RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-116/001-2016 ua TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau ***, des Herrn ***, der Frau ***, des Herrn *** und des Herrn *** gegen die Bescheide des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend baubehördliche Bewilligung, denDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau ***, des Herrn ***, der Frau ***, des Herrn *** und des Herrn *** gegen die Bescheide des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend baubehördliche Bewilligung, den, BESCHLUSS gefasst:gefasst:,
- Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Stadtrat der Stadtgemeinde *** zurückverwiesen.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Stadtrat der Stadtgemeinde *** zurückverwiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). B e g r ü n d u n g : Mit Schriftsatz vom *** beantragte die *** die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Beherbergungsstätte mit Gasthof und Wohnung auf dem im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** als Bauland-Kerngebiet gewidmeten Grundstück Nr. ***, KG ***. Ausweislich der Baubeschreibung sollen im zweiten Obergeschoss eine der privaten Nutzung dienende Wohnung samt Fitnessraum, Sauna und Schwimmbad, im ersten Obergeschoss vierzehn Ein-Zimmer-Wohnungen sowie im Erdgeschoss, sieben Ein-Zimmer-Wohnungen sowie eine Gaststätte mit einem Gastraum samt integrierter „Schauküche“ im Ausmaß von 101,26 m2 und 50 „Sitzplätzen“ entstehen. Der Schall aus dem Betrieb der Gaststätte, aus der Lüftungsanlage sowie Lärmemissionen von Gästen im Gastgarten lägen weit unter dem Umgebungspegel. Geruchsemissionen aus der Küche sollen durch den Einsatz von Aktivkohlefiltern vermindert werden. Nähere Angaben zur Lüftung lassen sich den Einreichunterlagen nicht entnehmen. In der Bauverhandlung am *** wandten die Beschwerdeführer ein, dass mit dem Vorhaben unzumutbare Lärm- und Geruchsbelästigungen einhergingen, mit einem zu hohen Aufkommen abgestellter Fahrzeuge zu rechnen sei, sodass es zu einer Entwertung ihrer Grundstücke komme, durch die hohe Frequenz an Gästen und Besuchern ein Risiko für die öffentliche Sicherheit entstehe, und das Gebäude zu hoch sei, sodass von diesem in die Privatgärten eingesehen werden könne. Der beigezogene bautechnische Sachverständige gab an, dass den Einwänden der Anrainer keine Berechtigung zukomme, zumal das Bauvorhaben den einschlägigen baurechtlichen Bestimmungen sowie dem geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan entspreche, „sodass hinsichtlich Gebäudehöhe, Zweckwidmung, Besucherfrequenz, abgestellte Kraftfahrzeuge auf öffentlichem Gut, eventuell Lärm- und Geruchsemissionen keine solchen Kriterien abgeleitet werden können, welche eine Versagung des Bauvorhabens begründen würden“. Diese Einwände seien auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. In ihrer Berufung brachten die Beschwerdeführer vor, dass auf den Einreichplänen nicht die aktuellen Grundstückseigentümer (Anm.: der benachbarten Liegenschaften) eingetragen seien. Auch liege keine gewerbliche Betriebsanlagenbewilligung vor, scheine die Widmung als Bauland-Kerngebiet „zweifelhaft“, sei auf den Einreichplänen die Schnittführung nicht zu erkennen, entspreche der im Schnitt dargestellte Geländeverlauf in keiner Weise der Realität (die Böschung zur Hauptstraße [***] sei viel steiler), falle das Baugrundstück von Richtung *** um ca. 70 cm ab und sei dieses Gefälle in keiner Weise berücksichtigt worden. Durch die unterschiedliche Grundstückshöhe werde eine Überschreitung der maximal zugelassenen Bauhöhe befürchtet. Ferner würde die Zulässigkeit der Parkplätze im Vorgarten angezweifelt, sei die Bebauungsdichte überschritten worden, wäre die Gehwegbreite im Bereich der Bushaltestelle nicht eingehalten, sei mit Lärm- und Geruchsbelästigungen durch den Kantinenbetrieb zu rechnen, bestehe ein Risiko für die öffentliche Sicherheit, sei mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen und Parkplatznot vorprogrammiert und käme es schlussendlich zu einer Entwertung der Grundstücke der Beschwerdeführer.In ihrer Berufung brachten die Beschwerdeführer vor, dass auf den Einreichplänen nicht die aktuellen Grundstückseigentümer Anmerkung, der benachbarten Liegenschaften) eingetragen seien. Auch liege keine gewerbliche Betriebsanlagenbewilligung vor, scheine die Widmung als Bauland-Kerngebiet „zweifelhaft“, sei auf den Einreichplänen die Schnittführung nicht zu erkennen, entspreche der im Schnitt dargestellte Geländeverlauf in keiner Weise der Realität (die Böschung zur Hauptstraße [***] sei viel steiler), falle das Baugrundstück von Richtung *** um ca. 70 cm ab und sei dieses Gefälle in keiner Weise berücksichtigt worden. Durch die unterschiedliche Grundstückshöhe werde eine Überschreitung der maximal zugelassenen Bauhöhe befürchtet. Ferner würde die Zulässigkeit der Parkplätze im Vorgarten angezweifelt, sei die Bebauungsdichte überschritten worden, wäre die Gehwegbreite im Bereich der Bushaltestelle nicht eingehalten, sei mit Lärm- und Geruchsbelästigungen durch den Kantinenbetrieb zu rechnen, bestehe ein Risiko für die öffentliche Sicherheit, sei mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen und Parkplatznot vorprogrammiert und käme es schlussendlich zu einer Entwertung der Grundstücke der Beschwerdeführer. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen als unbegründet ab, wobei sie begründend ausführte, dass ein Teil der Berufungspunkte vom Gesetz nicht gedeckt sei und sie nicht der Bauordnung widersprächen (?). Andere Einwendungen lägen nicht in der Gemeindekompetenz, sondern in jener der Bezirkshauptmannschaft. In ihrer Beschwerde wiederholten die Beschwerdeführer das Berufungsvorbringen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache zu entscheiden, wenn Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG – mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach § 70 Abs. 1 NÖ BauO 2014 ist das gegenständliche, im Dezember 2014 eingeleitete Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen, mithin nach jener, wie sie am
- Jänner 2015 bestand. Nach Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BauO 2014 ist das gegenständliche, im Dezember 2014 eingeleitete Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen, mithin nach jener, wie sie am
- Jänner 2015 bestand. Gemäß § 23 Abs. 1 NÖ BauO 1996 ist eine Baubewilligung zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblich bewilligungspflichtigen, dem ordentlichen Verfahren unterliegenden (VwGH 16.9.2009, 2008/05/0038) Betriebsanlagen ist die Prüfung nach Z. 7 auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch die genannte Bewilligung nicht erfasst ist (§§ 23 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 letzter Satz NÖ BauO 1996). Ausschlaggebend ist dabei bloß das Bestehen einer betriebsanlagenrechtlichen Bewilligungspflicht nach der GewO, nicht aber das Vorliegen einer solchen Bewilligung selbst. Dies ergibt sich namentlich daraus, dass der Gesetzgeber die Konsumation der Baubewilligung in den hier interessierenden Fällen erst nach Vorliegen der der gewerbebehördlichen Genehmigung gestattet (§ 23 Abs. 1 a.E. BÖ BauO 1996). Dürfte die baubehördliche Bewilligung aber erst nach Vorliegen der gewerberechtlichen Betriebsanlagenbewilligung erteilt werden, wäre diese Bestimmung völlig inhaltsleer, was dem Gesetzgeber jedoch nicht zugesonnen werden kann. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BauO 1996 ist eine Baubewilligung zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblich bewilligungspflichtigen, dem ordentlichen Verfahren unterliegenden (VwGH 16.9.2009, 2008/05/0038) Betriebsanlagen ist die Prüfung nach Ziffer 7, auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch die genannte Bewilligung nicht erfasst ist (Paragraphen 23, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz NÖ BauO 1996). Ausschlaggebend ist dabei bloß das Bestehen einer betriebsanlagenrechtlichen Bewilligungspflicht nach der GewO, nicht aber das Vorliegen einer solchen Bewilligung selbst. Dies ergibt sich namentlich daraus, dass der Gesetzgeber die Konsumation der Baubewilligung in den hier interessierenden Fällen erst nach Vorliegen der der gewerbebehördlichen Genehmigung gestattet (Paragraph 23, Absatz eins, a.E. BÖ BauO 1996). Dürfte die baubehördliche Bewilligung aber erst nach Vorliegen der gewerberechtlichen Betriebsanlagenbewilligung erteilt werden, wäre diese Bestimmung völlig inhaltsleer, was dem Gesetzgeber jedoch nicht zugesonnen werden kann. Im fraglichen Verfahren kommt Nachbarn, also Eigentümern der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m getrennt sind, nach § 6 Abs. 1 NÖ BauO 1996 nur dann Parteistellung zu, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.Im fraglichen Verfahren kommt Nachbarn, also Eigentümern der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m getrennt sind, nach Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BauO 1996 nur dann Parteistellung zu, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können. Subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn werden insbesondere durch jene Bestimmungen der NÖ BauO 1996, des NÖ ROG 2014 und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen begründet, die den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten (Z 2) und überden Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten (Ziffer 2,) und über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen (Z 3).die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen (Ziffer 3,). Davon ausgehend erweisen sich in einem ersten Schritt die Einwendungen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Gebäudehöhe und von Geruchs- bzw. Lärmimmissionen grundsätzlich als zulässig und im Verfahren als beachtlich. Anderes gilt hinsichtlich der übrigen Einwendungen, mit denen keine in § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 genannten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend gemacht werden.Davon ausgehend erweisen sich in einem ersten Schritt die Einwendungen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Gebäudehöhe und von Geruchs- bzw. Lärmimmissionen grundsätzlich als zulässig und im Verfahren als beachtlich. Anderes gilt hinsichtlich der übrigen Einwendungen, mit denen keine in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 genannten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend gemacht werden. Wendet man sich den grundsätzlich zulässigerweise erhobenen Einwendungen zu, so fehlt es diese betreffend an jeglichem nachvollziehbaren Ermittlungsschritt. Vielmehr zog sich der bautechnische Sachverständige in der Bauverhandlung auf den Hinweis zurück, dass die höchstzulässige Gebäudehöhe eingehalten würde und auch „eventuelle“ Lärm- bzw. Geruchsemissionen keinen Versagungsgrund darstellten. Die belangte Behörde wiederum vermeinte hinsichtlich letztgenannter, dass ihre Wahrnehmung nicht der Bau-, sondern der Gewerbebehörde obliege, wobei sie sich augenscheinlich auf §§ 23 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 letzter Satz NÖ BauO 1996 stützt.Wendet man sich den grundsätzlich zulässigerweise erhobenen Einwendungen zu, so fehlt es diese betreffend an jeglichem nachvollziehbaren Ermittlungsschritt. Vielmehr zog sich der bautechnische Sachverständige in der Bauverhandlung auf den Hinweis zurück, dass die höchstzulässige Gebäudehöhe eingehalten würde und auch „eventuelle“ Lärm- bzw. Geruchsemissionen keinen Versagungsgrund darstellten. Die belangte Behörde wiederum vermeinte hinsichtlich letztgenannter, dass ihre Wahrnehmung nicht der Bau-, sondern der Gewerbebehörde obliege, wobei sie sich augenscheinlich auf Paragraphen 23, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz NÖ BauO 1996 stützt. Letztere Ansicht ist jedoch verfehlt. Vorliegend ist zunächst davon auszugehen, dass es sich beim Projekt – jedenfalls zum Teil (Gastgewerbebetrieb i.S.d. § 111 Abs. 1 GewO) – um eine gewerbliche Betriebsanlage i.S.d. § 74 Abs. 1 GewO handelt, hinsichtlich derer der Baubehörde – der ständigen Rechtsprechung zufolge –nach §§ 23 Abs. 1 i.V.m. 20 Abs. 1 letzter Satz NÖ BauO 1996 grundsätzlich lediglich eine „Restkompetenz“ zukommt, indem es ihr – soweit Regelungsinhalte der Bauordnung durch das gewerberechtliche Betriebsanlagenrecht erfasst sind – an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Bauvorhabens nach baurechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. Soweit der Regelungsinhalt baurechtlicher Vorschriften durch die gewerberechtlichen Vorschriften i.d.S. hingegen nicht abgedeckt ist, hat die Baubehörde vor Erteilung der Baubewilligung eine entsprechende Prüfung vorzunehmen (VwGH 28.1.2009, 2008/05/0057; 13.12.2011, 2008/05/0062). Letztere Ansicht ist jedoch verfehlt. Vorliegend ist zunächst davon auszugehen, dass es sich beim Projekt – jedenfalls zum Teil (Gastgewerbebetrieb i.S.d. Paragraph 111, Absatz eins, GewO) – um eine gewerbliche Betriebsanlage i.S.d. Paragraph 74, Absatz eins, GewO handelt, hinsichtlich derer der Baubehörde – der ständigen Rechtsprechung zufolge –nach Paragraphen 23, Absatz eins, in Verbindung mit 20 Absatz eins, letzter Satz NÖ BauO 1996 grundsätzlich lediglich eine „Restkompetenz“ zukommt, indem es ihr – soweit Regelungsinhalte der Bauordnung durch das gewerberechtliche Betriebsanlagenrecht erfasst sind – an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Bauvorhabens nach baurechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. Soweit der Regelungsinhalt baurechtlicher Vorschriften durch die gewerberechtlichen Vorschriften i.d.S. hingegen nicht abgedeckt ist, hat die Baubehörde vor Erteilung der Baubewilligung eine entsprechende Prüfung vorzunehmen (VwGH 28.1.2009, 2008/05/0057; 13.12.2011, 2008/05/0062). Während sie daher im Anwendungsbereich dieser Ausnahme im Hinblick auf § 48 NÖ BauO 1996 das Vorhaben hinsichtlich der Auswirkungen von Immissionen auf Leben oder Gesundheit von Menschen (§ 48 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 1996) nicht zu prüfen hat, gilt anderes für Frage, ob eine örtlich unzumutbare Belästigung von Menschen durch Emissionen vorliegt (§ 48 Abs. 1 Z 2 i.V.m. Abs. 2 NÖ BauO 1996). Die örtliche Zumutbarkeit ist nämlich nach § 48 Abs. 2 NÖ BauO 1996 nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen. Während sie daher im Anwendungsbereich dieser Ausnahme im Hinblick auf Paragraph 48, NÖ BauO 1996 das Vorhaben hinsichtlich der Auswirkungen von Immissionen auf Leben oder Gesundheit von Menschen (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 1996) nicht zu prüfen hat, gilt anderes für Frage, ob eine örtlich unzumutbare Belästigung von Menschen durch Emissionen vorliegt (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, NÖ BauO 1996). Die örtliche Zumutbarkeit ist nämlich nach Paragraph 48, Absatz 2, NÖ BauO 1996 nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen. Eine wesentliche Einschränkung erfährt die begrenzte Kognitionsbefugnis der Baubehörde allerdings dadurch, dass sie hinsichtlich gewerberechtlich im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 359b GewO zu genehmigenden Betriebsanlagen nicht zur Anwendung gelangt (VwGH 16.9.2009, 2008/05/0038), zumal in diesem Verfahren Nachbarn keine Parteistellung zukommt und sie gehalten sind, ihre Einwendungen im Bauverfahren geltend zu machen.Eine wesentliche Einschränkung erfährt die begrenzte Kognitionsbefugnis der Baubehörde allerdings dadurch, dass sie hinsichtlich gewerberechtlich im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Paragraph 359 b, GewO zu genehmigenden Betriebsanlagen nicht zur Anwendung gelangt (VwGH 16.9.2009, 2008/05/0038), zumal in diesem Verfahren Nachbarn keine Parteistellung zukommt und sie gehalten sind, ihre Einwendungen im Bauverfahren geltend zu machen. Demnach hat die Baubehörde in ihrem Verfahren in einem ersten Schritt insb. unter Abstützung auf die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl. 1994/850 i.d.F. BGBl II 1999/19, zu klären, ob es sich beim Vorhaben um eine gewerberechtlich im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren zu genehmigende Betriebsanlage handelt. Ist dies geklärt, ist in einem weiteren Schritt im Allgemeinen unter Mithilfe von Sachverständigen, und zwar eines technischen und eines medizinischen, zu klären, ob das Vorhaben den Anforderungen des § 48 NÖ BauO 1996 genügt. Sache des technischen Sachverständigen ist es dabei, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem – allenfalls beizuziehenden – medizinischen Sachverständigen obliegt, seine Beurteilung hinsichtlich der Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen (vgl. VwGH 11.12.2012, 2010/05/0200 m.w.N.).Demnach hat die Baubehörde in ihrem Verfahren in einem ersten Schritt insb. unter Abstützung auf die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl. 1994/850 in der Fassung BGBl römisch zwei 1999/19, zu klären, ob es sich beim Vorhaben um eine gewerberechtlich im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren zu genehmigende Betriebsanlage handelt. Ist dies geklärt, ist in einem weiteren Schritt im Allgemeinen unter Mithilfe von Sachverständigen, und zwar eines technischen und eines medizinischen, zu klären, ob das Vorhaben den Anforderungen des Paragraph 48, NÖ BauO 1996 genügt. Sache des technischen Sachverständigen ist es dabei, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem – allenfalls beizuziehenden – medizinischen Sachverständigen obliegt, seine Beurteilung hinsichtlich der Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen vergleiche VwGH 11.12.2012, 2010/05/0200 m.w.N.). Diesbezüglich erfolgten während des Verwaltungsverfahrens keinerlei Ermittlungen, wobei darauf zu verweisen ist, dass das Projekt für sich insoweit mangelhaft ist, als diesem für die Entscheidung wesentliche Parameter, namentlich die Zahl der Verabreichungsplätze bzw. der Betten auf der einen und die konkrete Ausgestaltung der Lüftung im Küchenbereich nicht entnommen werden können. Erst diese Informationen erlauben es aber, den konkret anzuwendenden Prüfungsmaßstab zu ermitteln und schlussendlich die Konsensfähigkeit zu beurteilen. Zur ebenso eingewandten Überschreitung der höchstzulässigen Gebäudehöhe ist zu bemerken, dass Nachbarn nur insoweit ein Rechtsanspruch auf ihre Einhaltung zukommt, als dies der Sicherstellung eines Lichteinfalls von 45 Grad auf zulässige Hauptfenster (bestehende bewilligte und künftig bewilligungsfähige) dient (VwGH 12.6.2012, 2010/05/0167; 29.9.2015, 2013/05/0179). Ausschlaggebend ist demnach ausschließlich die dem Nachbarn zugewandte Gebäudefront (VwGH 15.5.2014, 2011/05/0020). Demnach ist – hinsichtlich jener Beschwerdeführer, deren Grundstücke nördlich der *** liegen – zu prüfen, ob eine Rechtsverletzung im oben umschriebenen Sinn möglich ist. Kommt eine solche nicht in Betracht, weil – angesichts der vorgesehenen Vorgärten (im Projekt 6,64 m) sowie die daran Richtung Norden anschließende Verkehrsfläche und schließlich der auf den nördlich der *** liegenden Grundstücke betreffende vordere Bauwich von 4 Metern – insgesamt der 45-Grad-Winkel eingehalten wird, kommt ihnen keine Berechtigung zu. Ob dies – etwa auch angesichts der behaupteten Hanglage – der Fall ist, hat die Behörde im Verfahren zu prüfen. Kein entsprechendes Mitspracherecht besteht demgegenüber u.a. in Fällen einer geschlossenen Bebauungsweise für jene Nachbarn, an deren Grundstücksgrenze anzubauen ist (VwSlg 18.403 A/2012), konkret daher für jenen Beschwerdeführer, dessen Grundstück im Osten an das vom Projekt betroffene Grundstück anschließt. Wenngleich nun das Verwaltungsgericht nach Art 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat (i.d.S. RV 1618 BlgNR 24.GP 13 f; RV 2009 BlgNR
- GP 6 f), gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit § 28 Abs. 3 VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die belangte Behörde zentrale Sachverhaltsermittlung gänzlich unterlassen hat, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann (vgl. VwSlg 11.795 A/1985; VwGH 9.12.1986, 84/05/0097; 24.9.1992, 91/06/0235; VwGH 17.
- 1994, 93/06/0242; 5.5.1994, 94/06/0006; 20.10.1994, 94/06/0137; 25.6.1996, 95/05/0293). Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Art. 130 Abs. 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (RV 1618 BlgNR 24.GP 12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich – nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung – unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (i.d.S. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens – wenn auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt – vor das Verwaltungsgericht käme. Nicht nur, dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Instanzenzug verkürzt würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde (z.B. VwGH 29.4.2013, 2010/16/0089 m.w.N.), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache (vgl. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; 12.
- 2013, 2013/21/0118).Wenngleich nun das Verwaltungsgericht nach Artikel 130, Absatz 4, B-VG bzw. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat (i.d.S. Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode 13 f; Regierungsvorlage 2009 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 6 f), gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die belangte Behörde zentrale Sachverhaltsermittlung gänzlich unterlassen hat, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann vergleiche VwSlg 11.795 A/1985; VwGH 9.12.1986, 84/05/0097; 24.9.1992, 91/06/0235; VwGH 17.
- 1994, 93/06/0242; 5.5.1994, 94/06/0006; 20.10.1994, 94/06/0137; 25.6.1996, 95/05/0293). Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Artikel 130, Absatz eins, B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode 12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich – nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung – unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (i.d.S. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens – wenn auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt – vor das Verwaltungsgericht käme. Nicht nur, dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Instanzenzug verkürzt würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde (z.B. VwGH 29.4.2013, 2010/16/0089 m.w.N.), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache vergleiche VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; 12.
- 2013, 2013/21/0118). Zumal zu den zulässigen Einwendungen keinerlei Ermittlungen gepflogen wurden, sondern sich die belangte Behörde – unter anderem auch in Verkennung der Bestimmung der §§ 23 Abs. 1 i.V.m. 20 Abs.1 letzter Satz NÖ BauO 1996 – auf schlichte Behauptungen zurückzieht, können die erforderlichen Erhebungen schneller und kostengünstiger durch die belangte Behörde erfolgen, sodass mit Kassation vorzugehen war. Zumal zu den zulässigen Einwendungen keinerlei Ermittlungen gepflogen wurden, sondern sich die belangte Behörde – unter anderem auch in Verkennung der Bestimmung der Paragraphen 23, Absatz eins, in Verbindung mit 20 Absatz eins, letzter Satz NÖ BauO 1996 – auf schlichte Behauptungen zurückzieht, können die erforderlichen Erhebungen schneller und kostengünstiger durch die belangte Behörde erfolgen, sodass mit Kassation vorzugehen war. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.116.001.2016.ua