Obsah (17)
§ 28§ 17§ 25aArt. 133§ 92§ 6§ 33Art. 130§ 30a§ 30b§ 61§ 70§ 35§ 30§ 100§ 66§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1305/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha
§ 28Abs. 2 Z. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2.
§ 17Vw
GVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (AVG) wird die Frist für die Durchführung des Abbruches mit 6 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (AVG) wird die Frist für die Durchführung des Abbruches mit 6 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt., 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
- Sachverhalt: 1.
- Grundsätzliche Feststellungen: Frau *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist grundbücherliche Eigentümerin eines auf dem im Eigentum der Stadtgemeinde *** befindlichen Grundstück Nr. ***, EZ *** KG *** (topographische Anschrift ***, Los ***, ***), errichteten Wohngebäudes (Einfamilienhaus).
dem rechtskräftigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** ist für das gegenständliche Grundstück die Widmung Grünland-Kleingärten verordnet: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben) „… (Quelle: Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadtgemeinde ***)“ Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 12. Juli 1993 wurde Herrn *** und der Beschwerdeführerin
§ 92Abs.
1 Z.1 und 2 und § 100 NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200-9, und §§ 7 und 14 Abs. 5 NÖ Kleingartengesetz, LGBl. 8210-2, die Baubewilligung zur Errichtung eines Kleingartenhauses in einer Größe von 6,60 x 7,50 m (i.e. 49,5 m²) auf dem Los *** im Kleingartengebiet, Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt. Im maßgeblichen Einreichplan sind für das zu errichtende Gebäude eine Traufenhöhe von 3,30 m und eine Firsthöhe von 5,50 m vorgesehen, wobei der Dachüberhang des Satteldaches jeweils nur wenige Zentimeter betragen sollte:Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 12. Juli 1993 wurde Herrn *** und der Beschwerdeführerin
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Paragraph 100, NÖ Bauordnung 1976, Landesgesetzblatt 8200-9, und Paragraphen 7 und 14 Absatz 5, NÖ Kleingartengesetz, Landesgesetzblatt 8210-2, die Baubewilligung zur Errichtung eines Kleingartenhauses in einer Größe von 6,60 x 7,50 m (i.e. 49,5 m²) auf dem Los *** im Kleingartengebiet, Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt. Im maßgeblichen Einreichplan sind für das zu errichtende Gebäude eine Traufenhöhe von 3,30 m und eine Firsthöhe von 5,50 m vorgesehen, wobei der Dachüberhang des Satteldaches jeweils nur wenige Zentimeter betragen sollte: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben) „… (Quelle: Bauansuchen der Beschwerdeführerin aus 1993)“ Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom
- Juni 1994 wurde die gerichtliche Hinterlegung der Pfandurkunde vom
- Juni 1994 zum Zwecke der Erwerbung eines Pfandrechtes für eine Kreditforderung an dem keinen Gegenstand einer bücherlichen Eintragung bildenden Pfand auf dem der Stadtgemeinde *** zur Gänze gehörenden Grundstück Nr. *** EZ *** Grundbuch ***, erbauten Superädifikat in ***, ***, im Eigentum der Beschwerdeführerin bewilligt. 1.
- Mit Schreiben vom
- Dezember 2000 wurde die Fertigstellung des Bauvorhabens angezeigt. Als Beilage war eine Bestätigung des Baumeisters *** über die bewilligungsgemäße und lagerichtige Ausführung angefügt. Mit Schreiben des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom
- Dezember 2000 wurde Herrn *** und der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass nach Erstattung der Fertigstellungsanzeige und dem vollständigen Einlangen der Unterlagen das Bauwerk nun benutzt werde dürfe. Mit Schreiben des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom
- März 2013 wurde für den
- März 2013 auf dem streitgegenständlichen Grundstück Nr. ***, KG ***, eine baupolizeiliche Überprüfung anberaumt. Im Rahmen der Verhandlung wurde vom beigezogenen Amtssachverständigen festgehalten, dass beim errichteten Gebäude die Traufenhöhe 3,74 m statt 3,30 m und die Firsthöhe 6,44 m statt 5,50 m betrage. Da nach dem NÖ Kleingartengesetz die Traufenhöhe 3,00 m und die Firsthöhe 4,70 m nicht überschreiten dürfe, sei das Gebäude nicht nachträglich bewilligungsfähig: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben) „… (Quelle: Bauakt Stadtgemeinde ***, Foto vom
- Oktober 2012)“ Weiters wird festgehalten, dass ein Nebengebäude aus Betonschalsteinen im Ausmaß von ca. 3,50 x 3 m in einer Höhe von 2,30 m errichtet worden sei (dieses ist in diesem Verfahren nicht gegenständlich). 1.
- Verfahren betreffend Erlassung eines Abbruchauftrages: 1.3.
- Mit Bescheid der Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom
- Juli 2013 , Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin der Auftrag erteilt, das auf der Liegenschaft ***, ***, Los ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, errichtete Einfamilienhaus sowie das Nebengebäude aus Betonschalsteinen mit einer Größe von ca. 3,50 m x 3,00 m (ca. 2,30 m hoch) innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen. Begründend wird ausgeführt, dass sowohl die
§ 6Abs. 2 NÖ Kleingartengesetz idg
F zulässige Fläche, die Traufenhöhe wie auch Firsthöhe überschritten worden seien. Weiters sei
§ 6Abs.
1 leg.cit. ein Nebengebäude in einem Kleingarten nicht zulässig. Das gegenständliche Nebengebäude fiele nicht unter die dort genannten Ausnahmen und sei daher ebenfalls nicht nachträglich bewilligungsfähig.Mit Bescheid der Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 9. Juli 2013 , Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin der Auftrag erteilt, das auf der Liegenschaft ***, ***, Los ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, errichtete Einfamilienhaus sowie das Nebengebäude aus Betonschalsteinen mit einer Größe von ca. 3,50 m x 3,00 m (ca. 2,30 m hoch) innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen. Begründend wird ausgeführt, dass sowohl die
Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Kleingartengesetz idgF zulässige Fläche, die Traufenhöhe wie auch Firsthöhe überschritten worden seien. Weiters sei
Paragraph 6, Absatz eins, leg.cit. ein Nebengebäude in einem Kleingarten nicht zulässig. Das gegenständliche Nebengebäude fiele nicht unter die dort genannten Ausnahmen und sei daher ebenfalls nicht nachträglich bewilligungsfähig. In der fristgerecht eingebrachten Berufung vom
- Juli 2013 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass ihr und ihrem Ehemann die Errichtung eines Kleingartenhauses bewilligt und mit Schreiben der Stadtgemeinde *** vom
- Dezember 2000 die Benützungsbewilligung erteilt worden sei. Bis zur Fertigstellungsanzeige sei trotz mehrmaliger Ortsaugenscheine kein Mangel festgestellt worden. Das Nebengebäude hätte der Baubehörde auffallen müssen. Daher sei das Stillschweigen über 19 Jahre als Zustimmung zur Errichtung zu werten. 1.3.
- Am
- Jänner 2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Entscheidung durch den Landeshauptmann von Niederösterreich (gerichtet „an den Landeshauptmann von Niederösterreich, Amt der NÖ Landesregierung“), da der Stadtrat noch nicht über die Berufung entschieden habe. Dieser als Devolutionsantrag qualifizierte Antrag wurde
§ 6AVG an die Stadtgemeinde *** weitergeleitet, wo dieser am 31.
Jänner 2014 einlangte.Am 28. Jänner 2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Entscheidung durch den Landeshauptmann von Niederösterreich (gerichtet „an den Landeshauptmann von Niederösterreich, Amt der NÖ Landesregierung“), da der Stadtrat noch nicht über die Berufung entschieden habe. Dieser als Devolutionsantrag qualifizierte Antrag wurde
Paragraph 6, AVG an die Stadtgemeinde *** weitergeleitet, wo dieser am
- Jänner 2014 einlangte. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom *** wurde in Spruchpunkt I.) der Devolutionsantrag als unzulässig zurückgewiesen und in Spruchpunkt II.) die Berufung betreffend das Nebengebäude abgewiesen. In Spruchpunkt III.) wurde der erstinstanzliche Bescheid hinsichtlich des Einfamilienhauses behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Stadtamt als Baubehörde erster Instanz zurückverwiesen.Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom *** wurde in Spruchpunkt römisch eins.) der Devolutionsantrag als unzulässig zurückgewiesen und in Spruchpunkt römisch zwei.) die Berufung betreffend das Nebengebäude abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei.) wurde der erstinstanzliche Bescheid hinsichtlich des Einfamilienhauses behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Stadtamt als Baubehörde erster Instanz zurückverwiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
- März 2014 rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- April 2015, Zl. LVwG- AB-14-0481, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I.) und II.) als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich des Spruchpunktes III.) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Spruchpunkt behoben. Dieses Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- April 2015, Zl. LVwG- AB-14-0481, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins.) und römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei.) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Spruchpunkt behoben. Dieses Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. 1.3.
- Mit Schreiben des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom
- Juli 2015 wurde für den
- August 2015 auf dem streitgegenständlichen Grundstück Nr. ***, KG ***, eine mündliche Verhandlung zur Feststellung des Gebäudeumfanges anberaumt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde vom beigezogenen Amtssachverständigen festgehalten, dass das Bauwerk - wie erwünscht - vermessen worden sei. Das Ergebnis der Vermessung sei den beiliegenden Plänen zu entnehmen. Die Feststellung des Gebäudes zu den Grundgrenzen sei nicht möglich gewesen, da eine genaue Lage der Grundgrenze nicht feststellbar gewesen wäre. Aus den angefügten Plänen ergibt sich, dass eine Traufenhöhe von 4,0 m (links und rechts) und eine Firsthöhe von 6,12 m an der Südseite sowie eine Traufenhöhe von 4,22 m (links) und 4,05 m (rechts) und eine Firsthöhe von 6,43 m an der Nordseite gemessen wurden. Die Dachüberstände wurden seitlich mit 0,55 m und nordseitig mit 0,39 m ermittelt. Mit Email vom
- August 2015 teilte der Amtssachverständige ergänzend mit, dass es sich nach seiner Erinnerung bei der Skizze um die Nordansicht handle, wobei jeweils vom Gelände zur Balkonuntersicht und dann von der Balkonoberkante bis zum First gemessen worden sei. Das decke sich auch mit den nun vorgenommenen Messungen recht gut, wortwörtlich wird Folgendes mitgeteilt: „Nordansicht: Firsthöhe: 6,43 m, Traufenhöhe links: 4,22 m, Traufenhöhe rechts: 4,05 m Südansicht: Firsthöhe: 6,12m (Vermessung auf Ursprungsniveau nicht möglich, da sich im betroffenen Bereich eine Freitreppe und ein Gerüst befanden) Traufenhöhe links: 4,00 m, Traufenhöhe rechts: 4,00 m Außenabmessungen: 6,88 x 7,81 m (nachträglich aufgebrachte Wärmedämmung gegenüber der Bewilligung vom 12.07.1993). Dachüberstände: Südansicht: 0,20 m, Westansicht: 0,55 m, Nordansicht: 0,39 m, Ostansicht: 0,55 m Abgesehen von der nachträglich aufgebrachten Wärmedämmung wurden im Gegensatz zur Bewilligung vom 12.07.1993, diverse Zwischenwände im Innenraum (Dachgeschoß) abgeändert.“ 1.3.
- Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- August 2015, Zl. ***, wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom
- Juli 2013, GZ *** betreffend das auf der Liegenschaft ***, ***, Los ***, Gdst. Nr. ***, EZ ***, errichtete Einfamilienhaus, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid diesbezüglich bestätigt. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Beseitigungsauftrag voraussetze, dass die Bewilligungspflicht sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages zu bejahen sei. Die Errichtung von Gebäuden habe nach der NÖ Bauordnung 1976, nach der bis
- Jänner 2015 gellenden NÖ Bauordnung 1996 und nach der ab
- Februar 2015 geltenden NÖ Bauordnung 2014 einer baubehördlichen Bewilligung bedurft. Die Berufungsbehörde habe die im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage anzuwenden, ausgenommen Übergangsbestimmungen sähen etwas anderes vor. Nach§ 35 Abs. 2 Zif. 2 der NÖ Bauordnung 2014 entfalle - entgegen der bis
- Jänner 2015 geltenden Rechtslage des § 35 Abs. 2 Zif. 3 NÖ Bauordnung 1996 - eine Prüfung, ob Gebäude nach der derzeit geltenden Rechtslage bewilligungsfähig wären. Es sei lediglich zu prüfen, ob keine Baubewilligung vorliege. Mit Bescheid vom
- Juli 1993 sei auf verfahrensgegenständlichem Grundstück die Errichtung eines Kleingartenhauses mit Keller, Erdgeschoß und teilweise ausgebautem Dachgeschoß mit einer Größe von 6,60 m x 7,50 m (= 49,5 m²), einer Traufenhöhe von 3,30 m und einer Giebelhöhe von 5,50 m bewilligt worden. Demgegenüber lägen folgende – gemessene - Überschreitungen der mit Bescheid vom
- Juli1993 bewilligten Traufen- und Firsthöhe vor:Bauwerkes als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages zu bejahen sei. Die Errichtung von Gebäuden habe nach der NÖ Bauordnung 1976, nach der bis ,
- Jänner 2015 gellenden NÖ Bauordnung 1996 und nach der ab
- Februar 2015 geltenden NÖ Bauordnung 2014 einer baubehördlichen Bewilligung bedurft. Die Berufungsbehörde habe die im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage anzuwenden, ausgenommen Übergangsbestimmungen sähen etwas anderes vor. Nach§ 35 Absatz 2, Zif. 2 der NÖ Bauordnung 2014 entfalle - entgegen der bis
- Jänner 2015 geltenden Rechtslage des Paragraph 35, Absatz 2, Zif. 3 NÖ Bauordnung 1996 - eine Prüfung, ob Gebäude nach der derzeit geltenden Rechtslage bewilligungsfähig wären. Es sei lediglich zu prüfen, ob keine Baubewilligung vorliege. Mit Bescheid vom
- Juli 1993 sei auf verfahrensgegenständlichem Grundstück die Errichtung eines Kleingartenhauses mit Keller, Erdgeschoß und teilweise ausgebautem Dachgeschoß mit einer Größe von 6,60 m x 7,50 m (= 49,5 m²), einer Traufenhöhe von 3,30 m und einer Giebelhöhe von 5,50 m bewilligt worden. Demgegenüber lägen folgende – gemessene - Überschreitungen der mit Bescheid vom
- Juli1993 bewilligten Traufen- und Firsthöhe vor: Überschreitung der • Traufenhöhe an der Nordansicht links um 0,92 m (4,33 m minus 3,30 m) bzw. rechts um 0,75 m (4,05 m minus 3,30 m) • Traufenhöhe an der Südansicht links um 0,70m (4,00 m minus 3,30 m) bzw. rechts um 0,70 m (4,00 m minus 3,30 m) • der Firsthöhe an der Nordansicht um 0,93 m (6,43 m minus 5,50 m) • der Firsthöhe an der Südansicht um zumindest 0,62 m (6,12 m minus 5,50 m), wobei eine Vermessung auf Ursprungsniveau nicht möglich gewesen wäre, da sich im betroffenen Bereich eine Freitreppe und ein Gerüst befunden hätten. Zu prüfen sei nun, ob auf Grund dieses festgestellten Sachverhaltes noch von der Errichtung eines Bauwerkes
der erteilten Baubewilligung oder von einem von dieser Baubewilligung wesentlich abweichenden Bauwerk, einem aliud, auszugehen sei. Entsprechend dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- April 2015 stelle die Überschreitung der Traufenhöhe um 0,70 m bis 0,92 m bzw. der Firsthöhe um zumindest 0,62 m bzw. 0,93 m eine wesentliche Abweichung von der mit Bescheid des Stadtamtes vom
- Juli 1993 erteilten Baubewilligung dar. Aus einer Benützungsbewilligung könne kein Recht auf Belassung eines der Bauordnung oder der Baubewilligung widersprechenden Zustandes abgeleitet werden. Normativer Inhalt der Benützungsbewilligung sei die Erteilung der Benützungsbewilligung, wobei als Grundsatz gelte, dass die Benützungsbewilligung einen erforderlichen Baukonsens nicht zu ersetzen vermöge. Der ohne Rechtsgrundlage erteilten Benützungsbewilligung sei keinerlei Hinweis darauf zu entnehmen, dass damit Projektsänderungen bewilligt werden sollten. Zusammengefasst wird festgestellt, dass • es sich auf Grund der festgestellten Höhenüberschreitungen um ein aliud handle, • der erteilten Benützungsbewilligung keinerlei Hinweis darauf zu entnehmen sei, dass damit Projektsänderungen bewilligt werden sollten, • weder eine allfällige Untätigkeit der Behörde noch eine behauptete stillschweigende Zustimmung eines Nachbarn die Konsensmäßigkeit bewirken könne, und daher für das im angefochtenen Bescheid angeführte Einfamilienhaus keine Baubewilligung vorliege. 1.
- Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom
- Oktober 2015 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter gegen diesen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- August 2015 rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und führte begründend im Wesentlichen aus, dass mit Bescheid vom
- Dezember 2000 die Benützungsbewilligung für das Kleingartenhaus erteilt worden sei. Weitere Begutachtungen - ohne Beanstandung - habe es im Zusammenhang mit einem Schwimmbecken sowie im Zusammenhang mit dem Thema Wildbachverbauung/Hochwasserschutz gegeben. Indem die belangte Behörde, nachdem sie Jahrzehnte lang sehenden Auges die Gestaltung des Gebäudes akzeptiert habe, jetzt den im gegebenen Fall massivsten denkbaren Eingriff ins Eigentumsrecht, nämlich die Auferlegung einer Beseitigungspflicht, vornehme, verstoße sie gegen Treu und Glauben und belaste damit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit Auch die Gleichheitswidrigkeit im Verhältnis zu § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung werde hier besonders evident. Das gegenständliche Gebäude weiche in seiner Lage von jener laut Baubewilligung nicht ab. Eine Erstreckung dieser Rechtsprechung auf Abweichungen in der Gebäudehöhe verbiete sich. Durch die Abweichung sei das Wesen/der Charakter des Vorhabens nicht betroffen. Die geringfügige Überschreitung der im Baubewilligungsbescheid vorgesehenen Gebäudehöhe führe zu keiner solchen Beeinträchtigung und sei daher anders zu behandeln als eine fehlerhafte Lagerichtigkeit. lm Hinblick darauf, dass gegenständlich ein massiver Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrecht auf Eigentum in Rede stehe, sei bei der Rechtsanwendung der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Insbesondere gelte es zu prüfen, ob der Eingriff zur Erreichung eines legitimen Zieles des Staates notwendig sei. Das sei bei richtiger Betrachtung hier nicht der Fall. Die geringfügigen Abweichungen von der den Bauwerbern auferlegten Bauhöhe seien nicht notwendig. Die Beeinträchtigung eines wesentlichen Rechtsguts sei nicht ersichtlich. Eine grundrechtskonforme Gesetzesanwendung müsse daher dazu führen, dass von Rückbau- und Abbruchaufträgen abgesehen werde.
§ 33Abs.
1 NÖ Bauordnung habe der Eigentümer des Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand ausgeführt wird.
Abs. 2 leg.cit. habe die Baubehörde in dem Fall, dass vorgenannte Verpflichtung nicht eingehalten wird, nach Überprüfung des Bauwerks und der Gewährung einer angemessenen Frist die Behebung des Mangels zu verfügen.Mit Schreiben vom
- Oktober 2015 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter gegen diesen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- August 2015 rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und führte begründend im Wesentlichen aus, dass mit Bescheid vom
- Dezember 2000 die Benützungsbewilligung für das Kleingartenhaus erteilt worden sei. Weitere Begutachtungen - ohne Beanstandung - habe es im Zusammenhang mit einem Schwimmbecken sowie im Zusammenhang mit dem Thema Wildbachverbauung/Hochwasserschutz gegeben. Indem die belangte Behörde, nachdem sie Jahrzehnte lang sehenden Auges die Gestaltung des Gebäudes akzeptiert habe, jetzt den im gegebenen Fall massivsten denkbaren Eingriff ins Eigentumsrecht, nämlich die Auferlegung einer Beseitigungspflicht, vornehme, verstoße sie gegen Treu und Glauben und belaste damit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit Auch die Gleichheitswidrigkeit im Verhältnis zu Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung werde hier besonders evident. Das gegenständliche Gebäude weiche in seiner Lage von jener laut Baubewilligung nicht ab. Eine Erstreckung dieser Rechtsprechung auf Abweichungen in der Gebäudehöhe verbiete sich. Durch die Abweichung sei das Wesen/der Charakter des Vorhabens nicht betroffen. Die geringfügige Überschreitung der im Baubewilligungsbescheid vorgesehenen Gebäudehöhe führe zu keiner solchen Beeinträchtigung und sei daher anders zu behandeln als eine fehlerhafte Lagerichtigkeit. lm Hinblick darauf, dass gegenständlich ein massiver Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrecht auf Eigentum in Rede stehe, sei bei der Rechtsanwendung der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Insbesondere gelte es zu prüfen, ob der Eingriff zur Erreichung eines legitimen Zieles des Staates notwendig sei. Das sei bei richtiger Betrachtung hier nicht der Fall. Die geringfügigen Abweichungen von der den Bauwerbern auferlegten Bauhöhe seien nicht notwendig. Die Beeinträchtigung eines wesentlichen Rechtsguts sei nicht ersichtlich. Eine grundrechtskonforme Gesetzesanwendung müsse daher dazu führen, dass von Rückbau- und Abbruchaufträgen abgesehen werde.
Paragraph 33, Absatz eins, NÖ Bauordnung habe der Eigentümer des Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand ausgeführt wird.
Absatz 2, leg.cit. habe die Baubehörde in dem Fall, dass vorgenannte Verpflichtung nicht eingehalten wird, nach Überprüfung des Bauwerks und der Gewährung einer angemessenen Frist die Behebung des Mangels zu verfügen. 1.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom
- November 2015 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerden und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrates) vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Stadtgemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch. 1.
- Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
- Rechtsvorschriften von Bedeutung: 2.
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG: §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse
§ 30bAbs.
3; 2. Beschlüsse
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse
§ 61Abs.
- Beschlüsse
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.
- NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-23:2.
- NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-23: Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:Paragraph 4, Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:
- Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
- bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.
- Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Bewilligungspflichtige Bauvorhaben §
- Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:Paragraph 14, Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
- Neu- und Zubauten von Gebäuden. Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag § 35.
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesonders die Räumung von Gebäuden oder deren Teilen anzuordnen. Paragraph 35,
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesonders die Räumung von Gebäuden oder deren Teilen anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn
- mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und gesundheits-, bau- oder feuerpolizeiliche Mißstände vorliegen oder
- die Behebung des Baugebrechens unwirtschaftlich ist und der Eigentümer innerhalb der ihm nach § 33 Abs. 2 gewährten Frist die Mißstände nicht behoben hat oder
- die Behebung des Baugebrechens unwirtschaftlich ist und der Eigentümer innerhalb der ihm nach Paragraph 33, Absatz 2, gewährten Frist die Mißstände nicht behoben hat oder
- für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (§ 15 Abs. 3 und § 23 Abs. 1) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat.
- für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (Paragraph 15, Absatz 3 und Paragraph 23, Absatz eins,) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat. Für andere Vorhaben gilt Z. 3 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 3, sinngemäß. 2.
- NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 1/2015:2.
- NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung LGBl. 1/2015: Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag § 35.
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen. Paragraph 35,
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
- mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
- mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
- für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
- für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß. Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (Paragraph 15,) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Absatz eins und 2 sowie Paragraph 34, Absatz eins und 2 bleiben davon unberührt Übergangsbestimmungen § 70.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.Paragraph 70,
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.
(6)Hat ein Gebäude im Bauland ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen, wurde von dieser jedoch vor mehr als 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen und kann es nicht nach § 14 neuerlich bewilligt werden, gilt dieses Gebäude als bewilligt, wenn dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese
(6)Hat ein Gebäude im Bauland ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen, wurde von dieser jedoch vor mehr als 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen und kann es nicht nach Paragraph 14, neuerlich bewilligt werden, gilt dieses Gebäude als bewilligt, wenn dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bestimmung beantragt wird, der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer) nachgewiesen wird und vollständige Bestandspläne vorgelegt werden. Die Baubehörde hat darüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Weiters ist § 35 Abs. 2 Z. 2 auf jene Gebäude nicht anzuwenden, in denen aufgrund des § 71 der Bauordnung für Wien, LGBI. Nr. 11/1930, oder des § 108a der Bauordnung für NÖ, LGBI. Nr. 36/1883, Baubewilligungen auf Widerruf erteilt wurden. Bei der Erlassung eines Feststellungsbescheides gelten die Voraussetzungen des ersten Satzes sinngemäß. Dieser Absatz tritt mit
- Dezember 2024 außer Kraft.Bestimmung beantragt wird, der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer) nachgewiesen wird und vollständige Bestandspläne vorgelegt werden. Die Baubehörde hat darüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Weiters ist Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, auf jene Gebäude nicht anzuwenden, in denen aufgrund des Paragraph 71, der Bauordnung für Wien, LGBI. Nr. 11 aus 1930,, oder des Paragraph 108 a, der Bauordnung für NÖ, LGBI. Nr. 36 aus 1883,, Baubewilligungen auf Widerruf erteilt wurden. Bei der Erlassung eines Feststellungsbescheides gelten die Voraussetzungen des ersten Satzes sinngemäß. Dieser Absatz tritt mit
- Dezember 2024 außer Kraft. 2.
- NÖ Kleingartengesetz idF LGBl. 8210-7:2.
- NÖ Kleingartengesetz in der Fassung Landesgesetzblatt 8210-7: Zulässigkeit § 6.
(1)In Kleingartenanlagen dürfen an Gebäuden nur Kleingartenhütten und die für die widmungsgemäße Nutzung erforderlichen Gemeinschaftsanlagen errichtet werden. In jedem Kleingarten darf nur eine Kleingartenhütte errichtet werden. Nebengebäude sind nicht zulässig, ausgenommen eine nicht unterkellerte Gerätehütte mit einer Grundrissfläche von maximal 4 m² und einer Höhe von maximal 2 m, sofern sie direkt an die Kleingartenhütte angebaut ist und keinen Durchgang in die Kleingartenhütte aufweist oder ein Gewächshaus mit den gleichen Ausmaßen.Paragraph 6,
(1)In Kleingartenanlagen dürfen an Gebäuden nur Kleingartenhütten und die für die widmungsgemäße Nutzung erforderlichen Gemeinschaftsanlagen errichtet werden. In jedem Kleingarten darf nur eine Kleingartenhütte errichtet werden. Nebengebäude sind nicht zulässig, ausgenommen eine nicht unterkellerte Gerätehütte mit einer Grundrissfläche von maximal 4 m² und einer Höhe von maximal 2 m, sofern sie direkt an die Kleingartenhütte angebaut ist und keinen Durchgang in die Kleingartenhütte aufweist oder ein Gewächshaus mit den gleichen Ausmaßen.
(2)Die Bebauungsdichte darf 20 % der Fläche des einzelnen Kleingartens nicht übersteigen. Die Grundrissfläche der Kleingartenhütte darf jedoch nicht 37 m², die Traufenhöhe nicht 3,00 m und die Firsthöhe nicht 4,70 m übersteigen. In Kleingartenanlagen, in welchen die überwiegende Zahl der Kleingartenhütten auf Pfeilern errichtet sind, deren Höhe 2,5 m nicht überschreiten darf, ist für die Bemessung der Traufenhöhe und der Firsthöhe die Bodenplattenoberkante maßgebend. Vordächer, Dachvorsprünge und ähnliche offene nicht raumbildend ausgeführte Vorbauten dürfen nicht mehr als 45 % der Grundrissfläche ausmachen. Die Grundrissfläche der Kleingartenhütte darf unterkellert werden. Befestigte Terrassen dürfen bis zu einer Größe von 16 m² errichtet werden wobei diese Fläche auch überdacht und mit höchstens einer Seitenwand begrenzt werden darf. Diesfalls ist diese Fläche in die Grundrissfläche einzubeziehen. 2.6. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG: § 59.
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.Paragraph 59,
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(2)Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen 3. Würdigung: 3.1. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.1.
§ 70Abs.
1 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, dem 1. Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind ex lege (§ 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014) ausdrücklich Verfahren nach den §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, ausgenommen.
Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der , NÖ Bauordnung 2014, dem 1. Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind ex lege (Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014) ausdrücklich Verfahren nach den Paragraphen 33 und 35 der , NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, ausgenommen. Da Gegenstand des vom Stadtrates der Stadtgemeinde *** geführten Verfahrens ein Abbruchauftrag
§ 35Abs.
2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 2014 (
§ 70leg.cit.) anzuwenden.
Da Gegenstand des vom Stadtrates der Stadtgemeinde *** geführten Verfahrens ein Abbruchauftrag
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 2014 (
Paragraph 70, leg.cit.) anzuwenden. 3.1.
- Grundsätzlich lässt sich das Beschwerdevorbringen darauf reduzieren, dass bei Errichtung des streitgegenständlichen Gebäudes (Einfamilienhaus) nur geringfügig von der Baubewilligung vom
- Juli 1993 abgewichen worden sei. Insbesondere sei das Gebäude lagerichtig errichtet worden. Weitere Anträge bzw. Bewilligungen nach 1993 finden sich – bis auf ein Schreiben des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom
- Dezember 2000, in dem Herrn *** und der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass nach Erstattung der Fertigstellungsanzeige und dem vollständigen Einlangen der Unterlagen das Bauwerk nun benutzt werde dürfe - im Verwaltungsakt nicht. Der vorliegende Verwaltungsakt ist somit durchaus geeignet, an Hand der vorhandenen Ansuchen und Bescheide das Verwaltungsgeschehen zu dokumentieren. Zur Fertigstellungsanzeige aus dem Jahre 2000 ist anzuführen, dass die NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-0, die den Begriff der "Benützungsbewilligung" nicht mehr kennt, am
- Jänner 1997 in Kraft getreten ist. Die Fertigstellungsanzeige
§ 30Abs.
1 NÖ Bauordnung 1996 bezieht sich auf ein bewilligtes Bauvorhaben im Sinne des § 23 leg.cit. und zufolge der Übergangsbestimmung des § 77 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 auch auf Bauvorhaben, die
§ 100
Niederösterreichische Bauordnung 1976 bewilligt, aber erst nach Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 1996 vollendet worden sind (vgl. VwGH vom
- Mai 2002, Zl. 2001/05/0835). Das Schreiben des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom
- Dezember 2000 ist kein Bescheid iSd AVG, sondern nur eine deklarative Mitteilung, dass nach Erstattung der Fertigstellungsanzeige und Vorlage der notwendigen Unterlagen das Bauwerk nun benutzt werde dürfe. Zur Fertigstellungsanzeige aus dem Jahre 2000 ist anzuführen, dass die , NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-0, die den Begriff der "Benützungsbewilligung" nicht mehr kennt, am
- Jänner 1997 in Kraft getreten ist. Die Fertigstellungsanzeige
Paragraph 30, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 bezieht sich auf ein bewilligtes Bauvorhaben im Sinne des Paragraph 23, leg.cit. und zufolge der Übergangsbestimmung des Paragraph 77, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 auch auf Bauvorhaben, die
Paragraph 100, Niederösterreichische Bauordnung 1976 bewilligt, aber erst nach Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 1996 vollendet worden sind vergleiche VwGH vom
- Mai 2002, , Zl. 2001/05/0835). Das Schreiben des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom
- Dezember 2000 ist kein Bescheid iSd AVG, sondern nur eine deklarative Mitteilung, dass nach Erstattung der Fertigstellungsanzeige und Vorlage der notwendigen Unterlagen das Bauwerk nun benutzt werde dürfe. 3.1.
- Grundsätzlich darf in Erinnerung gerufen werden, dass bereits in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- April 2015, Zl. LVwG-AB-14-0481, ausführlich dargelegt worden ist, dass – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - die tatsächliche Errichtung des Gebäudes unstrittig abweichend von der erteilten Bewilligung erfolgte. Grundsätzlich darf in Erinnerung gerufen werden, dass bereits in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- April 2015, , Zl. LVwG-AB-14-0481, ausführlich dargelegt worden ist, dass – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - die tatsächliche Errichtung des Gebäudes unstrittig abweichend von der erteilten Bewilligung erfolgte. In diesem Erkenntnis wurde – mit Bindungswirkung – die damals von der belangten Behörde getroffene Entscheidung, bezüglich des verfahrensgegenständlichen Gebäudes eine Zurückverweisung
§ 66Abs.
AVG auszusprechen, behoben und die Sache
§ 28Abs. 3 Vw
GVG an die belangte Behörde zurückverwiesen. Tragender Grund der Aufhebung war der Umstand, dass nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich sei, weshalb eine derartige neuerliche Verhandlung (mit der Versammlung verschiedener Personen) zur Durchführung der nach Ansicht der belangten Behörde noch erforderlichen Ermittlungen notwendig wäre. Wenn die belangte Behörde vermeint habe, es müssten noch sämtliche Abmessungen, Ausführung im Inneren sowie Lage des Hauses durch einen Sachverständigen ermittelt werden, so sei es hiefür ausreichend, wenn diesem der Zutritt zur Liegenschaft und zum bzw. in das Bauwerk gestattet werde. Die Beschwerdeführerin übersieht weiters, dass auch eine Benützungsbewilligung, deren Gegenstand und Inhalt ausschließlich die Erlaubnis zur Benützung des Bauwerkes bildete, den Baukonsens nicht abändern konnte (vgl. VwGH vom 31. August 199, Zl. 99/05/0055).In diesem Erkenntnis wurde – mit Bindungswirkung – die damals von der belangten Behörde getroffene Entscheidung, bezüglich des verfahrensgegenständlichen Gebäudes eine Zurückverweisung
Paragraph 66, Abs. AVG auszusprechen, behoben und die Sache
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG an die belangte Behörde zurückverwiesen. Tragender Grund der Aufhebung war der Umstand, dass nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich sei, weshalb eine derartige neuerliche Verhandlung (mit der Versammlung verschiedener Personen) zur Durchführung der nach Ansicht der belangten Behörde noch erforderlichen Ermittlungen notwendig wäre. Wenn die belangte Behörde vermeint habe, es müssten noch sämtliche Abmessungen, Ausführung im Inneren sowie Lage des Hauses durch einen Sachverständigen ermittelt werden, so sei es hiefür ausreichend, wenn diesem der Zutritt zur Liegenschaft und zum bzw. in das Bauwerk gestattet werde. Die Beschwerdeführerin übersieht weiters, dass auch eine Benützungsbewilligung, deren Gegenstand und Inhalt ausschließlich die Erlaubnis zur Benützung des Bauwerkes bildete, den Baukonsens nicht abändern konnte vergleiche VwGH vom
- August 199, Zl. 99/05/0055). 3.1.
- Dieser Anschauung ist die belangte Behörde gefolgt und hat im fortgesetzten Verfahren am
- August 2015 eine mündliche Verhandlung zur Feststellung des Gebäudeumfanges auf dem streitgegenständlichen Grundstück Nr. ***, KG ***, anberaumt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde vom beigezogenen Amtssachverständigen ausführlich dargelegt, dass das verfahrensgegenständliche Objekt in seinen Ausmaßen nicht der erteilten Bewilligung (v.a. hinsichtlich Frist- und Traufenhöhe und Dachvorsprünge) entspricht und im Zuge der Bauausführung die jeweils bewilligte Traufenhöhe um 0,70 m (Südansicht) bzw. 0,92 m (Nordansicht) und die jeweils bewilligte Firsthöhe um 0,62 m (Südansicht) bzw. 0,93 m (Nordansicht) überschritten wurden. Weiters wurde festgehalten, dass die Dachvorsprünge nicht nur wenige Zentimeter ausmachen, sondern seitlich 0,55 m bzw. nordseitig 0,39 m. Insofern die Beschwerdeführerin es für absurd erachtet, dass nur durch die Überschreitung der Gesamthöhe um 62 bis 93 cm ein völlig anderes Bauwerk entstanden sein soll, zumal die bebaute Fläche von 49,5 m² dem Baubewilligungsbescheid entspreche und dieses zudem lagerichtig errichtet worden sei, ist dem zu entgegnen, dass dann von einem rechtlichen aliud auszugehen ist, wenn ein Gebäude errichtet wurde, das in seinen Ausmaßen und seiner Höhenlage von der erteilten Baubewilligung eindeutig, und zwar nicht nur im Rahmen etwa von Messungenauigkeiten abweicht (vgl. VwGH vom
- November 1990, 89/05/0026, und vom
- September 2012, Zl. 2011/05/0023). Die Baubewilligung wird nämlich für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hievon eine neuerliche Baubewilligung erfordert (vgl. VwGH vom
- Mai 2012, 2011/05/0073, mwN). Unter den Ausmaßen ist im Lichte der angeführten Judikatur auch eine Abweichung in der Gebäudehöhe zu verstehen, bildet diese auch einen maßgebliche Determinante der Größe eines Gebäudes (hier in der Vertikalen; vgl. VwGH vom
- Juni 1998, Zl. 98/05/0014). Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass gerade die Gebäudehöhe - und die damit verbundene Bauklasse - einen Schwerpunkt eines Bebauungsplans bildet (vgl. VwGH vom
- September 1998, Zl. 98/17/077, und vom
- März 2002, Zl. 99/05/0176). Diesbezüglich ist anzumerken, dass auch das NÖ Kleingartengesetz seit der Stammfassung 1988 in § 7 immer maximale Traufen- und Firsthöhen vorgesehen hat. Insofern die Beschwerdeführerin es für absurd erachtet, dass nur durch die Überschreitung der Gesamthöhe um 62 bis 93 cm ein völlig anderes Bauwerk entstanden sein soll, zumal die bebaute Fläche von 49,5 m² dem Baubewilligungsbescheid entspreche und dieses zudem lagerichtig errichtet worden sei, ist dem zu entgegnen, dass dann von einem rechtlichen aliud auszugehen ist, wenn ein Gebäude errichtet wurde, das in seinen Ausmaßen und seiner Höhenlage von der erteilten Baubewilligung eindeutig, und zwar nicht nur im Rahmen etwa von Messungenauigkeiten abweicht vergleiche VwGH vom
- November 1990, 89/05/0026, und vom
- September 2012, Zl. 2011/05/0023). Die Baubewilligung wird nämlich für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hievon eine neuerliche Baubewilligung erfordert vergleiche VwGH vom ,
- Mai 2012, 2011/05/0073, mwN). Unter den Ausmaßen ist im Lichte der angeführten Judikatur auch eine Abweichung in der Gebäudehöhe zu verstehen, bildet diese auch einen maßgebliche Determinante der Größe eines Gebäudes (hier in der Vertikalen; vergleiche VwGH vom
- Juni 1998, Zl. 98/05/0014). Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass gerade die Gebäudehöhe - und die damit verbundene Bauklasse - einen Schwerpunkt eines Bebauungsplans bildet vergleiche VwGH vom
- September 1998, Zl. 98/17/077, und vom
- März 2002, , Zl. 99/05/0176). Diesbezüglich ist anzumerken, dass auch das NÖ Kleingartengesetz seit der Stammfassung 1988 in Paragraph 7, immer maximale Traufen- und Firsthöhen vorgesehen hat. Da sich vorliegendenfalls die Abweichungen in First- und Traufenhöhe (im Verhältnis zur Baubewilligung aus 1993) nicht im Zentimeterbereich bewegen, sondern zumindest 0,70 m (Traufenhöhe) bzw. 0,62 m (Firsthöhe) betragen, kann bei einer derartigen Überschreitung der bewilligten Höhen von über 10 Prozent nicht wirklich von einer bloß unerheblichen Abweichung gesprochen werden. Im Ergebnis sind die Behörden der mitbeteiligten Gemeinde daher zu Recht beim verfahrensgegenständlichen Objekt von einem errichteten aliud ausgegangen, für das keine Baubewilligung vorliegt. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin keine entsprechenden Unterlagen vorweisen konnte (vgl. VwGH vom
- September 2002, Zl. 2002/05/0337).Da sich vorliegendenfalls die Abweichungen in First- und Traufenhöhe (im Verhältnis zur Baubewilligung aus 1993) nicht im Zentimeterbereich bewegen, sondern zumindest 0,70 m (Traufenhöhe) bzw. 0,62 m (Firsthöhe) betragen, kann bei einer derartigen Überschreitung der bewilligten Höhen von über 10 Prozent nicht wirklich von einer bloß unerheblichen Abweichung gesprochen werden. Im Ergebnis sind die Behörden der mitbeteiligten Gemeinde daher zu Recht beim verfahrensgegenständlichen Objekt von einem errichteten aliud ausgegangen, für das keine Baubewilligung vorliegt. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin keine entsprechenden Unterlagen vorweisen konnte vergleiche VwGH vom
- September 2002, Zl. 2002/05/0337). 3.1.
- Hervorzuheben ist, dass es zur Herstellung des in Rede stehenden Gebäudes (i.e. des errichteten aliud) wesentlicher bautechnischer Kenntnisse bedarf - insbesondere hinsichtlich der Statik, um dieses stand-, sturm- und kippsicher errichten zu können (vgl. VwGH vom
- Juli 2003, Zl. 2003/05/0043). Da für das streitgegenständliche Gebäude keine Baubewilligung vorliegt, gründet sich der Abbruchauftrag der mitbeteiligten Gemeinde dementsprechend zu Recht auf die
§ 35Abs.
2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 fehlende Baubewilligung. Die NÖ Bauordnung 2014 sieht eine dem § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 entsprechende Regelung mit wortidentem Inhalt nicht mehr vor. § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 sieht nur unter bestimmten Voraussetzungen eine nachträgliche Bewilligung vor, sofern ein Gebäude ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen hat, von der aber vor 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen wurde. Eine weitere nachträgliche Bewilligung ist für Gebäude vorgesehen, denen eine Baubewilligung auf Widerruf erteilt wurde. Weitere Privilegierungen sind in dieser Bestimmung der NÖ Bauordnung 2014 nicht vorgesehen. Die im Geltungsbereich der NÖ Bauordnung 1996 noch herrschende Prüfpflicht der Baubehörde hinsichtlich der Zulässigkeit eines Bauwerkes bzw. die Pflicht zur Aufforderung des Bauwerbers durch die Baubehörde, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmen Frist nachzuholen, ist im nunmehr geltenden Gesetzesregime der NÖ Bauordnung 2014 entfallen. Der Motivenbericht zur NÖ Bauordnung 2014 führt zu der letztgenannten Bestimmung Folgendes aus:Hervorzuheben ist, dass es zur Herstellung des in Rede stehenden Gebäudes (i.e. des errichteten aliud) wesentlicher bautechnischer Kenntnisse bedarf - insbesondere hinsichtlich der Statik, um dieses stand-, sturm- und kippsicher errichten zu können vergleiche VwGH vom 15. Juli 2003, Zl. 2003/05/0043). Da für das streitgegenständliche Gebäude keine Baubewilligung vorliegt, gründet sich der Abbruchauftrag der mitbeteiligten Gemeinde dementsprechend zu Recht auf die
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 fehlende Baubewilligung. Die NÖ Bauordnung 2014 sieht eine dem Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 entsprechende Regelung mit wortidentem Inhalt nicht mehr vor. Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 sieht nur unter bestimmten Voraussetzungen eine nachträgliche Bewilligung vor, sofern ein Gebäude ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen hat, von der aber vor 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen wurde. Eine weitere nachträgliche Bewilligung ist für Gebäude vorgesehen, denen eine Baubewilligung auf Widerruf erteilt wurde. Weitere Privilegierungen sind in dieser Bestimmung der , NÖ Bauordnung 2014 nicht vorgesehen. Die im Geltungsbereich der NÖ Bauordnung 1996 noch herrschende Prüfpflicht der Baubehörde hinsichtlich der Zulässigkeit eines Bauwerkes bzw. die Pflicht zur Aufforderung des Bauwerbers durch die Baubehörde, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmen Frist nachzuholen, ist im nunmehr geltenden Gesetzesregime der NÖ Bauordnung 2014 entfallen. Der Motivenbericht zur NÖ Bauordnung 2014 führt zu der letztgenannten Bestimmung Folgendes aus: „Grundsätzlich wird die bisherige Regelung übernommen, allerdings mit der Maßgabe, dass - ohne wie bislang notwendig auch in von Vornherein aussichtslosen Fällen auf eine nachträgliche Bewilligung hinwirken zu müssen - die Baubehörde sofort einen Abbruchauftrag erlassen darf. Mit der Neuerung ist für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Anzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich. Dem Eigentümer des Bauwerkes steht es aber weiterhin frei, für das konsenslose Bauwerk um eine nachträgliche Baubewilligung anzusuchen bzw. eine entsprechende Anzeige zu erstatten, sodass er auch jetzt keinen Rechtsnachteil erleidet. Anzumerken ist hierzu noch, dass während der Anhängigkeit eines Bauverfahrens eine Vollstreckung des Abbruchbescheides unzulässig ist.“ Für das vorliegende Abbruchverfahren entscheidend ist damit ausschließlich der Umstand, dass für das gegenständliche Gebäude eine gültige Baubewilligung nicht besteht. 3.1.6. Indem das Verwaltungsgericht seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (z.B. VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063), bleibt den diesbezüglichen Argumenten der Beschwerdeführerin im vorliegenden Abbruchverfahren im Ergebnis der Erfolg versagt. Vielmehr hat im Lichte der vorstehenden Ausführungen der Stadtrat der Stadtgemeinde *** im Ergebnis zu Recht einen baupolizeilichen Abbruchauftrag für das verfahrensgegenständliche Objekt erteilt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.1.7. Diese Entscheidung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin zwar beantragt, jedoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).Diese Entscheidung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin zwar beantragt, jedoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038). 3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Setzung einer neuen Leistungsfrist:
§ 17Vw
GVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen (vgl. VwGH vom 6. September 2011, Zl. 2009/05/0348). Für die Durchführung des Abbruches wird eine Frist von 6 Monaten eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen vergleiche VwGH vom
- September 2011, Zl. 2009/05/0348). Für die Durchführung des Abbruches wird eine Frist von 6 Monaten eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint. 3.
- Zu Spruchpunkt 3 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1305.001.2015