RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-395/002-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner als Einzelrichterin über den Antrag des Herrn ***, ***, ***, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13.10.2014, Zl. LVwG-AB-14-0618, abgeschlossenen Verfahrens betreffend Abweisung eines Rodungsantrages, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner als Einzelrichterin über den Antrag des Herrn ***, ***, ***, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13.10.2014, , Zl. LVwG-AB-14-0618, abgeschlossenen Verfahrens betreffend Abweisung eines Rodungsantrages, zu Recht erkannt:
- Der Antrag auf Wiederaufnahme wird als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Paragraph 17,, Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVGParagraph 69, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13.10.2014, Zl. LVwG-AB-14-0618, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf dauernde Rodung ua der Waldfläche, auf welchem seit mehreren Jahren ein Schwimmbad samt Zubauten errichtet wurde, abgewiesen. Höchstgerichtlich festgestellt wurde bereits im Jahre ***, nämlich mit Entscheidung des VwGH vom
- Juli 2012, Zl. 2011/10/0118, dass eine Teilfläche des Gst.Nr.*** KG ***, auf der das gegenständliche Schwimmbad samt Zubauten besteht, als Wald im Sinne der Bestimmungen des Forstgesetzes anzusehen ist. Im Rahmen der am *** vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stattgefundenen Verhandlung hat der Feuerwehrkommandant der Freiwilligen Feuerwehr *** *** Folgendes ausgeführt: „Ich bin der Feuerwehrkommandant der Freiwilligen Feuerwehr ***. Ich habe schon im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass das gegenständliche Schwimmbad günstig für die Löschung ist, aber nicht notwendig. Das bedeutet, dass die Errichtung des Schwimmbeckens nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist. Es gibt einen Bach in der Nähe, welcher nach den feuerpolizeilichen Vorschriften ausreichend ist. Wenn es am *** brennt, nehmen wir das Wasser als erstes aus dem in der Nähe gelegenen Hydranten, weil ich davon ausgehen kann, dass die erforderliche Wassermenge vorhanden ist. Ich habe das Schwimmbecken nicht gesehen, und kann nicht beantworten, ob man mit einem Tankwagen dorthin kommt, ich muss aber auch nicht hinfahren, weil wir eine Tragkraftspritze besitzen. Diese kann mit vier Mann zum Schwimmbecken gebracht werden. Wenn es irgendwo in *** brennt, werden wir das Schwimmbecken nicht verwenden müssen.“ Da somit eine Ausnahme vom Rodungsverbot im gegenständlichen Fall nur erteilt werden kann, wenn ein „besonderes Interesse an der Walderhaltung“ nicht entgegensteht und die vorliegende Waldfläche unter Berücksichtigung der Kriterien der WEP-Richtlinie die Wertungsziffernkombination 222 (mittlere Wertigkeit der Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungsfunktion) seitens des forstfachlichen Gutachtens des Herrn *** – Sachverständiger des Amtes der NÖ Landesregierung – vergeben wurde, war ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung gegeben. Da somit ein in der Wohlfahrtsfunktion begründetes besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung vorliegt, kommt die Erteilung einer Rodungsbewilligung gemäß § 17 Abs. 3 ForstG nur in Betracht, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt. Da nach schlüssigen Angaben des Feuerwehrkommandanten der Freiwilligen Feuerwehr *** kein öffentliches Interesse an der Verwendung des Schwimmbadwassers als Löschwasser besteht, musste die Beschwerde abgewiesen werden.Da somit ein in der Wohlfahrtsfunktion begründetes besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung vorliegt, kommt die Erteilung einer Rodungsbewilligung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ForstG nur in Betracht, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt. Da nach schlüssigen Angaben des Feuerwehrkommandanten der Freiwilligen Feuerwehr *** kein öffentliches Interesse an der Verwendung des Schwimmbadwassers als Löschwasser besteht, musste die Beschwerde abgewiesen werden. Nunmehr beantragt der Beschwerdeführer eine Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des auch für die Schwimmbadfläche abgewiesenen Rodungsantrages vom ***, weil laut neuem Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Feuerwehrwesen *** vom *** das Schwimmbadwasser als zusätzliche Löschwasserversorgungsanlage zur Deckung der Löschwasserbedarfs am *** in *** im „öffentlichen Interesse“ liege. Der Beschwerdeführer habe erst im September *** von dieser neuen Tatsache Kenntnis erlangt und durch das gegenständliche Gutachten bewiesen, weshalb es sich um solche Tatsachen und Beweise handle, die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bereits bestanden hätten, aber noch nicht bekannt gewesen seien.(§ 32 Abs.1 Z 2 VwGVG).Der Beschwerdeführer habe erst im September *** von dieser neuen Tatsache Kenntnis erlangt und durch das gegenständliche Gutachten bewiesen, weshalb es sich um solche Tatsachen und Beweise handle, die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bereits bestanden hätten, aber noch nicht bekannt gewesen seien.(Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG). Der Zeuge *** habe sich geirrt und habe der Beschwerdeführer damals keinen Anlass gehabt, an seiner Aussage zu zweifeln, somit habe er die neuen Tatsachen nicht im Verfahren geltend machen können, weshalb das Verfahren wieder aufzunehmen sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Gemäß § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht u.a. jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht u.a. jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 69 AVG lautet wie folgt:Paragraph 69, AVG lautet wie folgt:
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
- der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
- neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
- der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
- der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
- nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Der Beschwerdeführer macht den Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG (neue Tatsachen oder Beweismittel) geltend. Damit dieser Wiederaufnahmegrund vorliegt, müssen Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestanden haben, aber nicht „geltend gemacht“ – also nicht bekannt – waren, sondern erst nach Verfahrensabschluss hervorgekommen sind („nova reperta“). Diese Voraussetzung erklärt sich damit, dass der Bescheid auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung ergeht, seine Rechtskraft daher den in diesem Zeitpunkt bestehenden Sachverhalt erfasst, auch wenn dieser unvollständig ermittelt wurde. Stellt sich nachträglich heraus, dass der Sachverhalt anders beschaffen war, als die Behörde angenommen hat, muss daher die Rechtskraft beseitigt werden, um den Weg zu einer neuen Entscheidung zu eröffnen. Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach Erlassung des Bescheides entstanden sind („nova causa superveniens“ oder „nova producta“), sind hingegen von der Rechtskraft des Bescheides nicht erfasst: Wesentliche Änderungen des Sachverhaltes nach der Bescheiderlassung begründen eine neue Sache. Beweismittel, die erst nach Erlassung des Bescheides entstanden sind, ermöglichen weder eine Wiederaufnahme noch bewirken sie das Vorliegen einer neuen Sache. Die Wiederaufnahme kommt nur in Betracht, wenn Umstände hervorkommen, die den Sachverhalt betreffen, der dem früheren Bescheid zu Grunde gelegt wurde; eine andere rechtliche Beurteilung, eine andere Begründung, Mängel des früheren Verfahrens oder Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der rechtskräftigen Entscheidung sind keine Gründe für eine Wiederaufnahme (siehe zu alldem Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5
(2009), S. 315f. mwN). Ein Wiederaufnahmeantrag kann also nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber erst nachträglich möglich wurde. Der Beschwerdeführer macht den Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (neue Tatsachen oder Beweismittel) geltend. Damit dieser Wiederaufnahmegrund vorliegt, müssen Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestanden haben, aber nicht „geltend gemacht“ – also nicht bekannt – waren, sondern erst nach Verfahrensabschluss hervorgekommen sind („nova reperta“). Diese Voraussetzung erklärt sich damit, dass der Bescheid auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung ergeht, seine Rechtskraft daher den in diesem Zeitpunkt bestehenden Sachverhalt erfasst, auch wenn dieser unvollständig ermittelt wurde. Stellt sich nachträglich heraus, dass der Sachverhalt anders beschaffen war, als die Behörde angenommen hat, muss daher die Rechtskraft beseitigt werden, um den Weg zu einer neuen Entscheidung zu eröffnen. Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach Erlassung des Bescheides entstanden sind („nova causa superveniens“ oder „nova producta“), sind hingegen von der Rechtskraft des Bescheides nicht erfasst: Wesentliche Änderungen des Sachverhaltes nach der Bescheiderlassung begründen eine neue Sache. Beweismittel, die erst nach Erlassung des Bescheides entstanden sind, ermöglichen weder eine Wiederaufnahme noch bewirken sie das Vorliegen einer neuen Sache. Die Wiederaufnahme kommt nur in Betracht, wenn Umstände hervorkommen, die den Sachverhalt betreffen, der dem früheren Bescheid zu Grunde gelegt wurde; eine andere rechtliche Beurteilung, eine andere Begründung, Mängel des früheren Verfahrens oder Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der rechtskräftigen Entscheidung sind keine Gründe für eine Wiederaufnahme (siehe zu alldem Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5
(2009), S. 315f. mwN). Ein Wiederaufnahmeantrag kann also nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber erst nachträglich möglich wurde. Seinem Beschwerdevorbringen, das Schwimmbadwasser sei im Sinne der Richtlinie VB-01 des ÖBFV zur Löschwasserversorgung der Gemeinde *** im öffentlichen Interesse ein „neues Befundergebnis“, steht oa Rechtslage gegenüber, wonach das vom Beschwerdeführer nun vorgebrachte „Befundergebnis“ ein solches ist, das keinen Wiederaufnahmegrund darstellt. Die Ansicht des Beschwerdeführers, der Lauf der Wiederaufnahmefrist beginne somit erst nach Erlangen der Rechtsklarheit durch ihn, ist nach Ansicht des Gerichtes falsch. In dieser Hinsicht stellt der vom Beschuldigten vorgebrachte Grund einer nach Abschluss des Verfahrens und somit nachträglich ergangenen Gutachtenserstattung keinesfalls einen tauglichen Wiederaufnahmegrund dar, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt, und ein Verfahren über einen Wiederaufnahmeantrag zählt zu den Angelegenheiten, auf die Art. 6 EMRK nicht anwendbar ist (vgl. VwGH vom 24.6.2014, Ro 2014/05/0059).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt, und ein Verfahren über einen Wiederaufnahmeantrag zählt zu den Angelegenheiten, auf die Artikel 6, EMRK nicht anwendbar ist vergleiche VwGH vom 24.6.2014, Ro 2014/05/0059). Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insb. den vorhin zitierten Erkenntnissen) ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellt die – hier im Einzelfall zu beurteilende – Frage, ob gegenständlich ein Wiedereinsetzungsgrund vorliegt, keine „Rechtsfrage von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/11/0072) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insb. den vorhin zitierten Erkenntnissen) ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellt die – hier im Einzelfall zu beurteilende – Frage, ob gegenständlich ein Wiedereinsetzungsgrund vorliegt, keine „Rechtsfrage von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/11/0072) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.395.002.2015