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{'item': 'LVwG-AV-582/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-582/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Dr. Kurz über die Beschwerde des Herrn ***, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 11.09.2014, Zl. ***, betreffend Zuerkennung der Parteistellung im Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: ***) nach der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO), zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde Folge wird gemäß § 28 Abs.1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben werden und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO) die Parteistellung als Nachbar zuerkannt wird. Der Beschwerde Folge wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben werden und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO) die Parteistellung als Nachbar zuerkannt wird.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Schreiben vom 25.11.2013 ersuchte die *** um Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Entwärmungsanlage im elektrischen Betriebsraum der Vermittlungsstelle in ***, ***. Über Nachfrage erhielt die Baubehörde am 03.12.2013 vom Gebietsbauamt (***) die Auskunft, dass es sich dabei „um normale Klimaanlagen“ zur Abkühlung der Anlage handle. Am 13.01.2014 fand im Beisein eines Bausachverständigen eine Vorprüfung iS des § 20 NÖ BauO statt. Es wurde niederschriftlich festgehalten, dass das geplante Vorhaben keine Nachbarrechte nach § 6 Abs. 2 und 3 NÖ Bau O berühre und daher eine Bauverhandlung gemäß § 22 Abs. 1 NÖ BauO zu entfallen habe. Paragraph 20, NÖ BauO statt. Es wurde niederschriftlich festgehalten, dass das geplante Vorhaben keine Nachbarrechte nach Paragraph 6, Absatz 2 und 3 NÖ Bau O berühre und daher eine Bauverhandlung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, NÖ BauO zu entfallen habe. Mit Schreiben vom 15.01.2014 verständigte der Bürgermeister der Gemeinde *** gemäß § 22 Abs. 1 NÖ BauO die Nachbarn, u.a. auch den Beschwerdeführer, vom gegenständlichen Bauvorhaben. Sie wurden informiert, dass durch das geplante Vorhaben keine Nachbarrechte gemäß § 6 Abs. 2 und 3 NÖ BauO berührt würden, sodass die Bauverhandlung gemäß § 22 Abs. 1 NÖ BauO entfalle. Sofern die Feststellung, dass keine Nachbarrechte berührt würden, zu Unrecht erfolge, müssten die Anrainerrechte innerhalb von vier Wochen nach Baubeginn bei der Baubehörde schriftlich gemäß § 22 Abs. 2 NÖ BauO geltend gemacht werden, ansonsten die Parteistellung erlösche. Mit Schreiben vom 15.01.2014 verständigte der Bürgermeister der Gemeinde *** gemäß Paragraph 22, Absatz eins, NÖ BauO die Nachbarn, u.a. auch den Beschwerdeführer, vom gegenständlichen Bauvorhaben. Sie wurden informiert, dass durch das geplante Vorhaben keine Nachbarrechte gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und 3 NÖ BauO berührt würden, sodass die Bauverhandlung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, NÖ BauO entfalle. Sofern die Feststellung, dass keine Nachbarrechte berührt würden, zu Unrecht erfolge, müssten die Anrainerrechte innerhalb von vier Wochen nach Baubeginn bei der Baubehörde schriftlich gemäß Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO geltend gemacht werden, ansonsten die Parteistellung erlösche. Dieses Schreiben wurde am 20.01.2014 dem Beschwerdeführer zugestellt. Mit Bescheid vom 15.01.2014, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde erster Instanz der Firma *** gemäß § 14 Abs. 5 iVm § 23 Abs. 1 und 2 NÖ BauO die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Entwärmungsanlage auf dem Grundstück. Nr. ***, EZ ***, KG ***, ***. Mit Bescheid vom 15.01.2014, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde erster Instanz der Firma *** gemäß Paragraph 14, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins und 2 NÖ BauO die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Entwärmungsanlage auf dem Grundstück. Nr. ***, EZ ***, KG ***, ***. Aufgrund der Mitteilung der Baubehörde vom 15.01.2014 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.01.2014 Einspruch gegen das beantragte Bauvorhaben. Er ersuchte um lückenlose Aufklärung, ob es bei diesem Projekt zu erheblichem Lärm komme. Mit Schreiben vom 20.02.2014 teilte der Bürgermeister der Gemeinde *** dem Beschwerdeführer mit, dass neuerlich überprüft worden sei, ob das geplante Bauvorhaben Nachbarrechte berühre. Die Feststellung, wonach gemäß § 6 Abs. 2 und 3 NÖ BauO keine Nachbarrechte berührt würden, sei zu Recht erfolgt.Mit Schreiben vom 20.02.2014 teilte der Bürgermeister der Gemeinde *** dem Beschwerdeführer mit, dass neuerlich überprüft worden sei, ob das geplante Bauvorhaben Nachbarrechte berühre. Die Feststellung, wonach gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und 3 NÖ BauO keine Nachbarrechte berührt würden, sei zu Recht erfolgt. Die zulässigen Immissionswerte für Betriebsgebiete des äquivalenten Dauerschallpegels würden durch dieses Vorhaben deutlich unterschritten. Die zulässigen Immissionswerte für Wohngebiete würden gemäß der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen in jedem Fall eingehalten. Mit Schreiben vom 11.04.2014 wies der Beschwerdeführer durch seine damals ausgewiesene Rechtsvertreterin Dr. Agnes Maria Kienast die Baubehörde darauf hin, dass die Feststellung, wonach ihm keine Parteistellung zukomme, nicht richtig sei. Er habe das Recht, als Partei am Bewilligungsverfahren teilzunehmen. Es wurde beantragt, dies bescheidmäßig auszusprechen. Mit Schreiben vom 05.05.2014 teilte der Bürgermeister der Gemeinde *** dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Rechtsvertreterin mit, dass die Feststellung, wonach keine Nachbarrechte berührt würden, nach Auffassung der Behörde zu Recht erfolgt sei. Mit Schriftsatz vom 19.05.2014 stellte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin abermals den Antrag an den Bürgermeister der Gemeinde ***, er möge die Parteistellung im Verfahren zur Bewilligung der Entwärmungsanlage bescheidmäßig feststellen. Mit Bescheid vom 15.07.2014, Zl. ***, stellte der Bürgermeister der Gemeinde *** fest, dass dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zukomme. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Immissionswerte für Betriebsgebäude bzw. die zulässigen diesbezüglichen Werte beim gegenständlichen Vorhaben deutlich unterschritten würden. Die zulässigen Immissionswerte für Wohngebiete seien in jedem Fall eingehalten. Solche Immissionen wären im Sinne des § 48 Abs. 1 Z 2 NÖ BauO nur dann gegeben, wenn Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendungen oder Spiegelung in örtlich unzumutbarer Weise belästigt würden. Ob eine solche Belästigung örtlich zumutbar sei, sei nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden normal empfindenden Menschen zu beurteilen (§ 48 Abs. 2 NÖ BauO). Im Antrag sei nicht dargestellt worden, wodurch bei Vorliegen der gegenständlichen Grundlagen eine Parteistellung des Einschreiters begründet werden könnte. Es sei nicht einmal behauptet worden, dass es zu Immissionen kommen könnte bzw. dass die diesbezüglichen Feststellungen der Baubehörde unrichtig seien.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Immissionswerte für Betriebsgebäude bzw. die zulässigen diesbezüglichen Werte beim gegenständlichen Vorhaben deutlich unterschritten würden. Die zulässigen Immissionswerte für Wohngebiete seien in jedem Fall eingehalten. Solche Immissionen wären im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BauO nur dann gegeben, wenn Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendungen oder Spiegelung in örtlich unzumutbarer Weise belästigt würden. Ob eine solche Belästigung örtlich zumutbar sei, sei nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden normal empfindenden Menschen zu beurteilen (Paragraph 48, Absatz 2, NÖ BauO). Im Antrag sei nicht dargestellt worden, wodurch bei Vorliegen der gegenständlichen Grundlagen eine Parteistellung des Einschreiters begründet werden könnte. Es sei nicht einmal behauptet worden, dass es zu Immissionen kommen könnte bzw. dass die diesbezüglichen Feststellungen der Baubehörde unrichtig seien. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin fristgerecht die Berufung und führte im Wesentlichen aus, dass der bekämpfte Bescheid rechtswidrig sei. Parteistellung sei schon dann gegeben, wenn Immissionen möglich seien. Dies habe auch der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz nicht ausgeschlossen. Ob Immissionen auftreten und Interessen des Nachbarn beeinträchtigen, sei Gegenstand des Bewilligungsverfahrens, in dem der Beschwerdeführer Parteistellung habe. Dies müsse von einem Sachverständigen geprüft werden. Der Bürgermeister greife daher bereits dem Bewilligungsverfahren vor. Es wurde daher der Antrag gestellt, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer Parteistellung zuerkannt werde. Mit Bescheid vom 11.09.2014, Zl. ***, wies der Gemeindevorstand der Gemeinde *** die Berufung ab und bestätigte den Bescheid des Bürgermeisters. Begründend wurde ausgeführt, dass bereits im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zu prüfen sei, ob durch das geplante Bauvorhaben Nachbarrechte gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BauO berührt werden könnten. Die Baubehörde erster Instanz habe nach Rücksprache mit dem Gebietsbauamt in Erfahrung gebracht, dass bei dem geplanten Bauvorhaben die Schallpegelwerte keine Lärmimmissionen darstellen würden. Auch andere Immissionen seien nicht zu erwarten, sodass keine Nachbarrechte berührt würden. Zu keinem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer ausgeführt, welche Immissionen durch die Bewilligung des Bauvorhabens zu befürchten seien, sodass seine Interessen im Sinne des § 6 NÖ BauO berührt werden könnten. Immissionen seien im Sinne des § 48 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO nur dann gegeben, wenn dadurch Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterung, Blendung oder Spiegelung in örtlich unzumutbarer Weise belästigt würden. Die Prüfungen des Projektes hätten ergeben, dass sämtliche zulässigen Grenzwerte bei der gegenständlichen Anlage bei weitem unterschritten seien und es daher nicht zu unzulässigen Immissionen kommen könne. Da keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Anrainers im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BauO berührt würden, hätte die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt werden müssen.Begründend wurde ausgeführt, dass bereits im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zu prüfen sei, ob durch das geplante Bauvorhaben Nachbarrechte gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BauO berührt werden könnten. Die Baubehörde erster Instanz habe nach Rücksprache mit dem Gebietsbauamt in Erfahrung gebracht, dass bei dem geplanten Bauvorhaben die Schallpegelwerte keine Lärmimmissionen darstellen würden. Auch andere Immissionen seien nicht zu erwarten, sodass keine Nachbarrechte berührt würden. Zu keinem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer ausgeführt, welche Immissionen durch die Bewilligung des Bauvorhabens zu befürchten seien, sodass seine Interessen im Sinne des Paragraph 6, NÖ BauO berührt werden könnten. Immissionen seien im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO nur dann gegeben, wenn dadurch Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterung, Blendung oder Spiegelung in örtlich unzumutbarer Weise belästigt würden. Die Prüfungen des Projektes hätten ergeben, dass sämtliche zulässigen Grenzwerte bei der gegenständlichen Anlage bei weitem unterschritten seien und es daher nicht zu unzulässigen Immissionen kommen könne. Da keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Anrainers im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO berührt würden, hätte die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt werden müssen. Gegen diesen Bescheid erhob *** fristgerecht die Beschwerde. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass eine Parteistellung schon dann gegeben sei, wenn Immissionen beim Nachbarn möglich sein könnten. Dies habe auch der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz nicht ausgeschlossen. Ob Immissionen auftreten und Interessen des Nachbarn beeinträchtigt werden könnten, sei Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens, in welchem dem Beschwerdeführer Parteistellung zukomme. Dies sei von einem Sachverständigen zu prüfen. Der Bürgermeister greife daher dem Bewilligungsverfahren vor. Der Beschwerdeführer stellte daher den Antrag, der Gemeindevorstand der Gemeinde *** (gemeint war offensichtlich: das Landesverwaltungsgericht) möge den bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 11.09.2014 (gemeint war offensichtlich: der Bescheid des Gemeindesvorstandes) dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer die Parteistellung zuerkannt werde. Mit Schreiben vom 22.12.2014 legte die Gemeinde *** eine Kopie des Bauaktes sowie die Beschwerde zur Entscheidung vor. Das Landesverwaltungsgericht hat zur Beschwerde wie folgt erwogen: Da das gegenständliche Bauverfahren schon vor dem Inkrafttreten der NÖ BauO 2014 anhängig war, gilt gemäß § 70 Abs. 1 NÖ BauO 2014 die alte Rechtslage.Da das gegenständliche Bauverfahren schon vor dem Inkrafttreten der NÖ BauO 2014 anhängig war, gilt gemäß Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BauO 2014 die alte Rechtslage. § 22 NÖ BauO 1996 lautet wie folgt:Paragraph 22, NÖ BauO 1996 lautet wie folgt: Entfall der Bauverhandlung ( ... )

(2)Zur Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens darf die Bauverhandlung entfallen, wenn o die Baubehörde die Parteien nach § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 (Nachbarn) und § 6 Abs. 3 (Straßenerhalter) von dem Einlangen eines Antrages nach § 14 unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, undo die Baubehörde die Parteien nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 (Nachbarn) und Paragraph 6, Absatz 3, (Straßenerhalter) von dem Einlangen eines Antrages nach Paragraph 14, unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und o gleichzeitig die Parteien aufgefordert werden, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen, und o innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben werden. Werden keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Die im letzten Satz des § 22 Abs. 2 BO vorgesehene Rechtsfolge des Verlustes der Parteistellung tritt nur dann ein, wenn die betroffene Partei bei der nachweislichen Verständigung vom Einlangen des Baubewilligungsantrages auf diese Rechtsfolge bei nicht fristgerechter Erhebung von Einwendungen hingewiesen wurde.Die im letzten Satz des Paragraph 22, Absatz 2, BO vorgesehene Rechtsfolge des Verlustes der Parteistellung tritt nur dann ein, wenn die betroffene Partei bei der nachweislichen Verständigung vom Einlangen des Baubewilligungsantrages auf diese Rechtsfolge bei nicht fristgerechter Erhebung von Einwendungen hingewiesen wurde. Dies war gegenständlich nicht der Fall, zumal laut schriftlichem Hinweis der Baubehörde die Anrainerrechte innerhalb von vier Wochen nach Baubeginn bei der Baubehörde schriftlich gemäß § 22 Abs. 2 NÖ BauO hätten geltend gemacht werden müssen, ansonsten die Parteistellung erlösche.Dies war gegenständlich nicht der Fall, zumal laut schriftlichem Hinweis der Baubehörde die Anrainerrechte innerhalb von vier Wochen nach Baubeginn bei der Baubehörde schriftlich gemäß Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO hätten geltend gemacht werden müssen, ansonsten die Parteistellung erlösche. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn in Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Die maßgebliche Bestimmung des § 6 NÖ BauO lautet wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 6, NÖ BauO lautet wie folgt: Abs. 1 Z 3Absatz eins, Ziffer 3 In Baubewilligungsverfahren haben die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), Parteistellung. Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind. Abs. 2Absatz 2 Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220 sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220 sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (§ ... Abs. 1 Z 4) sowiedie Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Paragraph ... Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, gewährleisten.den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten. (...) Das Grundstück (Nr. ***) des Beschwerdeführers befindet sich schräg vis-à-vis vom Grundstück (Nr. ***) des Konsenswerbers, ist allerdings von diesem Grundstück durch eine Verkehrsfläche weniger als 14m getrennt. Der Beschwerdeführer ist daher Nachbar iS des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BauO.Das Grundstück (Nr. ***) des Beschwerdeführers befindet sich schräg vis-à-vis vom Grundstück (Nr. ***) des Konsenswerbers, ist allerdings von diesem Grundstück durch eine Verkehrsfläche weniger als 14m getrennt. Der Beschwerdeführer ist daher Nachbar iS des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BauO. Die Aufzählung der Nachbarrechte in § 6 Abs. 2 NÖ BauO ist abschließend. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Umstand, ob Immissionen auftreten und diese Interessen des Nachbarn beeinträchtigen, Gegenstand des Bewilligungsverfahrens sei.Die Aufzählung der Nachbarrechte in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO ist abschließend. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Umstand, ob Immissionen auftreten und diese Interessen des Nachbarn beeinträchtigen, Gegenstand des Bewilligungsverfahrens sei. Bereits in seinem „Einspruch“ vom 21.01.2014 ersuchte der Beschwerdeführer um „lückenlose Aufklärung“, ob es beim gegenständlichen Projekt zu erheblichem Lärm komme. Dazu ist auszuführen: § 48 NÖ BauO lautet wie folgt:Paragraph 48, NÖ BauO lautet wie folgt: Immissionsschutz Abs. 1 Absatz eins, Immissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen
  3. das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden;
  4. Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen. Abs. 2Absatz 2 Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerkes und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen. Lärm zählt daher zu den möglichen Immissionen. Im vorliegenden Fall ist die Widmung Bauland-Betriebsgebiet maßgebend, da das gegenständliche Grundstück Nr. *** laut gültigem Flächenwidmungsplan im Bauland-Betriebsgebiet liegt. Betriebsgebiete sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 NÖ ROG 1976 für Bauwerke solcher Betriebe bestimmt, die keine übermäßige Lärmbelästigung oder Geruchsbelästigung und keine schädliche, störende oder gefährliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen und sich – soweit innerhalb des Ortsbereiches gelegen – in das Ortsbild und die bauliche Struktur des Ortsbereiches einfügen. Die Widmung „Betriebsgebiet“ enthält somit einen Immissionsschutz hinsichtlich übermäßiger Lärmbelästigung oder Geruchsbelästigung und schädlicher, störender oder gefährlicher Einwirkungen auf die Umgebung. Zur Geltendmachung dieser Rechtsverletzungen ist der Nachbar gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 im Zusammenhang mit § 48 NÖ BauO 1996 berechtigt (VwGH 29.08.2000, 2000/05/0066).Betriebsgebiete sind gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ ROG 1976 für Bauwerke solcher Betriebe bestimmt, die keine übermäßige Lärmbelästigung oder Geruchsbelästigung und keine schädliche, störende oder gefährliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen und sich – soweit innerhalb des Ortsbereiches gelegen – in das Ortsbild und die bauliche Struktur des Ortsbereiches einfügen. Die Widmung „Betriebsgebiet“ enthält somit einen Immissionsschutz hinsichtlich übermäßiger Lärmbelästigung oder Geruchsbelästigung und schädlicher, störender oder gefährlicher Einwirkungen auf die Umgebung. Zur Geltendmachung dieser Rechtsverletzungen ist der Nachbar gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, im Zusammenhang mit Paragraph 48, NÖ BauO 1996 berechtigt (VwGH 29.08.2000, 2000/05/0066). Bei der Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer die Parteistellung des Nachbarn zukommt, kommt es nur auf die konkrete Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes an. Dass eine solche Verletzung im Ergebnis dann nicht eintritt, ist ein Zweck des Baubewilligungsverfahrens (vgl. Hauer/Zausinger, NÖ Baurecht,
  5. Auflage, S. 151; ebenso zu § 22 Abs. 1 NÖ BauO 1996, S. 357; vgl. auch z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 26.06.1990, Zl. 89/05/0240). Die tatsächliche Verletzung von Rechten des Nachbarn ist also nicht Voraussetzung der Parteistellung (VwGH 31.07.2006, 2005/05/0146).Bei der Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer die Parteistellung des Nachbarn zukommt, kommt es nur auf die konkrete Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes an. Dass eine solche Verletzung im Ergebnis dann nicht eintritt, ist ein Zweck des Baubewilligungsverfahrens vergleiche Hauer/Zausinger, NÖ Baurecht,
  6. Auflage, S. 151; ebenso zu Paragraph 22, Absatz eins, NÖ BauO 1996, S. 357; vergleiche auch z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 26.06.1990, Zl. 89/05/0240). Die tatsächliche Verletzung von Rechten des Nachbarn ist also nicht Voraussetzung der Parteistellung (VwGH 31.07.2006, 2005/05/0146). Da der Beschwerdeführer durch das gegenständliche Bauvorhaben in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein könnte, hätte ihm als Nachbarn im gegenständlichen Bauverfahren die Parteistellung zuerkannt werden müssen. Es war daher der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 1 NÖ BauO die Parteistellung als Nachbar zuerkannt wird. Es war daher der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BauO die Parteistellung als Nachbar zuerkannt wird. Der Vollständigkeit halber wird für das weitere Verfahren ergänzend angemerkt, dass dem Beschwerdeführer der Bewilligungsbescheid zuzustellen ist, wogegen ihm das Rechtsmittel der Berufung offen steht. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.582.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.