RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-582/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Dr. Kurz über die Beschwerde des Herrn ***, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 11.09.2014, Zl. ***, betreffend Zuerkennung der Parteistellung im Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: ***) nach der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO), zu Recht erkannt:
(2)Zur Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens darf die Bauverhandlung entfallen, wenn o die Baubehörde die Parteien nach § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 (Nachbarn) und § 6 Abs. 3 (Straßenerhalter) von dem Einlangen eines Antrages nach § 14 unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, undo die Baubehörde die Parteien nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 (Nachbarn) und Paragraph 6, Absatz 3, (Straßenerhalter) von dem Einlangen eines Antrages nach Paragraph 14, unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und o gleichzeitig die Parteien aufgefordert werden, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen, und o innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben werden. Werden keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Die im letzten Satz des § 22 Abs. 2 BO vorgesehene Rechtsfolge des Verlustes der Parteistellung tritt nur dann ein, wenn die betroffene Partei bei der nachweislichen Verständigung vom Einlangen des Baubewilligungsantrages auf diese Rechtsfolge bei nicht fristgerechter Erhebung von Einwendungen hingewiesen wurde.Die im letzten Satz des Paragraph 22, Absatz 2, BO vorgesehene Rechtsfolge des Verlustes der Parteistellung tritt nur dann ein, wenn die betroffene Partei bei der nachweislichen Verständigung vom Einlangen des Baubewilligungsantrages auf diese Rechtsfolge bei nicht fristgerechter Erhebung von Einwendungen hingewiesen wurde. Dies war gegenständlich nicht der Fall, zumal laut schriftlichem Hinweis der Baubehörde die Anrainerrechte innerhalb von vier Wochen nach Baubeginn bei der Baubehörde schriftlich gemäß § 22 Abs. 2 NÖ BauO hätten geltend gemacht werden müssen, ansonsten die Parteistellung erlösche.Dies war gegenständlich nicht der Fall, zumal laut schriftlichem Hinweis der Baubehörde die Anrainerrechte innerhalb von vier Wochen nach Baubeginn bei der Baubehörde schriftlich gemäß Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO hätten geltend gemacht werden müssen, ansonsten die Parteistellung erlösche. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn in Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Die maßgebliche Bestimmung des § 6 NÖ BauO lautet wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 6, NÖ BauO lautet wie folgt: Abs. 1 Z 3Absatz eins, Ziffer 3 In Baubewilligungsverfahren haben die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), Parteistellung. Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind. Abs. 2Absatz 2 Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220 sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220 sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (§ ... Abs. 1 Z 4) sowiedie Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Paragraph ... Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
- den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, gewährleisten.den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten. (...) Das Grundstück (Nr. ***) des Beschwerdeführers befindet sich schräg vis-à-vis vom Grundstück (Nr. ***) des Konsenswerbers, ist allerdings von diesem Grundstück durch eine Verkehrsfläche weniger als 14m getrennt. Der Beschwerdeführer ist daher Nachbar iS des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BauO.Das Grundstück (Nr. ***) des Beschwerdeführers befindet sich schräg vis-à-vis vom Grundstück (Nr. ***) des Konsenswerbers, ist allerdings von diesem Grundstück durch eine Verkehrsfläche weniger als 14m getrennt. Der Beschwerdeführer ist daher Nachbar iS des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BauO. Die Aufzählung der Nachbarrechte in § 6 Abs. 2 NÖ BauO ist abschließend. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Umstand, ob Immissionen auftreten und diese Interessen des Nachbarn beeinträchtigen, Gegenstand des Bewilligungsverfahrens sei.Die Aufzählung der Nachbarrechte in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO ist abschließend. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Umstand, ob Immissionen auftreten und diese Interessen des Nachbarn beeinträchtigen, Gegenstand des Bewilligungsverfahrens sei. Bereits in seinem „Einspruch“ vom 21.01.2014 ersuchte der Beschwerdeführer um „lückenlose Aufklärung“, ob es beim gegenständlichen Projekt zu erheblichem Lärm komme. Dazu ist auszuführen: § 48 NÖ BauO lautet wie folgt:Paragraph 48, NÖ BauO lautet wie folgt: Immissionsschutz Abs. 1 Absatz eins, Immissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen
- das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden;
- Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen. Abs. 2Absatz 2 Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerkes und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen. Lärm zählt daher zu den möglichen Immissionen. Im vorliegenden Fall ist die Widmung Bauland-Betriebsgebiet maßgebend, da das gegenständliche Grundstück Nr. *** laut gültigem Flächenwidmungsplan im Bauland-Betriebsgebiet liegt. Betriebsgebiete sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 NÖ ROG 1976 für Bauwerke solcher Betriebe bestimmt, die keine übermäßige Lärmbelästigung oder Geruchsbelästigung und keine schädliche, störende oder gefährliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen und sich – soweit innerhalb des Ortsbereiches gelegen – in das Ortsbild und die bauliche Struktur des Ortsbereiches einfügen. Die Widmung „Betriebsgebiet“ enthält somit einen Immissionsschutz hinsichtlich übermäßiger Lärmbelästigung oder Geruchsbelästigung und schädlicher, störender oder gefährlicher Einwirkungen auf die Umgebung. Zur Geltendmachung dieser Rechtsverletzungen ist der Nachbar gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 im Zusammenhang mit § 48 NÖ BauO 1996 berechtigt (VwGH 29.08.2000, 2000/05/0066).Betriebsgebiete sind gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ ROG 1976 für Bauwerke solcher Betriebe bestimmt, die keine übermäßige Lärmbelästigung oder Geruchsbelästigung und keine schädliche, störende oder gefährliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen und sich – soweit innerhalb des Ortsbereiches gelegen – in das Ortsbild und die bauliche Struktur des Ortsbereiches einfügen. Die Widmung „Betriebsgebiet“ enthält somit einen Immissionsschutz hinsichtlich übermäßiger Lärmbelästigung oder Geruchsbelästigung und schädlicher, störender oder gefährlicher Einwirkungen auf die Umgebung. Zur Geltendmachung dieser Rechtsverletzungen ist der Nachbar gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, im Zusammenhang mit Paragraph 48, NÖ BauO 1996 berechtigt (VwGH 29.08.2000, 2000/05/0066). Bei der Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer die Parteistellung des Nachbarn zukommt, kommt es nur auf die konkrete Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes an. Dass eine solche Verletzung im Ergebnis dann nicht eintritt, ist ein Zweck des Baubewilligungsverfahrens (vgl. Hauer/Zausinger, NÖ Baurecht,
- Auflage, S. 151; ebenso zu § 22 Abs. 1 NÖ BauO 1996, S. 357; vgl. auch z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 26.06.1990, Zl. 89/05/0240). Die tatsächliche Verletzung von Rechten des Nachbarn ist also nicht Voraussetzung der Parteistellung (VwGH 31.07.2006, 2005/05/0146).Bei der Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer die Parteistellung des Nachbarn zukommt, kommt es nur auf die konkrete Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes an. Dass eine solche Verletzung im Ergebnis dann nicht eintritt, ist ein Zweck des Baubewilligungsverfahrens vergleiche Hauer/Zausinger, NÖ Baurecht,
- Auflage, S. 151; ebenso zu Paragraph 22, Absatz eins, NÖ BauO 1996, S. 357; vergleiche auch z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 26.06.1990, Zl. 89/05/0240). Die tatsächliche Verletzung von Rechten des Nachbarn ist also nicht Voraussetzung der Parteistellung (VwGH 31.07.2006, 2005/05/0146). Da der Beschwerdeführer durch das gegenständliche Bauvorhaben in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein könnte, hätte ihm als Nachbarn im gegenständlichen Bauverfahren die Parteistellung zuerkannt werden müssen. Es war daher der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 1 NÖ BauO die Parteistellung als Nachbar zuerkannt wird. Es war daher der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BauO die Parteistellung als Nachbar zuerkannt wird. Der Vollständigkeit halber wird für das weitere Verfahren ergänzend angemerkt, dass dem Beschwerdeführer der Bewilligungsbescheid zuzustellen ist, wogegen ihm das Rechtsmittel der Berufung offen steht. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.582.001.2014