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{'item': ['LVwG-AV-758/001-2014', 'LVwG-AV-759/001-2014', 'LVwG-AV-760/001-2014']}

Obsah (15)§ 28§ 25aArt. 133§ 91§ 15§ 9§ 111§ 366§ 79§ 21§ 134§ 4§ 17Art. 130§ 87

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-758/001-2014; LVwG-AV-759/001-2014; LVwG-AV-760/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das L

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben.1. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe Am

  1. Juni 2006 hat Herr ***, geboren ***, das Gewerbe „Erdbau“ im Standort ***, ***, angemeldet. Am 14.11.2006 hat Herr ***, geboren ***, das Gewerbe „Handelsgewerbe“ im Standort ***, ***, angemeldet. Mit Wirkung vom 16.9.2008 sind das Gewerbe „Handelsgewerbe“ und das Gewerbe „Erdbau“ wegen Umgründung auf die *** mit Sitz in ***, ***, übergegangen und wurde mit Wirkung vom 16.12.2008 die Bestellung von *** zum gewerberechtlichen Geschäftsführer in das Gewerberegister eingetragen. Mit Schreiben vom 8.11.2011 hat die Wirtschaftskammer Niederösterreich, Fachgruppe für das Güterbeförderungsgewerbe, bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten aufgrund von massiven Beschwerden aus dem Mitgliederkreis angeregt, die Voraussetzungen für die Einleitung eines Verfahrens nach § 87 Gewerbeordnung zu prüfen, da die *** wiederholt Tätigkeiten ausgeübt habe, die dem konzessionierten Güterbeförderungsgewerbe vorbehalten seien, ohne selbst im Besitz einer solchen Konzession zu sein, und auch entsprechende Anzeigen offensichtlich nichts gefruchtet hätten.Mit Schreiben vom 8.11.2011 hat die Wirtschaftskammer Niederösterreich, Fachgruppe für das Güterbeförderungsgewerbe, bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten aufgrund von massiven Beschwerden aus dem Mitgliederkreis angeregt, die Voraussetzungen für die Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 87, Gewerbeordnung zu prüfen, da die *** wiederholt Tätigkeiten ausgeübt habe, die dem konzessionierten Güterbeförderungsgewerbe vorbehalten seien, ohne selbst im Besitz einer solchen Konzession zu sein, und auch entsprechende Anzeigen offensichtlich nichts gefruchtet hätten. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
  2. Juni 2012, ***, wurde der ***, ***, ***, die Konzession für die „gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 9 Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr (innerstaatlicher Güterverkehr) im Standort ***, ***, erteilt sowie gleichzeitig die Bestellung von Herrn ***, geb. ***, zum Geschäftsführer für die Ausübung dieser Konzession genehmigt. Mit Schreiben vom
  3. Mai 2015 wurde der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten bekanntgegeben, dass Frau ***, geb. ***, ***, ***, ab sofort als verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlich für sämtliche Gewerbeberechtigung der *** bestellt worden ist. Nach Einholung einer Verwaltungsstrafregisterauskunft betreffend den handelsrechtlichen Geschäftsführer der ***, Herrn ***, geb. ***, hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten am
  4. März 2014 zu den Zlen. ***, ***, ***, eine Verfahrensanordnung erlassen. Darin wurde zunächst ausgeführt, dass Herr *** dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der *** angehöre und es sich somit bei Herrn *** um eine natürliche Person handle, welcher im Sinn des § 13 Abs. 7 GewO 1994 ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe.Nach Einholung einer Verwaltungsstrafregisterauskunft betreffend den handelsrechtlichen Geschäftsführer der ***, Herrn ***, geb. ***, hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten am
  5. März 2014 zu den Zlen. ***, ***, ***, eine Verfahrensanordnung erlassen. Darin wurde zunächst ausgeführt, dass Herr *** dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der *** angehöre und es sich somit bei Herrn *** um eine natürliche Person handle, welcher im Sinn des Paragraph 13, Absatz 7, GewO 1994 ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe.

§ 91Abs. 2 Gew

O 1994 habe die Behörde, falls der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sei und sich die in § 87 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe, beziehen würden, dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen habe. Habe der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so habe die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.

Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 habe die Behörde, falls der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sei und sich die in Paragraph 87, angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe, beziehen würden, dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen habe. Habe der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so habe die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen. § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 bestimme, dass die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen sei, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze.Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 bestimme, dass die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen sei, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze. In weiterer Folge wurde der Verwaltungsstrafregisterauszug betreffend Herrn *** wiedergegeben und führt die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten aus, dass aufgrund der wiederholten rechtskräftigen Bestrafungen Herr *** nicht mehr die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Da dadurch die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Z 2 iVm § 91 Abs. 2 GewO 1994 vorliegen würden, wurde die *** aufgefordert, Herrn *** innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung dieses Schreibens zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung der Gewerbeberechtigungen vorgegangen werden müsste.In weiterer Folge wurde der Verwaltungsstrafregisterauszug betreffend Herrn *** wiedergegeben und führt die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten aus, dass aufgrund der wiederholten rechtskräftigen Bestrafungen Herr *** nicht mehr die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Da dadurch die Voraussetzungen des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 vorliegen würden, wurde die *** aufgefordert, Herrn *** innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung dieses Schreibens zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung der Gewerbeberechtigungen vorgegangen werden müsste. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 7. Juli 2014, ***, ***, ***, wurde schließlich der *** die Gewerbeberichtigungen für ● Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 9 Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr (innerstaatlicher Güterverkehr) ● Handelsgewerbe ● Erdbau im Standort ***, ***

§ 91Abs.

2, § 87 Abs. 1 Z 3, § 361 Gewerbeordnung 1994 entzogen.im Standort ***, ***

Paragraph 91, Absatz 2,, Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 361, Gewerbeordnung 1994 entzogen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass Herr *** als handelsrechtlicher Geschäftsführer bzw. alleiniger Gesellschafter im Firmenbuch des Landesgerichts St. Pölten eingetragen sei und ihm daher ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe. Aufgrund der zahlreichen im angefochtenen Bescheid angeführten Verwaltungsstrafen, insbesondere wegen Übertretungen der Gewerbeordnung 1994, des ASVG und des Güterbeförderungsgesetzes 1995, besitze Herr *** nicht mehr die für die Ausübung von Gewerben erforderliche Zuverlässigkeit. Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom

  1. März 2014 sei die *** nachweislich in Kenntnis gesetzt worden, dass dadurch die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 iVm § 91 Abs. 2 GewO 1994 vorliegen würden und sei sie aufgefordert worden, Herrn *** innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung dieses Schreibens zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgegangen werden müsse.Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
  2. März 2014 sei die *** nachweislich in Kenntnis gesetzt worden, dass dadurch die Voraussetzungen des Paragraph 87, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 vorliegen würden und sei sie aufgefordert worden, Herrn *** innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung dieses Schreibens zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgegangen werden müsse. Einer Firmenbuchabfrage vom
  3. Juli 2014 zufolge sei Herr *** weiterhin als handelsrechtlicher Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der *** eingetragen. Die Kammer für Arbeiter und Angestellte habe sich in ihrer Stellungnahme gegen die sofortige Entziehung der Gewerbeberechtigung ausgesprochen und um Gewährung einer Fristerstreckung zur Sicherung der 13 Arbeitsplätze ersucht. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass die Entziehung der Gewerbeberechtigung auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes diene. Da die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen würden, sei die Gewerbeberechtigung zu entziehen gewesen. Dagegen hat die ***, vertreten durch RA Mag. Freilinger-Gößler, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den Bescheid ersatzlos zu beheben und die gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei, ob die belangte Behörde in den den Straferkenntnissen zugrundeliegenden Tatbeständen schwerwiegende Verstöße erkenne oder ob es sich um eine Vielzahl gleichzusetzender geringfügiger Übertretungen handle und inwieweit die Übertretungen ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten befürchten ließen. Tatsächlich würden lediglich zwei Verstöße gegen die Gewerbeordnung 1994 vorliegen, und zwar eine im November 2011, die zweite im April 2012, seit mehr als zwei Jahren liege kein weiterer derartiger Verstoß vor. Gegen das Güterbeförderungsgesetz sei lediglich zweimal verstoßen worden, das letzte Mal im Jänner 2012, in den letzten mehr als zweieinhalb Jahren sei kein weiterer Verstoß vorgefallen. Gegen das ASVG sei drei Mal verstoßen worden, wobei zwei Verstöße am selben Tag vorgefallen seien. Seit einem Dreivierteljahr sei kein Verstoß mehr vorgefallen. Man könne daher keinesfalls von einer Vielzahl der Übertretungen der Gewerbeordnung 1994, des ASVG und des Güterbeförderungsgesetzes 1995 sprechen. Zudem habe die Behörde die Strafen jeweils im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt, der Unrechtsgehalt der Taten und der Schuld des Beschwerdeführers seien daher dementsprechend niedrig bewertet worden. Weiters wurde vorgebracht, dass entscheidend sei, ob sich aus der Vielzahl der Verstöße unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzungen der Schluss ziehen lasse, dass der Gewerbetreibende nicht mehr als zuverlässig anzusehen sei. Eine solche Sichtweise sei auch vor dem Hintergrund des sich aus Art. 8 StGG ergebenden Gebotes der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit erforderlich. Die belangte Behörde habe jedoch nicht einmal behauptet, dass die genannten Delikte Schutzinteressen betreffen würden, denen für das Güterbeförderungsgewerbe bzw. Erdbau und Handel wesentliche Bedeutung zukommen. Dieses Schutzinteresse sei daher überhaupt nicht geprüft worden.Weiters wurde vorgebracht, dass entscheidend sei, ob sich aus der Vielzahl der Verstöße unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzungen der Schluss ziehen lasse, dass der Gewerbetreibende nicht mehr als zuverlässig anzusehen sei. Eine solche Sichtweise sei auch vor dem Hintergrund des sich aus Artikel 8, StGG ergebenden Gebotes der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit erforderlich. Die belangte Behörde habe jedoch nicht einmal behauptet, dass die genannten Delikte Schutzinteressen betreffen würden, denen für das Güterbeförderungsgewerbe bzw. Erdbau und Handel wesentliche Bedeutung zukommen. Dieses Schutzinteresse sei daher überhaupt nicht geprüft worden. Unter Berücksichtigung des langen Beobachtungszeitraumes von mehr als vier Jahren, in dem die vorgeworfenen Übertretungen in größeren Zeitabständen stattgefunden hätten, könne daher von keiner solchen Dichte ausgegangen werden, dass eine Entziehung der Gewerbeberechtigungen verhältnismäßig sei. Eine solche Prüfung der Verhältnismäßigkeit sei überhaupt nicht vorgenommen worden. Schließlich wurde vorgebracht, dass die Übertretungen im Übrigen ausschließlich mit der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit 9 Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr zu tun hätten und überhaupt nicht mit dem Gewerbe Erdbau und Handelsgewerbe, weshalb diese Gewerbeberechtigung auch nicht nur aufgrund dieser Verstöße entzogen werden dürfte. Zusammenfassend sei daher davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung des langen Beobachtungszeitraumes von mehr als vier Jahren, in dem die vorgeworfenen Übertretungen in größeren Zeitabständen stattgefunden hätten, von keiner solchen Dichte an geringfügigen Verstößen auszugehen sei, dass eine Entziehung der Gewerbeberechtigungen verhältnismäßig wäre. Mit Schreiben vom
  4. August 2014 hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am
  5. November 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschluss gefasst wurde, dass die mündliche Verhandlung in den Verfahren LVwG-AB-14-4021, LVwG-AB-14-4022 und LVwG-AB-14-4023 aufgrund des sachlichen Zusammenhangs

§ 15

NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz gemeinsam durchgeführt wird.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 24. November 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschluss gefasst wurde, dass die mündliche Verhandlung in den Verfahren LVwG-AB-14-4021, LVwG-AB-14-4022 und LVwG-AB-14-4023 aufgrund des sachlichen Zusammenhangs

Paragraph 15, NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz gemeinsam durchgeführt wird. In dieser Verhandlung wurde Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, ***, *** und ***, sowie der dazugehörigen Akten Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, LVwG-AB-14-4021, LVwG-AB-14-4022 und LVwG-AB-14-4023, sowie durch Einvernahme des handelsrechtlichen Geschäftsführers der ***, Herrn ***. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen auszugehen: Die *** ist unter der Firmenbuchnummer *** im Firmenbuch eingetragen. Herr ***, geb. ***, ist alleiniger handelsrechtlicher Gesellschafter sowie alleiniger Gesellschafter dieser Firma und ist es auch noch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung. Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom

  1. März 2014, ***, ***, ***, wurde die *** aufgefordert, Herrn ***, geb. ***, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung dieses Schreibens zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung der Gewerbeberechtigungen vorgegangen werden müsse. Gestützt wurde diese Verfahrensanordnung auf § 87 Abs. 1 Z 3 iVm § 91 Abs. 2 GewO
  2. Innerhalb der gesetzten Frist wurde Herr *** nicht als handelsrechtlicher Geschäftsführer entfernt.Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
  3. März 2014, ***, ***, ***, wurde die *** aufgefordert, Herrn ***, geb. ***, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung dieses Schreibens zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung der Gewerbeberechtigungen vorgegangen werden müsse. Gestützt wurde diese Verfahrensanordnung auf Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 2, GewO
  4. Innerhalb der gesetzten Frist wurde Herr *** nicht als handelsrechtlicher Geschäftsführer entfernt. Nach dem Verwaltungsstrafregisterauszug der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
  5. Oktober 2015 liegen gegen Herrn *** folgende für das gegenständliche Verfahren relevante Verwaltungsvorstrafen vor:
  6. Übertretungen nach dem ASVG: Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 21.11.2013, ***: Mit diesem Straferkenntnis wurde Herr *** für schuldig befunden, dass er es als das

§ 9VSt

G 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der *** mit Sitz in ***, ***, ***, zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft als Dienstgeberin den Dienstnehmer ***, geb. ***, bei welchem es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelt, am 14.4.2013 um 21:00 Uhr (Arbeitsantritt) mit dem Lenken eines Lastkraftwagens vom Flughafen *** zum Unternehmenssitz beschäftigt hat, obwohl dieser nicht vor Arbeitsantritt bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet wurde. Die Gesellschaft wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung erst am 15.4.2013 und damit nicht rechtzeitig erstattet.Mit diesem Straferkenntnis wurde Herr *** für schuldig befunden, dass er es als das

Paragraph 9, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der *** mit Sitz in ***, ***, ***, zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft als Dienstgeberin den Dienstnehmer ***, geb. ***, bei welchem es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelt, am 14.4.2013 um 21:00 Uhr (Arbeitsantritt) mit dem Lenken eines Lastkraftwagens vom Flughafen *** zum Unternehmenssitz beschäftigt hat, obwohl dieser nicht vor Arbeitsantritt bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet wurde. Die Gesellschaft wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung erst am 15.4.2013 und damit nicht rechtzeitig erstattet. Der Sachverhalt wurde im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am 2.5.2013 um 15:20 Uhr auf Höhe der Landesstraße ***, Strkm ***, im Gemeindegebiet *** festgestellt. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.180,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 140 Stunden)

§ 111Abs. 1 i

Vm Abs. 2 ASVG verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.180,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 140 Stunden)

Paragraph 111, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG verhängt. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19.12.2012, ***: Mit diesem Straferkenntnis wurde Herr *** für schuldig befunden, dass er es als das

§ 9VSt

G 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der *** mit Sitz im ***, ***, ***, zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft als Dienstgeberin nachstehende Personen, bei welche es sich um in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Personen handelt, am 9.8.2012 um 5:55 Uhr beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet wurden.Mit diesem Straferkenntnis wurde Herr *** für schuldig befunden, dass er es als das

Paragraph 9, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der *** mit Sitz im ***, ***, ***, zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft als Dienstgeberin nachstehende Personen, bei welche es sich um in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Personen handelt, am 9.8.2012 um 5:55 Uhr beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet wurden. Hinsichtlich Spruchpunkt 1 wurde angelastet, dass die Meldung hinsichtlich Herrn ***, geb. ***, Arbeitsantritt: 2.8.2012, 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr, erst am 9.8.2012 um 10:03 Uhr erfolgt ist. Hinsichtlich Spruchpunkt 2 wurde angelastet, dass die Meldung hinsichtlich Herrn ***, geb. ***, Arbeitsantritt: 9.8.2012, 05:30 Uhr, erst am 9.8.2012 um 20:07 Uhr und damit nicht rechtzeitig erfolgt ist. Die beiden Dienstnehmer wurden am 9.8.2012 um 05:55 Uhr mit dem Pritschenwagen der *** an der ***, Parkplatz der Firma *** im Gemeindegebiet *** auf der Fahrt vom Firmenstandort in *** zu einer Baustelle in *** angetroffen, wobei sie auf dieser Baustelle als Baggerfahrer bzw. Helfer beschäftigt worden sind. *** wurde am 2.8.2012 von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr als Baggerfahrer beschäftigt, obwohl er nur für 6 Stunden angemeldet war. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG wurde über Herrn *** hinsichtlich Spruchpunkt 1 eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) und hinsichtlich Spruchpunkt 2 eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) jeweils

§ 111Abs. 1 i

Vm Abs. 2 ASVG verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG wurde über Herrn *** hinsichtlich Spruchpunkt 1 eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) und hinsichtlich Spruchpunkt 2 eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) jeweils

Paragraph 111, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG verhängt. 2. Übertretungen nach der Gewerbeordnung 1994: Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23.1.2012, ***: Mit diesem Straferkenntnis wurde Herr *** für schuldig befunden, dass er es als das

§ 9VSt

G 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der *** mit Sitz in ***, ***, ***, zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft am 25.8.2011 mit dem Lastkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, nämlich Riesel 4/8 von der Schottergrube der Firma *** in *** zur Baustelle *** in ***, welche ebenfalls von der Firma *** betrieben wurde, durchgeführt hat, ohne dafür das Gewerbe „Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr“ zu besitzen.Mit diesem Straferkenntnis wurde Herr *** für schuldig befunden, dass er es als das

Paragraph 9, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der *** mit Sitz in ***, ***, ***, zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft am 25.8.2011 mit dem Lastkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, nämlich Riesel 4/8 von der Schottergrube der Firma *** in *** zur Baustelle *** in ***, welche ebenfalls von der Firma *** betrieben wurde, durchgeführt hat, ohne dafür das Gewerbe „Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr“ zu besitzen. Der Transport wurde vom Lenker *** im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** bei Straßenkilometer *** durchgeführt und mittels Lieferschein dokumentiert. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 iVm § 2 Abs. 2 Z 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden)

§ 366Abs. 1 Z 1 Gew

O 1994 iVm § 23 Abs. 4 Güterbeförderungsgesetz verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Güterbeförderungsgesetz 1995 wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden)

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, Güterbeförderungsgesetz verhängt. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 9.10.2012, ***: Mit diesem Straferkenntnis wurde Herr *** für schuldig befunden, dass er es zu verantworten hat, dass er im Standort ***, *** das freie Gewerbe „Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers“ ausgeübt hat, ohne hierfür die erforderliche Gewerbeberechtigung zu besitzen, indem er am 19.10.2011 einen Lastkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** an die *** mit Sitz in ***, ***, ***, ohne Lenker vermietet hat. Mit dem angemieteten Lastkraftwagen wurde am 19.10.2011 um 09:10 Uhr vom Lenker der ***, Herrn ***, Erdaushub von der *** Baustelle bei *** nach *** transportiert. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden)

§ 366Abs. 1 Gew

O 1994 verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden)

Paragraph 366, Absatz eins, GewO 1994 verhängt. 3. Übertretung nach dem Arbeitszeitgesetz: Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 8.7.2013, ***: Mit dieser Strafverfügung wurde Herr *** angelastet, dass er es als das

§ 9VSt

G 1991 zur Vertretung nach außen befugte Organ der *** mit Sitz im ***, ***, *** zu verantworten hat, dass er dem Angestellten ***, als Lenker eines zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzten Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** (Lastkraftwagen), dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, die Fahrtrouten so eingeteilt hat, dass es diesem unmöglich war, innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden einzuhalten, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden bereits berücksichtigt wurde. Die Ruhezeit hat vom 14.4.2013, 22:07 Uhr bis 15.4.2013, 22:06 Uhr nur 7 Stunden und 1 Minute bei einem Soll von 9 Stunden betragen.Mit dieser Strafverfügung wurde Herr *** angelastet, dass er es als das

Paragraph 9, VStG 1991 zur Vertretung nach außen befugte Organ der *** mit Sitz im ***, ***, *** zu verantworten hat, dass er dem Angestellten ***, als Lenker eines zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzten Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** (Lastkraftwagen), dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, die Fahrtrouten so eingeteilt hat, dass es diesem unmöglich war, innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden einzuhalten, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden bereits berücksichtigt wurde. Die Ruhezeit hat vom 14.4.2013, 22:07 Uhr bis 15.4.2013, 22:06 Uhr nur 7 Stunden und 1 Minute bei einem Soll von 9 Stunden betragen. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 8 Abs. 1 und Abs. 2 EG-VO 561/2006 wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 19 Stunden)

§ 28Abs. 4 i

Vm § 28 Abs. 5 Z 3 Arbeitszeitgesetz verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 2, EG-VO 561 aus 2006, wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 19 Stunden)

Paragraph 28, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, Arbeitszeitgesetz verhängt. 4. Übertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz: Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 28.1.2013, ***: Mit dieser Strafverfügung wurde Herr *** für schuldig befunden, dass er es als das

§ 9VSt

G 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der *** mit Sitz im ***, ***, *** zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft am 3.10.2012 auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, nördlich der Lagerhalle, widerrechtlich (ohne Genehmigung) Abfälle abgelagert hat, obwohl Abfälle nicht außerhalb von hierfür genehmigten Abfallbehandlungsanlagen gelagert werden dürfen. Die Abfälle, und zwar 500 m3 Asphaltrecyclingmaterial, 300 m3 Asphaltschollen und 500 m3 unsortierte Baurestmassen, waren am 3.10.2012 ungeschützt auf ungedichteter Fläche gelagert, wobei die vollständige Entfernung der Abfälle erst in der Kalenderwoche 49 erfolgte.Mit dieser Strafverfügung wurde Herr *** für schuldig befunden, dass er es als das

Paragraph 9, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der *** mit Sitz im ***, ***, *** zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft am 3.10.2012 auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, nördlich der Lagerhalle, widerrechtlich (ohne Genehmigung) Abfälle abgelagert hat, obwohl Abfälle nicht außerhalb von hierfür genehmigten Abfallbehandlungsanlagen gelagert werden dürfen. Die Abfälle, und zwar 500 m3 Asphaltrecyclingmaterial, 300 m3 Asphaltschollen und 500 m3 unsortierte Baurestmassen, waren am 3.10.2012 ungeschützt auf ungedichteter Fläche gelagert, wobei die vollständige Entfernung der Abfälle erst in der Kalenderwoche 49 erfolgte. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 15 Abs. 3 iVm § 79 Abs. 2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 360,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden)

§ 79Abs.

2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 15, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, Abfallwirtschaftsgesetz wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 360,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden)

Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, Abfallwirtschaftsgesetz verhängt. 5. Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995: Zur Zl. *** wurde Herrn *** von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten am 3.6.2013 eine Ermahnung erteilt, da er es als das

§ 9VSt

G 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ (gewerberechtlicher Geschäftsführer) der *** mit Sitz in ***, ***, ***, welche an diesem Standort das konzessionierte Gewerbe „Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 9 Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr (innerstaatlicher Güterverkehr)“ inne hat, und somit als Unternehmer zu verantworten hat, dass am 15.5.2013 um 8:00 Uhr im Gemeindegebiet von ***, auf der Schnellstraße *** (*** Schnellstraße) bei Straßenkilometer *** in Fahrtrichtung *** mit dem Lastkraftwagen, Marke DAF, ***, mit dem Kennzeichen *** und dem Anhänger, Marke KÖGEL, *** mit dem Kennzeichen ***, durch den Lenker *** eine gewerbsmäßige Güterbeförderung (Schotter) von *** nach *** durchgeführt wurde, und im Kraftfahrzeug dabei keine von der Behörde beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein von der Behörde beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt worden ist, obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister im Kraftfahrzeug mitgeführt wird.Zur Zl. *** wurde Herrn *** von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten am 3.6.2013 eine Ermahnung erteilt, da er es als das

Paragraph 9, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ (gewerberechtlicher Geschäftsführer) der *** mit Sitz in ***, ***, ***, welche an diesem Standort das konzessionierte Gewerbe „Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 9 Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr (innerstaatlicher Güterverkehr)“ inne hat, und somit als Unternehmer zu verantworten hat, dass am 15.5.2013 um 8:00 Uhr im Gemeindegebiet von ***, auf der Schnellstraße *** (*** Schnellstraße) bei Straßenkilometer *** in Fahrtrichtung *** mit dem Lastkraftwagen, Marke DAF, ***, mit dem Kennzeichen *** und dem Anhänger, Marke KÖGEL, *** mit dem Kennzeichen ***, durch den Lenker *** eine gewerbsmäßige Güterbeförderung (Schotter) von *** nach *** durchgeführt wurde, und im Kraftfahrzeug dabei keine von der Behörde beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein von der Behörde beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt worden ist, obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister im Kraftfahrzeug mitgeführt wird. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 6 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 Z 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 wurde

§ 21VSt

G eine Ermahnung erteilt.Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, Güterbeförderungsgesetz 1995 wurde

Paragraph 21, VStG eine Ermahnung erteilt. 6. Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967: Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 16.5.2013, ***: Mit dieser Strafverfügung wurde Herrn *** angelastet, dass er es als der Verantwortliche der Firma *** in ***, ***, welche Zulassungsbesitzerin des Lastkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen *** ist, nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand dieses Lastkraftwagens den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde am 19.3.2013 um 14:50 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** von *** gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim LKW, mit welchem eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und welches ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen hat, der Reifen in der Mitte der Lauffläche (3/4 der Laufflächenbreite) nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 2,0 mm aufwies. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 iVm § 4 Abs. 4 Z 2 KDV wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden)

§ 134Abs.

1 KFG verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, KDV wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden)

Paragraph 134, Absatz eins, KFG verhängt. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 8.5.2013, ***: Mit dieser Strafverfügung wurde Herrn *** angelastet, dass er als Zulassungsbesitzer des Starrdeichselanhängers mit dem behördlichen Kennzeichen *** nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand dieses Anhängers den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Der Starrdeichselanhänger wurde am 6.4.2013 um 10:45 Uhr im Gemeinde-Ortsgebiet *** auf der *** Höhe Nr. ***, auf Höhe der Firma *** von *** verwendet, wobei festgestellt wurde, dass am Anhänger keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war, da die Gültigkeit der Plakette *** mit der Lochung 5/2012 abgelaufen war. Mit dieser Strafverfügung wurde Herrn *** angelastet, dass er als Zulassungsbesitzer des Starrdeichselanhängers mit dem behördlichen Kennzeichen *** nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand dieses Anhängers den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Der Starrdeichselanhänger wurde am 6.4.2013 um 10:45 Uhr im Gemeinde-Ortsgebiet *** auf der *** Höhe Nr. ***, auf Höhe der Firma *** von *** verwendet, wobei festgestellt wurde, dass am Anhänger keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war, da die Gültigkeit der Plakette *** mit der Lochung 5 aus 2012, abgelaufen war. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 36 lit. e und § 57a Abs. 5 KFG wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 90,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden)

§ 134Abs.

1 KFG verhängt.Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e und Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 90,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden)

Paragraph 134, Absatz eins, KFG verhängt. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19.12.2012, ***: Mit dieser Strafverfügung wurde Herrn *** angelastet, dass er es als das

§ 9Abs. 1 VSt

G zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma *** mit Sitz in ***, ***, *** in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzer vier Übertretungen am 20.11.2012 um 9:30 Uhr, im Gemeindegebiet ***, ***, ***, begangen hat.Mit dieser Strafverfügung wurde Herrn *** angelastet, dass er es als das

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma *** mit Sitz in ***, ***, *** in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzer vier Übertretungen am 20.11.2012 um 9:30 Uhr, im Gemeindegebiet ***, ***, ***, begangen hat. Unter Spruchpunkt 1 wurde angelastet, dass er es als der Verantwortliche der Firma ***, welche Zulassungsbesitzerin des Anhängers mit dem behördlichen Kennzeichen *** ist, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten Anhängers den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Der Lastkraftwagen mit dem Anhänger wurde am 20.11.2012 am angeführten Ort zur angeführten Zeit von *** gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Kraftfahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes insofern entsprachen, als der linke Blinker weiß leuchtete und dies einen schweren Mangel darstellt. Unter Spruchpunkt 2 wurde angelastet, dass er es als das

§ 9Abs. 1 VSt

G zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma *** mit Sitz in ***, ***, *** in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzer des Anhängers mit dem behördlichen Kennzeichen *** nicht dafür gesorgt hat, dass dieser Anhänger den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Der Lastkraftwagen mit dem Anhänger wurde am Tatort zur Tatzeit von *** gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass der Anhänger insofern kraftfahrrechtlichen Vorschriften nicht entsprochen hat, als links hinten die Radabdeckung fehlte und dies einen schweren Mangel darstellt.Unter Spruchpunkt 2 wurde angelastet, dass er es als das

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma *** mit Sitz in ***, ***, *** in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzer des Anhängers mit dem behördlichen Kennzeichen *** nicht dafür gesorgt hat, dass dieser Anhänger den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Der Lastkraftwagen mit dem Anhänger wurde am Tatort zur Tatzeit von *** gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass der Anhänger insofern kraftfahrrechtlichen Vorschriften nicht entsprochen hat, als links hinten die Radabdeckung fehlte und dies einen schweren Mangel darstellt. Unter Spruchpunkt 3 wurde angelastet, dass er es als das

§ 9Abs. 1 VSt

G zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma *** mit Sitz in ***, ***, *** in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzer des Lastkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen *** nicht dafür gesorgt hat, dass dieser Lastkraftwagen den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Der Lastkraftwagen wurde am Tatort zur Tatzeit von *** gelenkt, obwohl Gefahr in Verzug war. Bei der Überprüfung durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten wurde festgestellt, dass bei diesem Lastkraftwagen der Kunststoffbremsschlauch bei der 3. Achse abgeknickt und eingerissen war, wodurch starker Luftverlust beim Bremsen gegeben war.Unter Spruchpunkt 3 wurde angelastet, dass er es als das

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma *** mit Sitz in ***, ***, *** in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzer des Lastkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen *** nicht dafür gesorgt hat, dass dieser Lastkraftwagen den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Der Lastkraftwagen wurde am Tatort zur Tatzeit von *** gelenkt, obwohl Gefahr in Verzug war. Bei der Überprüfung durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten wurde festgestellt, dass bei diesem Lastkraftwagen der Kunststoffbremsschlauch bei der 3. Achse abgeknickt und eingerissen war, wodurch starker Luftverlust beim Bremsen gegeben war. Unter Spruchpunkt 4 wurde angelastet, dass er es als das

§ 9Abs. 1 VSt

G zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma *** mit Sitz in ***, ***, *** in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzer des Lastkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen *** nicht dafür gesorgt hat, dass dieser Lastkraftwagen den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Der Lastkraftwagen mit dem Anhänger wurde am Tatort zur Tatzeit von *** gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die Verbindungseinrichtungen am Zugfahrzeug und Anhänger insofern kraftfahrrechtlichen Vorschriften nicht entsprochen haben, als der Fallbolzen bei der Anhängekupplung starkes Spiel hatte und dies einen schweren Mangel darstellt.Unter Spruchpunkt 4 wurde angelastet, dass er es als das

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma *** mit Sitz in ***, ***, *** in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzer des Lastkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen *** nicht dafür gesorgt hat, dass dieser Lastkraftwagen den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Der Lastkraftwagen mit dem Anhänger wurde am Tatort zur Tatzeit von *** gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die Verbindungseinrichtungen am Zugfahrzeug und Anhänger insofern kraftfahrrechtlichen Vorschriften nicht entsprochen haben, als der Fallbolzen bei der Anhängekupplung starkes Spiel hatte und dies einen schweren Mangel darstellt. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 KFG 1967 wurde über ihn zu Spruchpunkt 1 eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden)

§ 134Abs.

1 KFG verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, KFG 1967 wurde über ihn zu Spruchpunkt 1 eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden)

Paragraph 134, Absatz eins, KFG verhängt. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 134 Abs. 1 KFG 1967 wurde über ihn zu Spruchpunkt 2 eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden)

§ 134Abs.

1 KFG verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 wurde über ihn zu Spruchpunkt 2 eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden)

Paragraph 134, Absatz eins, KFG verhängt. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 134 Abs. 1 KFG 1967 wurde über ihn zu Spruchpunkt 3 eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden)

§ 134Abs.

1 KFG verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 wurde über ihn zu Spruchpunkt 3 eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden)

Paragraph 134, Absatz eins, KFG verhängt. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 134 Abs. 1 KFG 1967 wurde über ihn zu Spruchpunkt 4 eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden)

§ 134Abs.

1 KFG verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 wurde über ihn zu Spruchpunkt 4 eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden)

Paragraph 134, Absatz eins, KFG verhängt. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 4.12.2012, ***: Mit dieser Strafverfügung wurde Herrn *** angelastet, dass er es als das

§ 9Abs. 1 VSt

G zur Vertretung nach außen berufene Organ der *** mit Sitz in ***, ***, *** in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzerin der Fahrzeuge mit dem behördlichen Kennzeichen *** (Lastkraftwagen) und *** (Anhängerwagen) nicht dafür Sorge getragen, dass die Ladung des genannten LKW mit Anhänger den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Der Lastkraftwagen mit dem Anhänger wurde am 16.11.2012 um 9:20 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der *** Schnellstraße *** nächst Strkm. ***, bei der Raststation *** in Fahrtrichtung *** von *** gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen LKW-Zug die Summe der Gesamtgewichte

§ 4Abs.

7a KFG für Kraftwagen mit Anhänger von 40 Tonnen um 2.160 kg überschritten wurde.Mit dieser Strafverfügung wurde Herrn *** angelastet, dass er es als das

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der *** mit Sitz in ***, ***, *** in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzerin der Fahrzeuge mit dem behördlichen Kennzeichen *** (Lastkraftwagen) und *** (Anhängerwagen) nicht dafür Sorge getragen, dass die Ladung des genannten LKW mit Anhänger den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Der Lastkraftwagen mit dem Anhänger wurde am 16.11.2012 um 9:20 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der *** Schnellstraße *** nächst Strkm. ***, bei der Raststation *** in Fahrtrichtung *** von *** gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen LKW-Zug die Summe der Gesamtgewichte

Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG für Kraftwagen mit Anhänger von 40 Tonnen um 2.160 kg überschritten wurde. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 7a KFG 1967 wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 140,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden)

§ 134Abs.

1 KFG verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG 1967 wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 140,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden)

Paragraph 134, Absatz eins, KFG verhängt. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 10.9.2009, ***: Mit dieser Straferkenntnis wurde Herrn *** angelastet, dass er als das

§ 9VSt

G 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma *** mit Sitz in ***, ***, ***, nicht dafür Sorge getragen hat, dass das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Mit dieser Straferkenntnis wurde Herrn *** angelastet, dass er als das

Paragraph 9, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma *** mit Sitz in ***, ***, ***, nicht dafür Sorge getragen hat, dass das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Unter Spruchpunkt 1 wurde angelastet, dass dieses Fahrzeug am 4.6.2009 um 8:55 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der *** vor dem Haus *** insofern den kraftfahrrechtlichen Vorschriften nicht entsprochen hat, als durch die Beladung des Fahrzeugs das höchstzulässige Gesamtgewicht von 3.500 kg um 1.110 kg überschritten worden ist. Unter Spruchpunkt 2 wurde angelastet, dass dieses Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort den kraftfahrrechtlichen Vorschriften insofern nicht entsprochen hat, da einzelne Teile der Ladung nicht entsprechend verwahrt bzw. durch geeignete Mittel gesichert waren, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Der Vorschrift wurde insofern nicht entsprochen, als der Kettenbagger Marke Huppenkolben lediglich mit einem eingerissenen Zurrgurt, welcher über den Baggerarm gespannt war, gesichert war. Dieser Gurt hätte niemals die auftretenden Kräfte bei einem Ausweichmanöver aufnehmen können. Zudem waren die Auffahrtsrampen nur hinter den Gurt geschoben und nicht gesichert. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 101 Abs. 1 lit. a, § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 iVm § 9 VStG 1991 wurde über ihn hinsichtlich Spruchpunkt 1

§ 134Abs.

1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von € 450,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des Paragraph 101, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 9, VStG 1991 wurde über ihn hinsichtlich Spruchpunkt 1

Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von € 450,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 101 Abs. 1 lit. e, § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 iVm § 9 VStG 1991 wurde über ihn hinsichtlich Spruchpunkt 2

§ 134Abs.

1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des Paragraph 101, Absatz eins, Litera e,, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 9, VStG 1991 wurde über ihn hinsichtlich Spruchpunkt 2

Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 2.12.2012, Senat-PL-09-0268, wurde die Berufung abgewiesen. Weiters wurde über ihn mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 24.5.2013, ***, wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 101 Abs. 1 lit. a, § 103 Abs. 1 Z 1, § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt.Weiters wurde über ihn mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 24.5.2013, ***, wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des Paragraph 101, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt. Herr *** ist seit 4.7.2012 auch gewerberechtlicher Geschäftsführer der *** für das Gewerbe „Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 9 Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr (innerstaatlicher Güterverkehr). Seit 20.4.2014 hat er außerdem die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Vermieten von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers“. Seit

  1. Mai 2014 ist Frau ***, geb. ***, verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche für sämtliche Gewerbeberechtigungen der ***. Die *** beschäftigt ca. 14 Mitarbeiter, die eingesetzten Kraftfahrzeuge werden im Rahmen der Gewerbeausübung der Gewerbe Erdbau, Handelsgewerbe und Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 9 Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr (innerstaatlicher Güterverkehr) gleichermaßen eingesetzt. Die bei der *** beschäftigten Dienstnehmer sind ebenfalls gewerbeüberschreitend tätig. Herr *** lässt regelmäßig seine Mitarbeiter durch den ÖAMTC oder die Firma *** hinsichtlich der Bestimmungen über die Lenkzeiten schulen, ebenso gibt es laufend Gespräche mit den Mitarbeitern über die höchstzulässige Beladung der Fahrzeuge. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den betreffend Herrn *** vorliegenden Verwaltungsvorstrafen beruhen auf der unbedenklichen Verwaltungsstrafregisterauskunft der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
  2. Oktober 2015 bzw. auf einer Einsicht in die bezughabenden Straferkenntnisse bzw. Strafverfügungen, und auf eine Einsicht in den bezughabenden Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom
  3. Dezember 2010, Senat-PL-09-
  4. Die Feststellung hinsichtlich der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenker“ beruht auf einer Einsicht in das GISA (Gewerbe-Informations-System Austria) zur GISA Zahl-***. Hinsichtlich der Feststellung, dass die bei der *** beschäftigten Dienstnehmer gewerbeübergreifend eingesetzt werden bzw. hinsichtlich der Feststellung, dass die auf die *** zugelassenen Fahrzeuge im Rahmen der Gewerbeausübung aller drei Gewerbe eingesetzt werden, folgt das erkennende Gericht der glaubwürdigen Aussage des Geschäftsführers der *** in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Auf dieser beruht auch die Feststellung betreffend die Unterweisung der Mitarbeiter hinsichtlich der Bestimmungen betreffend die Lenkzeiten bzw. die Beladung der Fahrzeuge. In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 87 Abs. 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet: Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Schutzinteressen

Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. III Abs. 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008).Schutzinteressen

Ziffer 3, sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,). § 91 Abs. 2 GewO 1994 lautet:Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 lautet: Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der in § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (§ 361) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im Paragraph 87, angeführten Entziehungsgründe oder der in Paragraph 85, Ziffer 2, angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (Paragraph 361,) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.

§ 87Abs. 1 Z 3 Gew

O 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Zum Begriff „im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe“ hat der VwGH mit Erkenntnis vom 26.2.2014, 2013/04/0179, ausgesprochen, dass damit Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Schutzinteressen gemeint sind, die der Gewerbeinhaber im Rahmen der Ausübung seiner Gewerbeberechtigung zu beachten hat, mag er diese Verstöße auch nicht in Ausübung seiner eigenen Gewerbeberechtigung (oder in Ausübung einer eigenen, aber anderen als der entziehungsgegenständlichen Gewerbeberechtigung) begangen haben.

Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Zum Begriff „im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe“ hat der VwGH mit Erkenntnis vom 26.2.2014, 2013/04/0179, ausgesprochen, dass damit Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Schutzinteressen gemeint sind, die der Gewerbeinhaber im Rahmen der Ausübung seiner Gewerbeberechtigung zu beachten hat, mag er diese Verstöße auch nicht in Ausübung seiner eigenen Gewerbeberechtigung (oder in Ausübung einer eigenen, aber anderen als der entziehungsgegenständlichen Gewerbeberechtigung) begangen haben. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob es sich bei den festgestellten Verwaltungsübertretungen des Gewerbetreibenden um schwerwiegende Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 handelt, danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen (vgl. VwGH 26.2.2014, Ro 2014/04/0013; 9.4.2013, 2012/04/0151; 14.3.2012, 2011/04/0209; 18.6.2012, 2012/04/0026; 28.2.2012, 2011/04/0171 etc.). Das in § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ kann nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften (vgl. VwGH 26.2.2014, Ro 2014/04/0013 etc.).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob es sich bei den festgestellten Verwaltungsübertretungen des Gewerbetreibenden um schwerwiegende Verstöße im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 handelt, danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen vergleiche VwGH 26.2.2014, Ro 2014/04/0013; 9.4.2013, 2012/04/0151; 14.3.2012, 2011/04/0209; 18.6.2012, 2012/04/0026; 28.2.2012, 2011/04/0171 etc.). Das in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ kann nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften vergleiche VwGH 26.2.2014, Ro 2014/04/0013 etc.). Ob schwerwiegende Verstöße vorliegen, ist auf Grund des bezughabenden Straferkenntnisses bzw. der Straferkenntnisse zu beurteilen. Schwere Verletzungen sind nach der Judikatur des VwGH etwa dann anzunehmen, wenn die Verstöße trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen wurden (vgl. VwGH 23.5.2014, Ro 2014/04/0009 mit Verweis auf 11.9.2013, 2013/04/0107 sowie auf die Erkenntnisse vom 22.5.2012, 2012/04/0062 und vom 18.10.2012, 2012/04/0122, jeweils mwN). Da sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den schwerwiegenden Verstößen ergibt, bedarf es bei der Beurteilung, ob der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z 3 erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers (vgl. VwGH 13.12.2000, 2000/04/0180 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 14.4.1999, 99/04/0001; Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung 20113, § 87 Rz 14). Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass auf Grund von rechtskräftigen und nicht getilgten Bestrafungen feststeht, dass der Gewerbeinhaber schwerwiegende und noch nicht lange zurückliegende – somit für seine Zuverlässigkeit jedenfalls noch relevante – Verstöße rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. VwGH 23.5.2014, Ro 2014/04/0009 mwN). Bei bereits getilgten Bestrafungen ergibt sich jedoch die mangelnde Zuverlässigkeit nicht zwingend aus den rechtskräftigen Bestrafungen wegen schwerwiegender Verstöße. In solchen Fällen hat die Behörde anhand des sich aus den Verstößen ergebenden Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden zu beurteilen, ob dieser die Zuverlässigkeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 besitzt. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob der Gewerbetreibende in der Folge gleichartige Verstöße begangen hat, weil der Rückfall trotz rechtskräftiger Bestrafung ein wichtiges Indiz für die Unzuverlässigkeit darstellt (VwGH 25.6.2008, 2007/04/0137; Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung 20113, § 87 Rz 14).Ob schwerwiegende Verstöße vorliegen, ist auf Grund des bezughabenden Straferkenntnisses bzw. der Straferkenntnisse zu beurteilen. Schwere Verletzungen sind nach der Judikatur des VwGH etwa dann anzunehmen, wenn die Verstöße trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen wurden vergleiche VwGH 23.5.2014, , Ro 2014/04/0009 mit Verweis auf 11.9.2013, 2013/04/0107 sowie auf die Erkenntnisse vom 22.5.2012, 2012/04/0062 und vom 18.10.2012, 2012/04/0122, jeweils mwN). Da sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den schwerwiegenden Verstößen ergibt, bedarf es bei der Beurteilung, ob der Entziehungsgrund des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers vergleiche VwGH 13.12.2000, 2000/04/0180 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 14.4.1999, 99/04/0001; Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung 20113, Paragraph 87, Rz 14). Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass auf Grund von rechtskräftigen und nicht getilgten Bestrafungen feststeht, dass der Gewerbeinhaber schwerwiegende und noch nicht lange zurückliegende – somit für seine Zuverlässigkeit jedenfalls noch relevante – Verstöße rechtswidrig und schuldhaft begangen hat vergleiche VwGH 23.5.2014, Ro 2014/04/0009 mwN). Bei bereits getilgten Bestrafungen ergibt sich jedoch die mangelnde Zuverlässigkeit nicht zwingend aus den rechtskräftigen Bestrafungen wegen schwerwiegender Verstöße. In solchen Fällen hat die Behörde anhand des sich aus den Verstößen ergebenden Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden zu beurteilen, ob dieser die Zuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 besitzt. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob der Gewerbetreibende in der Folge gleichartige Verstöße begangen hat, weil der Rückfall trotz rechtskräftiger Bestrafung ein wichtiges Indiz für die Unzuverlässigkeit darstellt (VwGH 25.6.2008, 2007/04/0137; Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung 20113, Paragraph 87, Rz 14). Zu den Übertretungen nach dem ASVG: So wie es sich beim Verbot der Beschäftigung von nach dem AuslBG hiezu nicht berechtigten Arbeitnehmern um eine für die Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes besonders wichtige Norm handelt, deren Einhaltung zu den genannten Schutzinteressen zählt (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, 20113, § 87, Rz 15), gilt dies auch für die Einhaltung der Bestimmungen des ASVG, zumal hier nicht nur die Dienstnehmer, sondern die Gemeinschaft der sozialversicherungspflichtigen Dienstnehmer selbst geschädigt wird. Verwaltungsübertretungen nach dem ASVG ist so wie Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG daher besonderes Gewicht beizumessen. Dass es sich bei Übertretungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz um schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes zu beachtenden Rechtsvorschriften handelt, wird bereits durch die Höhe der bei Verstößen gegen das ASVG vorgesehenen Geldstrafen indiziert.So wie es sich beim Verbot der Beschäftigung von nach dem AuslBG hiezu nicht berechtigten Arbeitnehmern um eine für die Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes besonders wichtige Norm handelt, deren Einhaltung zu den genannten Schutzinteressen zählt vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, 20113, Paragraph 87,, Rz 15), gilt dies auch für die Einhaltung der Bestimmungen des ASVG, zumal hier nicht nur die Dienstnehmer, sondern die Gemeinschaft der sozialversicherungspflichtigen Dienstnehmer selbst geschädigt wird. Verwaltungsübertretungen nach dem ASVG ist so wie Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG daher besonderes Gewicht beizumessen. Dass es sich bei Übertretungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz um schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes zu beachtenden Rechtsvorschriften handelt, wird bereits durch die Höhe der bei Verstößen gegen das ASVG vorgesehenen Geldstrafen indiziert. Gegen Herrn *** liegen bereits zwei Übertretungen nach dem ASVG (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19.12.2012, ***) vor, wegen derer über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,-- bzw. € 500,-- verhängt wurde. Hier indiziert bereits die Höhe der verhängten Geldstrafe, dass es sich hiebei noch nicht um schwerwiegende Verstöße gegen die Bestimmungen des ASVG handelt, wobei hinsichtlich Spruchpunkt 1 (betreffend ***) auch festzuhalten ist, dass dieser geringfügig beschäftigt angemeldet war, jedoch über die diesbezüglich erlaubte Stundenanzahl beschäftigt wurde. Beim Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, *** vom 21.11.2013 ist hingegen davon auszugehen, dass es sich mittlerweile um einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Bestimmungen des ASVG handelt, dies insbesondere deshalb, da Herr *** trotz zweimaliger noch nicht lange zurückliegender Bestrafung (ca. 4 Monate) erneut gegen die Bestimmungen des ASVG verstoßen hat, sodass bereits die für den Wiederholungsfall gesetzlich vorgesehene erhöhte Geldstrafe zur Anwendung gelangte. Zu den Übertretungen nach der GewO 1994: Ebenfalls als schwerwiegend ist die Übertretung des § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 (Straferkenntnis der BH St. Pölten vom 23.1.2012, ***) zu werten. Daran ändert auch das Vorbringen des handelsrechtlichen Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung nichts, wonach in diesem einen Verfahren die Berufung zurückgezogen worden sei, in 15 anderen hingegen nicht, in denen die Straferkenntnisse aufgehoben und die Verwaltungsstrafverfahren eingestellt worden seien, da das erkennende Gericht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an ein rechtskräftiges Straferkenntnis hinsichtlich der Tat und des Täters gebunden ist (vgl. z. B. VwGH 13.6.2005, 2003/04/0089; 28.5.2008, 2008/04/0070). Die Übertretung ist schon aus diesem Grund auch als schwerwiegend zu werten, da es sich beim Gewerbe „Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr“ eben nicht um ein freies Gewerbe handelt, welches nur aufgrund einer Konzession ausgeübt werden durfte. Die Ausübung eines Gewerbes ohne im Besitz der entsprechenden Gewerbeberichtigung zu sein, ist jedenfalls auch geeignet das Ansehen des betreffenden Berufszweiges herabzusetzen, sodass es sich diesbezüglich um einen schwerwiegenden Verstoß handelt. Allerdings ist festzuhalten, dass eine neuerliche diesbezügliche Verwaltungsübertretung ausgeschlossen ist, da die *** mittlerweile im Besitz der entsprechenden Gewerbeberechtigung ist.Ebenfalls als schwerwiegend ist die Übertretung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 (Straferkenntnis der BH St. Pölten vom 23.1.2012, ***) zu werten. Daran ändert auch das Vorbringen des handelsrechtlichen Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung nichts, wonach in diesem einen Verfahren die Berufung zurückgezogen worden sei, in 15 anderen hingegen nicht, in denen die Straferkenntnisse aufgehoben und die Verwaltungsstrafverfahren eingestellt worden seien, da das erkennende Gericht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an ein rechtskräftiges Straferkenntnis hinsichtlich der Tat und des Täters gebunden ist vergleiche z. B. VwGH 13.6.2005, 2003/04/0089; 28.5.2008, 2008/04/0070). Die Übertretung ist schon aus diesem Grund auch als schwerwiegend zu werten, da es sich beim Gewerbe „Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr“ eben nicht um ein freies Gewerbe handelt, welches nur aufgrund einer Konzession ausgeübt werden durfte. Die Ausübung eines Gewerbes ohne im Besitz der entsprechenden Gewerbeberichtigung zu sein, ist jedenfalls auch geeignet das Ansehen des betreffenden Berufszweiges herabzusetzen, sodass es sich diesbezüglich um einen schwerwiegenden Verstoß handelt. Allerdings ist festzuhalten, dass eine neuerliche diesbezügliche Verwaltungsübertretung ausgeschlossen ist, da die *** mittlerweile im Besitz der entsprechenden Gewerbeberechtigung ist. Zur Übertretung nach dem Arbeitszeitgesetz: Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, ***, wurde über Herrn ***

§ 28Abs. 4 i

Vm § 28 Abs. 5 Z 3 AZG wegen Übertretung des Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EG-VO 561/2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 19 Stunden) verhängt. § 28 Abs. 6 AZG verweist in diesem Zusammenhang auf Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG, welcher Verstöße gegen die Verordnung Nr. 561/2006 und die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85

ihrer Schwere in Kategorien aufteilt. Demnach gilt eine unzureichende reduzierte tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, und zwar im Ausmaß von 7 bis 8 Stunden als schwerwiegender Verstoß. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der gegenständlichen Übertretung um einen schwerwiegenden Verstoß gegen die im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften handelt. Es wäre an Herrn *** gelegen, den Fahrer dahingehend zu unterweisen, dass er auch die gesetzlich vorgesehenen Ruhezeiten tatsächlich einhält. In diesem Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass Herr *** Maßnahmen gesetzt hat, um derartige Übertretungen zu unterbinden, indem er die Mitarbeiter durch den ÖAMTC bzw. die Firma *** schulen lässt. Dass diese Unterweisungen der Mitarbeiter der *** effizient sind, zeigt der Umstand, dass es abgesehen von dieser einen Übertretung des AZG zu keiner weiteren Übertretung gekommen ist.Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, ***, wurde über Herrn ***

Paragraph 28, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG wegen Übertretung des Artikel 8, Absatz eins und Absatz 2, EG-VO 561 aus 2006, eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 19 Stunden) verhängt. Paragraph 28, Absatz 6, AZG verweist in diesem Zusammenhang auf Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG, welcher Verstöße gegen die Verordnung Nr. 561 aus 2006, und die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85

ihrer Schwere in Kategorien aufteilt. Demnach gilt eine unzureichende reduzierte tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, und zwar im Ausmaß von 7 bis 8 Stunden als schwerwiegender Verstoß. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der gegenständlichen Übertretung um einen schwerwiegenden Verstoß gegen die im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften handelt. Es wäre an Herrn *** gelegen, den Fahrer dahingehend zu unterweisen, dass er auch die gesetzlich vorgesehenen Ruhezeiten tatsächlich einhält. In diesem Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass Herr *** Maßnahmen gesetzt hat, um derartige Übertretungen zu unterbinden, indem er die Mitarbeiter durch den ÖAMTC bzw. die Firma *** schulen lässt. Dass diese Unterweisungen der Mitarbeiter der *** effizient sind, zeigt der Umstand, dass es abgesehen von dieser einen Übertretung des AZG zu keiner weiteren Übertretung gekommen ist. Zu den Übertretungen nach dem KFG 1967: Hinsichtlich der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19.12.2012, ***, ist hinsichtlich Spruchpunkt 1 und hinsichtlich Spruchpunkt 3 jedenfalls davon auszugehen, dass es sich hier ebenfalls um schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften handelt. Unter Spruchpunkt 1 wurde angelastet, dass der linke Blinker weiß geleuchtet hat, was einen schweren Mangel darstellt. Ein derartiger Mangel ist jederzeit bei einer augenscheinlichen Kontrolle des Fahrzeugs durch den Fahrer festzustellen. Herr *** hat in der Verhandlung diesbezüglich angegeben, dass die Mitarbeiter die falsche Glühbirne montiert hätten, woraus zu ersehen ist, dass Herr *** nicht ausreichende Anweisungen hinsichtlich des ordnungsgemäßen Zustandes der in der Firma eingesetzten Kraftfahrzeuge gegeben hat. Hinsichtlich Spruchpunkt 3 der genannten Strafverfügung lag sogar Gefahr in Verzug vor, da aufgrund des Abknickens und Einreißens des Kunststoffbremsschlauches bei der

  1. Achse starker Luftverlust beim Bremsen gegeben war. Herr *** hat zwar in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass ein derartiger Mangel nicht augenscheinlich zu bemerken sei, sondern lediglich durch eine Überprüfung am Prüfstand. Es entspricht jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein derartiger Mangel nicht plötzlich auftaucht und bei sorgfältiger Überprüfung des LKW wohl bemerkt werden hätte können. Außerdem ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Kontrolllampe auf dem Armaturenbrett aufleuchtet. Aufgrund der damit gegebenen Gefahr für die Sicherheit des LKW-Fahrers bzw. der anderen Verkehrsteilnehmer ist daher davon auszugehen, dass es sich auch hiebei jedenfalls um eine schwerwiegende Übertretung der im Zusammenhang mit der gegenständlichen Gewerbeausübung zu beachtenden Rechtsvorschriften handelt. Die Höhe der verhängten Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe in den übrigen Straferkenntnissen bzw. Strafverfügungen betreffen Übertretungen des KFG 1967 zeigt, dass die Behörde den Unrechtsgehalt der Taten und die Schuld des nunmehrigen Beschwerdeführers als gering bewertet hat, sodass diese Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 geringfügige Übertretungen darstellen Zur Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes: Im Hinblick darauf, dass es zu keiner nachhaltigen Gefährdung des Schutzgutes Umwelt durch die Ablagerung von Abfällen außerhalb von hiefür genehmigten Deponien gekommen ist, und im Hinblick darauf, dass die in der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
  2. Jänner 2013 genannten Abfälle, wenn auch einige Wochen nach dem angelasteten Tatzeitraum (3.10.2012), nämlich erst in der Kalenderwoche 49, entfernt wurden, ist, auch hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldstrafe (€ 360,--), welche sich im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens bewegt, davon auszugehen, dass hier eine geringfügige Übertretung der Bestimmungen des AWG vorliegt. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass gegen Herrn *** fünf schwerwiegende Übertretungen von Rechtsvorschriften vorliegen, die im Zusammenhang mit der gegenständlichen Gewerbeausübung zu beachten sind: ● eine Übertretung nach der Gewerbeordnung 1994 (***), ● zwei Übertretungen nach dem KFG (***), ● eine Übertretung nach dem ASVG (***) und ● eine Übertretung nach dem AZG (***) Hinsichtlich von Übertretungen des KFG in Bezug auf schon definitionsgemäß der Gewerbeausübung dienende Firmenfahrzeuge hat der VwGH mit Erkenntnis vom 30.6.2004, 2002/04/0067, ausgesprochen, dass eine „besondere“ Beziehung der im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 bei der Gewerbeausübung „zu beachtenden Rechtsvorschriften“ zu dem entziehenden Gewerbe diesbezüglich nicht verlangt wird (vgl. auch VwGH 27.9.2000, 2000/04/0129). Hinsichtlich der Gewerbeausübung „Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 9 Kraftfahrzeugen im innerstaatliche Güterverkehr“ ist jedoch davon auszugehen, dass die Normen des KFG 1967 jedenfalls im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Gewerbe zu beachten sind. Auf das Schutzinteresse des ASVG, deren Einhaltung der Bestimmungen besonderes Gewicht beigemessen wird, wurde bereits oben hingewiesen, wobei zu beachten ist, dass Herr *** nach nur 4 Monaten nach zweimaliger Bestrafung wegen Übertretung der Bestimmungen des ASVG erneut die Übertretung der einschlägigen Rechtsvorschriften zu verantworten hatte. Hinsichtlich der Übertretung des Arbeitszeitgesetzes wurde das Schutzgut des Schutzes von Arbeitnehmerinteressen erheblich verletzt.Hinsichtlich von Übertretungen des KFG in Bezug auf schon definitionsgemäß der Gewerbeausübung dienende Firmenfahrzeuge hat der VwGH mit Erkenntnis vom 30.6.2004, 2002/04/0067, ausgesprochen, dass eine „besondere“ Beziehung der im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, bei der Gewerbeausübung „zu beachtenden Rechtsvorschriften“ zu dem entziehenden Gewerbe diesbezüglich nicht verlangt wird vergleiche auch VwGH 27.9.2000, 2000/04/0129). Hinsichtlich der Gewerbeausübung „Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 9 Kraftfahrzeugen im innerstaatliche Güterverkehr“ ist jedoch davon auszugehen, dass die Normen des KFG 1967 jedenfalls im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Gewerbe zu beachten sind. Auf das Schutzinteresse des ASVG, deren Einhaltung der Bestimmungen besonderes Gewicht beigemessen wird, wurde bereits oben hingewiesen, wobei zu beachten ist, dass Herr *** nach nur 4 Monaten nach zweimaliger Bestrafung wegen Übertretung der Bestimmungen des ASVG erneut die Übertretung der einschlägigen Rechtsvorschriften zu verantworten hatte. Hinsichtlich der Übertretung des Arbeitszeitgesetzes wurde das Schutzgut des Schutzes von Arbeitnehmerinteressen erheblich verletzt. Weiters liegen gegen Herrn *** 13 Verwaltungsübertretungen vor, die als geringfügig zu werten sind. Das Tatbestandselement der schwerwiegenden Verstöße kann nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht nur durch an sich schwerwiegende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften (vgl. z. B. VwGH 13.12.2000, 2000/04/0180). Bei einer größeren Anzahl geringfügiger Übertretungen muss eine wertende Gesamtschau einen ähnlichen Unrechtsgehalt ergeben wie bei Verletzung einer einzigen Verwaltungsvorschrift mit schwerwiegendem Unrechtsgehalt. Liegt ein derartiger Unrechtsgehalt nicht vor, darf eine größere Anzahl von Verwaltungsübertretungen nicht als „schwerwiegender“ Verstoß qualifiziert werden (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung 20113, § 87 Rz 14). Ein schwerwiegender Verstoß gegen die im Zusammenhang mit der gegenständlichen Gewerbeausübung relevanten Rechtsvorschriften ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zwar nicht schon im Fall einer geringfügigen Verwaltungsübertretung anzunehmen, wohl aber dann, wenn durch eine Vielzahl geringerer Übertretungen ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten des Gewerbeinhabers zu befürchten ist (vgl. VwGH 19.3.1996, 94/04/0193; 10.12.1996, 96/04/0241; 3.9.1996, 96/04/0094 etc.).Weiters liegen gegen Herrn *** 13 Verwaltungsübertretungen vor, die als geringfügig zu werten sind. Das Tatbestandselement der schwerwiegenden Verstöße kann nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht nur durch an sich schwerwiegende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften vergleiche z. B. VwGH 13.12.2000, 2000/04/0180). Bei einer größeren Anzahl geringfügiger Übertretungen muss eine wertende Gesamtschau einen ähnlichen Unrechtsgehalt ergeben wie bei Verletzung einer einzigen Verwaltungsvorschrift mit schwerwiegendem Unrechtsgehalt. Liegt ein derartiger Unrechtsgehalt nicht vor, darf eine größere Anzahl von Verwaltungsübertretungen nicht als „schwerwiegender“ Verstoß qualifiziert werden vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung 20113, Paragraph 87, Rz 14). Ein schwerwiegender Verstoß gegen die im Zusammenhang mit der gegenständlichen Gewerbeausübung relevanten Rechtsvorschriften ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zwar nicht schon im Fall einer geringfügigen Verwaltungsübertretung anzunehmen, wohl aber dann, wenn durch eine Vielzahl geringerer Übertretungen ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten des Gewerbeinhabers zu befürchten ist vergleiche VwGH 19.3.1996, 94/04/0193; 10.12.1996, 96/04/0241; 3.9.1996, 96/04/0094 etc.). Eine nähere Betrachtung der diesbezüglichen Verwaltungsstraferkenntnisse bzw. Strafverfügungen zeigt, dass die zugrundeliegenden Taten v. a. auf die Jahre 2011 bis 2013 zurückgehen, wobei in zwei Fällen die Übertretungen sogar 2009 vorgefallen sind (***). Hinsichtlich der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zur Zahl *** geahndeten Übertretung der Rechtsvorschriften der Gewo 1994 ist festzuhalten, dass eine derartige neuerliche Übertretung schon aus dem Grund ausgeschlossen ist, da Herr *** seit 20.4.2012 Inhaber der Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers“ ist, wobei seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung nach dieses Straferkenntnis auf eine ihm gegenüber falsch erteilte Auskunft der Wirtschaftskammer zurückzuführen ist. Hinsichtlich der mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zur Zahl *** geahndeten Übertretung des KFG 1967 ist festzuhalten, dass das gegenständliche Fahrzeug zwar keine gültige Begutachtungsplakette aufgewiesen hat, darüber hinausgehende Mängel des Fahrzeugs, die allenfalls Auswirkungen auf die Sicherheit des Verkehrs gehabt hätten, jedoch nicht festgestellt wurden. Hinsichtlich der mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zur Zahl *** angelasteten zu geringen Profiltiefe eines Reifens zeigt bereits die Höhe der verhängten Strafe (60 Euro) das geringe Ausmaß der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes, nämlich der Sicherheit des Verkehrs. Hinsichtlich der Übertretung der Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes ist es zu keiner nachhaltigen Beeinträchtigung der Umwelt gekommen, die unzulässig gelagerten Abfälle wurden entfernt, es ist auch keine neuerliche Übertretung der Bestimmungen des AWG vorgefallen. Die geringfügige Bedeutung der Übertretung der Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes zeigt sich schon dadurch, dass diesbezüglich lediglich eine Ermahnung ausgesprochen wurde. Zweimal (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 10.9.2009, ***, Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 4.12.2012, ***) wurden Verwaltungsstrafen wegen der Nichteinhaltung der Bestimmungen des KFG 1967 in Bezug auf die höchstzulässige Beladung eines Fahrzeugs ausgesprochen, wobei jedoch die von Herrn *** geführten Mitarbeitergespräche insofern erfolgreich waren, als es seither zu keiner weiteren derartigen Übertretung mehr gekommen ist. Eine wertende Gesamtschau der geringfügigen Übertretungen ergibt nach Ansicht des erkennenden Gerichts noch nicht einen ähnlichen Unrechtsgehalt wie bei Verletzung einer einzigen Verwaltungsvorschrift mit schwerwiegendem Unrechtsgehalt. Im Ergebnis liegen somit in einem Zeitraum von 5 Jahren fünf schwerwiegende Übertretungen vor, deren letzte ca. zweieinhalb Jahre zurückliegt (***). Die Verstöße erreichen damit insgesamt nicht jenen Schweregrad, der für die Erfüllung des Entziehungstatbestandes des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 erforderlich ist (vgl. VwGH 17.6.2014, Ro 2014/04/0025). Zum anderen ist aufgrund der zuvor dargestellten Überlegungen und unter Berücksichtigung des Zeitraums von fünf Jahren (2009 bis 2013), in dem die vorgeworfenen Übertretungen in größeren Zeitabständen stattgefunden haben, von keiner solchen Dichte an geringfügigen Verstößen auszugehen, dass eine Entziehung der Gewerbeberechtigung verhältnismäßig wäre. Die Verstöße erreichen damit insgesamt nicht jenen Schweregrad, der für die Erfüllung des Entziehungstatbestandes des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 erforderlich ist vergleiche VwGH 17.6.2014, Ro 2014/04/0025). Zum anderen ist aufgrund der zuvor dargestellten Überlegungen und unter Berücksichtigung des Zeitraums von fünf Jahren (2009 bis 2013), in dem die vorgeworfenen Übertretungen in größeren Zeitabständen stattgefunden haben, von keiner solchen Dichte an geringfügigen Verstößen auszugehen, dass eine Entziehung der Gewerbeberechtigung verhältnismäßig wäre. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.758.001.2014

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