O 1994 zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marihart als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29.10.2015, ***, betreffend Antrag
Paragraph 373 c, GewO 1994 zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird
GVG) als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29.12.2015, Zl. ***, wurde der Antrag des Herrn *** um Anerkennung seiner in Deutschland tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten als ausreichenden Nachweis der Befähigung für das reglementierte Taxi-Gewerbe abgewiesen. Begründend dazu wurde angeführt, dass
O 1994 nur jene Gewerbe anzuerkennen seien, welche in der EU/EWR-Anerkennungsverordnung, BGBl. II Nr. 225/2008, angeführt sind. Da dies im Fall des Taxi-Gewerbes nicht zutreffe, könne dem Antrag des Herrn *** keine Folge gegeben werden.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29.12.2015, Zl. ***, wurde der Antrag des Herrn *** um Anerkennung seiner in Deutschland tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten als ausreichenden Nachweis der Befähigung für das reglementierte Taxi-Gewerbe abgewiesen. Begründend dazu wurde angeführt, dass
Paragraph 373 c, GewO 1994 nur jene Gewerbe anzuerkennen seien, welche in der EU/EWR-Anerkennungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2008,, angeführt sind. Da dies im Fall des Taxi-Gewerbes nicht zutreffe, könne dem Antrag des Herrn *** keine Folge gegeben werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin u.a. aus, bei Qualifikationen für einen reglementierten Beruf erfolge die Anerkennung nach Prüfung der individuellen Ausbildungsinhalte und ggf. der Berufserfahrung des Antragstellers. Nach der Richtlinie 2005/36/EG sei die Qualifikation grundsätzlich anzuerkennen, wenn sie den Inhaber im Herkunftsland unmittelbar zur Ausübung des entsprechenden Berufes berechtigt habe und auch das Berufsbild dem des Berufes entspreche, den er in Österreich ausüben möchte. Bei vergleichbarer Ausbildung erfolge die Anerkennung unmittelbar. Weise die im Ausland absolvierte Ausbildung wesentliche Unterschiede im Vergleich zur jeweiligen österreichischen Ausbildung auf, so könne die Anerkennung mit einer Auflage verbunden werden. Eine Auflage könne entfallen, wenn eine ausreichend lange praktische Berufserfahrung nachgewiesen werde, welche die wesentlichen Unterschiede ausgleiche. Nur bei solchen Berufen, in denen gründliche Rechtskenntnisse unerlässlich seien, sei mit Billigung der EU-Kommission durch die entsprechenden Bundesgesetze eine Eignungsprüfung vorgeschrieben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem feststehenden und entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und ersuchte mit Antrag vom 18.12.2015 um Anerkennung der in Deutschland tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten als ausreichenden Nachweis der Befähigung für das Taxi-Gewerbe
O 1994. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und ersuchte mit Antrag vom 18.12.2015 um Anerkennung der in Deutschland tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten als ausreichenden Nachweis der Befähigung für das Taxi-Gewerbe
Paragraph 373 c, GewO 1994. Seinem Antrag legte er eine Erklärung betreffend das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen sowie ein vom deutschen Bundesamt für Justiz ausgestelltes Führungszeugnis bei, in dem keine Eintragungen erfolgten. Weiters hängte er seinem Antrag eine von der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayer ausgestellte Bescheinigung über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr mit Taxen und Mietwagen an. Der Beschwerdeführer hat am 27.06.2014 in Deutschland den Nachweis der fachlichen Eignung zum Beruf des Personenverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr erbracht. Dieser Sachverhalt ergibt sich auf Grund der Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt der Verwaltungsbehörde, ZI. ***, der auch in der Beschwerde in keinster Weise bestritten wurde. Insbesondere wurde Einsicht genommen in den Antrag des Beschwerdeführers vom 18.12.2015 betreffend Anerkennung
O 1994, in seine am 27.06.2014 ausgestellte Bescheinigung über seine fachliche Eignung für den Verkehr mit Taxen und Mietwagen sowie in dessen Führungszeugnis. Insbesondere wurde Einsicht genommen in den Antrag des Beschwerdeführers vom 18.12.2015 betreffend Anerkennung
Paragraph 373 c, GewO 1994, in seine am 27.06.2014 ausgestellte Bescheinigung über seine fachliche Eignung für den Verkehr mit Taxen und Mietwagen sowie in dessen Führungszeugnis. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt rechtlich wie folgt aus: Folgende Bestimmungen finden im gegenständlichen Fall Anwendung:
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 373c GewO 1994 lautet:Paragraph 373 c, GewO 1994 lautet: „
Abs. 2 entsprechen.„
Absatz 2, entsprechen.
Abs. 2 kann nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen der im Abs. 2 genannten Richtlinien hinsichtlich der im Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Tätigkeiten auch bestimmt werden, dass diese nur anzurechnen sind, wenn sie der Anerkennungswerber jedenfalls bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Antragsstellung auf Anerkennung ausgeübt hat.
Absatz 2, kann nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen der im Absatz 2, genannten Richtlinien hinsichtlich der im Absatz 3, Ziffer eins bis 3 genannten Tätigkeiten auch bestimmt werden, dass diese nur anzurechnen sind, wenn sie der Anerkennungswerber jedenfalls bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Antragsstellung auf Anerkennung ausgeübt hat.
Abs. 2 festgelegten Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt, kann ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR das Verfahren
Absatz 2, festgelegten Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt, kann ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR das Verfahren
Paragraph 373 d, in Anspruch nehmen.“ Rechtliche Erwägungen: Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR können ihre ausländischen Berufsqualifikationen in Österreich anerkennen lassen, um den für die Ausübung von reglementierten Gewerben erforderlichen Befähigungsnachweis zu erbringen.
O 1994 hat der Landeshauptmann auf Antrag eines solchen Staatsbürgers die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR als ausreichenden Nachweis der Befähigung mit Bescheid anzuerkennen, wenn die Tätigkeit nach Art und Dauer den Voraussetzungen der EU/EWR-Anerkennungsverordnung, BGBl. II Nr. 225/2008, entspricht. Denn ist die angestrebte Tätigkeit in der EU/EWR-Anerkennungsverordnung enthalten, so wird im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nach § 373c GewO 1994 festgestellt, ob und wie lange diese Tätigkeit außerhalb Österreichs tatsächlich ausgeübt wurde. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR können ihre ausländischen Berufsqualifikationen in Österreich anerkennen lassen, um den für die Ausübung von reglementierten Gewerben erforderlichen Befähigungsnachweis zu erbringen.
Paragraph 373 c, GewO 1994 hat der Landeshauptmann auf Antrag eines solchen Staatsbürgers die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR als ausreichenden Nachweis der Befähigung mit Bescheid anzuerkennen, wenn die Tätigkeit nach Art und Dauer den Voraussetzungen der EU/EWR-Anerkennungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2008,, entspricht. Denn ist die angestrebte Tätigkeit in der , EU/EWR-Anerkennungsverordnung enthalten, so wird im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nach Paragraph 373 c, GewO 1994 festgestellt, ob und wie lange diese Tätigkeit außerhalb Österreichs tatsächlich ausgeübt wurde. Der Beschwerdeführer beantragte, seine in Deutschland tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Nachweis der Befähigung für das reglementierte Gewerbe „Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (Taxi-Gewerbe). Für dieses Gewerbe hat er in Deutschland am 27.06.2014 den Nachweis seiner fachlichen Eignung erbracht. Das Taxi-Gewerbe ist jedoch in der EU/EWR-Anerkennungsverordnung nicht angeführt. Eine Anerkennung nach § 373c GewO 1994 war daher in Ermangelung dieser Voraussetzung nicht möglich. Das Gericht setzte sich als Folge dessen nicht mit den weiteren, in der EU/EWR-Anerkennungsverordnung geforderten Voraussetzungen auseinander. Das Taxi-Gewerbe ist jedoch in der EU/EWR-Anerkennungsverordnung nicht angeführt. Eine Anerkennung nach Paragraph 373 c, GewO 1994 war daher in Ermangelung dieser Voraussetzung nicht möglich. Das Gericht setzte sich als Folge dessen nicht mit den weiteren, in der EU/EWR-Anerkennungsverordnung geforderten Voraussetzungen auseinander. Für eine Äquivalenzprüfung in einem Gleichhaltungsverfahren nach §§ 373d und 373e GewO 1994 lag kein Antrag vor.Für eine Äquivalenzprüfung in einem Gleichhaltungsverfahren nach Paragraphen 373 d und 373 e GewO 1994 lag kein Antrag vor. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
GVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt feststand und es lediglich um die Klärung von Rechtsfragen ging.
Paragraph 24, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt feststand und es lediglich um die Klärung von Rechtsfragen ging. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Darüber hinaus kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Darüber hinaus kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.73.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.