← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-955/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-955/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde der Frau ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ ***, betreffend die Zurückweisung auf Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde der Frau ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ ***, betreffend die Zurückweisung auf Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren 1.
  4. Die Beschwerdeführerin stellte am *** bei der Bezirkshauptmannschaft X (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG). Als Hauptwohnsitz gab sie die Adresse ***, ***, an. 1.
  5. Die Beschwerdeführerin stellte am *** bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG). Als Hauptwohnsitz gab sie die Adresse ***, ***, an. 1.
  6. Mit Schreiben vom *** informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, dass zur Bearbeitung des Antrages Unterlagen fehlen würden. Es erging die Aufforderung, diese binnen 2 Wochen nachzureichen. Adressiert wurde das Schreiben an ***, ***. 1.
  7. Mit E-Mail vom *** übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde diverse Unterlagen und teilte ihr außerdem eine neue Anschrift, ***, ***, mit. 1.
  8. Gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom *** mit, dass die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Es werde daher in Aussicht genommen, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen nach dem NÖ MSG mangels Mitwirkung abzuweisen. 1.
  9. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom *** mit, dass die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Es werde daher in Aussicht genommen, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen nach dem NÖ MSG mangels Mitwirkung abzuweisen. 1.
  10. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin mangels Zuständigkeit zurück. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde, nach Angabe des Gesetzeswortlauts der §§ 5 Abs. 1 und 32 Abs. 1 NÖ MSG sowie § 6 Abs. 1 AVG, aus, die Beschwerdeführerin habe keinen aufrechten Hauptwohnsitz im Bezirk ***. Die belangte Behörde sei daher zur Bearbeitung ihres Antrages unzuständig. Eine inhaltliche Überprüfung des Antrags dürfe daher nicht stattfinden. 1.
  11. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin mangels Zuständigkeit zurück. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde, nach Angabe des Gesetzeswortlauts der Paragraphen 5, Absatz eins und 32 Absatz eins, NÖ MSG sowie Paragraph 6, Absatz eins, AVG, aus, die Beschwerdeführerin habe keinen aufrechten Hauptwohnsitz im Bezirk ***. Die belangte Behörde sei daher zur Bearbeitung ihres Antrages unzuständig. Eine inhaltliche Überprüfung des Antrags dürfe daher nicht stattfinden.
  12. Zum Beschwerdevorbringen Gegen den Bescheid wurde mit Schreiben vom *** fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie nunmehr ihren Hauptwohnsitz in *** habe. Im Zeitraum *** bis *** habe sie ihren Hauptwohnsitz jedoch in der *** in *** gehabt. Da der Antrag am *** gestellt worden sei, sei die Zuständigkeit zu diesem Zeitpunkt bei der belangten Behörde gelegen.
  13. Feststellungen Die Beschwerdeführerin stellte am *** bei der belangten Behörde einen Antrag auf Leistungen nach dem NÖ MSG. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie in ***, ***, ihren Hauptwohnsitz. Von *** bis *** war die Beschwerdeführerin in ***, ***, und von *** bis *** in ***, ***, mit dem Hauptwohnsitz gemeldet. Seit ***, und somit auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde, hat die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz in ***, ***. Diese Feststellungen gründen im Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. ***, darin insbesondere der Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR).
  14. Rechtslage 4.
  15. Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet:4.
  16. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet: „Artikel 130

(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;“ 4.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. […] § 27Paragraph 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§9 Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28Paragraph 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht […]“ 4.
  2. § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet: 4.
  3. Paragraph 6, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet: „§ 6
(1)Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
(2)Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.“ 4.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) lauten auszugsweise: „§ 5
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die […] 2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und […] […] § 32Paragraph 32
(1)Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der Hilfe suchenden Person, in Ermangelung eines solchen nach deren Aufenthalt. Im Falle der Leistungserbringung in einer Krankenanstalt an eine Person ohne Hauptwohnsitz ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, aus deren Zuständigkeitsbereich die Einlieferung in die Krankenanstalt erfolgte. Kann danach keine Zuständigkeit bestimmt werden, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich die Krankenanstalt liegt.“
  1. Erwägungen 5.
  2. Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Parteiantrag mangels Zuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen hat, ist es dem erkennenden Gericht verwehrt, über den Inhalt des zurückgewiesenen Antrages selbst zu entscheiden (vgl. VwGH 21.6.1994, 93/07/0079 mwN, 29.5.2009, 2007/03/0157). „Sache“ des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ im Sinne des § 28 VwGVG ist daher die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der prozessualen Entscheidung der belangten Behörde (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), Rz 833; VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Zu prüfen war daher nicht, ob dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen nach dem NÖ MSG Folge zu geben gewesen wäre, sondern lediglich, ob die belangte Behörde ihren Zurückweisungsbescheid zu Recht erlassen hat. 5.1. Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Parteiantrag mangels Zuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen hat, ist es dem erkennenden Gericht verwehrt, über den Inhalt des zurückgewiesenen Antrages selbst zu entscheiden vergleiche VwGH 21.6.1994, 93/07/0079 mwN, 29.5.2009, 2007/03/0157). „Sache“ des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ im Sinne des Paragraph 28, VwGVG ist daher die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der prozessualen Entscheidung der belangten Behörde vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), Rz 833; VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Zu prüfen war daher nicht, ob dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen nach dem NÖ MSG Folge zu geben gewesen wäre, sondern lediglich, ob die belangte Behörde ihren Zurückweisungsbescheid zu Recht erlassen hat. 5.
  1. Zunächst ist der belangten Behörde in ihrer Ansicht zuzustimmen, dass zur Beurteilung der Zuständigkeit zur Entscheidung über den ursprünglichen Antrag der Beschwerdeführerin § 32 Abs. 1 NÖ MSG heranzuziehen ist. Demnach richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde nach dem Hauptwohnsitz der Hilfe suchenden Person. Für die Beurteilung der Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich (vgl. VwGH 30.5.1995, 95/18/0120). Da zu diesem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin bereits nicht mehr im Bezirk *** wohnhaft, sondern nach *** verzogen war, war die belangte Behörde grundsätzlich unzuständig. 5.
  2. Zunächst ist der belangten Behörde in ihrer Ansicht zuzustimmen, dass zur Beurteilung der Zuständigkeit zur Entscheidung über den ursprünglichen Antrag der Beschwerdeführerin Paragraph 32, Absatz eins, NÖ MSG heranzuziehen ist. Demnach richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde nach dem Hauptwohnsitz der Hilfe suchenden Person. Für die Beurteilung der Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich vergleiche VwGH 30.5.1995, 95/18/0120). Da zu diesem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin bereits nicht mehr im Bezirk *** wohnhaft, sondern nach *** verzogen war, war die belangte Behörde grundsätzlich unzuständig. 5.
  3. Die Verwaltungsbehörden haben nach § 6 Abs. 1 AVG ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen (zwingender Charakter der Zuständigkeitsvorschriften); durch Vereinbarungen von Parteien kann die Zuständigkeit der Behörden weder begründet noch geändert werden (§ 6 Abs. 2 AVG; keine „prorogatio fori“ aufgrund des Parteiwillens). Eine perpetuatio fori (Fortbestand einer einmal gegebenen Zuständigkeit) ist im Verwaltungsverfahren nicht vorgesehen. Bei Änderung der für die Zuständigkeit maßgebenden Umstände vor der Erlassung des Bescheids ist das Verfahren vor der nunmehr zuständigen Behörde fortzuführen. Langen bei der Behörde Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist (und zwar zum Zeitpunkt der Amtshandlung: VwGH 31.3.2008, 2008/21/00 57), so hat sie diese gemäß § 6 Abs. 1 AVG ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Eine Abtretung an die zuständige Behörde durch eine derartige formlose Verfügung hat jedenfalls bei offenkundiger Unzuständigkeit zu erfolgen; der VwGH verneint grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf formlose Weiterleitung gemäß § 6 Abs. 1 AVG. Nach der Judikatur erlischt durch die Weiterleitung eines Anbringens die Entscheidungspflicht der abtretenden Behörde; dies gilt auch dann, wenn die Weiterleitung rechtswidrig ist. Eine förmliche Zurückweisung des Antrags sieht der VwGH in seiner jüngeren Rechtsprechung grundsätzlich als unzulässig an (vgl. VwGH 25.9.2007, 2004/18/0223), außer wenn für das Anbringen keine Behörde zuständig ist. (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, aaO, Rz 82f).5.
  4. Die Verwaltungsbehörden haben nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen (zwingender Charakter der Zuständigkeitsvorschriften); durch Vereinbarungen von Parteien kann die Zuständigkeit der Behörden weder begründet noch geändert werden (Paragraph 6, Absatz 2, AVG; keine „prorogatio fori“ aufgrund des Parteiwillens). Eine perpetuatio fori (Fortbestand einer einmal gegebenen Zuständigkeit) ist im Verwaltungsverfahren nicht vorgesehen. Bei Änderung der für die Zuständigkeit maßgebenden Umstände vor der Erlassung des Bescheids ist das Verfahren vor der nunmehr zuständigen Behörde fortzuführen. Langen bei der Behörde Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist (und zwar zum Zeitpunkt der Amtshandlung: VwGH 31.3.2008, 2008/21/00 57), so hat sie diese gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Eine Abtretung an die zuständige Behörde durch eine derartige formlose Verfügung hat jedenfalls bei offenkundiger Unzuständigkeit zu erfolgen; der VwGH verneint grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf formlose Weiterleitung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG. Nach der Judikatur erlischt durch die Weiterleitung eines Anbringens die Entscheidungspflicht der abtretenden Behörde; dies gilt auch dann, wenn die Weiterleitung rechtswidrig ist. Eine förmliche Zurückweisung des Antrags sieht der VwGH in seiner jüngeren Rechtsprechung grundsätzlich als unzulässig an vergleiche VwGH 25.9.2007, 2004/18/0223), außer wenn für das Anbringen keine Behörde zuständig ist. vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, aaO, Rz 82f). Für die belangte Behörde bestand keine Notwendigkeit, den Antrag mangels Zuständigkeit zurückzuweisen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 6, Rz 14): Die Beschwerdeführerin beharrte weder auf einer Entscheidung durch die belangte Behörde (vgl. VwGH 15.2.1984, 93/01/0399), die (Un)Zuständigkeit der belangten Behörde war im Hinblick auf § 32 Abs. 1 NÖ MSG nicht zweifelhaft und es wäre für den Antrag eine andere Behörde zuständig gewesen (vgl. VwGH 21.5.2012, 2009/10/0178). Die belangte Behörde als unzuständige Behörde hätte somit den Antrag der Beschwerdeführerin nicht zurückweisen dürfen, sondern hätte ihn gemäß § 6 AVG der örtlich zuständigen Behörde zur Entscheidung zu übermitteln gehabt (vgl. auch VwGH 19.01.2001, 2000/19/0131; 2004/21/0259; 01.11.2007, 2004/18/0223).Für die belangte Behörde bestand keine Notwendigkeit, den Antrag mangels Zuständigkeit zurückzuweisen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 6,, Rz 14): Die Beschwerdeführerin beharrte weder auf einer Entscheidung durch die belangte Behörde vergleiche VwGH 15.2.1984, 93/01/0399), die (Un)Zuständigkeit der belangten Behörde war im Hinblick auf Paragraph 32, Absatz eins, NÖ MSG nicht zweifelhaft und es wäre für den Antrag eine andere Behörde zuständig gewesen vergleiche VwGH 21.5.2012, 2009/10/0178). Die belangte Behörde als unzuständige Behörde hätte somit den Antrag der Beschwerdeführerin nicht zurückweisen dürfen, sondern hätte ihn gemäß Paragraph 6, AVG der örtlich zuständigen Behörde zur Entscheidung zu übermitteln gehabt vergleiche auch VwGH 19.01.2001, 2000/19/0131; 2004/21/0259; 01.11.2007, 2004/18/0223). Die Beschwerdeführerin wurde somit durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt, der Bescheid der belangten Behörde war zu beheben. In weiterer Folge wird daher der Antrag an die örtlich zuständige Behörde weiterzuleiten sein.
  5. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
  6. Zur Unzulässigkeit der Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der vorliegende Sachverhalt war nach der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich unzweifelhaft zu beurteilen, sodass keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der vorliegende Sachverhalt war nach der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich unzweifelhaft zu beurteilen, sodass keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.955.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.