GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
G wird hinsichtlich des Spruchpunktes 2. die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG wird hinsichtlich des Spruchpunktes
GG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
GG)., E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, am
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG). Im konkreten Fall wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, gegen Art. 22 Abs. 1 lit. b und c der Verordnung (EU) 576/2013, verstoßen zu haben. Hiebei handelt es sich um ein Sonderdelikt, als dessen Täter ausschließlich ein „ermächtigter Tierarzt“ i.S.d. Art. 3 lit.g leg.cit. in Betracht kommt. Die besondere Tätereigenschaft stellt ein Tatbildmerkmal dar, das zum einen
G in den Spruch des Strafbescheides aufzunehmen, zum anderen aber auch zum Gegenstand der Verfolgungshandlung zu machen ist (z.B. VwGH 23.4.1986, 85/18/0180; 22.11.1988, 88/04/0108). Im konkreten Fall wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, gegen Artikel 22, Absatz eins, Litera b und c der Verordnung (EU) 576 aus 2013,, verstoßen zu haben. Hiebei handelt es sich um ein Sonderdelikt, als dessen Täter ausschließlich ein „ermächtigter Tierarzt“ i.S.d. Artikel 3, Litera g, leg.cit. in Betracht kommt. Die besondere Tätereigenschaft stellt ein Tatbildmerkmal dar, das zum einen
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG in den Spruch des Strafbescheides aufzunehmen, zum anderen aber auch zum Gegenstand der Verfolgungshandlung zu machen ist (z.B. VwGH 23.4.1986, 85/18/0180; 22.11.1988, 88/04/0108). Zumal dem Beschwerdeführer im konkreten Fall die Übertretung nicht in seiner besonderen Tätereigenschaft angelastet wurde, entspricht der Spruch sohin nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG. Ist dies der Fall, hat das Verwaltungsgericht im Fall einer auch dieses Tatbildmerkmal umfassenden Verfolgungshandlung des Spruch auszubessern; fehlt es demgegenüber – wie hier – auch an einer das fehlende Tatbildmerkmal umfassenden Verfolgungshandlung, ist ihm dies verwehrt und hat es mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides vorzugehen. Ist die Verfolgungsverjährungsfrist in derartigen Fällen offen, hat es jedoch – mangels Einstellungsgrundes nach § 45 VStG – von der Einstellung des Strafverfahrens Abstand zu nehmen und steht es der belangten Behörde offen, durch eine neuerliche Verfolgungshandlung eine verwaltungsstrafrechtliche Ahndung sicher zu stellen.Zumal dem Beschwerdeführer im konkreten Fall die Übertretung nicht in seiner besonderen Tätereigenschaft angelastet wurde, entspricht der Spruch sohin nicht den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG. Ist dies der Fall, hat das Verwaltungsgericht im Fall einer auch dieses Tatbildmerkmal umfassenden Verfolgungshandlung des Spruch auszubessern; fehlt es demgegenüber – wie hier – auch an einer das fehlende Tatbildmerkmal umfassenden Verfolgungshandlung, ist ihm dies verwehrt und hat es mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides vorzugehen. Ist die Verfolgungsverjährungsfrist in derartigen Fällen offen, hat es jedoch – mangels Einstellungsgrundes nach Paragraph 45, VStG – von der Einstellung des Strafverfahrens Abstand zu nehmen und steht es der belangten Behörde offen, durch eine neuerliche Verfolgungshandlung eine verwaltungsstrafrechtliche Ahndung sicher zu stellen. Soweit die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Anhang III Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) 577/2013 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EU) 576/2013 zur Last legt, übersieht sie, dass zum einen die letztgenannte Bestimmung lediglich eine an die Kommission gerichtete Ermächtigung zur Erlassung von Durchführungsrechtsakten enthält und sich schon ihrem klaren Wortlaut nach nicht an den ermächtigten Tierarzt richtet. Dieser ist aber auch nicht Adressat des Anhangs III Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) 577/2013. Enthalten aber beide Bestimmungen keine den Beschwerdeführer treffende Verpflichtungen, so scheidet auch ein – nach § 64 TSG verwaltungsstrafbewehrter – Verstoß dagegen notwendig aus. Vielmehr sind die den ermächtigten Tierarzt treffenden Verpflichtungen in Art. 22 bzw. 26 der Verordnung (EU) 576/2013 abschließend geregelt. Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 2 war daher ebenso Erfolg beschieden und diesbezüglich
G die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen.Soweit die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Anhang römisch drei Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) 577 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 21, Absatz 2, der Verordnung (EU) 576 aus 2013, zur Last legt, übersieht sie, dass zum einen die letztgenannte Bestimmung lediglich eine an die Kommission gerichtete Ermächtigung zur Erlassung von Durchführungsrechtsakten enthält und sich schon ihrem klaren Wortlaut nach nicht an den ermächtigten Tierarzt richtet. Dieser ist aber auch nicht Adressat des Anhangs römisch drei Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) 577 aus 2013,. Enthalten aber beide Bestimmungen keine den Beschwerdeführer treffende Verpflichtungen, so scheidet auch ein – nach Paragraph 64, TSG verwaltungsstrafbewehrter – Verstoß dagegen notwendig aus. Vielmehr sind die den ermächtigten Tierarzt treffenden Verpflichtungen in Artikel 22, bzw. 26 der Verordnung (EU) 576 aus 2013, abschließend geregelt. Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 2 war daher ebenso Erfolg beschieden und diesbezüglich
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen.
GVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Obsiegen nicht aufzuerlegen.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Obsiegen nicht aufzuerlegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.287.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.