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{'item': 'LVwG-S-287/001-2016'}

Obsah (6)§ 50§ 45Art. 133Art. 130§ 44a§ 52

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.02.2016 GeschäftszahlLVwG-S-287/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Vw

GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G wird hinsichtlich des Spruchpunktes 2. die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG wird hinsichtlich des Spruchpunktes

  1. die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a Vw

GG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, Vw

GG)., E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, am

  1. April 2015 in ***, ***, insoweit unmittelbar anwendbarem Unionsrecht auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwider gehandelt zu haben, als er näher konkretisierte EU-Heimtierausweise ausgestellt habe, ohne dass in diesen die nach Art. 21 Abs. 1 lit. a bis c der Verordnung (EU) 576/2013 erforderlichen Angaben eingetragen gewesen seien und der Tierhalter den Ausweis zuvor unterschrieben habe. Gleichermaßen seien die nach Anhang III. Teil 2 der Durchführungsverordnung (EG) 577/2013 enthaltenen Sicherheitsmerkmale nicht eingehalten worden.Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, am
  2. April 2015 in ***, ***, insoweit unmittelbar anwendbarem Unionsrecht auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwider gehandelt zu haben, als er näher konkretisierte EU-Heimtierausweise ausgestellt habe, ohne dass in diesen die nach Artikel 21, Absatz eins, Litera a bis c der Verordnung (EU) 576 aus 2013, erforderlichen Angaben eingetragen gewesen seien und der Tierhalter den Ausweis zuvor unterschrieben habe. Gleichermaßen seien die nach Anhang römisch drei. Teil 2 der Durchführungsverordnung (EG) 577 aus 2013, enthaltenen Sicherheitsmerkmale nicht eingehalten worden. Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeige der Amtstierärztin vom
  3. Mai 2015, der zufolge die Ausstellung der Ausweise am
  4. April 2015 auf dem Anwesen des Zeugen *** erfolgt sei. Die im Spruch wiedergegebenen Umstände lassen sich dabei auf den unter einem vorgelegten Lichtbildern zweifelsfrei erkennen. Im Verwaltungsverfahren hielt der Beschwerdeführer fest, grundsätzlich die Ausweise vor der Unterschrift ordnungsgemäß auszufüllen. Er könne sich nur vorstellen, dass während des Ausfüllens etwas dazwischen gekommen sei. In seiner Beschwerde führte er demgegenüber aus, er sei damals durch einen Anruf zu einer dringenden Geburtshilfe mit einem Rind gerufen worden. Er habe die Ausfertigung der Ausweise unterbrochen und sie in einem späteren Zeitpunkt, nämlich am
  5. Mai 2015 fortgesetzt. Es sei daher nicht möglich, dass die Heimtierausweise in Verkehr gelangt seien. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG). Im konkreten Fall wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, gegen Art. 22 Abs. 1 lit. b und c der Verordnung (EU) 576/2013, verstoßen zu haben. Hiebei handelt es sich um ein Sonderdelikt, als dessen Täter ausschließlich ein „ermächtigter Tierarzt“ i.S.d. Art. 3 lit.g leg.cit. in Betracht kommt. Die besondere Tätereigenschaft stellt ein Tatbildmerkmal dar, das zum einen

§ 44aZ 1 VSt

G in den Spruch des Strafbescheides aufzunehmen, zum anderen aber auch zum Gegenstand der Verfolgungshandlung zu machen ist (z.B. VwGH 23.4.1986, 85/18/0180; 22.11.1988, 88/04/0108). Im konkreten Fall wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, gegen Artikel 22, Absatz eins, Litera b und c der Verordnung (EU) 576 aus 2013,, verstoßen zu haben. Hiebei handelt es sich um ein Sonderdelikt, als dessen Täter ausschließlich ein „ermächtigter Tierarzt“ i.S.d. Artikel 3, Litera g, leg.cit. in Betracht kommt. Die besondere Tätereigenschaft stellt ein Tatbildmerkmal dar, das zum einen

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG in den Spruch des Strafbescheides aufzunehmen, zum anderen aber auch zum Gegenstand der Verfolgungshandlung zu machen ist (z.B. VwGH 23.4.1986, 85/18/0180; 22.11.1988, 88/04/0108). Zumal dem Beschwerdeführer im konkreten Fall die Übertretung nicht in seiner besonderen Tätereigenschaft angelastet wurde, entspricht der Spruch sohin nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG. Ist dies der Fall, hat das Verwaltungsgericht im Fall einer auch dieses Tatbildmerkmal umfassenden Verfolgungshandlung des Spruch auszubessern; fehlt es demgegenüber – wie hier – auch an einer das fehlende Tatbildmerkmal umfassenden Verfolgungshandlung, ist ihm dies verwehrt und hat es mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides vorzugehen. Ist die Verfolgungsverjährungsfrist in derartigen Fällen offen, hat es jedoch – mangels Einstellungsgrundes nach § 45 VStG – von der Einstellung des Strafverfahrens Abstand zu nehmen und steht es der belangten Behörde offen, durch eine neuerliche Verfolgungshandlung eine verwaltungsstrafrechtliche Ahndung sicher zu stellen.Zumal dem Beschwerdeführer im konkreten Fall die Übertretung nicht in seiner besonderen Tätereigenschaft angelastet wurde, entspricht der Spruch sohin nicht den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG. Ist dies der Fall, hat das Verwaltungsgericht im Fall einer auch dieses Tatbildmerkmal umfassenden Verfolgungshandlung des Spruch auszubessern; fehlt es demgegenüber – wie hier – auch an einer das fehlende Tatbildmerkmal umfassenden Verfolgungshandlung, ist ihm dies verwehrt und hat es mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides vorzugehen. Ist die Verfolgungsverjährungsfrist in derartigen Fällen offen, hat es jedoch – mangels Einstellungsgrundes nach Paragraph 45, VStG – von der Einstellung des Strafverfahrens Abstand zu nehmen und steht es der belangten Behörde offen, durch eine neuerliche Verfolgungshandlung eine verwaltungsstrafrechtliche Ahndung sicher zu stellen. Soweit die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Anhang III Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) 577/2013 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EU) 576/2013 zur Last legt, übersieht sie, dass zum einen die letztgenannte Bestimmung lediglich eine an die Kommission gerichtete Ermächtigung zur Erlassung von Durchführungsrechtsakten enthält und sich schon ihrem klaren Wortlaut nach nicht an den ermächtigten Tierarzt richtet. Dieser ist aber auch nicht Adressat des Anhangs III Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) 577/2013. Enthalten aber beide Bestimmungen keine den Beschwerdeführer treffende Verpflichtungen, so scheidet auch ein – nach § 64 TSG verwaltungsstrafbewehrter – Verstoß dagegen notwendig aus. Vielmehr sind die den ermächtigten Tierarzt treffenden Verpflichtungen in Art. 22 bzw. 26 der Verordnung (EU) 576/2013 abschließend geregelt. Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 2 war daher ebenso Erfolg beschieden und diesbezüglich

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen.Soweit die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Anhang römisch drei Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) 577 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 21, Absatz 2, der Verordnung (EU) 576 aus 2013, zur Last legt, übersieht sie, dass zum einen die letztgenannte Bestimmung lediglich eine an die Kommission gerichtete Ermächtigung zur Erlassung von Durchführungsrechtsakten enthält und sich schon ihrem klaren Wortlaut nach nicht an den ermächtigten Tierarzt richtet. Dieser ist aber auch nicht Adressat des Anhangs römisch drei Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) 577 aus 2013,. Enthalten aber beide Bestimmungen keine den Beschwerdeführer treffende Verpflichtungen, so scheidet auch ein – nach Paragraph 64, TSG verwaltungsstrafbewehrter – Verstoß dagegen notwendig aus. Vielmehr sind die den ermächtigten Tierarzt treffenden Verpflichtungen in Artikel 22, bzw. 26 der Verordnung (EU) 576 aus 2013, abschließend geregelt. Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 2 war daher ebenso Erfolg beschieden und diesbezüglich

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Obsiegen nicht aufzuerlegen.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Obsiegen nicht aufzuerlegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.287.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.