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{'item': 'LVwG-AV-103/001-2015'}

Obsah (13)§ 28§ 25a§ 30§ 87§ 29§ 6§ 7§ 24§ 26§ 22Art. 130Art. 151Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-103/001-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter

§ 28Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idg

F, (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich zurückverwiesen. Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich zurückverwiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25ades Verwaltungsgerichts-hofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg

F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) zulässig. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichts-, hofgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) zulässig. Begründung:

  1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
  2. Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr ***, beantragte mit am
  3. Juli 2010 bei der Ärztekammer für Niederösterreich eingelangtem Schreiben die Gewährung der Invaliditätsversorgung. Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom
  4. Februar 2012, Zl. ***, wurde dieser Antrag – nachdem der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter zur Urkundenvorlage und Nachreichung eines Pensionsantrittsdatums aufgefordert wurde – abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers per
  5. Juni 2010 ein Beitragsrückstand in Höhe von 13.527,33 Euro bestehe, weshalb die Leistungsvoraussetzungen des § 30 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich nicht erfüllt seien. Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom
  6. Februar 2012, Zl. ***, wurde dieser Antrag – nachdem der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter zur Urkundenvorlage und Nachreichung eines Pensionsantrittsdatums aufgefordert wurde – abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers per
  7. Juni 2010 ein Beitragsrückstand in Höhe von 13.527,33 Euro bestehe, weshalb die Leistungsvoraussetzungen des Paragraph 30, Absatz eins, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich nicht erfüllt seien. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wird – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass hinsichtlich der gesetzlich normierten Voraussetzung der Unfähigkeit zur Berufsausübung jegliche Feststellungen fehlen würden. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätsversorgung würden vorliegen. Der vorliegende Fall sei ein Härtefall und es widerspreche den Grundprinzipien der Einrichtung eines Wohlfahrtsfonds als solidarischer Versorgungseinrichtung, einem auf Grund schwerer Erkrankung in Not geratenen Mitglied jegliche Unterstützungsleistung zu versagen. Beantragt werde die Gewährung der Invaliditätsversorgung, in eventu der Nachlass bzw. die Ermäßigung der rückständigen Beiträge, in eventu der Abzug der rückständigen Beiträge in Teilbeträgen von der Invaliditätspension. 1.
  8. Mit Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom
  9. November 2012 wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid dahingehend geändert, dass die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds, mit Ausnahme der Beiträge für die Krankheitskostenversicherung, für den Zeitraum von
  10. November 2006 bis
  11. Juni 2010 auf monatlich 0,-- Euro ermäßigt wurden (Spruchpunkt 1.). Weiters wurde ausgesprochen, dass auf dem Beitragskonto unter Berücksichtigung der Ermäßigung ein Rückstand per
  12. Juni 2010 in Höhe von 3.394,12 Euro bestehe (Spruchpunkt 2.). Der Antrag auf Gewährung der Invaliditätsversorgung per
  13. Juli 2010 wurde abgewiesen (Spruchpunkt 3.). Begründend wurde – auf das Wesentliche zusammengefasst – Folgendes ausgeführt: Die Schwere der Erkrankung des Beschwerdeführers stelle einen Härtefall dar, sodass ein Nachlass der Wohlfahrtsfondsbeiträge auszusprechen sei (Spruchpunkt 1.). Eine Ermäßigung oder ein Nachlass der Krankheitskostenversicherung sei laut Ermäßigungsreihenfolge satzungsgemäß nicht vorgesehen, außerdem habe der Beschwerdeführer den Versicherungsschutz im Bereich der Krankheitskostenversicherung genossen (Spruchpunkt 2.). Zur Gewährung der Invaliditätsversorgung müssten

§ 30Abs.

1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich alle Vorschreibungen gedeckt sein. Da im Bereich der Krankenpflichtversicherung sowie im Bereich der Kammerumlagen ein Rückstand bestehe, seien die Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt und es sei der Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension abzuweisen (Spruchpunkt 3.). Die Schwere der Erkrankung des Beschwerdeführers stelle einen Härtefall dar, sodass ein Nachlass der Wohlfahrtsfondsbeiträge auszusprechen sei (Spruchpunkt 1.). Eine Ermäßigung oder ein Nachlass der Krankheitskostenversicherung sei laut Ermäßigungsreihenfolge satzungsgemäß nicht vorgesehen, außerdem habe der Beschwerdeführer den Versicherungsschutz im Bereich der Krankheitskostenversicherung genossen (Spruchpunkt 2.). Zur Gewährung der Invaliditätsversorgung müssten

Paragraph 30, Absatz eins, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich alle Vorschreibungen gedeckt sein. Da im Bereich der Krankenpflichtversicherung sowie im Bereich der Kammerumlagen ein Rückstand bestehe, seien die Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt und es sei der Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension abzuweisen (Spruchpunkt 3.). 1.

  1. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt
  2. des zuletzt genannten Bescheides Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom
  3. Dezember 2014, Zl. V 62/2014-6, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Wortfolge „und sind alle Vorschreibungen zum Wohlfahrtsfonds gedeckt“ in § 30 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich idF vom
  4. Jänner 2012 gesetzwidrig gewesen sei. Mit Erkenntnis vom
  5. Dezember 2014, Zl. römisch fünf 62/2014-6, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Wortfolge „und sind alle Vorschreibungen zum Wohlfahrtsfonds gedeckt“ in Paragraph 30, Absatz eins, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in der Fassung vom
  6. Jänner 2012 gesetzwidrig gewesen sei. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  7. Dezember 2014, Zl. B 52/2013-12, wurde der Bescheid des Beschwerdeausschusses vom
  8. November 2012, soweit er die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Invaliditätsversorgung betraf, wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung aufgehoben. 1.
  9. Seitens der Ärztekammer für Niederösterreich wurden die Verwaltungsakten in Folge dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuständigkeitshalber übermittelt. 1.
  10. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich teilte dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsausschuss mit Schreiben vom
  11. Oktober 2015 folgende vorläufige Rechtsmeinung mit: „2.

§ 87Abs. 2 Vf

GG sind, wenn der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.„2.

Paragraph 87, Absatz 2, VfGG sind, wenn der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Diese Verpflichtung besteht für die die Aufhebung des Bescheides tragenden Gründe bzw. die zugrunde liegenden rechtlichen Bewertungen des Verfassungsgerichtshofes. Die Behörde ist also bei Erlassung einer Ersatzentscheidung – bei unveränderter Sach- und Rechtslage – an die vom Verfassungsgerichtshof im ersten Rechtsgang geäußerte Rechtsansicht gebunden (vgl. etwa VfSlg. 18.404/2008; 19.320/2011).Diese Verpflichtung besteht für die die Aufhebung des Bescheides tragenden Gründe bzw. die zugrunde liegenden rechtlichen Bewertungen des Verfassungsgerichtshofes. Die Behörde ist also bei Erlassung einer Ersatzentscheidung – bei unveränderter Sach- und Rechtslage – an die vom Verfassungsgerichtshof im ersten Rechtsgang geäußerte Rechtsansicht gebunden vergleiche etwa VfSlg. 18.404 aus 2008,; 19.320 aus 2011,). Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich besteht im vorliegenden Fall insofern eine veränderte Rechtslage als – wie bereits der Verfassungsgerichtshof im Verordnungsprüfungsverfahren festgehalten hat – die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich idF vom

  1. Jänner 2012, kundgemacht auf www.arztnoe.at am
  2. Dezember 2011, durch die Fassung vom
  3. Dezember 2012, kundgemacht auf *** am
  4. Dezember 2012, außer Kraft getreten ist. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich besteht im vorliegenden Fall insofern eine veränderte Rechtslage als – wie bereits der Verfassungsgerichtshof im Verordnungsprüfungsverfahren festgehalten hat – die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in der Fassung vom
  5. Jänner 2012, kundgemacht auf www.arztnoe.at am
  6. Dezember 2011, durch die Fassung vom
  7. Dezember 2012, kundgemacht auf *** am
  8. Dezember 2012, außer Kraft getreten ist. Die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich idF vom
  9. Dezember 2012 wurde seit ihrer Kundmachung mehrfach geändert, wobei jedoch jeweils die Wortfolge ‚und sind alle Vorschreibungen zum Wohlfahrtsfonds gedeckt‘ in § 30 Abs. 1 leg.cit. enthalten blieb. Die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in der Fassung vom
  10. Dezember 2012 wurde seit ihrer Kundmachung mehrfach geändert, wobei jedoch jeweils die Wortfolge ‚und sind alle Vorschreibungen zum Wohlfahrtsfonds gedeckt‘ in Paragraph 30, Absatz eins, leg.cit. enthalten blieb.
  11. Da sich aus den genannten Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom
  12. Dezember 2014, Zl. V 62/2014-6, und vom
  13. Dezember 2014, Zl. B 52/2013-12, die Maßgeblichkeit der Rechtslage zum hg. Entscheidungszeitpunkt zu ergeben scheint, scheint in der vorliegenden Rechtssache wiederum eine Rechtslage gegeben zu sein, wie sie vor dem vom Verfassungsgerichtshof durchgeführten Verordnungsprüfungsverfahren bestanden hat.“
  14. Da sich aus den genannten Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom
  15. Dezember 2014, Zl. römisch fünf 62/2014-6, und vom
  16. Dezember 2014, Zl. B 52/2013-12, die Maßgeblichkeit der Rechtslage zum hg. Entscheidungszeitpunkt zu ergeben scheint, scheint in der vorliegenden Rechtssache wiederum eine Rechtslage gegeben zu sein, wie sie vor dem vom Verfassungsgerichtshof durchgeführten Verordnungsprüfungsverfahren bestanden hat.“ Den Parteien wurde die Möglichkeit gegeben zu dieser vorläufigen Rechtsmeinung binnen gesetzter Frist Stellung zu nehmen. Darüber hinaus wurde der Verwaltungsausschuss um Mitteilung ersucht, sollte in absehbarer Zeit mit einer relevanten Änderung (Entfall) der maßgeblichen Satzungsbestimmung oder mit einem Außerkrafttreten der aktuellen Satzung zu rechnen sein. 1.
  17. Seitens des Beschwerdeführers wurde dazu keine Stellungnahme abgegeben. Seitens des Verwaltungsausschusses wurde mit Schreiben vom
  18. November 2015 im Wesentlichen dahingehend Stellung genommen, dass die Ansicht geteilt werde, wonach die Verwaltungsbehörden verpflichtet seien, unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Demzufolge sei eine entsprechende Änderung der Bestimmung im Rahmen der Erweiterten Vollversammlung am
  19. Dezember 2015 vorgesehen. Die diesbezüglich geänderte Satzung würde spätestens mit
  20. Jänner 2016 in Kraft treten. 1.
  21. Am
  22. Dezember 2015 wurde die Änderung der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich von der Erweiterten Vollversammlung beschlossen und auf *** kundgemacht. 1.
  23. Dem Beschwerdeführer wurde die zuletzt genannte Stellungnahme des Verwaltungsausschusses zur Kenntnis übermittelt. Bis zum hg. Entscheidungszeitpunkt erfolgte dazu allerdings keine Äußerung.
  24. Beweiswürdigung: Der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang und Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen und unstrittigen Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich.
  25. Rechtslage: 3.
  26. Die §§ 30 und 31 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich, zuletzt geändert mit Beschluss der Erweiterten Vollversammlung vom
  27. Dezember 2015, (in Folge: Satzung des WFF NÖ) lauten:3.
  28. Die Paragraphen 30 und 31 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich, zuletzt geändert mit Beschluss der Erweiterten Vollversammlung vom
  29. Dezember 2015, (in Folge: Satzung des WFF NÖ) lauten: „§ 30 Invaliditätsversorgung

(1)Ist ein WFF-Mitglied infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Ausübung des ärztlichen und/oder zahnärztlichen Berufs dauernd oder vorübergehend unfähig, so
  1. a)ist die Invaliditätsversorgung zu gewähren, wenn ein die Invalidität feststellender Bescheid eines gesetzlichen Sozialversicherungsträgers vorliegt,
  2. b)kann die Invaliditätsversorgung gewährt werden, sofern ein durch einen

Abs 4 bestellten Vertrauensarzt erstelltes Gutachten die Berufsunfähigkeit bestätigt.kann die Invaliditätsversorgung gewährt werden, sofern ein durch einen

Absatz 4, bestellten Vertrauensarzt erstelltes Gutachten die Berufsunfähigkeit bestätigt. (1 a) Die Anspruchsvoraussetzungen des § 27 Abs. 1 lit. b, c und d kommen sinngemäß zur Anwendung.Die Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 27, Absatz eins, Litera b, c und d kommen sinngemäß zur Anwendung.

(2)Im Fall des§ 30 Abs. 1 lit. a hat der Verwaltungsausschuss die Invaliditätsversorgung höchstens für jenen Zeitraum zu gewähren, für den der gesetzliche Sozialversicherungsträger die Invalidität festgestellt hat.Im Fall des§ 30 Absatz eins, Litera a, hat der Verwaltungsausschuss die Invaliditätsversorgung höchstens für jenen Zeitraum zu gewähren, für den der gesetzliche Sozialversicherungsträger die Invalidität festgestellt hat.
(3)Vorübergehende Berufsunfähigkeit im Sinne des § 30 Abs. 1 liegt vor, wenn diese nach begründeter medizinischer Voraussicht in absehbarer Zeit zu beheben ist, jedoch die Dauer der in § 43 Abs. 1 festgelegten maximalen Bezugsdauer der Krankenunterstützung übersteigt. Die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen der vorübergehenden Berufsunfähigkeit obliegt dem Verwaltungsausschuss.Vorübergehende Berufsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, liegt vor, wenn diese nach begründeter medizinischer Voraussicht in absehbarer Zeit zu beheben ist, jedoch die Dauer der in Paragraph 43, Absatz eins, festgelegten maximalen Bezugsdauer der Krankenunterstützung übersteigt. Die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen der vorübergehenden Berufsunfähigkeit obliegt dem Verwaltungsausschuss.
(4)Der Verwaltungsausschuss ist berechtigt, zur Feststellung der Voraussetzung nach § 30 Abs. 1 und Abs. 3 eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt anzuordnen. Gleichzeitig hat der Verwaltungsausschuss im Anlassfall einen geeigneten Arzt als Vertrauensarzt zu bestellen, wobei dieser der Bestellung zuzustimmen hat und ihm unter der Voraussetzung seiner Zustimmung alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kosten einer solchen Untersuchung trägt der Wohlfahrtsfonds.Der Verwaltungsausschuss ist berechtigt, zur Feststellung der Voraussetzung nach Paragraph 30, Absatz eins und Absatz 3, eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt anzuordnen. Gleichzeitig hat der Verwaltungsausschuss im Anlassfall einen geeigneten Arzt als Vertrauensarzt zu bestellen, wobei dieser der Bestellung zuzustimmen hat und ihm unter der Voraussetzung seiner Zustimmung alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kosten einer solchen Untersuchung trägt der Wohlfahrtsfonds.
(5)Übersteigt die Dauer der vorübergehenden Berufsunfähigkeit den in § 43 Abs. 1 festgelegten Zeitraum, so kann - wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind - die Altersversorgung oder die Invaliditätsversorgung wegen dauernder Berufsunfähigkeit beantragt werden.Übersteigt die Dauer der vorübergehenden Berufsunfähigkeit den in Paragraph 43, Absatz eins, festgelegten Zeitraum, so kann - wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind - die Altersversorgung oder die Invaliditätsversorgung wegen dauernder Berufsunfähigkeit beantragt werden.
(6)Wird bei einer vertrauensärztlichen Untersuchung im Sinne des § 30 Abs. 3 das Vorliegen der dauernden Invalidität festgestellt, so können die Leistungen im Sinne des § 30 Abs. 4 an Stelle der Krankenunterstützung schon mit dem Zeitpunkt der Feststellung gewährt werden.Wird bei einer vertrauensärztlichen Untersuchung im Sinne des Paragraph 30, Absatz 3, das Vorliegen der dauernden Invalidität festgestellt, so können die Leistungen im Sinne des Paragraph 30, Absatz 4, an Stelle der Krankenunterstützung schon mit dem Zeitpunkt der Feststellung gewährt werden.
(7)Eine bis zum Beginn der Invaliditätsversorgung in Anspruch genommene Krankenunterstützung ist auf die Invaliditätsversorgung anzurechnen.
(8)Die Invaliditätsversorgung ist einzustellen, wenn während der Inanspruchnahme der Versorgungsleistung Einnahmen (im Sinne der §§ 4 Abs. 3 und 15 Abs. 1 EStG 1988) aus ärztlicher Tätigkeit erzielt werden.Die Invaliditätsversorgung ist einzustellen, wenn während der Inanspruchnahme der Versorgungsleistung Einnahmen (im Sinne der Paragraphen 4, Absatz 3 und 15 Absatz eins, EStG 1988) aus ärztlicher Tätigkeit erzielt werden. § 31Paragraph 31 Ausmaß der Invaliditätsversorgung
(1)Die Invaliditätsversorgung wegen dauernder Berufsunfähigkeit besteht aus: a) der Grundrente b) der Zusatzleistung
(2)Die Grundrente wird in der nach § 28 in Betracht kommenden Höhe gewährt.Die Grundrente wird in der nach Paragraph 28, in Betracht kommenden Höhe gewährt.
(3)Die Zusatzleistung wird entsprechend der Höhe der Bemessungsgrundlage

§ 29

gewährt.Die Zusatzleistung wird entsprechend der Höhe der Bemessungsgrundlage

Paragraph 29, gewährt.

(4)Bei Vorliegen einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit wird die Invaliditätsversorgung in der Höhe der Grundrente gewährt.“ 3.2. Des Weiteren sind im vorliegenden Fall insbesondere die folgenden Bestimmungen der Satzung des WFF NÖ maßgeblich: „§ 24 Grundrente
(1)Die Erweiterte Vollversammlung setzt jeweils für ein Jahr das Ausmaß von 100 % der Grundrente fest.
(2)Die Grundrente beträgt bei Vorliegen von 100% Anwartschaft monatlich € 1.472,87 brutto und wird für WFF-Mitglieder, die nach dem 31.03.2009 Leistungsbezieher werden, ab 01.04.2009 über 120 Monate gleichmäßig monatlich aufbauend um 0,125 % gekürzt. […] § 26Paragraph 26 Anwartschaften
(1)Die Anwartschaft zur Grundrente steigt ab dem 01.04.2009 bei Entrichtung des Höchstbeitrages

§ 6Beitragsordnung monatlich additiv um 0,238 %.

Erreicht der geleistete Beitrag nicht den Höchstbeitrag, wird der Leistungsanspruch des jeweiligen Monats nach den in § 17 festgelegten Grundsätzen im Verhältnis der geleisteten Beiträge zum Höchstbeitrag gekürzt.Die Anwartschaft zur Grundrente steigt ab dem 01.04.2009 bei Entrichtung des Höchstbeitrages

Paragraph 6, Beitragsordnung monatlich additiv um 0,238 %. Erreicht der geleistete Beitrag nicht den Höchstbeitrag, wird der Leistungsanspruch des jeweiligen Monats nach den in Paragraph 17, festgelegten Grundsätzen im Verhältnis der geleisteten Beiträge zum Höchstbeitrag gekürzt.

(2)WFF-Mitglieder erwerben für die Dauer der Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Väter-Karenzgesetz 1989 oder vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen, des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 im Fall einer Ermäßigung auf den Mindestbeitrag

§ 7

Beitragsordnung eine Anwartschaft zur Grundrente im Ausmaß des Mindestbeitrages, mindestens jedoch von 50 % der vor Beginn des Ereignisses durchschnittlich erworbenen Anwartschaft.WFF-Mitglieder erwerben für die Dauer der Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Väter-Karenzgesetz 1989 oder vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen, des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 im Fall einer Ermäßigung auf den Mindestbeitrag

Paragraph 7, Beitragsordnung eine Anwartschaft zur Grundrente im Ausmaß des Mindestbeitrages, mindestens jedoch von 50 % der vor Beginn des Ereignisses durchschnittlich erworbenen Anwartschaft.

(3)Bis zum 31.03.2009 wird für jedes Beitragsjahr, in dem der von der Erweiterten Vollversammlung festgesetzte Höchstbeitrag für die Grundrente entrichtet wurde, eine Anwartschaft von 3,33% des Höchstausmaßes der Grundrente erworben. Unvollständige Beitragsjahre werden aliquot angerechnet. Erreicht der geleistete Beitrag nicht den Höchstbeitrag, wird der Leistungsanspruch des jeweiligen Jahres nach den in § 17 festgelegten Grundsätzen im Verhältnis der geleisteten Beiträge zum Höchstbeitrag gekürzt.Bis zum 31.03.2009 wird für jedes Beitragsjahr, in dem der von der Erweiterten Vollversammlung festgesetzte Höchstbeitrag für die Grundrente entrichtet wurde, eine Anwartschaft von 3,33% des Höchstausmaßes der Grundrente erworben. Unvollständige Beitragsjahre werden aliquot angerechnet. Erreicht der geleistete Beitrag nicht den Höchstbeitrag, wird der Leistungsanspruch des jeweiligen Jahres nach den in Paragraph 17, festgelegten Grundsätzen im Verhältnis der geleisteten Beiträge zum Höchstbeitrag gekürzt.
(4)Werden Beiträge nach Fälligkeit entrichtet, so wird dadurch die Anwartschaft zur Grundrente im Verhältnis des einbezahlten Beitrages zu dem im Zeitpunkt der Entrichtung geltenden Höchstbeitrages erworben. Die Gewährung einer Ratenzahlung berührt die ursprüngliche Fälligkeit der vorgeschriebenen Beiträge im Sinne dieser Bestimmung nicht.
(5)Werden im Rahmen eines Insolvenzverfahrens die Beiträge zur Grundrente und zur Zusatzleistung nur teilweise beglichen, so werden dadurch Anwartschaften nur im Ausmaß tatsächlich geleisteter Beiträge erworben. § 27Paragraph 27 Altersversorgung
(1)Die Altersversorgung ist WFF-Mitgliedern auf Antrag zu gewähren, sofern
  1. a)sie das 65. Lebensjahr vollendet haben und
  2. b)sie alle Verträge mit den Sozialversicherungsträgern gekündigt haben und
  3. c)sie nicht als Gesellschafter einer Gruppenpraxis mit Vertrag mit einem Sozialversicherungsträger eingetragen sind und
  4. d)sie alle ärztlichen Dienstverhältnisse beendet haben (ausgenommen Dienstverhältnisseals Gemeindearzt im Sinne des § 1 NÖ Gemeindeärztegesetz 1977, LGBI. 9400-13) undsie alle ärztlichen Dienstverhältnisse beendet haben (ausgenommen Dienstverhältnisseals Gemeindearzt im Sinne des Paragraph eins, NÖ Gemeindeärztegesetz 1977, LGBI. 9400-13) und
  5. e)alle Beitragsvorschreibungen zum Wohlfahrtsfonds gedeckt sind und weder eine offene Ratenvereinbarung noch eine Beitragsstundung besteht. § 28Paragraph 28 Ausmaß der Grundrente
(1)Das Ausmaß des monatlichen Anspruches auf Grundrente ergibt sich bei Leistungsbeginn unbeschadet der §§ 28a und 28b aus der Multiplikation des zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns

§ 24

definierten Höchstausmaßes der Grundrente mit der Summe der

§ 26erworbenen Anwartschaften, die maximal 100% betragen können.

§ 98 Ärztegesetz kommt sinngemäß zur Anwendung.Das Ausmaß des monatlichen Anspruches auf Grundrente ergibt sich bei Leistungsbeginn unbeschadet der Paragraphen 28 a und 28 b aus der Multiplikation des zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns

Paragraph 24, definierten Höchstausmaßes der Grundrente mit der Summe der

Paragraph 26, erworbenen Anwartschaften, die maximal 100% betragen können. Paragraph 98, Ärztegesetz kommt sinngemäß zur Anwendung.

(2)Tritt ein Ereignisfall

§ 30Abs.

1 oder Abs. 2 ein und sind die Voraussetzungen

§ 30Abs.

1 erfüllt oder ist ein aktives WFF-Mitglied, das noch keine Versorgungsleistung bezieht, verstorben, so erhöht sich die bis zu diesem Zeitpunkt erworbene Anwartschaft um jene Anwartschaften, die das WFF-Mitglied bis zum 60. Lebensjahr bei höchstmöglicher Beitragsleistung

§ 26Abs.

1 erworben hätte.Tritt ein Ereignisfall

Paragraph 30, Absatz eins, oder Absatz 2, ein und sind die Voraussetzungen

Paragraph 30, Absatz eins, erfüllt oder ist ein aktives WFF-Mitglied, das noch keine Versorgungsleistung bezieht, verstorben, so erhöht sich die bis zu diesem Zeitpunkt erworbene Anwartschaft um jene Anwartschaften, die das WFF-Mitglied bis zum 60. Lebensjahr bei höchstmöglicher Beitragsleistung

Paragraph 26, Absatz eins, erworben hätte.

(2a)Liegt zum beantragten Leistungsbeginn ein Beitragsrückstand vor oder wird der Bezug einer Versorgungsleistung ab Vollendung des 60. Lebensjahres beantragt, so wird die Grundrente ausschließlich nach Abs. 1 festgestellt; Abs. 2 kommt nicht zur Anwendung. Nach Begleichung des Beitragsrückstandes wird die Grundrente

Abs. 1 mit dem Zeitpunkt der Begleichung neu festgestellt. Erfolgt die Begleichung vor Vollendung des

  1. Lebensjahres, wird die Grundrente mit dem Zeitpunkt der Begleichung nach Abs. 1 und Abs. 2 neu festgestellt.Liegt zum beantragten Leistungsbeginn ein Beitragsrückstand vor oder wird der Bezug einer Versorgungsleistung ab Vollendung des
  2. Lebensjahres beantragt, so wird die Grundrente ausschließlich nach Absatz eins, festgestellt; Absatz 2, kommt nicht zur Anwendung. Nach Begleichung des Beitragsrückstandes wird die Grundrente

Absatz eins, mit dem Zeitpunkt der Begleichung neu festgestellt. Erfolgt die Begleichung vor Vollendung des 60. Lebensjahres, wird die Grundrente mit dem Zeitpunkt der Begleichung nach Absatz eins und Absatz 2, neu festgestellt.

(2b)Auf Ansprüche von Hinterbliebenen kommt Abs. 2a analog zur Anwendung. Verstirbt ein Bezieher einer Versorgungsleistung vor Begleichung seines Rückstandes und vor seinem 60. Lebensjahr, so sind Ansprüche auf Witwen- und Waisenversorgung zum Zeitpunkt des Ablebens des WFF-Mitgliedes

Abs. 1 neu festzustellen. Wird der aushaftende Rückstand innerhalb von sechs Monaten ab dem Ableben des WFF-Mitgliedes beglichen, sind Ansprüche auf Witwen- und Waisenversorgung zum Zeitpunkt der Begleichung

Abs. 1 und Abs. 2 neu festzustellenAuf Ansprüche von Hinterbliebenen kommt Absatz 2 a, analog zur Anwendung. Verstirbt ein Bezieher einer Versorgungsleistung vor Begleichung seines Rückstandes und vor seinem 60. Lebensjahr, so sind Ansprüche auf Witwen- und Waisenversorgung zum Zeitpunkt des Ablebens des WFF-Mitgliedes

Absatz eins, neu festzustellen. Wird der aushaftende Rückstand innerhalb von sechs Monaten ab dem Ableben des WFF-Mitgliedes beglichen, sind Ansprüche auf Witwen- und Waisenversorgung zum Zeitpunkt der Begleichung

Absatz eins und Absatz 2, neu festzustellen […] § 29Paragraph 29 Ausmaß der Zusatzleistung

(1)Das Ausmaß der Zusatzleistung ergibt sich für Beiträge, die ab dem 01.04.2009 geleistet werden, aus Rentenansprüchen in Abhängigkeit vom Alter des WFF-Mitgliedes zum Zeitpunkt der Einzahlung entsprechend der in Anhang V festgelegten Verrentungstabelle. Beiträge, die nach dem 01.04.2009 geleistet werden, sind nicht auf die Bemessungsgrundlage

Abs. 2 anzurechnen.Das Ausmaß der Zusatzleistung ergibt sich für Beiträge, die ab dem 01.04.2009 geleistet werden, aus Rentenansprüchen in Abhängigkeit vom Alter des WFF-Mitgliedes zum Zeitpunkt der Einzahlung entsprechend der in Anhang römisch fünf festgelegten Verrentungstabelle. Beiträge, die nach dem 01.04.2009 geleistet werden, sind nicht auf die Bemessungsgrundlage

Absatz 2, anzurechnen.

(1a)Die Höhe der Zusatzleistung wird bei Pensionsantritt jedenfalls auf Basis der tatsächlich einbezahlten Beiträge festgestellt und gewährt. Rückständige Beiträge zur Zusatzleistung sind bei Pensionsantritt zu stornieren.
(2)Das Ausmaß der Zusatzleistung beträgt für Beiträge, die bis zum 31.03.2009 einbezahlt wurden, monatlich 0,8 % (Verrentungsfaktor) der durch diese Beiträge sowie die Wertsicherung und die Wertsteigerung

Abs. 3 gebildeten Bemessungsgrundlage, es sei denn, es wird anhand der in Anhang VI festgelegten versicherungsmathematischen Überprüfung eine individuelle Unterdeckung festgestellt; in diesem Fall wird der Verrentungsfaktor für die Bemessungsgrundlage per 31.03.2009 im Ausmaß der festgestellten individuellen Unterdeckung reduziert; die Kürzung erfolgt höchstens auf 0,6 % und ist über 60 Monate gleichmäßig monatlich aufbauend zu verteilen. Ab 01.04.2014 erfolgt die Reduktion des Verrentungsfaktors im Sinne des § 98 Abs. 4 und 5 Ärztegesetz im Einzelfall zur finanziellen Sicherstellung der Leistung im Ausmaß der tatsächlichen Unterdeckung. Damit entfällt bei Pensionsantritt ab 01.04.2014 die Vorschreibung eines Pensionssicherungsbeitrages.Das Ausmaß der Zusatzleistung beträgt für Beiträge, die bis zum 31.03.2009 einbezahlt wurden, monatlich 0,8 % (Verrentungsfaktor) der durch diese Beiträge sowie die Wertsicherung und die Wertsteigerung

Absatz 3, gebildeten Bemessungsgrundlage, es sei denn, es wird anhand der in Anhang römisch sechs festgelegten versicherungsmathematischen Überprüfung eine individuelle Unterdeckung festgestellt; in diesem Fall wird der Verrentungsfaktor für die Bemessungsgrundlage per 31.03.2009 im Ausmaß der festgestellten individuellen Unterdeckung reduziert; die Kürzung erfolgt höchstens auf 0,6 % und ist über 60 Monate gleichmäßig monatlich aufbauend zu verteilen. Ab 01.04.2014 erfolgt die Reduktion des Verrentungsfaktors im Sinne des Paragraph 98, Absatz 4 und 5 Ärztegesetz im Einzelfall zur finanziellen Sicherstellung der Leistung im Ausmaß der tatsächlichen Unterdeckung. Damit entfällt bei Pensionsantritt ab 01.04.2014 die Vorschreibung eines Pensionssicherungsbeitrages.

(2a)Beträgt die tatsächliche individuelle Unterdeckung (Anhang VI) mehr als 25%, so wird der Verrentungsfaktor zusätzlich zur Reduktion um 25% (Grundreduktion) bei Pensionsantritt Beträgt die tatsächliche individuelle Unterdeckung (Anhang römisch sechs) mehr als 25%, so wird der Verrentungsfaktor zusätzlich zur Reduktion um 25% (Grundreduktion) bei Pensionsantritt
  1. zwischen 01.04.2014 und 31.03 .2015 im Ausmaß von 25% des die Grundreduktion übersteigenden Anteils der tatsächlichen individuellen Unterdeckung reduziert,
  2. zwischen 01.04.2015 und 31.03.2016 im Ausmaß von weiteren 25% (insgesamt 50%) des die Grundreduktion übersteigenden Anteils der tatsächlichen individuellen Unterdeckung reduziert,
  3. zwischen 01.04.2016 und 31.03.2017 im Ausmaß von weiteren 25% (insgesamt 75%) des die Grundreduktion übersteigenden Anteils der tatsächlichen individuellen Unterdeckung reduziert. Bei Pensionsantritt ab 01.04.2017 erfolgt die Reduktion des Verrentungsfaktors im Ausmaß der tatsächlichen individuellen Unterdeckung.
(3)Die für die Zusatzleistung bis zum 31.03.2009 eingezahlten Beiträge können unter der Voraussetzung einer mindestens fünfjährigen Beitragsleistung ebenso wie die Leistungen daraus unter den Voraussetzungen des § 25 über Beschluss der Erweiterten Vollversammlung jährlich wertgesichert werden. Zusätzlich können die eingezahlten Beiträge jeweils erstmalig im vierten Kalenderjahr nach dem Zeitpunkt der Einzahlung eine Wertsteigerung, deren Ausmaß unter den Voraussetzungen des § 25 von der Erweiterten Vollversammlung festzusetzen ist, erfahren. Die für die Zusatzleistung bis zum 31.03.2009 eingezahlten Beiträge können unter der Voraussetzung einer mindestens fünfjährigen Beitragsleistung ebenso wie die Leistungen daraus unter den Voraussetzungen des Paragraph 25, über Beschluss der Erweiterten Vollversammlung jährlich wertgesichert werden. Zusätzlich können die eingezahlten Beiträge jeweils erstmalig im vierten Kalenderjahr nach dem Zeitpunkt der Einzahlung eine Wertsteigerung, deren Ausmaß unter den Voraussetzungen des Paragraph 25, von der Erweiterten Vollversammlung festzusetzen ist, erfahren.
(4)Die für die Zusatzleistung ab dem 01.04.2009 eingezahlten Beiträge können unabhängig von Abs. 3 durch Beschluss der Erweiterten Vollversammlung jährlich angepasst werden.Die für die Zusatzleistung ab dem 01.04.2009 eingezahlten Beiträge können unabhängig von Absatz 3, durch Beschluss der Erweiterten Vollversammlung jährlich angepasst werden.
(5)Pensionen, die auf einer die Höchstgrenze

§ 22Abs.

3 überschreitenden Beitragsleistung beruhen, sind mit dem Zeitpunkt der Rückzahlung neu zu bemessen. Die Bemessung hat zur Wahrung grundrechtlich geschützter Interessen sicherzustellen,Pensionen, die auf einer die Höchstgrenze

Paragraph 22, Absatz 3, überschreitenden Beitragsleistung beruhen, sind mit dem Zeitpunkt der Rückzahlung neu zu bemessen. Die Bemessung hat zur Wahrung grundrechtlich geschützter Interessen sicherzustellen, a. dass der Pensionsbemessung eine Beitragsleistung im Ausmaß der Höchstgrenze

§ 22

zugrunde zu legen ist,dass der Pensionsbemessung eine Beitragsleistung im Ausmaß der Höchstgrenze

Paragraph 22, zugrunde zu legen ist, b. in der Vergangenheit über die Höchstgrenze hinaus geleistete Beiträge samt marktüblichen Zinsen zu refundieren sind, und c. bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung empfangene Rentenzahlungen nicht zu refundieren sind.“ 4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 4.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG („Bescheidbeschwerden“) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). 4.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG („Bescheidbeschwerden“) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 Vw

GVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seiner Rechtsprechung dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist und dass die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken sind. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (s. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, und die diesem Erkenntnis folgende Judikatur).Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seiner Rechtsprechung dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist und dass die nach Paragraph 28, VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken sind. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (s. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, und die diesem Erkenntnis folgende Judikatur). 4.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: Wie bereits ausgeführt, hat der Verfassungsgerichtshof anlässlich des vorliegenden Falles mit Erkenntnis vom 2. Dezember 2014, Zl. V 62/2014-6, ausgesprochen, dass die Wortfolge „und sind alle Vorschreibungen zum Wohlfahrtsfonds gedeckt“ in § 30 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich idF vom 1. Jänner 2012 gesetzwidrig gewesen ist. Wie bereits ausgeführt, hat der Verfassungsgerichtshof anlässlich des vorliegenden Falles mit Erkenntnis vom 2. Dezember 2014, Zl. römisch fünf 62/2014-6, ausgesprochen, dass die Wortfolge „und sind alle Vorschreibungen zum Wohlfahrtsfonds gedeckt“ in Paragraph 30, Absatz eins, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in der Fassung vom 1. Jänner 2012 gesetzwidrig gewesen ist. Mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2014, Zl. B 52/2013-12, hat der Verfassungsgerichtshof den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 21. November 2012, soweit er die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Invaliditätsversorgung betraf, wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung aufgehoben.

Art. 151Abs. 51 Z 9 B-VG i

Vm § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist zur Entscheidung über die nunmehr wieder offene Beschwerde das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich berufen.

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Vw

GVG ist zur Entscheidung über die nunmehr wieder offene Beschwerde das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich berufen. Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich als belangte Behörde hat mit seinem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Invaliditätsversorgung abgewiesen und dies – unter Berufung auf die als gesetzwidrig erkannte Satzungsbestimmung – mit dem Bestehen eines Beitragsrückstandes begründet. Demgemäß hat die belangte Behörde (und ebenso auch der Beschwerdeausschuss) keine ausreichenden Ermittlungen zu den Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätsversorgung und zur Feststellung des individuellen Ausmaßes der Invaliditätsversorgung in das Verfahren eingebracht.

den wiedergegebenen Satzungsbestimmungen stehen im Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich jedenfalls umfangreiche Ermittlungen aus. So ist etwa zunächst zu ermitteln, ob der vom Beschwerdeführer im April 2011 vorgelegte, die Invalidität ab

  1. April 2010 unbefristet für die weitere Dauer der Erwerbsunfähigkeit feststellende Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nach wie vor aktuell ist (s. dazu auch S 7 des im Verwaltungsakt befindlichen psychiatrischen Gutachtens vom
  2. März 2011 zur Möglichkeit der zukünftigen Besserung bzw. Stabilisierung sowie § 30 Abs. 4 der Satzung des WFF NÖ, der auch die Möglichkeit der Untersuchung durch einen Vertrauensarzt eröffnet). Zu bemerken ist dazu außerdem, dass in einem im Verwaltungsakt befindlichen „Kommunikationseintrag“ festgehalten ist, dass ein „Bescheid SVA“ ein „Antrittsdatum per 01.04.2011“ ausweisen würde. Weiters ist zu prüfen, ob die

§ 30Abs.

1a der Satzung des WFF NÖ sinngemäß zur Anwendung kommenden Anspruchsvoraussetzungen des § 27 Abs. 1 lit.b, c und d leg.cit. vorliegen und ob etwa die Anrechnung einer allfälligen Krankenunterstützung

§ 30Abs.

7 leg.cit. zu erfolgen hat. Darüber hinaus ist hinsichtlich des Ausmaßes der Invaliditätsversorgung die Grundrente

§ 28

der Satzung des WFF NÖ sowie die Zusatzleistung

§ 29leg.cit.

zu ermitteln, wobei die Satzung dafür u.a. auf das definierte Höchstausmaß und die erworbenen Anwartschaften bzw. auf die Rentenansprüche abstellt, was somit weitere Ermittlungen bedingt (siehe hinsichtlich der Details dieser Bestimmungen die Wiedergabe unter Punkt 3.2.). So ist etwa zunächst zu ermitteln, ob der vom Beschwerdeführer im April 2011 vorgelegte, die Invalidität ab

  1. April 2010 unbefristet für die weitere Dauer der Erwerbsunfähigkeit feststellende Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nach wie vor aktuell ist (s. dazu auch S 7 des im Verwaltungsakt befindlichen psychiatrischen Gutachtens vom
  2. März 2011 zur Möglichkeit der zukünftigen Besserung bzw. Stabilisierung sowie Paragraph 30, Absatz 4, der Satzung des WFF NÖ, der auch die Möglichkeit der Untersuchung durch einen Vertrauensarzt eröffnet). Zu bemerken ist dazu außerdem, dass in einem im Verwaltungsakt befindlichen „Kommunikationseintrag“ festgehalten ist, dass ein „Bescheid SVA“ ein „Antrittsdatum per 01.04.2011“ ausweisen würde. Weiters ist zu prüfen, ob die

Paragraph 30, Absatz eins a, der Satzung des WFF NÖ sinngemäß zur Anwendung kommenden Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 27, Absatz eins, Litera b, c und d leg.cit. vorliegen und ob etwa die Anrechnung einer allfälligen Krankenunterstützung

Paragraph 30, Absatz 7, leg.cit. zu erfolgen hat. Darüber hinaus ist hinsichtlich des Ausmaßes der Invaliditätsversorgung die Grundrente

Paragraph 28, der Satzung des WFF NÖ sowie die Zusatzleistung

Paragraph 29, leg.cit. zu ermitteln, wobei die Satzung dafür u.a. auf das definierte Höchstausmaß und die erworbenen Anwartschaften bzw. auf die Rentenansprüche abstellt, was somit weitere Ermittlungen bedingt (siehe hinsichtlich der Details dieser Bestimmungen die Wiedergabe unter Punkt 3.2.). Im vorliegenden Fall liegen somit besonders gravierende Ermittlungslücken vor. Die belangte Behörde hat – wenn auch auf Grund der Anwendung einer erst später als gesetzwidrig erkannten und in Folge aufgehobenen Satzungsbestimmung – bloß ansatzweise ermittelt und keine für eine Entscheidung in der Sache ausreichenden „brauchbaren Ermittlungsergebnisse“ geliefert (vgl. dazu auch etwa VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0088). Nahezu das gesamte Ermittlungsverfahren würde sich damit auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren verlagern (vgl. dazu auch z.B. bereits VwGH 12.9.2013, 2013/21/0118, mwH). Im vorliegenden Fall liegen somit besonders gravierende Ermittlungslücken vor. Die belangte Behörde hat – wenn auch auf Grund der Anwendung einer erst später als gesetzwidrig erkannten und in Folge aufgehobenen Satzungsbestimmung – bloß ansatzweise ermittelt und keine für eine Entscheidung in der Sache ausreichenden „brauchbaren Ermittlungsergebnisse“ geliefert vergleiche , dazu auch etwa VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0088). Nahezu das gesamte Ermittlungsverfahren würde sich damit auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren verlagern vergleiche dazu auch z.B. bereits VwGH 12.9.2013, 2013/21/0118, mwH). Zum Interesse des Beschwerdeführers an einer baldigen Verfahrenserledigung ist festzuhalten, dass für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht zu erkennen ist, dass die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Ebene des Verwaltungsgerichts – in einem Mehrparteienverfahren – rascher oder kostengünstiger erfolgen würde als durch die mit der Sache vertraute belangte Behörde. Dazu ist der Vollständigkeit halber auch festzuhalten, dass die Verfahrensdauer vor der belangten Behörde (Verwaltungsausschuss) zu einem nicht unerheblichen Teil auch der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen war und dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch keine Zweifel daran hegt, dass die belangte Behörde eine rasche Entscheidung anstreben wird. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde sind daher aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im vorliegenden Fall gegeben, zumal § 28 Abs. 3 VwGVG nicht zu entnehmen ist, dass hinsichtlich des Unterlassens notwendiger Ermittlungen auf ein behördliches Verschulden abgestellt würde. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde sind daher aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im vorliegenden Fall gegeben, zumal Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht zu entnehmen ist, dass hinsichtlich des Unterlassens notwendiger Ermittlungen auf ein behördliches Verschulden abgestellt würde. 4.3. Die – von keiner Partei beantragte – Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte angesichts dieses Verfahrensergebnisses unterbleiben (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).4.3. Die – von keiner Partei beantragte – Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte angesichts dieses Verfahrensergebnisses unterbleiben (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). 4.4. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im vorliegenden Verfahren vom Vorliegen einer Rechtsfrage auszugehen ist, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich, ist nämlich durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung bislang nicht geklärt, ob die im hg. Beschluss zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde auch in jenen Fällen zur Anwendung gelangt, in denen – wie im vorliegenden Fall – die notwendigen Ermittlungen von der belangten Behörde wegen Anwendung einer später (auf Grund eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof) aufgehobenen Rechtsgrundlage unterlassen wurden. Die diesbezügliche Rechtslage erscheint auch nicht derart eindeutig, dass das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung von vorneherein ausscheiden würde. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im vorliegenden Verfahren vom Vorliegen einer Rechtsfrage auszugehen ist, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich, ist nämlich durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung bislang nicht geklärt, ob die im hg. Beschluss zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde auch in jenen Fällen zur Anwendung gelangt, in denen – wie im vorliegenden Fall – die notwendigen Ermittlungen von der belangten Behörde wegen Anwendung einer später (auf Grund eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof) aufgehobenen Rechtsgrundlage unterlassen wurden. Die diesbezügliche Rechtslage erscheint auch nicht derart eindeutig, dass das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung von vorneherein ausscheiden würde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.103.001.2015

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