F, (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich zurückverwiesen. Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich zurückverwiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) zulässig. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichts-, hofgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) zulässig. Begründung:
1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich alle Vorschreibungen gedeckt sein. Da im Bereich der Krankenpflichtversicherung sowie im Bereich der Kammerumlagen ein Rückstand bestehe, seien die Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt und es sei der Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension abzuweisen (Spruchpunkt 3.). Die Schwere der Erkrankung des Beschwerdeführers stelle einen Härtefall dar, sodass ein Nachlass der Wohlfahrtsfondsbeiträge auszusprechen sei (Spruchpunkt 1.). Eine Ermäßigung oder ein Nachlass der Krankheitskostenversicherung sei laut Ermäßigungsreihenfolge satzungsgemäß nicht vorgesehen, außerdem habe der Beschwerdeführer den Versicherungsschutz im Bereich der Krankheitskostenversicherung genossen (Spruchpunkt 2.). Zur Gewährung der Invaliditätsversorgung müssten
Paragraph 30, Absatz eins, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich alle Vorschreibungen gedeckt sein. Da im Bereich der Krankenpflichtversicherung sowie im Bereich der Kammerumlagen ein Rückstand bestehe, seien die Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt und es sei der Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension abzuweisen (Spruchpunkt 3.). 1.
GG sind, wenn der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.„2.
Paragraph 87, Absatz 2, VfGG sind, wenn der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Diese Verpflichtung besteht für die die Aufhebung des Bescheides tragenden Gründe bzw. die zugrunde liegenden rechtlichen Bewertungen des Verfassungsgerichtshofes. Die Behörde ist also bei Erlassung einer Ersatzentscheidung – bei unveränderter Sach- und Rechtslage – an die vom Verfassungsgerichtshof im ersten Rechtsgang geäußerte Rechtsansicht gebunden (vgl. etwa VfSlg. 18.404/2008; 19.320/2011).Diese Verpflichtung besteht für die die Aufhebung des Bescheides tragenden Gründe bzw. die zugrunde liegenden rechtlichen Bewertungen des Verfassungsgerichtshofes. Die Behörde ist also bei Erlassung einer Ersatzentscheidung – bei unveränderter Sach- und Rechtslage – an die vom Verfassungsgerichtshof im ersten Rechtsgang geäußerte Rechtsansicht gebunden vergleiche etwa VfSlg. 18.404 aus 2008,; 19.320 aus 2011,). Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich besteht im vorliegenden Fall insofern eine veränderte Rechtslage als – wie bereits der Verfassungsgerichtshof im Verordnungsprüfungsverfahren festgehalten hat – die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich idF vom
Abs 4 bestellten Vertrauensarzt erstelltes Gutachten die Berufsunfähigkeit bestätigt.kann die Invaliditätsversorgung gewährt werden, sofern ein durch einen
Absatz 4, bestellten Vertrauensarzt erstelltes Gutachten die Berufsunfähigkeit bestätigt. (1 a) Die Anspruchsvoraussetzungen des § 27 Abs. 1 lit. b, c und d kommen sinngemäß zur Anwendung.Die Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 27, Absatz eins, Litera b, c und d kommen sinngemäß zur Anwendung.
gewährt.Die Zusatzleistung wird entsprechend der Höhe der Bemessungsgrundlage
Paragraph 29, gewährt.
Erreicht der geleistete Beitrag nicht den Höchstbeitrag, wird der Leistungsanspruch des jeweiligen Monats nach den in § 17 festgelegten Grundsätzen im Verhältnis der geleisteten Beiträge zum Höchstbeitrag gekürzt.Die Anwartschaft zur Grundrente steigt ab dem 01.04.2009 bei Entrichtung des Höchstbeitrages
Paragraph 6, Beitragsordnung monatlich additiv um 0,238 %. Erreicht der geleistete Beitrag nicht den Höchstbeitrag, wird der Leistungsanspruch des jeweiligen Monats nach den in Paragraph 17, festgelegten Grundsätzen im Verhältnis der geleisteten Beiträge zum Höchstbeitrag gekürzt.
Beitragsordnung eine Anwartschaft zur Grundrente im Ausmaß des Mindestbeitrages, mindestens jedoch von 50 % der vor Beginn des Ereignisses durchschnittlich erworbenen Anwartschaft.WFF-Mitglieder erwerben für die Dauer der Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Väter-Karenzgesetz 1989 oder vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen, des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 im Fall einer Ermäßigung auf den Mindestbeitrag
Paragraph 7, Beitragsordnung eine Anwartschaft zur Grundrente im Ausmaß des Mindestbeitrages, mindestens jedoch von 50 % der vor Beginn des Ereignisses durchschnittlich erworbenen Anwartschaft.
definierten Höchstausmaßes der Grundrente mit der Summe der
§ 98 Ärztegesetz kommt sinngemäß zur Anwendung.Das Ausmaß des monatlichen Anspruches auf Grundrente ergibt sich bei Leistungsbeginn unbeschadet der Paragraphen 28 a und 28 b aus der Multiplikation des zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns
Paragraph 24, definierten Höchstausmaßes der Grundrente mit der Summe der
Paragraph 26, erworbenen Anwartschaften, die maximal 100% betragen können. Paragraph 98, Ärztegesetz kommt sinngemäß zur Anwendung.
1 oder Abs. 2 ein und sind die Voraussetzungen
1 erfüllt oder ist ein aktives WFF-Mitglied, das noch keine Versorgungsleistung bezieht, verstorben, so erhöht sich die bis zu diesem Zeitpunkt erworbene Anwartschaft um jene Anwartschaften, die das WFF-Mitglied bis zum 60. Lebensjahr bei höchstmöglicher Beitragsleistung
1 erworben hätte.Tritt ein Ereignisfall
Paragraph 30, Absatz eins, oder Absatz 2, ein und sind die Voraussetzungen
Paragraph 30, Absatz eins, erfüllt oder ist ein aktives WFF-Mitglied, das noch keine Versorgungsleistung bezieht, verstorben, so erhöht sich die bis zu diesem Zeitpunkt erworbene Anwartschaft um jene Anwartschaften, die das WFF-Mitglied bis zum 60. Lebensjahr bei höchstmöglicher Beitragsleistung
Paragraph 26, Absatz eins, erworben hätte.
Abs. 1 mit dem Zeitpunkt der Begleichung neu festgestellt. Erfolgt die Begleichung vor Vollendung des
Absatz eins, mit dem Zeitpunkt der Begleichung neu festgestellt. Erfolgt die Begleichung vor Vollendung des 60. Lebensjahres, wird die Grundrente mit dem Zeitpunkt der Begleichung nach Absatz eins und Absatz 2, neu festgestellt.
Abs. 1 neu festzustellen. Wird der aushaftende Rückstand innerhalb von sechs Monaten ab dem Ableben des WFF-Mitgliedes beglichen, sind Ansprüche auf Witwen- und Waisenversorgung zum Zeitpunkt der Begleichung
Abs. 1 und Abs. 2 neu festzustellenAuf Ansprüche von Hinterbliebenen kommt Absatz 2 a, analog zur Anwendung. Verstirbt ein Bezieher einer Versorgungsleistung vor Begleichung seines Rückstandes und vor seinem 60. Lebensjahr, so sind Ansprüche auf Witwen- und Waisenversorgung zum Zeitpunkt des Ablebens des WFF-Mitgliedes
Absatz eins, neu festzustellen. Wird der aushaftende Rückstand innerhalb von sechs Monaten ab dem Ableben des WFF-Mitgliedes beglichen, sind Ansprüche auf Witwen- und Waisenversorgung zum Zeitpunkt der Begleichung
Absatz eins und Absatz 2, neu festzustellen […] § 29Paragraph 29 Ausmaß der Zusatzleistung
Abs. 2 anzurechnen.Das Ausmaß der Zusatzleistung ergibt sich für Beiträge, die ab dem 01.04.2009 geleistet werden, aus Rentenansprüchen in Abhängigkeit vom Alter des WFF-Mitgliedes zum Zeitpunkt der Einzahlung entsprechend der in Anhang römisch fünf festgelegten Verrentungstabelle. Beiträge, die nach dem 01.04.2009 geleistet werden, sind nicht auf die Bemessungsgrundlage
Absatz 2, anzurechnen.
Abs. 3 gebildeten Bemessungsgrundlage, es sei denn, es wird anhand der in Anhang VI festgelegten versicherungsmathematischen Überprüfung eine individuelle Unterdeckung festgestellt; in diesem Fall wird der Verrentungsfaktor für die Bemessungsgrundlage per 31.03.2009 im Ausmaß der festgestellten individuellen Unterdeckung reduziert; die Kürzung erfolgt höchstens auf 0,6 % und ist über 60 Monate gleichmäßig monatlich aufbauend zu verteilen. Ab 01.04.2014 erfolgt die Reduktion des Verrentungsfaktors im Sinne des § 98 Abs. 4 und 5 Ärztegesetz im Einzelfall zur finanziellen Sicherstellung der Leistung im Ausmaß der tatsächlichen Unterdeckung. Damit entfällt bei Pensionsantritt ab 01.04.2014 die Vorschreibung eines Pensionssicherungsbeitrages.Das Ausmaß der Zusatzleistung beträgt für Beiträge, die bis zum 31.03.2009 einbezahlt wurden, monatlich 0,8 % (Verrentungsfaktor) der durch diese Beiträge sowie die Wertsicherung und die Wertsteigerung
Absatz 3, gebildeten Bemessungsgrundlage, es sei denn, es wird anhand der in Anhang römisch sechs festgelegten versicherungsmathematischen Überprüfung eine individuelle Unterdeckung festgestellt; in diesem Fall wird der Verrentungsfaktor für die Bemessungsgrundlage per 31.03.2009 im Ausmaß der festgestellten individuellen Unterdeckung reduziert; die Kürzung erfolgt höchstens auf 0,6 % und ist über 60 Monate gleichmäßig monatlich aufbauend zu verteilen. Ab 01.04.2014 erfolgt die Reduktion des Verrentungsfaktors im Sinne des Paragraph 98, Absatz 4 und 5 Ärztegesetz im Einzelfall zur finanziellen Sicherstellung der Leistung im Ausmaß der tatsächlichen Unterdeckung. Damit entfällt bei Pensionsantritt ab 01.04.2014 die Vorschreibung eines Pensionssicherungsbeitrages.
3 überschreitenden Beitragsleistung beruhen, sind mit dem Zeitpunkt der Rückzahlung neu zu bemessen. Die Bemessung hat zur Wahrung grundrechtlich geschützter Interessen sicherzustellen,Pensionen, die auf einer die Höchstgrenze
Paragraph 22, Absatz 3, überschreitenden Beitragsleistung beruhen, sind mit dem Zeitpunkt der Rückzahlung neu zu bemessen. Die Bemessung hat zur Wahrung grundrechtlich geschützter Interessen sicherzustellen, a. dass der Pensionsbemessung eine Beitragsleistung im Ausmaß der Höchstgrenze
zugrunde zu legen ist,dass der Pensionsbemessung eine Beitragsleistung im Ausmaß der Höchstgrenze
Paragraph 22, zugrunde zu legen ist, b. in der Vergangenheit über die Höchstgrenze hinaus geleistete Beiträge samt marktüblichen Zinsen zu refundieren sind, und c. bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung empfangene Rentenzahlungen nicht zu refundieren sind.“ 4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 4.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG („Bescheidbeschwerden“) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). 4.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG („Bescheidbeschwerden“) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
GVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seiner Rechtsprechung dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist und dass die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken sind. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (s. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, und die diesem Erkenntnis folgende Judikatur).Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seiner Rechtsprechung dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist und dass die nach Paragraph 28, VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken sind. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (s. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, und die diesem Erkenntnis folgende Judikatur). 4.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: Wie bereits ausgeführt, hat der Verfassungsgerichtshof anlässlich des vorliegenden Falles mit Erkenntnis vom 2. Dezember 2014, Zl. V 62/2014-6, ausgesprochen, dass die Wortfolge „und sind alle Vorschreibungen zum Wohlfahrtsfonds gedeckt“ in § 30 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich idF vom 1. Jänner 2012 gesetzwidrig gewesen ist. Wie bereits ausgeführt, hat der Verfassungsgerichtshof anlässlich des vorliegenden Falles mit Erkenntnis vom 2. Dezember 2014, Zl. römisch fünf 62/2014-6, ausgesprochen, dass die Wortfolge „und sind alle Vorschreibungen zum Wohlfahrtsfonds gedeckt“ in Paragraph 30, Absatz eins, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in der Fassung vom 1. Jänner 2012 gesetzwidrig gewesen ist. Mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2014, Zl. B 52/2013-12, hat der Verfassungsgerichtshof den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 21. November 2012, soweit er die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Invaliditätsversorgung betraf, wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung aufgehoben.
Vm § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist zur Entscheidung über die nunmehr wieder offene Beschwerde das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich berufen.
GVG ist zur Entscheidung über die nunmehr wieder offene Beschwerde das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich berufen. Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich als belangte Behörde hat mit seinem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Invaliditätsversorgung abgewiesen und dies – unter Berufung auf die als gesetzwidrig erkannte Satzungsbestimmung – mit dem Bestehen eines Beitragsrückstandes begründet. Demgemäß hat die belangte Behörde (und ebenso auch der Beschwerdeausschuss) keine ausreichenden Ermittlungen zu den Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätsversorgung und zur Feststellung des individuellen Ausmaßes der Invaliditätsversorgung in das Verfahren eingebracht.
den wiedergegebenen Satzungsbestimmungen stehen im Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich jedenfalls umfangreiche Ermittlungen aus. So ist etwa zunächst zu ermitteln, ob der vom Beschwerdeführer im April 2011 vorgelegte, die Invalidität ab
1a der Satzung des WFF NÖ sinngemäß zur Anwendung kommenden Anspruchsvoraussetzungen des § 27 Abs. 1 lit.b, c und d leg.cit. vorliegen und ob etwa die Anrechnung einer allfälligen Krankenunterstützung
7 leg.cit. zu erfolgen hat. Darüber hinaus ist hinsichtlich des Ausmaßes der Invaliditätsversorgung die Grundrente
der Satzung des WFF NÖ sowie die Zusatzleistung
zu ermitteln, wobei die Satzung dafür u.a. auf das definierte Höchstausmaß und die erworbenen Anwartschaften bzw. auf die Rentenansprüche abstellt, was somit weitere Ermittlungen bedingt (siehe hinsichtlich der Details dieser Bestimmungen die Wiedergabe unter Punkt 3.2.). So ist etwa zunächst zu ermitteln, ob der vom Beschwerdeführer im April 2011 vorgelegte, die Invalidität ab
Paragraph 30, Absatz eins a, der Satzung des WFF NÖ sinngemäß zur Anwendung kommenden Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 27, Absatz eins, Litera b, c und d leg.cit. vorliegen und ob etwa die Anrechnung einer allfälligen Krankenunterstützung
Paragraph 30, Absatz 7, leg.cit. zu erfolgen hat. Darüber hinaus ist hinsichtlich des Ausmaßes der Invaliditätsversorgung die Grundrente
Paragraph 28, der Satzung des WFF NÖ sowie die Zusatzleistung
Paragraph 29, leg.cit. zu ermitteln, wobei die Satzung dafür u.a. auf das definierte Höchstausmaß und die erworbenen Anwartschaften bzw. auf die Rentenansprüche abstellt, was somit weitere Ermittlungen bedingt (siehe hinsichtlich der Details dieser Bestimmungen die Wiedergabe unter Punkt 3.2.). Im vorliegenden Fall liegen somit besonders gravierende Ermittlungslücken vor. Die belangte Behörde hat – wenn auch auf Grund der Anwendung einer erst später als gesetzwidrig erkannten und in Folge aufgehobenen Satzungsbestimmung – bloß ansatzweise ermittelt und keine für eine Entscheidung in der Sache ausreichenden „brauchbaren Ermittlungsergebnisse“ geliefert (vgl. dazu auch etwa VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0088). Nahezu das gesamte Ermittlungsverfahren würde sich damit auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren verlagern (vgl. dazu auch z.B. bereits VwGH 12.9.2013, 2013/21/0118, mwH). Im vorliegenden Fall liegen somit besonders gravierende Ermittlungslücken vor. Die belangte Behörde hat – wenn auch auf Grund der Anwendung einer erst später als gesetzwidrig erkannten und in Folge aufgehobenen Satzungsbestimmung – bloß ansatzweise ermittelt und keine für eine Entscheidung in der Sache ausreichenden „brauchbaren Ermittlungsergebnisse“ geliefert vergleiche , dazu auch etwa VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0088). Nahezu das gesamte Ermittlungsverfahren würde sich damit auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren verlagern vergleiche dazu auch z.B. bereits VwGH 12.9.2013, 2013/21/0118, mwH). Zum Interesse des Beschwerdeführers an einer baldigen Verfahrenserledigung ist festzuhalten, dass für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht zu erkennen ist, dass die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Ebene des Verwaltungsgerichts – in einem Mehrparteienverfahren – rascher oder kostengünstiger erfolgen würde als durch die mit der Sache vertraute belangte Behörde. Dazu ist der Vollständigkeit halber auch festzuhalten, dass die Verfahrensdauer vor der belangten Behörde (Verwaltungsausschuss) zu einem nicht unerheblichen Teil auch der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen war und dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch keine Zweifel daran hegt, dass die belangte Behörde eine rasche Entscheidung anstreben wird. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde sind daher aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im vorliegenden Fall gegeben, zumal § 28 Abs. 3 VwGVG nicht zu entnehmen ist, dass hinsichtlich des Unterlassens notwendiger Ermittlungen auf ein behördliches Verschulden abgestellt würde. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde sind daher aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im vorliegenden Fall gegeben, zumal Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht zu entnehmen ist, dass hinsichtlich des Unterlassens notwendiger Ermittlungen auf ein behördliches Verschulden abgestellt würde. 4.3. Die – von keiner Partei beantragte – Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte angesichts dieses Verfahrensergebnisses unterbleiben (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).4.3. Die – von keiner Partei beantragte – Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte angesichts dieses Verfahrensergebnisses unterbleiben (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). 4.4. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im vorliegenden Verfahren vom Vorliegen einer Rechtsfrage auszugehen ist, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich, ist nämlich durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung bislang nicht geklärt, ob die im hg. Beschluss zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde auch in jenen Fällen zur Anwendung gelangt, in denen – wie im vorliegenden Fall – die notwendigen Ermittlungen von der belangten Behörde wegen Anwendung einer später (auf Grund eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof) aufgehobenen Rechtsgrundlage unterlassen wurden. Die diesbezügliche Rechtslage erscheint auch nicht derart eindeutig, dass das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung von vorneherein ausscheiden würde. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im vorliegenden Verfahren vom Vorliegen einer Rechtsfrage auszugehen ist, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich, ist nämlich durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung bislang nicht geklärt, ob die im hg. Beschluss zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde auch in jenen Fällen zur Anwendung gelangt, in denen – wie im vorliegenden Fall – die notwendigen Ermittlungen von der belangten Behörde wegen Anwendung einer später (auf Grund eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof) aufgehobenen Rechtsgrundlage unterlassen wurden. Die diesbezügliche Rechtslage erscheint auch nicht derart eindeutig, dass das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung von vorneherein ausscheiden würde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.103.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.