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{'item': 'LVwG-AV-42/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-42/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde der ***, vertreten durch Herrn Dr. Andrew P. Scheichl, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13. November 2014, Zl. ***, betreffend Maßnahmen nach § 62 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde der ***, vertreten durch Herrn Dr. Andrew P. Scheichl, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13. November 2014, Zl. ***, betreffend Maßnahmen nach Paragraph 62, Absatz 3, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Die Frist zur Vorlage der Untersuchungsergebnisse wird mit 30. April 2016 neu festgesetzt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die Beschwerdeführerin betreibt in der Marktgemeinde *** eine Bodenaushubdeponie. Im Zuge einer Überprüfung der Bodenaushubdeponie am 4. August 2014 hat der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz *** festgehalten, dass im Jahr 2013 unter anderem 6242 m³ sulfathältiges Bodenaushubmaterial aus der Windparkbaustelle *** in die Deponie angeliefert worden sind. In der Überprüfungsverhandlung am 4. August 2014 hat der Amtssachverständige darauf hingewiesen, dass in dem von *** erstellten Grundlegenden Beurteilungsnachweis vom 11. November 2013 das Material der Qualität Bodenaushubdeponie zugeordnet worden sei, wobei beim Parameter Sulfat im Eluat hohe Messergebnisse auffällig gewesen seien (bis zu 24 000 mg/kg). Zwar sei für Bodenaushubdeponien im Anhang 1 Tabelle 2 der Deponieverordnung 2008 (DVO 2008) für den Parameter Sulfat kein Grenzwert abgebildet, der Amtssachverständige hat aber aus fachlicher Sicht darauf hingewiesen, dass für die Ablagerung sulfathältiger Abfälle auf einer Bodenaushubdeponie mangels gesonderten Grenzwertes für Bodenaushubdeponien der für die nächst höhere Deponie (Inertabfalldeponie) in Tabelle 4 festgelegte Grenzwert (1 000 mg/

  1. kg)maßgeblich sei. Im vorgelegten Beurteilungsnachweis sei die Zuordnung zum Deponietyp Bodenaushubdeponie aber damit begründet worden, dass der Grenzwert für die elektrische Leitfähigkeit von 300 mS/s für geogene Gipsbelastungen eingehalten worden sei. Eine Durchsicht sämtlicher Ergebnistabellen lasse auch erkennen, dass in mehreren Tabellen der Messwert für die elektrische Leitfähigkeit nicht ausgewiesen sei, zur abschließenden Beurteilung der sulfatstätigen Ablagerungen aus dem Windpark seien jedenfalls noch in allen Messtabellen die Messwerte für die elektrische Leitfähigkeit zu ergänzen und des Weiteren sei im Beurteilungsnachweis auch die geologische Gipslagerstätte am Anfallsort kurz zu beschreiben. Der Amtssachverständige hat weiters festgehalten, dass über das Grundwasser keine Schadstoffausbreitung stattfinden könne, da unter dem Deponiestandort kein bedeutender Grundwasserkörper vorhanden sei. Am 18. September 2014 wurde von der Beschwerdeführerin eine von *** überarbeitete Fassung des Grundlegenden Beurteilungsnachweises vorgelegt, der die vom Amtssachverständigen geforderten Ergänzungen enthält. In Anlage 6 (Analysenergebnisse gemäß DVO 2008) werden – unter anderem – folgende Werte angegeben: Probe Nr: ***: elek.Leit: 266 mS/m Sulfat im Eluat: 20.000 mg/kg TS Probe Nr: ***: elek.Leit: 123,7 mS/m Sulfat im Eluat: 09.500 mg/kg TS Probe Nr: ***: elek.Leit: 163,9 mS/m Sulfat im Eluat: 07.600 mg/kg TS Probe Nr: ***: elek.Leit: 135,6 mS/m Sulfat im Eluat: 12.000 mg/kg TS Probe Nr: ***: elek.Leit: 122 mS/m Sulfat im Eluat: 06.900 mg/kg TS Probe Nr: ***: elek.Leit: 309 mS/m Sulfat im Eluat: 24.000 mg/kg TS Probe Nr: *** elek.Leit: 293 mS/m Sulfat im Eluat: 23.000 mg/kg TS Probe Nr: ***: elek.Leit: 201,1 mS/m Sulfat im Eluat: 09.000 mg/kg TS Probe Nr: ***: elek.Leit: 48,1 mS/m Sulfat im Eluat: 01.700 mg/kg TS Probe Nr: ***: elek.Leit: 237 mS/m Sulfat im Eluat: 10.000 mg/kg TS In den „abschließenden Bemerkungen“ des Grundlegenden Beurteilungsnachweises wurde darauf hingewiesen, dass die gegenständlichen Aushubmaterialen relevante Gipsanteile, welche typisch für die Bodenhorizonte des Pannoniums seien (hydrothermales Kristallwachstum im Sediment), aufweisen würden. In der DVO 2008 sei für Bodenaushubdeponien kein Grenzwert für Sulfat vorgesehen. Für gipshaltige Aushubmaterialien sei lediglich die Leitfähigkeit begrenzt. Bei den untersuchten Aushubmaterialien werde dieser Grenzwert eingehalten. Da bei einer allfälligen Deponierung bzw. Verwertung dieser Materialien auch die geotechnische Komponente zu beachten sei, wurde von *** empfohlen, vor einer allfälligen Deponierung/Verwertung mit der zuständigen Behörde Kontakt aufzunehmen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 62 Abs. 3 AWG 2002 zur Durchführung einer Gefährdungsabschätzung im Ablagerungsbereich des Jahres 2013 verpflichtet. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wird dazu Folgendes vorgegeben:Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AWG 2002 zur Durchführung einer Gefährdungsabschätzung im Ablagerungsbereich des Jahres 2013 verpflichtet. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wird dazu Folgendes vorgegeben: „Für diese Untersuchung ist gemäß Anhang 4 zur Deponieverordnung 2008 wie folgt vorzugehen: Das Ablagerungsmaterial ist zu Zwecken der Beweissicherung und zur Kontrolle seiner Umweltverträglichkeit (Boden- und Gewässerschutz) von einem befugten Unternehmen (Nachweis der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 6 lit. 6 AWG 2002) prüfen zu lassen. Für diese Untersuchung ist wie folgt vorzugehen:Das Ablagerungsmaterial ist zu Zwecken der Beweissicherung und zur Kontrolle seiner Umweltverträglichkeit (Boden- und Gewässerschutz) von einem befugten Unternehmen (Nachweis der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 6, lit. 6 AWG 2002) prüfen zu lassen. Für diese Untersuchung ist wie folgt vorzugehen: ● Die Probenahmeplanung ist gemäß ÖNORM S 2126/ÖNORM S 2127 durchzuführen, wobei zusätzlich die Vorgaben der Kapiteln 2 und 3 Anhang 4 Teil 1 DVO 08 zu beachten sind. ● Für die Probenahme sind Aufschlüssen über die Gesamthöhe der Schüttung bis zum ursprünglichen und gewachsenen Untergrund (z.B. durch Bagger) in einem von der Anschüttungsfläche abhängigen Rastermaß gemäß ÖNORM S 2126 / ÖNORM S 2127 herzustellen (Probeschurf zentral in jedem Rasterfeld). ● Die Probenahme ist in einem Probenahmebericht zu dokumentieren. (Probenahmeplan, Probenahmeprotokolle und Probennahmeskizze) ● Bei der Durchführung der Grundlegenden Charakterisierung sind die Vorgaben der ÖNORM S 2127 zu berücksichtigen (Mindestanzahl der qualifizierten Stichproben usw).Hinweis: folgende Parameter sind zumindest zu analysieren:im Eluat: elektrische Leitfähigkeit, SO4,Bei der Durchführung der Grundlegenden Charakterisierung sind die Vorgaben der ÖNORM S 2127 zu berücksichtigen (Mindestanzahl der qualifizierten Stichproben usw)., Hinweis: folgende Parameter sind zumindest zu analysieren:, im Eluat: elektrische Leitfähigkeit, SO4, ● Gemäß ÖNRORM S 2127 gilt für Bodenaushubmaterial nach dem Aushub ein maximaler Beurteilungsmaßstab von 500 t ● Das Ergebnis der Grundlegenden Charakterisierung ist im Beurteilungsnachweis darzustellen. Dieser hat einerseits die Dokumentation aller relevanten Informationen und Untersuchungsergebnisse und andererseits alle Beurteilungen, Schlussfolgerungen und Begründungen für die Zulässigkeit der Ablagerung auf einem Deponiekompartiment bzw. die Zulässigkeit für eine Verwertungsmaßnahme zu enthalten. Der Beurteilungsnachweis hat die im Kapitel 10 des Anhangs 4 Teil 1 DVO aufgelisteten Angaben zu enthalten. Als Frist für die Vorlage der Untersuchungsergebnisse an die Behörde wird der 20. Jänner 2015 festgelegt. Abhängig vom Erkundungsergebnis wird zu entscheiden sein, in welcher Form die Ablagerungen vor Ort verbleiben können oder gesichert werden müssen oder einer Entsorgung in einer Deponie mit Dichtungssystem zugeführt werden sollten.“ In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird auf die Aussagen des Amtssachverständigen, er könne den Schlussfolgerungen im Gutachten der *** nicht folgen, hingewiesen. Das Fehlen eines Grenzwertes für die Bodenaushubdeponie lasse sich nach Ansicht des Amtssachverständigen damit begründen, dass sulfathältige Abfälle für die Deponieklasse Bodenaushubdeponie untypisch seien, da die Sulfatbelastung in Abfällen in der Regel aus gipshaltigen Baurestmassen und aus industriellen Verarbeitungsprozessen stammen würde und somit im Anhang 1 DVO 2008 nur bei den Deponieklassen Inert-, Baurestmassen- und Massenabfalldeponie abgebildet worden sei. Finde sich kein entsprechender Grenzwert für die Deponieklasse Bodenaushubdeponie, müsse nach Ansicht des Amtssachverständigen der Grenzwert der nächsthöheren Deponieklasse Inertabfalldeponie herangezogen werden. Sulfathältiges Bodenaushubmaterial mit einem Schadstoffgehalt von über 1 000 mg/kg dürfe somit nicht in eine Bodenaushubdeponie ohne Oberflächen- und Basisdichtungssystem bzw. ohne Sickerwassererfassung abgelagert werden, sondern sei in eine höherwertigere Deponie mit Basisdichtung und Entwässerungssystem einzubringen. Werden sulfathältige Abfälle in einer Bodenaushubdeponie abgelagert, sei eine Lösung von Schadstoffen durch Niederschlagswasser und ein Eindringen dieser Schadstoffe in Boden und Grundwasser jedenfalls zu erwarten. Das sulfathältige Bodenaushubmaterial sei der Abfallkategorie „verunreinigtes Bodenaushubmaterial“ und in Abhängigkeit der gemessenen Schadstoffkonzentration den Deponieklassen Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie zuzuordnen. Die Abfallschlüsselnummern 30 411 Spezifikation 33 „Bodenaushubmaterial Inertabfallqualität“ oder 31 411 Spezifikation 37 „sonstige verunreinigte Böden“ seien zu vergeben. Für gipshaltiges Aushubmaterial sei die elektrische Leitfähigkeit mit 300 mS/m und der Sulfatgehalt im Eluat mit 1 000 mg/kg begrenzt. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass die im Beurteilungsnachweis von *** für das sulfathältige Bodenaushubmaterial erfolgte Zuordnung zu der Deponieklasse (Bodenaushubdeponie) und der Abfallschlüsselnummer 31 411 Spezifikation 29 im Widerspruch zu den Vorgaben des Anhangs 4 DVO 2008 und der Abfallverzeichnisverordnung stehen würde. Unter Hinweis auf die gemäß § 43 AWG 2002 wahrzunehmenden Interessen und die wiedergegebenen Ausführungen des Amtssachverständigen ist die belangte Behörde dann davon ausgegangen, dass eine Beeinträchtigung von Boden und Gewässer durch die gegenständlichen Ablagerungen zu erwarten sei. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz sei fachlich nicht zuständig, nehme überdies unzulässigerweise rechtliche Wertungen vor, negiere den Willen des Gesetzgebers und das vorgelegte Gutachten der *** sei richtig, weist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf hin, dass eine Beeinträchtigung von Boden und Gewässer durch die Ablagerung zu erwarten sei. Die Beiziehung eines Amtssachverständigen für Abfallchemie sei im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht erforderlich gewesen, da die entsprechende Schlussfolgerung im Aufgabenbereich eines Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz liege. Da nicht bekannt sei, welche Sulfatfracht tatsächlich in der Bodenaushubdeponie der Beschwerdeführerin zur Ablagerung gelangt sei, werde zur Festlegung der weiteren Vorgangsweise als gelindestes Mittel eine Gefährdungsabschätzung aufgetragen.Unter Hinweis auf die gemäß Paragraph 43, AWG 2002 wahrzunehmenden Interessen und die wiedergegebenen Ausführungen des Amtssachverständigen ist die belangte Behörde dann davon ausgegangen, dass eine Beeinträchtigung von Boden und Gewässer durch die gegenständlichen Ablagerungen zu erwarten sei. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz sei fachlich nicht zuständig, nehme überdies unzulässigerweise rechtliche Wertungen vor, negiere den Willen des Gesetzgebers und das vorgelegte Gutachten der *** sei richtig, weist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf hin, dass eine Beeinträchtigung von Boden und Gewässer durch die Ablagerung zu erwarten sei. Die Beiziehung eines Amtssachverständigen für Abfallchemie sei im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht erforderlich gewesen, da die entsprechende Schlussfolgerung im Aufgabenbereich eines Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz liege. Da nicht bekannt sei, welche Sulfatfracht tatsächlich in der Bodenaushubdeponie der Beschwerdeführerin zur Ablagerung gelangt sei, werde zur Festlegung der weiteren Vorgangsweise als gelindestes Mittel eine Gefährdungsabschätzung aufgetragen. 2. Zum Beschwerdevorbringen: In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass der Bescheid vollinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit aufgrund von Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften bekämpft werde. Zwar sei die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass ein konsensmäßiger Betrieb vorliege, unrichtig sei jedoch vor dem Hintergrund der gemäß § 43 AWG 2002 wahrzunehmenden Interessen, dass die vorgeschriebenen Maßnahmen erforderlich seien. Die Frage der Geeignetheit der Maßnahmen würde sich daher von vornherein gar nicht stellen. Da es im vorliegenden Fall darum gehe, dass die Behörde auf der Grundlage einer fachlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik die vorgeschriebenen Maßnahmen für erforderlich erachtet habe, sehe sich die Beschwerdeführerin dazu veranlasst, eine Stellungnahme aus dem Fachbereich Abfallchemie (***) beizulegen.In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass der Bescheid vollinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit aufgrund von Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften bekämpft werde. Zwar sei die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass ein konsensmäßiger Betrieb vorliege, unrichtig sei jedoch vor dem Hintergrund der gemäß Paragraph 43, AWG 2002 wahrzunehmenden Interessen, dass die vorgeschriebenen Maßnahmen erforderlich seien. Die Frage der Geeignetheit der Maßnahmen würde sich daher von vornherein gar nicht stellen. Da es im vorliegenden Fall darum gehe, dass die Behörde auf der Grundlage einer fachlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik die vorgeschriebenen Maßnahmen für erforderlich erachtet habe, sehe sich die Beschwerdeführerin dazu veranlasst, eine Stellungnahme aus dem Fachbereich Abfallchemie (***) beizulegen. Es würde nicht zutreffen, dass sulfathaltiges Bodenaushubmaterial mit einem Schadstoffgehalt von über 1 000 mg/kg nicht auf eine Bodenaushubdeponie abgelagert werden dürfe. Ein Grenzwert für den Parameter Sulfat sei in der Tabelle 2 des Anhangs 1 DVO 2008 nicht abgebildet. Hätte der Verordnungsgeber einen derartigen Grenzwert aufnehmen wollen, hätte er es auch regeln müssen. Der Umstand, dass der Parameter Sulfat in der für Bodenaushubdeponien einschlägigen Tabelle 2 des Anhangs 1 DVO 2008 nicht gesondert abgebildet sei, bedeute aber nicht, dass der Sulfatgehalt des hier gegenständlichen Aushubmaterials nicht dennoch Berücksichtigung finde, da der Verordnungsgeber für geogen bedingt gipshaltiges Bodenaushubmaterial insofern vorgesorgt habe, als der Grenzwert für die elektrische Leitfähigkeit von 150 auf 300 mS/m erhöht worden sei. In dieses Bild passe auch jene Unterscheidung, die in Tabelle 4 des Anhangs 1 DVO 2008 getroffen worden sei. Zunächst sei auch hier eine Sonderregelung für geogen bedingt gipshaltiges Bodenaushubmaterial enthalten, während für sonstige Abfälle Sonderregelungen in Bezug auf die Einhaltung des Grenzwertes für den Parameter Sulfat normiert worden seien. Es könne dem Verordnungsgeber schlicht nicht unterstellt werden, der zuletzt genannten Sonderregelung in Tabelle 4, Fußnote 5, für sonstige Abfälle auch geogen bedingt gipshaltiges Bodenaushubmaterial unterstellen zu wollen. Hätte er dies gewollt, hätte er es normiert. Geogen bedingt gipshaltiges Bodenaushubmaterial mit einem Sulfatgehalt unter 1 000 mg/kg könne denkunmöglich eine elektrische Leitfähigkeit aufweisen, die auch nur annähernd an den Grenzwert von 300 mS/m heranreichen würde, bei der vom Amtssachverständigen für Deponietechnik vertretenen Ansicht gebe es für den erhöhten Grenzwert für die elektrische Leitfähigkeit keinen Anwendungsbereich, da geogen bedingt gipshaltiges Bodenaushubmaterial mit einer Sulfatbelastung im Eluat unterhalb von 1 000 mg/kg zwingend auch den Grenzwert von 150 mS/m einhalten würde. Zum Beweis dieser Ansicht, die mit einer Stellungnahme von *** vom 11. Dezember 2014 fachlich untermauert wurde, beantragte die Beschwerdeführerin die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Abfallchemie. In der Stellungnahme von *** wird unter anderem darauf hingewiesen, dass geogen bedingtes sulfathaltiges Bodenaushubmaterial mit anderen anthropogen gipshaltigen Abfällen – etwa im Hinblick auf die Laugbarkeit – nicht vergleichbar sei. Diesem Umstand trage die DVO 2008 Rechnung. Weiters bestritt die Beschwerdeführerin die vom Amtssachverständigen vorgenommene Zuordnung der Materialien zu den Abfallklassen und die vom Amtssachverständigen behauptete Gefährdung von Boden und Gewässern. Noch in der Überprüfungsverhandlung am 4. August 2014 sei der Amtssachverständige zu einem anderen Ergebnis gekommen. Zusammenfassend zeige sich daher, dass für geogen bedingt gipshaltiges Bodenaushubmaterial die Sulfatbelastung im erhöhten Grenzwert für die elektrische Leitfähigkeit abgebildet werde, ein eigener Grenzwert für den Parameter Sulfat sei nicht festgelegt worden, da dies wie angeführt über den Grenzwert für die Leitfähigkeit geregelt werde, weiters zeige sich, dass die Zuordnung der gegenständlichen Abfälle zur Abfallart 31 411 Spezifikation 29 korrekterweise erfolgt sei und aus alledem folge, dass die vorgeschriebene Gefährdungsabschätzung nicht erforderlich im Sinne des § 62 Abs. 3 AWG 2002 und damit zwingend ungeeignet im Sinne dieser Bestimmung sei. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides.Zusammenfassend zeige sich daher, dass für geogen bedingt gipshaltiges Bodenaushubmaterial die Sulfatbelastung im erhöhten Grenzwert für die elektrische Leitfähigkeit abgebildet werde, ein eigener Grenzwert für den Parameter Sulfat sei nicht festgelegt worden, da dies wie angeführt über den Grenzwert für die Leitfähigkeit geregelt werde, weiters zeige sich, dass die Zuordnung der gegenständlichen Abfälle zur Abfallart 31 411 Spezifikation 29 korrekterweise erfolgt sei und aus alledem folge, dass die vorgeschriebene Gefährdungsabschätzung nicht erforderlich im Sinne des Paragraph 62, Absatz 3, AWG 2002 und damit zwingend ungeeignet im Sinne dieser Bestimmung sei. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides. Mit Schreiben vom 13. Jänner 2015 legte der Landeshauptmann dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt angefochtenem Bescheid zur Entscheidung vor. 3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 3. November 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie durch Einvernahme des Vertreters der Beschwerdeführerin, des Vertreters der belangten Behörde und Erstattung von Befund und Gutachten durch den Amtssachverständigen für Chemie und Abfalltechnik ***. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat darauf hingewiesen, dass seines Wissens das angesprochene Material nach wie vor auf der Deponie – vermutlich gesondert – lagere. Der Amtssachverständige für Chemie und Abfalltechnik *** hat in der Verhandlung folgendes Gutachten erstattet: „Für das gegenständliche Bodenaushubmaterial vom Windpark ***, welches in einer Menge von 6242 m3 auf die Deponie der *** in der KG *** zur Ablagerung gelangte, wurde ein entsprechender Grundlegender Beurteilungsnachweis der befugten Fachanstalt *** vom 11.11.2013 (GZ 1567) erstellt. In diesem Beurteilungsnachweis befindet sich eine Abfallinformation, aus welcher hervorgeht, dass der gegenständliche Bodenaushub aus einem unverbauten Bereich stammt und daher als nicht verunreinigt zu bewerten ist. Der Beurteilungsnachweis enthält weiters einen Probenahmeplan, in welchem die Anzahl der zu ziehenden Proben festgelegt ist, welche auch gezogen wurden und weitergehend nach den Bestimmungen der DVO 2008 analysiert wurden. Die Analysen einzelner zusammengefasster Proben umfassen sämtliche Parameter gemäß Anhang 4 Teil 1 der DVO 2008, sämtliche Proben wurden auf grenzwertrelevante bzw. relevante Parameter untersucht. Diese Vorgangsweise entspricht daher den Vorgaben der DVO 2008 zur Beurteilung von Abfällen bzw. von Bodenaushub, sofern eine Gesamtmenge je Anfallstelle von 2000 Tonnen überschritten wird. In der Gesamtbewertung beurteilt der Verfasser des Beurteilungsnachweises die Qualität dieses Bodenaushubs und ordnet ihn dem Deponietyp Bodenaushubdeponie zu. Dabei verweist er auf den Umstand, dass es sich im vorliegenden Bodenaushub um geogen bedingten sulfathaltigen Bodenaushub handelt, für welchen die Ausnahmebestimmungen der Fußnote 2 der Tabelle 2 des Anhangs 1 der DVO 2008 anzuwenden sind. In diesem Fall ist für das vorhandene Sulfat kein Grenzwert festgelegt, sondern für diesen Inhaltsstoff ist eine höchstzulässige elektrische Leitfähigkeit von 300 mS/m festgelegt. Die Einhaltung dieses Grenzwertes wird in den Untersuchungsergebnissen des erwähnten Beurteilungsnachweises nachgewiesen.“ Der Amtssachverständige hat angegeben, dass seiner Meinung nach der Verordnungsgeber keinen Grenzwert für Sulfat bei Bodenaushubdeponien festlegen wollte, wenn es sich um geogen bedingt sulfathältige Bodenaushubmaterialien handle. Auch für Reststoffdeponien sei kein Grenzwert für sulfathältige Abfälle festgelegt worden. Selbst im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 sei für Bodenaushubmaterial, welches im Grundwasserschwankungsbereich und im Grundwasser eingebracht werden könne (Klasse A2 – G), ein höchstzulässiger Sulfatgehalt von 1 500 mg/kg zulässig, welcher über dem entsprechenden Grenzwert für Inertabfalldeponien von 1 000 mg/kg liege. Eine Gefährdung für Boden und Gewässer könne durch das beurteilte und abgelagerte Bodenaushubmaterial ausgeschlossen werden. Am 15. Dezember 2015 erfolgte eine Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung. An der fortgesetzten Verhandlung hat neben den bereits am 3. November 2015 anwesenden Vertretern der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde sowie neben dem Amtssachverständigen für Chemie und Abfalltechnik auch der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz *** teilgenommen. Der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz *** hat darauf hingewiesen, dass bei gegenständlichem Standort Grundwasser vorhanden sei, dieses sei aber im Detail nie erkundet worden. Es gäbe dazu hydrologische Gutachten aus dem Jahr 1985 und aus dem Jahr 2001. Im Jahr 1985 sei die Grundwasserführung 5 Meter unter der Grubensohle erwartet worden. Im Jahr 2001 sei im hydrogeologischen Gutachten darauf hingewiesen worden, dass eine Grundwassererkundung an diesem Standort besonders aufwändig wäre, daher sei damals vertreten worden, dass eine Untersuchung nicht erfolgen müsse, da sie unverhältnismäßig wäre und in der Deponie überdies nur Bodenaushubmaterial gelagert werden dürfte. In der Überprüfungsverhandlung am 4. August 2014 habe er auf Grund der Situation an Ort und Stelle – ohne Kenntnis des Aktes – noch darauf hingewiesen, dass keine Gewässergefährdung vorliege. Nun gehe er allerdings davon aus, dass eine Gefährdung von Boden und Gewässer zu erwarten sei. In der mündlichen Verhandlung hat der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz *** dann folgendes Gutachten erstattet: „Zur Frage der Grundwassersituation ist aus fachlicher Sicht Folgendes auszuführen: Der gegenständliche Deponiestandort liegt laut Datenabfrage in der Datenbank des Amtes der NÖ Landesregierung, NÖGIS Imap, innerhalb des Grundwasserkörpers Südliches *** Becken Ostrand und im Randbereich des wasserwirtschaftlich bedeutenden Grundwassergebietes *** Flur Ostteil. Bei einem Studium des Verfahrensaktes betreffend die Grundwassersituation konnte Folgendes festgestellt werden: Im Bescheid vom 19.11.1985 ist ein hydrogeologisches Gutachten enthalten. In diesem wird die Grundwassersituation am Standort relativ gut beschrieben. Laut dieser Beschreibung steht praktisch ca. 5 m unter der Grundwassersohle ein Grundwasserkörper an. Es wird in diesem Gutachten auch die Grundwasserströmungsrichtung und die Grundwassergeschwindigkeit beschrieben. Die Grundwasserströmungsrichtung wird von Nord nach Süd und die Geschwindigkeit mit 0,5 bis 1 m beschrieben. Im Bescheid der Behörde vom 19.3.2001 findet sich ein weiteres hydrogeologisches Gutachten. In diesem wird im Wesentlichen auf das Gutachten aus 1985 verwiesen. In diesem Bescheid vom 19.3.2001 wurde unter anderem eine Ausnahme zur Grundwasserbeweissicherung bewilligt. Im hydrogeologischen Gutachten wird diese Ausnahme zur Grundwasserbeweissicherung damit begründet, dass eine Untergrunderkundung am Standort sehr aufwendig wäre und auf Grund der Tatsache, dass es eine kleine Deponie ist, ausschließlich nicht verunreinigtes Erdmaterial abgelagert wird und jegliche Erkundungsmaßnahmen und die Installation einer Grundwasserbeweissicherung mit hohen Kosten verbunden wären, nicht verhältnismäßig ist. Aus diesem Grund wurde von der Installation einer Grundwasserbeweissicherung Abstand genommen. In der Überprüfungsverhandlung am 4.8.2014 wurde von mir erstmalig die Deponierung von sulfathältigem Material beanstandet. In dieser Verhandlung wurde von mir auch festgehalten, dass eine Gefährdung des Grundwassers nicht wahrscheinlich erscheint. Diese Annahme wurde von mir aus dem Grund getroffen, da ich Kenntnis hatte von der Ausnahmegenehmigung zur Grundwasserbeweissicherung und daher davon ausgegangen bin, dass kein schutzwürdiges Grundwasser am Standort vorhanden ist. Nach eingehendem Aktenstudium unter anderem der bereits erwähnten hydrogeologischen Gutachten, die im Verfahrensakt enthalten sind, komme ich jedoch heute zu dem Schluss, dass am gegenständlichen Standort sehr wohl ein schutzwürdiges Grundwasservorkommen vorhanden ist, welches auch durch die Einbringung von schadstoffbelastetem Material beeinträchtigt werden kann. Zur Anfrage des Gefährdungspotentials des eingebrachten Materials, wobei es sich um gipshältiges Aushubmaterial handelt, ist Folgendes auszuführen: Der Sulfatgehalt in dem gegenständlichen Material ist mit hoher Wahrscheinlichkeit durch natürliche Gipsablagerungen zu erklären. Für dieses sulfathältige Material ist in der DVO 2008 für die Bodenaushubdeponie kein Grenzwert abgebildet. Die Begründung für diese Nichtberücksichtigung des Gesetzgebers wurde bereits in meinem Gutachten vom 7. Oktober 2014 angeführt. Betreffend das Gefährdungspotential dieses Schadstoffes Sulfat ist jedoch auf die Regelungsinhalte der Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser hinzuweisen. Diese Verordnung dient in erster Linie zum Schutz des Grundwassers in unserem Land. In dieser Verordnung ist das Sulfat in der Anlage 1 der Verordnung als Grundwasserschadstoff angeführt mit einem Schwellenwert von 225 mg/l. In der Verordnung wird auch darauf hingewiesen, dass diese Stoffe, die in der gegenständlichen Tabelle angeführt sind, als Schadstoffe gelten, welche geeignet sind, zu einer Verschmutzung des Grundwassers beizutragen. Den angeführten Schwellenwert von 225 mg/l kann man auch vergleichen mit den Grenzwerten der DVO 2008. Diese 225 mg/l können umgerechnet werden in mg/kg mit dem Faktor 10. Diese 225 mg/l sind somit ca. 2 250 mg/kg. Die Eluatgehalte, die in der Ablagerung festgestellt wurden, reichen ca. von 5 000 bis 24 000 mg/kg und liegen daher bis zu dem Faktor 10 über diesem Schwellenwert der Qualitätsverordnung Chemie Grundwasser. Betreffend den geogenen Sulfatgehalt ist noch auszuführen, dass es sich hier um ein Salz handelt, welches durch Niederschlags- und Regenereignisse mobilisierbar ist und somit in den Untergrund und in das Grundwasser eingetragen wird. Es ist somit zu erwarten, dass dem natürlichen Lauf der Dinge entsprechend im Laufe der Zeit diese Salzgehalte auch in das Grundwasser im gegenständlichen Standort eingetragen werden und es damit zu einer Verschlechterung des chemischen Zustandes nach Definition der Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser am gegenständlichen Standort kommen wird.“ Zu der Frage, ob es andere vertretbare Möglichkeiten zur Abschätzung der Gefährdung gäbe, teilte der Amtssachverständige mit, dass zur Überprüfung des Grundwassers Sonden gesetzt werden könnten. Das wäre aber bereits eine Sicherungsmaßnahme. Weiters wies er darauf hin, dass nur eine bestimmte Teilmenge der Ablagerung zur Untersuchung gebracht worden sei. Inwiefern diese repräsentativ für die abgelagerte Menge sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Die DVO 2008 würde ein Instrumentarium an die Hand geben, wie Ablagerungen untersucht werden könnten. Die Gefährdungsuntersuchung sei genau das Instrument, das die DVO 2008 als Kontrollinstrument vorsehe. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat in der fortgesetzten Verhandlung unter anderem darauf hingewiesen, dass eine Auseinandersetzung mit der Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser am Thema vorbeigehe, da in Verfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 ohnehin § 65 AWG 2002 eine einschlägige Rechtsgrundlage für die Erlassung von Verordnungen enthalten würde. Auf diese Rechtsgrundlage sei die DVO 2008 gestützt, die sich mit der Materialqualität und den Grundsätzen der Lagerung von Abfall auseinandersetzen würde. Diese Verordnung sei im gegenständlichen Verfahren der ausschließliche Beurteilungsmaßstab. Die entscheidungsrelevanten Fragen – nämlich betreffend Zuordnung des Abfalls zu einer bestimmten Schlüsselnummer, ob das gegenständliche Material auf der Deponie ablagerungsfähig sei und die Frage der Auswirkungen von Sulfat auf das Grundwasser – seien vom Abfallchemiker bereits beurteilt worden. Der Abfallchemiker sei nicht nur Amtssachverständiger beim Amt der NÖ Landesregierung, sondern darüber hinaus auch gerichtlich beeideter Sachverständiger und in die Liste der Sachverständigen für Wasserchemie und Abwasserchemie sowie für Abfallanalytik eingetragen. Seiner Meinung nach habe der Verordnungsgeber in der Verordnung keine Lücke für geogen bedingtes Material gelassen, er habe auch keine unlimitierte Aufbringung von sulfathältigem Material in Kauf genommen, sondern habe das Limit im Wege der Definition der elektrischen Leitfähigkeit festgelegt.Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat in der fortgesetzten Verhandlung unter anderem darauf hingewiesen, dass eine Auseinandersetzung mit der Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser am Thema vorbeigehe, da in Verfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 ohnehin Paragraph 65, AWG 2002 eine einschlägige Rechtsgrundlage für die Erlassung von Verordnungen enthalten würde. Auf diese Rechtsgrundlage sei die DVO 2008 gestützt, die sich mit der Materialqualität und den Grundsätzen der Lagerung von Abfall auseinandersetzen würde. Diese Verordnung sei im gegenständlichen Verfahren der ausschließliche Beurteilungsmaßstab. Die entscheidungsrelevanten Fragen – nämlich betreffend Zuordnung des Abfalls zu einer bestimmten Schlüsselnummer, ob das gegenständliche Material auf der Deponie ablagerungsfähig sei und die Frage der Auswirkungen von Sulfat auf das Grundwasser – seien vom Abfallchemiker bereits beurteilt worden. Der Abfallchemiker sei nicht nur Amtssachverständiger beim Amt der NÖ Landesregierung, sondern darüber hinaus auch gerichtlich beeideter Sachverständiger und in die Liste der Sachverständigen für Wasserchemie und Abwasserchemie sowie für Abfallanalytik eingetragen. Seiner Meinung nach habe der Verordnungsgeber in der Verordnung keine Lücke für geogen bedingtes Material gelassen, er habe auch keine unlimitierte Aufbringung von sulfathältigem Material in Kauf genommen, sondern habe das Limit im Wege der Definition der elektrischen Leitfähigkeit festgelegt. Der Amtssachverständige für Chemie und Abfalltechnik *** hat in der fortgesetzten Verhandlung folgendes Gutachten erstattet: „Zur Frage, ob Bodenaushubmaterialien mit unbegrenztem Sulfatgehalt in der gegenständlichen Bodenaushubdeponie zur Ablagerung gelangen können, führe ich aus, dass es nicht zulässig ist, da eben der Sulfatgehalt auch mit einem bestimmten Anteil der elektrischen Leitfähigkeit verbunden ist. Da eben diese elektrische Leitfähigkeit mit 300 mS/m für die Bodenaushubdeponie begrenzt ist, entspricht dies mit großer Wahrscheinlichkeit einem Sulfatgehalt von größer als 25 000 mg/kg Trockensubstanz. Auf die zweite Frage, ob diese sulfathältigen Bodenaushubmaterialien ausgewaschen werden können, stelle ich fest, dass dies jedenfalls der Fall ist. Jedoch abhängig von der vorliegenden Art der chemischen Bindung des Sulfates, zB als Kalziumsulfat oder Magnesiumsulfat, hängt es von dem Zustand dieses Bodens ab. Aber auf jeden Fall ist eine zwar begrenzte Löslichkeit des Sulfates vorliegend.“ Auf Frage des Verhandlungsleiters, ob ein Grundwasserkörper unter der Bodenaushubdeponie einen Unterschied mache, teilte der Amtssachverständige mit, dass dies sehr wohl einen Unterschied machen könne, es hänge letztlich von der Absorptionsschicht unter der Deponie ab. Er teilte weiters mit, dass eine Beurteilung einer Beeinträchtigung nur dann möglich sei, wenn im Grundwasser eine Erhöhung des Sulfats eingetreten sei und hielt auf die Frage, ob eine Gefährdung für Boden und Gewässer durch das beurteilte und abgelagerte Bodenaushubmaterial nach wie vor ausgeschlossen werden könne, abschließend Folgendes fest: „Diese Aussage kann auch weiterhin aufrecht erhalten werden, da ich davon ausgegangen bin, dass durch das vorhandene Sulfat eine Bodenverunreinigung nicht auftritt, da dieses ja offensichtlich geogen in diesem Bereich vorhanden ist und zusätzlich auch eine begrenzte Löslichkeit durch den vorhandenen Bodenkörper zurückgehalten werden kann und mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in den Grundwasserkörper eindringen kann.“ Der Vertreter der Beschwerdeführerin beantragte die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides; der Vertreter der belangten Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde. 4. Feststellungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt folgenden Sachverhalt fest: Die Beschwerdeführerin betreibt auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, in der Marktgemeinde *** eine Bodenaushubdeponie. Abgelagert werden dürfen nicht kontaminiertes Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierte Bodenbestandteile, welche den Anforderungen des Anhangs 4 DVO 2008 und der Schlüsselnummer 31 411 (Spezifizierung 29 – 32) gemäß der Abfallverzeichnisverordnung in Verbindung mit ÖNORM S 2100 entsprechen. Seit der Erweiterung des Konsens für die Deponie im Jahr 2013 kann auch „Bodenaushub Inertabfallqualität“ Schlüsselnummer 31 411 Spezifizierung 33 abgelagert werden. Der Deponiestandort liegt innerhalb des Grundwasserkörpers „Südliches *** Becken Ostrand“ und im Randbereich des wasserwirtschaftlich bedeutenden Grundwassergebietes „*** Flur Ostteil“. Etwa 5 Meter unter der Grubensohle steht ein schutzwürdiger Grundwasserkörper an, dieser ist im Detail nicht bekundet worden. Im Jahr 2001 wurde unter anderem eine Ausnahme zur Grundwasserbeweissicherung mit der Begründung bewilligt, dass eine Untergrunderkundung am Standort sehr aufwendig wäre. Auf Grund der Tatsache, dass es eine kleine Deponie war, ausschließlich nicht verunreinigtes Erdmaterial abgelagert werden durfte und Erkundungsmaßnahmen bzw. die Installation einer Grundwasserbeweissicherung mit hohen Kosten verbunden gewesen wären, wurde eine Grundwasserbeweissicherung als unverhältnismäßig erachtet und daher nicht durchgeführt. Im Jahr 2013 wurde das gegenständliche sulfathältige Bodenaushubmaterial in die Deponie angeliefert und abgelagert. Das Material, das noch immer im Deponiekörper lagert, stammt vom Windpark ***, ***, außerhalb des Siedlungsgebietes, und weist Gipsanteile, welche typisch für die Bodenhorizonte des Pannoniums sind (hydrothermales Kristallwachstum im Sediment), auf. Zwar ist davon auszugehen, dass der in der DVO 2008 für Bodenaushubdeponien enthaltene Grenzwert für Sulfat im Eluat (300 mS/
  2. s)eingehalten wird, in dem von *** erstellten Beurteilungsnachweis werden aber beim Parameter Sulfat im Eluat mehrfach zum Teil hohe Ergebnisse ausgewiesen (etwa 12 000 mg/kg, 20 000 mg/kg, 23 000 mg/kg, 24 000 mg/kg). Bei Sulfat handelt sich um ein Salz, welches durch Niederschlags- und Regenereignisse mobilisierbar ist und somit in den Untergrund und in das Grundwasser eingetragen wird. Es ist zu erwarten, dass im Laufe der Zeit diese Salzgehalte auch in das Grundwasser am gegenständlichen Standort, an dem keine Grundwassersonden gesetzt wurden, eingetragen werden. Es steht somit fest, dass das Grundwasser aufgrund der Ablagerung des gegenständlichen Bodenaushubmaterials nicht hinreichend geschützt ist. 5. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere betreffend den Konsens der Deponie (Bescheide vom 19. November 1985, vom 19. März 2001, vom 28. Juni 2004, vom 28. Juli 2010, und vom 3. Dezember 2013), aus dem Grundlegenden Beurteilungsnachweis von *** vom 11. November 2013 bzw. vom 18. September 2014, sowie aus den in den mündlichen Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht erstatteten Gutachten des Amtssachverständigen für Chemie und Abfalltechnik *** und des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz ***. Auch wenn bei einer Probe der Grenzwert für Sulfat im Eluat (300 mS/
  3. s)geringfügig überschritten wurde (309 mS/s), ist nichts hervorgekommen, wonach die Ausreißerelimination nicht zulässig wäre (vgl. Anhang 4 Teil 1 Punkt 5 DVO 2008). Die Einhaltung der gesetzlich normierten Grenzwerte wurde auch während des gesamten Verfahrens nicht in Zweifel gezogen.Auch wenn bei einer Probe der Grenzwert für Sulfat im Eluat (300 mS/
  4. s)geringfügig überschritten wurde (309 mS/s), ist nichts hervorgekommen, wonach die Ausreißerelimination nicht zulässig wäre vergleiche Anhang 4 Teil 1 Punkt 5 DVO 2008). Die Einhaltung der gesetzlich normierten Grenzwerte wurde auch während des gesamten Verfahrens nicht in Zweifel gezogen. Hinsichtlich der Auswirkungen der Ablagerungen auf das Grundwasser hat der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise aufgezeigt, dass die weitere Deponierung des sulfathältigen Bodenaushubmaterials in einer Bodenaushubdeponie ohne entsprechendes Dichtungssystem zu einer Beeinträchtigung des Grundwassers führt. Zudem hat auch der Amtssachverständige für Chemie und Abfalltechnik angegeben, dass sulfathältiges Bodenaushubmaterial – abhängig von der Art der chemischen Bindung des Sulfates und vom Zustand dieses Bodens – grundsätzlich ausgewaschen werden kann und dass ein Grundwasserkörper unter der Bodenaushubdeponie einen Unterschied machen könne, es hänge letztlich von der Absorptionsschicht unter der Deponie ab. Auch geogen vorhandene Sulfate sind – wenn auch langfristiger – mobilisierbar, können ins Grundwasser ausgewaschen werden und führen als Schadstoffe zu einer Verschlechterung. Auch wenn die Löslichkeit und Durchdringung des Bodens bis zum Grundwasser von verschiedenen Faktoren abhängt, ist nichts hervorgekommen, wonach im konkreten Fall entgegen der Annahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz von keiner Gefährdung des Grundwassers auszugehen wäre. Der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz hat zur Verdeutlichung des Gefährdungspotentials auch auf Grenzwerte in anderen Rechtsvorschriften, etwa die Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser, hingewiesen. Wenn demgegenüber der Amtssachverständige für Chemie und Abfalltechnik mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgeht, dass der Schadstoff nicht in den Grundwasserkörper eintritt, hat er dies nur allgemein auf die begrenzte Löslichkeit und auf die Absorption durch den vorhandenen Bodenkörper bzw. darauf, dass Sulfat offensichtlich geogen in diesem Bereich vorhanden sei, gestützt. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Durchsickerbarkeit bzw. Laugbarkeit des Materials vor allem in Relation zu den festgestellten hohen Sulfatwerten im Eluat sowie mit der besonderen Situation, dass nur wenige Meter unterhalb der nicht abgedichteten Grubensohle Grundwasser vorhanden ist (für die Verwertung im und unmittelbar über dem Grundwasser [Klasse A2 – G] ist selbst im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 für nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial ein Grenzwert für Sulfat im Eluat von 1 500 mg/kg vorgesehen), ist bei dieser abschließenden Beurteilung nicht mehr erfolgt. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass selbst von *** darauf hingewiesen wurde, dass bei einer allfälligen Deponierung bzw. Verwertung dieser Materialien die „geotechnische Komponente“ zu beachten sei. Das erkennende Gericht sieht es daher als erwiesen an, dass bei der weiteren Ablagerung des gegenständlichen Bodenaushubmaterials auf der Deponie der Beschwerdeführerin das vorhandene Grundwasser nicht hinreichend geschützt ist. 6. Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des AWG 2002 lauten: „Ziele und Grundsätze § 1.

(1)Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dassParagraph eins,
(1)Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass
  1. schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden,
  2. die Emissionen von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering wie möglich gehalten werden,
  3. Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont werden,
  4. bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe kein höheres Gefährdungspotential aufweisen als vergleichbare Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen und
  5. nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine Gefährdung für nachfolgende Generationen darstellt. […]
(3)Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
  1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
  2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
  3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
  4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
  5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
  6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
  7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
  8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
  9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können. […] Begriffsbestimmungen § 2.
(1)Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,Paragraph 2,
(1)Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
  1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
  2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
  3. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen.
(2)Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann. […] Genehmigungsvoraussetzungen § 43.
(1)Eine Genehmigung gemäß § 37 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:Paragraph 43,
(1)Eine Genehmigung gemäß Paragraph 37, ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß Paragraph 38, anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:
  1. Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.
  2. Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.
  3. Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt.
  4. Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen.
  5. Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, einem Recycling oder einer sonstigen Verwertung zugeführt oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist – ordnungsgemäß beseitigt. 5a. Die Behandlungspflichten gemäß den §§ 15 und 16 und gemäß einer Verordnung nach § 23 werden eingehalten. 5a. Die Behandlungspflichten gemäß den Paragraphen 15 und 16 und gemäß einer Verordnung nach Paragraph 23, werden eingehalten.
  6. Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) wird Bedacht genommen.
  7. Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) wird Bedacht genommen. […] Überwachung von Behandlungsanlagen und Maßnahmen für die Betriebs- und Abschlussphase § 62.
(1)Die Behörde hat Behandlungsanlagen, die gemäß den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig sind, längstens alle fünf Jahre zu überprüfen. IPPC-Behandlungsanlagen sind entsprechend den Fristen gemäß § 63a Abs. 4 zu überprüfen.Paragraph 62,
(1)Die Behörde hat Behandlungsanlagen, die gemäß den Paragraphen 37, 52, oder 54 genehmigungspflichtig sind, längstens alle fünf Jahre zu überprüfen. IPPC-Behandlungsanlagen sind entsprechend den Fristen gemäß Paragraph 63 a, Absatz 4, zu überprüfen.
(2)Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die gemäß den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig ist, so hat die Behörde – unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens – den Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen.
(2)Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die gemäß den Paragraphen 37, 52, oder 54 genehmigungspflichtig ist, so hat die Behörde – unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens – den Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen.
(2a)Ist es offenkundig, dass eine Behandlungsanlage ohne Genehmigung betrieben wird oder der Inhaber der Behandlungsanlage gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, ohne über eine Erlaubnis gemäß § 24a zu verfügen, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebs bescheidmäßig zu verfügen.
(2a)Ist es offenkundig, dass eine Behandlungsanlage ohne Genehmigung betrieben wird oder der Inhaber der Behandlungsanlage gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, ohne über eine Erlaubnis gemäß Paragraph 24 a, zu verfügen, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebs bescheidmäßig zu verfügen.
(2b)Wird durch den Betrieb einer Behandlungsanlage die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum eines Dritten gefährdet oder stellt der Betrieb einer Behandlungsanlage eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt dar, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die erforderlichen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, bescheidmäßig zu verfügen.
(2c)Die Bescheide gemäß Abs. 2a oder 2b sind sofort vollstreckbar. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 2, 2a oder 2b nicht mehr vor, so hat die Behörde die getroffenen Maßnahmen ehestmöglich zu widerrufen.
(2c)Die Bescheide gemäß Absatz 2 a, oder 2b sind sofort vollstreckbar. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Absatz 2, 2 a, oder 2b nicht mehr vor, so hat die Behörde die getroffenen Maßnahmen ehestmöglich zu widerrufen.
(3)Ergibt sich nach der Erteilung einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 44, 52 oder 54, dass die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere Untersuchungen, Beprobungen, Messungen, nachträgliche Auflagen, Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzepts, Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen von Auswirkungen der Behandlungsanlage, vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der Behandlungsanlage oder die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs.
(3)Ergibt sich nach der Erteilung einer Genehmigung gemäß den Paragraphen 37, 44, 52, oder 54, dass die gemäß Paragraph 43, wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere Untersuchungen, Beprobungen, Messungen, nachträgliche Auflagen, Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzepts, Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen von Auswirkungen der Behandlungsanlage, vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der Behandlungsanlage oder die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs.
(4)Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die geeigneten Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Inhaber der Behandlungsanlage nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(5)Maßnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 bedürfen keiner Bewilligung oder Genehmigung nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften.
(5)Maßnahmen gemäß Absatz 2 bis 4 bedürfen keiner Bewilligung oder Genehmigung nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften.
(6)Die nach den §§ 43 Abs. 4, 44, 52 Abs. 5 oder 8 oder 54 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen. Dies gilt auch für Aufträge gemäß § 51.
(6)Die nach den Paragraphen 43, Absatz 4, 44, 52, Absatz 5, oder 8 oder 54 Absatz 2, vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen. Dies gilt auch für Aufträge gemäß Paragraph 51,
(7)Werden vom Anlageninhaber bei einer Unterbrechung oder bei der Einstellung des Betriebs nicht die zur Vermeidung der Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen erforderlichen Maßnahmen gesetzt, hat die zuständige Behörde diese bescheidmäßig aufzutragen. Der Bescheid ist sofort vollstreckbar.
(8)Wird eine gänzliche Schließung einer IPPC-Behandlungsanlage verfügt, hat der Inhaber der IPPC-Behandlungsanlage eine erforderliche Bewertung und allfällig notwendige Maßnahmen gemäß § 51 Abs. 2a Z 1 oder 2 der Behörde vorzulegen und durchzuführen.
(8)Wird eine gänzliche Schließung einer IPPC-Behandlungsanlage verfügt, hat der Inhaber der IPPC-Behandlungsanlage eine erforderliche Bewertung und allfällig notwendige Maßnahmen gemäß Paragraph 51, Absatz 2 a, Ziffer eins, oder 2 der Behörde vorzulegen und durchzuführen.
(9)Werden vom Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage bei der Auflassung, Stilllegung oder endgültigen Schließung die gemäß § 51 Abs. 2a Z 1 erforderliche Bewertung oder allfällig notwendige Maßnahmen nicht angezeigt und durchgeführt, hat die Behörde bei durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Boden- oder Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung bescheidmäßig aufzutragen, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen. Dabei kann die technische Durchführbarkeit solcher Maßnahmen berücksichtigt werden. Der Bescheid ist sofort vollstreckbar.
(9)Werden vom Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage bei der Auflassung, Stilllegung oder endgültigen Schließung die gemäß Paragraph 51, Absatz 2 a, Ziffer eins, erforderliche Bewertung oder allfällig notwendige Maßnahmen nicht angezeigt und durchgeführt, hat die Behörde bei durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Boden- oder Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung bescheidmäßig aufzutragen, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen. Dabei kann die technische Durchführbarkeit solcher Maßnahmen berücksichtigt werden. Der Bescheid ist sofort vollstreckbar.
(10)Werden vom Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage bei der Auflassung, Stilllegung oder endgültigen Schließung die gemäß § 51 Abs. 2a Z 2 erforderliche Bewertung oder allfällig notwendige Maßnahmen nicht angezeigt und durchgeführt, hat die Behörde bei einer durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe bescheidmäßig aufzutragen, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt. Der Bescheid ist sofort vollstreckbar.“
(10)Werden vom Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage bei der Auflassung, Stilllegung oder endgültigen Schließung die gemäß Paragraph 51, Absatz 2 a, Ziffer 2, erforderliche Bewertung oder allfällig notwendige Maßnahmen nicht angezeigt und durchgeführt, hat die Behörde bei einer durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe bescheidmäßig aufzutragen, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt. Der Bescheid ist sofort vollstreckbar.“ 7. Erwägungen: 7.1. Zur Rechtslage: Im AWG 2002 sind vielfach Regelungen den ihnen korrespondierenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) nachgebildet, weshalb in diesen Fällen auf die Rechtsprechung zur GewO 1994 zurückgegriffen werden kann. Entscheidend für die Heranziehung der Rechtsprechung der GewO 1994 zum Verständnis von Regelungen des Abfallwirtschaftsgesetzes ist die Vergleichbarkeit der Regelungen. Findet sich im Abfallwirtschaftsgesetz aber ein anderes Regelungssystem als in der Gewerbeordnung, ist eine an der Gewerbeordnung orientierte Interpretation des Abfallwirtschaftsgesetzes nicht möglich (vgl. VwGH 20. März 2013, 2012/07/0050). Zwar ähnelt § 62 Abs. 3 AWG 2002 dem § 79 GewO 1994, aufgrund der weiteren Eingriffsbefugnisse (bis hin zur Einstellung des Betriebes) ist eine Übertragung der zu § 79 GewO 1994 ergangenen Judikatur aber nur eingeschränkt möglich. § 62 Abs. 3 AWG 2002 stellt insbesondere keine taugliche Rechtsgrundlage für ein Einschreiten dar, wenn der Konsens nicht eingehalten ist (vgl. Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 [2015] § 62 Rz 31).Im AWG 2002 sind vielfach Regelungen den ihnen korrespondierenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) nachgebildet, weshalb in diesen Fällen auf die Rechtsprechung zur GewO 1994 zurückgegriffen werden kann. Entscheidend für die Heranziehung der Rechtsprechung der GewO 1994 zum Verständnis von Regelungen des Abfallwirtschaftsgesetzes ist die Vergleichbarkeit der Regelungen. Findet sich im Abfallwirtschaftsgesetz aber ein anderes Regelungssystem als in der Gewerbeordnung, ist eine an der Gewerbeordnung orientierte Interpretation des Abfallwirtschaftsgesetzes nicht möglich vergleiche VwGH 20. März 2013, 2012/07/0050). Zwar ähnelt Paragraph 62, Absatz 3, AWG 2002 dem Paragraph 79, GewO 1994, aufgrund der weiteren Eingriffsbefugnisse (bis hin zur Einstellung des Betriebes) ist eine Übertragung der zu Paragraph 79, GewO 1994 ergangenen Judikatur aber nur eingeschränkt möglich. Paragraph 62, Absatz 3, AWG 2002 stellt insbesondere keine taugliche Rechtsgrundlage für ein Einschreiten dar, wenn der Konsens nicht eingehalten ist vergleiche Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 [2015] Paragraph 62, Rz 31). Die Bestimmung des § 62 Abs. 3 AWG 2002, mit der unter bestimmten Voraussetzungen ein Eingriff in einen rechtskräftig erteilten Konsens möglich gemacht wird, entspricht im Wesentlichen derjenigen des § 21a WRG 1959 (vgl. VwGH 29. Jänner 2015, Ra 2014/07/0059). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient § 62 Abs. 3 AWG 2002 nicht – wie etwa § 62 Abs. 2 AWG 2002 – der Einhaltung von bereits erteilten Auflagen für den Betrieb einer Behandlungsanlage, sondern dem Schutz der gemäß § 43 AWG 2002 wahrzunehmenden Interessen durch Vorschreibung geeigneter Maßnahmen, und zwar in Ergänzung zu oder in Abänderung von bereits im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen (vgl. VwGH 20. September 2012, 2011/07/0235). Voraussetzung für die Vorschreibung solcher nachträglicher Maßnahmen ist daher, dass die Genehmigungsvoraussetzungen des § 43 AWG 2002 – somit auch die Genehmigungsvoraussetzungen der dort verwiesenen mitanzuwendenden Vorschriften – trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen nicht erfüllt sind (vgl. VwGH 29. Jänner 2015, Ra 2014/07/0059).Die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 3, AWG 2002, mit der unter bestimmten Voraussetzungen ein Eingriff in einen rechtskräftig erteilten Konsens möglich gemacht wird, entspricht im Wesentlichen derjenigen des Paragraph 21 a, WRG 1959 vergleiche VwGH 29. Jänner 2015, Ra 2014/07/0059). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient Paragraph 62, Absatz 3, AWG 2002 nicht – wie etwa Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 – der Einhaltung von bereits erteilten Auflagen für den Betrieb einer Behandlungsanlage, sondern dem Schutz der gemäß Paragraph 43, AWG 2002 wahrzunehmenden Interessen durch Vorschreibung geeigneter Maßnahmen, und zwar in Ergänzung zu oder in Abänderung von bereits im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vergleiche VwGH 20. September 2012, 2011/07/0235). Voraussetzung für die Vorschreibung solcher nachträglicher Maßnahmen ist daher, dass die Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 43, AWG 2002 – somit auch die Genehmigungsvoraussetzungen der dort verwiesenen mitanzuwendenden Vorschriften – trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen nicht erfüllt sind vergleiche VwGH 29. Jänner 2015, Ra 2014/07/0059). 7.2. Zur Zuordnung des Materials zu einer Abfallart: Wie bereits festgestellt stammt das sulfathältige Bodenaushubmaterial von einer Baustelle, die außerhalb des Siedlungsgebietes liegt, und weist Gipsanteile, welche typisch für die Bodenhorizonte des Pannoniums sind (hydrothermales Kristallwachstum im Sediment), auf. Der Grenzwert für die elektrische Leitfähigkeit (300 mS/
  1. s)wird eingehalten. Es sind aber beim Parameter Sulfat im Eluat erhöhte Gehalte ausgewiesen (etwa 12 000 mg/kg, 20 000 mg/kg, 23 000 mg/kg, 24 000 mg/kg). Die Beschwerdeführerin ordnet diese Abfälle, gestützt auf den Nachweis von ***, der Abfallart „Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung“ Schlüsselnummer 31 411 Spezifikation 29 zu. Im angefochtenen Bescheid verweist die belangte Behörde demgegenüber auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, der das sulfathältige Bodenaushubmaterial als „verunreinigtes Bodenaushubmaterial“ den Abfallarten „Bodenaushubmaterial Inertabfallqualität“ Schlüsselnummer 31 411 Spezifikation 33 oder „sonstige verunreinigte Böden“ Schlüsselnummer 31 411 Spezifikation 37 zuordnen würde. Gestützt auf die im Grundlegenden Beurteilungsnachweis dargelegten Angaben zum beprobten Bodenaushubmaterial vertritt das erkennende Gericht folgende Rechtsansicht: „Bodenaushub mit Hintergrundbelastung“ Schlüsselnummer 31 411 Spezifizierung 29 ist nach Anlage 5 zur Abfallverzeichnisverordnung jenes Bodenaushubmaterial, das die Anforderungen des Kapitels 5.2.14.1. des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2006 erfüllt. In der ÖNORM S 2100 wird dazu angegeben, dass dies Abfall mit der Qualität entsprechend Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14.1. „Sonderregelung für reinen Bodenaushub mit erhöhter Hintergrundbelastung“ ist. „Bodenaushub mit Hintergrundbelastung“ muss daher Kapitel 5.2.14.1. „Sonderregelung für reinen Bodenaushub mit erhöhter Hintergrundbelastung“ des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2006 entsprechen. Diese Sonderregelungen sehen insbesondere vor, dass Bodenaushub, der die Werte der Klassen A1 oder A2 auf Grund nachweislich erhöhter Hintergrundbelastung nicht einhält, in Abstimmung mit den Behörden in Bereichen vergleichbarer Belastungssituation eingesetzt werden kann, soferne die Grenzwerte der Tabellen 6 und 7 eingehalten werden und dadurch keine zusätzliche Umweltgefährdung bewirkt wird. Weder in Tabelle 6 noch in Tabelle 7 des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2006 ist ein Grenzwert für Sulfat enthalten. In § 3 Z 41a lit. b DVO 2008 wird „nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial“ definiert als Bodenaushubmaterial, das nach einer analytischen Untersuchung gemäß Anhang 4 die Grenzwerte für Bodenaushubdeponien des Anhangs 1 Tabellen 1 und 2 einhält und auch bei – im Zuge eines Verdachts – zusätzlich untersuchten (nicht begrenzten) Parametern keine erhöhten Schadstoffgehalte ausweist. Diese Definition von „nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial“ kann nach Ansicht des erkennenden Gerichts wegen des unmittelbaren Regelungszusammenhanges auch für die Auslegung der Abfallverzeichnisverordnung herangezogen werden. In Anhang 1 Tabelle 1 Fußnote 1 DVO 2008 wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass bei geogen bedingtem Schadstoffgehalt im Feststoff eine Überschreitung der Gehalte bis zu dem in Spalte II angeführten Grenzwert zulässig ist, für Bodenaushubmaterial mit geogener Belastung ist dann die Schlüssel-Nummer 31 411 33 zu verwenden.In Paragraph 3, Ziffer 41 a, Litera b, DVO 2008 wird „nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial“ definiert als Bodenaushubmaterial, das nach einer analytischen Untersuchung gemäß Anhang 4 die Grenzwerte für Bodenaushubdeponien des Anhangs 1 Tabellen 1 und 2 einhält und auch bei – im Zuge eines Verdachts – zusätzlich untersuchten (nicht begrenzten) Parametern keine erhöhten Schadstoffgehalte ausweist. Diese Definition von „nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial“ kann nach Ansicht des erkennenden Gerichts wegen des unmittelbaren Regelungszusammenhanges auch für die Auslegung der Abfallverzeichnisverordnung herangezogen werden. In Anhang 1 Tabelle 1 Fußnote 1 DVO 2008 wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass bei geogen bedingtem Schadstoffgehalt im Feststoff eine Überschreitung der Gehalte bis zu dem in Spalte römisch zwei angeführten Grenzwert zulässig ist, für Bodenaushubmaterial mit geogener Belastung ist dann die Schlüssel-Nummer 31 411 33 zu verwenden. Das gegenständliche Material weist beim Parameter Sulfat im Eluat einen erhöhten Schadstoffgehalt aus. Der Amtssachverständige für Chemie und Abfalltechnik hat aber darauf hingewiesen, dass der Sulfatgehalt mit einem bestimmten Anteil der elektrischen Leitfähigkeit verbunden ist. Wenn in der DVO 2008 daher bei geogen bedingt gipshaltigem Bodenaushubmaterial der Sulfatgehalt im Weg der elektrischen Leitfähigkeit begrenzt wird, kann nach Ansicht des erkennenden Gerichts der Sulfatgehalt im Eluat – auch wenn er erhöht ist – nicht als „zusätzlich untersuchter nicht begrenzter Parameter“ im Sinne von § 3 Z 41a lit. b DVO 2008 herangezogen werden und einer Zuordnung des Materials zur Abfallart „Bodenaushub mit Hintergrundbelastung“ Schlüsselnummer 31 411 Spezifizierung 29 entgegenstehen.Das gegenständliche Material weist beim Parameter Sulfat im Eluat einen erhöhten Schadstoffgehalt aus. Der Amtssachverständige für Chemie und Abfalltechnik hat aber darauf hingewiesen, dass der Sulfatgehalt mit einem bestimmten Anteil der elektrischen Leitfähigkeit verbunden ist. Wenn in der DVO 2008 daher bei geogen bedingt gipshaltigem Bodenaushubmaterial der Sulfatgehalt im Weg der elektrischen Leitfähigkeit begrenzt wird, kann nach Ansicht des erkennenden Gerichts der Sulfatgehalt im Eluat – auch wenn er erhöht ist – nicht als „zusätzlich untersuchter nicht begrenzter Parameter“ im Sinne von Paragraph 3, Ziffer 41 a, Litera b, DVO 2008 herangezogen werden und einer Zuordnung des Materials zur Abfallart „Bodenaushub mit Hintergrundbelastung“ Schlüsselnummer 31 411 Spezifizierung 29 entgegenstehen. Da abgesehen vom untersuchten Parameter Sulfat im Eluat keine erhöhten Schadstoffgehalte ausgewiesen sind, ist das gegenständliche Bodenaushubmaterial trotz der hohen Werte von Sulfat im Eluat als „nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial“ der Abfallart „Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung“ Schlüsselnummer 31 411 Spezifizierung 29 zuzuordnen. 7.3. Zur Zuordnung des Materials zu einer Deponieklasse: Die Zuordnung von Abfällen zu Deponieklassen erfolgt nach den Vorgaben von § 5 DVO 2008 iVm den Anhängen zur DVO 2008. In der Bodenaushubdeponie ist gemäß § 5 Abs. 1 DVO 2008 ausschließlich die Ablagerung von nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen, welche jeweils den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Bodenaushubdeponie – gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 – entsprechen, zulässig.Die Zuordnung von Abfällen zu Deponieklassen erfolgt nach den Vorgaben von Paragraph 5, DVO 2008 in Verbindung mit den Anhängen zur DVO 2008. In der Bodenaushubdeponie ist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, DVO 2008 ausschließlich die Ablagerung von nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen, welche jeweils den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Bodenaushubdeponie – gegebenenfalls nach Maßgabe des Paragraph 8, – entsprechen, zulässig. In Anhang 1 Tabelle 2 DVO 2008 ist für Gehalte im Eluat für die Annahme von Bodenaushubmaterial auf Bodenaushubdeponien kein Grenzwert für Sulfate enthalten. Für die elektrische Leitfähigkeit ist jedoch ein Grenzwert grundsätzlich mit 150 mS/m festgelegt. Abweichend davon wird in Fußnote 2 für geogen bedingt gipshaltiges Bodenaushubmaterial der Grenzwert für die elektrische Leitfähigkeit mit 300 mS/m festgesetzt. Damit wird in der Verordnung eine Sonderregelung für geogen bedingt gipshaltiges Bodenaushubmaterial getroffen. Die Aufzählung der Grenzwerte für die betreffenden Stoffe in der DVO 2008 ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts taxativ, eine Rechtslücke ist nicht ersichtlich. Zwar enthalten die Erläuterungen zur DVO 2008 keinen expliziten Hinweis darauf, warum bei Bodenaushubdeponien kein Grenzwert für Sulfat im Eluat festgelegt wurde, es wird jedoch darauf hingewiesen, dass für geogen bedingt gipshaltiges Bodenaushubmaterial ein höherer Grenzwert für die elektrische Leitfähigkeit festgelegt wurde (vgl. die Erläuterungen zur DVO 2008, Stand März 2012, ***). Eine durch Analogie zu schließende Lücke käme nur dann in Betracht, wenn die Regelung anders nicht vollziehbar wäre oder wenn das Gesetz – bzw. im vorliegenden Fall die Verordnung – in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezöge, auf welchen – unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers – eben dieselben Wertungsgesichtspunkte zuträfen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher – schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung – auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssten (vgl. VwGH 8. September 1998, 96/08/0207). Gerade im Hinblick darauf, dass Bodenaushubmaterial geogen bedingte Hintergrundbelastungen aufweisen kann, der Sulfatgehalt mit einem bestimmten Anteil der elektrischen Leitfähigkeit verbunden ist und für geogen bedingt gipshaltiges Bodenaushubmaterial eigens ein höherer Grenzwert für die elektrische Leitfähigkeit festgelegt wurde, geht das erkennende Gericht davon aus, dass hinsichtlich des Parameters Sulfat im Eluat keine Lücke besteht, die durch Analogie zu schließen wäre.Die Aufzählung der Grenzwerte für die betreffenden Stoffe in der DVO 2008 ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts taxativ, eine Rechtslücke ist nicht ersichtlich. Zwar enthalten die Erläuterungen zur DVO 2008 keinen expliziten Hinweis darauf, warum bei Bodenaushubdeponien kein Grenzwert für Sulfat im Eluat festgelegt wurde, es wird jedoch darauf hingewiesen, dass für geogen bedingt gipshaltiges Bodenaushubmaterial ein höherer Grenzwert für die elektrische Leitfähigkeit festgelegt wurde vergleiche die Erläuterungen zur DVO 2008, Stand März 2012, ***). Eine durch Analogie zu schließende Lücke käme nur dann in Betracht, wenn die Regelung anders nicht vollziehbar wäre oder wenn das Gesetz – bzw. im vorliegenden Fall die Verordnung – in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezöge, auf welchen – unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers – eben dieselben Wertungsgesichtspunkte zuträfen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher – schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung – auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssten vergleiche VwGH 8. September 1998, 96/08/0207). Gerade im Hinblick darauf, dass Bodenaushubmaterial geogen bedingte Hintergrundbelastungen aufweisen kann, der Sulfatgehalt mit einem bestimmten Anteil der elektrischen Leitfähigkeit verbunden ist und für geogen bedingt gipshaltiges Bodenaushubmaterial eigens ein höherer Grenzwert für die elektrische Leitfähigkeit festgelegt wurde, geht das erkennende Gericht davon aus, dass hinsichtlich des Parameters Sulfat im Eluat keine Lücke besteht, die durch Analogie zu schließen wäre. Es ist somit nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht möglich, den für die nächst höhere Deponieklasse (Inertabfalldeponie) festgelegten Grenzwert für Sulfat im Eluat (1 000 mg/
  2. kg)analog auf Bodenaushubdeponien anzuwenden. Bei diesem Ergebnis war auf das Beschwerdevorbringen nicht näher einzugehen, dass geogen bedingt gipshaltiges Bodenaushubmaterial mit einem Sulfatgehalt unter 1 000 mg/kg denkunmöglich eine elektrische Leitfähigkeit aufweisen könne, die auch nur annähernd an den Grenzwert von 300 mS/m heranreichen würde, und dass in Tabelle 4 Anhangs 1 Fußnote 2 DVO 2008 eine Sonderregelung für geogen bedingt gipshaltiges Bodenaushubmaterial enthalten sei, während für sonstige Abfälle in Fußnote 5 Sonderregelungen enthalten seien. Auch eine nähere Auseinandersetzung mit den für Sulfat im Eluat in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen Grenzwerten und deren allfällige Relevanz für das vorliegende Verfahren ist daher nicht erforderlich (vgl. neben der DVO 2008 etwa die Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser, den Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 oder die Entscheidung des Rates vom 19. Dezember 2002, 2003/33/EG).Es ist somit nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht möglich, den für die nächst höhere Deponieklasse (Inertabfalldeponie) festgelegten Grenzwert für Sulfat im Eluat (1 000 mg/
  3. kg)analog auf Bodenaushubdeponien anzuwenden. Bei diesem Ergebnis war auf das Beschwerdevorbringen nicht näher einzugehen, dass geogen bedingt gipshaltiges Bodenaushubmaterial mit einem Sulfatgehalt unter 1 000 mg/kg denkunmöglich eine elektrische Leitfähigkeit aufweisen könne, die auch nur annähernd an den Grenzwert von 300 mS/m heranreichen würde, und dass in Tabelle 4 Anhangs 1 Fußnote 2 DVO 2008 eine Sonderregelung für geogen bedingt gipshaltiges Bodenaushubmaterial enthalten sei, während für sonstige Abfälle in Fußnote 5 Sonderregelungen enthalten seien. Auch eine nähere Auseinandersetzung mit den für Sulfat im Eluat in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen Grenzwerten und deren allfällige Relevanz für das vorliegende Verfahren ist daher nicht erforderlich vergleiche neben der DVO 2008 etwa die Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser, den Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 oder die Entscheidung des Rates vom 19. Dezember 2002, 2003/33/EG). Da auf der Bodenaushubdeponie der Beschwerdeführerin die Abfallart „Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung“ Schlüsselnummer 31 411 Spezifizierung 29 abgelagert werden darf, ist bei der Ablagerung des gegenständlichen sulfathältigen Bodenaushubmaterials – selbst wenn bei Sulfat im Eluat ein erhöhter Schadstoffgehalt gemessen wurde – von einem konsensmäßigen Betrieb der Deponie auszugehen, da die für Bodenaushubdeponien normierten Grenzwerte eingehalten werden. 7.4. Zum Schutz der gemäß § 43 AWG 2002 wahrzunehmenden Interessen und zu den aufgetragenen Maßnahmen:7.4. Zum Schutz der gemäß Paragraph 43, AWG 2002 wahrzunehmenden Interessen und zu den aufgetragenen Maßnahmen: Voraussetzung für die Anwendung von § 62 Abs. 3 AWG 2002 ist, dass die gemäß § 43 AWG 2002 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Nebenbestimmungen nicht hinreichend geschützt sind. Nach § 43 Abs. 1 Z 6 AWG 2002 wird auf die sonstigen öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) Bedacht genommen. Die in § 1 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 angeführte Vermeidung von Gefahren für das Wasser zählt somit zu den gemäß § 43 AWG 2002 wahrzunehmenden Interessen.Voraussetzung für die Anwendung von Paragraph 62, Absatz 3, AWG 2002 ist, dass die gemäß Paragraph 43, AWG 2002 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Nebenbestimmungen nicht hinreichend geschützt sind. Nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 6, AWG 2002 wird auf die sonstigen öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) Bedacht genommen. Die in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 angeführte Vermeidung von Gefahren für das Wasser zählt somit zu den gemäß Paragraph 43, AWG 2002 wahrzunehmenden Interessen. Im Jahr 2001 wurde eine Ausnahme zur Grundwasserbeweissicherung deswegen bewilligt, da eine Untergrunderkundung am Standort sehr aufwendig gewesen wäre und da es sich um eine kleine Deponie gehandelt hatte, auf der ausschließlich nicht verunreinigtes Erdmaterial abgelagert werden konnte. Erkundungsmaßnahmen und die Installation einer Grundwasserbeweissicherung wären mit hohen Kosten verbunden gewesen, von der Installation einer Grundwasserbeweissicherung wurde daher Abstand genommen. Da in manchen Proben hohe Sulfatgehalte im Eluat (bis zu 24 000 mg/TS) gemessenen wurden, manche Proben bei der elektrischen Leitfähigkeit – wenn auch innerhalb der Grenzwerte – hohe Werte ausweisen und ein Grundwasserkörper vorliegt, ist zu erwarten, dass nach dem natürlichen Lauf der Dinge diese hohen Salzgehalte am gegenständlichen Standort ins Grundwasser eingetragen werden. Am Standort ist keine Grundwasserbeweissicherung vorhanden. Auch wenn – wie bereits angeführt – die Grenzwerte für Sulfat im Eluat nach der DVO 2008 nicht analog anzuwenden sind und der Zuordnung des gegenständlichen Materials zu einer Bodenaushubdeponie daher nicht entgegenstehen, besteht die konkrete Besorgnis einer Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG 2002). Trotz des konsensgemäßen Betriebes der Deponie sind auf Grund der Ablagerung eines Materials auf der gegenständlichen Bodenaushubdeponie die gemäß § 43 AWG 2002 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt.Da in manchen Proben hohe Sulfatgehalte im Eluat (bis zu 24 000 mg/TS) gemessenen wurden, manche Proben bei der elektrischen Leitfähigkeit – wenn auch innerhalb der Grenzwerte – hohe Werte ausweisen und ein Grundwasserkörper vorliegt, ist zu erwarten, dass nach dem natürlichen Lauf der Dinge diese hohen Salzgehalte am gegenständlichen Standort ins Grundwasser eingetragen werden. Am Standort ist keine Grundwasserbeweissicherung vorhanden. Auch wenn – wie bereits angeführt – die Grenzwerte für Sulfat im Eluat nach der DVO 2008 nicht analog anzuwenden sind und der Zuordnung des gegenständlichen Materials zu einer Bodenaushubdeponie daher nicht entgegenstehen, besteht die konkrete Besorgnis einer Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002). Trotz des konsensgemäßen Betriebes der Deponie sind auf Grund der Ablagerung eines Materials auf der gegenständlichen Bodenaushubdeponie die gemäß Paragraph 43, AWG 2002 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt. Es sind daher gemäß § 62 Abs. 3 AWG 2002 die geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben, wobei in § 62 Abs. 3 AWG 2002 mehrere Möglichkeiten aufgelistet werden. Im vorliegenden Fall ist noch keine abschließende Beurteilung des konkreten Ausmaßes der Gefährdung erfolgt. Dazu wäre insbesondere zu klären, welche Sulfatfracht im gegenständlichen Aushubmaterial tatsächlich eingelagert ist. Zur Festlegung der weiteren Vorgangsweise sind daher die von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid angeordneten Untersuchungen vorzunehmen.Es sind daher gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AWG 2002 die geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben, wobei in Paragraph 62, Absatz 3, AWG 2002 mehrere Möglichkeiten aufgelistet werden. Im vorliegenden Fall ist noch keine abschließende Beurteilung des konkreten Ausmaßes der Gefährdung erfolgt. Dazu wäre insbesondere zu klären, welche Sulfatfracht im gegenständlichen Aushubmaterial tatsächlich eingelagert ist. Zur Festlegung der weiteren Vorgangsweise sind daher die von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid angeordneten Untersuchungen vorzunehmen. Zu der Frage, ob es andere vertretbare Möglichkeiten zur Abschätzung der Gefährdung gäbe, teilte der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz in der Verhandlung mit, dass zur Überprüfung des Grundwassers Sonden gesetzt werden könnten. Dabei würde es sich aber bereits um Sicherungsmaßnahmen handeln. Andere Alternativen sind nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sind daher die im angefochtenen Bescheid aufgetragenen Untersuchungen und Beprobungen die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen, um die weitere Vorgangsweise bzw. die Vorschreibung anderer Eingriffe abzuklären. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die belangte Behörde die im Spruch des angefochtenen Bescheides definierten Maßnahmen zu Recht vorgeschrieben hat. 7.5. Zu der aus Anlass der Beschwerde neu festgesetzten Frist: Gegen die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Frist von etwas mehr als zwei Monaten wurde von der Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, sie erscheint daher angemessen. Die Frist war neu festzusetzen. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Im Übrigen betrifft der Beschwerdefall lediglich Fragen der Beweiswürdigung und der Einzelfallgerechtigkeit; eine über den Beschwerdefall hinausreichende grundsätzliche Bedeutung ist nicht zu erkennen (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen etwa VwGH vom 19. Mai 2015, Ra 2015/16/0031).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Im Übrigen betrifft der Beschwerdefall lediglich Fragen der Beweiswürdigung und der Einzelfallgerechtigkeit; eine über den Beschwerdefall hinausreichende grundsätzliche Bedeutung ist nicht zu erkennen vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen etwa VwGH vom 19. Mai 2015, Ra 2015/16/0031). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.42.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.