GVG) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt vollinhaltlich bestätigt. Hinsichtlich Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Beschwerde
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt vollinhaltlich bestätigt. 2. Der Beschwerdeführer hat
GVG diesbezüglich eine Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 70,-- zu leisten.Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG diesbezüglich eine Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 70,-- zu leisten. 3. Hinsichtlich Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Beschwerde
GVG insofern stattgegen, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von € 350,-- (Ersatzfreiheitstrafe 70 Stunden) auf den Betrag von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) herabgesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat
GVG diesbezüglich keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.Hinsichtlich Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Beschwerde
Paragraph 50, VwGVG insofern stattgegen, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von € 350,-- (Ersatzfreiheitstrafe 70 Stunden) auf den Betrag von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) herabgesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG diesbezüglich keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Zahlungshinweis: Der Beschwerdeführer hat
GVG in Verbindung mit § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag in Höhe von insgesamt € 550,-- (Spruchpunkt 1: € 350,-- + Spruchpunkt 2: € 200,--) zusätzlich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von € 55,-- (Spruchpunkt 1: € 35,-- + Spruchpunkt 2: € 20,--) und des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 70,-- (hinsichtlich Spruchpunkt 1), somit den Gesamtbetrag in der Höhe von € 675,-- binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag in Höhe von insgesamt € 550,-- (Spruchpunkt 1: € 350,-- + Spruchpunkt 2: € 200,--) zusätzlich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von € 55,-- (Spruchpunkt 1: € 35,-- + Spruchpunkt 2: € 20,--) und des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 70,-- (hinsichtlich Spruchpunkt 1), somit den Gesamtbetrag in der Höhe von € 675,-- binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
Ersatzfreiheitsstrafe von zu
G), das sind 10% derzu
Paragraph 64, Absatz 2,, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 70,00 Gesamtbetrag: € 770,00“ Dagegen hat Herr ***, vertreten durch Stapf Neuhauser Rechtsanwälte OG, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das Verfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG iVm § 45 Abs. 1 VStG einzustellen, in eventu es auf Grund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie auf Grund des geringen Verschuldens bei einer Ermahnung
GVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG bewenden zu lassen, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.Dagegen hat Herr ***, vertreten durch Stapf Neuhauser Rechtsanwälte OG, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das Verfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, VStG einzustellen, in eventu es auf Grund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie auf Grund des geringen Verschuldens bei einer Ermahnung
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG bewenden zu lassen, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass das Straferkenntnis in allen Punkten insbesondere wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten werde. Nach der Rechtsprechung des EGMR (Weh/Österreich vom 8.7.2004, 38544/97) sei § 103 Abs. 2 KFG mit Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar, wenn gegen den Auskunftspflichtigen ein Strafverfahren weder anhängig noch zu erwarten sei. In einer solchen Situation verstoße nach Ansicht des EGMR der Einsatz von Zwangsmitteln, um Informationen zu erhalten, wie nach § 103 Abs. 2 KFG, nicht gegen das Recht des Auskunftspflichtigen zu schweigen und sich nicht selbst zu bezichtigen. Im gegenständlichen Fall liege jedoch ein grundsätzlich anderer Sachverhalt vor, da hier ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung geführt worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer bestritten habe, das Fahrzeug gelenkt zu haben, sei er zur Lenkerauskunft aufgefordert worden, wobei das Strafverfahren wegen desStVO-Verstoßes aber nach ausdrücklicher Auskunft der Behörde weiterhin aufrecht gegen den Beschwerdeführer geführt worden sei. Der Beschwerdeführer sei daher vor und auch während der unter Strafdrohung ergangenen Aufforderung zur Lenkerauskunft, also eines Einsatzes von Zwangsmitteln, einer Verwaltungsübertretung beschuldigt worden, sodass diese Sachverhaltskonstellation jenen Fällen entspreche, in denen der EGMR einen Verstoß gegenArt. 6 Abs. 1 EMRK gesehen habe.Nach der Rechtsprechung des EGMR (Weh/Österreich vom 8.7.2004, 38544/97) sei Paragraph 103, Absatz 2, KFG mit Artikel 6, Absatz eins, EMRK vereinbar, wenn gegen den Auskunftspflichtigen ein Strafverfahren weder anhängig noch zu erwarten sei. In einer solchen Situation verstoße nach Ansicht des EGMR der Einsatz von Zwangsmitteln, um Informationen zu erhalten, wie nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG, nicht gegen das Recht des Auskunftspflichtigen zu schweigen und sich nicht selbst zu bezichtigen. Im gegenständlichen Fall liege jedoch ein grundsätzlich anderer Sachverhalt vor, da hier ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung geführt worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer bestritten habe, das Fahrzeug gelenkt zu haben, sei er zur Lenkerauskunft aufgefordert worden, wobei das Strafverfahren wegen des, StVO-Verstoßes aber nach ausdrücklicher Auskunft der Behörde weiterhin aufrecht gegen den Beschwerdeführer geführt worden sei. Der Beschwerdeführer sei daher vor und auch während der unter Strafdrohung ergangenen Aufforderung zur Lenkerauskunft, also eines Einsatzes von Zwangsmitteln, einer Verwaltungsübertretung beschuldigt worden, sodass diese Sachverhaltskonstellation jenen Fällen entspreche, in denen der EGMR einen Verstoß gegen, Artikel 6, Absatz eins, EMRK gesehen habe. In einem vergleichbaren Fall habe der UVS Vorarlberg mit Bescheid vom
VO 1960 verhängt.Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 6. November 2013, ***, wurde Herrn *** als Fahrzeuglenker diesbezüglich der Tatvorwurf der Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, Straßenverkehrsordnung 1960 in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 gemacht und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 350 (Ersatzfreiheitsstrafe 161 Stunden)
Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 verhängt. Nachdem der nunmehrige Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 20 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) lautet:Paragraph 20, Absatz 2, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) lautet: Sofern die Behörde nicht
eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.Sofern die Behörde nicht
Paragraph 43, eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren. § 99 Abs. 2e StVO 1960 lautet:Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 lautet: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet. § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) lautet:Paragraph 103, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) lautet: Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. § 134 Abs. 1 KFG 1967 lautet:Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 lautet: Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. Zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses: Dadurch, dass sich die Beschwerde diesbezüglich nur gegen die Strafhöhe richtet, ist hinsichtlich der Tat- und Schuldfrage Teilrechtskraft eingetreten und ist somit nur mehr die Angemessenheit der Strafhöhe unter Zugrundelegung der Strafzumessungsregeln des Verwaltungsstrafgesetztes 1991 in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 zu prüfen.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Amstetten, *** ergibt, hat der nunmehrige Beschwerdeführer am
GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mind. jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Da der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses keine Folge zu geben war, gelangen Kosten für das Beschwerdeverfahren im Ausmaß von 70 Euro zusätzlich zu Vorschreibung.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mind. jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Da der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses keine Folge zu geben war, gelangen Kosten für das Beschwerdeverfahren im Ausmaß von 70 Euro zusätzlich zu Vorschreibung.
G hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Zu Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses: Der Beschwerdeführer hat sich auf die Aufforderung zur Rechtfertigung wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG hin selbst als Fahrzeuglenker bekannt gegeben, wobei nun vorgebracht wird, dass er vor und auch während der unter Strafdrohung ergangenen Aufforderung zur Lenkerauskunft, also eines Einsatzes von Zwangsmitteln, einer Verwaltungsübertretung beschuldigt worden sei. Zutreffend ist, dass gegen den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Lenkeranfrage bereits ein Verwaltungsstrafverfahren wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung anhängig war. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch noch nicht klar, ob er überhaupt selbst dieses Kraftfahrzeug gelenkt hat, zumal der Beschwerdeführer nach Einsichtnahme in das Radarfoto der gegenständlichen Geschwindigkeitsmessung der Behörde eine Kopie seines Reisepasses übermittelt hat und vorgebracht hat, dass eindeutig keine Übereinstimmung zwischen den beiden Personen besteht und er die vorgeworfene Verwaltungsübertretung hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht begangen hat.Der Beschwerdeführer hat sich auf die Aufforderung zur Rechtfertigung wegen Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG hin selbst als Fahrzeuglenker bekannt gegeben, wobei nun vorgebracht wird, dass er vor und auch während der unter Strafdrohung ergangenen Aufforderung zur Lenkerauskunft, also eines Einsatzes von Zwangsmitteln, einer Verwaltungsübertretung beschuldigt worden sei. Zutreffend ist, dass gegen den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Lenkeranfrage bereits ein Verwaltungsstrafverfahren wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung anhängig war. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch noch nicht klar, ob er überhaupt selbst dieses Kraftfahrzeug gelenkt hat, zumal der Beschwerdeführer nach Einsichtnahme in das Radarfoto der gegenständlichen Geschwindigkeitsmessung der Behörde eine Kopie seines Reisepasses übermittelt hat und vorgebracht hat, dass eindeutig keine Übereinstimmung zwischen den beiden Personen besteht und er die vorgeworfene Verwaltungsübertretung hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht begangen hat. Die Lenkeranfrage im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG hatte daher den Zweck, den Kraftfahrzeuglenker festzustellen bzw. einen Verdächtigen zu ermitteln. Diese Lenkererhebung bezog sich bloß auf die Tatsache, wer dieses Kraftfahrzeug gelenkt hat. Der Beschwerdeführer wurde in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeugs damit lediglich verpflichtet, wahrheitsgemäß nur eine einfache Tatsache mitzuteilen, nämlich wer sein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat. Dies konnte für ihn nicht belastend sein, zumal auch nach Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht ohne Weiteres (objektiv und subjektiv) bewiesen war. Das bloße Lenken eines Kraftfahrzeuges ist kein strafbares Verhalten, weshalb die Auskunft, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat, auch keine unmittelbare verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung nach sich zieht. Es handelt sich bei der Aufforderung zur Erteilung einer Lenkerauskunft
Die Lenkeranfrage im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, KFG hatte daher den Zweck, den Kraftfahrzeuglenker festzustellen bzw. einen Verdächtigen zu ermitteln. Diese Lenkererhebung bezog sich bloß auf die Tatsache, wer dieses Kraftfahrzeug gelenkt hat. Der Beschwerdeführer wurde in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeugs damit lediglich verpflichtet, wahrheitsgemäß nur eine einfache Tatsache mitzuteilen, nämlich wer sein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat. Dies konnte für ihn nicht belastend sein, zumal auch nach Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht ohne Weiteres (objektiv und subjektiv) bewiesen war. Das bloße Lenken eines Kraftfahrzeuges ist kein strafbares Verhalten, weshalb die Auskunft, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat, auch keine unmittelbare verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung nach sich zieht. Es handelt sich bei der Aufforderung zur Erteilung einer Lenkerauskunft
2 KFG nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Paragraph 103, Absatz 2, KFG nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (z.B. VwGH 23.2.2000, 99/03/0314) um ein Administrativverfahren und somit um eine vom Vorwurf des Grunddeliktes unabhängige (administrative) Maßnahme. Dies bedeutet, dass die gegenständliche Lenkeranfrage ein eigenständiges Verfahren bildet. Die Aufforderung zur Lenkerauskunft erging an den Beschwerdeführer nur auf Grund seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des PKWs und war nicht mit dem Vorwurf der Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung verbunden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung eine Aufforderung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 auch nach bereits erlassener Strafverfügung wegen des sogenannten Grunddeliktes für zulässig erachtet und festgehalten, dass die Erlassung einer Strafverfügung lediglich bedeute, dass die Behörde den Adressaten für den Täter hält. Das hindere sie aber nicht, sich im Falle eines nicht ausdrücklich nur auf das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten beschränkten Einspruches im Wege der Aufforderung nach § 103 Abs. 2 KFG Gewissheit zu verschaffen (VwGH 15.1.1991, 91/03/0349).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung eine Aufforderung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 auch nach bereits erlassener Strafverfügung wegen des sogenannten Grunddeliktes für zulässig erachtet und festgehalten, dass die Erlassung einer Strafverfügung lediglich bedeute, dass die Behörde den Adressaten für den Täter hält. Das hindere sie aber nicht, sich im Falle eines nicht ausdrücklich nur auf das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten beschränkten Einspruches im Wege der Aufforderung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG Gewissheit zu verschaffen (VwGH 15.1.1991, 91/03/0349). Der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. VwGH 26.3.2004, 2003/02/0213; 29.4.2003, 2002/02/0203 etc.).Der Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen vergleiche VwGH 26.3.2004, 2003/02/0213; 29.4.2003, 2002/02/0203 etc.). Das beträchtliche öffentliche Interesse an der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG wurde dadurch zum Ausdruck gebracht, dass der Bundesverfassungsgesetzgeber die Pflicht zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers in Verfassungsrang erhoben hat. Der im Verfassungsrang stehende letzte Satz des § 103 Abs. 2 KFG normiert, dass gegenüber der Befugnis der Behörde derartige Auskünfte zu verweigern, Rechte auf Auskunftsverweigerung zurücktreten.Das beträchtliche öffentliche Interesse an der Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG wurde dadurch zum Ausdruck gebracht, dass der Bundesverfassungsgesetzgeber die Pflicht zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers in Verfassungsrang erhoben hat. Der im Verfassungsrang stehende letzte Satz des Paragraph 103, Absatz 2, KFG normiert, dass gegenüber der Befugnis der Behörde derartige Auskünfte zu verweigern, Rechte auf Auskunftsverweigerung zurücktreten. Der Verfassungsgerichtshof erachtete nach mehrfacher diesbezüglicher Befassung die Verfassungsbestimmung im Einklang mit den Baugesetzen des B-VG und erblickte bislang keinen Widerspruch zu Art. 6 EMRK und Art. 90 Abs. 2 B-VG(VfGH 29.9.1988, G 72/88 u.a.). Auch der Verwaltungsgerichtshof stellte bereits wiederholt fest, dass die Auskunftspflicht nach § 103 Abs. 2 KFG keine Verletzung des Art. 6 EMRK bzw. Art. 90 Abs. 2 B-VG bedeutet (vgl. u. a. VwGH 26.5.2000, 2000/02/0115). Der Verfassungsgerichtshof erachtete nach mehrfacher diesbezüglicher Befassung die Verfassungsbestimmung im Einklang mit den Baugesetzen des B-VG und erblickte bislang keinen Widerspruch zu Artikel 6, EMRK und Artikel 90, Absatz 2, B-VG, (VfGH 29.9.1988, G 72/88 u.a.). Auch der Verwaltungsgerichtshof stellte bereits wiederholt fest, dass die Auskunftspflicht nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG keine Verletzung des Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 90, Absatz 2, B-VG bedeutet vergleiche u. a. VwGH 26.5.2000, 2000/02/0115). Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verbietet das Recht, sich nicht selbst zu bezichtigen, nicht per se die Anwendung von Zwang außerhalb des Strafverfahrens, um Informationen gegen den Betroffenen zu erlangen. Die Auskunftspflicht des Fahrzeughalters
österreichischem § 103 Abs. 2 KFG ist mit Art. 6 EMRK vereinbar, da die einfache Mitteilung, wer das Fahrzeug des Halters gelenkt hat, selbst noch nicht belastend ist. Dies zumindest in einem Fall, wo nur ein schwach und hypothetischer Zusammenhang besteht zwischen der Verpflichtung des Halters, den Lenker seines Fahrzeugs preiszugeben, und einem möglichen Strafverfahren wegen Geschwindigkeitsübertretung gegen ihn(vgl. EGMR 8.4.2004, 38544/97, Weh gegen Österreich).Die Auskunftspflicht des Fahrzeughalters
österreichischem Paragraph 103, Absatz 2, KFG ist mit Artikel 6, EMRK vereinbar, da die einfache Mitteilung, wer das Fahrzeug des Halters gelenkt hat, selbst noch nicht belastend ist. Dies zumindest in einem Fall, wo nur ein schwach und hypothetischer Zusammenhang besteht zwischen der Verpflichtung des Halters, den Lenker seines Fahrzeugs preiszugeben, und einem möglichen Strafverfahren wegen Geschwindigkeitsübertretung gegen ihn, vergleiche EGMR 8.4.2004, 38544/97, Weh gegen Österreich). Im gegenständlichen Fall hat, wie bereits dargelegt, die Bezirkshauptmannschaft Amstetten an den nunmehrigen Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs die Lenkeranfrage gerichtet, nach dem dieser bekannt gegeben hatte, dass auf Grund des Radarfotos von der gegenständlichen Messung und des Lichtbildes in seinem Reisepass erwiesen sei, dass es sich hierbei um zwei verschiedene Personen handle. Ab diesem Zeitpunkt war keineswegs erwiesen, dass der Zulassungsbesitzer tatsächlich das gegenständliche Fahrzeug gelenkt hat, sodass lediglich ein rein hypothetischer Zusammenhang zwischen der Verpflichtung des Halters, den Lenker seines Fahrzeugs preiszugeben, und einem möglichen Strafverfahren wegen Geschwindigkeitsübertretung gegen ihn bestand. Im Sinne der dargelegten Judikatur war daher die Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft durch die Bezirkshauptmannschaft Amstetten mit Art. 6 EMRK vereinbart.Im gegenständlichen Fall hat, wie bereits dargelegt, die Bezirkshauptmannschaft Amstetten an den nunmehrigen Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs die Lenkeranfrage gerichtet, nach dem dieser bekannt gegeben hatte, dass auf Grund des Radarfotos von der gegenständlichen Messung und des Lichtbildes in seinem Reisepass erwiesen sei, dass es sich hierbei um zwei verschiedene Personen handle. Ab diesem Zeitpunkt war keineswegs erwiesen, dass der Zulassungsbesitzer tatsächlich das gegenständliche Fahrzeug gelenkt hat, sodass lediglich ein rein hypothetischer Zusammenhang zwischen der Verpflichtung des Halters, den Lenker seines Fahrzeugs preiszugeben, und einem möglichen Strafverfahren wegen Geschwindigkeitsübertretung gegen ihn bestand. Im Sinne der dargelegten Judikatur war daher die Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft durch die Bezirkshauptmannschaft Amstetten mit Artikel 6, EMRK vereinbart. Die Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Amstetten betreffend die Lenkerauskunft wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer am 2. Mai 2014 zugestellt, sodass er innerhalb der zweiwöchigen Frist nach Zustellung der Aufforderung keine Auskunft erteilt hat. Tatsächlich wurde die Auskunft erst am 10. Juni 2014 erteilt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist die Auskunftspflicht verletzt, wenn die Auskunft nicht innerhalb einer den Umständen angemessenen Frist erteilt wird(vgl. VwGH 23.11.2001, 98/02/0214; 28.11.1990, 90/02/0136). Mit Schreiben vom15. Mai 2014 hat der nunmehrige Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist zur Abgabe der Auskunft
2 KFG bis zum 10.6.2014 ersucht. Tatsächlich hat er die entsprechende Lenkerauskunft jedoch erst im Rahmen der Rechtfertigung mit Schriftsatz vom
Paragraph 103, Absatz 2, KFG bis zum 10.6.2014 ersucht. Tatsächlich hat er die entsprechende Lenkerauskunft jedoch erst im Rahmen der Rechtfertigung mit Schriftsatz vom 9. September 2014 erteilt und sich selbst als Lenker des gegenständlichen Fahrzeugs benannt. Der Schutzzweck des § 103 Abs. 2 KFG 1967 legt darin, im Interesse der Allgemeinheit zu jeder Zeit und ohne unnötige Verzögerung die Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, zu ermöglichen. Die gesetzliche Bestimmung dient damit dem Interesse einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung. Im konkreten Fall ging es um die Übertretung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 130 km/h um 53 km/h unter Berücksichtigung der 5%igen Messtoleranz. Dadurch, dass der nunmehrige Beschwerdeführer dem Ersuchen um Lenkerauskunft nicht fristgerecht nachgekommen ist, hat er zweifellos gegen den Schutzzweck dieser Bestimmung verstoßen, zumal es dadurch zu einer unnötigen Verzögerung der Ahndung der gegenständlichen Geschwindigkeitsübertretung gekommen ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs weist eine Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 keinen geringen Unrechtsgehalt auf (vgl. VwGH 23.9.1988, 88/02/0006; 12.08.1994, 94/02/0241 etc.).Der Schutzzweck des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 legt darin, im Interesse der Allgemeinheit zu jeder Zeit und ohne unnötige Verzögerung die Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, zu ermöglichen. Die gesetzliche Bestimmung dient damit dem Interesse einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung. Im konkreten Fall ging es um die Übertretung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 130 km/h um 53 km/h unter Berücksichtigung der 5%igen Messtoleranz. Dadurch, dass der nunmehrige Beschwerdeführer dem Ersuchen um Lenkerauskunft nicht fristgerecht nachgekommen ist, hat er zweifellos gegen den Schutzzweck dieser Bestimmung verstoßen, zumal es dadurch zu einer unnötigen Verzögerung der Ahndung der gegenständlichen Geschwindigkeitsübertretung gekommen ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs weist eine Übertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 keinen geringen Unrechtsgehalt auf vergleiche VwGH 23.9.1988, 88/02/0006; 12.08.1994, 94/02/0241 etc.). Mildernd ist die nach der Aktenlage gegebene Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten, die jedoch von der belangten Behörde ebenso nicht berücksichtig wurde, wie der Umstand, dass das der Lenkerauskunft zugrunde liegende Delikt auf Grund der Mitwirkung des nunmehrigen Beschwerdeführers und der zwar verspäteten Erteilung der Lenkerauskunft letztlich geahndet werden konnte, was ebenfalls als mildernd zu werten ist. Bei der Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Bei der Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Demnach genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass ihn kein Verschulden treffe, da er eine vertretbare Rechtsansicht, was die Zulässigkeit der Verweigerung der Lenkerauskunft betreffe, habe. Diesbezüglich ist allerdings darauf hinzuweisen, dass er es verabsäumt hat, hier mit der Behörde Kontakt aufzunehmen. Der Beschwerdeführer hat zwar geltend gemacht, dass ihm seitens der Bezirkshauptmannschaft zugesichert worden sei, dass es wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft kein Strafverfahren gebe, wenn die angelastete Geschwindigkeitsübertretung gestraft würde. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen nach der Aktenlage nicht nachvollziehbar ist, bietet die oben zitierte Judikatur des Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshofs bzw. des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keinen Grund für eine derartige Vorgehensweise. Im Ergebnis ist dem Beschwerdeführer somit jedenfalls fahrlässiges Verhalten anzulasten. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass er für seine im gemeinsamen Haushalt lebende Ehefrau sorgepflichtig ist, ist darauf zu verweisen, dass dieser Umstand bereits von der Verwaltungsbehörde berücksichtigt wurde. Unter Berücksichtigung der angeführten Strafzumessungsgründe sowie im Hinblick darauf, dass das der Lenkerauskunft zugrundeliegende Grunddelikt durch die – wenn auch verspätete – erteilte Lenkerauskunft geahndet werden konnte, war die von der Verwaltungsbehörde festgesetzte Strafe herabzusetzen. Die verhängte Geldstrafe ist auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer solcher Straftaten abzuhalten und der Allgemeinheit zu signalisieren, dass es sich hier bei nicht bloß um ein Bagatelldelikt handelt, sondern dass Ersuchen um Erteilung der Lenkerauskunft von der Behörde fristgerecht zu beantworten sind. Eine Ermahnung iSd § 45 VStG konnte wegen der Bedeutung des geschützten Rechtsgutes, welche wie ausgeführt im Interesse einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung liegt, nicht ausgesprochen werden.Eine Ermahnung iSd Paragraph 45, VStG konnte wegen der Bedeutung des geschützten Rechtsgutes, welche wie ausgeführt im Interesse einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung liegt, nicht ausgesprochen werden. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfallen
GVG hinsichtlich Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfallen
, Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hinsichtlich Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.486.001.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.