RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.02.2016 GeschäftszahlLVwG-S-565/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 50 und 52 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG §§ 19, 45 Abs. 1 Z 1, 64 Abs.
2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraphen 19, 45, Absatz eins, Ziffer eins, 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 2.600,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 2.600,-- Euro und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer deswegen, weil er es als das gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma ***, ***, *** (Zweigniederlassung ***, ***), in der Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft am *** als Arbeitgeber der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1990 idgF, insofern zuwidergehandelt habe, als dass auf der Baustelle in ***, ***, und zwar auf dem Dach des Heizhauses der Hackschnitzelheizanlage mit einer Dachneigung von ca. 10° und einer Absturzhöhe von ca. 6,0 m die Arbeitnehmer ***, *** und *** Dachdeckerarbeiten auf dem Dach ohne geeignete Schutzeinrichtungen durchgeführt haben, obwohl bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung bis zu 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m geeignete Absturzsicherungen und Schutzeinrichtungen vorhanden sein müssen und trotz dieser Absturzgefahr an sämtlichen Absturzkanten am Dachrand überhaupt keine geeigneten Schutzeinrichtungen gegen Absturz von Personen vorhanden gewesen seien und die genannten Arbeitnehmer auch nicht mittels persönlicher Schutzeinrichtungen gegen Absturz gesichert gewesen seien, wegen Übertretung der §§ 87 Abs. 2 und 7 Abs.
2 BauV i.V.m. § 130 Abs. 5 Z.
§ 118Abs. 3 ASch
G gemäß § 130 Abs. 5 Einleitungssatz ASchG insgesamt 3 Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 1.000,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 20 Stunden verhängt sowie gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag von insgesamt € 300,-- verhängt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer deswegen, weil er es als das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma ***, ***, *** (Zweigniederlassung ***, ***), in der Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft am *** als Arbeitgeber der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1990, idgF, insofern zuwidergehandelt habe, als dass auf der Baustelle in ***, ***, und zwar auf dem Dach des Heizhauses der Hackschnitzelheizanlage mit einer Dachneigung von ca. 10° und einer Absturzhöhe von ca. 6,0 m die Arbeitnehmer ***, *** und *** Dachdeckerarbeiten auf dem Dach ohne geeignete Schutzeinrichtungen durchgeführt haben, obwohl bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung bis zu 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m geeignete Absturzsicherungen und Schutzeinrichtungen vorhanden sein müssen und trotz dieser Absturzgefahr an sämtlichen Absturzkanten am Dachrand überhaupt keine geeigneten Schutzeinrichtungen gegen Absturz von Personen vorhanden gewesen seien und die genannten Arbeitnehmer auch nicht mittels persönlicher Schutzeinrichtungen gegen Absturz gesichert gewesen seien, wegen Übertretung der Paragraphen 87, Absatz 2 und 7 Absatz eins und 2 BauV in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins und Paragraph 118, Absatz 3, ASchG gemäß Paragraph 130, Absatz 5, Einleitungssatz ASchG insgesamt 3 Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 1.000,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 20 Stunden verhängt sowie gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag von insgesamt € 300,-- verhängt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, durch die seitens des anzeigelegenden Arbeitsinspektorates *** vorgelegten Lichtbilder sei die Verantwortung des Beschwerdeführers, der zufolge § 87 BauV nicht anwendbar sei, weil die Arbeiten von der Geschossdecke aus verrichtet worden seien, widerlegt.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, durch die seitens des anzeigelegenden Arbeitsinspektorates *** vorgelegten Lichtbilder sei die Verantwortung des Beschwerdeführers, der zufolge Paragraph 87, BauV nicht anwendbar sei, weil die Arbeiten von der Geschossdecke aus verrichtet worden seien, widerlegt. Bei der Strafbemessung sei von einem geschätzten Monatseinkommen von € 3.000,--, von keinen mildernden Umständen sowie von einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen als erschwerenden Umstand ausgegangen worden.Bei der Strafbemessung sei von einem geschätzten Monatseinkommen von , € 3.000,--, von keinen mildernden Umständen sowie von einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen als erschwerenden Umstand ausgegangen worden.
- Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen – wie bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren – vor, aus den Lichtbildern sei ersichtlich, dass sich die Arbeiter auf der Geschossdecke befunden hätten, weshalb kein Arbeiten auf Dächern vorgelegen sei. Abgesehen davon seien die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Höhen völlig unrichtig. Die Schutzeinrichtungen seien auf der Baustelle vorhanden gewesen. Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden. Es fänden im Unternehmen umfangreiche Schulungen und Kontrollen statt. Die verhängte Strafe sei überhöht und unangemessen.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Beweis wurde erhoben in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, in deren Zuge nach Verlesung des vorgelegten Aktes der Anzeigeleger des zuständigen Arbeitsinspektorates sowie die drei am Tatort betretenen Arbeitnehmer als Zeugen sowie der Beschwerdeführer vernommen wurden.
- Feststellungen: Zur vorgeworfenen Tatzeit waren am Tatort die Arbeitnehmer ***, *** und *** mit der Montage von Trapezblechen auf der Dachkonstruktion beschäftigt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle durch den Anzeigeleger waren ein bis zwei Bahnen Trapezblech bereits vorverschraubt. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich die Arbeitnehmer *** und *** im Bereich der Dachkonstruktion und nahmen dort vom Arbeitnehmer ***, der sich im Dachbodenbereich unterhalb der Dachkonstruktion befand, die zu montierenden Trapezbleche entgegen. Zumindest die Arbeitnehmer *** und *** bewegten sich über die Dachkonstruktion, indem sie die längs der Fallrichtung des Dachs montierten Dachbalken, die in einem Abstand von 80 cm voneinander befestigt waren, bestiegen. Die Dachkonstruktion weist eine Neigung von ca. 10° auf. Die Fallhöhe von der Traufe zur Sohle der darunter ausgehobenen Baugrube betrug mindestens 5,5 m. Zum Zeitpunkt der Kontrolle war weder an den Absturzkanten eine Absturzsicherung noch eine Schutzeinrichtung angebracht. Zumindest der Arbeitnehmer *** kniete zu diesem Zeitpunkt im Bereich des Dachsaums an der Traufe auf den Dachbalken. Es konnte nicht festgestellt werden, dass auch der Arbeitnehmer *** die Dachkonstruktion bestieg. Über den Beschwerdeführer scheinen folgende ungetilgten und einschlägigen Vormerkungen auf: ● Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, gemäß § 87 Abs.6 BauV i.V.m. § 130 Abs. 5 Z.
§ 118Abs. 3 ASch
G; Geldstrafe von € 2.000,--,Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, gemäß Paragraph 87, Absatz 6, BauV in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins und Paragraph 118, Absatz 3, ASchG; Geldstrafe von € 2.000,--,, ● 2 Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, gemäß § 87 Abs.3 BauV i.V.m. § 130 Abs. 5 Z.
§ 118Abs. 3 ASch
G; 2 Geldstrafen von jeweils € 3.000,--,2 Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, gemäß Paragraph 87, Absatz 3, BauV in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins und Paragraph 118, Absatz 3, ASchG; 2 Geldstrafen von jeweils € 3.000,--,, ● Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, gemäß § 7 Abs.
§ 7Abs. 2 Z. 4 Bau
V i.V.m. § 130 Abs. 5 Z.
§ 118Abs. 3 ASch
G; Geldstrafe von € 2.000,--,Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, gemäß Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, BauV in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins und Paragraph 118, Absatz 3, ASchG; Geldstrafe von € 2.000,--,, ● 2 Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, gemäß § 87 Abs. 2 BauV i.V.m. § 130 Abs. 5 Z.
§ 118Abs. 3 ASch
G; 2 Geldstrafen von jeweils € 1.500,--,2 Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, gemäß Paragraph 87, Absatz 2, BauV in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins und Paragraph 118, Absatz 3, ASchG; 2 Geldstrafen von jeweils € 1.500,--, Der Beschwerdeführer bringt monatlich ca. 3.000,-- bis 4.000,-- Euro netto ins Verdienen und hat keine unterhaltsberechtigten Kinder.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf den in der Anzeige enthaltenen sowie im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbildern des Anzeigelegers sowie auf dessen glaubwürdiger Zeugenaussage. Soweit die genannten Arbeitnehmer in auffällig wörtlicher Übereinstimmung bereits zu Beginn ihrer Vernehmung noch vor Vorhalt der Lichtbilder betonten, sie hätten sämtliche Arbeiten „von der Geschossdecke aus“ verrichtet, beeindruckte im Zuge der weiteren Befragung jeweils, dass sie unter Vorhalt der Lichtbilder, auf denen eindeutig erkennbar ist, dass die abgelichteten Personen jedenfalls eine Standfläche deutlich über der Geschossdecke haben mussten, zögerlich die Vermutung äußerten, diese Personen seien womöglich auf Paketen von Styrodurplatten gestanden. Dies erschien unter realistischer Betrachtung der Arbeitssituation bei der großflächigen Verlegung eines neuen Trapezblechdachs völlig unglaubwürdig, zumal dazu große Teile der Geschossdecke mit derartigen Paketen vollgeräumt gewesen sein hätten müssen, was weder behauptet wurde noch mit den Bewegungserfordernissen unterhalb der Dachkonstruktion während des Montagefortschritts in Einklang gebracht werden kann. Auf den Fotos erkannten sich die Zeugen *** und *** selbst in einer Standposition, die keinesfalls auf der Geschossdecke gewesen sein kann. Zudem erkannte sich der Zeuge *** auf einem Lichtbild selbst im Bereich des Dachsaums an der Traufe knieend. Die Feststellungen zur Absturzhöhe an der Traufe beruhen auf den vorgelegten Lichtbildern samt den vom Anzeigeleger eingezeichneten geschätzten Höhen, zu denen von den Arbeitnehmern als Zeugen selbst eingeräumt wurde, dass diese Höhen jedenfalls deutlich mehr als 3,00 m betrugen. Das in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Absturzhöhe beantragte Sachverständigengutachten ist wegen der offensichtlichen Überschreitung der gesetzlich mit 3,0 m geregelten Höhe entbehrlich. Die Negativfeststellung zur Standposition des Arbeitnehmers *** beruht einerseits auf dessen Aussage über seine Aufgabe, aus dem Dachbodenbereich unterhalb der Dachkonstruktion Trapezbleche nachzureichen, und andererseits darauf, dass diese Darstellung weder durch den Anzeigeleger als Zeuge noch durch die Lichtbilder zweifelsfrei widerlegt werden konnte, zumal die darauf neben den beiden identifizierten Arbeitnehmern *** und *** abgebildete dritte Person deutlich korpulenter wirkt als der sehr schlanke Arbeitnehmer ***. Der Beschwerdeführer organisierte jährlich zumindest eine Schulung der Arbeitnehmer zum Thema Arbeitnehmerschutz. Die Einweisung in die jeweiligen Baustellen erfolgte seitens des Beschwerdeführers morgens in der Zentrale vor der Abfahrt der Partie zur Baustelle. Kontrollen vor Ort führte der Beschwerdeführer ca. zwei bis drei Mal wöchentlich durch. An der gegenständlichen Baustelle vertraute er stattdessen auf seinen als verlässlich bekannten Vorarbeiter ***.
- Rechtslage: §§ 118 Abs. 3 und 130 Abs. 5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 71/2013, lauteten:Paragraphen 118, Absatz 3 und 130 Absatz 5, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, lauteten: „Bauarbeiten §
- Paragraph 118,
(3)Die Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, (BauV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz. Für die Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung ist dieses Bundesgesetz maßgeblich:
(3)Die Bauarbeiterschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, (BauV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz. Für die Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung ist dieses Bundesgesetz maßgeblich:
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,)
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,)
- Die §§ 158 Abs.
2 sowie 160 BauV entfallen.
- Die Paragraphen 158, Absatz eins und 2 sowie 160 BauV entfallen. Strafbestimmungen §
- Paragraph 130,
(5)Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber/in
- den nach dem
- Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt, oder
- die nach dem
- Abschnitt weitergeltenden bescheidmäßigen Vorschreibungen nicht einhält.“ Die §§ 7 bis 10 der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. II Nr. 77/2014, lauteten:Die Paragraphen 7 bis 10 der Bauarbeiterschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2014,, lauteten: „Absturzgefahr § 7.
(1)Bei Absturzgefahr sind Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) anzubringen.Paragraph 7,
(1)Bei Absturzgefahr sind Absturzsicherungen (Paragraph 8,), Abgrenzungen (Paragraph 9,) oder Schutzeinrichtungen (Paragraph 10,) anzubringen.
(2)Absturzgefahr liegt vor:
- bei Öffnungen und Vertiefungen im Fuß- oder Erdboden, wie Schächten, Kanälen, Gruben, Gräben und Künetten, bei Öffnungen in Geschoßdecken, wie Installationsöffnungen, oder in Dächern, wie Lichtkuppel- oder Sheddachöffnungen,
- an Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen an oder über Gewässern oder anderen Stoffen, wenn die Gefahr des Versinkens besteht,
- an Wandöffnungen, an Stiegenläufen und -podesten sowie an Standflächen zur Bedienung oder Wartung von stationären Maschinen bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe,
- an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe.
(3)Müssen zur Durchführung von Arbeiten Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) entfernt werden, sind geeignete andere Schutzmaßnahmen zu treffen, wie die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen. Nach Beendigung oder Unterbrechung solcher Arbeiten ist unverzüglich dafür zu sorgen, daß diese Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen wieder angebracht oder andere gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen werden.
(3)Müssen zur Durchführung von Arbeiten Absturzsicherungen (Paragraph 8,), Abgrenzungen (Paragraph 9,) oder Schutzeinrichtungen (Paragraph 10,) entfernt werden, sind geeignete andere Schutzmaßnahmen zu treffen, wie die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen. Nach Beendigung oder Unterbrechung solcher Arbeiten ist unverzüglich dafür zu sorgen, daß diese Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen wieder angebracht oder andere gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen werden.
(4)Die Anbringung von Absturzsicherungen (§ 8) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) kann entfallen, wenn
(4)Die Anbringung von Absturzsicherungen (Paragraph 8,) oder Schutzeinrichtungen (Paragraph 10,) kann entfallen, wenn
- der hiefür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch gegenüber dem Aufwand für die durchzuführenden Arbeiten ist und
- die Arbeitnehmer mittels geeigneter persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert sind.
(5)Werden Stockwerksdecken hergestellt oder werden von Stockwerksdecken aus die Wände errichtet, können
- bei Mauern über die Hand von der Stockwerksdecke aus zur Herstellung von Giebelmauern, Trempelwänden und Mauerwerksbänken bis zu einer Absturzhöhe von 7,00 m,
- bei sonstigen Arbeiten mit Blick zur Absturzkante bis zu einer Absturzhöhe von 5,00 m Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen entfallen, wenn die Arbeiten von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt werden. In diesem Fall kann auch die Sicherung der Arbeitnehmer durch geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz entfallen. Abs. 2 Z 1 bleibt unberührt.Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen entfallen, wenn die Arbeiten von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt werden. In diesem Fall kann auch die Sicherung der Arbeitnehmer durch geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz entfallen. Absatz 2, Ziffer eins, bleibt unberührt. Absturzsicherungen § 8.
(1)Geeignete Absturzsicherungen sindParagraph 8,
(1)Geeignete Absturzsicherungen sind
- tragsichere und unverschiebbare Abdeckungen von Öffnungen und Vertiefungen oder
- Umwehrungen (Geländer) an den Absturzkanten, die aus Brust-, Mittel- und Fußwehren bestehen. Bei Wandöffnungen, Stiegenpodesten und Standflächen zur Bedienung oder Wartung von Maschinen bis zu einer Absturzhöhe von 2,00 m und bei Stiegenläufen können die Fußwehren entfallen.
(2)Brust-, Mittel- und Fußwehren müssen aus widerstandsfähigem Material hergestellt und so befestigt sein, dass sie nicht unbeabsichtigt gelöst werden können. Werden Wehren aufgesteckt oder mit Klammern oder Nägeln befestigt, müssen sie derart angebracht sein, dass sie bei Belastung gegen die Stützen gedrückt werden. Die Befestigungselemente für Wehren, wie Steher, müssen den einwirkenden Kräften durch belastete Brust-, Mittel- und Fußwehren sicher standhalten.
(2a)Die Oberkante von Brustwehren muss in voller Länge mindestens 1,00 m über der Standfläche liegen. Brust- und Mittelwehren müssen für eine waagrecht oder senkrecht nach oben gerichtete Kraft von 0,30 kN sowie eine senkrecht nach unten gerichtete Kraft von mindestens 1,25 kN (dies als außerordentlicher Lastfall), ansetzend jeweils an der ungünstigsten Stelle, bemessen sein. Sofern Brust- und Mittelwehren aus Brettern verwendet werden, müssen diese einen Mindestquerschnitt von 15 x 2,4 cm aufweisen.
(2b)Die Oberkante von Fußwehren muss mindestens 15 cm über der Standfläche liegen. Die Unterkante muss möglichst dicht mit der Standfläche abschließen. Fußwehren müssen für eine waagrecht gerichtete Kraft von mindestens 0,15 kN, ansetzend an der ungünstigsten Stelle, bemessen sein.
(2c)Mittelwehren müssen zwischen Brustwehren und Fußwehren derart angebracht werden, dass die lichten Abstände zwischen den Wehren nicht mehr als 47 cm betragen.
(3)Ketten dürfen als Wehren nicht verwendet werden. Seile als Wehren sind nur im Stahlbau sowie im Turm- und Schornsteinbau zulässig. Werden dabei zur Augenausbildung Backenzahnklemmen verwendet, sind mindestens drei Backenzahnklemmen anzuordnen, wobei die Klemmbacken jeweils am auf Zug beanspruchten Teil des Seiles anzuordnen sind.
(4)Abweichend von Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 gilt bei Fensteröffnungen ein Parapet mit einer Höhe von mindestens 85 cm als geeignete Absturzsicherung.
(4)Abweichend von Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, gilt bei Fensteröffnungen ein Parapet mit einer Höhe von mindestens 85 cm als geeignete Absturzsicherung.
(5)Auf auswärtigen Arbeitsstellen gelten abweichend von Abs. 1 Z 2 auch Umwehrungen als ausreichend, die dem § 11 Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung entsprechen.
(5)Auf auswärtigen Arbeitsstellen gelten abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, auch Umwehrungen als ausreichend, die dem Paragraph 11, Absatz 3, der Arbeitsstättenverordnung entsprechen. Abgrenzungen § 9.
(1)Anstelle von Absturzsicherungen nach § 8 sind stabile Abgrenzungen durch Brustwehren aus Holz, Metallrohr, gespannten Seilen oder Ketten zulässig.Paragraph 9,
(1)Anstelle von Absturzsicherungen nach Paragraph 8, sind stabile Abgrenzungen durch Brustwehren aus Holz, Metallrohr, gespannten Seilen oder Ketten zulässig.
(2)Eine Abgrenzung ist nur auf Flächen bis 20 Grad Neigung zulässig.
(3)Abgrenzungen sind anzuordnen
- bei Balkonen oder Loggien an der Zutrittsöffnung zum Balkon oder zur Loggia,
- in den übrigen Fällen in einem Abstand von ca. 2 m zur Absturzkante.
(4)Der Bereich zwischen Abgrenzung und Absturzkante darf nur betreten werden, wenn dies aus arbeitstechnischen Gründen erforderlich ist. In diesem Fall müssen die Arbeitnehmer durch geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert sein.
(5)Für die Abgrenzung gelten die Regelungen des § 8 Abs. 2 und 2a betreffend Brustwehren mit der Maßgabe, daß die Brustwehren in mindestens 1,00 m und höchstens 1,20 m Höhe über den Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen anzubringen sind.
(5)Für die Abgrenzung gelten die Regelungen des Paragraph 8, Absatz 2 und 2 a betreffend Brustwehren mit der Maßgabe, daß die Brustwehren in mindestens 1,00 m und höchstens 1,20 m Höhe über den Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen anzubringen sind. Schutzeinrichtungen § 10.
(1)Können Absturzsicherungen nach § 8 oder Abgrenzungen nach § 9 aus arbeitstechnischen Gründen nicht verwendet werden, müssen Schutzeinrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen und Materialien vorhanden sein, wie Fanggerüste (§ 59) oder Auffangnetze, sowie bei Dächern Dachfanggerüste oder Dachschutzblenden (§ 88).Paragraph 10,
(1)Können Absturzsicherungen nach Paragraph 8, oder Abgrenzungen nach Paragraph 9, aus arbeitstechnischen Gründen nicht verwendet werden, müssen Schutzeinrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen und Materialien vorhanden sein, wie Fanggerüste (Paragraph 59,) oder Auffangnetze, sowie bei Dächern Dachfanggerüste oder Dachschutzblenden (Paragraph 88,).
(2)Auffangnetze müssen an tragfähigen Konstruktionen befestigt sein. Die Maschenweite von Auffangnetzen darf nicht mehr als 10 cm betragen. Auffangnetze müssen möglichst dicht unterhalb des absturzgefährlichen Arbeitsplatzes angebracht sein, wobei der Netzrand nicht tiefer als 6,00 m unter den absturzgefährlichen Arbeitsplätzen liegen darf. Die Netzränder müssen die absturzgefährlichen Arbeitsplätze waagrecht gemessen um mindestens zwei Drittel jenes Abstandes überragen, um den der Netzrand lotrecht unterhalb der absturzgefährlichen Arbeitsplätze liegt, mindestens aber um 1,50 m. Das Auffangnetz ist derart aufzuhängen, daß zwischen dem Netz und darunterliegenden festen Gegenständen ein ausreichend großer Sicherheitsabstand vorhanden ist, wobei auf den Durchhang Bedacht zu nehmen ist.“
- Erwägungen: Soweit sich die Beschwerde gegen den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt richtet, hat sie sich einzig – im Zweifel – hinsichtlich des Arbeitnehmers *** als berechtigt erwiesen, während die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale hinsichtlich der Arbeitsposition der beiden übrigen Arbeitnehmer sowie hinsichtlich der Absturzhöhe von der Traufe auch ohne Heranziehung eines Sachverständigen als eindeutig erfüllt erwiesen wurden. Dazu ist anzumerken, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen aufgrund der festgestellten Standposition der Arbeitnehmer *** und *** auf den Dachbalken – somit auf der Dachkonstruktion – die Anwendbarkeit des § 87 BauV jedenfalls gegeben ist. Dass zum Kontrollzeitpunkt keine einzige der in den §§ 7 bis 10 BauV vorgesehenen Maßnahmen getroffen worden waren, blieb im gesamten Verfahren unbestritten. Damit ist das objektive Tatbild gemäß den angefochtenen Spruchpunkten 2 und 3 als erfüllt anzusehen. Ob im Einzelfall zusätzlich eine „konkrete“ Gefahr gegeben ist, ist nicht entscheidend (VwGH vom 05.08.2009, GZ 2008/02/0128).Soweit sich die Beschwerde gegen den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt richtet, hat sie sich einzig – im Zweifel – hinsichtlich des Arbeitnehmers *** als berechtigt erwiesen, während die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale hinsichtlich der Arbeitsposition der beiden übrigen Arbeitnehmer sowie hinsichtlich der Absturzhöhe von der Traufe auch ohne Heranziehung eines Sachverständigen als eindeutig erfüllt erwiesen wurden. Dazu ist anzumerken, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen aufgrund der festgestellten Standposition der Arbeitnehmer *** und *** auf den Dachbalken – somit auf der Dachkonstruktion – die Anwendbarkeit des Paragraph 87, BauV jedenfalls gegeben ist. Dass zum Kontrollzeitpunkt keine einzige der in den Paragraphen 7 bis 10 BauV vorgesehenen Maßnahmen getroffen worden waren, blieb im gesamten Verfahren unbestritten. Damit ist das objektive Tatbild gemäß den angefochtenen Spruchpunkten 2 und 3 als erfüllt anzusehen. Ob im Einzelfall zusätzlich eine „konkrete“ Gefahr gegeben ist, ist nicht entscheidend (VwGH vom 05.08.2009, GZ 2008/02/0128). Hinsichtlich des Verschuldens des Beschwerdeführers im Lichte des vorgebrachten und festgestellten Kontrollsystems ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, der zufolge es unter dem Gesichtspunkt des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG im Hinblick auf ein das Verschulden ausschließendes „wirksames Kontrollsystem“ nicht ausreichend ist, dass auf den einzelnen Baustellen Bauleiter bzw. Vorarbeiter und Poliere mit der Überwachung der Einhaltung an Ort und Stelle verantwortlich sind, bzw. vom Beschwerdeführer mindestens wöchentliche Kontrollen durchgeführt werden; ferner sind auch die Erteilung von Anordnungen (Weisungen) und Schulungen nicht ausreichend (VwGH vom 05.08.2009, GZ 2008/02/0128).Hinsichtlich des Verschuldens des Beschwerdeführers im Lichte des vorgebrachten und festgestellten Kontrollsystems ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, der zufolge es unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG im Hinblick auf ein das Verschulden ausschließendes „wirksames Kontrollsystem“ nicht ausreichend ist, dass auf den einzelnen Baustellen Bauleiter bzw. Vorarbeiter und Poliere mit der Überwachung der Einhaltung an Ort und Stelle verantwortlich sind, bzw. vom Beschwerdeführer mindestens wöchentliche Kontrollen durchgeführt werden; ferner sind auch die Erteilung von Anordnungen (Weisungen) und Schulungen nicht ausreichend (VwGH vom 05.08.2009, GZ 2008/02/0128). Das festgestellte Kontrollsystem ist somit nicht geeignet, das Verschulden des Beschwerdeführers auszuschließen.
- Zur Strafhöhe: Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die belangte Behörde ist von korrekt geschätzten Einkommensverhältnissen ausgegangen. Unberücksichtigte Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die festgestellten einschlägigen Vormerkungen stellen einen wesentlichen Erschwerungsgrund dar, wobei auffällt, dass selbst die dort jeweils deutlich höheren Geldstrafen nicht imstande waren, der gegenständlichen Wiederholungstat wirksam vorzubeugen. Vor diesem Hintergrund war der Beschwerdeerfolg auf die im Zweifel für den Beschwerdeführer erfolgende Aufhebung des Spruchpunkts 1 zu beschränken, die Beschwerde im Übrigen jedoch als unbegründet abzuweisen, zumal die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von lediglich 6 % der Höchststrafe angesichts der einschlägigen Vorstrafen keinesfalls als überzogen angesehen werden kann. Die Korrektur der angefochtenen Spruchpunkte 2 und 3 dient ihrer Reduktion auf die notwendigen Spruchbestandteile und stellt insoweit keinen Beschwerdeerfolg dar.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:, Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.565.001.2015