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{'item': 'LVwG-AV-1299/001-2015'}

Obsah (7)§ 46§ 28§ 17Art. 130§ 8§ 53§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1299/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

48 Abs. 1 des NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBl. 5000, beschlossenen ordentlichen Voranschlages für das Mit Bescheid der Obfrau der Schulgemeinde der Polytechnischen Schule *** vom *** wurde der Marktgemeinde *** auf Grund des am *** vom Schulausschuss der Schulgemeinde der Polytechnischen Schule ***

48 Absatz eins, des NÖ Pflichtschulgesetzes, Landesgesetzblatt 5000, beschlossenen ordentlichen Voranschlages für das Haushaltsjahr ***

§ 46Abs.

3 leg. cit. eine Schulumlage von € 12.300,-- vorgeschrieben. Begründet wurde der Bescheid damit, dass sich die Ermittlung der Schulumlage auf die Erstellung des Voranschlages durch die Schulgemeinde, die Anzahl der aus der „dortigen“ Gemeinde (gemeint: aus der Marktgemeinde ***) stammenden Schüler und die zitierten gesetzlichen Bestimmungen stütze.Haushaltsjahr ***

Paragraph 46, Absatz 3, leg. cit. eine Schulumlage von € 12.300,-- vorgeschrieben. Begründet wurde der Bescheid damit, dass sich die Ermittlung der Schulumlage auf die Erstellung des Voranschlages durch die Schulgemeinde, die Anzahl der aus der „dortigen“ Gemeinde (gemeint: aus der Marktgemeinde ***) stammenden Schüler und die zitierten gesetzlichen Bestimmungen stütze. Die Marktgemeinde *** hat gegen die Vorschreibung einer Schulumlage für das Haushaltsjahr *** für den Schüler *** durch die Schulgemeinde der Polytechnischen Schule *** die Beschwerde vom *** beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben. Ausdrücklich wird in der Beschwerde die Vorschreibung einer Schulumlage hinsichtlich dreier weiterer Schüler, somit in der Summe von 9.225,-- Euro, anerkannt. Die Marktgemeinde *** bringt vor, dass ***, geboren am ***, auf Grund einer Jugendwohlfahrtsmaßnahme ab *** im Kinder- und Jugend-Betreuungszentrum ***, ***, ***, untergebracht sei. Die Mutter des Schülers sei verstorben und der Vater obdachlos. Deshalb habe die Hauptwohnsitzmeldung des Schülers in der Gemeinde *** erfolgen müssen. Der Marktgemeinde *** sei weder der Name des Vaters noch dessen Wohnsituation bzw. Meldesituation zum Stichtag Schulbeginn *** bekannt. Da ein Elternteil verstorben und der andere Elternteil obdachlos gemeldet gewesen sei, sei es für das Kinder- und Jugend-Betreuungszentrum *** erforderlich gewesen, das Kind in *** anzumelden, um keinen Verstoß gegen das Meldegesetz zu begehen. Bei ordnungsgemäßer Prüfung des Sachverhalts hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass der Schüler *** seinen ordentlichen Wohnsitz (gemeint wohl: Hauptwohnsitz) zum Zeitpunkt der Jugendwohlfahrtsmaßnahme (gemeint wohl: zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Kinder- und Jugend-Betreuungszentrum ***) in der Gemeinde *** gehabt habe. Der anteilige Betrag von 3.075,-- Euro wäre daher dieser Gemeinde vorzuschreiben gewesen. Bei nicht möglicher Abklärung der Wohnsitzverhältnisse könnte allenfalls durch den Schulerhalter auch ein Antrag auf Ersatz der Schulumlage beim Land Niederösterreich gestellt werden. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in eventu den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs. 3 Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, in eventu

§ 28Abs. 2 Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden.Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in eventu den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, in eventu

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden. Mit Schreiben vom *** legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Der Beschwerde wurden als Beilagen angeschlossen je eine Kopie

  1. des bekämpfen Bescheides,
  2. der mit *** erfolgten Anerkennung von drei Schülern, die am Stichtag *** die Polytechnische Schule *** besuchten,
  3. einer Meldebestätigung aus dem Zentralen Melderegister für *** mit dem Tagesdatum ***,
  4. eines Schreibens der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, worin dem NÖ Kinder- und Jugend-Betreuungszentrum *** (KiJuB ***) bestätigt wird, dass *** und *** im Rahmen der vollen Erziehung im KiJuB *** leben und deren Mutter gestorben und der Vater obdachlos sei und eine Hauptmeldung am Wohnort eines Elternteiles nicht möglich gewesen sei,eines Schreibens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, worin dem NÖ Kinder- und Jugend-Betreuungszentrum *** (KiJuB ***) bestätigt wird, dass *** und *** im Rahmen der vollen Erziehung im KiJuB *** leben und deren Mutter gestorben und der Vater obdachlos sei und eine Hauptmeldung am Wohnort eines Elternteiles nicht möglich gewesen sei,
  5. einer Bestätigung des KiJuB ***, dass *** seit *** auf Grund einer Jugendwohlfahrtsmaßnahme im KiJuB *** untergebracht ist. Das Landesverwaltungsgericht hat ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Bezirkshauptmannschaft X teilte in der Stellungnahme vom *** mit, dass der Schüler *** ab Juli *** auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Kinder- und Jugend-Betreuungszentrum *** untergebracht wurde. Der Vater lebe in einer Obdachloseneinrichtung in ***. In diese Einrichtung dürfe der Minderjährige *** nicht aufgenommen werden. In der Stellungnahme der pädagogischen Leiterin des Kinder- und Jugend-Betreuungszentrums *** vom *** wird bestätigt, dass die Hauptwohnsitzmeldung des Schülers *** auf Grund der Obdachlosigkeit des Vaters bzw. dessen Aufenthaltes in einem Obdachlosenheim in *** in *** zu erfolgen hatte. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn teilte in der Stellungnahme vom *** mit, dass der Schüler *** ab Juli *** auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Kinder- und Jugend-Betreuungszentrum *** untergebracht wurde. Der Vater lebe in einer Obdachloseneinrichtung in ***. In diese Einrichtung dürfe der Minderjährige *** nicht aufgenommen werden. In der Stellungnahme der pädagogischen Leiterin des Kinder- und Jugend-Betreuungszentrums *** vom *** wird bestätigt, dass die Hauptwohnsitzmeldung des Schülers *** auf Grund der Obdachlosigkeit des Vaters bzw. dessen Aufenthaltes in einem Obdachlosenheim in *** in *** zu erfolgen hatte. Erwägungen:

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, (…) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die für die Vorschreibung von Schulerhaltungsbeiträgen und Schulumlagen maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBl. 5000-28, lauten:Die für die Vorschreibung von Schulerhaltungsbeiträgen und Schulumlagen maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetzes, Landesgesetzblatt 5000-28, lauten: „§ 5 Erhaltung

(1)Gehören mehrere Gemeinden zu einem Schulsprengel oder zu einer Schulgemeinde oder sind sie in sonstiger Weise an einer Schule beteiligt, so haben sie Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen (§§ 46 bis 53 und 65) an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.
(1)Gehören mehrere Gemeinden zu einem Schulsprengel oder zu einer Schulgemeinde oder sind sie in sonstiger Weise an einer Schule beteiligt, so haben sie Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen (Paragraphen 46 bis 53 und 65) an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.
(2)….“ „§ 8 Schulsprengel
(1)Für alle Schulen sind Schulsprengel festzusetzen, wobei diese lückenlos aneinander anzugrenzen haben. Für die Volksschulen, die Neuen NÖ Mittelschulen, die Hauptschulen, die Polytechnischen Schulen sowie für die Berufsschulen sind jeweils Pflichtsprengel zu bilden. Für die Sonderschulen kann der Schulsprengel in einen Pflicht- und einen Berechtigungssprengel geteilt werden. Für die Neuen NÖ Mittelschulen und Klassen von Neuen NÖ Mittelschulen sowie für die Hauptschulen und Hauptschulklassen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung können eigene Berechtigungssprengel festgesetzt werden.
(2)Bestehen in einer Gemeinde oder im Gebiet einer Schulgemeinde mehrere Schulen derselben Schulart, so kann für mehrere oder alle Schulen derselben Schulart mit Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters ein gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt werden; welche dieser Schulen ein sprengelangehöriger Schüler zu besuchen hat, entscheidet der gesetzliche Schulerhalter vor der Aufnahme des Schülers.
(3)Der Schulsprengel besteht aus
  1. einer oder mehreren Gemeinden und, soweit dies zur Erleichterung des Schulbesuches zweckmäßig erscheint, aus
  2. einer oder mehreren Gemeinden sowie Gebietsteilen von Gemeinden oder
  3. Gebietsteilen mehrerer Gemeinden.
(4)Unter Pflichtsprengel ist jenes Gebiet zu verstehen, in dem die dort wohnenden Schulpflichtigen, wenn sie der Erfüllung ihrer Schulpflicht nicht anderweitig nachkommen, verpflichtet sind, die betreffende Schule zu besuchen. Unter Berechtigungssprengel ist jenes Gebiet zu verstehen, in dem die dort wohnenden Schulpflichtigen, soweit sie die Voraussetzungen für den Besuch der betreffenden Schule erfüllen, berechtigt sind, die Schule zu besuchen.
(5)Die Festsetzung (Bildung, Änderung, Aufhebung) der Schulsprengel für allgemeinbildende Pflichtschulen erfolgt durch die Landesregierung entweder von amtswegen oder über Antrag des Schulerhalters, einer beteiligten Gemeinde oder des Landesschulrates (Kollegium) durch Verordnung. Der Landesschulrat (Kollegium) sowie alle beteiligten gesetzlichen Schulerhalter und Gemeinden sind anzuhören.
(6)….
(7)….
(8)Dem Schulsprengel einer allgemeinbildenden Pflichtschule gehören jene Schulpflichtigen an, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen. Dem Schulsprengel einer berufsbildenden Pflichtschule gehören jene Schulpflichtigen an, die in einem Betrieb, dessen Standort im Schulsprengel liegt, im Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehen. Die Sprengelangehörigkeit für die Schulpflichtigen wird erst mit der Bereitstellung der Unterrichtsräume wirksam.
(9)Als sprengelangehörig gelten Schüler
  1. a)die wegen Stillegung einer Schule, vorübergehender Unterrichtseinstellung, aufgrund einer schulbehördlichen Anordnung oder wegen eines Ausschlusses aufgrund schulrechtlicher Vorschriften einer anderen Schule zugewiesen wurden,
  2. b)mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann,
  3. c)der Vorschulklasse, welche die nächstgelegene Schule deshalb besuchen, weil an der Schule des eigenen Schulsprengels keine Vorschulklasse geführt wird,
  4. d)von Polytechnischen Schulen, welche eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende Schule deshalb besuchen, weil an der Schule des eigenen Schulsprengels der gewünschte Fachbereich nicht geführt wird,
  5. e)einer schulübergreifenden Tagesbetreuung, nur für die Zeit dieser Tagesbetreuung.
(10)Jeder Schulpflichtige ist in die Schule aufzunehmen, die für ihn nach den schulrechtlichen Vorschriften in Betracht kommt und deren Schulsprengel er angehört.
(11)Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch der Schule berechtigt sind. ….
(12)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben einen beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch des Schulpflichtigen an einer allgemeinbildenden Pflichtschule spätestens zwei Monate vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, welche die Stellungnahmen – der Leitung der sprengelmäßig zuständigen Schule, – der Leitung der sprengelfremden Schule, – der Wohngemeinde und – des Schulerhalters der sprengelfremden Schule einzuholen hat. Der sprengelfremde Schulbesuch ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Landesschulrates zu untersagen, wenn in der sprengelmäßig zuständigen Schule eine Klassenzusammenlegung eintreten oder eine gesetzlich festgelegte Klassenschülermindestzahl unterschritten würde. Der sprengelfremde Schulbesuch kann von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Landesschulrates auch dann untersagt werden, wenn a) der beabsichtigte Schulwechsel nicht mit Beginn des Schuljahres zusammenfällt, oder b) in der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule eine Klassenteilung eintreten würde, oder c) die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung berücksichtigten Interessen nicht überwiegen.
(13)Zur Entscheidung ist die Bezirksverwaltungsbehörde berufen, in deren Bereich jene Schule liegt, deren Schulsprengel der Schulpflichtige angehört.
(14)….“ „§ 46 Aufteilung des Schulaufwandes
(1)Der Schulaufwand ist durch den gesetzlichen Schulerhalter aufzuteilen.
(2)Der Berechnung der Schulerhaltungsbeiträge und der Schulumlagen ist der durch andere Einnahmen für Schulzwecke (Subventionen, Schenkungen usw.) nicht gedeckte Schulaufwand zugrundezulegen.
(3)Der in den ordentlichen Voranschlag aufgenommene Schulaufwand ist, sofern ein Übereinkommen nicht angestrebt wird oder nicht zustande kommt, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler vorläufig aufzuteilen. Anläßlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses (§ 48 Abs. 3) ist er endgültig nach dem Verhältnis der zum 1. Jänner eingeschriebenen Schüler aufzuteilen.
(3)Der in den ordentlichen Voranschlag aufgenommene Schulaufwand ist, sofern ein Übereinkommen nicht angestrebt wird oder nicht zustande kommt, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler vorläufig aufzuteilen. Anläßlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses (Paragraph 48, Absatz 3,) ist er endgültig nach dem Verhältnis der zum 1. Jänner eingeschriebenen Schüler aufzuteilen.
(3a)Der Schulaufwand ganztägiger Schulformen ist zu teilen nach Unterricht und Tagesbetreuung. Bei fehlendem Übereinkommen sind die Kosten der Tagesbetreuung im Verhältnis der Anzahl der angemeldeten Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler aufzuteilen.
(4)Die Aufteilung des in den außerordentlichen Voranschlag aufgenommenen Schulaufwandes ist vorerst durch ein Übereinkommen der beteiligten Gemeinden anzustreben. Kommt ein solches Übereinkommen nicht zustande, sind der Aufteilung sowohl die Schülerzahl nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre als auch die Finanzkraft zu gleichen Teilen zugrunde zu legen. Die Finanzkraft einer Gemeinde wird aus den für die Gemeinde im laufenden Jahr zu erwartenden - Erträgen der ausschließlichen Gemeindeabgaben ohne die Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen und ohne die Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern und - Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankenabgabe ermittelt. Als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Finanzkraft sind vorläufig geschätzte Beträge zugrunde zu legen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (z. B. Erträge an ausschließlichen Gemeindeabgaben in den Vorjahren, Prognosen über künftige Entwicklung der Gemeindeertragsanteile). Falls nur Teile einer Gemeinde dem Schulsprengel angehören, ist die Finanzkraft im Verhältnis der Einwohnerzahl dieses Gebietsteiles zur Einwohnerzahl im gesamten Gemeindegebiet heranzuziehen. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober.
(5)…. § 47Paragraph 47 Übereinkommen
(1)Die beteiligten Gemeinden können über die Deckung des in den ordentlichen und außerordentlichen Voranschlag aufgenommenen Schulaufwandes Übereinkommen treffen.
(2)Übereinkommen

Abs. 1 sind der nach der Sitzgemeinde zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(2)Übereinkommen

Absatz eins, sind der nach der Sitzgemeinde zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. § 48Paragraph 48 Vorschreibung und Einhebung der Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen

(1)Der Bürgermeister der Schulsitzgemeinde – der Obmann der Schulgemeinde jedoch nach Anhören des Schulausschusses – hat bis
  1. Oktober den Voranschlag über den Schulaufwand des folgenden Kalenderjahres zu erstellen, die auf die beteiligten Gemeinden entfallenden Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen zu ermitteln und bis
  2. November den beteiligten Gemeinden mit Bescheid den Voranschlag bekanntzugeben sowie die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen vorzuschreiben.
(2)Die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen

Abs. 1 sind in vier gleichen Teilen zum

  1. Jänner,
  2. April,
  3. Juli und
  4. Oktober zu leisten.

(2)Die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen

Absatz eins, sind in vier gleichen Teilen zum

  1. Jänner,
  2. April,
  3. Juli und
  4. Oktober zu leisten.

(3)Binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres ist vom Bürgermeister der Schulsitzgemeinde (Obmann der Schulgemeinde) der Rechnungsabschluß zu erstellen und den beteiligten Gemeinden mit Bescheid bekanntzugeben. In diesem Bescheid sind allfällige Nachforderungen oder Gutschriften mit Berücksichtigung einer Aufteilung nach § 46 Abs. 3 zweiter Satz auszuweisen.
(3)Binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres ist vom Bürgermeister der Schulsitzgemeinde (Obmann der Schulgemeinde) der Rechnungsabschluß zu erstellen und den beteiligten Gemeinden mit Bescheid bekanntzugeben. In diesem Bescheid sind allfällige Nachforderungen oder Gutschriften mit Berücksichtigung einer Aufteilung nach Paragraph 46, Absatz 3, zweiter Satz auszuweisen.
(4)Nachforderungen sind binnen einem Monat zu entrichten, Gutschriften anläßlich der folgenden Fälligkeitstermine (Abs. 2) zu berücksichtigen.“
(4)Nachforderungen sind binnen einem Monat zu entrichten, Gutschriften anläßlich der folgenden Fälligkeitstermine (Absatz 2,) zu berücksichtigen.“ „§ 50 Sonstige Schulerhaltungsbeiträge
(1)Für Schüler, die

§ 8Abs. 9 als sprengelangehörig gelten, hat die Wohngemeinde den Schulerhaltungsbeitrag an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.

(1)Für Schüler, die

Paragraph 8, Absatz 9, als sprengelangehörig gelten, hat die Wohngemeinde den Schulerhaltungsbeitrag an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.

(2)Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 44 bis 48 sinngemäß Anwendung.“
(2)Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die Paragraphen 44 bis 48 sinngemäß Anwendung.“ „§ 52 Schulerhaltungsbeiträge für sprengelfremde Schüler
(1)Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörenden Schulpflichtigen kann vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule verweigert werden, wenn die Wohngemeinde des sprengelfremden Schülers keine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines Schulerhaltungsbeitrages abgibt.
(2)Der Schulerhaltungsbeitrag darf die Höhe der auf den einzelnen Schüler anteilsmäßig entfallenden Kosten des Schulaufwandes nicht übersteigen. Überschreitet jedoch die Anzahl der sprengelfremden die der sprengelangehörigen Schüler, darf der Schulerhaltungsbeitrag bis zum doppelten Ausmaß des Schulaufwandes nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse erhöht werden.
(3)Kommt die Wohngemeinde ihrer Verpflichtung auf Grund einer abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht nach, kann der gesetzliche Schulerhalter die Einbringung der Leistung im Verwaltungswege (§ 54) veranlassen.
(3)Kommt die Wohngemeinde ihrer Verpflichtung auf Grund einer abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht nach, kann der gesetzliche Schulerhalter die Einbringung der Leistung im Verwaltungswege (Paragraph 54,) veranlassen.
(4)Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 44 bis 48 sinngemäß Anwendung.
(4)Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die Paragraphen 44 bis 48 sinngemäß Anwendung. § 53Paragraph 53 Schulerhaltungsbeiträge für sonstige sprengelangehörige Schüler
(1)Für Schüler, die auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel wohnen und deren ordentlicher Wohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, hat die Gemeinde des ordentlichen Wohnsitzes den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten.
(2)Ist eine nach Abs. 1 verpflichtbare Gemeinde nicht festzustellen, so kann das Land den Schulerhaltungsbeitrag leisten.
(2)Ist eine nach Absatz eins, verpflichtbare Gemeinde nicht festzustellen, so kann das Land den Schulerhaltungsbeitrag leisten.
(3)Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 44 bis 48 sinngemäß Anwendung.“
(3)Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die Paragraphen 44 bis 48 sinngemäß Anwendung.“ Nach § 48 Abs. 1 NÖ Pflichtschulgesetz hat der Bürgermeister der Schulsitzgemeinde – der Obmann der Schulgemeinde jedoch nach Anhören des Schulausschusses – bis
  1. Oktober den Voranschlag über den Schulaufwand des folgenden Kalenderjahres zu erstellen, die auf die beteiligten Gemeinden entfallenden Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen zu ermitteln und bis
  2. November den beteiligten Gemeinden mit Bescheid den Voranschlag bekannt zu geben sowie die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen vorzuschreiben.Nach Paragraph 48, Absatz eins, NÖ Pflichtschulgesetz hat der Bürgermeister der Schulsitzgemeinde – der Obmann der Schulgemeinde jedoch nach Anhören des Schulausschusses – bis
  3. Oktober den Voranschlag über den Schulaufwand des folgenden Kalenderjahres zu erstellen, die auf die beteiligten Gemeinden entfallenden Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen zu ermitteln und bis
  4. November den beteiligten Gemeinden mit Bescheid den Voranschlag bekannt zu geben sowie die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen vorzuschreiben. Nach § 46 Abs. 3 leg. cit. ist der in den ordentlichen Voranschlag aufgenommene Schulaufwand, sofern ein Übereinkommen nicht angestrebt wird oder nicht zustande kommt, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler vorläufig aufzuteilen. Anlässlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses (§ 48 Abs. 3) ist er endgültig nach dem Verhältnis der zum Nach Paragraph 46, Absatz 3, leg. cit. ist der in den ordentlichen Voranschlag aufgenommene Schulaufwand, sofern ein Übereinkommen nicht angestrebt wird oder nicht zustande kommt, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler vorläufig aufzuteilen. Anlässlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses (Paragraph 48, Absatz 3,) ist er endgültig nach dem Verhältnis der zum
  5. Jänner eingeschriebenen Schüler aufzuteilen. Unter Zugrundelegung der vorliegenden Aktenunterlagen, insbesondere unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und des insoweit übereinstimmenden Inhaltes des Vorlageschreibens der belangten Behörde vom ***, sowie des Ergebnisses des vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird festgestellt, dass *** seit *** und somit auch zu Beginn des Schuljahres ***/*** – das war am *** (vgl. 2 Abs. 1 Schulzeitgesetz 1985) – auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Kinder- und Jugend-Betreuungszentrum *** untergebracht war. Unter Zugrundelegung der vorliegenden Aktenunterlagen, insbesondere unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und des insoweit übereinstimmenden Inhaltes des Vorlageschreibens der belangten Behörde vom ***, sowie des Ergebnisses des vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird festgestellt, dass *** seit *** und somit auch zu Beginn des Schuljahres ***/*** – das war am *** vergleiche 2, Absatz eins, Schulzeitgesetz 1985) – auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Kinder- und Jugend-Betreuungszentrum *** untergebracht war. Das Landesverwaltungsgericht stellt weiters fest, dass jedenfalls zu Beginn des Schuljahres ***/*** mangels eines anderen ausreichenden Anknüpfungspunktes der Hauptwohnsitz des Schülers an der Adresse des Kinder- und Jugend-Betreuungszentrums in *** liegt. Dies wird auch von den Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht bestritten. Der Schüler *** besuchte zum

§ 46Abs.

3 NÖ Pflichtschulgesetz hier maßgebenden Zeitpunkt (Beginn des Schuljahres ***/***) die Polytechnische Schule ***. Die Gemeinde *** liegt

der Verordnung über die Schulsprengel und Schulgemeinden der Polytechnischen Schulen in NÖ, LGBl. 5000/40-20, im Sprengel der Polytechnischen Schule ***. Der Schüler *** besuchte zum

Paragraph 46, Absatz 3, NÖ Pflichtschulgesetz hier maßgebenden Zeitpunkt (Beginn des Schuljahres ***/***) die Polytechnische Schule ***. Die Gemeinde *** liegt

der Verordnung über die Schulsprengel und Schulgemeinden der Polytechnischen Schulen in NÖ, LGBl. 5000/40-20, im Sprengel der Polytechnischen Schule ***. Zunächst ist zu ermitteln, ob bzw. nach welcher Bestimmung des NÖ Pflichtschulgesetzes der Marktgemeinde *** ein Schulerhaltungsbeitrag oder eine Schulumlage vorgeschrieben werden kann.

§ 53Abs.

1 NÖ Pflichtschulgesetz (in der Fassung des Art. 151 Abs. 9 B-VG) hat für Schüler, die auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel wohnen und deren Hauptwohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, die Gemeinde des Hauptwohnsitzes den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten.

§ 53Abs.

2 leg.cit. kann, sofern eine nach Abs. 1 verpflichtbare Gemeinde nicht festzustellen ist, das Land den Schulerhaltungsbeitrag leisten.

Paragraph 53, Absatz eins, NÖ Pflichtschulgesetz (in der Fassung des Artikel 151, Absatz 9, B-VG) hat für Schüler, die auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel wohnen und deren Hauptwohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, die Gemeinde des Hauptwohnsitzes den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten.

Paragraph 53, Absatz 2, leg.cit. kann, sofern eine nach Absatz eins, verpflichtbare Gemeinde nicht festzustellen ist, das Land den Schulerhaltungsbeitrag leisten. § 53 NÖ Pflichtschulgesetz geht vom Begriff des „ordentlichen Wohnsitzes“, im Hinblick auf Art. 151 Abs. 9 B-VG idF des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 504/1994 somit vom Begriff „Hauptwohnsitz“ aus (vgl. zu den Auswirkungen des HauptwohnsitzG auf den – über den

  1. Dezember 1995 hinaus beibehaltenen – Begriff „ordentlicher Wohnsitz“ in Landesgesetzen das Erkenntnis des VwGH vom
  2. Juni 2002, Zl. 97/17/0470 mwN).Paragraph 53, NÖ Pflichtschulgesetz geht vom Begriff des „ordentlichen Wohnsitzes“, im Hinblick auf Artikel 151, Absatz 9, B-VG in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 504 aus 1994, somit vom Begriff „Hauptwohnsitz“ aus vergleiche zu den Auswirkungen des HauptwohnsitzG auf den – über den
  3. Dezember 1995 hinaus beibehaltenen – Begriff „ordentlicher Wohnsitz“ in Landesgesetzen das Erkenntnis des VwGH vom
  4. Juni 2002, Zl. 97/17/0470 mwN). § 53 des NÖ Pflichtschulgesetzes wurde im Jahr 1996 geändert, und zwar in Entsprechung einer Änderung des § 8 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes.Paragraph 53, des NÖ Pflichtschulgesetzes wurde im Jahr 1996 geändert, und zwar in Entsprechung einer Änderung des Paragraph 8, des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes. § 8 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes lautet (Fettdruck nicht im Original):Paragraph 8, des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes lautet (Fettdruck nicht im Original): „

(1)Die gesetzlichen Schulerhalter haben für die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen aufzukommen.
(2)Sofern mehrere Gebietskörperschaften zu einem Schulsprengel (§ 13) gehören oder in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligt sind, kann die Landesgesetzgebung bestimmen, dass die beteiligten Gebietskörperschaften Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträge an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten haben. Handelt es sich dabei um Gebietskörperschaften verschiedener Bundesländer, so richtet sich die Beitragsleistung nach den Vorschriften, die im Land des gesetzlichen Schulerhalters gelten. In jenen Fällen, in denen sich die Sprengelangehörigkeit nach dem Wohnort richtet (§ 13 Abs. 7), kann die Landesgesetzgebung auch bestimmen, daß nicht an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligte Gebietskörperschaften Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträge an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten haben, wenn Schulpflichtige, deren Hauptwohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, lediglich zum Schulbesuch oder auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt innerhalb des Schulsprengels wohnen oder mit Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule eine sprengelfremde Schule besuchen;“
(2)Sofern mehrere Gebietskörperschaften zu einem Schulsprengel (Paragraph 13,) gehören oder in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligt sind, kann die Landesgesetzgebung bestimmen, dass die beteiligten Gebietskörperschaften Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträge an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten haben. Handelt es sich dabei um Gebietskörperschaften verschiedener Bundesländer, so richtet sich die Beitragsleistung nach den Vorschriften, die im Land des gesetzlichen Schulerhalters gelten. In jenen Fällen, in denen sich die Sprengelangehörigkeit nach dem Wohnort richtet (Paragraph 13, Absatz 7,), kann die Landesgesetzgebung auch bestimmen, daß nicht an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligte Gebietskörperschaften Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträge an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten haben, wenn Schulpflichtige, deren Hauptwohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, lediglich zum Schulbesuch oder auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt innerhalb des Schulsprengels wohnen oder mit Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule eine sprengelfremde Schule besuchen;“ In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes vom 19. Mai 1993 wird unter anderem Folgendes festgehalten: „Die derzeitige Regelung schränkt die Beteiligung einer Gemeinde am Schulsachaufwand einer anderen Gemeinde stark ein, sodass es in Einzelfällen zu einer nicht gerechtfertigten zusätzlichen Belastung von Gemeinden kommt, die im Regelfall für die Tragung des Schulaufwandes zuständig sind. Die Neuregelung soll auch für die Sonderfälle einen entsprechenden Kostenausgleich ermöglichen; dies bedeutet, dass die Landesgesetzgebung für alle oder nur für einzelne Fälle Regelungen treffen kann, wobei auch die bisherige Regelung betreffend die Vermögensauseinandersetzung zwischen den beteiligten Gebietskörperschaften bestehen bleiben kann.“ § 53 des NÖ Pflichtschulgesetzes ist somit lediglich eine Bestimmung betreffend die zumutbare Kostentragung bzw. Kostenbeteiligung anderer Gemeinden außerhalb des Schulsprengels. Da es für Gemeinden mit Jugendwohlfahrtseinrichtungen zu einer unzumutbaren Kostenbelastung führen würde, hat § 53 leg.cit. in Übereinstimmung mit § 8 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz die Kostentragung der außerhalb des betreffenden Sprengels gelegenen Hauptwohnsitzgemeinde auferlegt. Diese würde auch die Kosten tragen, wenn die Einweisung in eine Jugendwohlfahrtseinrichtung nicht erfolgt wäre und der Schüler eine Schule aus dem eigenen Sprengel besucht hätte. Die Gesetzesbestimmung geht daher immer von dem (außerhalb des Schulsprengels gelegenen) Wohnsitz aus, der bis zum Zeitpunkt der Einweisung in eine Jugendwohlfahrtseinrichtung bestanden hat bzw., falls er geändert wird, von dem neuen (außerhalb des Schulsprengels gelegenen) Wohnsitz.Paragraph 53, des NÖ Pflichtschulgesetzes ist somit lediglich eine Bestimmung betreffend die zumutbare Kostentragung bzw. Kostenbeteiligung anderer Gemeinden außerhalb des Schulsprengels. Da es für Gemeinden mit Jugendwohlfahrtseinrichtungen zu einer unzumutbaren Kostenbelastung führen würde, hat Paragraph 53, leg.cit. in Übereinstimmung mit Paragraph 8, Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz die Kostentragung der außerhalb des betreffenden Sprengels gelegenen Hauptwohnsitzgemeinde auferlegt. Diese würde auch die Kosten tragen, wenn die Einweisung in eine Jugendwohlfahrtseinrichtung nicht erfolgt wäre und der Schüler eine Schule aus dem eigenen Sprengel besucht hätte. Die Gesetzesbestimmung geht daher immer von dem (außerhalb des Schulsprengels gelegenen) Wohnsitz aus, der bis zum Zeitpunkt der Einweisung in eine Jugendwohlfahrtseinrichtung bestanden hat bzw., falls er geändert wird, von dem neuen (außerhalb des Schulsprengels gelegenen) Wohnsitz. § 53 leg.cit. unterscheidet ausdrücklich zwischen dem Ort der Jugendwohlfahrtseinrichtung, an dem ein Schüler wohnt, und dem außerhalb des Schulsprengels gelegenen Hauptwohnsitz. Paragraph 53, leg.cit. unterscheidet ausdrücklich zwischen dem Ort der Jugendwohlfahrtseinrichtung, an dem ein Schüler wohnt, und dem außerhalb des Schulsprengels gelegenen Hauptwohnsitz. Daraus folgt, dass die Gemeinde, in der ein Schüler lediglich auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt wohnt, zur Leistung des Schulerhaltungsbeitrages für diesen Schüler nicht verpflichtet werden kann, wenn der Hauptwohnsitz des Schülers in einer außerhalb des Schulsprengels gelegenen Gemeinde liegt. Hat jedoch – wie im hier vorliegenden Fall – der Schüler keinen Hauptwohnsitz außerhalb des Sprengels, in der der Schüler auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt wohnt, so greift die Sonderbestimmung des § 53 des NÖ Pflichtschulgesetzes nicht. Hat jedoch – wie im hier vorliegenden Fall – der Schüler keinen Hauptwohnsitz außerhalb des Sprengels, in der der Schüler auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt wohnt, so greift die Sonderbestimmung des Paragraph 53, des NÖ Pflichtschulgesetzes nicht. Dem steht auch § 53 Abs. 2 NÖ Pflichtschulgesetz nicht entgegen, da es sich dabei lediglich um eine Bestimmung handelt, die das Land zur Leistung des Schulerhaltungsbeitrages ermächtigt. Eine unmittelbare bescheidmäßige Verpflichtung des Landes zur Übernahme des Schulerhaltungsbeitrages in dem Fall, dass ein Hauptwohnsitz außerhalb des Schulsprengels nicht ermittelt werden kann, kann daraus nicht abgeleitet werden. Dem steht auch Paragraph 53, Absatz 2, NÖ Pflichtschulgesetz nicht entgegen, da es sich dabei lediglich um eine Bestimmung handelt, die das Land zur Leistung des Schulerhaltungsbeitrages ermächtigt. Eine unmittelbare bescheidmäßige Verpflichtung des Landes zur Übernahme des Schulerhaltungsbeitrages in dem Fall, dass ein Hauptwohnsitz außerhalb des Schulsprengels nicht ermittelt werden kann, kann daraus nicht abgeleitet werden. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, bei nicht möglicher Abklärung der Wohnsitzverhältnisse könnte allenfalls durch den Schulerhalter auch ein Antrag auf Ersatz der Schulumlage beim Land Niederösterreich gestellt werden, ist zu erwidern, dass schon im Hinblick auf § 53 Abs. 1 leg. cit. jedenfalls eine genaue Prüfung zur Feststellung des Hauptwohnsitzes erforderlich ist. Dabei kann sich entweder eine außerhalb des Schulsprengels oder eine innerhalb des Sprengels gelegene Hauptwohnsitzgemeinde ergeben. Eine „Abklärung der Wohnsitzverhältnisse“ ist somit hinsichtlich eines Hauptwohnsitzes jedenfalls erforderlich.Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, bei nicht möglicher Abklärung der Wohnsitzverhältnisse könnte allenfalls durch den Schulerhalter auch ein Antrag auf Ersatz der Schulumlage beim Land Niederösterreich gestellt werden, ist zu erwidern, dass schon im Hinblick auf Paragraph 53, Absatz eins, leg. cit. jedenfalls eine genaue Prüfung zur Feststellung des Hauptwohnsitzes erforderlich ist. Dabei kann sich entweder eine außerhalb des Schulsprengels oder eine innerhalb des Sprengels gelegene Hauptwohnsitzgemeinde ergeben. Eine „Abklärung der Wohnsitzverhältnisse“ ist somit hinsichtlich eines Hauptwohnsitzes jedenfalls erforderlich. Wohnt der Schüler auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel und liegen keine ausreichenden Anknüpfungspunkte für das Bestehen eines Hauptwohnsitzes in einer Gemeinde außerhalb des Schulsprengels vor, so wird der Hauptwohnsitz wohl am Ort der Jugendwohlfahrtseinrichtung begründet. Ein Ausnahmefall liegt allerdings dann vor, wenn für eine andere im Sprengel gelegene Gemeinde die Kriterien für das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes ergeben. Dieser Fall kann dann zum Beispiel eintreten, wenn Eltern des Schülers in einer anderen ebenfalls demselben Schulsprengel angehörenden Gemeinde wohnen. Aber in diesem Fall würde der Schüler nicht lediglich „auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel wohnen“. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, es wäre der Gemeinde ***, in der *** bis zur Unterbringung im Kinder- und Jugend-Betreuungszentrums in *** den Hauptwohnsitz gehabt habe, der Schulerhaltungsbeitrag vorzuschreiben, so ist ihr entgegenzuhalten, dass hier für die Vorschreibung des Schulerhaltungsbeitrages der Zeitpunkt des Beginnes des Schuljahres ***/***, der auch noch dazu mit dem Zeitpunkt der Aufnahme des Schülers in die Polytechnische Schule zusammenfällt, maßgeblich ist. Zu Schulbeginn war aber der Hauptwohnsitz unbestritten nicht in der Gemeinde ***. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 1 und 3 des NÖ Pflichtschulgesetzes liegen somit nicht vor. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 53, Absatz eins und 3 des NÖ Pflichtschulgesetzes liegen somit nicht vor. Für die Verpflichtung zur Leistung des Schulerhaltungsbeitrages ist somit auf die Bestimmung des § 5 in Verbindung mit den §§ 46 bis 48 des NÖ Pflichtschulgesetzes zurückzugreifen, wobei bei dem hier vorliegenden Sachverhalt die Sonderbestimmungen der §§ 50 bis 53 leg. cit. nicht zur Anwendung gelangen.Für die Verpflichtung zur Leistung des Schulerhaltungsbeitrages ist somit auf die Bestimmung des Paragraph 5, in Verbindung mit den Paragraphen 46 bis 48 des NÖ Pflichtschulgesetzes zurückzugreifen, wobei bei dem hier vorliegenden Sachverhalt die Sonderbestimmungen der Paragraphen 50 bis 53 leg. cit. nicht zur Anwendung gelangen.

§ 8Abs.

8 des NÖ Pflichtschulgesetzes gehören jene Schulpflichtigen dem Schulsprengel einer allgemeinbildenden Pflichtschule an, die im Schulsprengel wohnen.

§ 46

des NÖ Pflichtschulgesetzes haben die beteiligten Gemeinden in deren Gemeindegebiet die Schüler wohnen, einen Schulerhaltungsbeitrag nach Anzahl der Schüler (Kopfquote) zu leisten.

Paragraph 8, Absatz 8, des NÖ Pflichtschulgesetzes gehören jene Schulpflichtigen dem Schulsprengel einer allgemeinbildenden Pflichtschule an, die im Schulsprengel wohnen.

Paragraph 46, des NÖ Pflichtschulgesetzes haben die beteiligten Gemeinden in deren Gemeindegebiet die Schüler wohnen, einen Schulerhaltungsbeitrag nach Anzahl der Schüler (Kopfquote) zu leisten. Der Schüler *** wohnt zu Beginn des Schuljahres ***/*** in der Marktgemeinde *** und besucht von dort aus die Polytechnische Schule ***. Die Marktgemeinde *** liegt im Sprengel der Polytechnischen Schule ***. Der Marktgemeinde *** war daher mit dem bekämpften Bescheid die Schulumlage auch für den Schüler *** zu Recht vorgeschrieben worden. Der Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte – trotz des Antrags der Beschwerdeführerin – von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte – trotz des Antrags der Beschwerdeführerin – von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Auslegung der Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetzes dahingehend, dass für die Vorschreibung des Schulerhaltungsbeitrages für Schüler, die auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel wohnen, § 53 des NÖ Pflichtschulgesetzes nicht zur Anwendung gelangt, wenn eine Hauptwohnsitzgemeinde außerhalb des Schulsprengels nicht festzustellen ist, und daher auf Grund der allgemeinen Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetzes (§ 5 in Verbindung mit den §§ 46 bis 48) die Wohngemeinde, das ist dann in der Regel die Gemeinde in der sich die Jugendwohlfahrtseinrichtung befindet, zur Leistung des Schulerhaltungsbeitrages verpflichtet ist, fehlt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Auslegung der Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetzes dahingehend, dass für die Vorschreibung des Schulerhaltungsbeitrages für Schüler, die auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel wohnen, Paragraph 53, des NÖ Pflichtschulgesetzes nicht zur Anwendung gelangt, wenn eine Hauptwohnsitzgemeinde außerhalb des Schulsprengels nicht festzustellen ist, und daher auf Grund der allgemeinen Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetzes (Paragraph 5, in Verbindung mit den Paragraphen 46 bis 48) die Wohngemeinde, das ist dann in der Regel die Gemeinde in der sich die Jugendwohlfahrtseinrichtung befindet, zur Leistung des Schulerhaltungsbeitrages verpflichtet ist, fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1299.001.2015

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