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{'item': 'LVwG-AV-555/001-2015'}

Obsah (11)§ 28§ 25aArt. 133§ 22Art. 131Art. 130§ 17§ 19§ 61§ 9§ 3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-555/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) Folge gegeben und der Spruchpunkt III des Bescheides des NÖ Landesfischereiverbandes vom 31. März 2015, Zl. ***, ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des NÖ Landesfischereiverbandes vom 31. März 2015, Zl. ***, ersatzlos behoben. 2.

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) ist die ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) ist die ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: 1. Verwaltungsbehördliches Verfahren Mit Bescheid des NÖ Landesfischereiverband (NÖ LFV) vom 31.03.2015, Zl. ***, wurde der ***,

§ 22NÖ Fisch

G 2001 das in Niederösterreich auf konkret genannten Grundstücken gelegene und der Stadt *** gehörige Fischwasser mit einer Wasserfläche von 57.094 m2, für welches kein Fischereirevier gebildet ist, dem angrenzenden *** Fischereieigenrevier ***, Fischereiberechtigter ***, zur Mitbewirtschaftung zugewiesen. Mit Bescheid des NÖ Landesfischereiverband (NÖ LFV) vom 31.03.2015, Zl. ***, wurde der ***,

Paragraph 22, NÖ FischG 2001 das in Niederösterreich auf konkret genannten Grundstücken gelegene und der Stadt *** gehörige Fischwasser mit einer Wasserfläche von 57.094 m2, für welches kein Fischereirevier gebildet ist, dem angrenzenden *** Fischereieigenrevier ***, Fischereiberechtigter ***, zur Mitbewirtschaftung zugewiesen. Spruchpunkt III. des Bescheides lautet wie folgt:Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides lautet wie folgt: „III: Gebührenvorschreibung:

  1. Der Bewilligungswerber ist verpflichtet, für die Bewilligung eine Verwaltungsabgabe von 1 x € 8,75 binnen 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides auf das Konto IBAN: ***, BIC: *** bei der ***, Kontoinhaber: NÖ Landesfischereiverband zur Bezahlung mittels beiliegendem Erlagscheins einzuzahlen.
  2. Der Antragssteller, die ***, vertreten durch Frau MMag. Elisabeth Mayr, wird ersucht, den Betrag € 14,30 zur Vergebührung des Antrages nach dem Gebührengesetz 1957, BGBl. NR. 267/1957 idgF binnen 4 Wochen ***, BIC: *** bei der ***, Kontoinhaber: NÖ Landesfischereiverband zur Bezahlung mittels beiliegendem Erlagscheins einzuzahlen.“Der Antragssteller, die ***, vertreten durch Frau MMag. Elisabeth Mayr, wird ersucht, den Betrag € 14,30 zur Vergebührung des Antrages nach dem Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt NR. 267 aus 1957, idgF binnen 4 Wochen ***, BIC: *** bei der ***, Kontoinhaber: NÖ Landesfischereiverband zur Bezahlung mittels beiliegendem Erlagscheins einzuzahlen.“ Begründend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass mit Email vom
  3. August 2014 die ***, mitgeteilt habe, dass das Fischereirevier *** in *** neu festgestellt werden müsse, wobei Gewässerfläche der *** auf NÖ Gebiet lägen und diese unmittelbar an das Fischereirevier *** angrenzen würden. Daher ergehe die Anfrage, ob diese Flächen in die Revierbildung in NÖ einbezogen seien, und wenn ja, ob diese ein Eigenrevier seien. Weiters wurde ersucht mitzuteilen, ob aus nö. Sicht ein Einwand gegen die Einbeziehung der in NÖ gelegenen Grundstücke in das *** Eigenrevier *** bestehe. In NÖ habe nach dem Fischereikatastar keine Revierbildung bestanden. Mit Mitteilung vom
  4. Februar 2015 sei dann seitens der *** ein Antrag auf Zuweisung des auf dem nö. Landesgebiet liegenden Teiles des Fischereireviers *** zur Mitbewirtschaftung gestellt worden. Zuvor habe zur Klärung der Sachlage bereits ein Lokalaugenschein am
  5. Oktober 2014 stattgefunden und wurde dabei unter anderem festgestellt, dass die Zuweisung zu einem Fischereirevier der auf NÖ Seite befindlichen Grundstücke der *** nach Ausgliederung der KG *** offensichtlich vergessen wurde. In seinem Gutachten vom
  6. Jänner 2015 kam der ASV für Fischereiwesen zu dem Schluss, dass aufgrund der räumlichen Verhältnisse eine Bildung eines definierten und klar abgegrenzten Fischereieigenreviers auf NÖ Gebiet, sowie sachgerechte und nachhaltige Bewirtschaftung der niederösterreichischen Flächen alleine nicht möglich sei. Gegen die Einbeziehung in den bestehenden Revierverband *** sei daher aus fachlicher Sicht kein Einwand zu erheben. In der abschließende rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde wurde auf das schlüssige Gutachten des ASV verwiesen und festgehalten, dass die Festsetzung einer Entschädigung

§ 22Abs. 2 NÖ Fisch

G aufgrund der Identität der Fischereiberechtigten des Eigenreviers und des zugewiesenen Fischwassers unterbleibe. Begründend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass mit Email vom

  1. August 2014 die ***, mitgeteilt habe, dass das Fischereirevier *** in *** neu festgestellt werden müsse, wobei Gewässerfläche der *** auf NÖ Gebiet lägen und diese unmittelbar an das Fischereirevier *** angrenzen würden. Daher ergehe die Anfrage, ob diese Flächen in die Revierbildung in NÖ einbezogen seien, und wenn ja, ob diese ein Eigenrevier seien. Weiters wurde ersucht mitzuteilen, ob aus nö. Sicht ein Einwand gegen die Einbeziehung der in NÖ gelegenen Grundstücke in das *** Eigenrevier *** bestehe. In NÖ habe nach dem Fischereikatastar keine Revierbildung bestanden. Mit Mitteilung vom
  2. Februar 2015 sei dann seitens der *** ein Antrag auf Zuweisung des auf dem nö. Landesgebiet liegenden Teiles des Fischereireviers *** zur Mitbewirtschaftung gestellt worden. Zuvor habe zur Klärung der Sachlage bereits ein Lokalaugenschein am
  3. Oktober 2014 stattgefunden und wurde dabei unter anderem festgestellt, dass die Zuweisung zu einem Fischereirevier der auf NÖ Seite befindlichen Grundstücke der *** nach Ausgliederung der KG *** offensichtlich vergessen wurde. In seinem Gutachten vom
  4. Jänner 2015 kam der ASV für Fischereiwesen zu dem Schluss, dass aufgrund der räumlichen Verhältnisse eine Bildung eines definierten und klar abgegrenzten Fischereieigenreviers auf NÖ Gebiet, sowie sachgerechte und nachhaltige Bewirtschaftung der niederösterreichischen Flächen alleine nicht möglich sei. Gegen die Einbeziehung in den bestehenden Revierverband *** sei daher aus fachlicher Sicht kein Einwand zu erheben. In der abschließende rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde wurde auf das schlüssige Gutachten des ASV verwiesen und festgehalten, dass die Festsetzung einer Entschädigung

Paragraph 22, Absatz 2, NÖ FischG aufgrund der Identität der Fischereiberechtigten des Eigenreviers und des zugewiesenen Fischwassers unterbleibe. Als Rechtsgrundlagen wurden neben den Bestimmungen des § 19, 20, 22 des NÖ Fischereigesetzes 2011, LGBl. 6550-7, TP 2 NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2015, LBGl. 3800-7 und die §§ 18, 37, 56 und 58 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes angeführt. Eine verbale Begründung für den Spruchpunkt III. findet sich im gegenständlichen Bescheid nicht.Als Rechtsgrundlagen wurden neben den Bestimmungen des Paragraph 19, 20, 22, des NÖ Fischereigesetzes 2011, Landesgesetzblatt 6550-7, TP 2 NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2015, LBGl. 3800-7 und die Paragraphen 18, 37, 56 und 58 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes angeführt. Eine verbale Begründung für den Spruchpunkt römisch drei. findet sich im gegenständlichen Bescheid nicht. 2. Beschwerde Mit Schreiben vom 16. April 2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 20. April 2015, erhob die ***, vertreten durch die ***, Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Die vorliegende Beschwerde wendet sich ausdrücklich lediglich gegen die vorgeschriebenen Gebühren in Höhe von € 23,05 (€ 8,75 an Verwaltungsabgabe und € 14,30 an Gebühren), nicht gegen die inhaltliche Entscheidung im Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, dass

Art. 131Abs.

1 Z. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG). BGBl. Nr. 1/1930, die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden erkennen. Die Beschwerdelegitimation der ***, ergebe sich daraus, dass im verfahrensgegenständlichen Bescheid über einen Antrag der ***, abgesprochen wurde. Die Beschwerde sei fristgerecht, da sie innerhalb der gesetzlichen Frist von 4 Wochen eingebracht worden sei (Zustellung des Bescheides am 02. April 2015).Die vorliegende Beschwerde wendet sich ausdrücklich lediglich gegen die vorgeschriebenen Gebühren in Höhe von € 23,05 (€ 8,75 an Verwaltungsabgabe und € 14,30 an Gebühren), nicht gegen die inhaltliche Entscheidung im Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, dass

Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG).

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden erkennen. Die Beschwerdelegitimation der ***, ergebe sich daraus, dass im verfahrensgegenständlichen Bescheid über einen Antrag der ***, abgesprochen wurde. Die Beschwerde sei fristgerecht, da sie innerhalb der gesetzlichen Frist von 4 Wochen eingebracht worden sei (Zustellung des Bescheides am 02. April 2015). Aus Sicht der Beschwerdeführerin verletzte die Gebührenvorschreibung die Bestimmung des § 2 lit. 2 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, wonach die Gebietskörperschaften im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises von der Entrichtung von Gebühren befreit seien. Die Beschwerdeführerin trete im gegenständlichen Verfahren als Behörde im Sinne der §§ 9, 10 und 61 Abs. 1 des Gesetzes betreffend das Fischereiwesen im Gebiete der *** (*** Fischereigesetz) auf und sei aus diesem Grund von der Entrichtung von Gebühren befreit. Aus Sicht der Beschwerdeführerin verletzte die Gebührenvorschreibung die Bestimmung des Paragraph 2, lit. 2 des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, wonach die Gebietskörperschaften im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises von der Entrichtung von Gebühren befreit seien. Die Beschwerdeführerin trete im gegenständlichen Verfahren als Behörde im Sinne der Paragraphen 9, 10 und 61 Absatz eins, des Gesetzes betreffend das Fischereiwesen im Gebiete der *** (*** Fischereigesetz) auf und sei aus diesem Grund von der Entrichtung von Gebühren befreit. Abschließend wurde der Antrag gestellt, dass Verwaltungsgericht Niederösterreich mögen

§ 28Abs. 2 Vw

GVG in der Sache selbst entscheiden und die Vorschreibung der Gebühren zu Lasten der ***, aufheben. Abschließend wurde der Antrag gestellt, dass Verwaltungsgericht Niederösterreich mögen

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und die Vorschreibung der Gebühren zu Lasten der ***, aufheben. Mit Schreiben vom

  1. Mai 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde mit dem Ersuchen um Entscheidung vor und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Außerdem wurde seitens des NÖ LFV nachstehende Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen erstattet: Laut Ansicht des NÖ Landesfischereiverbandes wurde die Beschwerde nicht zu Recht erhoben. Die *** bekämpft mit ihrer Beschwerde die im Bescheid ausgesprochene Gebührenpflicht, lässt den Bescheid jedoch im Übrigen unangefochten. Die *** hat zunächst mit einer in Form eines Emails ergangenen Anfrage vom
  2. August 2014 an den Fischereirevierverband ***, z.Hd. dessen Geschäftsführer *** um Abklärung der Vorgangsweise einer möglichen Einbeziehung der auf dem Gebiet des Landes NÖ liegenden Teile des Fischwassers *** (Fischereiberechtige ***) ersucht Zuständigkeitshalber wurde dieses Ersuchen an den NÖ Landesfischereiverband in Hinblick auf die §§ 19, 20 und 22 NÖ Fischereigesetz 2001 weitergeleitet.Die *** hat zunächst mit einer in Form eines Emails ergangenen Anfrage vom
  3. August 2014 an den Fischereirevierverband ***, z.Hd. dessen Geschäftsführer *** um Abklärung der Vorgangsweise einer möglichen Einbeziehung der auf dem Gebiet des Landes NÖ liegenden Teile des Fischwassers *** (Fischereiberechtige ***) ersucht Zuständigkeitshalber wurde dieses Ersuchen an den NÖ Landesfischereiverband in Hinblick auf die Paragraphen 19, 20 und 22 NÖ Fischereigesetz 2001 weitergeleitet. Im Wege einer per Email ergangenen Eingabe vom
  4. Februar 2015 hat die *** in weiterer Folge den Antrag auf Zuweisung des auf dem niederösterreichischen Landesgebietes liegenden Teiles, des im Anhang näher beschriebenen Fischereireviers *** zur Mitbewirtschaftung durch die *** gestellt. Diesem Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid stattgegeben und der *** als Fischereiberechtigter des angrenzenden *** Fischereireviers *** das antragsgegenständliche, auf dem Gebiet von Niederösterreich liegende Fischwasser zur Mitbewirtschaftung, unter der Auflage der gemeinsamen Bewirtschaftung und gemeinsamen Verpachtung zugewiesen. Im Punkt III. des Bescheides vom
  5. März 2015 erfolgte Gebührenvorschreibung an den Bewilligungswerber für die Bewilligung von € 8,75 und für den Antrag von € 14,
  6. Gegen diesen Teil des Bescheides wendet sich die Beschwerde. Im Punkt römisch drei. des Bescheides vom
  7. März 2015 erfolgte Gebührenvorschreibung an den Bewilligungswerber für die Bewilligung von € 8,75 und für den Antrag von € 14,
  8. Gegen diesen Teil des Bescheides wendet sich die Beschwerde. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass sie im Verfahren in Hinblick auf die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 (§ 2 lit. 2) von Gebühren befreit sei. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass sie im Verfahren in Hinblick auf die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 (Paragraph 2, lit. 2) von Gebühren befreit sei. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin betrifft das Ansuchen jedoch nicht den öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis der Beschwerdeführerin, sondern hat die *** als Fischereiberechtigte (=reiner Träger von Privatrechten) den oben zitierten Antrag auf Mitbewirtschaftung eingebracht und wurde auch zugunsten der *** als Fischereiberechtigte der Bescheid erlassen. Die Gebührenrichtlinie des Bundesministeriums für Finanzen vom 22.02.2007, BMF- 010206/0201-VI/5/2006, die als Auslegungshilfe zum Gebührengesetz 1957 dient, führt zum öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis wie folgt aus: „2.3.2.
  9. Öffentlich-rechtlicher Wirkungskreis 33 Bundesländer, Gemeinden und Gemeindeverbände nach Art. 1 16a 8-VG sind nurBundesländer, Gemeinden und Gemeindeverbände nach Artikel eins, 16a 8-VG sind nur hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises von den Gebühren befreit (eingeschränkte persönliche Befreiung). 34 Öffentlich-rechtlicher Wirkungskreis ist der der Gebietskörperschaft unmittelbar durch ein Gesetz verpflichtend übertragene Aufgabenbereich (VwGH 18.10.1984, 83/15/01 06; VwGH 22.6.1987, 86/15/0008). Öffentliches Interesse allein reicht nicht aus, vielmehr muss eine dem öffentlichen Recht angehörende Rechtsvorschrift bestehen, die eine entsprechende Tätigkeit der Gebietskörperschaft vorsieht. 35 Zum öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis zählt jedenfalls die Hoheitsverwaltung, aber auch jener Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung, zu dessen Besorgung die Gebietskörperschaft durch Gesetz verpflichtet ist (VwGH 10.3.1988, 87/16/0059, VwGH 30.4.2003, 2000/16/0113). Entscheidend ist, dass ein unmittelbarer Gesetzesauftrag vorliegt; nicht entscheidend ist, welcher Mittel (hoheitlicher oder privatwirtschaftlicher) sich die Gebietskörperschaft zur Erfüllung dieser Aufgaben bedient." Aus den Bestimmungen des Gesetzes betreffend das Fischereiwesen im Gebiete der *** (*** Fischereigesetz), LGBI. Nr. 21/1984, in der geltenden Fassung kann jedenfalls in Bezug auf die *** kein unmittelbarer Gesetzesauftrag und damit kein öffentlich rechtlicher Wirkungsbereich (weder hoheitlich noch privatwirtschaftlich) hinsichtlich des Verfahrens um Beantragung der Mitbewirtschaftung erschlossen werden. Die in der Beschwerde unter Hinweis auf bestimmte Gesetzesstellen des *** Fischereigesetzes dargelegte Argumentation des Magistrates der Stadt ***, MA 58, er tritt im Verfahren als Behörde auf, geht damit ins Leere. Dazu kommt noch, dass das verfahrensgegenständliche Fischwasser außerhalb des Geltungsbereiches des *** Fischereigesetzes situiert ist. Aus den Bestimmungen des Gesetzes betreffend das Fischereiwesen im Gebiete der *** (*** Fischereigesetz), LGBI. Nr. 21 aus 1984,, in der geltenden Fassung kann jedenfalls in Bezug auf die *** kein unmittelbarer Gesetzesauftrag und damit kein öffentlich rechtlicher Wirkungsbereich (weder hoheitlich noch privatwirtschaftlich) hinsichtlich des Verfahrens um Beantragung der Mitbewirtschaftung erschlossen werden. Die in der Beschwerde unter Hinweis auf bestimmte Gesetzesstellen des *** Fischereigesetzes dargelegte Argumentation des Magistrates der Stadt ***, MA 58, er tritt im Verfahren als Behörde auf, geht damit ins Leere. Dazu kommt noch, dass das verfahrensgegenständliche Fischwasser außerhalb des Geltungsbereiches des *** Fischereigesetzes situiert ist. Die Vorschreibung und Festlegung der Verpflichtung zur Entrichtung der Landesverwaltungsabgaben erfolgte durch den NÖ LFV rechtsrichtig bescheidmäßig auf Basis des auf dem NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, LGBI. 3800-
  10. Im gegenständlichen Fall liegt kein Fall des § 1 Abs. 1 NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz vor, der eine Abgabenbefreiung der Stadt *** rechtfertigen könnte. Ein Absehen von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren wäre daher als rechtswidrig zu qualifizieren. Die Vorschreibung und Festlegung der Verpflichtung zur Entrichtung der Landesverwaltungsabgaben erfolgte durch den NÖ LFV rechtsrichtig bescheidmäßig auf Basis des auf dem NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, LGBI. 3800-
  11. Im gegenständlichen Fall liegt kein Fall des Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz vor, der eine Abgabenbefreiung der Stadt *** rechtfertigen könnte. Ein Absehen von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren wäre daher als rechtswidrig zu qualifizieren. Im Übrigen ist zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde noch Folgendes auszuführen: Im Hinblick auf die Gebührenentrichtung nach dem Gebührengesetz 1957 ist im Bescheid des NÖ Landesfischereiverband nur ein Ersuchen zur Entrichtung der Gebühren an die *** ausgesprochen worden, da ein bescheidmäßiger Abspruch durch den NÖ Landesfischereiverband nach dem Gebührengesetz 1957 nicht zu erfolgen hat. Die sachliche Zuständigkeit für die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren ist in den §§ 3, 4, 7 und 9 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) geregelt. Danach obliegt die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren u.a. dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in ***. Bei festgestellten Gebührengebrechen haben die Organe der Gebietskörperschaften hierüber einen Befund aufzunehmen und an das zuständige Finanzamt zu übersenden.Im Hinblick auf die Gebührenentrichtung nach dem Gebührengesetz 1957 ist im Bescheid des NÖ Landesfischereiverband nur ein Ersuchen zur Entrichtung der Gebühren an die *** ausgesprochen worden, da ein bescheidmäßiger Abspruch durch den NÖ Landesfischereiverband nach dem Gebührengesetz 1957 nicht zu erfolgen hat. Die sachliche Zuständigkeit für die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren ist in den Paragraphen 3, 4, 7 und 9 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) geregelt. Danach obliegt die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren u.a. dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in ***. Bei festgestellten Gebührengebrechen haben die Organe der Gebietskörperschaften hierüber einen Befund aufzunehmen und an das zuständige Finanzamt zu übersenden. Allfällig weiter bestehende Bedenken gegen eine Gebührenentrichtungsverpflichtung der *** wären daher in einem allfällig folgenden Verfahren vor den Finanzbehörden zu äußern. Der NÖ Landesfischereiverband stellt daher den Antrag, die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. mangels Zuständigkeit zurückzuweisen. Hierzu hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 19Abs.

1 NÖ Fischereigesetz 2001 hat der NÖ Fischereiverband die Fischwässer mit Bescheid in Fischereireviere (Eigen- und Fremdreviere) einzuteilen.

Paragraph 19, Absatz eins, NÖ Fischereigesetz 2001 hat der NÖ Fischereiverband die Fischwässer mit Bescheid in Fischereireviere (Eigen- und Fremdreviere) einzuteilen. §§ 9 und 10 des Gesetzes betreffend das Fischereiwesen im Gebiete der Stadt Wien (Wiener Fischereigesetz) lauten:Paragraphen 9 und 10 des Gesetzes betreffend das Fischereiwesen im Gebiete der Stadt Wien (Wiener Fischereigesetz) lauten: II. Revierbildung.römisch zwei. Revierbildung. a) Allgemeines § 9.

(1)Der Magistrat hat die Fischwässer einschließlich der künstlichen Gerinne, Altwässer und Ausstände, die mit den Fischwässern, wenn auch nur zeitweise in einer für den Wechsel der Fische geeigneten Verbindung stehen, nach Anhörung der Fischereiberechtigten (§ 3, Abs. 1) in Fischereireviere (Eigen- und Pachtreviere) einzuteilen.Paragraph 9,
(1)Der Magistrat hat die Fischwässer einschließlich der künstlichen Gerinne, Altwässer und Ausstände, die mit den Fischwässern, wenn auch nur zeitweise in einer für den Wechsel der Fische geeigneten Verbindung stehen, nach Anhörung der Fischereiberechtigten (Paragraph 3,, Absatz eins,) in Fischereireviere (Eigen- und Pachtreviere) einzuteilen.
(2)Jedes Revier soll eine solche ununterbrochene Wasserfläche samt den allfällig anschließenden Altwässern und Ausständen umfassen, die die beste Gewähr für deren fischereiliche Nutzung, für die nachhaltige Pflege des dem Gewässer angemessenen Fischbestandes sowie für die fischereiliche und technische Instandhaltung des Gewässers gibt.
(3)In einem fließenden Gewässer darf die Reviergrenze nur senkrecht zur Flußrichtung gezogen werden, es wäre denn, daß die Stadtgrenze im Flußlaufe verläuft.
(4)Die Einbeziehung in die Revierbildung kann für jene Fischwässer unterbleiben, die nach ihrer ständigen Beschaffenheit für die Fischerei von untergeordneter Bedeutung sind.
(5)Künstliche Wasseransammlungen sind in die Revierbildung nicht einzubeziehen.
(6)Die Einrichtung des Fischereibetriebes in den in Fischereireviere nicht einbezogenen Fischwässern bleibt den Personen, denen dort das Fischereirecht zusteht, unter Beobachtung der fischereipolizeilichen Vorschriften dieses Gesetzes und der hiezu erlassenen Verordnungen anheimgestellt. b) Eigenreviere § 10.
(1)Fischwässer, in denen das Fischereirecht ausschließlich einer oder ungeteilt mehreren Personen zusteht, sind auf Antrag dieser Fischereiberechtigten als Eigenreviere vom Magistrat anzuerkennen, wenn und insolange diese Wässer den Erfordernissen des § 9, Abs. 2, entsprechen.Paragraph 10,
(1)Fischwässer, in denen das Fischereirecht ausschließlich einer oder ungeteilt mehreren Personen zusteht, sind auf Antrag dieser Fischereiberechtigten als Eigenreviere vom Magistrat anzuerkennen, wenn und insolange diese Wässer den Erfordernissen des Paragraph 9,, Absatz 2,, entsprechen.
(2)Besitzt ein Fischwasser die im § 9, Abs. 2, bezeichnete Beschaffenheit nur durch Einbeziehung eines mit ihm zusammenhängenden, in Niederösterreich gelegenen und demselben Fischereiberechtigten gehörigen Fischwassers, so kann es als Eigenrevier anerkannt werden, wenn und insolange auch das benachbarte Fischwasser in Niederösterreich als Eigenrevier anerkannt wird und beide gemeinsam bewirtschaftet werden.
(2)Besitzt ein Fischwasser die im Paragraph 9,, Absatz 2,, bezeichnete Beschaffenheit nur durch Einbeziehung eines mit ihm zusammenhängenden, in Niederösterreich gelegenen und demselben Fischereiberechtigten gehörigen Fischwassers, so kann es als Eigenrevier anerkannt werden, wenn und insolange auch das benachbarte Fischwasser in Niederösterreich als Eigenrevier anerkannt wird und beide gemeinsam bewirtschaftet werden.

§ 61Abs.

1 Wiener Fischereigesetz ist zur Vollziehung des Wiener Fischereigesetzes, soweit nicht anderes bestimmt ist, der Magistrat zuständig.

Paragraph 61, Absatz eins, Wiener Fischereigesetz ist zur Vollziehung des Wiener Fischereigesetzes, soweit nicht anderes bestimmt ist, der Magistrat zuständig. § 1 Abs. 1 NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz lautet:Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz lautet: „Die Parteien haben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung für die Verleihung von Berechtigungen und sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Verwaltungsabgaben zu entrichten, soferne die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Verwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Verwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.“ Zur Bestimmung des § 1 Abs. 1 NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz ist zunächst festzuhalten, dass sie (nahezu) wortgleich mit der Abgabenbestimmung betreffend Verwaltungsabgaben des Bundes in § 78 Abs. 1 AVG ist, insbesondere im Hinblick auf die Ausnahmebestimmung des

  1. Satzes.Zur Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz ist zunächst festzuhalten, dass sie (nahezu) wortgleich mit der Abgabenbestimmung betreffend Verwaltungsabgaben des Bundes in Paragraph 78, Absatz eins, AVG ist, insbesondere im Hinblick auf die Ausnahmebestimmung des
  2. Satzes. Daher ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich die vom Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des § 78 AVG ergangene Rechtsprechung auch auf diese Bestimmung im NÖ Landes- und Gemeindeabgabengesetz anzuwenden. Daher ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich die vom Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des Paragraph 78, AVG ergangene Rechtsprechung auch auf diese Bestimmung im NÖ Landes- und Gemeindeabgabengesetz anzuwenden. Mit Erkenntnis vom 02.10.1973, Zl. 0283/73, hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 78 Abs. 1 Satz 2 AVG ausgesprochen, dass unter „Vollziehung der Gesetze“ (zweiter Satz) nicht nur Hoheitsakte zu verstehen sind, weil für diese schon begrifflich die Entrichtung von Verwaltungsabgaben durch den Rechtsträger der Behörde nicht in Betracht käme und es daher diesbezüglich keiner Ausnahme von der Zahlungsverpflichtung bedürfte; dieser Begriff umfasst vielmehr alle durch Gesetz bestimmten Aufgaben des Rechtsträgers.Mit Erkenntnis vom 02.10.1973, Zl. 0283/73, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 78, Absatz eins, Satz 2 AVG ausgesprochen, dass unter „Vollziehung der Gesetze“ (zweiter Satz) nicht nur Hoheitsakte zu verstehen sind, weil für diese schon begrifflich die Entrichtung von Verwaltungsabgaben durch den Rechtsträger der Behörde nicht in Betracht käme und es daher diesbezüglich keiner Ausnahme von der Zahlungsverpflichtung bedürfte; dieser Begriff umfasst vielmehr alle durch Gesetz bestimmten Aufgaben des Rechtsträgers. Die Zuständigkeit des Magistrats zur Vollziehung des Wiener Fischereigesetzes ist

§ 61Abs.

1 normiert und insbesondere auch für die §§ 9 und 10 leg. cit. gegeben. Diese Bestimmungen behandeln die Revierbildung bei Fischwässern.Die Zuständigkeit des Magistrats zur Vollziehung des Wiener Fischereigesetzes ist

Paragraph 61, Absatz eins, normiert und insbesondere auch für die Paragraphen 9 und 10 leg. cit. gegeben. Diese Bestimmungen behandeln die Revierbildung bei Fischwässern. Das gegenständliche Verfahren hat seinen Ausgangspunkt in der in Wien aufgrund von Grundstücksänderungen notwendig gewordenen Neufestlegung des Fischereireviers *** (Fischereiberechtigter *** als Grundeigentümer), welches von der MA *** zu führen war. Im Zuge dieses Verfahrens ist die MA *** an den NÖ Fischereiverband herangetreten, da im Besitz der *** stehende Flächen in Niederösterreich ebenfalls bei diese Revierneubildung berücksichtigt werden sollten. Bei der Festlegung der Reviergrenze hat die MA ***

§ 9Abs.

2 Wiener Fischereigesetz immer auf die beste Gewähr für deren fischereiliche Nutzung, für die nachhaltige Pflege des dem Gewässer angemessenen Fischbestandes, sowie für die frischereiliche und technische Instandhaltung des Gewässers, Bedacht zu nehmen. In § 10 leg. cit. wird sodann die Festlegung von Eigenrevieren geregelt und im Abs. 2 eine Sonderregel im Hinblick auf Grenzgewässer zum Bundesland Niederösterreich normiert. Für den Fall, dass ein Fischwasser die in § 9 Abs. 2 festgelegte Beschaffenheit nur dann besitzt, wenn auch ein in NÖ gelegenes Fischwasser miteinbezogen wird, kann eine Anerkennung als Eigenrevier erfolgen, wenn und solange das in Niederösterreich gelegene Gebiet ebenfalls als Eigenrevier anerkannt wird und die beiden Reviere gemeinsam bewirtschaftet werden.Bei der Festlegung der Reviergrenze hat die MA ***

Paragraph 9, Absatz 2, Wiener Fischereigesetz immer auf die beste Gewähr für deren fischereiliche Nutzung, für die nachhaltige Pflege des dem Gewässer angemessenen Fischbestandes, sowie für die frischereiliche und technische Instandhaltung des Gewässers, Bedacht zu nehmen. In Paragraph 10, leg. cit. wird sodann die Festlegung von Eigenrevieren geregelt und im Absatz 2, eine Sonderregel im Hinblick auf Grenzgewässer zum Bundesland Niederösterreich normiert. Für den Fall, dass ein Fischwasser die in Paragraph 9, Absatz 2, festgelegte Beschaffenheit nur dann besitzt, wenn auch ein in NÖ gelegenes Fischwasser miteinbezogen wird, kann eine Anerkennung als Eigenrevier erfolgen, wenn und solange das in Niederösterreich gelegene Gebiet ebenfalls als Eigenrevier anerkannt wird und die beiden Reviere gemeinsam bewirtschaftet werden. Der Magistrat *** hat also nach dem Wiener Fischereigesetz im Hinblick auf die Festlegung von Reviergrenzen die Möglichkeit bei Vorliegen der Voraussetzungen auf NÖ Seite per Bescheid NÖ Fischwässer in *** Fischereireviere miteinzubeziehen. Dazu ist es notwendig, dass zunächst die Voraussetzungen dafür auf NÖ Seite geschaffen bzw. abgeklärt werden. Diese Aufgabe obliegt nach dem Wiener Fischereigesetz ebenfalls dem Magistrat, konkret der MA ***; dass im gegenständlichen Verfahren beim NÖ LFV die MA *** auch die Vertreterin der *** als Grundeigentümerin und Fischereiberechtigte

§ 3Abs.

1 Wiener Fischereigesetz ist, ändert an dieser Tatsache nichts. Der Magistrat *** hat also nach dem Wiener Fischereigesetz im Hinblick auf die Festlegung von Reviergrenzen die Möglichkeit bei Vorliegen der Voraussetzungen auf NÖ Seite per Bescheid NÖ Fischwässer in *** Fischereireviere miteinzubeziehen. Dazu ist es notwendig, dass zunächst die Voraussetzungen dafür auf NÖ Seite geschaffen bzw. abgeklärt werden. Diese Aufgabe obliegt nach dem Wiener Fischereigesetz ebenfalls dem Magistrat, konkret der MA ***; dass im gegenständlichen Verfahren beim NÖ LFV die MA *** auch die Vertreterin der *** als Grundeigentümerin und Fischereiberechtigte

Paragraph 3, Absatz eins, Wiener Fischereigesetz ist, ändert an dieser Tatsache nichts. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich war daher gegenständlich die Verwaltungsabgabe – auf Grund der Bestimmung des § 1 Abs. 1 zweiter Satz NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz nicht vorzuschreiben. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich war daher gegenständlich die Verwaltungsabgabe – auf Grund der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz nicht vorzuschreiben. Bezüglich der Gebührenvorschreibung des Bescheides unter Spruchpunkt III., Teil

  1. ist zunächst zu klären, ob es sich bei diesem Spruchteil aufgrund seiner Formulierung als Ersuchen um eine normative Anordnung per Bescheid handelt. Bezüglich der Gebührenvorschreibung des Bescheides unter Spruchpunkt römisch drei., Teil
  2. ist zunächst zu klären, ob es sich bei diesem Spruchteil aufgrund seiner Formulierung als Ersuchen um eine normative Anordnung per Bescheid handelt. Im gegenständlichen Fall ist zweifelsfrei, dass die Gebührenvorschreibung in Form eines Bescheides als eigener Spruchteil angeführt wurde. Der Bescheid ist als solcher bezeichnet, die ausstellende Behörde ist erkennbar, der Bescheid weißt einen Adressaten und eine Rechtsmittelbehrung auf (vgl. VwGH vom
  3. August 2012, 2012/05/0080). Fraglich ist daher nur, ob diese unter Spruchpunkt III., Teil
  4. festgehaltene und oben zitierte Formulierung als normativer Akt einer Behörde zu werten ist. Im gegenständlichen Fall ist zweifelsfrei, dass die Gebührenvorschreibung in Form eines Bescheides als eigener Spruchteil angeführt wurde. Der Bescheid ist als solcher bezeichnet, die ausstellende Behörde ist erkennbar, der Bescheid weißt einen Adressaten und eine Rechtsmittelbehrung auf vergleiche VwGH vom
  5. August 2012, 2012/05/0080). Fraglich ist daher nur, ob diese unter Spruchpunkt römisch drei., Teil
  6. festgehaltene und oben zitierte Formulierung als normativer Akt einer Behörde zu werten ist. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist gegenständliches „Ersuchen“ klar in einem Spruchpunkt eines Bescheides eingegliedert, welcher mit „Gebührenvorschreibung“ betitelt ist. Im Hinblick auf die Formulierung „Ersuchen“ ist diese als normativer Akt zwar unglücklich gewählt, allerdings hat diese dennoch verbindlichen Charakter. Dies insbesondere aufgrund der Tatsache, dass Bankverbindung und Kontodaten des Niederösterreichischen Landesfischereiverbandes angegeben werden und somit umso mehr der Eindruck erweckt wird, dass die Gebühren von diesem hiermit vorgeschrieben und eingehoben werden. Wie auch die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, sind für die Vollziehung des Gebührengesetzes nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) sachlich die Finanzämter für Gebühren und Verkehrssteuern zuständig. Bei festgestellten Gebührengebrechen haben die Organe der Gebietskörperschaften lediglich hierüber einen Befund aufzunehmen und an das zuständige Finanzamt zu übersenden. Sonstige Kompetenzen sind insbesondere für den NÖ LFV gesetzlich nicht normiert. Somit hat im gegenständlichen Fall eine unzuständige Behörde über die Gebührenvorschreibung entschieden und war daher der gegenständliche Spruchpunkt III., Teil
  7. aufgrund von Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos zu beheben. Wie auch die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, sind für die Vollziehung des Gebührengesetzes nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) sachlich die Finanzämter für Gebühren und Verkehrssteuern zuständig. Bei festgestellten Gebührengebrechen haben die Organe der Gebietskörperschaften lediglich hierüber einen Befund aufzunehmen und an das zuständige Finanzamt zu übersenden. Sonstige Kompetenzen sind insbesondere für den NÖ LFV gesetzlich nicht normiert. Somit hat im gegenständlichen Fall eine unzuständige Behörde über die Gebührenvorschreibung entschieden und war daher der gegenständliche Spruchpunkt römisch drei., Teil
  8. aufgrund von Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos zu beheben. Ob eine allfällige Gebührenbefreiung nach dem Gebührengesetz zu Gunsten der *** besteht, war daher gegenständlich nicht mehr zu erörtern. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.555.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.