4 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG 2000) in gewissen Fällen nachgesehen werden; bei einem Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen in Österreich mit einem Aufenthaltstitel nach § 41 NAG sei die Nachsicht der österreichischen Staatsbürgerschaft jedoch nicht möglich. Mit Schreiben vom 18.3.2015 informierte die NÖ Landesregierung den Beschwerdeführer, dass der Antrag auf heilpädagogisches Reiten nicht bewilligt werden könne. Der Beschwerdeführer befinde sich derzeit mit einem Aufenthaltstitel nach Paragraph 41, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) – „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ in Österreich. Voraussetzung für die Gewährung von „Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen“ sei jedoch die österreichische Staatsbürgerschaft. Zwar könne das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft
Paragraph 4, Absatz 4, NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG 2000) in gewissen Fällen nachgesehen werden; bei einem Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen in Österreich mit einem Aufenthaltstitel nach Paragraph 41, NAG sei die Nachsicht der österreichischen Staatsbürgerschaft jedoch nicht möglich.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 41 NAG – „Rot-Weiß-Rot Karte plus“. Der Beschwerdeführer beantragte am 10.2.2015 beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales, einen Zuschuss zum sozialpädagogischen Dienst „heilpädagogisches Voltigieren“
Paragraph 34, NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG 2000). Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Inhaber eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 41, NAG – „Rot-Weiß-Rot Karte plus“. Dem Beschwerdeführer wurde die Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft für eine Sozialhilfeleistung nicht
4 NÖ SHG 2000 nachgesehen. Dem Antrag wurde von der NÖ Landesregierung, vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales, mit Schreiben vom 18.3.2015 nicht stattgegeben.Dem Beschwerdeführer wurde die Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft für eine Sozialhilfeleistung nicht
Paragraph 4, Absatz 4, NÖ SHG 2000 nachgesehen. Dem Antrag wurde von der NÖ Landesregierung, vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales, mit Schreiben vom 18.3.2015 nicht stattgegeben. Der Sachverhalt, der von der Partei nicht bestritten wurde, ergibt sich auf Grund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde. 4. Rechtslage:
1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG) hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG 2000) lauten auszugsweise: „§ 4 Anspruch
Abs. 1, ausgenommen Abs. 1 Z […] 8, besteht ein Rechtsanspruch. […]
Absatz eins,, ausgenommen Absatz eins, Z […] 8, besteht ein Rechtsanspruch. […] […] § 34Paragraph 34 Persönliche Hilfe
Abs. 2 leg. cit. werden Leistungen solcher Art vom Land Niederösterreich als Träger von Privatrechten, also im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, erbracht. Es besteht darauf kein Rechtsanspruch. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer beantragten Sozialhilfeleistung um eine persönliche Hilfe im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ SHG.
Absatz 2, leg. cit. werden Leistungen solcher Art vom Land Niederösterreich als Träger von Privatrechten, also im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, erbracht. Es besteht darauf kein Rechtsanspruch. Das bedeutet, dass die NÖ Landesregierung, vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales, mit ihrem Schreiben vom 18.3.2015 als Vertreter der Gebietskörperschaft Land Niederösterreich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig wurde und nicht – wie die Beschwerde unterstellt – als Behörde im Rahmen der Hoheitsverwaltung. Fehlt es nun an einer Behörde, die einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, so kann das verfahrensgegenständliche Schreiben schon deshalb nicht als Bescheid zu werten sein (vgl. VfGH 1.12.2008, B 448/07, VwGH 19.12.2005, 2005/06/0299, 19.12.2013, 2013/03/0145). Da
1 Z 1 B-VG ein Bescheid jedoch Voraussetzung ist, dass ein Verwaltungsgericht über eine Bescheidbeschwerde erkennen kann, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Das bedeutet, dass die NÖ Landesregierung, vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales, mit ihrem Schreiben vom 18.3.2015 als Vertreter der Gebietskörperschaft Land Niederösterreich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig wurde und nicht – wie die Beschwerde unterstellt – als Behörde im Rahmen der Hoheitsverwaltung. Fehlt es nun an einer Behörde, die einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, so kann das verfahrensgegenständliche Schreiben schon deshalb nicht als Bescheid zu werten sein vergleiche VfGH 1.12.2008, B 448/07, VwGH 19.12.2005, 2005/06/0299, 19.12.2013, 2013/03/0145). Da
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ein Bescheid jedoch Voraussetzung ist, dass ein Verwaltungsgericht über eine Bescheidbeschwerde erkennen kann, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Folgte man im Übrigen der Auffassung des Beschwerdeführers, würde dies bedeuten, dass jedes zustimmende oder abschlägige Schreiben einer Landesregierung als Vertreter des jeweiligen Bundeslandes im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung einen Bescheid darstellen würde. Dies ist zweifelsfrei nicht der Fall. Es kann daher auch dahin gestellt bleiben, ob vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 4 Abs. 4 NÖ SHG 2000 bei Vorliegen eines Aufenthaltstitels
Es kann daher auch dahin gestellt bleiben, ob vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Paragraph 4, Absatz 4, NÖ SHG 2000 bei Vorliegen eines Aufenthaltstitels
Paragraph 41, NAG nachgesehen werden kann. 6. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Partei auch nicht beantragt.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Partei auch nicht beantragt. 7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Entscheidung die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugrunde gelegt wird und sie sich am eindeutigen Wortlaut des Gesetzes orientiert. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Entscheidung die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugrunde gelegt wird und sie sich am eindeutigen Wortlaut des Gesetzes orientiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.577.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.