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{'item': 'LVwG-AV-895/001-2015'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 2§ 6Art. 130§ 29§ 9§ 10

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-895/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Schreiben vom 28.12.2011 stellte Frau ***, Apothekerin in ***, ***, den Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke mit dem Standort Stadtgemeinde ***, beginnend am Schnittpunkt der gedachten Verlängerung der *** mit der *** - von diesem Schnittpunkt eine gedachte Linie in einem Winkel von 60 Grad von der *** nach Nordwesten bis zum Schnittpunkt mit dem *** - *** noch Nordosten bis zum Schnittpunkt mit der gedachten Verlängerung des *** - die gedachte Verlängerung des *** nach Südosten bis zum Schnittpunkt mit der *** - die *** nach Südwesten - *** bis zum Ende – die gedachte Verlängerung der *** zur *** zurück bis zum Ausgangspunkt und Bekanntgabe der voraussichtlichen Betriebsstätte in ***, *** unter Vorlage von Unterlagen über die persönliche Eignung. Der Antrag wurde in den amtlichen Nachrichten des Landes Niederösterreich am 31.10.2012 kundgemacht. , Der Antrag wurde in den amtlichen Nachrichten des Landes Niederösterreich am 31.10.2012 kundgemacht. Innerhalb offener Frist haben *** und die *** (in Errichtung), vertreten durch die Konzessionärin ***, beide vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Völkl, *** für die *** in ***, *** für die ***, Einspruch erhoben und vorgebracht, dass die negativen Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Z. 3 ApG bei Erteilung der Konzession an die Antragstellerin eintreten würden. Innerhalb offener Frist haben *** und die *** (in Errichtung), vertreten durch die Konzessionärin ***, beide vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Völkl, *** für die *** in ***, *** für die ***, Einspruch erhoben und vorgebracht, dass die negativen Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG bei Erteilung der Konzession an die Antragstellerin eintreten würden. In ihrem Gutachten vom 23.04.2015 führte die Österreichische Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich aus, dass aufgrund des erstellten Befundes und den daraus resultierenden gutachtlichen Erwägungen der Bedarf an der angesuchten neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in *** (***) gegeben sei, da sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte keine ärztliche Hausapotheke befände und somit die Anzahl der Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, nicht zu erheben gewesen sei und – die Entfernung der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke über 500 m betrage und – die Zahl der von den Betriebsstätten der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung entweder nicht verringere oder aber nicht unter 5.500 betragen werde.In ihrem Gutachten vom 23.04.2015 führte die Österreichische Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich aus, dass aufgrund des erstellten Befundes und den daraus resultierenden gutachtlichen Erwägungen der Bedarf an der angesuchten neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in *** (***) gegeben sei, da sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte keine ärztliche Hausapotheke befände und somit die Anzahl der Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, nicht zu erheben gewesen sei und – die Entfernung der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke über 500 m betrage und – die Zahl der von den Betriebsstätten der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung entweder nicht verringere oder aber nicht unter 5.500 betragen werde. Die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) wies in ihrem Gutachten darauf hin, dass das gegenständliche positive Bedarfsgutachten von einer Betriebsstätte an der Adresse *** ausgehe. Die Konzessionswerberin könnte aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur nach der Konzessionserteilung der Betriebsstätte ihre Apotheke innerhalb des mit Bescheid festgelegten Standortbereiches ohne neuerliche Überprüfung der Bedarfssituation verlegen. Bei Genehmigung des vollen beantragten Standortes hätte die Konzessionswerberin die Möglichkeit, die Betriebsstätte jederzeit an einen anderen Punkt zu verlegen und somit könnten entscheidende Veränderungen des Versorgungspotentials der benachbarten öffentlichen Apotheke entstehen. Darauf sei schon bei der Genehmigung des Standortes Bedacht zu nehmen und der Standort einzuschränken. Deshalb halte die Österreichische Apothekerkammer ausdrücklich fest, dass die gegenständliche Bedarfsbeurteilung nur für die angegebene Betriebsstätte gelte bzw. nur zutreffe, wenn sich die Betriebsstätte innerhalb folgender Grenzen befinde: „Beginnend an der Adresse *** - der *** nach Norden folgend bis zum "***" - diesem nach Osten entlang bis zur Bahntrasse - der Bahntrasse nach Süden folgend bis zur *** - der *** nach Südwesten folgend bis zur ***; sämtliche Straßenzüge beidseitig". Den Einspruchswerbern wurde das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer seitens der Behörde zur Kenntnisnahme übermittelt und wurde ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die nunmehrige Beschwerdeführerin brachte dazu vor, dass das rote Polygon von der Österreichischen Apothekerkammer, soweit es das Ortsgebiet von *** nordöstlich der Bahnstraße – im Wesentlichen – östlich der Bahnstrecke der ***linie umfasse, unrichtig ermittelt worden sei, da nicht alle Querungsmöglichkeiten der *** als auch der ***linie und die Möglichkeit von der Kreuzung der *** mit der *** direkt über eine Brücke und einem ganzjährig uneingeschränkt benützbaren Fußweg zur *** zu gehen, der unmittelbar vis-à-vis der von der Antragstellerin angegebenen Betriebsstätte auf die *** stoße, berücksichtigt worden seien. Dies sei vor allem deshalb von Bedeutung, weil die Österreichische Apothekerkammer in ständiger Gutachtenspraxis entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an sich streng zwischen den Möglichkeiten, Strecken einerseits fußläufig, andererseits mit PKW zurückzulegen, unterscheide und angeblich ihr Programm, das sie zur Ermittlung der Polygone einsetze, auch so programmiert sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (18.01.1999, Zl. 98/10/0348, zuletzt 09.08.2006, Zl. 2003/10/0222) seien nämlich Streckenentfernungen von bis zu 500 m als fußläufig zurückzulegen und zu berücksichtigen und nur solche, die länger als 500 m seien, so zu erfassen, wie sie mit einem PKW zurückzulegen sind. Die gegenständlichen Unrichtigkeiten im Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer würden offenbar darauf beruhen, dass die von ihr in der Folge aufgezeichneten Möglichkeiten, die Betriebsstätte der Antragstellerin entweder fußläufig oder auch über einen allgemein benützbaren Bahnübergang im Zuge der *** zu erreichen, in das Softwareprogramm, das die Apothekerkammer zur Ermittlung der Polygone benütze, nicht eingegeben seien. Da nach dem Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer das Mindestversorgungspotential von 5.500 zu versorgenden Personen lediglich um 538 Personen überschritten werde, gehe sie davon aus, dass bei Wegfall der von ihr vorgeschriebenen Teilgebiete des roten Polygons, die ihrer öffentlichen Apotheke verbleibende Anzahl an zu versorgenden Personen auf deutlich unter 5.500 absinken müsste, weswegen sie um Gutachtensergänzung ersuche und ihren Einspruch vollinhaltlich aufrecht erhalte. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.07.2015, Zl. *** erteilte die Bezirkshauptmannschaft X (im Folgenden Behörde) der Antragstellerin *** die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke mit dem Standort „Stadtgemeinde ***, beginnend an der Adresse ***, der *** nach Norden folgend bis zum "***" - diesem nach Osten entlang bis zur Bahntrasse - der Bahntrasse nach Süden folgend bis zur *** - der *** nach Südwesten folgend bis zur ***; sämtliche Straßenzüge beidseitig" und der voraussichtlichen Betriebsstätte in ***, ***“ und wies unter Spruchpunkt II die Einsprüche von ***, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Völkl, der Frau ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Völkl, des Herrn ***, ***, ***, sowie ***, ***, ***, ab. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.07.2015, Zl. *** erteilte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (im Folgenden Behörde) der Antragstellerin *** die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke mit dem Standort „Stadtgemeinde ***, beginnend an der Adresse ***, der *** nach Norden folgend bis zum "***" - diesem nach Osten entlang bis zur Bahntrasse - der Bahntrasse nach Süden folgend bis zur *** - der *** nach Südwesten folgend bis zur ***; sämtliche Straßenzüge beidseitig" und der voraussichtlichen Betriebsstätte in ***, ***“ und wies unter Spruchpunkt römisch zwei die Einsprüche von ***, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Völkl, der Frau ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Völkl, des Herrn ***, ***, ***, sowie ***, ***, ***, ab. Die Behörde folgte im Wesentlichen dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer, wonach sich die Zahl der von den Betriebsstätten der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken in ***, *** und *** aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung der beantragten Apotheke entweder nicht verringern oder aber nicht unter 5.500 betragen werde und führte aus, dass seitens der Behörde keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des seitens der Apothekerkammer erstellten Gutachtens bestünden, da das für die Österreichische Apothekerkammer programmierte Tool des Programmpaketes ArcView Version 10.2.2 für die Ermittlung angewendet worden sei. Dabei seien Funktionen, wie die automatische Ermittlung eines 500-Meter-bzw.-4-Kilometer-Polygons unter Berücksichtigung sämtlicher öffentlicher Fuß- bzw. Straßenverbindungen berücksichtigt worden und seitens der Einspruchswerberinnen keine ausreichenden Gegenargumente vorgebracht worden.
  2. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde ein in welcher sie ausführt wie folgt: „BESCHWERDE gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X (Bezirkshauptmann) vomgegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (Bezirkshauptmann) vom 01
  3. Zl. ***. Ich fechte diesen Bescheid seinem gesamten Inhalt nach an, mache als Beschwerdegründe Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend und stelle den ANTRAG, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag von Frau *** auf Erteilung der beantragten Konzession abgewiesen in eventu der angefochtene Bescheid aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Verwaltungsbehörde I. Instanz zurückverwiesen wird.der angefochtene Bescheid aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Verwaltungsbehörde römisch eins. Instanz zurückverwiesen wird. Begründung: Bekannter Weise sind nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die für die Bedarfsbeurteilung heranzuziehen Wegstrecken bis zu einer Entfernung von 500 m fußläufig zu berücksichtigen. Erst darüber hinaus mit Möglichkeiten, sie mit einem Kraftfahrzeug zurückzulegen (VwGH 13.11.2000, ZL 98/10/0079). Bekanntlich zeigt die Erfahrung auch, dass die von der Österreichischen Apothekerkammer zur Ermittlung der zu den einzelnen Betriebsstätten zurückzulegenden Strecken groso modo zuverlässig ist, allerdings die verwendete Software manchmal spezielle Wegstrecken, die auch für den öffentlichen Verkehr bzw, wie hier insbesondere für den Fußgängerverkehr mangels offenbarer subjektiver Relevanz der Programmierer nicht erfassen. Die Erfassung der fußläufig zurückzulegenden Wegstrecken wäre aber gerade im gegenständlichen Fall entscheidungswesentlich und sind diese von der Österreichischen Apothekerkammer offensichtlich mangels Bekanntheit der konkreten örtlichen Verhältnisse bzw Programmierung der Software nicht berücksichtigt worden. Diesbezüglich habe ich in meiner Stellungnahme zum Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer an die Verwaltungsbehörde I. Instanz vom 22.06.2015 nachstehendes vorgebracht:Diesbezüglich habe ich in meiner Stellungnahme zum Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer an die Verwaltungsbehörde römisch eins. Instanz vom 22.06.2015 nachstehendes vorgebracht: "Das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer gelangt zu dem Ergebnis, dass meiner öffentlichen Apotheke für den Fall der Erteilung der Konzession an die Antragstellerin ein Versorgungspotential von
  4. 105 Personen verbleiben würde. Das sind die ständigen Einwohner von ***, die von der Österreichischen Apothekerkammer als im roten Polygon ansässig ermittelt worden sind. Das rote Polygon ist von der Österreichischen Apothekerkammer allerdings, soweit es das Ortsgebiet von *** nordöstlich der *** - im Wesentlichen - östlich der Bahnstrecke der ***linie umfasst, unrichtig ermittelt worden. Dies offensichtlich aufgrund des Umstandes, dass nicht alle Querungsmöglichkeiten der *** als auch der ***linie und die Möglichkeit von der Kreuzung der *** mit der *** direkt über eine Brücke und einem ganzjährig uneingeschränkt benützbaren Fußweg zur *** zu gehen, der unmittelbar visavis der von der Antragstellerin angegeben Betriebsstätte auf die *** stößt, berücksichtigt worden sind. Dies ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil die Österreichische Apothekerkammer in ständiger Gutachtenspraxis, entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, an sich streng zwischen den Möglichkeiten, Strecken einerseits fußläufig, andererseits mit Pkws zurückzulegen, unterscheidet und angeblich ihr Programm, das sie zur Ermittlung der Polygone einsetzt auch so programmiert ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (18.1.99, Zl. 98/10/0348, zuletzt 9.8.2006, Zl. 2003/1010222) sind nämlich Streckenentfernungen von bis zu 500 m als fußläufig zurückzulegend zu berücksichtigen und nur solche, die länger als 500 m sind, so zu erfassen, wie sie mit einem Pkw zurückzulegen sind. Die gegenständlichen Unrichtigkeiten im Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer beruhen offenbar darauf, dass die von mir in der Folge aufgezeigten Möglichkeiten, die Betriebsstätte der Antragstellerin entweder fußläufig oder auch über einen allgemein benützbaren Bahnübergang im Zuge der *** zu erreichen, in das Softwareprogramm, das die Apothekerkammer zur Ermittlung der Polygone benützt, nicht eingegeben sind. Ich lege nunmehr eine Kopie aus dem Stadtplan von *** im Maßstab 1:12.500 vor (ein Zentimeter= 125m) und bringe hiezu konkret folgendes vor: Beilage I: Fußläufige Erreichbarkeit der Betriebsstätte der Antragstellerin über den Fußweg von der Kreuzung der *** mit der ***: Diesbezüglich verweise ich auf die mit blauem Leuchtstift im Stadtplan von *** eingezeichneten Strecken von jeweils 500 m, deren Zurücklegunq der Bevölkerung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchaus auch fußläufig zuzumuten ist und ergibt sich, dass diese Strecke von 500 m von der Betriebsstätte der Antragstellerin über diesen Weg und über die *** nach Nordosten bis zur Kreuzung der *** mit der Unterfeldzeile reicht und damit sämtliche Einwohner dieses Teiles des Polygons nicht dem Versorgungspotential meiner öffentlichen Apotheke, sondern dem der Antragstellerin zugerechnet werden müssen. Beweis: beiliegende Fotodokumentation Ober den Wegverlauf zwischen der Kreuzung der *** mit der *** zur ***, samt Legende der Fotos (II A).beiliegende Fotodokumentation Ober den Wegverlauf zwischen der Kreuzung der *** mit der *** zur ***, samt Legende der Fotos (römisch zwei A). Dazu kommt noch, dass parallel zum Bahndamm der ***linie bzw der Brücke der ***linie über die ***, ein Fußgängersteg verläuft, der den *** mit der *** verbindet. Auch dort reicht die Distanz von 500 m bis zur Kreuzung der *** mit der *** und zum Teil noch in die ***. Beweis: beiliegende Fotodokumentation (.II B). Die Einwohner dieses Teils des roten Polygons sind daher von der Österreichischen Apothekerkammer völlig zu Unrecht dem Versorgungspotential meiner öffentlichen Apotheke zugerechnet worden. Dies ergibt sich schon bei Betrachtung der Grenzen des roten Polygons in den Anlagen zum Gutachten, da sich die südwestliche Grenze des Polygons bis zur *** mit der Bahnlinie der ***bahn deckt, woraus eindeutig zu erkennen ist, dass die Österreichische Apothekerkammer offensichtlich von der- geografisch falschen - Auffassung ausgeht, dass alle Einwohner die östlich der Bahnlinie wohnen, diese frühestens im Zuge des Bahnüberganges an der *** oder auch erst der *** überqueren können und mangels der von der Österreichischen Apothekerkammer erkannten Möglichkeit des Fußweges von der Kreuzung *** - *** die Entfernung zu meiner Apotheke mit einem Kraftfahrzeug zurücklegen müssen und auch in die *** nach Süden. Darüber hinaus besteht entsprechend den Gepflogenheiten der Bevölkerung des östlich der ***linie gelegenen Teils des roten Polygons im Bereich der *** und der *** ein Fußweg über den Bahndamm der ***linie, der auch regelmäßig benützt wird und ist auch über die *** - *** die Entfernung zur Betriebsstätte der Antragstellerin deutlich kürzer als zur Betriebsstätte meiner Apotheke. Beweis: beiliegende Fotodokumentation samt Legende und Luftbildaufnahmen (.II C). Beilage II: ***: Diesbezüglich verweise ich darauf, dass im Zuge der *** ein Bahnübergang besteht, dessen Benützung mit einem nicht der StVO entsprechenden Schild zwar verboten ist. Es befindet sich aber weder westlich noch östlich des Bahnüberganges in der *** ein Fahrverbotsschild nach der StVO und wird dieser Bahnübergang auch von den Österreichischen Bundesbahnen ordnungsgemäß bedient, das heißt, er ist je nach Zugverkehr geöffnet oder geschlossen, sodass auch die *** als "Zubringer" von der *** zur Betriebsstätte der Antragstellerin herangezogen werden muss. Auch das hat die Österreichische Apothekerkammer sichtlich nicht getan, weil eben die südwestliche Grenze des roten Polygons auch in diesem Bereich mit dem Bahndamm der ***linie deckungsgleich ist. Aus dem Bereich der *** ist aber die Entfernung von der Kreuzung der *** mit der *** Richtung Westen - *** - *** - ***, zumindest genauso lang, wenn nicht kürzer zur Betriebsstätte der Antragstellerin als zur Betriebsstätte meiner Apotheke. die man von der *** aus, ebenfalls Ober die *** nach Südosten, den *** und die *** anfahren muss bzw auch über die *** und die ***. Beweis: beiliegende Fotodokumentation betreffend den Bahnübergang an der *** samt Legende der Fotos und Luftbildaufnahmen (.111 A). Der Ordnung halber erlaube ich mir mitzuteilen, dass die *** zwar derzeit noch gesperrt ist, weil sich das Grundstück westlich des Bahnübergangs im Privatbesitz des Herrn *** befunden hat, es wurde aber zwischen diesem und der Stadtgemeinde *** mittlerweile ein Kaufvertrag über dieses Straßenstock abgeschlossen, da die Gemeinde die Verbindung der *** mit der *** deshalb nachhaltig anstrebt, weil ansonsten die Einwohner der *** wie oben über die *** oder *** zur *** zufahren müssen und es dabei zu den Stoßzeiten zu erheblichen Staus im Stadtgebiet von *** (***) kommt, zumal die Bahnschranken entlang der ***linie relativ häufig geschlossen sind. Weiters lege ich eine Kopie der Anlage 2 des Gutachtens der Apothekerkammer vor, in der auch die aufgrund der vorstehenden Umstände, die aus dem roten Polygon zu entfernenden Teilgebiete grün eingezeichnet sind." Aufgrund der mE hier eindeutig anhand der konkreten örtlichen Planunterlagen nachgewiesenen Unkenntnis der Apothekerkammer von den wirklichen Gegebenheiten, habe ich den Antrag gestellt, diesen Schriftsatz der Österreichischen Apothekerkammer zur Gutachtensergänzung zu übermitteln. Diesem Antrag ist die Verwaltungsbehörde I. Instanz offenbar nicht gefolgt, sie hat sich aber mit diesem Vorbringen in dem nunmehr angefochtenen Bescheid auch nicht nachhaltig auseinander gesetzt. Dies offensichtlich auch deshalb, weil mein ausgewiesener Vertreter auch bei der Zustellung des Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer von der Verwaltungsbehörde I. Instanz, wie auch bei der Zustellung des angefochtenen Bescheids, schlicht und einfach übergangen wurde, was mE einen gravierenden Verfahrensmangel nach den einschlägigen Bestimmungen des AVG darstellt.Diesem Antrag ist die Verwaltungsbehörde römisch eins. Instanz offenbar nicht gefolgt, sie hat sich aber mit diesem Vorbringen in dem nunmehr angefochtenen Bescheid auch nicht nachhaltig auseinander gesetzt. Dies offensichtlich auch deshalb, weil mein ausgewiesener Vertreter auch bei der Zustellung des Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer von der Verwaltungsbehörde römisch eins. Instanz, wie auch bei der Zustellung des angefochtenen Bescheids, schlicht und einfach übergangen wurde, was mE einen gravierenden Verfahrensmangel nach den einschlägigen Bestimmungen des AVG darstellt. Wenn die Verwaltungsbehörde I. Instanz meinem Antrag auf Gutachtensergänzung nicht gefolgt ist, so hätte sie doch wohl mit mehr als nur dem vorletzten Absatz auf S 18 begründen müssen, warum nicht. Dies insbesondere auch deshalb. weil ich im Rahmen meiner Stellungnahme sehr ausführliche Fotodokumentationen und Kopien aus dem Stadtplan von *** vorgelegt habe, aus denen die von mir vorgebrachten Entfernungsverhältnisse, insbesondere auch die Möglichkeiten von jenseits der Linie der *** Bahn innerhalb von 500 m die Betriebsstätte der Antragstellerin leicht zu Fuß erreichen zu können und die Verwaltungsbehörde I. Instanz jede konkrete geografische Begründung dafür vermissen lässt, warum das alles nicht richtig sein soll.Wenn die Verwaltungsbehörde römisch eins. Instanz meinem Antrag auf Gutachtensergänzung nicht gefolgt ist, so hätte sie doch wohl mit mehr als nur dem vorletzten Absatz auf S 18 begründen müssen, warum nicht. Dies insbesondere auch deshalb. weil ich im Rahmen meiner Stellungnahme sehr ausführliche Fotodokumentationen und Kopien aus dem Stadtplan von *** vorgelegt habe, aus denen die von mir vorgebrachten Entfernungsverhältnisse, insbesondere auch die Möglichkeiten von jenseits der Linie der *** Bahn innerhalb von 500 m die Betriebsstätte der Antragstellerin leicht zu Fuß erreichen zu können und die Verwaltungsbehörde römisch eins. Instanz jede konkrete geografische Begründung dafür vermissen lässt, warum das alles nicht richtig sein soll. Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren leidet daher an gravierenden Verfahrensmängeln, aufgrund derer eine erschöpfende rechtliche Beurteilung der hier örtlichen Gegebenheiten und damit auch der Richtigkeit des Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer nicht möglich ist bzw auch der Grund für die Abweisung meines Einspruchs nicht plausibel begründet wird.“
  5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte die Österreichische Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, um Stellungnahme dahingehend, ob die von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Möglichkeiten die Betriebsstätte der Antragstellerin entweder fußläufig oder auch über einen allgemein benützbaren Bahnübergang im Zuge der *** zu erreichen, bei Ermittlung des Polygons berücksichtigt wurden, verneinendenfalls um Überprüfung des Polygons anhand des in der Beschwerde erstatteten Vorbringens. Die Österreichische Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, nahm am 23.11.2015 wie folgt Stellung: „Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurde der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend bei der Polygonerstellung der zumutbare Fußweg von 500 Metern - gemessen von der Betriebsstätte der neu ansuchenden Apotheke über die von der Beschwerdeführerin erwähnte Fußgängerbrücke, welche die Möglichkeit bietet von der *** zur *** zu gelangen - berücksichtigt. Dies stellt für die dort wohnenden Personen den kürzest möglichen, fußläufig erreichbaren Weg zur beantragten Apotheke dar. Bei Entfernungen über 500 Metern kommt es im Sinne des Apothekengesetzes und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf ganzjährig befahrbare Straßen an. Nach der Rechtsprechung ist bei den Verkehrswegen deren im Hinblick auf die dauerhafte Gewährleistung der Arzneimittelversorgung typische Benutzbarkeit wesentlich. Zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwänden ist festzuhalten, dass die *** in Richtung Westen nach Überquerung der ***linie in eine nicht allgemein benutzbare Straße führt (vgl. Gutachten vom
  6. April 2015, rotes Polygon) und die Überquerung der ***linie sowohl im Zuge der *** als auch über "den regelmäßig benützten Fußweg" nicht erlaubt ist.Bei Entfernungen über 500 Metern kommt es im Sinne des Apothekengesetzes und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf ganzjährig befahrbare Straßen an. Nach der Rechtsprechung ist bei den Verkehrswegen deren im Hinblick auf die dauerhafte Gewährleistung der Arzneimittelversorgung typische Benutzbarkeit wesentlich. Zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwänden ist festzuhalten, dass die *** in Richtung Westen nach Überquerung der ***linie in eine nicht allgemein benutzbare Straße führt vergleiche Gutachten vom
  7. April 2015, rotes Polygon) und die Überquerung der ***linie sowohl im Zuge der *** als auch über "den regelmäßig benützten Fußweg" nicht erlaubt ist.

§ 2Eisenbahnschutzvorschriften (Eisb

SV) dürfen Eisenbahnanlagen nur an den hiefür bestimmten Stellen betreten werden; das sind solche, die dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen oder diesen ermöglichen, wie z.B. Bahnsteige, Zu- und Abgänge, insbesondere schienengleiche Bahnsteigzugänge, Über- und Unterführungen, Warteräume, Sanitäranlagen, Parkplätze und Eisenbahnkreuzungen; im Übrigen ist das Betreten von Eisenbahnanlagen verboten.

Paragraph 2, Eisenbahnschutzvorschriften (EisbSV) dürfen Eisenbahnanlagen nur an den hiefür bestimmten Stellen betreten werden; das sind solche, die dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen oder diesen ermöglichen, wie z.B. Bahnsteige, Zu- und Abgänge, insbesondere schienengleiche Bahnsteigzugänge, Über- und Unterführungen, Warteräume, Sanitäranlagen, Parkplätze und Eisenbahnkreuzungen; im Übrigen ist das Betreten von Eisenbahnanlagen verboten.

§ 6Abs 8 Eisb

SV dürfen nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge nur von den hiezu Berechtigten und nur unter den vom Eisenbahnunternehmen aus Sicherheitsgründen vorzuschreibenden Bedingungen benützt werden.

Paragraph 6, Absatz 8, EisbSV dürfen nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge nur von den hiezu Berechtigten und nur unter den vom Eisenbahnunternehmen aus Sicherheitsgründen vorzuschreibenden Bedingungen benützt werden. Bei dem Bahnübergang im Zuge der *** handelt es sich eindeutig um einen nicht öffentlichen Eisenbahnübergang, wo die "Benützung durch Nichtberechtigte verboten" ist. Dies bestätigen auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bilder (vgl. Bilder 560 und 562 der vorliegenden Beschwerde vom

  1. Juli 2015).Bei dem Bahnübergang im Zuge der *** handelt es sich eindeutig um einen nicht öffentlichen Eisenbahnübergang, wo die "Benützung durch Nichtberechtigte verboten" ist. Dies bestätigen auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bilder vergleiche Bilder 560 und 562 der vorliegenden Beschwerde vom
  2. Juli 2015). Ebenso handelt es sich bei dem erwähnten "Verbindungsweg" *** und *** nach dem allgemeinen Verkehrsgebrauch um keine für die Überquerung der Eisenbahnanlage bestimmte Stelle. Das Betreten der Gleise ist

o.a. Bestimmung an dieser Stelle verboten und wurde daher auch nicht bei der Erstellung des Versorgungspolygons berücksichtigt. Die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) hält daher das Gutachten vom 22. April 2015 unverändert aufrecht.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte die Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, vom 23.11.2015 sämtlichen Parteien zur Kenntnisnahme und gab Gelegenheit dazu Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin brachte am 04.01.2016 eine Äußerung mit folgendem Wortlaut ein: „Grundsätzlich ist es bewundernswert, dass dem zuständigen Sachbearbeiter der Österreichischen Apothekerkammer die Bestimmungen der Eisenbahnschutzvorschriften bekannt sind. Diese sind aber in Juristenkreisen weitestgehend unbekannt, sofern man nicht dauernd aufgrund einer speziellen Betrauung mit der entsprechenden Materie damit zu tun hat - mein ausgewiesener Vertreter hat in Gesprächen mit anderen Kollegen hier die "Probe aufs Exempel" gemacht und dabei festgestellt, dass diese Vorschriften auch in Anwaltskreisen weitgehend unbekannt sind - vielleicht könnte man diesbezüglich auch bei den Richtern des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich eine gleichartige Umfrage machen? Wenn diese Vorschriften schon Juristen weitgehend unbekannt sind, wie sollen sie dann "normalen" Bürgern bekannt sein? Dass dem eben nicht so ist, ergibt sich auch aus dem schon vorgelegten und hiemit nochmals angeschlossenen Foto von Google-Earth, aus dem ganz klar ersichtlich ist, dass sich aus dem Bereich der *** und der *** mittlerweile bereits ein richtiger "Trampelpfad" über die *** Linie gebildet hat, der ganz offensichtlich entweder in bewusster Missachtung der Bestimmungen der Eisenbahnschutzvorschriften oder eben auch in Unkenntnis dieser Bestimmungen von der Bevölkerung regelmäßig benützt wird, wie sich daran zeigt, dass in diesem Bereich tatsächlich ein ausgetretener Weg durch das Gebüsch bzw durch die den Bahndamm umgebenden Wiesenstücke besteht und darüber hinaus auch der unmittelbar links und rechts der Bahngleise befindliche Schotter eine andere Färbung aufweist, als davor und danach. Meines Erachtens - dass stellt allerdings eine Rechtsfrage dar- ist hier eben von faktischen Verhältnissen und nicht von dem Großteil der Bevölkerung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unbekannten Rechtsvorschriften auszugehen - entgegen der Auffassung der Österreichischen Apothekerkammer. Das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer wäre daher meines Erachtens in diesem Punkt jedenfalls noch ergänzungsbedürftig. Richtig ist allerdings, dass die südwestliche Grenze des roten Polygons im Bereich des Bahnübergangs über die *** eine entsprechende Ausnehmung zeigt und damit die in diesem Bereich wohnende Bevölkerung von der Österreichischen Apothekerkammer tatsächlich zu der diesem Bereich näher liegenden angesuchten Betriebsstätte der Konzessionswerberin zugerechnet wurde.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lautet: Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG lautet: Erkenntnisse § 28.Erkenntnisse Paragraph 28,

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (...) Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. BGBl. I Nr. 32/2014 (ApG) lauten wie folgt: Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5 aus 1907, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014, (ApG) lauten wie folgt: „§
  3. Konzession. Der Betrieb einer öffentlichen Apotheke, welche nicht auf einem Realrechte beruht (radizierte, verkäufliche Apotheken), ist nur auf Grund einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession) zulässig. Im Konzessionsbescheid ist als Standort der Apotheke eine Gemeinde, eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmten. Bei Apotheken, welche schon früher betrieben worden sind, ist der bisherige Standort aufrecht zu erhalten. Die Konzession hat nur für den Standort Geltung. Sachliche Voraussetzungen der Konzessionserteilung § 10.

(1)Die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ist zu erteilen, wennParagraph 10,
(1)Die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ist zu erteilen, wenn
  1. in der Gemeinde des Standortes der öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat und
  2. ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.
(2)Ein Bedarf besteht nicht, wenn
  1. sich zum Zeitpunkt der Antragsstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommene Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, oder
  2. sich zum Zeitpunkt der Antragsstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommene Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, oder
  3. die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheke aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5.500 betragen wird. [...]
(3)Ein Bedarf

Abs. 2 Z. 1 besteht auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentliche Apotheke

(3)Ein Bedarf

Absatz 2, Ziffer eins, besteht auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentliche Apotheke

  1. eine ärztliche Hausapotheke und
  2. eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach Abs. 2 Z. 1 entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach § 342 Abs. 1 ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist.
  3. eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach Absatz 2, Ziffer eins, entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist. [...]

(4)Zu versorgende Personen

Abs. 2 Z. 3 sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.

(4)Zu versorgende Personen

Absatz 2, Ziffer 3, sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.

(5)Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Abs. 4 weniger als 5.500, so sind die auf Grund der Beschäftigung der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsstellung zu berücksichtigen.
(5)Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Absatz 4, weniger als 5.500, so sind die auf Grund der Beschäftigung der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsstellung zu berücksichtigen. [...]
(6)Die Entfernung

Abs. 2 Z. 2 darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten.

(6)Die Entfernung

Absatz 2, Ziffer 2, darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten.

(7)Zur Frage des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der österreichischen Apothekenkammer einzuholen. Soweit

§ 29Abs. 3 und 4 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen

(7)Zur Frage des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der österreichischen Apothekenkammer einzuholen. Soweit

Paragraph 29, Absatz 3 und 4 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen

(8)Als bestehende Apotheke im Sinne des Abs. 2 Z. 2 und 3 gelten auch alle nach der Kundmachung BGBl. I Nr. 53/1998 rechtskräftig erteilten Konzessionen zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke.
(8)Als bestehende Apotheke im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 gelten auch alle nach der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1998, rechtskräftig erteilten Konzessionen zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke. Zur Voraussetzung des vorliegenden Bedarfs im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 2 ApG: Zur Voraussetzung des vorliegenden Bedarfs im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, ApG:

§ 9Abs. 2 Ap

G ist im Konzessionsbescheid als Standort der Apotheke eine Gemeinde, eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmen. Bei Apotheken, welche schon früher betrieben worden sind, ist der bisherige Standort aufrecht zu erhalten. Die Konzession hat nur für den Standort Geltung. Als Standort im Sinne des § 9 Abs. 2 Apothekengesetz ist der örtliche Bereich zu verstehen, innerhalb dessen der Konzessionär der Apotheke nach seiner freien Wahl errichten darf und innerhalb dessen eine Verlegung mit behördlicher Genehmigung möglich ist, ohne dass eine Prüfung der Bedarfsfrage aus diesem Anlass zu folgen hätte. Durch die Festsetzung eines bestimmten Standortes im Sinne des § 9 Abs. 2 des Apothekengesetzes wird kein Versorgungsbereich garantiert (VwGH 20.10.1960, Zl. 1540/60). Das Apothekengesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen der Betriebsstätte und dem Standort. Der Standort und nicht der Ort der künftigen Betriebsstätte determiniert die „Angelegenheit“ – soweit es die räumliche Komponente betrifft – des die Konzession erteilenden Bescheides. Die Betriebsstätte ist jenes Geschäftslokal, bestehend aus Offizin, Lager, Feuerkeller und anderen Apothekenräumlichkeiten, in dem sich die Tätigkeit des Apothekeninhabers und der Angestellten entfaltet. Im Zusammenhang mit Neukonzessionsverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH vom 26.04.1994, Zl. 92/10/0459) klargestellt, dass die Betriebsstätte der gesetzlich angeordnete Ausgangspunkt der Zählung der voraussichtlich zu versorgenden Personen im Bedarfsprüfungsverfahren ist.

Paragraph 9, Absatz 2, ApG ist im Konzessionsbescheid als Standort der Apotheke eine Gemeinde, eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmen. Bei Apotheken, welche schon früher betrieben worden sind, ist der bisherige Standort aufrecht zu erhalten. Die Konzession hat nur für den Standort Geltung. Als Standort im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Apothekengesetz ist der örtliche Bereich zu verstehen, innerhalb dessen der Konzessionär der Apotheke nach seiner freien Wahl errichten darf und innerhalb dessen eine Verlegung mit behördlicher Genehmigung möglich ist, ohne dass eine Prüfung der Bedarfsfrage aus diesem Anlass zu folgen hätte. Durch die Festsetzung eines bestimmten Standortes im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, des Apothekengesetzes wird kein Versorgungsbereich garantiert (VwGH 20.10.1960, Zl. 1540/60). Das Apothekengesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen der Betriebsstätte und dem Standort. Der Standort und nicht der Ort der künftigen Betriebsstätte determiniert die „Angelegenheit“ – soweit es die räumliche Komponente betrifft – des die Konzession erteilenden Bescheides. Die Betriebsstätte ist jenes Geschäftslokal, bestehend aus Offizin, Lager, Feuerkeller und anderen Apothekenräumlichkeiten, in dem sich die Tätigkeit des Apothekeninhabers und der Angestellten entfaltet. Im Zusammenhang mit Neukonzessionsverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH vom 26.04.1994, Zl. 92/10/0459) klargestellt, dass die Betriebsstätte der gesetzlich angeordnete Ausgangspunkt der Zählung der voraussichtlich zu versorgenden Personen im Bedarfsprüfungsverfahren ist. Obgleich nun das Erfordernis von 5.500 zu versorgenden Personen für die neu zu errichtende Apotheke weggefallen ist, nimmt die Wahl der Betriebsstätte immer noch Einfluss auf das Ergebnis des nach wie vor zu überprüfenden Versorgungspotentials der umliegenden Apotheken. Darüber hinaus ist sie auch Ausgangspunkt der Messung der Entfernung zu den umliegenden Apotheken. Die Entfernung der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden Apotheke, der *** in *** beträgt über 500 m. Diese Entfernung ist der Judikatur des VwGH entsprechend auf der kürzest möglichen Wegstrecke gemessen. Zur Bedarfsprüfung: Zur Berechnung im Allgemeinen: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 11.06.2001, Zl. 2000/10/0166; VwGH 18.02.2002, Zl. 2000/10/022; VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/10/0135; VwGH 27.06.2002, Zl. 2001/10/0040) hat sich die

§ 10Abs. 2 Z. 3 Ap

G durchzuführende Bedarfsprüfung auf eine – auf entsprechende Ermittlungsergebnisse gestützte – prognostische Zuordnung konkreter Kundenpotentiale zu den beteiligten Apotheken nach den örtlichen Verhältnissen zu gründen. Die Behörde hat somit festzustellen, wie viele der ständigen Einwohner im Umkreis von 4 km um die Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke(

  1. n)nach Errichtung der geplanten Apotheke einen Arzneimittelbedarf aufgrund örtlicher Verhältnisse voraussichtlich weiterhin aus der (den) bestehenden öffentlichen Apotheke(
  2. n)decken werden. Diese unter dem Gesichtspunkt der leichten Erreichbarkeit vorzunehmende Zuordnung hat in erster Linie anhand der Straßenentfernungen zu der (den) bestehenden öffentlichen Apotheke(
  3. n)im Vergleich zur beantragten Apotheke zu erfolgen. Ergibt sich für eine bestehende öffentliche Apotheke die kritische Zahl zu versorgender Personen nicht schon aus den ständigen Einwohnern des 4-km-Umkreises, so ist weiter zu prüfen, ob diese Zahl unter Berücksichtigung der aufgrund der Beschäftigung der in Anspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet weiterhin zu versorgenden Personen erreicht wird (VwGH 18.04.2012, Zl. 2010/10/0254 mwN). Wohnt die zu versorgende Bevölkerung im 4-km-Umkreis zweier oder mehrerer Apotheken, so ist für die Zuordnung des Kundenpotentials zu der einen oder anderen Apotheke nach den Kriterien der örtlichen Verhältnisse im Sinne des § 10 Abs. 4 ApG in erster Linie die leichte Erreichbarkeit ausschlaggebend, wobei es vor allem auf die zurückzulegende Entfernung unter Berücksichtigung der vorhandenen Verkehrsmöglichkeiten ankommt. Die Zuordnung der Wohnbevölkerung zu den in Betracht kommenden Apotheken hat sich im Überschneidungsbereich der 4-km-Polygone an einer gedachten, nach den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und der erreichbar zu ziehenden örtlichen Trennlinie, zu orientieren. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 11.06.2001, Zl. 2000/10/0166; VwGH 18.02.2002, Zl. 2000/10/022; VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/10/0135; VwGH 27.06.2002, Zl. 2001/10/0040) hat sich die

Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG durchzuführende Bedarfsprüfung auf eine – auf entsprechende Ermittlungsergebnisse gestützte – prognostische Zuordnung konkreter Kundenpotentiale zu den beteiligten Apotheken nach den örtlichen Verhältnissen zu gründen. Die Behörde hat somit festzustellen, wie viele der ständigen Einwohner im Umkreis von 4 km um die Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke(

  1. n)nach Errichtung der geplanten Apotheke einen Arzneimittelbedarf aufgrund örtlicher Verhältnisse voraussichtlich weiterhin aus der (den) bestehenden öffentlichen Apotheke(
  2. n)decken werden. Diese unter dem Gesichtspunkt der leichten Erreichbarkeit vorzunehmende Zuordnung hat in erster Linie anhand der Straßenentfernungen zu der (den) bestehenden öffentlichen Apotheke(
  3. n)im Vergleich zur beantragten Apotheke zu erfolgen. Ergibt sich für eine bestehende öffentliche Apotheke die kritische Zahl zu versorgender Personen nicht schon aus den ständigen Einwohnern des 4-km-Umkreises, so ist weiter zu prüfen, ob diese Zahl unter Berücksichtigung der aufgrund der Beschäftigung der in Anspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet weiterhin zu versorgenden Personen erreicht wird (VwGH 18.04.2012, Zl. 2010/10/0254 mwN). Wohnt die zu versorgende Bevölkerung im 4-km-Umkreis zweier oder mehrerer Apotheken, so ist für die Zuordnung des Kundenpotentials zu der einen oder anderen Apotheke nach den Kriterien der örtlichen Verhältnisse im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, ApG in erster Linie die leichte Erreichbarkeit ausschlaggebend, wobei es vor allem auf die zurückzulegende Entfernung unter Berücksichtigung der vorhandenen Verkehrsmöglichkeiten ankommt. Die Zuordnung der Wohnbevölkerung zu den in Betracht kommenden Apotheken hat sich im Überschneidungsbereich der 4-km-Polygone an einer gedachten, nach den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und der erreichbar zu ziehenden örtlichen Trennlinie, zu orientieren. Die

§ 10Abs.

2 Z. 2 Apothekengesetz vorzunehmende Bedarfsprüfung hat sich auf die Beurteilung der Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte und der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke zu gründen. Grundlage dieser Beurteilung ist einerseits die in Aussicht genommene Betriebsstätte der beantragten Apotheke und andererseits die „Betriebsstätte der nächstgelegenen und bestehenden öffentlichen Apotheke“, das heißt jener Betriebsstätte, von der aus im Zeitpunkt der Bescheiderlassung die nächste öffentliche Apotheke betrieben wird. Die

Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Apothekengesetz vorzunehmende Bedarfsprüfung hat sich auf die Beurteilung der Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte und der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke zu gründen. Grundlage dieser Beurteilung ist einerseits die in Aussicht genommene Betriebsstätte der beantragten Apotheke und andererseits die „Betriebsstätte der nächstgelegenen und bestehenden öffentlichen Apotheke“, das heißt jener Betriebsstätte, von der aus im Zeitpunkt der Bescheiderlassung die nächste öffentliche Apotheke betrieben wird. Die Bedarfsbeurteilung hat sich somit primär an der Wohnbevölkerung zu orientieren, im Übrigen ist jedoch auch ein durch andere Umstände als den Wohnsitz begründeter Bedarf an einer öffentlichen Apotheke zu berücksichtigen. Während der Gesetzgeber bei der Beurteilung des Bedarfs durch die Wohnbevölkerung jedoch auf eine Durchschnittsbetrachtung abstellt, sodass der „ständige Einwohner“ als „zu versorgende Person“ gilt, ohne dass im Einzelnen festgestellt werden müsste, in welchem Ausmaß durch ihn ein Bedarf an der öffentlichen Apotheke (mit)begründet wird, sind bei der Beurteilung des durch andere Umstände als den Wohnsitz hervorgerufenen Bedarfes grundsätzlich auf die im Gesetz angeführten Tatbestände („Beschäftigung“, „Einrichtungen“, „Verkehr“) bezogene Ermittlungen erforderlich, aus denen eine Inanspruchnahme der betreffenden Apotheke(

  1. n)ersichtlich wird, die jener durch eine bestimmte Zahl ständiger Einwohner (der Maßstabfigur des § 10 ApG) entspricht. Erst auf einer solchen Grundlage kann die Anzahl jener „zu versorgender Personen“ ermittelt werden, die iSd § 10 Abs. 5 ApG bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH Erkenntnis vom 18.04.2012, Zl. 2010/10/0254, mwN). Die Bedarfsbeurteilung hat sich somit primär an der Wohnbevölkerung zu orientieren, im Übrigen ist jedoch auch ein durch andere Umstände als den Wohnsitz begründeter Bedarf an einer öffentlichen Apotheke zu berücksichtigen. Während der Gesetzgeber bei der Beurteilung des Bedarfs durch die Wohnbevölkerung jedoch auf eine Durchschnittsbetrachtung abstellt, sodass der „ständige Einwohner“ als „zu versorgende Person“ gilt, ohne dass im Einzelnen festgestellt werden müsste, in welchem Ausmaß durch ihn ein Bedarf an der öffentlichen Apotheke (mit)begründet wird, sind bei der Beurteilung des durch andere Umstände als den Wohnsitz hervorgerufenen Bedarfes grundsätzlich auf die im Gesetz angeführten Tatbestände („Beschäftigung“, „Einrichtungen“, „Verkehr“) bezogene Ermittlungen erforderlich, aus denen eine Inanspruchnahme der betreffenden Apotheke(
  2. n)ersichtlich wird, die jener durch eine bestimmte Zahl ständiger Einwohner (der Maßstabfigur des Paragraph 10, ApG) entspricht. Erst auf einer solchen Grundlage kann die Anzahl jener „zu versorgender Personen“ ermittelt werden, die iSd Paragraph 10, Absatz 5, ApG bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH Erkenntnis vom 18.04.2012, Zl. 2010/10/0254, mwN). Schließlich ist nur eine solche Verringerung der Anzahl der durch eine bestehende Apotheke zu versorgenden Personen zu berücksichtigen, die auf die Neuerrichtung der beantragen Apotheke ursächlich zurückzuführen ist. Ist daher aufgrund der örtlichen Verhältnisse ein Einfluss der Neuerrichtung der beantragten Apotheke auf das Versorgungspotential einer bestehenden umliegenden Apotheke auszuschließen und somit eine Verringerung der Zahl der von dieser Apotheke aus zu versorgenden Personen als Folge der Neuerrichtung nicht zu besorgen, so ist auf das Versorgungspotential dieser Apotheke nicht weiter einzugehen (VwGH vom 21.05.2008, Zl. 2006/10/0017). Die Österreichische Apothekerkammer führte in ihrem Gutachten zur Frage des Bedarfs einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in *** vom 23.04.2015 aus wie folgt: „Zur Frage des Bedarfes an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke nimmt die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich)

§ 10Abs. 7 Apothekengesetz (Ap

G) idgF wie folgt gutachtlich Stellung:„Zur Frage des Bedarfes an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke nimmt die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich)

Paragraph 10, Absatz 7, Apothekengesetz (ApG) idgF wie folgt gutachtlich Stellung: „I. Grundlagen

§ 10Abs. 1Ap

G ist die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke zu erteilen, wenn in der Gemeinde des Standortes der geplanten öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat sowie Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.

Paragraph 10, Absatz eins A, p, G, ist die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke zu erteilen, wenn in der Gemeinde des Standortes der geplanten öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat sowie Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.

§ 10Abs. 2 Ap

G besteht ein solcher Bedarf nicht, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, ApG besteht ein solcher Bedarf nicht, wenn • sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1ASVG (volle Planstellen) die von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, bestehen, odersich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins A, S, römisch fünf G, (volle Planstellen) die von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, bestehen, oder • die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 Meter beträgt, oder • die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5.500 betragen wird.

§ 10Abs. 3 Ap

G besteht ein Bedarf auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke eine ärztliche Hausapotheke und eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens 1 112 besetzten Vertragsstellen nach Abs. 2 Z. 1 entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach§ 342 Abs. 1 ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist.

Paragraph 10, Absatz 3, ApG besteht ein Bedarf auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke eine ärztliche Hausapotheke und eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens 1 112 besetzten Vertragsstellen nach Absatz 2, Ziffer eins, entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach§ 342 Absatz eins, ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist. Zu versorgende Personen sind primär die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der zu prüfenden öffentlichen Apotheke, die aufgrund der örtlichen Verhältnisse aus dieser öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden. Beträgt die ermittelte Zahl dieser ständigen Einwohner weniger als 5.500, so sind auch die aufgrund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 5 ApG).Zu versorgende Personen sind primär die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der zu prüfenden öffentlichen Apotheke, die aufgrund der örtlichen Verhältnisse aus dieser öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden. Beträgt die ermittelte Zahl dieser ständigen Einwohner weniger als 5.500, so sind auch die aufgrund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen (Paragraph 10, Absatz 5, ApG). Bei der Gruppe der Zweitwohnungsbesitzer und der Pendler ist im konkreten Einzelfall festzustellen, in welchem Umfang durch sie der Bedarf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründet wird, wobei lokalen, strukturellen und betrieblichen Gegebenheiten ein besonderes Augenmerk zuzuwenden ist. II. Methoderömisch zwei. Methode Das gegenständliche Gutachten basiert hinsichtlich der ständigen Einwohner, die den umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken im Falle der Neuerrichtung verbleiben, auf digitalen Landkarten von Österreich (GEO Atlas/StreetMap Address, Datenstand September 2013). Diese Karten sind aus den digitalen Straßendaten der Firma Teleatlas abgeleitet und um zusätzliche Inhalte (Einbahninformationen, Adressdaten, Landes-, Bezirks- und Gemeindegrenzen, Zählsprengelinformationen, Straßenkategorisierungen etc.) von Geomarketing angereichert und stehen in allen -individuell wählbaren- Maßstäben zur Verfügung, sodass im Bedarfsfall Ausschnittsvergrößerungen zur exakten Dokumentation des ermittelten Versorgungspolygons möglich sind. Die Darstellung und die Ermittlung der jeweiligen Versorgungspolygone der einzelnen Apotheken erfolgt auf Basis einiger speziell für die Österreichische Apothekerkammer programmierten Tools des Programmpaketes ArcView Version 10.2.

  1. Dazu gehören unter anderem Funktionen, wie die automatische Ermittlung eines 500-Meter- bzw. 4-Kilometer-Polygons unter Berücksichtigung sämtlicher öffentlicher Fuß- bzw. Straßenverbindungen. Bei Entfernungen bis zu 500 Metern - ausgehend von der jeweils untersuchten Betriebsstätte - werden auch Fußwege programmtechnisch berücksichtigt. Bei größeren Entfernungen werden ausschließlich ganzjährig befahrbare Straßenverbindungen herangezogen. Weiters ermöglicht dieses Programm jede Art von Entfernungsmessungen und automatisierte Entfernungshalbierungen auf Basis individueller Routenwahl (über jede mögliche Straßenverbindung). Die auf den Grundsätzen des Apothekengesetzes und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erstellten Versorgungspolygone werden elektronisch an Statistik Austria übermittelt. Dort wird die Anzahl der in dem jeweils so erstellten Polygon wohnenden Personen - getrennt nach Haupt- und Nebenwohnsitzen - erhoben und als Gesamtzahl je Polygon rückübermittelt. Die Einwohnerzahlen der Hauptwohnsitze entstammen der Statistik des Bevölkerungsstandes vom Jänner 2014, die der Zweitwohnsitze entstammen dem Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) vom Jänner
  2. III. Befundrömisch drei. Befund
  3. Neu zu errichtende öffentliche Apotheke in *** Nach den vorliegenden Unterlagen und ergänzenden Ermittlungen befindet sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte keine ärztliche Hausapotheke. Somit konnten Erhebungen zur Anzahl der Vertragsstellen nach§ 342 Abs. l ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, unterbleiben.
  4. Bestehende öffentliche *** in *** Für den Fall der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke werden nach den ho. vorliegenden Ermittlungsergebnissen und ergänzenden Erhebungen in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen *** in *** 6.105 ständige Einwohner aus einem Umkreis von 4 Straßenkilometern aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin verbleiben. Hierbei wurden die 6.105 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vorn
  5. März 2015; vgl. Anlage 1) des roten Polygons (vgl. Anlagen 2 und 3) berücksichtigt.Hierbei wurden die 6.105 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vorn
  6. März 2015; vergleiche Anlage 1) des roten Polygons vergleiche Anlagen 2 und 3) berücksichtigt. Die Zuteilung der Personen erfolgte unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher örtlicher Verhältnisse. Im konkreten Fall waren keine geographischen oder verkehrstechnischen Besonderheiten zu beachten, sodass bei der Zuteilung die Entfernung, die von den zu versorgenden Personen zur jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheke zu­ rückzulegen sein wird, ausschlaggebend war. Darüber hinaus sind

§ 10Abs.

5 Apothekengesetz weitere zusätzlich zu versorgende Personen zu berücksichtigen.Darüber hinaus sind

Paragraph 10, Absatz 5, Apothekengesetz weitere zusätzlich zu versorgende Personen zu berücksichtigen. Im oben umschriebenen Versorgungsgebiet haben 999 Personen ihren Zweitwohnsitz (lt. Statistik Austria von

  1. März 2015; vgl. Anlage 1). Diese Personen sind je nach Inanspruchnahme des Zweitwohnsitzes aliquot zu berück­Im oben umschriebenen Versorgungsgebiet haben 999 Personen ihren Zweitwohnsitz (lt. Statistik Austria von
  2. März 2015; vergleiche Anlage 1). Diese Personen sind je nach Inanspruchnahme des Zweitwohnsitzes aliquot zu berück­ sichtigen. Die Ermittlung, in welchem Umfang durch die Gruppe der Zweitwohnungsbesitzer der Bedarf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründet wird, ist im Einzelfall mangels vorhandener Daten nur mit unvertretbarem Aufwand möglich (Einzelbefragungen). Aus diesem Grund hat die Österreichische Apothekerkammer im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH, Zl. 2001/10/0105 vom
  3. April 2002) eine Studie beim Fessel-GFK-Institut für Marktforschung (siehe beiliegende Studie 02/143.868) in Auftrag gegeben, die einerseits die durchschnittliche Nutzungsdauer von Zweitwohnsitzen - differenziert nach städtischen, ländlichen und Fremdenverkehrs-Gebieten - erhebt und andererseits feststellt, in welchem Ausmaß Zweitwohnungsbesitzer Apothekenleistungen in der dem Zweitwohnsitz nächstgelegenen Apotheke in Anspruch nehmen.Aus diesem Grund hat die Österreichische Apothekerkammer im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. VwGH, Zl. 2001/10/0105 vom
  4. April 2002) eine Studie beim Fessel-GFK-Institut für Marktforschung (siehe beiliegende Studie 02/143.868) in Auftrag gegeben, die einerseits die durchschnittliche Nutzungsdauer von Zweitwohnsitzen - differenziert nach städtischen, ländlichen und Fremdenverkehrs-Gebieten - erhebt und andererseits feststellt, in welchem Ausmaß Zweitwohnungsbesitzer Apothekenleistungen in der dem Zweitwohnsitz nächstgelegenen Apotheke in Anspruch nehmen. Diese Erhebung basiert auf einer Sekundäranalyse einer Studie, die das Fessel-GFK-Institut für Marktforschung bereits im Jahr 1997 im Auftrag der Österreichischen Apothekerkammer durchgeführt hat. Befragt wurden dabei insgesamt 4.000 Österreicherinnen und Österreicher ab 16 Jahre. Für die Sekundäranalyse wurden zunächst die Gemeinden, in denen die Befragten mit Zweitwohnsitzen ihren Zweitwohnsitz haben, in vier Gruppen klassifiziert (anband der Postleitzahlen): • Fremdenverkehrsgemeinden (Verhältnis Fremdennächtigungen pro Jahr zu Hauptwohnsitzen mindestens 10:1) • Wien • Gemeinden mit bis zu 20.öoo Einwohnern (welche sich nicht in einem Umkreis von 20 Straßenkilometern um eine Gemeinde mit mehr als 20.000 gemeldeten Hauptwohnsitzen befinden), exklusive Fremdenverkehrsgemeinden und • Gemeinden mit über 2o.ooo Einwohnern (Gemeinden mit mehr als 2ö.ooo gemeldeten Hauptwohnsitzen bzw. Gemeinden mit weniger als 2o.ooo gemeldeten Hauptwohnsitzen, die in einem Straßenverbindungs­Umkreis von 20 km um solche Gemeinden gelegen sind), exklusive Wien und Fremdenverkehrsgemeinden Nach diesen Segmentierungsmerkmalen wurde dann eine Verrechnung des Datenbestandes in Hinblick auf die Nutzungsdauer des Zweitwohnsitzes pro Jahr vorgenommen. Diese Datenanalyse hat das folgende Ergebnis erbracht. Die durchschnittliche Nutzungsdauer des Zweitwohnsitzes (Mittelwerte der tagesgenauen Erhebung) pro Jahr beträgt im Durchschnitt über alle Zweitwohnsitz-Gemeindetypen 47,1Tage und im Detail • in Fremdenverkehrsgemeinden 38,9 Tage • in Wien 46,6 Tage • in Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern 47,9 Tage • in Gemeinden mit über 20.000 Einwohnern 51,3 Tage Umgerechnet in Prozent beträgt die Nutzung von Zweitwohnsitzen in • Fremdenverkehrsgemeinden (Verhältnis Fremdennächtigungen pro Jahr zu Hauptwohnsitzen mindestens 10:1) 10,7% • Wien 12,8% • Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern (welche sich nicht in einem Umkreis von 20 Straßenkilometern um eine Gemeinde mit mehr als 20.000 gemeldeten Hauptwohnsitzen befinden), exklusive Fremdenverkehrsgemeinden 13,1 % • Gemeinden mit über 20.000 Einwohnern (Gemeinden mit mehr als 20.000 gemeldeten Hauptwohnsitzen bzw. Gemeinden mit weniger als 20.000 gemeldeten Hauptwohnsitzen, die in einem Straßenverbindungs­Umkreis von 20 km um solche Gemeinden gelegen sind), exklusive Wien und Fremdenverkehrsgemeinden 14,1% Zusätzlich zur durchschnittlichen Nutzungsdauer des Zweitwohnsitzes ermöglicht die Sekundäranalyse aber auch Aussagen zur Häufigkeit eines Apothekenbesuchs am Zweitwohnsitz. Die Nutzer von Zweitwohnsitzen besuchen im Schnitt 1,01 mal pro Jahr eine Apotheke an ihrem Zweitwohnsitz. Verglichen mit der - oben beschriebenen - Nutzungshäufigkeit des Zweitwohnsitzes pro Jahr, erbringt das eine Nutzungswahrscheinlichkeit pro Aufenthaltstag von 0,
  5. Dieser Wert entspricht exakt der Apotheken-Nutzungswahrscheinlichkeit der Gesamtbevölkerung an ihrem Hauptwohnsitz. Dort liegt der Wert bei 0,
  6. Die 999 Personen mit Zweitwohnsitz des oben angeführten Versorgungsgebietes sind demnach zu 13,1 % (= 131 "Einwohnergleichwerte") dem Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen *** in *** zuzurechnen. Ebenso berücksichtigt werden die insgesamt 1.716 Beschäftigten, welche im Versorgungsgebiet der bestehenden öffentlichen *** in *** ihren Arbeitsplatz haben (it. Statistik Austria vom
  7. März 2015; vgl. Anlage 1).Ebenso berücksichtigt werden die insgesamt 1.716 Beschäftigten, welche im Versorgungsgebiet der bestehenden öffentlichen *** in *** ihren Arbeitsplatz haben (it. Statistik Austria vom
  8. März 2015; vergleiche Anlage 1). Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seinem Erkenntnis vom
  9. Oktober 1995, Zl. 95/10/0003, ausgeführt, dass konkrete, entsprechend begründete Feststellungen erforderlich sind, in welchem Ausmaß Beschäftigte von der zu prüfenden Apotheke voraussichtlich zu versorgen wären und in welcher Relation der dadurch hervorgerufene Bedarf zu dem durch die ständigen Einwohner im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 1Apothekengesetz hervorgerufenen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen wäre. Da die Ermittlung des dadurch hervorgerufenen Bedarfs im Einzelfall mangels vorhandener Daten nur mit unvertretbarem Aufwand (Einzelbefragungen) möglich wäre, hat die Österreichische Apothekerkammer im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Studie bei der GfK Austria („Apothekennutzung in der Nähe des Arbeitsplatzes - Erweitert Jänner 2013"; vgl. beiliegende Studie) in Auftrag gegeben. An Hand von 2.000 repräsentativen Interviews, die von zahlreichen Qualitätssicherungsmaßnahmen begleitet wurden, kommt die Studie zu folgendem Ergebnis:Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seinem Erkenntnis vom
  10. Oktober 1995, Zl. 95/10/0003, ausgeführt, dass konkrete, entsprechend begründete Feststellungen erforderlich sind, in welchem Ausmaß Beschäftigte von der zu prüfenden Apotheke voraussichtlich zu versorgen wären und in welcher Relation der dadurch hervorgerufene Bedarf zu dem durch die ständigen Einwohner im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins A, p, o, t, h, e, k, e, n, g, e, s, e, t, z, hervorgerufenen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen wäre. Da die Ermittlung des dadurch hervorgerufenen Bedarfs im Einzelfall mangels vorhandener Daten nur mit unvertretbarem Aufwand (Einzelbefragungen) möglich wäre, hat die Österreichische Apothekerkammer im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Studie bei der GfK Austria („Apothekennutzung in der Nähe des Arbeitsplatzes - Erweitert Jänner 2013"; vergleiche beiliegende Studie) in Auftrag gegeben. An Hand von 2.000 repräsentativen Interviews, die von zahlreichen Qualitätssicherungsmaßnahmen begleitet wurden, kommt die Studie zu folgendem Ergebnis: Jeder Österreicher und jede Österreicherin sucht pro Jahr im Durchschnitt 11,86 Mal eine Apotheke auf. Für 49 % aller Berufstätigen ist die dem Arbeitsplatz nächstgelegene Apotheke zugleich die dem Wohnsitz nächstgelegene Apotheke. Durchschnittlich suchen Berufstätige eine Apotheke in der Nähe des Arbeitsplatzes, die nicht die wohnsitznächste ist, 1,05 Mal pro Jahr auf. Um das spezifische Einkaufsverhalten in einer Apotheke in der Nähe des Arbeitsplatzes im Vergleich zum ständigen Einwohner zu berücksichtigen, wird im Verhältnis 2,74 zu 2,72 Packungen gewichtet. Unter Heranziehung dieser Zahlen auf den gegenständlichen Fall entsprechen die genannten 1.716 Arbeitnehmer 78 "Einwohnergleichwerten". Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen *** in *** stellt sich somit wie folgt dar: Versorgungsgebiet Versorgungspotential rotes Polygon ständige Einwohner 6.105 Personen mit Zweitwohnsitz (im o.a. Versorgungsgebiet) Einwohnergleichwerte 131 Beschäftigte (im o.a. Versorgungsgebiet) Einwohnergleichwerte 78 Summe 6.314
  11. Weitere bestehende öffentliche Apotheken in ***, *** und *** Zu den umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken in ***, *** und *** ist auszuführen, dass jene Personen, die in Zukunft dem Versorgungsgebiet der neu angesuchten Apotheke in *** zuzurechnen sind, bisher durch die oben untersuchte Apotheke versorgt wurden. Es ist deshalb kein Kundenverlust für die weiteren Apotheken in ***, *** und *** durch die Errichtung der neu angesuchten Apotheke in *** (***) zu erwarten. IV.Gutachtenrömisch vier.Gutachten
  12. Neu zu errichtende öffentliche Apotheke in *** Aufgrund des o.a. Befundes befand sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte keine ärztliche Hausapotheke. Somit konnten Erhebungen zur Anzahl der Vertragsstellen nach§ 342 Abs.1ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, unterbleiben.Aufgrund des o.a. Befundes befand sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte keine ärztliche Hausapotheke. Somit konnten Erhebungen zur Anzahl der Vertragsstellen nach§ 342 Absatz eins A, S, römisch fünf G,, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, unterbleiben.
  13. Bestehende öffentliche *** in *** Aufgrund des o.a. Befundes wird die bestehende öffentliche *** in *** im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in *** jedenfalls über 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend at1s 6.105 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km­Polygons sowie 209 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG.Aufgrund des o.a. Befundes wird die bestehende öffentliche *** in *** im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in *** jedenfalls über 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend at1s 6.105 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km­Polygons sowie 209 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ApG. Da auch die Entfernung zwischen der *** und der angegebenen Betriebsstätte der neu angesuchten Apotheke mehr als 500 m beträgt, ist der Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke im Sinne der apothekengesetzlichen Vorschriften gegeben.
  14. Weitere bestehende öffentliche Apotheken in ***, *** und *** Die Zahl der von den umliegenden öffentlichen Apotheken in ***, *** und *** weiterhin zu versorgenden Personen wird sich - wie unter III. des vorliegenden Gutachtens befunden - in Folge der Neuerrichtung nicht verringern. Eine etwaige Änderung der zu versorgenden Personen liegt innerhalb der natürlichen Variabilität des Kundenpotentials. Das Erfordernis der Kausalität einer Verringerung des Versorgungspotentials im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 3 ApG ist dadurch nicht erfüllt.Die Zahl der von den umliegenden öffentlichen Apotheken in ***, *** und *** weiterhin zu versorgenden Personen wird sich - wie unter römisch drei. des vorliegenden Gutachtens befunden - in Folge der Neuerrichtung nicht verringern. Eine etwaige Änderung der zu versorgenden Personen liegt innerhalb der natürlichen Variabilität des Kundenpotentials. Das Erfordernis der Kausalität einer Verringerung des Versorgungspotentials im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG ist dadurch nicht erfüllt. Der Bedarf an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist somit im Sinne der apothekengesetzlichen Vorschriften gegeben. V. Schlussbemerkungenrömisch fünf. Schlussbemerkungen Zusammenfassend und abschließend ist festzustellen, dass aufgrund des Befundes und den daraus resultierenden gutachtlichen Erwägungen der Bedarf an der angesuchten neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in *** (***) gegeben ist, da • sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte keine ärztliche Hausapotheke befand und somit die Anzahl der Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, nicht zu erheben war undsich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte keine ärztliche Hausapotheke befand und somit die Anzahl der Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins A, S, römisch fünf G,, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, nicht zu erheben war und • die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke über 500 m beträgt und • die Zahl der von den Betriebsstätten der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Neuerrichtung entweder nicht verringert oder aber nicht unter 5.500 betragen wird. Die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) weist darauf hin, dass das gegenständliche positive Bedarfsgutachten von einer Betriebsstätte an der Adresse *** ausgeht. Die Konzessionswerberin könnte aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur nach der Konzessionserteilung die Betriebsstätte ihrer Apotheke innerhalb des mit Bescheid festgelegten Standortbereiches ohne neuerliche Überprüfung der Bedarfssituation verlegen. Bei Genehmigung des vollen beantragten Standortes hätte die Konzessionswerberin die Möglichkeit, die Betriebsstätte jederzeit an einen anderen Punkt zu verlegen und somit könnten entscheidende Veränderungen des Versorgungspotentials der benachbarten öffentlichen Apotheken entstehen. Darauf ist schon bei der Genehmigung des Standortes Bedacht zu nehmen und der Standort einzuschränken. Deshalb hält die Österreichische Apothekerkammer ausdrücklich fest, dass die gegenständliche Bedarfsbeurteilung nur für die angegebene Betriebsstätte gilt bzw. nur zutrifft, wenn sich die Betriebsstätte innerhalb folgender Grenzen befindet: "Beginnend an der Adresse *** - der *** nach Norden folgend bis zum "***" - diesem nach Osten entlang bis zur Bahntrasse - der Bahntrasse nach Süden folgend bis zur *** - der *** nach Südwesten folgend bis zur ***; sämtliche Straßenzüge beidseitig. Das gegenständliche Gutachten ist nur bei einer Betriebsstätte innerhalb dieser Grenzen aufrecht erhaltbar. Abschließend weist die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) darauf hin, dass in *** (***, Betriebsstätte: ***) ein weiteres Konzessionsansuchen anhängig ist.“ Eine Anfrage des erkennenden Gerichts bei der Bezirkshauptmannschaft X ergab, dass *** sein Konzessionsansuchen für *** am 28.10.2013 stellte, zumal die Konzessionswerberin ihren Antrag am 28.12.2011 stellte, ist jenes der Konzessionswerberin *** prioritär. Eine Anfrage des erkennenden Gerichts bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ergab, dass *** sein Konzessionsansuchen für *** am 28.10.2013 stellte, zumal die Konzessionswerberin ihren Antrag am 28.12.2011 stellte, ist jenes der Konzessionswerberin *** prioritär. In ihrer ergänzenden Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin vom 23.11.2015 hielt die Österreichische Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, ihr Gutachten vom 23.04.2015 unverändert aufrecht und führte aus, dass entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Polygonerstellung der zumutbare Fußweg von 500 m – gemessen von der Betriebsstätte der neu ansuchenden Apotheke über die von der Beschwerdeführerin erwähnte Fußgängerbrücke, welche die Möglichkeit biete von der *** zur *** zu gelangen, berücksichtigt worden sei. Bei Entfernungen über 500 m komme es im Sinne des Apothekengesetzes und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf ganzjährig befahrbare Straßen an. Nach der Rechtsprechung sei bei den Verkehrswegen deren im Hinblick auf die dauerhafte Gewährleistung der Arzneimittelversorgung typische Benutzbarkeit wesentlich. Die *** führe in Richtung Westen nach Überquerung der ***linie in eine nicht allgemein benutzbare Straße und die Überquerung der ***linie sei sowohl im Zuge der *** als auch über den regelmäßig benützten Fußweg nicht erlaubt.

§ 2Eisenbahnschutzvorschriften (Eisb

SV) dürfen Eisenbahnanlagen nur an den hiefür bestimmten Stellen betreten werden; das sind solche, die dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen oder diesen ermöglichen, wie zum Beispiel Bahnsteige, Zu- und Abgänge, insbesondere schienengleiche Bahnsteigzugänge, Über- und Unterführungen, Warteräume, Sanitäranlagen, Parkplätze und Eisenbahnkreuzungen; im Übrigen sei das Betreten von Eisenbahnanlagen verboten.

§ 6Abs. 8 Eisb

SV dürfen nicht – öffentliche Eisenbahnübergänge nur von den hiezu Berechtigten und nur unter den vom Eisenbahnunternehmen aus Sicherheitsgründen vorzuschreibenden Bedingungen benützt werden. Bei dem Bahnübergang im Zuge der *** handle es sich eindeutig um einen nicht öffentlichen Eisenbahnübergang, wo die „Benützung durch Nichtberechtigte verboten“ sei. Dies würden auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bilder (Bilder 560 und 562) bestätigen. Ebenso handle es sich bei dem erwähnten „Verbindungsweg“ *** und *** nach dem allgemeinen Verkehrsgebrauch um keine für die Überquerung der Eisenbahnanlage bestimmte Stelle. Das Betreten der Gleise sei

der oben angeführten Bestimmung an dieser Stelle verboten und sei daher nicht bei der Erstellung des Versorgungspolygons berücksichtigt worden. In ihrer ergänzenden Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin vom 23.11.2015 hielt die Österreichische Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, ihr Gutachten vom 23.04.2015 unverändert aufrecht und führte aus, dass entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Polygonerstellung der zumutbare Fußweg von 500 m – gemessen von der Betriebsstätte der neu ansuchenden Apotheke über die von der Beschwerdeführerin erwähnte Fußgängerbrücke, welche die Möglichkeit biete von der *** zur *** zu gelangen, berücksichtigt worden sei. Bei Entfernungen über 500 m komme es im Sinne des Apothekengesetzes und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf ganzjährig befahrbare Straßen an. Nach der Rechtsprechung sei bei den Verkehrswegen deren im Hinblick auf die dauerhafte Gewährleistung der Arzneimittelversorgung typische Benutzbarkeit wesentlich. Die *** führe in Richtung Westen nach Überquerung der ***linie in eine nicht allgemein benutzbare Straße und die Überquerung der ***linie sei sowohl im Zuge der *** als auch über den regelmäßig benützten Fußweg nicht erlaubt.

Paragraph 2, Eisenbahnschutzvorschriften (EisbSV) dürfen Eisenbahnanlagen nur an den hiefür bestimmten Stellen betreten werden; das sind solche, die dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen oder diesen ermöglichen, wie zum Beispiel Bahnsteige, Zu- und Abgänge, insbesondere schienengleiche Bahnsteigzugänge, Über- und Unterführungen, Warteräume, Sanitäranlagen, Parkplätze und Eisenbahnkreuzungen; im Übrigen sei das Betreten von Eisenbahnanlagen verboten.

Paragraph 6, Absatz 8, EisbSV dürfen nicht – öffentliche Eisenbahnübergänge nur von den hiezu Berechtigten und nur unter den vom Eisenbahnunternehmen aus Sicherheitsgründen vorzuschreibenden Bedingungen benützt werden. Bei dem Bahnübergang im Zuge der *** handle es sich eindeutig um einen nicht öffentlichen Eisenbahnübergang, wo die „Benützung durch Nichtberechtigte verboten“ sei. Dies würden auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bilder (Bilder 560 und 562) bestätigen. Ebenso handle es sich bei dem erwähnten „Verbindungsweg“ *** und *** nach dem allgemeinen Verkehrsgebrauch um keine für die Überquerung der Eisenbahnanlage bestimmte Stelle. Das Betreten der Gleise sei

der oben angeführten Bestimmung an dieser Stelle verboten und sei daher nicht bei der Erstellung des Versorgungspolygons berücksichtigt worden. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass das rote Polygon unrichtig erstellt worden sei, weil die Möglichkeit der von der Kreuzung der *** mit der *** direkt über eine Brücke und einem ganzjährig uneingeschränkt benützbaren Fußweg zur *** nicht berücksichtigt worden sei, geht durch die Stellungnahme der Apothekerkammer, wonach dieser Fußweg sehr wohl bei der Polygonerstellung berücksichtigt worden ist, somit ins Leere. Hinsichtlich der Querungsmöglichkeiten der ***linie im Bereich der *** und der ***, die direkt über die Bahngleise erfolgt, ist auszuführen wie folgt: Der Verwaltungsgerichtshof judiziert zur Frage der Benützbarkeit von Straßenverbindungen sowie Regelungen hinsichtlich einer Beschränkung der Benützbarkeit von Straßen, dass derartige Beschränkungen mit jenem Regelungsinhalt beachtlich sind, wie er im Bescheiderlassungszeitpunkt vorliegt. Nichts anderes kann für Fußwege gelten. Zumal das Queren von Bahngleisen, wie die Apothekerkammer zutreffend ausführt, nur an den hiefür bestimmten Stellen zulässig ist und im Übrigen verboten ist, waren die Querungsmöglichkeit der ***linie im Zuge der *** ebenso wie der Verbindungsweg *** und *** bei Erstellung des Versorgungspolygons nicht zu berücksichtigen, weswegen die seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente, dass die Erstellung des Polygons aus den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründen unrichtig sei, ebenso ins Leere gehen. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.895.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.