RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-949/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft X entzog mit Bescheid vom ***, Zl. ***, dem Beschwerdeführer den von der LPD *** am *** für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen ausgestellten Waffenpass Nr. *** sowie die von der LPD *** am *** für eine verbotene Schusswaffe (Pumpgun) ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. ***. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer an einer durch die Behörde angeordneten waffenrechtlichen Verlässlichkeitsüberprüfung insofern nicht mitgewirkt hätte, als er Beamten der Polizeiinspektion *** am *** um 18.55 Uhr keinen Zutritt gewährt und dadurch die Überprüfung der Waffen verwehrt habe. Das Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn entzog mit Bescheid vom ***, Zl. ***, dem Beschwerdeführer den von der LPD *** am *** für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen ausgestellten Waffenpass Nr. *** sowie die von der LPD *** am *** für eine verbotene Schusswaffe (Pumpgun) ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. ***. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer an einer durch die Behörde angeordneten waffenrechtlichen Verlässlichkeitsüberprüfung insofern nicht mitgewirkt hätte, als er Beamten der Polizeiinspektion *** am *** um 18.55 Uhr keinen Zutritt gewährt und dadurch die Überprüfung der Waffen verwehrt habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, sich nach einem Training zuerst duschen zu wollen, und die Aufforderung an die Beamten, eine halbe Stunde später zu kommen, stelle eine Verweigerung der gesetzlich festgelegten Mitwirkungspflicht dar. Ebenso habe im Zuge der Verlässlichkeitsüberprüfung keine Einsicht in den Befähigkeitsnachweis im Sinne des Waffengesetzes genommen werden können. Zusammenfassend gelangte die Bezirkshauptmannschaft X zum Schluss, dass die Verlässlichkeit im Sinne des Waffengesetzes nicht mehr gegeben sei.Vorbringen des Beschwerdeführers, sich nach einem Training zuerst duschen zu wollen, und die Aufforderung an die Beamten, eine halbe Stunde später zu kommen, stelle eine Verweigerung der gesetzlich festgelegten Mitwirkungspflicht dar. Ebenso habe im Zuge der Verlässlichkeitsüberprüfung keine Einsicht in den Befähigkeitsnachweis im Sinne des Waffengesetzes genommen werden können. Zusammenfassend gelangte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zum Schluss, dass die Verlässlichkeit im Sinne des Waffengesetzes nicht mehr gegeben sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mittels Schreiben vom *** fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass am *** um 18.55 Uhr zwei Sicherheitswachebeamte ihn in seinem Haus aufgesucht hätten, um nach dem § 25 Abs. 1 Waffengesetz eine Waffenkontrolle vorzunehmen. Da er gerade trainiert und sich in einem stark verschwitzten Zustand befunden habe, habe er die Beamten ersucht, ihn zuerst duschen zu lassen und die Überprüfung in einer halben Stunde vorzunehmen. Das sei verweigert und in der Folge der gegenständliche Bescheid erlassen worden. Dieser sei rechtswidrig, da im § 4 Abs. 4 der
- Durchführungsverordnung bestimmt sei, dass die Überprüfung ohne jegliche nicht unumgänglich nötige Belästigung oder Störung des Betroffenen vorzunehmen sei. Das sei bei der gegenständlichen Überprüfung nicht beachtet worden. Er habe die Überprüfung keineswegs verweigert, sondern nur gebeten, diese zu einem passenden Zeitpunkt vorzunehmen und seinen Wunsch auch ausreichend und verständlich begründet. Der Beschwerdeführer beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.Dagegen erhob der Beschwerdeführer mittels Schreiben vom *** fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass am *** um 18.55 Uhr zwei Sicherheitswachebeamte ihn in seinem Haus aufgesucht hätten, um nach dem Paragraph 25, Absatz eins, Waffengesetz eine Waffenkontrolle vorzunehmen. Da er gerade trainiert und sich in einem stark verschwitzten Zustand befunden habe, habe er die Beamten ersucht, ihn zuerst duschen zu lassen und die Überprüfung in einer halben Stunde vorzunehmen. Das sei verweigert und in der Folge der gegenständliche Bescheid erlassen worden. Dieser sei rechtswidrig, da im Paragraph 4, Absatz 4, der
- Durchführungsverordnung bestimmt sei, dass die Überprüfung ohne jegliche nicht unumgänglich nötige Belästigung oder Störung des Betroffenen vorzunehmen sei. Das sei bei der gegenständlichen Überprüfung nicht beachtet worden. Er habe die Überprüfung keineswegs verweigert, sondern nur gebeten, diese zu einem passenden Zeitpunkt vorzunehmen und seinen Wunsch auch ausreichend und verständlich begründet. Der Beschwerdeführer beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat aufgrund des verwaltungsbehördlichen Aktes der Bezirkshauptmannschaft X *** sowie der eigenen Angaben des Beschwerdeführers nachstehenden Sachverhalt als erwiesen angenommen:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat aufgrund des verwaltungsbehördlichen Aktes der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn *** sowie der eigenen Angaben des Beschwerdeführers nachstehenden Sachverhalt als erwiesen angenommen: Der Beschwerdeführer ist seit *** Inhaber eines Waffenpasses für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen sowie seit *** Inhaber einer Waffenbesitzkarte für eine verbotene Schusswaffe (Pumpgun). Am *** gegen 18.55 Uhr führten zwei Polizeibeamte der Polizeiinspektion *** eine gemäß § 25 Waffengesetz durch die Bezirkshauptmannschaft X angeordnete Überprüfung der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers durch. Die Beamten ersuchten den Beschwerdeführer um Einlass, um das Vorliegen der waffenrechtlichen Verlässlichkeit sowie der sicheren Verwahrung der Waffen überprüfen zu können. Der Beschwerdeführer teilte den Beamten mit, gerade trainiert zu haben und zu schwitzen, weshalb er zuerst duschen müsse. Er ersuchte die Beamten, die Überprüfung in einer halben Stunde vorzunehmen. Daraufhin teilten die Beamten dem Beschwerdeführer mit, dass eine waffenrechtliche Verlässlichkeitsüberprüfung unangekündigt stattfinden und eine Verweigerung der Überprüfung seine waffenrechtliche Verlässlichkeit infrage stellen könne. Der Beschwerdeführer verweigerte den Beamten den Eintritt in das Wohnhaus und begründete dies damit, dass er sich nicht verkühlen möchte. Es konnte somit von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht überprüft werden, ob die Waffen ordnungsgemäß verwahrt wurden.Der Beschwerdeführer ist seit *** Inhaber eines Waffenpasses für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen sowie seit *** Inhaber einer Waffenbesitzkarte für eine verbotene Schusswaffe (Pumpgun). Am *** gegen 18.55 Uhr führten zwei Polizeibeamte der Polizeiinspektion *** eine gemäß Paragraph 25, Waffengesetz durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn angeordnete Überprüfung der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers durch. Die Beamten ersuchten den Beschwerdeführer um Einlass, um das Vorliegen der waffenrechtlichen Verlässlichkeit sowie der sicheren Verwahrung der Waffen überprüfen zu können. Der Beschwerdeführer teilte den Beamten mit, gerade trainiert zu haben und zu schwitzen, weshalb er zuerst duschen müsse. Er ersuchte die Beamten, die Überprüfung in einer halben Stunde vorzunehmen. Daraufhin teilten die Beamten dem Beschwerdeführer mit, dass eine waffenrechtliche Verlässlichkeitsüberprüfung unangekündigt stattfinden und eine Verweigerung der Überprüfung seine waffenrechtliche Verlässlichkeit infrage stellen könne. Der Beschwerdeführer verweigerte den Beamten den Eintritt in das Wohnhaus und begründete dies damit, dass er sich nicht verkühlen möchte. Es konnte somit von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht überprüft werden, ob die Waffen ordnungsgemäß verwahrt wurden. In rechtlicher Hinsicht ist Nachstehendes auszuführen: § 25 Abs. 1 bis Abs. 3 Waffengesetz 1996 bestimmt:Paragraph 25, Absatz eins bis Absatz 3, Waffengesetz 1996 bestimmt: „
(1)Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.
(2)Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, dass der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 ermächtigt.
(2)Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Gründe oder darauf beziehen, dass der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß Paragraph 8, Absatz 7, ermächtigt.
(3)Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.“ § 8 Abs. 1 und Abs. 6 Waffengesetz 1996 bestimmt:Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 6, Waffengesetz 1996 bestimmt: „
(1)Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er
- Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
- mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
- Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(6)Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde
- Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;
- die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.“
- die sichere Verwahrung der in Ziffer eins, genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.“ § 3
- Waffengesetz-Durchführungsverordnung bestimmt:Paragraph 3,
- Waffengesetz-Durchführungsverordnung bestimmt: „
(1)Eine Schusswaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt.
(2)Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:
- Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe);
- Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;
- Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;
- Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.
(3)Verwahrt der Besitzer einer Schusswaffe der Kategorie B diese entsprechend der Information jenes Gewerbetreibenden, bei dem er die Waffe erworben hat, so ist ihm dies gegebenenfalls nur dann als seine Verlässlichkeit beeinträchtigend anzulasten, wenn die Mangelhaftigkeit für einen um die sichere Verwahrung besorgten Waffenbesitzer deutlich erkennbar ist.“ § 4 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung bestimmt:Paragraph 4, 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung bestimmt: „
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Inhaber einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, aufzufordern, deren sichere Verwahrung darzutun, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass der Betroffene die Waffe unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (§ 3 Abs. 2) sicher verwahrt.„
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Inhaber einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, aufzufordern, deren sichere Verwahrung darzutun, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass der Betroffene die Waffe unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (Paragraph 3, Absatz 2,) sicher verwahrt.
(2)Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben von einem Verdacht nicht sicherer Verwahrung einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, die Behörde zu verständigen.
(3)Im Zuge der Prüfung der Verlässlichkeit (§ 25 WaffG) ist von der Behörde jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anzuordnen. Die Überprüfung ist von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen; diese haben dem Betroffenen die Anordnung der Behörde vorzuweisen.
(3)Im Zuge der Prüfung der Verlässlichkeit (Paragraph 25, WaffG) ist von der Behörde jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anzuordnen. Die Überprüfung ist von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen; diese haben dem Betroffenen die Anordnung der Behörde vorzuweisen.
(4)Die Überprüfung ist von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem Werktag (Montag bis Samstag) zwischen 7 und 20 Uhr vorzunehmen. Außerhalb dieser Zeiten ist eine Überprüfung nur zulässig, wenn entweder die ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen vorliegt oder die Überprüfung anderenfalls aus in der Person des Betroffenen gelegenen Gründen in absehbarer Zeit nicht möglich wäre. Die Überprüfung ist ohne jegliche nicht unumgänglich nötige Belästigung oder Störung des Betroffenen vorzunehmen.“ Zunächst stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass den Beschwerdeführer bei der Feststellung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit gemäß § 8 Abs. 6 Waffengesetz eine besondere Mitwirkungsverpflichtung trifft. Ist die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts aus Gründen, die in der von der Überprüfung betroffenen Person liegen, nicht möglich, so ergibt sich aus der im § 8 Abs. 6
- Satz Waffengesetz festgelegten unwiderleglichen Rechtsvermutung die waffenrechtliche Unverlässlichkeit (vgl. VwGH vom 18.02.2015, Ra 2015/03/0011). Die Verweigerung an einer Mitwirkung der Feststellung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit wäre nur dann berechtigt, wenn hiefür ausreichende und nachvollziehbare Gründe vorliegen.Zunächst stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass den Beschwerdeführer bei der Feststellung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 6, Waffengesetz eine besondere Mitwirkungsverpflichtung trifft. Ist die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts aus Gründen, die in der von der Überprüfung betroffenen Person liegen, nicht möglich, so ergibt sich aus der im Paragraph 8, Absatz 6,
- Satz Waffengesetz festgelegten unwiderleglichen Rechtsvermutung die waffenrechtliche Unverlässlichkeit vergleiche VwGH vom 18.02.2015, Ra 2015/03/0011). Die Verweigerung an einer Mitwirkung der Feststellung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit wäre nur dann berechtigt, wenn hiefür ausreichende und nachvollziehbare Gründe vorliegen. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall den Zutritt zum Aufbewahrungsort der Waffen in seinem Keller verweigerte, somit die Waffen im Sinne des § 8 Abs. 6 Z 1 Waffengesetz nicht vorwies, kommt die unwiderlegliche Vermutung des § 8 Abs. 6 Waffengesetz zum Tragen, nämlich die Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unverlässlichkeit, da ohne Gewährung des Zutrittes für das Exekutivorgan der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht festgestellt werden konnte.Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall den Zutritt zum Aufbewahrungsort der Waffen in seinem Keller verweigerte, somit die Waffen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer eins, Waffengesetz nicht vorwies, kommt die unwiderlegliche Vermutung des Paragraph 8, Absatz 6, Waffengesetz zum Tragen, nämlich die Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unverlässlichkeit, da ohne Gewährung des Zutrittes für das Exekutivorgan der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht festgestellt werden konnte. Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, die Überprüfung habe gemäß § 4 Abs. 4
- Waffengesetz-Durchführungsverordnung ohne jegliche nicht unumgänglich nötige Belästigung oder Störung des Betroffenen vorgenommen zu werden, weshalb ihn die Beamten zuerst duschen hätten lassen müssen und auf seinen Vorschlag, die Überprüfung eine halbe Stunde später vornehmen können, stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass die gegenständliche waffenrechtliche Überprüfung an einem Wochentag am *** um 18.55 Uhr, mag sie auch nach einem Training stattgefunden haben, keine Belästigung oder Störung des Betroffenen im Sinne des § 4 Abs. 4 letzter Satz
- Waffengesetz-Durchführungsverordnung darstellt. Es war dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar, vor dem Duschen sich mit einem zusätzlichen Kleidungsstück (Trainingsjacke etc.) – wie im Sport tagtäglich üblich – zu bekleiden, und dadurch die angeordnete Überprüfung zu ermöglichen. Keinesfalls steht einem Betroffenen das Recht zu, die im Auftrag der Behörde einschreitenden Exekutivbeamten auf eine halbe Stunde zu vertrösten und dadurch in Eigenregie den Überprüfungszeitpunkt zu bestimmen bzw. zu verzögern.Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, die Überprüfung habe gemäß Paragraph 4, Absatz 4,
- Waffengesetz-Durchführungsverordnung ohne jegliche nicht unumgänglich nötige Belästigung oder Störung des Betroffenen vorgenommen zu werden, weshalb ihn die Beamten zuerst duschen hätten lassen müssen und auf seinen Vorschlag, die Überprüfung eine halbe Stunde später vornehmen können, stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass die gegenständliche waffenrechtliche Überprüfung an einem Wochentag am *** um 18.55 Uhr, mag sie auch nach einem Training stattgefunden haben, keine Belästigung oder Störung des Betroffenen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, letzter Satz
- Waffengesetz-Durchführungsverordnung darstellt. Es war dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar, vor dem Duschen sich mit einem zusätzlichen Kleidungsstück (Trainingsjacke etc.) – wie im Sport tagtäglich üblich – zu bekleiden, und dadurch die angeordnete Überprüfung zu ermöglichen. Keinesfalls steht einem Betroffenen das Recht zu, die im Auftrag der Behörde einschreitenden Exekutivbeamten auf eine halbe Stunde zu vertrösten und dadurch in Eigenregie den Überprüfungszeitpunkt zu bestimmen bzw. zu verzögern. Da sich der Beschwerdeführer im Zuge der gemäß § 25 Waffengesetz angeordneten Überprüfung am *** weigerte, die Waffen im Sinne des § 8 Abs. 6 Z 1 Waffengesetz vorzuweisen, war von der waffenrechtlichen Unverlässlichkeit auszugehen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.Da sich der Beschwerdeführer im Zuge der gemäß Paragraph 25, Waffengesetz angeordneten Überprüfung am *** weigerte, die Waffen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer eins, Waffengesetz vorzuweisen, war von der waffenrechtlichen Unverlässlichkeit auszugehen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.949.001.2015