Obsah (11)
§ 50§ 45§ 25a§ 14§ 37§ 64§ 17§ 66Art. 130§ 52Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.02.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2773/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
§ 45Abs. 1 Z. 1 Verwaltungsstraf-gesetz 1991 (VSt
G) eingestellt. Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstraf-gesetz 1991 (VStG) eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie aus den Ergebnissen der vom erkennenden Gericht am
- Dezember 2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich für das Beschwerdeverfahren im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt: Mit Schreiben des Magistrates der Stadt St. Pölten als Baubehörde I. Instanz vom
- Oktober 2013 wurde dem *** mitgeteilt, dass aus dem Grundkataster zu entnehmen sei, dass sich das Gebäude *** zur Gänze auf dem Grundstück Nr. *** (Baufläche) befinde. Es grenze im Westen mit dem äußersten Punkt des Vordaches direkt an das Grundstück Nr. *** (Verkehrsanlage: ***) an. Folglich befinde sich das Steckschild, welches auf der *** angebracht worden sei, gänzlich auf öffentlichem Gut. Da für dieses bisher keine Baubewilligung erteilt worden sei, werde der *** aufgefordert, bis spätestens
- November 2013 ein entsprechendes Ansuchen um Baubewilligung für das verfahrensgegenständliche Steckschild einzubringen.Mit Schreiben des Magistrates der Stadt St. Pölten als Baubehörde römisch eins. Instanz vom
- Oktober 2013 wurde dem *** mitgeteilt, dass aus dem Grundkataster zu entnehmen sei, dass sich das Gebäude *** zur Gänze auf dem Grundstück Nr. *** (Baufläche) befinde. Es grenze im Westen mit dem äußersten Punkt des Vordaches direkt an das Grundstück Nr. *** (Verkehrsanlage: ***) an. Folglich befinde sich das Steckschild, welches auf der *** angebracht worden sei, gänzlich auf öffentlichem Gut. Da für dieses bisher keine Baubewilligung erteilt worden sei, werde der *** aufgefordert, bis spätestens
- November 2013 ein entsprechendes Ansuchen um Baubewilligung für das verfahrensgegenständliche Steckschild einzubringen. Nachdem um die geforderte Baubewilligung nicht angesucht worden war, ermittelte der Magistrat sodann, dass Herr *** (im Folgenden: Beschwerdeführer) Obmann des *** ist und diesen nach außen vertritt. Mit Schreiben vom
- Dezember 2013 teilte der *** dem Magistrat mit, dass das Steckschild nunmehr fachgemäß von einer befugten Firma innerhalb der Grundstücksgrenze montiert worden sei, wodurch dieses nun zu einem bewilligungs- und anzeigefreien Bauvorhaben im Sinne des § 17 Abs. 1 Z. 6 der NÖ Bauordnung 1996 geworden sei. Mit Schreiben vom
- Dezember 2013 teilte der *** dem Magistrat mit, dass das Steckschild nunmehr fachgemäß von einer befugten Firma innerhalb der Grundstücksgrenze montiert worden sei, wodurch dieses nun zu einem bewilligungs- und anzeigefreien Bauvorhaben im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 6, der NÖ Bauordnung 1996 geworden sei. Mit Strafverfügung vom
- Dezember 2013, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer vom Bürgermeister der Stadt *** folgende Verwaltungsübertretung vorgeworfen: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 25.07.2013 Ort: ***, ***, Grundstücke Nr. *** und *** in der Katastralgemeinde *** Tatbeschreibung: Sie haben es als Obmann des *** im Standort ***, ***, zu verantworten, dass beim Gebäude KNr. ***, welches sich auf dem Grundstück Nr. *** der Katastralgemeinde *** befindet, konsenlos ein Steckbild errichtet wurde, obwohl diese baulichen Abänderungen ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben
§ 14
NÖ Bauordnung darstellt und für diese Änderungen der Anlage zum Tatzeitpunkt keine entsprechende behördliche Bewilligung vorlag.Sie haben es als Obmann des *** im Standort ***, ***, zu verantworten, dass beim Gebäude KNr. ***, welches sich auf dem Grundstück Nr. *** der Katastralgemeinde *** befindet, konsenlos ein Steckbild errichtet wurde, obwohl diese baulichen Abänderungen ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben
Paragraph 14, NÖ Bauordnung darstellt und für diese Änderungen der Anlage zum Tatzeitpunkt keine entsprechende behördliche Bewilligung vorlag. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 14 Ziff. 2 i.V.m. § 37 Abs. 1 Ziff. 1 NÖ Bauordnung 1996 idgFParagraph 14, Ziff. 2 in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Ziff. 1 NÖ Bauordnung 1996 idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
§ 37Abs. 1 Ziff. 1 NÖ Bauordnung 1996 idg
FGemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziff. 1 NÖ Bauordnung 1996 idgF Geldstrafe von € 365,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden.“ Im dagegen erhobenen Einspruch behauptete der Beschwerdeführer, dass der beanstandete Zustand rechtzeitig beseitigt worden sei. Mit Straferkenntnis vom 28. September 2015, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung vorgeworfen: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 25.07.2013 Ort: ***, ***, Grundstücke Nr. *** und *** in der Katastralgemeinde *** Tatbeschreibung: Sie haben es als Obmann des *** im Standort ***, ***, zu verantworten, dass beim Gebäude KNr. ***, welches sich auf dem Grundstück Nr. *** der Katastralgemeinde *** befindet, konsenlos ein Steckbild errichtet wurde, obwohl diese baulichen Abänderungen ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben
§ 14
NÖ Bauordnung darstellt und für diese Änderungen der Anlage zum Tatzeitpunkt keine entsprechende behördliche Bewilligung vorlag.Sie haben es als Obmann des *** im Standort ***, ***, zu verantworten, dass beim Gebäude KNr. ***, welches sich auf dem Grundstück Nr. *** der Katastralgemeinde *** befindet, konsenlos ein Steckbild errichtet wurde, obwohl diese baulichen Abänderungen ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben
Paragraph 14, NÖ Bauordnung darstellt und für diese Änderungen der Anlage zum Tatzeitpunkt keine entsprechende behördliche Bewilligung vorlag. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 14 Ziff. 2 i.V.m. § 37 Abs. 1 Ziff. 1 NÖ Bauordnung 1996 idgFParagraph 14, Ziff. 2 in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Ziff. 1 NÖ Bauordnung 1996 idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
§ 37Abs. 1 Ziff. 1 i
Vm § 37 Abs. 2 Ziff. 1 NÖ Bauordnung 1996 idgFGemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziff. 1 in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2, Ziff. 1 NÖ Bauordnung 1996 idgF Geldstrafe von € 365,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden.“ Gleichzeitig wurde
§ 64VSt
G ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 36,50 vorgeschrieben.Gleichzeitig wurde
Paragraph 64, VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 36,50 vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der *** konsenslos ein Steckschild beim Haus K.Nr. *** (***) auf den Grundstücken Nrn. *** und *** in der Katastralgemeinde ***, *** errichtet habe. Laut Grundkataster stehe das Gebäude K.Nr. *** zur Gänze auf dem Grundstück Nr. *** und grenze dieses direkt an das Grundstück Nr. *** (Verkehrsanlage) an, weshalb sich das Steckschild gänzlich auf öffentlichem Gut befinde. Das Steckschild sei konsenslos errichtet worden, da zum Tatzeitpunkt keine behördliche Baubewilligung vorgelegen sei. Den ha. aufliegenden Akten sei zu entnehmen, dass die ***turnhalle keine Betriebsanlage im Sinne der GewO darstelle, weshalb die Bestimmung des §17 Abs. 1 Z. 6 der NÖ Bauordnung 1996 nicht herangezogen werden könne, sodass die Errichtung dieses Steckschildes ein bewilligungspflichtiges Vorhaben
§ 14Z. 2 der NÖ Bauordnung 1996 darstelle.
Bis dato hätte bei der Behörde jedoch kein Eingang eines Ansuchens um Baubewilligung verzeichnet werden können und stelle die Errichtung und Benützung eines bewilligungspflichtiges Vorhabens eine Verwaltungsübertretung nach Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der *** konsenslos ein Steckschild beim Haus K.Nr. *** (***) auf den Grundstücken Nrn. *** und *** in der Katastralgemeinde ***, *** errichtet habe. Laut Grundkataster stehe das Gebäude K.Nr. *** zur Gänze auf dem Grundstück Nr. *** und grenze dieses direkt an das Grundstück Nr. *** (Verkehrsanlage) an, weshalb sich das Steckschild gänzlich auf öffentlichem Gut befinde. Das Steckschild sei konsenslos errichtet worden, da zum Tatzeitpunkt keine behördliche Baubewilligung vorgelegen sei. Den ha. aufliegenden Akten sei zu entnehmen, dass die ***turnhalle keine Betriebsanlage im Sinne der GewO darstelle, weshalb die Bestimmung des §17 Absatz eins, Ziffer 6, der NÖ Bauordnung 1996 nicht herangezogen werden könne, sodass die Errichtung dieses Steckschildes ein bewilligungspflichtiges Vorhaben
Paragraph 14, Ziffer 2, der NÖ Bauordnung 1996 darstelle. Bis dato hätte bei der Behörde jedoch kein Eingang eines Ansuchens um Baubewilligung verzeichnet werden können und stelle die Errichtung und Benützung eines bewilligungspflichtiges Vorhabens eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 1 Z. 1 leg.cit. dar. Hinsichtlich des Verschuldens sei auf § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge, wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts anderes bestimme. Fahrlässigkeit sei bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden treffe. Es gelte daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen habe. Dieser Entlastungsbeweis sei dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen. Zur Strafbemessung sei erwogen worden, dass mildernd zu werten gewesen sei, dass gegen den Beschwerdeführer keine rechtskräftigen Verwaltungsstrafen vorliegen würden, erschwerend sei nichts zu werten gewesen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei die verhängte Geldstrafe angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen. Die Kostenentscheidung beziehe sich auf die angeführte Gesetzesstelle.Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. dar. Hinsichtlich des Verschuldens sei auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge, wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts anderes bestimme. Fahrlässigkeit sei bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden treffe. Es gelte daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen habe. Dieser Entlastungsbeweis sei dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen. Zur Strafbemessung sei erwogen worden, dass mildernd zu werten gewesen sei, dass gegen den Beschwerdeführer keine rechtskräftigen Verwaltungsstrafen vorliegen würden, erschwerend sei nichts zu werten gewesen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei die verhängte Geldstrafe angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen. Die Kostenentscheidung beziehe sich auf die angeführte Gesetzesstelle. In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer, dass die *** sehr wohl eine Betriebsanlage im Sinne der Gewerbeordnung sei, wie sich aus dem beiliegenden Registerauszug ergeben würde. Aus dem der Beschwerde beigelegten Gewerberegisterauszug ist folgendes wörtlich zu entnehmen: „Gewerbeinhaber: Firma: *** Firmenbuch-Nr.: Gewerbe: Gast- und Schankgewerbe gem. § 16 der GewO lit.
- b)Gast- und Schankgewerbe gem. Paragraph 16, der GewO Litera b,) Verabreichung und Verkauf von Speisen in dem im § 17 näher bezeichneten Umfang, lit.
- c)Ausschank von Bier, Wein und Obstwein, lit.
- d)Ausschank und Kleinverschleiß von gebrannten geistigen Getränken, lit.
- e)Ausschank von Heil- und Mineralwässern sowie von nichtgeistigen Kunstgetränken lit.
- f)Verabreichung und Verkauf von Tee, Kaffee und Schokolade und anderen warmen Getränken und von Erfrischungen in dem in § 17 näher bezeichneten Umfang, eingeschränkt auf die Besucher von festlichen Veranstaltungen in der Turnhalle und auf dem benachbarten Turnplatz in der Betriebsform eines GasthausesVerabreichung und Verkauf von Speisen in dem im Paragraph 17, näher bezeichneten Umfang, Litera c,) Ausschank von Bier, Wein und Obstwein, Litera d,) Ausschank und Kleinverschleiß von gebrannten geistigen Getränken, Litera e,) Ausschank von Heil- und Mineralwässern sowie von nichtgeistigen Kunstgetränken Litera f,) Verabreichung und Verkauf von Tee, Kaffee und Schokolade und anderen warmen Getränken und von Erfrischungen in dem in Paragraph 17, näher bezeichneten Umfang, eingeschränkt auf die Besucher von festlichen Veranstaltungen in der Turnhalle und auf dem benachbarten Turnplatz in der Betriebsform eines Gasthauses Gewerbeart: Reglementiertes Gewerbe Standort: ***, *** Geschäftsführer: Zuname: *** Vorname: *** Geburtsdatum: *** Geburtsort: *** Staatsangeh.: Österreich Sozialvers.Nr. Wohnanschrift: ***, *** Tag der Bestellung: *** Tag des Ausscheidens:“ Am 3. Dezember 2015 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der lediglich der Beschwerdeführer - persönlich - teilgenommen hat. In dieser Verhandlung behauptete der Beschwerdeführer, dass für die *** sehr wohl eine Gewerbeberechtigung vorliege, zumal für diese eine Veranstaltungs-Betriebsstättengenehmigung erteilt worden sei. Das erkennende Gericht übergab dem Beschwerdeführer sodann ein Schreiben der belangten Behörde vom 3. Dezember 2015, dass für die *** keine gewerbebehördliche Genehmigung für ein Gastgewerbe vorliege. Der Beschwerdeführer gab hiezu an, dass die *** dem *** gehöre und einige Bereiche in der *** für körperliche Betätigung und für Turnen verwendet würden, während andere Bereiche nur für den Schankbetrieb vorbehalten seien, das sei ein kleiner Bereich wie z.B. der Kühlbereich oder dort, wo die Theke stehe. Das Schank- und Gastgewerbe werde bei diversen Veranstaltungen wie z.B. Bälle usw. dann selbstverständlich auch im Turnbereich ausgeübt und werde dieses Gewerbe daher in solchen Fällen auch auf die gesamte ***turnhalle, die ungefähr 1300 Personen fasse, erstreckt, sodass die Turnbereiche auch für die Ausübung des Gewerbes verwendet würden. Somit dürfe die gesamte *** auch für Gast- und Schankgewerbe verwendet werden. Auf die Frage des erkennenden Gerichts, welche Aufschrift das Steckschild aufweise, gab der Beschwerdeführer an, dass sich auf diesem ein Emblem sowie die Nennung des Namens des *** sowie die Worte „GASTRO“ und „***“ befinden würden. Er werde dem Gericht vom Steckschild ein Foto übermitteln. Auf die Frage des erkennenden Gerichts, warum er der Meinung sei, dass für dieses Steckschild keine baubehördliche Bewilligung erforderlich sei, gab der Beschwerdeführer an, dass die Anbringung der nach § 66 der Gewerbeordnung notwendigen Geschäftsbezeichnungen an Betriebsstätten
§ 17Abs.
1 Z. 6 der NÖ Bauordnung 1996 bewilligungs- und anzeigefrei und daher keine Baubewilligung erforderlich sei. Aus dem Steckschild sei der Gewerbeinhaber erkenntlich, nämlich der ***, und sei durch das Wort „GASTRO“ ebenso ein unmissverständlicher Hinweis auf das Gast- und Schankgewerbe enthalten, da mit der *** Bälle, Veranstaltungen, Gschnas, Weihnachtsfeiern u. a. verbunden würden und es selbstverständlich sei, dass auch bei diesen Festen ein Gast- und Schankbetrieb vorhanden sei. Es sei daher für ihn immer klar gewesen, dass mit der Bezeichnung „GASTRO“ ein Hinweis auf das Gast- und Schankgewerbe vorhanden sei und daher dieses
§ 66Gew
O eine Geschäftsbezeichnung darstelle, weswegen das Steckschild
§ 17Abs.
1 Z. 6 der NÖ Bauordnung 1996 bewilligungs- und anzeigefrei sei. Auf die Frage des erkennenden Gerichts, warum er der Meinung sei, dass für dieses Steckschild keine baubehördliche Bewilligung erforderlich sei, gab der Beschwerdeführer an, dass die Anbringung der nach Paragraph 66, der Gewerbeordnung notwendigen Geschäftsbezeichnungen an Betriebsstätten
Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 6, der NÖ Bauordnung 1996 bewilligungs- und anzeigefrei und daher keine Baubewilligung erforderlich sei. Aus dem Steckschild sei der Gewerbeinhaber erkenntlich, nämlich der ***, und sei durch das Wort „GASTRO“ ebenso ein unmissverständlicher Hinweis auf das Gast- und Schankgewerbe enthalten, da mit der *** Bälle, Veranstaltungen, Gschnas, Weihnachtsfeiern u. a. verbunden würden und es selbstverständlich sei, dass auch bei diesen Festen ein Gast- und Schankbetrieb vorhanden sei. Es sei daher für ihn immer klar gewesen, dass mit der Bezeichnung „GASTRO“ ein Hinweis auf das Gast- und Schankgewerbe vorhanden sei und daher dieses
Paragraph 66, GewO eine Geschäftsbezeichnung darstelle, weswegen das Steckschild
Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 6, der NÖ Bauordnung 1996 bewilligungs- und anzeigefrei sei. Aus dem vom Beschwerdeführer übermittelten Foto ist ersichtlich, dass das verfahrensgegenständliches Steckschild das Emblem des *** sowie den Namen „***“ sowie die Worte „GASTRO“ und „***“ aufweist. Das Landesverwaltungsgericht hält zu diesem Sachverhalt rechtlich folgendes fest: Zu Spruchpunkt 1.
§ 50Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
- Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
- Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).
§ 14
Z. 4 der NÖ Bauordnung 1996 bedarf die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten, einer Baubewilligung.
Paragraph 14, Ziffer 4, der NÖ Bauordnung 1996 bedarf die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten, einer Baubewilligung.
§ 17Abs.
1 Z. 6 der NÖ Bauordnung 1996 ist die Anbringung der nach § 66 der Gewerbeordnung 1994, BGBI. Nr. 194/1994, notwendigen Geschäftsbezeichnungen an Betriebsstätten ein bewilligungs- und anzeigefreies Vorhaben.
Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 6, der NÖ Bauordnung 1996 ist die Anbringung der nach Paragraph 66, der Gewerbeordnung 1994, BGBI. Nr. 194 aus 1994,, notwendigen Geschäftsbezeichnungen an Betriebsstätten ein bewilligungs- und anzeigefreies Vorhaben.
§ 37Abs.
1 Z. 1 der NÖ Bauordnung 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt.
Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, der NÖ Bauordnung 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Paragraph 14,) ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt. Nach Abs. 2 erstes Zeichen sind Übertretungen nach Abs. 1 Z. 1, 5 und 10 mit einer Geldstrafe von € 365,00 bis zu € 7.300,00, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen.Nach Absatz 2, erstes Zeichen sind Übertretungen nach Absatz eins, Ziffer eins, 5 und 10 mit einer Geldstrafe von € 365,00 bis zu € 7.300,00, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen. Im gegenständlichen Fall ist die Frage zu lösen, ob das verfahrensgegenständliche Steckschild eine notwendige Geschäftsbezeichnung im Sinne des § 66 der Gewerbeordnung 1994 an einer Betriebsstätte darstellt, wie der Beschwerdeführer behauptet, sodass deren Anbringung
§ 17Abs.
1 Z. 6 der NÖ Bauordnung 1996 ein bewilligungs- und anzeigefreies Vorhaben darstellt und dessen Anbringung daher auch nicht im Sinne der belangten Behörde bestraft werden kann. Im gegenständlichen Fall ist die Frage zu lösen, ob das verfahrensgegenständliche Steckschild eine notwendige Geschäftsbezeichnung im Sinne des Paragraph 66, der Gewerbeordnung 1994 an einer Betriebsstätte darstellt, wie der Beschwerdeführer behauptet, sodass deren Anbringung
Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 6, der NÖ Bauordnung 1996 ein bewilligungs- und anzeigefreies Vorhaben darstellt und dessen Anbringung daher auch nicht im Sinne der belangten Behörde bestraft werden kann.
§ 66Abs.
1 der Gewerbeordnung 1994 sind die Gewerbetreibenden verpflichtet, ihre Betriebsstätten mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen. Diese Verpflichtung gilt auch für Betriebsstätten, die einer nur vorübergehenden Ausübung eines Gewerbes dienen, ferner für Magazine und dgl., für Gewinnungsstätten und für Baustellen.
Paragraph 66, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 sind die Gewerbetreibenden verpflichtet, ihre Betriebsstätten mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen. Diese Verpflichtung gilt auch für Betriebsstätten, die einer nur vorübergehenden Ausübung eines Gewerbes dienen, ferner für Magazine und dgl., für Gewinnungsstätten und für Baustellen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat die äußere Geschäftsbezeichnung zumindest den Namen des Gewerbetreibenden (§ 63) und einen im Rahmen der Gewerbeberechtigung gehaltenen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes in gut sichtbarer Schrift zu enthalten.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat die äußere Geschäftsbezeichnung zumindest den Namen des Gewerbetreibenden (Paragraph 63,) und einen im Rahmen der Gewerbeberechtigung gehaltenen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes in gut sichtbarer Schrift zu enthalten. … Wird die Tätigkeit eines Gewerbetreibenden in der Stätte einer anderen wenn auch nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden regelmäßigen Tätigkeit ausgeübt und ist diese Tätigkeit des Gewerbetreibenden ihrer Art oder ihrem Umfang nach im Verhältnis zu der anderen Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung, so ist nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle die Verpflichtung zur äußeren Bezeichnung der Betriebsstätte erfüllt, wenn der Gewerbetreibende eine solche Betriebsstätte mit einer Aufschrift kennzeichnet, die zumindest seinen Namen (§ 63) und einen im Rahmen der Gewerbeberechtigung gehaltenen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes in gut sichtbarer Schrift enthält. Die Kennzeichnung hat so zu erfolgen, dass einer Irreführung über die Person des Gewerbetreibenden und den Gegenstand des Gewerbes vorgebeugt wird.Wird die Tätigkeit eines Gewerbetreibenden in der Stätte einer anderen wenn auch nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden regelmäßigen Tätigkeit ausgeübt und ist diese Tätigkeit des Gewerbetreibenden ihrer Art oder ihrem Umfang nach im Verhältnis zu der anderen Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung, so ist nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle die Verpflichtung zur äußeren Bezeichnung der Betriebsstätte erfüllt, wenn der Gewerbetreibende eine solche Betriebsstätte mit einer Aufschrift kennzeichnet, die zumindest seinen Namen (Paragraph 63,) und einen im Rahmen der Gewerbeberechtigung gehaltenen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes in gut sichtbarer Schrift enthält. Die Kennzeichnung hat so zu erfolgen, dass einer Irreführung über die Person des Gewerbetreibenden und den Gegenstand des Gewerbes vorgebeugt wird. Der Zweck dieser Bestimmungen liegt darin, dass der Bestand eines bestimmten Gewerbebetriebs im öffentlichen Interesse jedermann kenntlich gemacht werden soll. Vor dem Hintergrund des Abs. 1 Satz 2 gilt dies insbesondere auch für eine bloß vorübergehende Gewerbeausübung an einem bestimmten Standort. Abs. 1 normiert die Kennzeichnungspflicht, Abs. 2 definiert die äußere Geschäftsbezeichnung, legt somit den Inhalt der Kennzeichnungspflicht des Abs. 1 fest und konkretisiert sie insoweit. Abs. 4 normiert abweichende Sonderregeln für die Tätigkeit eines Gewerbetreibenden in der Stätte einer anderen Tätigkeit. Die Verpflichtungen nach § 66 treffen nur Gewerbetreibende, also den Gewerbeinhaber einschließlich den Fortbetriebsberechtigten. Schon aus dem Wortlaut des Abs. 1 (arg: „sind verpflichtet“, „Verpflichtung“) ergibt sich in eindeutiger Weise, dass durch Abs. 1 eine Pflicht zur Kennzeichnung begründet wird. Die Kennzeichnungspflicht setzt eine konkrete, den Gegenstand des Gewerbes bildende Tätigkeit in der Betriebsstätte des Gewerbetreibenden voraus. Die Kennzeichnungspflicht beginnt unmittelbar mit der Aufnahme der Tätigkeit in der Betriebsstätte (vgl. u.a. VwGH vom
- November 1990, Zl. 89/04/0012). Vor dem Hintergrund des Absatz eins, Satz 2 gilt dies insbesondere auch für eine bloß vorübergehende Gewerbeausübung an einem bestimmten Standort. Absatz eins, normiert die Kennzeichnungspflicht, Absatz 2, definiert die äußere Geschäftsbezeichnung, legt somit den Inhalt der Kennzeichnungspflicht des Absatz eins, fest und konkretisiert sie insoweit. Absatz 4, normiert abweichende Sonderregeln für die Tätigkeit eines Gewerbetreibenden in der Stätte einer anderen Tätigkeit. Die Verpflichtungen nach Paragraph 66, treffen nur Gewerbetreibende, also den Gewerbeinhaber einschließlich den Fortbetriebsberechtigten. Schon aus dem Wortlaut des Absatz eins, (arg: „sind verpflichtet“, „Verpflichtung“) ergibt sich in eindeutiger Weise, dass durch Absatz eins, eine Pflicht zur Kennzeichnung begründet wird. Die Kennzeichnungspflicht setzt eine konkrete, den Gegenstand des Gewerbes bildende Tätigkeit in der Betriebsstätte des Gewerbetreibenden voraus. Die Kennzeichnungspflicht beginnt unmittelbar mit der Aufnahme der Tätigkeit in der Betriebsstätte vergleiche u.a. VwGH vom
- November 1990, Zl. 89/04/0012). Verpflichtend ist nach Abs. 1 Satz 1 die Kennzeichnung von Betriebsstätten, wobei der Begriff der Betriebsstätte dabei dem allgemein im Rahmen der GewO gebräuchlichen Verständnis der Betriebsstätte als Standort der Gewerbeberechtigung, also der in der Gewerbeberechtigung angeführte Ort, an dem das Gewerbe - zulässigerweise - ausgeübt wird, entspricht (vgl. u.a. VwGH vom Verpflichtend ist nach Absatz eins, Satz 1 die Kennzeichnung von Betriebsstätten, wobei der Begriff der Betriebsstätte dabei dem allgemein im Rahmen der GewO gebräuchlichen Verständnis der Betriebsstätte als Standort der Gewerbeberechtigung, also der in der Gewerbeberechtigung angeführte Ort, an dem das Gewerbe - zulässigerweise - ausgeübt wird, entspricht vergleiche u.a. VwGH vom
- Juni 1989, Zl. 89/04/0002). Eine Betriebsstätte liegt auch dann vor, wenn am Standort nur eine Teiltätigkeit des Gewerbes ausgeübt wird (vgl. u.a. VwGH vom
- Juni 1989, Zl. 89/04/0002). Eine Betriebsstätte liegt auch dann vor, wenn am Standort nur eine Teiltätigkeit des Gewerbes ausgeübt wird vergleiche u.a. VwGH vom
- Mai 1979, Zl. 1365/78, sowie VwSlg. 9861 A/1979, sowie VwGH vom
- Juni 1989, Zl. 89/04/0002, sowie UVS Wien vom
- April 1995, Zl. 04/G/35/14/95). In der Betriebsstätte muss nicht tatsächlich eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt werden, sofern die standortgebundene Einrichtung nur zur Entfaltung dieser gewerblichen Tätigkeit bestimmt ist (vgl. u.a. VwGH vom
- Juni 1989, Zl. 89/04/0002).
- Mai 1979, Zl. 1365/78, sowie VwSlg. 9861 A/1979, sowie VwGH vom
- Juni 1989, Zl. 89/04/0002, sowie UVS Wien vom
- April 1995, Zl. 04/G/35/14/95). In der Betriebsstätte muss nicht tatsächlich eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt werden, sofern die standortgebundene Einrichtung nur zur Entfaltung dieser gewerblichen Tätigkeit bestimmt ist vergleiche u.a. VwGH vom
- Juni 1989, Zl. 89/04/0002). Abs. 1 Satz 2 stellt bestimmte weitere Einrichtungen - Betriebsstätten zur bloß vorübergehenden Ausübung eines Gewerbes, Magazine udgl., Gewinnungsstätten und Baustellen - den Betriebsstätten iSd Abs. 1 Satz 1 ausdrücklich gleich und erweitert insoweit den Anwendungsbereich der Kennzeichnungspflicht. Aus den EBRV GewO 1973 zu Abs. 1 geht hervor, dass jedenfalls gastgewerbliche Tätigkeiten iSd § 50 Abs. 1 Z. 11 zu einer nach Abs. 1 kennzeichnungspflichtigen Betriebsstätte zur bloß vorübergehenden Ausübung eines Gewerbes führen.Absatz eins, Satz 2 stellt bestimmte weitere Einrichtungen - Betriebsstätten zur bloß vorübergehenden Ausübung eines Gewerbes, Magazine udgl., Gewinnungsstätten und Baustellen - den Betriebsstätten iSd Absatz eins, Satz 1 ausdrücklich gleich und erweitert insoweit den Anwendungsbereich der Kennzeichnungspflicht. Aus den EBRV GewO 1973 zu Absatz eins, geht hervor, dass jedenfalls gastgewerbliche Tätigkeiten iSd Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 11, zu einer nach Absatz eins, kennzeichnungspflichtigen Betriebsstätte zur bloß vorübergehenden Ausübung eines Gewerbes führen. Zur Gestaltung der Kennzeichnung
Abs. 2 ist auf Abs. 1 Satz 1 zu verweisen, wonach die Betriebsstätte mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen ist. Die Mindestanforderungen (arg: „zumindest“) zu Inhalt und Gestaltung der äußeren Geschäftsbezeichnung finden sich in Abs. 2; dessen ungeachtet findet sich keine Legaldefinition dieses Begriffs. Den Materialien zu § 66 (AB GewO 1973) lässt sich dazu nur entnehmen, dass es sich dabei um eine Bezeichnung handelt, „die bereits vor dem Betreten der Betriebsstätte erkennbar sein muss“. Dieses Kriterium beschreibt nur das Element „äußere“ und verlangt, dass die Geschäftsbezeichnung ihrem Zweck entsprechend außen an der Betriebsstätte angebracht werden muss oder zumindest nach außen hin sichtbar ist (vgl. u.a. VfGH vom 25. Februar 2002,Zur Gestaltung der Kennzeichnung
Absatz 2, ist auf Absatz eins, Satz 1 zu verweisen, wonach die Betriebsstätte mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen ist. Die Mindestanforderungen (arg: „zumindest“) zu Inhalt und Gestaltung der äußeren Geschäftsbezeichnung finden sich in Absatz 2,; dessen ungeachtet findet sich keine Legaldefinition dieses Begriffs. Den Materialien zu Paragraph 66, Ausschussbericht GewO 1973) lässt sich dazu nur entnehmen, dass es sich dabei um eine Bezeichnung handelt, „die bereits vor dem Betreten der Betriebsstätte erkennbar sein muss“. Dieses Kriterium beschreibt nur das Element „äußere“ und verlangt, dass die Geschäftsbezeichnung ihrem Zweck entsprechend außen an der Betriebsstätte angebracht werden muss oder zumindest nach außen hin sichtbar ist vergleiche u.a. VfGH vom
- Februar 2002, Zl. V 2/02). Eine Bezeichnung im Inneren der Betriebsstätte ist somit keine hinreichende Kennzeichnung, sofern sie nicht ausnahmsweise ebenso von außen erkennbar sein sollte. Sie darf auch nicht zu weit von der Betriebsstätte entfernt sein (vgl. u.a. VwGH vom
- Jänner 1987, Zl. 86/03/0245, sowie VwGH vom Zl. römisch fünf 2/02). Eine Bezeichnung im Inneren der Betriebsstätte ist somit keine hinreichende Kennzeichnung, sofern sie nicht ausnahmsweise ebenso von außen erkennbar sein sollte. Sie darf auch nicht zu weit von der Betriebsstätte entfernt sein vergleiche u.a. VwGH vom
- Jänner 1987, Zl. 86/03/0245, sowie VwGH vom
- Oktober 1987, Zl. 86/10/0085, sowie VwGH vom
- Jänner 1989, Zl. 88/02/0194). Als Geschäftsbezeichnung wird in den Materialien (AB GewO 1973), aber auch in Abs. 4, eine „Bezeichnung“ und in der Literatur eine „Kennzeichnung“, eine Sichtbarmachung der Betriebsstätte oder ein Hinweis auf den Gewerbetreibenden und das in der Betriebsstätte ausgeübte Gewerbe verstanden, der für jedermann leicht erkennbar ist (vgl. u.a. VfGH vom
- Februar 2002, Zl. 88/02/0194). Als Geschäftsbezeichnung wird in den Materialien Ausschussbericht GewO 1973), aber auch in Absatz 4,, eine „Bezeichnung“ und in der Literatur eine „Kennzeichnung“, eine Sichtbarmachung der Betriebsstätte oder ein Hinweis auf den Gewerbetreibenden und das in der Betriebsstätte ausgeübte Gewerbe verstanden, der für jedermann leicht erkennbar ist vergleiche u.a. VfGH vom
- Februar 2002, Zl. V 2/02). Zl. römisch fünf 2/02). Hinsichtlich der formalen Gestaltung der äußeren Geschäftsbezeichnung finden sich in Abs. 2 keine Vorgaben bezüglich der Ausmaße der äußeren Geschäftsbezeichnung und insbesondere der Schriftzeichen (vgl. u.a. OGH vom Hinsichtlich der formalen Gestaltung der äußeren Geschäftsbezeichnung finden sich in Absatz 2, keine Vorgaben bezüglich der Ausmaße der äußeren Geschäftsbezeichnung und insbesondere der Schriftzeichen vergleiche u.a. OGH vom
- Jänner 1988, 4 Ob 3/88; ÖBl 1989, 144ff). Die Art der äußeren Bezeichnung, etwa durch ein Schild, eine Leuchtschrift oder eine Aufschrift auf einer Glastür, ist somit dem Gewerbetreibenden überlassen, jedoch schreibt Abs. 2 vor, dass die äußere Geschäftsbezeichnung die geforderten Angaben „in gut sichtbarer Schrift“ zu enthalten hat. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass die äußere Geschäftsbezeichnung eine für jedermann leicht lesbare Schrift aufweisen muss und dementsprechend eine gewisse Größe der Geschäftsbezeichnung erforderlich ist, damit diese auch leicht aufgefunden werden kann (idS auch VfGH vom
- Jänner 1988, 4 Ob 3/88; ÖBl 1989, 144ff). Die Art der äußeren Bezeichnung, etwa durch ein Schild, eine Leuchtschrift oder eine Aufschrift auf einer Glastür, ist somit dem Gewerbetreibenden überlassen, jedoch schreibt Absatz 2, vor, dass die äußere Geschäftsbezeichnung die geforderten Angaben „in gut sichtbarer Schrift“ zu enthalten hat. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass die äußere Geschäftsbezeichnung eine für jedermann leicht lesbare Schrift aufweisen muss und dementsprechend eine gewisse Größe der Geschäftsbezeichnung erforderlich ist, damit diese auch leicht aufgefunden werden kann (idS auch VfGH vom
- Februar 2002, Zl. V 2/02: „für jedermann leicht erkennbaren Sichtbarmachung“). Vor dem Hintergrund des Normzwecks wird zu verlangen sein, dass die äußere Geschäftsbezeichnung von einem Menschen ohne besondere körperliche Gebrechen bei situationsadäquater Aufmerksamkeit ohne besondere Schwierigkeiten und Anstrengungen aufgefunden werden kann. Die daraus konkret abzuleitenden Anforderungen richten sich nach den Umstünden des Einzelfalls. Dabei werden insbesondere die Ausgestaltung und Positionierung der äußeren Geschäftsbezeichnung und die Gegebenheiten im Umfeld der Betriebsstätte zu berücksichtigen sein.
- Februar 2002, Zl. römisch fünf 2/02: „für jedermann leicht erkennbaren Sichtbarmachung“). Vor dem Hintergrund des Normzwecks wird zu verlangen sein, dass die äußere Geschäftsbezeichnung von einem Menschen ohne besondere körperliche Gebrechen bei situationsadäquater Aufmerksamkeit ohne besondere Schwierigkeiten und Anstrengungen aufgefunden werden kann. Die daraus konkret abzuleitenden Anforderungen richten sich nach den Umstünden des Einzelfalls. Dabei werden insbesondere die Ausgestaltung und Positionierung der äußeren Geschäftsbezeichnung und die Gegebenheiten im Umfeld der Betriebsstätte zu berücksichtigen sein. Abs. 2 verlangt in inhaltlicher Hinsicht zwei Mindestbestandteile der äußeren Geschäftsbezeichnung. Zum einen ist der Name des Gewerbetreibenden anzugeben. Bereits der Gesetzgeber verweist dazu auf §
- Dementsprechend ist diese Wendung iSd § 63 zu verstehen (vgl. u.a. VwGH vom
- Dezember 1990,Absatz 2, verlangt in inhaltlicher Hinsicht zwei Mindestbestandteile der äußeren Geschäftsbezeichnung. Zum einen ist der Name des Gewerbetreibenden anzugeben. Bereits der Gesetzgeber verweist dazu auf Paragraph 63, Dementsprechend ist diese Wendung iSd Paragraph 63, zu verstehen vergleiche u.a. VwGH vom
- Dezember 1990, Zl. 89/06/0085). Vor dem Hintergrund des sich auf § 63 beschränkenden Verweises in Abs. 2 müssen Zusätze iSd § 64 nicht in die äußere Geschäftsbezeichnung aufgenommen werden. Zum anderen wird ein in Abs. 2 näher präzisierter Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes verlangt. Der von Abs. 2 geforderte Hinweis muss nicht notwendig auch ein Zusatz iSd § 64 sein, würde doch andernfalls die nach § 64 grundsätzlich bestehende Wahlfreiheit hinsichtlich der Verwendung derartiger Zusätze im Ergebnis obsolet sein. Umgekehrt müssen sich Zusätze iSd § 64 nicht im Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes wiederfinden, zumal derartige Zusätze auch andere Inhalte als Bezugnahmen auf den Gegenstand des Gewerbes aufweisen können. Bereits aus dem gesetzlichen Erfordernis, dass sich der Hinweis im Rahmen der Gewerbeberechtigung halten muss, ergibt sich, dass der Hinweis nicht die Gewerbeberechtigung wiederzugeben hat. Dies wird durch die Materialien (EBRV GewO 1973 zu § 66 Abs. 2) bestätigt, die das Abgehen von der ursprünglich gewählten Formulierung damit rechtfertigen, dass keine Wiedergabe des Wortlautes der Gewerbeberechtigung verlangt werde. Darüber hinaus ist den EBRV GewO 1973 zu Abs. 2 zu entnehmen, dass der Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes sich auch auf die Art des Gewerbebetriebs zu beziehen hat. Entscheidend für die Ausgestaltung des Hinweises ist somit das tatsächlich im Rahmen der Gewerbeberechtigung betriebene, diese aber unter Umständen nicht voll ausschöpfende Gewerbe.Zl. 89/06/0085). Vor dem Hintergrund des sich auf Paragraph 63, beschränkenden Verweises in Absatz 2, müssen Zusätze iSd Paragraph 64, nicht in die äußere Geschäftsbezeichnung aufgenommen werden. Zum anderen wird ein in Absatz 2, näher präzisierter Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes verlangt. Der von Absatz 2, geforderte Hinweis muss nicht notwendig auch ein Zusatz iSd Paragraph 64, sein, würde doch andernfalls die nach Paragraph 64, grundsätzlich bestehende Wahlfreiheit hinsichtlich der Verwendung derartiger Zusätze im Ergebnis obsolet sein. Umgekehrt müssen sich Zusätze iSd Paragraph 64, nicht im Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes wiederfinden, zumal derartige Zusätze auch andere Inhalte als Bezugnahmen auf den Gegenstand des Gewerbes aufweisen können. Bereits aus dem gesetzlichen Erfordernis, dass sich der Hinweis im Rahmen der Gewerbeberechtigung halten muss, ergibt sich, dass der Hinweis nicht die Gewerbeberechtigung wiederzugeben hat. Dies wird durch die Materialien (EBRV GewO 1973 zu Paragraph 66, Absatz 2,) bestätigt, die das Abgehen von der ursprünglich gewählten Formulierung damit rechtfertigen, dass keine Wiedergabe des Wortlautes der Gewerbeberechtigung verlangt werde. Darüber hinaus ist den EBRV GewO 1973 zu Absatz 2, zu entnehmen, dass der Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes sich auch auf die Art des Gewerbebetriebs zu beziehen hat. Entscheidend für die Ausgestaltung des Hinweises ist somit das tatsächlich im Rahmen der Gewerbeberechtigung betriebene, diese aber unter Umständen nicht voll ausschöpfende Gewerbe. Der Hinweis muss ausweislich des Gesetzestextes unmissverständlich sein, sodass der Hinweis zu keinen Missverständnissen Anlass geben darf. Durch den Hinweis muss auch einer mit den lokalen Gebräuchen nicht vertrauten Person eine klare Vorstellung vom wahren Wesen des Gewerbebetriebs vermittelt werden. Die EBRV GewO 1973 zu Abs. 2 verlangen eine Umschreibung derart, dass „kein Zweifel“ über den Gegenstand des Gewerbes und die Art des Gewerbebetriebs besteht. Der Hinweis muss ausweislich des Gesetzestextes unmissverständlich sein, sodass der Hinweis zu keinen Missverständnissen Anlass geben darf. Durch den Hinweis muss auch einer mit den lokalen Gebräuchen nicht vertrauten Person eine klare Vorstellung vom wahren Wesen des Gewerbebetriebs vermittelt werden. Die EBRV GewO 1973 zu Absatz 2, verlangen eine Umschreibung derart, dass „kein Zweifel“ über den Gegenstand des Gewerbes und die Art des Gewerbebetriebs besteht. Aus dem gesetzlichen Erfordernis, dass sich der Hinweis im Rahmen der Gewerbeberechtigung halten muss, wurde bereits geschlossen, dass der Hinweis nicht den Wortlaut der Gewerbeberechtigung wiederzugeben hat. Das Kriterium „einen im Rahmen der Gewerbeberechtigung gehaltenen“ steckt überdies die äußersten, durch den Umfang der Gewerbeberechtigung determinierten Grenzen für die Ausgestaltung des Hinweises jedenfalls insoweit ab, als nicht der Eindruck umfangreicherer Gewerbeberechtigungen erweckt werden darf. Der Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes darf auch keine von der genehmigten Betriebsart abweichenden oder dieser widersprechenden Angaben enthalten (vgl. u.a. VwGH vom
- Mai 1980, Zl. 627/78; ZfVB 1981/471).Aus dem gesetzlichen Erfordernis, dass sich der Hinweis im Rahmen der Gewerbeberechtigung halten muss, wurde bereits geschlossen, dass der Hinweis nicht den Wortlaut der Gewerbeberechtigung wiederzugeben hat. Das Kriterium „einen im Rahmen der Gewerbeberechtigung gehaltenen“ steckt überdies die äußersten, durch den Umfang der Gewerbeberechtigung determinierten Grenzen für die Ausgestaltung des Hinweises jedenfalls insoweit ab, als nicht der Eindruck umfangreicherer Gewerbeberechtigungen erweckt werden darf. Der Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes darf auch keine von der genehmigten Betriebsart abweichenden oder dieser widersprechenden Angaben enthalten vergleiche u.a. VwGH vom
- Mai 1980, Zl. 627/78; ZfVB 1981/471). Darüber hinaus wird unter Berufung auf das Wort „zumindest“ in Abs. 2 vertreten, dass die äußere Geschäftsbezeichnung weitere Angaben enthalten darf, sofern diese sachdienlich sind und die vom Gesetz vorgegebenen Mindestangaben - Name des Gewerbetreibenden und Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes - dadurch nicht unkenntlich gemacht werden. Auf die Sachdienlichkeit wird es aber nicht ankommen. Entscheidend ist vielmehr angesichts der Ausführungen in den EBRV GewO 1973 zu § 66 Abs. 2, dass durch derartige, in Anbetracht des insoweit eindeutigen Gesetzeswortlauts unzweifelhaft zulässige zusätzliche Angaben keine Irreführung über den Gegenstand des Gewerbes oder die Art des Gewerbebetriebs herbeigeführt wird. Ebenso wenig darf es vor dem Hintergrund des Normzwecks durch derartige zusätzliche Angaben zu Fehlvorstellungen betreffend die Person des Gewerbetreibenden kommen. Darüber hinaus wird unter Berufung auf das Wort „zumindest“ in Absatz 2, vertreten, dass die äußere Geschäftsbezeichnung weitere Angaben enthalten darf, sofern diese sachdienlich sind und die vom Gesetz vorgegebenen Mindestangaben - Name des Gewerbetreibenden und Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes - dadurch nicht unkenntlich gemacht werden. Auf die Sachdienlichkeit wird es aber nicht ankommen. Entscheidend ist vielmehr angesichts der Ausführungen in den EBRV GewO 1973 zu Paragraph 66, Absatz 2,, dass durch derartige, in Anbetracht des insoweit eindeutigen Gesetzeswortlauts unzweifelhaft zulässige zusätzliche Angaben keine Irreführung über den Gegenstand des Gewerbes oder die Art des Gewerbebetriebs herbeigeführt wird. Ebenso wenig darf es vor dem Hintergrund des Normzwecks durch derartige zusätzliche Angaben zu Fehlvorstellungen betreffend die Person des Gewerbetreibenden kommen. Geht der Firmenwortlaut über die dem Rechtsträger zustehende Gewerbeberechtigung hinaus, so hat die äußere Geschäftsbezeichnung nicht nur die Firma, sondern angesichts der in Abs. 2 normierten Pflicht zur Aufnahme eines Hinweises auf den Gegenstand des Gewerbes darüber hinaus auch einen unmissverständlichen Hinweis auf den insoweit eingeschränkten Umfang der Gewerbeberechtigung zu enthalten (vgl. u.a. VwGH vom
- März 1979, Zl. 767/78, sowie VwGH vom
- Jänner 1981, Zl. 04/0988/80). Geht der Firmenwortlaut über die dem Rechtsträger zustehende Gewerbeberechtigung hinaus, so hat die äußere Geschäftsbezeichnung nicht nur die Firma, sondern angesichts der in Absatz 2, normierten Pflicht zur Aufnahme eines Hinweises auf den Gegenstand des Gewerbes darüber hinaus auch einen unmissverständlichen Hinweis auf den insoweit eingeschränkten Umfang der Gewerbeberechtigung zu enthalten vergleiche u.a. VwGH vom
- März 1979, Zl. 767/78, sowie VwGH vom
- Jänner 1981, Zl. 04/0988/80). Auf Basis dieser allgemeinen Grundsätze werden in der Literatur etwa die äußeren Geschäftsbezeichnungen „Landmaschinen XY“, „Licht-Design XY“ und „Autospenglerei“ für die Betriebsstätte eines Kraftfahrzeugtechnikers für zulässig erachtet. Abs. 4 bildet eine Sonderregel zu Abs.
- Den Materialien zu § 66 (AB GewO 1973) ist zu entnehmen, dass durch Abs. 4 eine Erleichterung für die Gewerbetreibenden bei gleichzeitiger Vorsorge für eine Wahrung der mit § 66 verfolgten Normzwecke, insbesondere der Sicherstellung der Erkennbarkeit für den Kunden, geschaffen werden soll. Dementsprechend ist vom Wahlrecht des Gewerbetreibenden auszugehen, entweder eine äußere Geschäftsbezeichnung iSd Abs. 1 oder eine Aufschrift iSd Abs. 4 zu verwenden. Die Inanspruchnahme der Erleichterung des Abs. 4 verlangt zum einen die Ausübung der Tätigkeit des Gewerbetreibenden in der Stätte einer anderen, wenn auch nicht der GewO unterliegenden regelmäßigen Tätigkeit, wobei die Ausübung der Tätigkeit durch den Gewerbetreibenden als Ausübung seines Gewerbes zu verstehen ist. Der Gesetzgeber umschreibt auf diese Art und Weise im Ergebnis das Vorliegen einer Betriebsstätte des Gewerbetreibenden. Entscheidend für die Anwendbarkeit des Abs. 4 ist, dass die Betriebsstätte des Gewerbetreibenden in der Stätte einer anderen regelmäßigen Tätigkeit liegt, die ihrerseits nicht der GewO unterliegen muss. Damit wollte der Gesetzgeber neben einer Gewerbeausübung in der Betriebsstätte einer anderen gewerblichen Tätigkeit auch Fälle erfassen, in denen eine Gewerbeausübung in der „Betriebsstätte“ einer nichtgewerblichen Tätigkeit erfolgt. Der Gesetzgeber spricht nur von einer „anderen Tätigkeit“. Es ist daher nicht erforderlich, dass eine „Betriebsstätte“ einer vom Gewerbetreibenden verschiedenen Person vorliegt. Auch bei personeller Identität zwischen dem Gewerbetreibenden und der die andere Tätigkeit ausführenden Person steht eine Inanspruchnahme des Abs. 4 offen. Bei Identität von Gewerbetreibendem und der die Haupttätigkeit ausführenden Person kann der Betreiber seiner Kennzeichnungspflicht daher dadurch nachkommen, dass er für beide Tätigkeiten jeweils eine eigene äußere Geschäftsbezeichnung, eine gemeinsame äußere Geschäftsbezeichnung oder eine äußere Geschäftsbezeichnung für die Haupttätigkeit sowie eine Aufschrift iSd Abs. 4 für die untergeordnete Tätigkeit anbringt, sofern beide Tätigkeiten der GewO unterliegen.Absatz 4, bildet eine Sonderregel zu Absatz eins, Den Materialien zu Paragraph 66, Ausschussbericht GewO 1973) ist zu entnehmen, dass durch Absatz 4, eine Erleichterung für die Gewerbetreibenden bei gleichzeitiger Vorsorge für eine Wahrung der mit Paragraph 66, verfolgten Normzwecke, insbesondere der Sicherstellung der Erkennbarkeit für den Kunden, geschaffen werden soll. Dementsprechend ist vom Wahlrecht des Gewerbetreibenden auszugehen, entweder eine äußere Geschäftsbezeichnung iSd Absatz eins, oder eine Aufschrift iSd Absatz 4, zu verwenden. Die Inanspruchnahme der Erleichterung des Absatz 4, verlangt zum einen die Ausübung der Tätigkeit des Gewerbetreibenden in der Stätte einer anderen, wenn auch nicht der GewO unterliegenden regelmäßigen Tätigkeit, wobei die Ausübung der Tätigkeit durch den Gewerbetreibenden als Ausübung seines Gewerbes zu verstehen ist. Der Gesetzgeber umschreibt auf diese Art und Weise im Ergebnis das Vorliegen einer Betriebsstätte des Gewerbetreibenden. Entscheidend für die Anwendbarkeit des Absatz 4, ist, dass die Betriebsstätte des Gewerbetreibenden in der Stätte einer anderen regelmäßigen Tätigkeit liegt, die ihrerseits nicht der GewO unterliegen muss. Damit wollte der Gesetzgeber neben einer Gewerbeausübung in der Betriebsstätte einer anderen gewerblichen Tätigkeit auch Fälle erfassen, in denen eine Gewerbeausübung in der „Betriebsstätte“ einer nichtgewerblichen Tätigkeit erfolgt. Der Gesetzgeber spricht nur von einer „anderen Tätigkeit“. Es ist daher nicht erforderlich, dass eine „Betriebsstätte“ einer vom Gewerbetreibenden verschiedenen Person vorliegt. Auch bei personeller Identität zwischen dem Gewerbetreibenden und der die andere Tätigkeit ausführenden Person steht eine Inanspruchnahme des Absatz 4, offen. Bei Identität von Gewerbetreibendem und der die Haupttätigkeit ausführenden Person kann der Betreiber seiner Kennzeichnungspflicht daher dadurch nachkommen, dass er für beide Tätigkeiten jeweils eine eigene äußere Geschäftsbezeichnung, eine gemeinsame äußere Geschäftsbezeichnung oder eine äußere Geschäftsbezeichnung für die Haupttätigkeit sowie eine Aufschrift iSd Absatz 4, für die untergeordnete Tätigkeit anbringt, sofern beide Tätigkeiten der GewO unterliegen. Ist die Haupttätigkeit nicht gewerblich, bleibt ihm die Wahl, betreffend die gewerbliche Tätigkeit eine äußere Geschäftsbezeichnung oder eine Aufschrift zu verwenden. Zum anderen muss für eine Anwendbarkeit des Abs. 4 die Tätigkeit des Gewerbetreibenden ihrer Art oder ihrem Umfang nach im Verhältnis zur Haupttätigkeit von untergeordneter Bedeutung sein. Die dafür erforderliche Beurteilung hat qualitative (arg: „ihrer Art“) und quantitative (arg: „ihrem Umfang“) Kriterien zu berücksichtigen. Dabei wird das Erscheinungsbild der Tätigkeit des Gewerbetreibenden in seiner Gesamtheit zu bewerten sein. Es kommt auch nicht auf die absolute Bedeutung der Tätigkeit des Gewerbetreibenden an. Vielmehr ist diese ausweislich des Gesetzestextes in Beziehung zur Haupttätigkeit zu setzen. Als Beispiele für die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale werden im AB GewO 1973 sowie in der Literatur hiezu genannt: Theaterbuffet, Gastgewerbe in der Betriebsart eines Heurigenbuffets im Rahmen einer Buschenschenke, Verkaufsstelle in einem Supermarkt, die Ausübung etwa von Reisebürotätigkeiten in Bankfilialen oder des Elektrohandels in Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Abs. 4 spricht davon, dass „die Verpflichtung zur äußeren Bezeichnung der Betriebsstätte erfüllt ist“. Damit wird auf die durch Abs. 1 normierte Pflicht zur Kennzeichnung der Betriebsstätte mittels einer äußeren Geschäftsbezeichnung Bezug genommen. An die Stelle dieser Pflicht tritt nach Abs. 4 die Möglichkeit zur Kennzeichnung durch eine Aufschrift, sodass die Kennzeichnungspflicht dem Grunde nach bestehen bleibt, ihr Inhalt aber modifiziert wird. Die zur Kennzeichnung verwendete Aufschrift muss grundsätzlich den inhaltlichen und formalen Kriterien des Abs. 2 entsprechen. Die rechtlichen Anforderungen an die Aufschrift unterscheiden sich von jenen, die für die äußere Geschäftsbezeichnung maßgeblich sind, letztlich nur durch das Irreführungsverbot des Abs. 4 Satz 2 und den Anbringungsort. Die Aufschrift ist innerhalb der „Betriebsstätte“ der die Haupttätigkeit ausführenden Person anzubringen. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass Abs. 4 eine Kennzeichnung der Betriebsstätte des Gewerbetreibenden mit einer Aufschrift verlangt. Diese Betriebsstätte muss aber nach den Tatbestandsvoraussetzungen in einer anderen „Betriebsstätte“ liegen, sodass auch die Aufschrift nicht außerhalb der „Betriebsstätte“ der die Haupttätigkeit ausführenden Person liegen kann. Nichts anderes ergibt sich andererseits aus den Materialien zu § 66 (AB GewO 1973), die iZm dem Theaterbeispiel das Absehen von einer äußeren Geschäftsbezeichnung betonen und als Ersatz eine Aufschrift erkennbar im Inneren ausreichen lassen.Zum anderen muss für eine Anwendbarkeit des Absatz 4, die Tätigkeit des Gewerbetreibenden ihrer Art oder ihrem Umfang nach im Verhältnis zur Haupttätigkeit von untergeordneter Bedeutung sein. Die dafür erforderliche Beurteilung hat qualitative (arg: „ihrer Art“) und quantitative (arg: „ihrem Umfang“) Kriterien zu berücksichtigen. Dabei wird das Erscheinungsbild der Tätigkeit des Gewerbetreibenden in seiner Gesamtheit zu bewerten sein. Es kommt auch nicht auf die absolute Bedeutung der Tätigkeit des Gewerbetreibenden an. Vielmehr ist diese ausweislich des Gesetzestextes in Beziehung zur Haupttätigkeit zu setzen. Als Beispiele für die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale werden im Ausschussbericht GewO 1973 sowie in der Literatur hiezu genannt: Theaterbuffet, Gastgewerbe in der Betriebsart eines Heurigenbuffets im Rahmen einer Buschenschenke, Verkaufsstelle in einem Supermarkt, die Ausübung etwa von Reisebürotätigkeiten in Bankfilialen oder des Elektrohandels in Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Absatz 4, spricht davon, dass „die Verpflichtung zur äußeren Bezeichnung der Betriebsstätte erfüllt ist“. Damit wird auf die durch Absatz eins, normierte Pflicht zur Kennzeichnung der Betriebsstätte mittels einer äußeren Geschäftsbezeichnung Bezug genommen. An die Stelle dieser Pflicht tritt nach Absatz 4, die Möglichkeit zur Kennzeichnung durch eine Aufschrift, sodass die Kennzeichnungspflicht dem Grunde nach bestehen bleibt, ihr Inhalt aber modifiziert wird. Die zur Kennzeichnung verwendete Aufschrift muss grundsätzlich den inhaltlichen und formalen Kriterien des Absatz 2, entsprechen. Die rechtlichen Anforderungen an die Aufschrift unterscheiden sich von jenen, die für die äußere Geschäftsbezeichnung maßgeblich sind, letztlich nur durch das Irreführungsverbot des Absatz 4, Satz 2 und den Anbringungsort. Die Aufschrift ist innerhalb der „Betriebsstätte“ der die Haupttätigkeit ausführenden Person anzubringen. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass Absatz 4, eine Kennzeichnung der Betriebsstätte des Gewerbetreibenden mit einer Aufschrift verlangt. Diese Betriebsstätte muss aber nach den Tatbestandsvoraussetzungen in einer anderen „Betriebsstätte“ liegen, sodass auch die Aufschrift nicht außerhalb der „Betriebsstätte“ der die Haupttätigkeit ausführenden Person liegen kann. Nichts anderes ergibt sich andererseits aus den Materialien zu Paragraph 66, Ausschussbericht GewO 1973), die iZm dem Theaterbeispiel das Absehen von einer äußeren Geschäftsbezeichnung betonen und als Ersatz eine Aufschrift erkennbar im Inneren ausreichen lassen. Das Irreführungsverbot des Abs. 4 Satz 2 bezieht sich einerseits auf die Person des Gewerbetreibenden sowie andererseits auf den Gegenstand des Gewerbes. Das Irreführungsverbot des Absatz 4, Satz 2 bezieht sich einerseits auf die Person des Gewerbetreibenden sowie andererseits auf den Gegenstand des Gewerbes. Für das erkennende Gericht ergibt sich unter Berücksichtigung all dieser Ausführungen folgendes: Der *** ist Gewerbeinhaber für das Gast- und Schankgewerbe, wobei er dieses Gewerbe in seiner *** (Standort des Gewerbes ist ***, **) ausüben darf und auch ausübt, sodass die ***turnhalle – zumindest Teile davon – als Betriebsstätte im Sinne der vorhin zitierten Bestimmung der GewO anzusehen ist. Der *** hat für die Erfüllung seiner Kennzeichnungspflicht im Sinne der vorhin zitierten Bestimmung des § 66 GewO die äußere Geschäftsbezeichnung gewählt und hat er diese an der ***, und somit an der Betriebsstätte, angebracht. Der *** hat für die Erfüllung seiner Kennzeichnungspflicht im Sinne der vorhin zitierten Bestimmung des Paragraph 66, GewO die äußere Geschäftsbezeichnung gewählt und hat er diese an der ***, und somit an der Betriebsstätte, angebracht. Dieses Steckschild ist vor dem Betreten der ***turnhalle für jedermann leicht erkennbar und enthält dieses in gut sichtbarer Schrift die vom Gesetz geforderten Angaben, nämlich zum einen den Namen des Gewerbetreibenden (***) und zum anderen einen näher präzisierten Hinweis auf den Gegenstand seines Gast- und Schankgewerbes durch das Wort „GASTRO“, welches für jede Person eine klare Vorstellung vom wahren Wesen des Gewerbebetriebes vermittelt. Die Zusätze in Form des Emblems des Gewerbeinhabers und des Wortes „***“ schaden nicht, zumal diese auch sachdienlich sind. Aus all diesen Ausführungen und Überlegungen ergibt sich für das erkennende Gericht daher, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Steckschild um eine Anbringung der nach § 66 der Gewerbeordnung 1994 notwendigen Geschäftsbezeichnung der Betriebsstätte des ***, der in der *** als Gewerbeinhaber des Gast- und Schankgewerbes sein Gewerbe ausüben darf und auch ausübt, handelt, sodass es sich bei diesem Steckschild um ein
§ 17Abs.
1 Z. 6 der NÖ Bauordnung 1996 bewilligungs- und anzeigefreies Vorhaben handelt.Aus all diesen Ausführungen und Überlegungen ergibt sich für das erkennende Gericht daher, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Steckschild um eine Anbringung der nach Paragraph 66, der Gewerbeordnung 1994 notwendigen Geschäftsbezeichnung der Betriebsstätte des ***, der in der *** als Gewerbeinhaber des Gast- und Schankgewerbes sein Gewerbe ausüben darf und auch ausübt, handelt, sodass es sich bei diesem Steckschild um ein
Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 6, der NÖ Bauordnung 1996 bewilligungs- und anzeigefreies Vorhaben handelt. Dies unabhängig davon, ob dieses Steckschild lediglich auf dem Grundstück des *** oder zur Gänze bzw. auch nur teilweise auf dem Grundstück der Stadt *** angebracht worden ist, zumal die Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z. 6 der NÖ Bauordnung 1996 keine Unterscheidung enthält, ob dieses Steckschild auf ein oder mehreren Grundstücken, somit unter Überschreitung von Grundstücksgrenzen, angebracht wird. Dies unabhängig davon, ob dieses Steckschild lediglich auf dem Grundstück des *** oder zur Gänze bzw. auch nur teilweise auf dem Grundstück der Stadt *** angebracht worden ist, zumal die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 6, der NÖ Bauordnung 1996 keine Unterscheidung enthält, ob dieses Steckschild auf ein oder mehreren Grundstücken, somit unter Überschreitung von Grundstücksgrenzen, angebracht wird.
§ 45Abs. 1 Z. 1 VSt
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Da die dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur Last gelegte Tat, nämlich die Anbringung des verfahrensgegenständlichen Steckschildes an der ***, aus den vorhin genannten Gründen nach der NÖ Bauordnung 1996 keine Verwaltungsübertretung bildet, war von der Fortführung des gegenständlichen Verfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen.
§ 52Abs. 8 Vw
GVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Da der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge gegeben wurde, waren ihm die Kosten des Beschwerdeverfahren nicht aufzuerlegen. Zu Spruchpunkt 2.: Nach § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Nach Paragraph 25 a, Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat, und baut zum anderen die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen auf, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind. Die Entscheidung weicht nicht vom Gesetzestext und auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat, und baut zum anderen die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen auf, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind. Die Entscheidung weicht nicht vom Gesetzestext und auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2773.001.2015