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{'item': 'LVwG-AV-1364/001-2015'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§§ 32§ 121Art. 130§ 41§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1364/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen. Soweit sich die Beschwerde gegen den Betreff „II. Zurückweisung mangels Parteistellung“ richtet, wird sie nach dieser Gesetzesstelle als unzulässig zurückgewiesen. 2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis

§ 25aAbsatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis

Paragraph 25 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Der Marktgemeinde *** wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 09. November 2001, ***,

§§ 32

und 33b WRG 1959 sowie § 38 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für eine Abwasserbeseitigungsanlage in den Katastralgemeinden *** und *** befristet bis 09.11.2036 erteilt. Die Bewilligung umfasst die Errichtung von Schmutzwasserkanalisationsnetzen in den genannten beiden Ortschaften, die Errichtung der Schmutzwassertransportleitungen 1 und 2, die Errichtung von zwei Regenwasserkanälen R1A und R1.5A (wobei erstere die Verrohrung eines ca. 100 m langen noch offenen Gewässerabschnittes darstellt), die Errichtung einer biologischen Kläranlage und die Einleitung der biologisch gereinigten Abwässer in den ***-Bach. Auflagen wurden gleichzeitig vorgeschrieben, die Projektsunterlagen wurden mit der Bezugsklausel auf diesen Bescheid versehen.Der Marktgemeinde *** wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 09. November 2001, ***,

Paragraphen 32 und 33 b WRG 1959 sowie Paragraph 38, WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für eine Abwasserbeseitigungsanlage in den Katastralgemeinden *** und *** befristet bis 09.11.2036 erteilt. Die Bewilligung umfasst die Errichtung von Schmutzwasserkanalisationsnetzen in den genannten beiden Ortschaften, die Errichtung der Schmutzwassertransportleitungen 1 und 2, die Errichtung von zwei Regenwasserkanälen R1A und R1.5A (wobei erstere die Verrohrung eines ca. 100 m langen noch offenen Gewässerabschnittes darstellt), die Errichtung einer biologischen Kläranlage und die Einleitung der biologisch gereinigten Abwässer in den ***-Bach. Auflagen wurden gleichzeitig vorgeschrieben, die Projektsunterlagen wurden mit der Bezugsklausel auf diesen Bescheid versehen. Mit Schreiben vom 13.03.2009 hat der Projektant der Gemeinde die Kollaudierungsunterlagen vom 25.02.2009 der belangten Behörde vorgelegt. Am

  1. Juli 2009 wurde im Gemeindeamt *** von der Behörde eine wasserrechtliche Überprüfungsverhandlung durchgeführt, bei der die Beschwerdeführerin anwesend war und Einwendungen erhoben hat. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die Künette im Bereich des Hauses der Beschwerdeführerin in die oberflächennahen Grundwässerzuflüsse zum Brunnen eingreife und dass in diesem Bereich eine gravierende Änderung der Kanalstränge zum Einreichplan erfolgt sei. Die Auflage 12 des Bewilligungsbescheides vom 09.11.2001 sei nicht erfüllt, da nur eine einzige Abstichmessung vor den Bauarbeiten durchgeführt worden sei und keine Schüttungsmessung. Es sei entgegen der Empfehlung des gerichtlich beeideten Sachverständigen im anhängigen Zivilrechtsprozess nicht das Schüttmaterial in die Künette verdichtungsfrei eingebaut worden. Stattdessen sei Beton verwendet und verdichtet worden. Sollte in dieser Weise und somit vorschriftsmäßig gebaut worden sein, würden die ausgeführten Künetten einen Sperrriegel im gesamten Zuflussbereich des Brunnens der Beschwerdeführerin für oberflächennahe Grundwasserströme darstellen. Der Regenwasserkanalanschluss an der Landesstraße und die Kanaltrasse westlich des Hauses seien nicht ausgeführt worden, sondern eine andere Variante. Vom geohydrologischen Amtssachverständigen wurden bereits zuvor am
  2. Oktober 2005 und am
  3. Dezember 2005 fachliche Stellungnahmen zur Thematik einer Beeinträchtigung des Hausbrunnens der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Umsetzung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom
  4. November 2001 abgegeben. Auch am
  5. März 2015 wurde vom geohydrologischen Amtssachverständigen ein Gutachten in gegenständlicher Sache erstattet, welches der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.04.2015 von der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde. Mit E-Mail vom 29.04.2015 hat die Beschwerdeführerin dazu mitgeteilt, dass das Urteil im Schadenersatzprozess *** bis heute nicht erfüllt worden sei und die Schäden nicht behoben worden seien. Deswegen hätte Exekutionsklage eingereicht werden müssen. Da dieses Verfahren noch offen sei, sei auch die Erfüllung des Urteiles nicht erfüllt. Mit Anzeigebestätigung vom 25.03.2014, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Krems die Bewilligung zur Errichtung einer UV-Anlage für die Wasserversorgungsanlage „***“ sowie zur Herstellung eines Hausanschlusses für das Gebäude der Beschwerdeführerin auf Gst. ***, KG ***, erteilt. Weiters wurde mit Bescheid dieser Behörde vom
  6. Mai 2015, ***, der Marktgemeinde *** die wasserrechtliche Bewilligung für die Erhöhung der Wasserentnahmemenge aus dem Bohrbrunnen auf Grst. Nr. ***, KG ***, welcher die Wasserbuch-Postzahl *** des Verwaltungsbezirkes *** aufweist, erteilt. Mit Bescheid vom 17.09.2015, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Krems gegenüber der Marktgemeinde ***

§ 121Abs.

1 WRG 1959 einerseits festgestellt, dass die Anlage entsprechend dem Bescheid vom 09.11.2001 im Wesentlichen hergestellt wurde, und andererseits folgende geringfügige Abweichungen nachträglich genehmigt:Mit Bescheid vom 17.09.2015, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Krems gegenüber der Marktgemeinde ***

Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 einerseits festgestellt, dass die Anlage entsprechend dem Bescheid vom 09.11.2001 im Wesentlichen hergestellt wurde, und andererseits folgende geringfügige Abweichungen nachträglich genehmigt: „- Errichtung von 2881 lfm Schmutzwasserkanal (anstatt 3360 lfm) - Errichtung von 96 lfm Regenwasserkanal (anstatt 209 lfm) - Errichtung eines zusätzlichen Staukanals für den Sammler *** - getrennte Errichtung des Zulaufpumpwerkes für das Ortsnetz *** - Errichtung einer biologischen Kläranlage im Aufstaubetrieb (anstatt Durchlaufbetrieb) für 315 EW60 (keine Konsensänderung)“ Die Feststellung der Übereinstimmung mit der wasserrechtlichen Bewilligung erfolgte unter Spruchpunkt I. des genannten Bescheides. Ein Spruchpunkt II. fehlt. Lediglich im Betreff dieses Bescheides heißt es zu diesem Punkt „II: ***, ***, ***, Einspruch gegen das wasserrechtliche Verfahren hinsichtlich Errichtung des RW-Kanalstranges R4/2 an der Ostseite und nicht wie bewilligt an der Westseite Ihres Anwesens ***; Zurückweisung mangels Parteistellung“.Die Feststellung der Übereinstimmung mit der wasserrechtlichen Bewilligung erfolgte unter Spruchpunkt römisch eins. des genannten Bescheides. Ein Spruchpunkt römisch zwei. fehlt. Lediglich im Betreff dieses Bescheides heißt es zu diesem Punkt „II: ***, ***, ***, Einspruch gegen das wasserrechtliche Verfahren hinsichtlich Errichtung des RW-Kanalstranges R4/2 an der Ostseite und nicht wie bewilligt an der Westseite Ihres Anwesens ***; Zurückweisung mangels Parteistellung“. Dagegen wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Anschluss an die gemeindeeigene Wasserleitung durchgeführt worden sei und eine UV-Anlage installiert sei. Trotzdem hätte der Wasserbefund bei der Wasserentnahmestelle im Haus der Beschwerdeführerin ergeben, dass das Wasser verkeimt sei. Es werde die Zurückweisung mangels Parteistellung bestritten, die Beschwerdeführerin hätte nach wie vor Parteistellung in diesem Verfahren. Der Grundwasserspiegel werde durch die konsenslose Trassenänderung auf ihrem Grundstück abgesenkt, es werde der Trassenänderung auch nicht zugestimmt. Eine wasserrechtliche und baurechtliche Verhandlung sei unumgänglich, da eine schwere Beeinträchtigung des Grundstückes der Beschwerdeführerin vorliege auf Grund der konsenslosen Kanaltrassenänderung. (Dann folgen Ausführungen zu § 121 Abs. 5 WRG 1959.) Dass die Anlage nicht bewilligungsgemäß ausgeführt worden sei, ergebe sich aus dem OLG-Urteil ***. Es sei keine Zustimmung erfolgt und seien Einwendungen im Kollaudierungsverfahren am

  1. Juli 2009 erhoben und nicht beantwortet worden. Es werde formell um einen detaillierten Bescheid darüber ersucht. Die Einwendungen würden auch Baumängel betreffen und seien unabhängig von der Parteistellung. Setzungsrisse vor allem an der Einfriedung seien durch den konsenslosen Kanalbau entstanden. Die Schadensbehebung werde verweigert und Schäden würden nicht ersetzt. Die Beschwerdeführerin sei geschädigte Partei, solange kein neuer Brunnen hergestellt werde oder eine gleichwertige Wasserversorgung des Grundstückes erfolge. (Anschließend wird auf weitere nicht abgegoltene Schäden verwiesen.) Der Schmutzwasserkanal im Westen sei defekt und werde noch immer benutzt. Es sei eine Ortsverhandlung zwingend erforderlich, das Kanalstück im Vorgarten der Beschwerdeführerin sei mehrfach gebrochen und würde ständig Schmutzwasser austreten. Es sei keine Schadlosstellung erfolgt und werde vom Bürgermeister die vollständige Erfüllung des OLG-Urteils verweigert. Dazu könne eine Verhandlung unter Mediation der Wasserrechtsbehörde klärend sein. (Es folgen Ausführungen zur Anzeigenbestätigung vom 25.03.2014 und zum Bescheid vom 21.05.2015.) Für die Bewilligung der rechtswidrigen Kanaltrasse seien weitere §§ außer § 121 und § 98 WRG 1959 heranzuziehen. Es sei die Anlage nicht im Wesentlichen mit der Bewilligung übereinstimmend, da der Schmutzwasserkanal um 479 m und der Regenwasserkanal um 113 m verkürzt worden sei und die Kanaltrassenverlegung im Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführerin wesentlich mehr an Trassenverlegung und höherem Bauaufwand erfordert hätte. Im ursprünglichen Bescheid sei die Parallelführung dieses Kanalteiles nicht vorgesehen gewesen und hätte aufwendige Tiefengrabungen erfordert. Die konsenslose Kanaltrassenänderung sei im Bescheid nicht erwähnt. Es würden keine geringfügigen Abweichungen vorliegen, wie das Urteil *** ausführe. Dann wird auf Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche in diesem Urteil wiedergegeben sind, verwiesen sowie darauf, dass eine bloß geringfügige Abweichung im Sinne des § 121 nur vorliege, wenn fremde Rechte nicht nachteilig berührt werden oder ihnen der Betroffene zustimmt. Dies liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Durch die konsenslose Kanaltrassenänderung seien zusätzliche Bauschäden entstanden.Dagegen wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Anschluss an die gemeindeeigene Wasserleitung durchgeführt worden sei und eine UV-Anlage installiert sei. Trotzdem hätte der Wasserbefund bei der Wasserentnahmestelle im Haus der Beschwerdeführerin ergeben, dass das Wasser verkeimt sei. Es werde die Zurückweisung mangels Parteistellung bestritten, die Beschwerdeführerin hätte nach wie vor Parteistellung in diesem Verfahren. Der Grundwasserspiegel werde durch die konsenslose Trassenänderung auf ihrem Grundstück abgesenkt, es werde der Trassenänderung auch nicht zugestimmt. Eine wasserrechtliche und baurechtliche Verhandlung sei unumgänglich, da eine schwere Beeinträchtigung des Grundstückes der Beschwerdeführerin vorliege auf Grund der konsenslosen Kanaltrassenänderung. (Dann folgen Ausführungen zu Paragraph 121, Absatz 5, WRG 1959.) Dass die Anlage nicht bewilligungsgemäß ausgeführt worden sei, ergebe sich aus dem OLG-Urteil ***. Es sei keine Zustimmung erfolgt und seien Einwendungen im Kollaudierungsverfahren am
  2. Juli 2009 erhoben und nicht beantwortet worden. Es werde formell um einen detaillierten Bescheid darüber ersucht. Die Einwendungen würden auch Baumängel betreffen und seien unabhängig von der Parteistellung. Setzungsrisse vor allem an der Einfriedung seien durch den konsenslosen Kanalbau entstanden. Die Schadensbehebung werde verweigert und Schäden würden nicht ersetzt. Die Beschwerdeführerin sei geschädigte Partei, solange kein neuer Brunnen hergestellt werde oder eine gleichwertige Wasserversorgung des Grundstückes erfolge. (Anschließend wird auf weitere nicht abgegoltene Schäden verwiesen.) Der Schmutzwasserkanal im Westen sei defekt und werde noch immer benutzt. Es sei eine Ortsverhandlung zwingend erforderlich, das Kanalstück im Vorgarten der Beschwerdeführerin sei mehrfach gebrochen und würde ständig Schmutzwasser austreten. Es sei keine Schadlosstellung erfolgt und werde vom Bürgermeister die vollständige Erfüllung des OLG-Urteils verweigert. Dazu könne eine Verhandlung unter Mediation der Wasserrechtsbehörde klärend sein. (Es folgen Ausführungen zur Anzeigenbestätigung vom 25.03.2014 und zum Bescheid vom 21.05.2015.) Für die Bewilligung der rechtswidrigen Kanaltrasse seien weitere Paragraphen außer Paragraph 121 und Paragraph 98, WRG 1959 heranzuziehen. Es sei die Anlage nicht im Wesentlichen mit der Bewilligung übereinstimmend, da der Schmutzwasserkanal um 479 m und der Regenwasserkanal um 113 m verkürzt worden sei und die Kanaltrassenverlegung im Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführerin wesentlich mehr an Trassenverlegung und höherem Bauaufwand erfordert hätte. Im ursprünglichen Bescheid sei die Parallelführung dieses Kanalteiles nicht vorgesehen gewesen und hätte aufwendige Tiefengrabungen erfordert. Die konsenslose Kanaltrassenänderung sei im Bescheid nicht erwähnt. Es würden keine geringfügigen Abweichungen vorliegen, wie das Urteil *** ausführe. Dann wird auf Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche in diesem Urteil wiedergegeben sind, verwiesen sowie darauf, dass eine bloß geringfügige Abweichung im Sinne des Paragraph 121, nur vorliege, wenn fremde Rechte nicht nachteilig berührt werden oder ihnen der Betroffene zustimmt. Dies liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Durch die konsenslose Kanaltrassenänderung seien zusätzliche Bauschäden entstanden. Zu den Ausführungen im Bescheid wurde beispielsweise festgehalten, dass die Anschlussmöglichkeit noch nicht abgeschlossen sei, dass das Vorhaben nicht bescheidgemäß hergestellt worden wäre und dass keine Schadloshaltung erfolgt sei. Es sei falsch, dass die Beschwerdeführerin im Zivilrechtsweg einen Anschluss an die private WVA der Marktgemeinde *** eingeklagt hätte, das Endurteil *** beziehe sich ausschließlich auf die Erfüllung des Schadenersatzes und nicht auf den Anschluss an eine Wasserleitung. (Es folgen Ausführungen zur Konsenswassermenge aus dem Brunnen der WVA der Marktgemeinde.) Auf Grund der Kanaltrassenänderung sei ein Schutzgesetz verletzt worden und der Bürgermeister zur Schadenswiedergutmachung verpflichtet. Dann folgt eine Aufzählung weiterer Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin (Zerstörung der Quellfassung, eingeschränkte Nutzbarkeit seit 2005, kein Schadenersatz für die eingeschränkte Nutzbarkeit der Fischteiche u.a.). Schließlich wurde noch ausgeführt, dass die bestehenden Rechte nach wie vor geschädigt seien, solange es keine Einigung über die entsprechende Schadensbehebung laut dem rechtskräftigen OLG-Urteil gebe. Es sei schon im Bescheid für die Errichtung des Kanals die Ersatzpflicht für erlittene Schäden verankert, weshalb die Schadenersatzforderungen auch bei der Wasserrechtsbehörde beantragt werden würden. Folgender Sachverhalt wird anhand der Aktenlage als erwiesen festgestellt: Die Marktgemeinde *** hat eine wasserrechtliche Bewilligung vom
  3. November 2001 für die Errichtung von Schmutzwasserkanalisationsnetzen in den Ortschaften *** und ***, die Errichtung der Schmutzwassertransportleitungen 1 und 2, die Errichtung von zwei Regenwasserkanälen und die Errichtung einer biologischen Kläranlage für 315 EW60 samt Einleitung der biologisch gereinigten Abwässer in den ***-Bach. Die Abwasserbeseitigungsanlage wurde großteils in Entsprechung dieser Bewilligung hergestellt. Abweichend ausgeführt wurde insofern, als der Schmutzwasserkanal anstatt 3.360 lfm nur 2.881 lfm, und der Regenwasserkanal anstatt 209 lfm nur 96 lfm Länge hat, weiters wurde ein zusätzlicher Staukanal für den Sammler *** hergestellt und das Zulaufpumpwerk für das Ortsnetz *** getrennt errichtet sowie die biologische Kläranlage im Aufstaubetrieb anstatt im Durchlaufbetrieb hergestellt. Der Regenwasser- und der Schutzwasserstrang im Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführerin (***, KG ***) wurde auf dem Grundstück der Landesstraße (Grundstück ***, KG ***), die östlich des Grundstückes *** verläuft, verlegt. Der Schmutzwasserstrang westlich dieses Grundstückes kam nicht zur Ausführung, eine alte Rohrleitung ist im Boden verblieben. Ein Anschluss des Hauses der Beschwerdeführerin an die Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde zum Bezug von Trinkwasser wurde hergestellt und eine UV-Anlage zur Entkeimung bei der Wasserversorgungsanlage installiert. Die Marktgemeinde ist auf Grund des rechtskräftigen Urteiles des Oberlandesgerichtes Wien vom
  4. November 2013 zur Herstellung der Trinkwasserversorgung für das Haus der Beschwerdeführerin verpflichtet und haftet sie für alle künftigen Schäden, die der Beschwerdeführerin aus der Beeinträchtigung der Wasserversorgung der Liegenschaft ***, KG ***, im Zuge der Kanalbauarbeiten im August 2005 entstanden sind. Diese Feststellungen basieren auf folgender Beweiswürdigung: Herangezogen für die Frage der Beeinflussbarkeit des Brunnens der Beschwerdeführerin durch die hergestellten Kanalstränge der gegenständlichen Abwasserbeseitigungsanlage wurde das schlüssige und den Denkgesetzen der Logik entsprechende Gutachten des geohydrologischen Amtssachverständigen vom
  5. Oktober 2005 und vom
  6. März
  7. Weiters war für die Feststellung des Sachverhaltes maßgeblich die Verhandlungsschrift vom
  8. Juli 2009 betreffend die wasserrechtliche Überprüfung der Herstellung der gegenständlichen Abwasserbeseitigungsanlage, an dieser Verhandlung hat die Beschwerdeführerin auch teilgenommen und Einwendungen erhoben. Weiters wurden für die Feststellung des Sachverhaltes die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom
  9. November 2015 und das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom
  10. November 2013, ***, herangezogen. Die Anzeigebestätigung vom 25.03.2014 und der Bewilligungsbescheid vom
  11. Mai 2015 sind im angefochtenen Bescheid vom 17.09.2015 angeführt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 8 AVG:Paragraph 8, AVG: „Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“ § 42 AVG:Paragraph 42, AVG: „

(1)Wurde eine mündliche Verhandlung

§ 41Abs.

1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung

§ 41Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.„

(1)Wurde eine mündliche Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. . . .“ Die für gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten auszugsweise: „§ 121.

(1)Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).„§ 121.
(1)Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (Paragraph 112, Absatz eins,). . . .
(3)Bei bewilligungspflichtigen Anlagen, die keine besondere Bedeutung haben, das sind ua. solche, die weder öffentliche Interessen in größerem Umfang berühren noch fremden Rechten nachteilig sind, kann die Behörde im Bewilligungsbescheid vorschreiben, dass die Ausführung der Wasseranlage entweder nach Abs. 4 oder nach Abs. 5 bekanntzugeben ist. In diesen Fällen entfällt die Überprüfung durch die Behörde gem. Abs. 1.
(3)Bei bewilligungspflichtigen Anlagen, die keine besondere Bedeutung haben, das sind ua. solche, die weder öffentliche Interessen in größerem Umfang berühren noch fremden Rechten nachteilig sind, kann die Behörde im Bewilligungsbescheid vorschreiben, dass die Ausführung der Wasseranlage entweder nach Absatz 4, oder nach Absatz 5, bekanntzugeben ist. In diesen Fällen entfällt die Überprüfung durch die Behörde gem. Absatz eins,
(4)Die Ausführung der Anlage ist der zuständigen Behörde vom Unternehmer schriftlich anzuzeigen. Der Unternehmer übernimmt mit der Ausführungsanzeige der Behörde gegenüber die Verantwortung für die bewilligungsmäßige und fachtechnische Ausführung der Wasseranlage einschließlich der Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen. Abs. 5 Z 2 gilt sinngemäß.
(4)Die Ausführung der Anlage ist der zuständigen Behörde vom Unternehmer schriftlich anzuzeigen. Der Unternehmer übernimmt mit der Ausführungsanzeige der Behörde gegenüber die Verantwortung für die bewilligungsmäßige und fachtechnische Ausführung der Wasseranlage einschließlich der Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen. Absatz 5, Ziffer 2, gilt sinngemäß.
(5)Der Ausführungsanzeige nach Abs. 4 sind anzuschließen:
(5)Der Ausführungsanzeige nach Absatz 4, sind anzuschließen:
  1. eine von einem gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten des einschlägigen Fachbereiches, der an der Ausführung der Anlage nicht beteiligt gewesen sein darf, ausgestellte Bestätigung über die bewilligungsgemäße und fachtechnische Ausführung der Wasseranlage.
  2. Sofern geringfügige Abweichungen öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder die Zustimmung des Betroffenen vorliegt, ein der Ausführung entsprechender Plan, der von einem Fachkundigen verfasst und von ihm und vom Unternehmer unterfertigt sein muss. Der gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugte des einschlägigen Fachbereiches (Z 1) und der Unternehmer haben zu bestätigen, dass es sich um geringfügige Abweichungen handelt und diese entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften ausgeführt worden sind.“Sofern geringfügige Abweichungen öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder die Zustimmung des Betroffenen vorliegt, ein der Ausführung entsprechender Plan, der von einem Fachkundigen verfasst und von ihm und vom Unternehmer unterfertigt sein muss. Der gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugte des einschlägigen Fachbereiches (Ziffer eins,) und der Unternehmer haben zu bestätigen, dass es sich um geringfügige Abweichungen handelt und diese entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften ausgeführt worden sind.“ Vorweg ist zur Parteistellung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Kollaudierungsverfahren der Bezirkshauptmannschaft Krems festzuhalten, dass sie an der Kollaudierungsverhandlung am 29.07.2009 persönlich teilgenommen und Einwendungen erhoben hat. Diese zielen auf eine Beeinträchtigung des auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin befindlichen Brunnens ab. In der Verhandlung wird nämlich vorgebracht, dass in den oberflächennahen Grundwasserzufluss zum Brunnen durch die Herstellung der Künette im Bereich des Hauses der Beschwerdeführerin eingegriffen wird. Weiters wird ausgeführt, dass der Kanalstrang in diesem Bereich vom Einreichplan abweiche. Es sei die Kanaltrassenführung nämlich nicht westseitig sondern östlich des Hauses der Beschwerdeführerin ausgeführt worden. Mit diesem Vorbringen wird die mögliche Beeinträchtigung eines wasserrechtlich geschützten Rechtes geltend gemacht, weshalb der Beschwerdeführerin Parteistellung im gegenständlichen Kollaudierungsverfahren zukommt. Personen, die eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte nach § 12 Abs. 2 WRG durch das von ihnen bekämpfte Vorhaben geltend machen, kommt Parteistellung im Verfahren dann zu, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Ob eine Beeinträchtigung von Rechten tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, vermag jedoch die Parteieigenschaft einer Person nicht zu berühren (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2008/07/0040).Personen, die eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG durch das von ihnen bekämpfte Vorhaben geltend machen, kommt Parteistellung im Verfahren dann zu, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Ob eine Beeinträchtigung von Rechten tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, vermag jedoch die Parteieigenschaft einer Person nicht zu berühren vergleiche VwGH vom 29.01.2009, 2008/07/0040). Daher hat eine inhaltliche Prüfung des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu erfolgen. Die Kanalstränge im Bereich des Hauses der Beschwerdeführerin wurden im August 2005 verlegt. Der geohydrologische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten vom
  3. März 2015 auf seine auf Grund dieser Herstellung erstattete fachliche Stellungnahme vom
  4. Oktober 2005 verwiesen. In dieser Stellungnahme wird von ihm fachlich die Situation einer Beeinträchtigung des Brunnens der Beschwerdeführerin auf Grundstück ***, KG ***, durch die hergestellten Kanalkünetten beurteilt. Der Sachverständige kommt zum Ergebnis, dass eine Beeinträchtigung durch den östlich des Anwesens verlaufenden Kanal nicht in Betracht kommt, da dieser eindeutig über den Grundwasserführungen, welche zum Brunnen der Beschwerdeführerin strömen, liegt. Er führt dazu näher aus, dass die Kanalsohle 3,32 m unter Straßenniveau liegt, der Brunnendeckel etwa nur 1,9 m unter diesem Niveau. Dann hält er fest, dass die Kanalsohle etwa 1,4 m unter Brunnendeckeloberkante liegt und auf Grund des Brunnenwasserspiegels und eines ca. 10 cm darüber befindlichen Wasserzutrittes, bei 1,8 bis 1,9 m unter Brunnendeckeloberkante, ein Abstand von 0,4 m zwischen Kanalsohle und Brunnenwasserspiegel besteht. Zum südlich des Anwesens errichteten Kanal auf Höhe des Hauses der Beschwerdeführerin hält er fest, dass dieser Kanalstrang eher hangseitlich liegt. Seiner fachlichen Meinung nach kann der verminderte Zulauf im Brunnen der Beschwerdeführerin nicht eindeutig den Grabungsarbeiten zugeordnet werden, jedoch mit Stabilisierungs- und Abdichtungsmaßnahmen in Zusammenhang gebracht werden. Im Gutachten vom
  5. Dezember 2005 wird von diesem Sachverständigen nachvollziehbar dargelegt, dass bei Ausführung der Kanalkünetten ohne Sohlstabilisierung und Verdichtung des Untergrundes die Kanalerrichtung keine Veränderung der Grundwasserverhältnisse und damit keine Beeinträchtigung des Hausbrunnens der Beschwerdeführerin zur Folge gehabt haben kann. Bei einer derartigen Ausführung ist der eingebaute Beton nämlich durchlässig. Diese beiden Gutachten wurden der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs von der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht. Zum weiteren in der Kollaudierungsverhandlung erstatteten Vorbringen wird Folgendes ausgeführt: Auflage 12 des Bewilligungsbescheides vom 09.11.2001 sieht eine Schadlosstellung für den Fall einer Beeinflussung eines Brunnenbesitzers vor. Dem wird jedenfalls durch den Anschluss des Hauses der Beschwerdeführerin auf Grundstück ***, KG ***, an die Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde *** zwecks Versorgung mit Trinkwasser entsprochen. Diese Anlage ist mit einer UV-Desinfektionsanlage ausgestattet. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde selbst den Umstand der Herstellung des Anschlusses angegeben. Auch das Bestehen der UV-Anlage wird angeführt. Dass ein ausreichender Konsens zur Wasserentnahme durch die Marktgemeinde besteht, wird durch den Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom
  6. Mai 2015, ***, gewährleistet. Mit diesem Bescheid wurde der Marktgemeinde die Bewilligung zur Erhöhung der Wasserentnahmemenge aus dem wasserrechtlich bewilligten Bohrbrunnen der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde *** anlässlich eines Neuanschlusses der Liegenschaft der Beschwerdeführerin erteilt. Der Bescheid ist rechtskräftig. Es liegen damit die rechtlichen Voraussetzungen für die Versorgung des Hauses der Beschwerdeführerin mit Trinkwasser vor. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Konsensinhaber die ihm eingeräumte Bewilligung entsprechend den ihm auferlegten Vorgaben ausübt. Bei Beurteilung der Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte Dritter (§ 12 Abs. 2) hat die Wasserbehörde davon auszugehen, dass die von ihr erteilte wasserrechtliche Bewilligung und die getroffenen Vorschreibungen eingehalten werden, nicht aber davon, dass diese möglicherweise nicht beachtet werden (vgl. VwGH vom 26.01.1993, 92/07/0068 u.a.).Bei Beurteilung der Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte Dritter (Paragraph 12, Absatz 2,) hat die Wasserbehörde davon auszugehen, dass die von ihr erteilte wasserrechtliche Bewilligung und die getroffenen Vorschreibungen eingehalten werden, nicht aber davon, dass diese möglicherweise nicht beachtet werden vergleiche , VwGH vom 26.01.1993, 92/07/0068 u.a.). Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das rechtskräftige Urteil des OLG Wien vom
  7. November 2013, ***. Mit diesem Urteil wird die Marktgemeinde *** verpflichtet, zu Gunsten der Beschwerdeführerin eine Trinkwasserversorgung für den Bedarf eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück ***, KG *** (***, ***) zu gewährleisten. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ein Wasserbefund bei der Wasserentnahmestelle in ihrem Haus ergeben hätte, dass das Wasser sehr verkeimt gewesen wäre. Für die behauptete Verkeimung könnte auch ein Gebrechen im Haus oder in der Zuleitung von der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde zum Haus vorliegen und würde dies in die Sphäre der Beschwerdeführerin fallen. Sollte die Verkeimung der Gemeindeanlage zuzuordnen sein, wäre die Marktgemeinde als Konsensinhaberin zur Instandhaltung ihrer Anlage durch Beseitigung allfälliger Gebrechen verpflichtet. Die Beschwerdeführerin verweist in der Kollaudierungsverhandlung auf die „technischen Vertragsbedingungen für Straßenbauten, Erdarbeiten, RVS 8.24“, nach denen die Ausführung des Projektes zu erfolgen hat. Nach diesen technischen Vorschriften dürfe weder längs noch quer Grundwasser durch eine Künette fließen. Wenn entsprechend dieser Vorschrift gebaut worden sein sollte, würden die ausgeführten Künetten einen Sperrriegel im gesamten Zuflussbereich des Brunnens der Beschwerdeführerin für oberflächennahe Grundwasserströme darstellen. Dieses Vorbringen richtet sich jedoch gegen den Titelbescheid vom
  8. November 2001 und kann daher im Überprüfungsverfahren dieser Mangel, nämlich dass bei vorschriftsmäßiger Ausführung des Projektes eine Beeinträchtigung des Brunnens erfolge, nicht mehr geltend gemacht werden. Wie aus der Aktenlage hervorgeht, handelt es sich beim Haus der Beschwerdeführerin um ein älteres Gebäude und wurde auf Grund dessen die Ausführung der Künetten durch Auffüllung mit Einkornbeton gewählt. Zu Herstellungen aus Beton ist festzuhalten, dass Beton auch als durchlässig und somit nicht als Dichtbeton hergestellt werden kann. So werden etwa die Keller von Häusern üblicherweise nicht in Dichtbeton ausgeführt, hingegen bei deren Lage in Gegenden mit hohem Grundwasserstand die Herstellung der Kellerwände in Dichtbeton erfolgt. Inwiefern durch die Nichtherstellung des Regenwasserkanalanschlusses an der Landesstraße beim Haus der Beschwerdeführerin eine Beeinträchtigung des Brunnens erfolgen soll, wird nicht näher ausgeführt. Die vorgebrachte angeblich einwandige Ausführung der PVC-Rohre der Schmutzwasserkanalleitung östlich des Hauses führt zutreffendenfalls noch nicht zu einer Beeinträchtigung des wasserrechtlich geschützten Rechtes der Beschwerdeführerin in Form ihres Hausbrunnens. Im Falle eines Auftretens eines Gebrechens und daraus folgender Schäden wäre die Konsenswerberin dann verantwortlich. Zu den Ausführungen betreffend den eingebauten Beton wird auf obige Erwägungen verwiesen. ● Zum Beschwerdevorbringen gegen Spruchpunkt I.:Zum Beschwerdevorbringen gegen Spruchpunkt römisch eins.: Die von der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf § 121 Abs. 2 WRG 1959 geforderte Verhandlung wurde von der belangten Behörde am 29.07.2009 durchgeführt und war die Beschwerdeführerin dabei anwesend.Die von der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf Paragraph 121, Absatz 2, WRG 1959 geforderte Verhandlung wurde von der belangten Behörde am 29.07.2009 durchgeführt und war die Beschwerdeführerin dabei anwesend. Den Ausführungen zu § 121 Abs. 5 WRG 1959, welcher ein Anzeigeverfahren regelt, ist dahingehend zu begegnen, dass diese Bestimmung eine Vereinfachung des Überprüfungsverfahrens ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung darstellt und nur alternativ zum Zuge kommt. Da eine mündliche Überprüfungsverhandlung stattgefunden hat, ist diese Form der Abwicklung des Kollaudierungsverfahrens, nämlich durch eine Ausführungsanzeige, weggefallen.Den Ausführungen zu Paragraph 121, Absatz 5, WRG 1959, welcher ein Anzeigeverfahren regelt, ist dahingehend zu begegnen, dass diese Bestimmung eine Vereinfachung des Überprüfungsverfahrens ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung darstellt und nur alternativ zum Zuge kommt. Da eine mündliche Überprüfungsverhandlung stattgefunden hat, ist diese Form der Abwicklung des Kollaudierungsverfahrens, nämlich durch eine Ausführungsanzeige, weggefallen. Zu den in der Beschwerde geltend gemachten Schäden wie Setzungsrisse an der Einfriedung, Bauschäden am Haus und anderes ist auf die rechtskräftige Verpflichtung der Marktgemeinde *** durch das Urteil des OLG Wien vom 21.11.2013 hinzuweisen. Nach dieser Entscheidung ist die Marktgemeinde verpflichtet, die im Zuge der Kanalbauarbeiten im August 2005 entstandenen Schäden zu ersetzen. Zur Durchsetzung der darauf gerichteten Ansprüche ist der Zivilrechtsweg zu beschreiten. Zum Vorbringen, der Schmutzwasserkanal im Westen werde noch immer benutzt, ist festzuhalten, dass dieser nicht Gegenstand des vorliegenden Projektes ist, da die Kanaltrasse im Westen nicht zur Ausführung gelangt, sondern in Abweichung zum Einreichprojekt an der Ostseite auf der Landesstraße. Dieser Kanalstrang im Westen, allenfalls dadurch entstehende Schäden auf Grund dessen Undichtheit und die Schadensabwicklung können im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht behandelt werden. Gleiches gilt für die in diesem Zusammenhang begehrte Ortsverhandlung. Eine Verkürzung der Kanalstränge hat keinen ersichtlichen Einfluss auf wasserrechtlich geschützte Rechte der Beschwerdeführerin und wird dazu auch nichts Konkretes vorgebracht. Auf die abweichende Kanaltrassenausführung wurde bereits oben unter Bezugnahme auf die Gutachten vom
  9. März 2015 und vom
  10. Oktober 2005 sowie im vorletzten Absatz der Seite 14 eingegangen. Die durch die Parallelführung angeblich erforderlichen extremen und aufwendigen Tiefengrabungen können nicht nachvollzogen werden, da es nach den Erfahrungen des täglichen Lebens günstiger ist, zwei Leitungen in einer Künette zu verlegen anstatt jeweils getrennte Künetten herstellen zu müssen. Dem Beschwerdevorbringen kann zu dieser Behauptung auch nichts Näheres entnommen werden. Vorgebracht wird auch, dass im Kollaudierungsprotokoll die konsenslose Kanaltrassenänderung nicht erwähnt werde und auch im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt werde. Dazu ist auf die Verhandlungsschrift der Überprüfungsverhandlung am 29.07.2009 zu verweisen, aus der hervorgeht, dass die Abweichungen zum bewilligten Projekt mit den Amtssachverständigen erläutert wurden und auch ein Lokalaugenschein durchgeführt wurde. Die Beschwerdeführerin war bei dieser Verhandlung anwesend. Die Kollaudierungsunterlagen, in welchen auch der Bestandslageplan KG *** vom 11.06.2008, Projektsnummer N ***, enthalten ist, waren Grundlage der Überprüfungsverhandlung. Dem Bestandslageplan kann die geänderte Ausführung der Kanaltrasse im Vergleich zum Einreichprojekt – ersichtlich etwa im Lageplan Ortsnetz *** vom Mai 2001 oder dem Einzugsflächenplan Ortsnetz *** ebenfalls vom Mai 2001, von *** – entnommen werden. Der angefochtene Bescheid vom 17.09.2015 verweist auf das verklausulierte Kollaudierungsoperat, welches einen wesentlichen Bestandteil des Kollaudierungsbescheides vom 17.09.2015 darstellt. Der Bescheid ist für die Partei nicht unüberprüfbar, da das zum Bescheidbestandteil erklärte Projekt im Akt durch den Genehmigungsvermerk eindeutig identifizierbar ist. Rechte der Partei werden daher durch die unterbliebene Mitübersendung der Projektsunterlagen nicht verletzt (vgl. VwGH vom 20.09.1990, 89/06/0100 und vom 04.09.2000, 2000/10/0086).Vorgebracht wird auch, dass im Kollaudierungsprotokoll die konsenslose Kanaltrassenänderung nicht erwähnt werde und auch im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt werde. Dazu ist auf die Verhandlungsschrift der Überprüfungsverhandlung am 29.07.2009 zu verweisen, aus der hervorgeht, dass die Abweichungen zum bewilligten Projekt mit den Amtssachverständigen erläutert wurden und auch ein Lokalaugenschein durchgeführt wurde. Die Beschwerdeführerin war bei dieser Verhandlung anwesend. Die Kollaudierungsunterlagen, in welchen auch der Bestandslageplan KG *** vom 11.06.2008, Projektsnummer N ***, enthalten ist, waren Grundlage der Überprüfungsverhandlung. Dem Bestandslageplan kann die geänderte Ausführung der Kanaltrasse im Vergleich zum Einreichprojekt – ersichtlich etwa im Lageplan Ortsnetz *** vom Mai 2001 oder dem Einzugsflächenplan Ortsnetz *** ebenfalls vom Mai 2001, von *** – entnommen werden. Der angefochtene Bescheid vom 17.09.2015 verweist auf das verklausulierte Kollaudierungsoperat, welches einen wesentlichen Bestandteil des Kollaudierungsbescheides vom 17.09.2015 darstellt. Der Bescheid ist für die Partei nicht unüberprüfbar, da das zum Bescheidbestandteil erklärte Projekt im Akt durch den Genehmigungsvermerk eindeutig identifizierbar ist. Rechte der Partei werden daher durch die unterbliebene Mitübersendung der Projektsunterlagen nicht verletzt vergleiche VwGH vom 20.09.1990, 89/06/0100 und vom 04.09.2000, 2000/10/0086). Zum Verweis in der Beschwerde auf das OLG-Urteil hinsichtlich des Nichtvorliegens geringfügiger Abweichungen wird auf § 121 Abs. 1 WRG 1959 hingewiesen. Nach dieser Bestimmung können solche geringfügigen Abweichungen nachträglich genehmigt werden, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt. Weiters ist festzuhalten, dass das OLG-Urteil gerade deshalb ergangen ist, um einen Nachteil für die Beschwerdeführerin in gegenständlicher Sache zu beseitigen.Zum Verweis in der Beschwerde auf das OLG-Urteil hinsichtlich des Nichtvorliegens geringfügiger Abweichungen wird auf Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 hingewiesen. Nach dieser Bestimmung können solche geringfügigen Abweichungen nachträglich genehmigt werden, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt. Weiters ist festzuhalten, dass das OLG-Urteil gerade deshalb ergangen ist, um einen Nachteil für die Beschwerdeführerin in gegenständlicher Sache zu beseitigen. Eine Beeinträchtigung der Wasserversorgung des Anwesens der Beschwerdeführerin mit Trinkwasser ist durch den hergestellten Anschluss an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde und die Nutzbarkeit des Brunnens der Beschwerdeführerin, im Ausmaß des jeweils vorhandenen Grundwasserangebotes im Brunnenschacht, nicht gegeben. Über die Schutzgesetzverletzung wurde mit Urteil des OLG Wien vom 21.11.2013 abgesprochen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schäden sind im Zivilrechtsweg auf Grund des rechtskräftigen Urteils des OLG zu behandeln. Zu den beantragten Schadenersatzforderungen in der Beschwerde wird darauf verwiesen, dass die Wasserrechtsbehörde nicht zuständig ist, eine Entschädigung festzusetzen, wenn kein Zwangsrecht begründet wird. Es findet sich auch kein Abspruch über die Zuerkennung einer Entschädigung im angefochtenen Bescheid. Die Festlegung von Entschädigungen im Wasserrechtsverfahren ist in § 117 WRG 1959 geregelt.Die Festlegung von Entschädigungen im Wasserrechtsverfahren ist in Paragraph 117, WRG 1959 geregelt. Die Wasserrechtsbehörden sind nicht berechtigt, außerhalb des Falles bescheidmäßiger Begründung von Zwangsrechten unter Berufung auf § 117 WRG über Entschädigungsleistungen für die Verletzung (Beschränkung) bestehender Wasserbenutzungsrechte abzusprechen (vgl. VwGH vom 08.05.1958, 1001/56, 2202/56 VwSlgNF 4663 A).Die Wasserrechtsbehörden sind nicht berechtigt, außerhalb des Falles bescheidmäßiger Begründung von Zwangsrechten unter Berufung auf Paragraph 117, WRG über Entschädigungsleistungen für die Verletzung (Beschränkung) bestehender Wasserbenutzungsrechte abzusprechen vergleiche VwGH vom 08.05.1958, 1001/56, 2202/56 VwSlgNF 4663 A). ● Zur Anfechtung des Betreffs „II. Zurückweisung mangels Parteistellung“: Dem angefochtenen Bescheid vom 17.09.2015 fehlt ein Spruchpunkt II. Es wird lediglich im Betreff hingewiesen auf eine Zurückweisung mangels Parteistellung.Dem angefochtenen Bescheid vom 17.09.2015 fehlt ein Spruchpunkt römisch zwei. Es wird lediglich im Betreff hingewiesen auf eine Zurückweisung mangels Parteistellung. Der Strang *** befindet sich auch nicht vor dem Grundstück der Beschwerdeführerin, weder an der West- noch an der Ostseite. Ein normativer Abspruch hinsichtlich einer Zurückweisung wegen fehlender Parteistellung kann dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht entnommen werden, es liegt lediglich ein Spruchpunkt I. vor. Die bloße Zitierung von Rechtsgrundlagen kann einen normativen Abspruch aber nicht ersetzen.Der Strang *** befindet sich auch nicht vor dem Grundstück der Beschwerdeführerin, weder an der West- noch an der Ostseite. Ein normativer Abspruch hinsichtlich einer Zurückweisung wegen fehlender Parteistellung kann dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht entnommen werden, es liegt lediglich ein Spruchpunkt römisch eins. vor. Die bloße Zitierung von Rechtsgrundlagen kann einen normativen Abspruch aber nicht ersetzen. Ein an eine Partei ergangener „Bescheid“ einer Behörde, der – aus welchem Grunde immer (zB Druckfehler) – keinen Spruch enthält, ist kein Bescheid im Sinne des Art. 131 B-VG (vgl. VwGH vom 10.05.1971, 482/71).Ein an eine Partei ergangener „Bescheid“ einer Behörde, der – aus welchem Grunde immer (zB Druckfehler) – keinen Spruch enthält, ist kein Bescheid im Sinne des Artikel 131, B-VG vergleiche VwGH vom 10.05.1971, 482/71). Mangels Vorliegens einer Entscheidung der Wasserrechtsbehörde war daher die Beschwerde in diesem Umfang als unzulässig zurückzuweisen. Angemerkt wird, dass die Parteistellung der Beschwerdeführerin zum Spruchpunkt I. des Bescheides vom 17.09.2015 bejaht wurde. Auf die Ausführungen dazu oben wird verwiesen.Mangels Vorliegens einer Entscheidung der Wasserrechtsbehörde war daher die Beschwerde in diesem Umfang als unzulässig zurückzuweisen. Angemerkt wird, dass die Parteistellung der Beschwerdeführerin zum Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 17.09.2015 bejaht wurde. Auf die Ausführungen dazu oben wird verwiesen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen werden, da der Sachverhalt ausreichend feststeht, keine ergänzende Beweiswürdigung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgenommen wurde und keine Tatsachen- oder Rechtsfragen in der Beschwerde aufgeworfen wurden, die eine Erörterung in mündlicher Verhandlung erforderlich machen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da der Sachverhalt ausreichend feststeht, keine ergänzende Beweiswürdigung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgenommen wurde und keine Tatsachen- oder Rechtsfragen in der Beschwerde aufgeworfen wurden, die eine Erörterung in mündlicher Verhandlung erforderlich machen.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1364.001.2015

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