← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-155/002-2016'}

Obsah (5)§ 31§ 25aArt. 133§ 13Art. 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-155/002-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag

§ 31Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird

Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung: Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.01.2016, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B bis zum 05.07.2017 entzogen und wurde darüber hinaus die Gültigkeit seiner Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge eben dieser Klassen durch nachstehende Auflagen bzw. Beschränkungen eingeschränkt:Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 12.01.2016, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B bis zum 05.07.2017 entzogen und wurde darüber hinaus die Gültigkeit seiner Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge eben dieser Klassen durch nachstehende Auflagen bzw. Beschränkungen eingeschränkt: - Alle 3 mon Harnabgabe unter Sicht, Vorlage 2 Befunde halbjährlich in A5, gerechnet ab 5.1.2016 - weiterhin regelmäßiger FA-Psych. - Vorlage psych. FA-Gutachten am Ende der Befristung Darüber hinaus hat die Bezirkshauptmannschaft X die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen, dies begründend damit, dass bei Nichteinhaltung der Einschränkungen Gefahr im Verzug als gegeben erscheine.Darüber hinaus hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen, dies begründend damit, dass bei Nichteinhaltung der Einschränkungen Gefahr im Verzug als gegeben erscheine. In der gegen diesen Bescheid durch seinen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom 08.02.2016 beantragte der Beschwerdeführer, die Bezirkshauptmannschaft X möge im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ihren Bescheid ersatzlos aufheben und dem Beschwerdeführer seine Lenkberechtigung ohne irgendwelche Befristungen oder Beschränkungen erteilen, in eventu das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der Beschwerde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stattgeben, die im behördlichen Bescheid auferlegten Verpflichtungen (Auflagen) sowie die Befristung und Beschränkung seiner Lenkberechtigung für unzulässig erklären und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben. Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung statt zu geben und dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.In der gegen diesen Bescheid durch seinen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom 08.02.2016 beantragte der Beschwerdeführer, die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn möge im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ihren Bescheid ersatzlos aufheben und dem Beschwerdeführer seine Lenkberechtigung ohne irgendwelche Befristungen oder Beschränkungen erteilen, in eventu das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der Beschwerde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stattgeben, die im behördlichen Bescheid auferlegten Verpflichtungen (Auflagen) sowie die Befristung und Beschränkung seiner Lenkberechtigung für unzulässig erklären und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben. Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung statt zu geben und dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Hinsichtlich letzterem Antrag führte der Beschwerdeführer begründend aus, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt werde. Die Voraussetzung hierfür sei, dass keine zwingenden öffentlichen Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen würden, was nicht erkennbar sei. So würden zwingende öffentliche Interessen regelmäßig darin gesehen, als nicht verkehrszuverlässig erkannte Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen seien. Wie dem Sachverhalt zu entnehmen sei, sei die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers durchgehend gegeben gewesen und werde die Verkehrszuverlässigkeit auch von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen. Festzuhalten sei, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung ein Führerscheinverfahren erst gar nicht hätte eingeleitet werden dürfen, da die rechtlichen und insbesondere vom VwGH postulierten Voraussetzungen, die gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers anzuzweifeln, zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufforderungsbescheides nicht gegeben gewesen wären und umso weniger aktuell gegeben seien. Zu eben diesem Antrag, der Beschwerde gegen den genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:Zu eben diesem Antrag, der Beschwerde gegen den genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

§ 13Abs. 1 Vw

GVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.

§ 13Abs. 2 Vw

GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

§ 13Abs. 5 Vw

GVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid

Abs. 2 (oder 3) keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden.

Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid

Absatz 2, (oder 3) keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat somit auf Basis dieser gesetzlichen Grundlagen in einem Provisorialverfahren

§ 13Abs. 5 Vw

GVG nicht die Rechtmäßigkeit des angefochten Bescheides zu prüfen, sondern gleichsam in einem Eilverfahren ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte wie Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung im Rahmen einer vorzunehmenden Interessensabwägung der Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu erkennen. Beim Überwiegen der berührten öffentlichen Interessen oder der Interessen anderer Parteien ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung jedoch nur dann statthaft, wenn in einem zweiten Schritt festgestellt wird, dass der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist (z.B. VwGH 24.05.2002, 2002/18/0001).Das Verwaltungsgericht hat somit auf Basis dieser gesetzlichen Grundlagen in einem Provisorialverfahren

Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG nicht die Rechtmäßigkeit des angefochten Bescheides zu prüfen, sondern gleichsam in einem Eilverfahren ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte wie Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung im Rahmen einer vorzunehmenden Interessensabwägung der Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu erkennen. Beim Überwiegen der berührten öffentlichen Interessen oder der Interessen anderer Parteien ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung jedoch nur dann statthaft, wenn in einem zweiten Schritt festgestellt wird, dass der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist (z.B. VwGH 24.05.2002, 2002/18/0001). Wie vom Beschwerdeführer selbst festgehalten wird, werden zwingende öffentliche Interessen in Verfahren wie dem gegenständlichen regelmäßig darin gesehen, dass als nicht verkehrszuverlässig erkannte Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen sind. Ob konkret der Beschwerdeführer nun als verkehrsunzuverlässig galt bzw. gilt und ob gegenständlich überhaupt aus den vom Beschwerdeführer aufgezeigten Gründen ein „Führerscheinverfahren“ erst gar nicht eingeleitet werden hätte dürfen, betrifft die Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides an sich, welche im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde eben nicht zu prüfen ist. Demgegenüber wird vom Beschwerdeführer gar nicht dargelegt, worin die Interessen des Beschwerdeführers liegen, geschweige denn, dass diese Interessen die öffentlichen Interessen übersteigen. Tatsächlich ist auch nicht erkennbar, in welchen maßgeblichen eigenen Interessen der Beschwerdeführer durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde berührt sein soll. Innerhalb der Entscheidungsfrist des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich über die Beschwerde hat der Beschwerdeführer maximal zweimal eine Harnabgabe unter Zugrundelegung des angefochtenen Bescheides vorzulegen. Eine weitere Beeinträchtigung von Interessen des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar. Außerdem teilt auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Auffassung der Bezirkshauptmannschaft X dahingehend, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, sollen doch erkennbar insbesondere die dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Auflagen ab sofort dazu dienen, seine Verkehrszuverlässigkeit einer behördlichen Kontrolle zu unterziehen.Außerdem teilt auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Auffassung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dahingehend, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, sollen doch erkennbar insbesondere die dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Auflagen ab sofort dazu dienen, seine Verkehrszuverlässigkeit einer behördlichen Kontrolle zu unterziehen. Im Ergebnis war sohin der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Eine ordentliche Revision gegen den vorigen Beschluss ist deshalb nicht zulässig, weil es sich bei den gegenständlich zu lösen gewesenen Rechtsfragen um keine handelt, denen erhebliche rechtliche Bedeutung beizumessen ist. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösen gewesenen Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.155.002.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.