RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-79/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder ,
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (…) § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (…) 3.2. NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23:3.2. NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200-23: § 14 Bewilligungspflichtige BauvorhabenParagraph 14, Bewilligungspflichtige Bauvorhaben Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung: 1. Neu- und Zubauten von Gebäuden; (…) § 20 VorprüfungParagraph 20, Vorprüfung
(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
- die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,
- der Bebauungsplan,
- eine Bausperre,
- die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
- ein Bauverbot nach § 11 Abs. 5 dieses Gesetzes oder § 30 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000,
- ein Bauverbot nach Paragraph 11, Absatz 5, dieses Gesetzes oder Paragraph 30, Absatz 6, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000,
- bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
- eine Bestimmung dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze
- eine Bestimmung dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, des NÖ Kleingartengesetzes, Landesgesetzblatt 8210, des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, Landesgesetzblatt 8204, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze entgegensteht. (…)
(3)Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen.
(3)Wenn die Baubehörde eines der im Absatz eins, angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen. Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen. Freigabe von Aufschließungszonen § 75.
(1)Aufschließungszonen sind im örtlichen Raumordnungsprogramm festgelegte Bereiche des Baulandes zur Sicherung einer geordneten Siedlungsentwicklung.Paragraph 75,
(1)Aufschließungszonen sind im örtlichen Raumordnungsprogramm festgelegte Bereiche des Baulandes zur Sicherung einer geordneten Siedlungsentwicklung.
(2)Der Zeitpunkt der Freigabe einer Aufschließungszone ist mit Verordnung des Gemeinderates zu bestimmen. Er darf nicht vor Eintritt der im örtlichen Raumordnungsprogramm hiefür festgelegten Voraussetzungen liegen. Eine Freigabe von Teilen darf dann erfolgen, wenn ● für diese Teile die festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, ● für die Gemeinde keine unwirtschaftlichen Aufwendungen für die Grundausstattung erwachsen und ● die ordnungsgemäße Bebauungsmöglichkeit der verbleibenden Restfläche gesichert ist. Ist für eine Aufschließungszone im Flächenwidmungsplan keine Verkehrserschließung festgelegt oder soll die festgelegte verändert werden, darf die Freigabe erst bei Sicherstellung einer Verkehrserschließung im Sinne des § 71 erfolgen. Ein Verfahren nach § 21 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, ist hiefür nicht erforderlich.Ist für eine Aufschließungszone im Flächenwidmungsplan keine Verkehrserschließung festgelegt oder soll die festgelegte verändert werden, darf die Freigabe erst bei Sicherstellung einer Verkehrserschließung im Sinne des Paragraph 71, erfolgen. Ein Verfahren nach Paragraph 21, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, , ist hiefür nicht erforderlich. 3.3. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 1/2015:3.3. NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung LGBl. 1/2015: Übergangsbestimmungen 70.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.70.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. 3.4. NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8200-27:3.4. NÖ Raumordnungsgesetz 1976, Landesgesetzblatt 8200-27: Bauland § 16.
(1)Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:Paragraph 16,
(1)Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern: … 3. Betriebsgebiete, die für Bauwerke solcher Betriebe bestimmt sind, die keine übermäßige Lärm- oder Geruchsbelästigung und keine schädliche, störende oder gefährliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen und sich – soweit innerhalb des Ortsbereiches gelegen – in das Ortsbild und die bauliche Struktur des Ortsbereiches einfügen. Betriebe, die einen Immissionsschutz beanspruchen, sind unzulässig.; …
(4)Zur Sicherung einer geordneten Siedlungsentwicklung sowie zur Sanierung und/oder Sicherung von Altlasten bzw. Verdachtsflächen kann das Bauland in verschiedene Aufschließungszonen unterteilt werden, wenn zugleich im örtlichen Raumordnungsprogramm sachgerechte Voraussetzungen für deren Freigabe festgelegt werden. Als derartige Voraussetzungen kommen die Bebauung von Baulandflächen mit gleicher Widmungsart zu einem bestimmten Prozentsatz, die Fertigstellung oder Sicherstellung der Ausführung infrastruktureller Einrichtungen sowie von Lärmschutzbauten und dergleichen in Betracht. Eine fehlende Standorteignung gemäß § 15 Abs. 3 kann – ausgenommen Altlasten und Verdachtsflächen – durch Freigabevoraussetzungen nicht ersetzt werden. Die Freigabe erfolgt durch Verordnung des Gemeinderates nach Maßgabe der Bestimmungen der NÖ Bauordnung, LGBl. 8200. Die Freigabe von Teilen einer Aufschließungszone ist zulässig, wenn die jeweils festgelegten Freigabevoraussetzungen erfüllt sind, der Gemeinde keine unwirtschaftlichen Aufwendungen für die Grundausstattung erwachsen und die ordnungsgemäße Bebauungsmöglichkeit der verbleibenden Restfläche gesichert bleibt.
(4)Zur Sicherung einer geordneten Siedlungsentwicklung sowie zur Sanierung und/oder Sicherung von Altlasten bzw. Verdachtsflächen kann das Bauland in verschiedene Aufschließungszonen unterteilt werden, wenn zugleich im örtlichen Raumordnungsprogramm sachgerechte Voraussetzungen für deren Freigabe festgelegt werden. Als derartige Voraussetzungen kommen die Bebauung von Baulandflächen mit gleicher Widmungsart zu einem bestimmten Prozentsatz, die Fertigstellung oder Sicherstellung der Ausführung infrastruktureller Einrichtungen sowie von Lärmschutzbauten und dergleichen in Betracht. Eine fehlende Standorteignung gemäß Paragraph 15, Absatz 3, kann – ausgenommen Altlasten und Verdachtsflächen – durch Freigabevoraussetzungen nicht ersetzt werden. Die Freigabe erfolgt durch Verordnung des Gemeinderates nach Maßgabe der Bestimmungen der NÖ Bauordnung, Landesgesetzblatt 8200. Die Freigabe von Teilen einer Aufschließungszone ist zulässig, wenn die jeweils festgelegten Freigabevoraussetzungen erfüllt sind, der Gemeinde keine unwirtschaftlichen Aufwendungen für die Grundausstattung erwachsen und die ordnungsgemäße Bebauungsmöglichkeit der verbleibenden Restfläche gesichert bleibt. 3.5. Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 8. März 2007, Flächenwidmungsplan Änderung 2004-2, Zl. ***: § 3Paragraph 3 … Für Betriebs- und Wohnbauflächen im Süden der Marktgemeinde *** wird folgendes festgelegt: Unabhängig von der Reihenfolge muss zur Freigabe entweder der Bauland - Betriebsgebiet - Aufschließungszonen Nr. 8, od. 9, od. 10 od. 11 oder der Bauland - Kerngebiet - Aufschließungszone Nr. 1 -
- b)oder der Bauland - Wohngebiet - Aufschließungszonen Nr. 3, od. 4 od. 5 -
- b)das Generalverkehrskonzept vom Gemeinderat der Marktgemeinde *** beschlossen worden sein. Die im Generalsverkehrskonzept jeweils vorgegebenen ( gebietsabhängig}, erforderlichen Maßnahmen, müssen sichergestellt sein. Folgende Sicherstellungen müssen vorliegen: o Die jeweils erforderlichen Maßnahmen müssen in technischer Hinsicht ausgearbeitet und nachweisbar überprüft sein, o die jeweils erforderlichen Maßnahmen müssen in rechtlicher Hinsicht auf ihre Machbarkelt nachweisbar überprüft sein und in Form einer Vereinbarung bzw. eines Vertrages vorliegen und o für die jeweils erforderlichen Maßnahmen muss ein Finanzierungsplan ausgearbeitet sein, der durch nachweisbare Zusagen bzw. Verträge auch auf seine Umsetzbarkelt überprüfbar ist. Erst nach dem Vorliegen des vom Gemeinderat der Marktgemeinde *** beschlossen Generalverkehrskonzeptes, nach dem Vorliegen der angeführten Sicherstellungen und den zusätzlichen Freigabebedingungen kann der Gemeinderat eine der folgenden Aufschließungszonen freigeben. … Folgende zusätzliche Freigabebedingungen gelten für die Bauland - Betriebsgebiet - Aufschließungszonen Nr. 8, 9, 10 und 11: • Ein Parzellierungsvorschlag muss vorliegen, wobei bebaubare Grundstücke mit einer Mindestgröße von 3.000 m² vorzusehen sind, die insbesonders hinsichtlich der internen Verkehrserschließung und der Bebauungsstruktur mit der Gemeinde abgestimmt sein müssen. • Nach Freigabe einer aus den Bauland - Betriebsgebiet - Aufschließungszonen Nr. 8, 9, 10 od. 11 muss für diese für mindestens 2/3 der Grundstücke eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegen, sodass die folgende Bauland Betriebsgebiet Aufschließungszone freigegeben werden darf. Diese Bestimmung ist sinngemäß auf die weitere Freigabefolge anzuwenden. 3.6. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: Gemäß § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, dem
- Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind per Gesetz (§ 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014) ausdrücklich Verfahren nach den §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, ausgenommen.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der , NÖ Bauordnung 2014, dem
- Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind per Gesetz , (Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014) ausdrücklich Verfahren nach den Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, ausgenommen. Da Gegenstand des von den Baubehörden der Marktgemeinde *** geführten Verfahrens ein vor dem
- Februar 2015 gestellter Antrag gemäß § 14 NÖ Bauordnung 1996 ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 1996 bzw. die bisherige Rechtslage, somit auch § 16 NÖ Raumordnungsgesetz 1976, weiter anzuwenden. Da Gegenstand des von den Baubehörden der Marktgemeinde *** geführten Verfahrens ein vor dem
- Februar 2015 gestellter Antrag gemäß , Paragraph 14, NÖ Bauordnung 1996 ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 1996 bzw. die bisherige Rechtslage, somit auch , Paragraph 16, NÖ Raumordnungsgesetz 1976, weiter anzuwenden. Grundsätzlich ist auszuführen, dass die beiden im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nr. *** und Nr. ***, KG ***, entsprechend dem vom Gemeinderat der Marktgemeinde *** verordneten örtlichen Raumordnungsprogramm der Marktgemeinde *** als Bauland-Betriebsgebiet-Aufschließungszone Nr. *** und Nr. *** gewidmet sind. Weiters ist unbestritten, dass eine Freigabe der genannten Aufschließungszonen durch eine rechtsgültige Verordnung des Gemeinderates bis dato nicht erfolgt ist. Im Zuge der Vorprüfung des Bauansuchens gemäß § 20 NÖ Bauordnung 1996 wurde bereits von der Baubehörde erster Instanz festgestellt, dass dem Bauvorhaben die Erklärung der gegenständlichen Grundstücke zur Aufschließungszone entgegensteht. Im Zuge der Vorprüfung des Bauansuchens gemäß Paragraph 20, NÖ Bauordnung 1996 wurde bereits von der Baubehörde erster Instanz festgestellt, dass dem Bauvorhaben die Erklärung der gegenständlichen Grundstücke zur Aufschließungszone entgegensteht. Durch die Festlegung eines Grundstückes als Aufschließungszone bleibt zwar dessen Baulandwidmung an sich aufrecht. Die primäre Rechtswirkung der Baulandwidmung, nämlich die Möglichkeit zur Bebauung, ist aber suspendiert, die Bebaubarkeit des Grundstückes ist zeitlich aufgeschoben bis zur Freigabe. Die Freigabe stellt gleichsam den actus contrarius zur Kennzeichnung des Aufschließungsgebietes dar. Bis zur Freigabe einer Bauland-Aufschließungszone mit einer Verordnung nach § 75 NÖ Bauordnung 1996 steht ein Bauvorhaben auf einem darin gelegenen Grundstück im Widerspruch zu der festgelegten Widmung. Für ein Bauvorhaben in einer noch nicht freigegebenen Bauland-Aufschließungszone ist demnach die Baubewilligung zu versagen (vgl. VwGH vom
- September 2009, Zl. 2008/05/0150, und vom
- Oktober 1996, Zl. 96/05/0221).Bis zur Freigabe einer Bauland-Aufschließungszone mit einer Verordnung nach , Paragraph 75, NÖ Bauordnung 1996 steht ein Bauvorhaben auf einem darin gelegenen Grundstück im Widerspruch zu der festgelegten Widmung. Für ein Bauvorhaben in einer noch nicht freigegebenen Bauland-Aufschließungszone ist demnach die Baubewilligung zu versagen vergleiche VwGH vom
- September 2009, Zl. 2008/05/0150, und vom
- Oktober 1996, Zl. 96/05/0221). Es erübrigt sich daher, auf die Frage einzugehen, ob für die beiden Grundstücke die im örtlichen Raumordnungsprogramm festgelegten Freigabebedingungen erfüllt sind. Es ist nicht Aufgabe der Baubehörden, das Vorliegen der Freigabebedingungen zu prüfen. Wesentlich ist vielmehr, dass die Freigabe der Aufschließungszonen durch Verordnung des Gemeinderates bislang noch nicht erfolgt ist. Mangels Freigabe der Aufschließungszonen ist eine Bebaubarkeit der beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücke (zurzeit noch) nicht gegeben. Die Baubehörden haben den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Baubewilligung für diese Grundstücke somit zu Recht abgewiesen. Dass die im Flächenwidmungsplan bzw. der Verordnung vom
- März 2007 verordnete Freigabebedingung – das Vorliegen eines vom Gemeinderat zu beschließenden Generalverkehrskonzeptes – im Hinblick auf § 16 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 bzw. § 75 NÖ Bauordnung 1996, der selbst die Sicherstellung der Verkehrserschließung als Freigabebedingung normiert, gesetzwidrig oder unsachlich wäre, kann nicht erkannt werden. Das Landesverwaltungsgericht hegt daher anlässlich der gegenständlichen Beschwerde keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit bzw. die Verfassungsmäßigkeit dieser Verordnung, sodass es sich auch nicht veranlasst sieht, ein Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof anzuregen. Dass die im Flächenwidmungsplan bzw. der Verordnung vom
- März 2007 verordnete Freigabebedingung – das Vorliegen eines vom Gemeinderat zu beschließenden Generalverkehrskonzeptes – im Hinblick auf Paragraph 16, Absatz 4, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 bzw. Paragraph 75, NÖ Bauordnung 1996, der selbst die Sicherstellung der Verkehrserschließung als Freigabebedingung normiert, gesetzwidrig oder unsachlich wäre, kann nicht erkannt werden. Das Landesverwaltungsgericht hegt daher anlässlich der gegenständlichen Beschwerde keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit bzw. die Verfassungsmäßigkeit dieser Verordnung, sodass es sich auch nicht veranlasst sieht, ein Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof anzuregen. Im Übrigen ist die Prüfung der Gesetzmäßigkeit bzw. der Verfassungsmäßigkeit einer Verordnung ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten. Die Baubehörden der Marktgemeinde *** wie auch das Landesverwaltungsgericht sind zufolge des verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzips an die bestehenden Gesetze und Verordnungen, somit auch an den geltenden Flächenwidmungsplan bzw. das örtliche Raumordnungsprogramm des Gemeinderates der Marktgemeinde *** gebunden. Die Baubehörden haben im Zuge eines Baubewilligungsverfahrens keine Möglichkeit, die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung zu überprüfen, auf deren Grundlage die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens zu prüfen ist. Die belangte Behörde war daher berechtigt und verpflichtet, die genannte Verordnung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Parteien des Verfahrens nicht beantragt. Zudem sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom
- April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom
- Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. , Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Parteien des Verfahrens nicht beantragt. Zudem sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom
- April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom
- Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.79.001.2016