RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1111/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn ***, ***, gegen den Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 07.09.2015, GZ. ***, mit dem die baubehördliche Bewilligung für das Vorhaben „Errichtung eines Blumenfachgeschäftes (EG) und einer Wohneinheit (OG)“ im Standort Grundstück Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, unter gleichzeitiger Erteilung von Auflagen erteilt wurde, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn ***, ***, gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 07.09.2015, GZ. ***, mit dem die baubehördliche Bewilligung für das Vorhaben „Errichtung eines Blumenfachgeschäftes (EG) und einer Wohneinheit (OG)“ im Standort Grundstück Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, unter gleichzeitiger Erteilung von Auflagen erteilt wurde, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Schreiben vom 11.05.2015 beantragten Frau *** und Herr *** (in weiterer Folge als „Bauwerber“ genannt) unter Anschluss eines Einreichplanes, einer Baubeschreibung, eines Energieausweises, eines Grundbuchsauszuges, eines Kaufvertrages und technischer Unterlagen für die Wärmepumpe und Kühlanlage die bau- und gewerbebehördliche Bewilligung für den Neubau eines Blumengeschäftes samt darüber liegender Wohneinheit im Obergeschoss in der KG *** auf dem Grundstück Nr. ***. Mit Schreiben vom 30.06.2015 erhob Herr ***, ***, als damaliger Alleineigentümer des westlich an dieses Grundstücks angrenzenden Grundstücks Nr. *** der KG *** bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln gegen dieses Bauvorhaben Einwendungen dahingehend, dass laut rechtsgültigem Bebauungsplan der Marktgemeinde *** unter anderem wahlweise eine gekuppelte bzw. eine offene Bauweise festgelegt sei, sich auf dem Grundstück jedoch bereits ein Gebäude in offener Bebauungsweise befinde und deshalb das Wahlrecht schon verbraucht sei. Das Projekt, welches nun eine gekuppelte Bauweise vorsehe, widerspreche somit dem Bebauungsplan. Der nördliche Teil des Baugrundstückes weise außerdem laut rechtsgültigem Flächenwidmungsplan die Widmung „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ auf; im vorliegenden Projekt sei vorgesehen, dass auf dieser Fläche Niveauveränderungen vorgenommen und Stützmauern errichtet werden würden, was sohin der Flächenwidmung widerspreche. Sowohl im Grünland als auch im Bauland würden erhebliche Niveauveränderungen vorgesehen sein, indem zwischen dem geplanten Gebäude und der Grundstücksgrenze das Niveau um ca. 2 m abgesenkt werde. Dadurch sei die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf seinem Grundstück nicht mehr gewährleistet und würden diese Niveauveränderungen zu einem Abrutschen seines Grundstückes führen. Das Projekt sehe weiters zwei Zu- und Abfahrten vor, obgleich nur pro Grundstück eine Zu- und Ausfahrt zulässig sei. Die Gebäudehöhe sei bei der Nordansicht und am Stiegenturm nicht wie im Bebauungsplan festgelegt eingehalten und würde zudem laut Einreichplan ein Vordach ohne Feuerwiderstand bis 1,81 m zur Grundgrenze hinreichen. Im Gewerbeverfahren befürchte er zudem unzumutbare Belästigungen durch Lärm. Am 02.07.2015 führte die Bezirkshauptmannschaft Tulln eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der *** nicht teilnahm. In dieser Verhandlung wurde unter anderem von der beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen festgehalten, dass unter Zugrundelegung der Projektunterlagen die in Niederösterreich geltenden bautechnischen Bestimmungen eingehalten werden würden und eine Bewilligung erteilt werden könne, dies unter Anführung näher definierter Auflagen. Die von Herrn *** erhobenen Einwendungen würden inhaltlich nicht zutreffen. Das am Grundstück bestehende Gebäude sei in einem Abstand von weniger als 3 m von der westlichen Grundstücksgrenze situiert und entspreche demnach weder einer offenen noch einer gekuppelten Bebauungsweise, sodass dem Bauwerber das Wahlrecht noch zustehe. Die geplanten Niveauveränderungen und Stützmauern in der Widmung „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“ seien nicht Gegenstand des gegenständlichen Bauverfahrens. Weder an der westlichen noch an der östlichen Grundstücksgrenze seien Niveauveränderungen geplant, sondern lediglich im Inneren des Grundstückes, diese Niveauänderungen hätten keine Auswirkung auf die Belichtung von Hauptfenstern auf dem Nachbargrundstück. Mit den vom Bauwerber vorgelegten ergänzenden Unterlagen werde ein Lichteinfall von unter 45° für die zukünftige Bebauung des Nachbargrundstückes ordnungsgemäß nachgewiesen. Weiters ergebe sich aus den ergänzend vorgelegten Unterlagen, dass kein Teil der Gebäudefront über die Umhüllende einer zulässigen Giebelfront eines theoretisch aufgesetzten Satteldaches, Pultdaches oder Kreuzdaches rage. Nicht zuletzt werde das Vordach an der westlichen Fassade entgegen der Projektunterlagen auf einen Abstand von 2 m von der Grundstücksgrenze reduziert. Hinsichtlich des verkehrstechnischen Einwandes holte zudem die Bezirkshauptmannschaft Tulln ergänzend eine das Bauvorhaben befürwortende Stellungnahme des verkehrstechnischen Amtssachverständigen *** vom 06.07.2015 ein, welche unter anderem auch Herrn *** zur Kenntnisnahme gebracht wurde. In der ergänzenden Stellungnahme des Herrn *** vom 17.07.2015 führte dieser nach Übermittlung der Verhandlungsschrift vom 02.07.2015 zusammenfassend aus, dass er seine bisherigen Einwendungen aufrecht halte. Es sei davon auszugehen, dass das bereits bestehende Gebäude auf dem Baugrundstück ein bewilligtes in offener Bebauungsweise sei. Aus dem Projekt gehe nicht hervor, dass der Garten mit den bereits vorhandenen konsenslosen Stützmauern ebenso wie die private Wohnung im Obergeschoss nicht gewerblich genutzt werden solle. Es sei sehr wohl erkennbar, dass ein Niveauunterschied zu seinem Grundstück hergestellt werde, was näher zu prüfen sei, zumal umso weiter er mit einer zukünftigen Bebauung von der Grundstücksgrenze wegrücken müsse, je weiter das gegenständlich geplante Gebäude im Hang abgesenkt werde, um auf bestehende oder zukünftig mögliche Hauptfenster Rücksicht zu nehmen. Das verkehrstechnische Amtssachverständigengutachten sei unzureichend. Prüfe man außerdem die übrigen Gebäudefronten, werde man zumindest straßenseitig zur Überzeugung gelangen, dass hier die Bauklasse 1 nicht eingehalten werde. Der Stiegenturm müsse beurteilt werden, vor allem, weil er zumindest 1 m in die Gebäudefront versetzt sei. Abschließend ersuche er zudem neuerlich um Prüfung der zu erwartenden Lärmimmissionen der Klimageräte sowie auch der Luft-Wasser-Wärmepumpe. Mit dieser Stellungnahme legte *** ergänzend eine Mappendarstellung des Vermessungsamtes zu GZ. *** vor. Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 07.09.2015 wurde in dessen Spruchpunkt I. den Bauwerbern die gewerberechtliche Bewilligung und in dessen Spruchpunkt II. den Bauwerbern die baubehördliche Bewilligung für das Vorhaben „Errichtung eines Blumenfachgeschäftes (EG) und einer Wohneinheit (OG)“ im Standort Grundstück Nr. *** der KG *** erteilt, wobei die Anlage mit den Projektunterlagen und mit der Projektbeschreibung übereinstimmen müsse. In baurechtlicher Sicht seien an Auflagen vor Benützung zu erfüllen bzw. künftig ständig einzuhalten die Erstellung eines Brandschutzplanes gemäß TRVB 121 O samt Übermittlung an die FF *** und Aufbewahrung einer weiteren Parie im Betrieb zur Einsichtnahme und die Vorlage von Attesten und Bestätigungen über die ordnungsgemäße Ausführung der Elektroinstallationen inklusive Fluchtwegkennzeichnung gemäß TRVB E 102, dass sämtliche Verglasungen unter 1,5 m als Sicherheitsklasse ausgeführt wurden, dass die Handfeuerlöscher gemäß TRVB F 124 ordnungsgemäß montiert und gekennzeichnet wurden und dass die Stiegenanlage mit Stützmauer gemäß der erforderlichen Statik errichtet wurde.Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 07.09.2015 wurde in dessen Spruchpunkt römisch eins. den Bauwerbern die gewerberechtliche Bewilligung und in dessen Spruchpunkt römisch zwei. den Bauwerbern die baubehördliche Bewilligung für das Vorhaben „Errichtung eines Blumenfachgeschäftes (EG) und einer Wohneinheit (OG)“ im Standort Grundstück Nr. *** der KG *** erteilt, wobei die Anlage mit den Projektunterlagen und mit der Projektbeschreibung übereinstimmen müsse. In baurechtlicher Sicht seien an Auflagen vor Benützung zu erfüllen bzw. künftig ständig einzuhalten die Erstellung eines Brandschutzplanes gemäß TRVB 121 O samt Übermittlung an die FF *** und Aufbewahrung einer weiteren Parie im Betrieb zur Einsichtnahme und die Vorlage von Attesten und Bestätigungen über die ordnungsgemäße Ausführung der Elektroinstallationen inklusive Fluchtwegkennzeichnung gemäß TRVB E 102, dass sämtliche Verglasungen unter 1,5 m als Sicherheitsklasse ausgeführt wurden, dass die Handfeuerlöscher gemäß TRVB F 124 ordnungsgemäß montiert und gekennzeichnet wurden und dass die Stiegenanlage mit Stützmauer gemäß der erforderlichen Statik errichtet wurde. Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Tulln bezogen auf den Spruchpunkt II. zusammenfassend aus, dass die Baubewilligung auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, auf Grund der Gutachten der Amtssachverständigen und nach Wahrung sämtlicher Parteienrechte erteilt werden hätte können. Insbesondere würden auch subjektiv-öffentliche Rechte nach Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Tulln bezogen auf den Spruchpunkt römisch zwei. zusammenfassend aus, dass die Baubewilligung auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, auf Grund der Gutachten der Amtssachverständigen und nach Wahrung sämtlicher Parteienrechte erteilt werden hätte können. Insbesondere würden auch subjektiv-öffentliche Rechte nach § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 2014 durch das Bauvorhaben nicht verletzt werden. Bezogen auf die Einwendungen des Herrn *** werde im konkreten ausgeführt, dass die Bauwerber von ihrem Wahlrecht der gekuppelten Bebauungsweise Gebrauch machen hätten können und sei durch die zulässige gewählte Bauweise jedenfalls eine ausreichende Belichtung im Sinne des § 4 Z 3 NÖ Bauordnung 2014 gegeben. Die im nördlichen Teil des Baugrundstückes projektierte Niveauänderung samt Errichtung einer Stützmauer sei nicht Gegenstand des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens. Die Niveauveränderungen im südlichen Teil des Baugrundstückes würden zu keiner Gefährdung des angrenzenden Geländes führen. Die projektierte Zu- und Abfahrtsituation berühre kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht und sei zudem die Ordnungsgemäßheit des Projektes durch einen Amtssachverständigen geprüft worden. Laut Stellungnahme der Amtssachverständigen für Bautechnik rage außerdem kein Teil der Gebäudefront über die Umhüllende einer zulässigen Giebelfront eines theoretisch aufgesetzten Satteldaches, sodass kein Widerspruch zu § 53 NÖ Bauordnung 2014 vorliege. Durch die vorgenommene Projektsänderung rage das Vordach 2 m zur westlichen Grundstücksgrenze, sodass auch hier kein Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben bestehe; die nachgereichten Einreichpläne (wie auch das nachträglich eingeholte verkehrstechnische Gutachten) seien auch Herrn *** zur Kenntnis gebracht worden und hätte er innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme mehr abgegeben. Aus der Sicht der Bezirkshauptmannschaft Tulln seien somit sämtliche Einwendungen behandelt worden und würden diese einer Baubewilligung nicht entgegenstehen.Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 2014 durch das Bauvorhaben nicht verletzt werden. Bezogen auf die Einwendungen des Herrn *** werde im konkreten ausgeführt, dass die Bauwerber von ihrem Wahlrecht der gekuppelten Bebauungsweise Gebrauch machen hätten können und sei durch die zulässige gewählte Bauweise jedenfalls eine ausreichende Belichtung im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 2014 gegeben. Die im nördlichen Teil des Baugrundstückes projektierte Niveauänderung samt Errichtung einer Stützmauer sei nicht Gegenstand des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens. Die Niveauveränderungen im südlichen Teil des Baugrundstückes würden zu keiner Gefährdung des angrenzenden Geländes führen. Die projektierte Zu- und Abfahrtsituation berühre kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht und sei zudem die Ordnungsgemäßheit des Projektes durch einen Amtssachverständigen geprüft worden. Laut Stellungnahme der Amtssachverständigen für Bautechnik rage außerdem kein Teil der Gebäudefront über die Umhüllende einer zulässigen Giebelfront eines theoretisch aufgesetzten Satteldaches, sodass kein Widerspruch zu Paragraph 53, NÖ Bauordnung 2014 vorliege. Durch die vorgenommene Projektsänderung rage das Vordach 2 m zur westlichen Grundstücksgrenze, sodass auch hier kein Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben bestehe; die nachgereichten Einreichpläne (wie auch das nachträglich eingeholte verkehrstechnische Gutachten) seien auch Herrn *** zur Kenntnis gebracht worden und hätte er innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme mehr abgegeben. Aus der Sicht der Bezirkshauptmannschaft Tulln seien somit sämtliche Einwendungen behandelt worden und würden diese einer Baubewilligung nicht entgegenstehen.
- Zum Beschwerdevorbringen: In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 28.09.2015 beantragte Herr *** die Aufhebung dieses Bescheides und die Abweisung des zugrunde liegenden Ansuchens. Begründend führte Herr *** dazu aus, dass seine mit seinen schriftlichen Einwendungen vom 17.07.2015 vorgelegte Urkunde des Vermessungsamtes eine Niveauaufnahme aus dem Jahre 1995 zeige. Diese Urkunde gebe seiner Meinung nach den auch heute noch gültigen und vorhandenen Verlauf des Niveaus an der Grundgrenze zu seinem Grundstück wieder. Hätte die Behörde diese Urkunde mit den Einreichunterlagen verglichen und dies auch in der Natur besichtigt, so müsste sie zum Schluss kommen, dass die dargestellten Höhen der Einreichunterlagen nicht stimmen könnten. Offenbar liege den Einreichunterlagen keine Höhenvermessung eines Vermessungstechnikers zu Grunde. *** sei der Meinung, dass durch diese mangelhafte Prüfung der Einreichunterlagen eine falsche Beurteilung erfolgt sei. Im relevanten Bereich sei von der Grundgrenze bis zur Stützmauer im Osten nämlich keine Böschung auf dem Baugrundstück dargestellt worden, was bedeute, dass das bestehende Niveau dort also unverändert bleibe. Aus der Urkunde vom Vermessungsamt ergebe sich jedoch, dass eine starke Böschung von der Mauerkrone der Stützmauer zu seiner Grundstücksgrenze hergestellt werden müsse, da sich bei der Herstellung des geplanten Niveaus ein Niveauunterschied von mehr als 1,5 m ergebe. Dieser Niveauunterschied klaffe zwischen dem Projekt und der Natur von Süden nach Norden verlaufend immer mehr auf. Durch diese tatsächlich entstehende steile Böschung komme es – wie auch schon in den Einwendungen ausgeführt – zu einem Abrutschen seines Grundstückes auf das Baugrundstück. Außerdem sei noch wesentlicher zu berücksichtigen, dass die Niveauänderung im Hinblick auf § 67 NÖ BO 2014 nicht korrekt geprüft worden sei. Je größer nämlich der Niveauunterschied sei, desto negativer wirke sich dieser auf sein Recht der Anordnung eines zulässigen Gebäudes auf seinem Grundstück aus. Da bezogen auf die bewilligte Niveauveränderung Hauptfenster bis zum Schnittpunkt der Außenfassade mit dem angrenzenden Niveauunterschied zulässig seien, müsse mit der Bebauung auf seinem Grundstück weiter von der westlichen Grundgrenze abgerückt werden. Dadurch werde ihm das Recht genommen, eine entsprechend dem Bebauungsplan mögliche Bebauung uneingeschränkt herzustellen. Durch diesen Umstand werde er in seinem subjektiv-öffentlichen Recht gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 beeinträchtigt.Außerdem sei noch wesentlicher zu berücksichtigen, dass die Niveauänderung im Hinblick auf Paragraph 67, NÖ BO 2014 nicht korrekt geprüft worden sei. Je größer nämlich der Niveauunterschied sei, desto negativer wirke sich dieser auf sein Recht der Anordnung eines zulässigen Gebäudes auf seinem Grundstück aus. Da bezogen auf die bewilligte Niveauveränderung Hauptfenster bis zum Schnittpunkt der Außenfassade mit dem angrenzenden Niveauunterschied zulässig seien, müsse mit der Bebauung auf seinem Grundstück weiter von der westlichen Grundgrenze abgerückt werden. Dadurch werde ihm das Recht genommen, eine entsprechend dem Bebauungsplan mögliche Bebauung uneingeschränkt herzustellen. Durch diesen Umstand werde er in seinem subjektiv-öffentlichen Recht gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 2014 beeinträchtigt.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 07.10.2015 legte die Bezirkshauptmannschaft Tulln den Verwaltungsakt zur Zl. *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde des Herrn *** vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Mit Schreiben vom 26.11.2015 teilte die Bezirkshauptmannschaft Tulln des Weiteren dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Übermittlung eines dementsprechenden E-Mails der Marktgemeinde *** vom 25.11.2015 und zweier Beschlüsse des Bezirksgerichtes Tulln vom 07.10.2015 und vom 04.11.2015 mit, dass die das ursprünglich aus zwei Grundstücksnummern bestehende Grundstück des *** zum Grundstück Nr. *** vereinigt worden sei und dass unter anderem eben das Grundstück Nr. *** der KG *** vom bisherigen Grundstückseigentümer *** an Frau ***, ***, ***, verkauft und in deren Eigentum übertragen worden wäre. Mit Schreiben vom 23.12.2015 informierte demnach das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Frau *** als nunmehrige Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Nachbargrundstückes über die von ihrem Rechtsvorgänger *** erhobene Beschwerde im anhängigen Verfahren auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung und forderte diese in Einem im Hinblick auf die dingliche Wirkung des Baubewilligungsbescheides und des demnach eingetretenen automatischen Parteienwechsels auf, bekanntzugeben, ob sie die gegenständliche Beschwerde des Herrn *** aufrecht halte. Mit Schreiben vom 24.01.2016 teilte dazu Frau *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit, dass sie die Beschwerde aufrecht halte und um eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ersuche. Mit Schreiben vom 27.01.2016 forderte in weiterer Folge das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Hinweis darauf, dass bislang von keiner der Parteien und sohin auch nicht von ihrem Rechtsvorgänger und bisherigem Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt wurde, Frau *** auf, ergänzend bekanntzugeben, ob sie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantrage oder auf eine solche verzichte. Mit Schreiben vom 06.02.2016 teilte dazu Frau *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit, dass sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantrage. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt *** der Bezirkshauptmannschaft Tulln sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.
- Feststellungen: Mit Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 11.05.2015 beantragten die Bauwerber *** und *** als Eigentümer des Grundstücks Nr. *** der EZ *** Grundbuch *** die Erteilung der baubehördlichen und gewerbebehördlichen Bewilligung für den Neubau eines Blumengeschäftes samt darüberliegender Wohneinheit im Obergeschoss auf dem südlichen Teil eben dieses Grundstücks, welches die Widmung „Bauland Kerngebiet“ aufweist. Dieses Baugrundstück grenzt unmittelbar östlich an das bis November 2015 im Alleineigentum des *** stehenden und seither im Alleineigentum der *** stehenden Grundstück Nr. *** der EZ *** Grundbuch *** an. Eben dieses Grundstück der Frau *** ist zurzeit noch nicht mit einem Wohngebäude bebaut. Nördlich an das Bauvorhaben befindet sich auf dem Baugrundstück ein Presshaus, welches weniger als 3 m von der Grenze zum Grundstück der *** entfernt steht. Das Bauvorhaben selbst ist in gekuppelter Bauweise derart geplant, dass das Gebäude direkt an die östliche Grundgrenze angrenzt. Westlich des geplanten Gebäudes wird ein Zugangsweg errichtet werden, der in Richtung Norden bis maximal 45 cm unter dem jetzt bestehenden Niveau sich befinden wird und westlich durch eine maximal 50 cm hohe Stützmauer begrenzt wird. Diese Stützmauer wird sich in einer Entfernung von 1,81 m von der Grenze zum Grundstück der *** entfernt befinden. Zwischen der Stützmauer und der Grundstücksgrenze bleibt das bestehende Niveau unverändert. Durch die insgesamt vorgenommenen Niveauveränderungen dieses Bauvorhabens besteht nicht die Gefahr des Abrutschens des Grundstücks der ***. Außerdem ragt kein Teil der Gebäudefront über die Umhüllende einer zulässigen Giebelfront eines theoretisch aufgesetzten Satteldaches und wird durch die Gebäudehöhe insgesamt die ausreichende Belichtung von Hauptfenstern zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude auf dem Grundstück der *** nicht beeinträchtigt. Das Bauvorhaben entspricht zudem auch dem Bebauungsplan der Marktgemeinde ***.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Eigentumsverhältnisse an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken ergeben sich aus dem offenen Grundbuch. Daraus und aus dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichtes Tulln vom 04.11.2015 zur GZ. *** ist ersichtlich, dass seit November 2015 Frau *** Alleineigentümerin des Grundstückes *** der EZ *** KG *** ist, sohin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein Eigentumswechsel an diesem dem Baugrundstück angrenzenden Nachbargrundstück stattgefunden hat. Die Lage der Grundstücke der Bauwerber einerseits und der *** andererseits zueinander, die Situierung des Bauvorhabens auf dem Baugrundstück und die Feststellung im Zusammenhang mit der Lage des bereits vorhandenen Presshauses auf dem Baugrundstück ergeben sich insbesondere aus den vorliegenden Einreichplänen. Dem Bauansuchen in Verbindung mit den Einreichplänen war vor allem auch die Feststellung zu entnehmen, dass lediglich der südliche Teil des Baugrundstückes vom beantragten Bauvorhaben erfasst ist, nicht jedoch etwaige Bauvorhaben auf dem nördlichen und als „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ gewidmeten Teil dieses Grundstücks mangels entsprechender Antragstellung verfahrensgegenständlich sind. Die Widmung des Baugrundstückes bzw. im konkreten des südlichen und hier verfahrensgegenständlichen Teiles des Baugrundstückes ergibt sich aus den entsprechenden Erhebungen der Bezirkshauptmannschaft Tulln und ist diesbezüglich der Sachverhalt auch unstrittig. Unstrittig ist des Weiteren, dass das Nachbargrundstück (Grundstück Nr. ***) derzeit (noch) nicht mit einem Wohngebäude bebaut ist. Die Feststellungen im Zusammenhang mi der exakten Lage des Bauvorhabens in Bezug auf die westlichen und östlichen Grundstücksgrenzen ergeben sich ebenso aus den diesbezüglichen Einreichplänen. Insbesondere sind daraus das festgestellte Ausmaß der Entfernung des westlich an das geplante Gebäude angrenzenden Zugangsweges samt Stützmauer und die geplante Niveauveränderung im Zusammenhang mit der Errichtung dieses Zugangsweges ersichtlich. Daraus ergibt sich eben auch, dass Niveauveränderungen zwischen der Stützmauer und der Grundgrenze nicht vorgesehen sind, sondern hier das bestehende Niveau unverändert bleiben soll. Weitere Feststellungen im Zusammenhang mit einer insbesondere weiter nördlich vorgenommenen zusätzlichen Niveauveränderung waren zudem den vorliegenden Einreichplänen nicht zu entnehmen und diesbezüglich ergänzende Feststellungen aus rechtlichen Überlegungen auch nicht erforderlich. Die Feststellungen schließlich im Zusammenhang mit der fehlenden Gefahr eines Abrutschens des Nachbargrundstückes, im Zusammenhang mit der Gebäudehöhe des Bauvorhabens und im Zusammenhang mit der Frage der Belichtung zukünftiger bewilligungsfähiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück entstammen dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der bautechnischen Amtssachverständigen ***, welches im Rahmen der Verhandlung vom 02.07.2015 von der Bezirkshauptmannschaft Tulln eingeholt wurde. Das erkennende Gericht hat keinen Grund, an der Richtigkeit dieses Gutachtens zu zweifeln und stimmen die Ausführungen der Amtssachverständigen auch mit den vorliegenden Projektunterlagen überein. Schließlich gibt es aus dem Akteninhalt keine Indizien bzw. gar Beweisergebnisse dahingehend, dass dieses Bauvorhaben nicht dem Bebauungsplan der Marktgemeinde *** entsprechen soll. Insbesondere liegen auch hier im Gegenteil schlüssige und nachvollziehbare Ausführungen der bautechnischen Amtssachverständigen im Rahmen der Verhandlung vom 02.07.2015 vor, die die Übereinstimmung bekräftigen.
- Rechtslage: Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Verfahren von Relevanz: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): „
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 27 VwGVG:Paragraph 27, VwGVG: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ § 4 Z 3, 15 und 21 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):Paragraph 4, Ziffer 3, 15 und 21 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014): „Im Sinne dieses Gesetzes gelten als (…)
- ausreichende Belichtung: jene Belichtung auf Hauptfenster, die durch einen freien Lichteinfall unter 45° (gemessen von der Horizontalen) bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30° ausgehend von der Höhenlage des nach § 53 Abs. 2 Z 1 maßgeblichen Geländes gegeben ist;Lichteinfall unter 45° (gemessen von der Horizontalen) bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30° ausgehend von der Höhenlage des nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, maßgeblichen Geländes gegeben ist; (…)
- Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen; Nebengebäude: ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m2, das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch an das Hauptgebäude angebaut sein; Konditioniertes Gebäude: ein Gebäude, dessen Innenraumklima unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet wird; als konditioniertes Gebäude können ein Gebäude als Ganzes oder Teile eines Gebäudes, die als eigene Nutzungseinheiten konzipiert oder umgebaut wurden, bezeichnet werden; Niedrigstenergiegebäude: Gebäude im Sinne der ÖNORM B 8110-1 (Ausgabe: 2011-11-01), welches eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf wird zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt; Wohngebäude: ein Gebäude, das ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt wird; (…)
- Hauptfenster: Fenster, die zur ausreichenden Belichtung von Aufenthaltsräumen erforderlich sind; alle anderen Fenster sind Nebenfenster. (…)“ § 14 Z 1 und 6 NÖ BO 2014:Paragraph 14, Ziffer eins und 6 NÖ BO 2014: „Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
- Neu- und Zubauten von Gebäuden; (…)
- die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland sowie im Grünland-Kleingarten, sofern sich diese auf die Berechnung der Höhe von Gebäuden auf diesem Grundstück auswirken kann; (…)“ § 6 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014:Paragraph 6, Absatz eins und 2 NÖ BO 2014: „
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:„
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
- der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
- der Eigentümer des Baugrundstücks
- die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
- den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,
- den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“ § 67 NÖ BO 2014:Paragraph 67, NÖ BO 2014: „Die Höhenlage des Geländes im Bauland und im Grünland-Kleingarten darf nur dann verändert werden, wenn - die Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzenden Geländes nicht gefährdet wird und - dadurch und bei der Bemessung der Gebäudehöhe die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken gewährleistet ist.“
- Erwägungen: In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen wie folgt erwogen: Voranzustellen ist zunächst, dass es sich (unstrittig) beim beantragten Bauvorhaben um die Errichtung eines Gebäudes nach § 4 Z 15 NÖ BO 2014 handelt, für welche eine Baubewilligung nach § 14 Z 1 NÖ BO 2014 erforderlich ist.Voranzustellen ist zunächst, dass es sich (unstrittig) beim beantragten Bauvorhaben um die Errichtung eines Gebäudes nach Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BO 2014 handelt, für welche eine Baubewilligung nach Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014 erforderlich ist. Weiters ist entsprechend des festgestellten Sachverhaltes davon auszugehen, dass das im Alleineigentum der Frau *** stehende Grundstück Nr. *** der KG *** direkt an das Baugrundstück angrenzt, sodass diese als Nachbarin im Sinne des § 6 Abs.1 Z 3 NÖ BO 2014 gilt.Weiters ist entsprechend des festgestellten Sachverhaltes davon auszugehen, dass das im Alleineigentum der Frau *** stehende Grundstück Nr. *** der KG *** direkt an das Baugrundstück angrenzt, sodass diese als Nachbarin im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BO 2014 gilt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist außerdem voranzustellen, dass sich die gegenständliche Beschwerde ausschließlich gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, sohin gegen die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung richtete, sohin auch nur dieser Spruchpunkt Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und der gegenständlichen Entscheidung gemäß In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist außerdem voranzustellen, dass sich die gegenständliche Beschwerde ausschließlich gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides, sohin gegen die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung richtete, sohin auch nur dieser Spruchpunkt Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und der gegenständlichen Entscheidung gemäß § 27 VwGVG ist. Dies bedeutet auch, dass die Einwendungen des Nachbarn, die sich gegen die Erteilung der gewerberechtlichen Bewilligung gerichtet haben, nämlich die reklamierten Lärmimmissionen, nicht Gegenstand des baurechtlichen Verfahrens waren und somit auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind.Paragraph 27, VwGVG ist. Dies bedeutet auch, dass die Einwendungen des Nachbarn, die sich gegen die Erteilung der gewerberechtlichen Bewilligung gerichtet haben, nämlich die reklamierten Lärmimmissionen, nicht Gegenstand des baurechtlichen Verfahrens waren und somit auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind. Zum anderen ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Einwendungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren und die Beschwerde vom 28.09.2015 noch vom damaligen Eigentümer des Nachbargrundstücks, Herrn ***, erhoben wurden, danach jedoch im November 2015 ein Eigentumswechsel stattgefunden hat und seither Frau *** Eigentümerin eben dieses Nachbargrundstücks ist. Auf Grund der dinglichen Wirkung von Baubewilligungsbescheiden führt der Eigentümerwechsel automatisch zu einem Parteienwechsel im Verfahren (vgl. z.B. VwGH 10.12.2013, 2010/05/0207), sodass mit dem gegenständlichen Eigentumserwerb des Grundstücks Nr. *** der KG *** durch Frau *** diese automatisch als Beschwerdeführerin in das gegenständliche Verfahren eingetreten ist, der bisherige Beschwerdeführer *** hingegen ebenso mit der Übertragung seines Eigentumsrechtes am dem Baugrundstück angrenzenden Nachbargrundstück aus dem Verfahren ausgeschieden ist. Mit ihrem Schreiben vom 24.01.2016 hat Frau *** auch ausdrücklich bekundet, die Beschwerde aufrechtzuhalten. Auf Grund der dinglichen Wirkung kann sich, hat sich aber auch die nunmehrige Beschwerdeführerin sämtliche bisherigen Einwendungen und das Beschwerdevorbringen, welches jeweils von Herrn *** als ihr „Rechtsvorgänger“ erhoben wurde, anrechnen zu lassen.Zum anderen ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Einwendungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren und die Beschwerde vom 28.09.2015 noch vom damaligen Eigentümer des Nachbargrundstücks, Herrn ***, erhoben wurden, danach jedoch im November 2015 ein Eigentumswechsel stattgefunden hat und seither Frau *** Eigentümerin eben dieses Nachbargrundstücks ist. Auf Grund der dinglichen Wirkung von Baubewilligungsbescheiden führt der Eigentümerwechsel automatisch zu einem Parteienwechsel im Verfahren vergleiche z.B. VwGH 10.12.2013, 2010/05/0207), sodass mit dem gegenständlichen Eigentumserwerb des Grundstücks Nr. *** der KG *** durch Frau *** diese automatisch als Beschwerdeführerin in das gegenständliche Verfahren eingetreten ist, der bisherige Beschwerdeführer *** hingegen ebenso mit der Übertragung seines Eigentumsrechtes am dem Baugrundstück angrenzenden Nachbargrundstück aus dem Verfahren ausgeschieden ist. Mit ihrem Schreiben vom 24.01.2016 hat Frau *** auch ausdrücklich bekundet, die Beschwerde aufrechtzuhalten. Auf Grund der dinglichen Wirkung kann sich, hat sich aber auch die nunmehrige Beschwerdeführerin sämtliche bisherigen Einwendungen und das Beschwerdevorbringen, welches jeweils von Herrn *** als ihr „Rechtsvorgänger“ erhoben wurde, anrechnen zu lassen. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren im Lichte des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 ist in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179 uva). Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 ist in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179 uva). Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8.070A). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden.Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte vergleiche u.a. VwSlg. 8.070A). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Baubehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden (vgl. u.a. VwSlg. 7.873A). Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis etwa des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches auch geltend gemacht hat und ist das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH 21.02.1984, 82/05/0158; zuletzt VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Zudem ist auch zu beachten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ ist (vgl. z.B. VwGH 28.02.2012, 2009/05/0346).Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Baubehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden vergleiche u.a. VwSlg. 7.873A). Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis etwa des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches auch geltend gemacht hat und ist das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen vergleiche u.a. VwGH 21.02.1984, 82/05/0158; zuletzt VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Zudem ist auch zu beachten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 taxativ ist vergleiche z.B. VwGH 28.02.2012, 2009/05/0346). Der Begriff „Einwendung“ ist den Bestimmungen des AVG, insbesondere dem § 42 entnommen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag der Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des § 42 AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Dem betreffenden Vorbringen muss somit eben jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032). Die Einwendungen müssen somit entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, diese jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtrag von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190).Der Begriff „Einwendung“ ist den Bestimmungen des AVG, insbesondere dem Paragraph 42, entnommen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag der Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des Paragraph 42, AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Dem betreffenden Vorbringen muss somit eben jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032). Die Einwendungen müssen somit entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, diese jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtrag von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190). Des Weiteren ist im konkreten Fall zu beachten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, unter anderem ausgesprochen hat, dass Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist. Zufolge § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, das heißt hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen. Nach den Materialien zu § 27 VwGVG (EB RV 2009 BlgNR, 24.GP, 6) legt § 27 VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) ist die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt. Parteibeschwerden sind daher nur insofern zu prüfen, als ein entsprechendes Vorbringen in der Beschwerde erstattet wurde und die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten (im Baubewilligungsverfahren: hinsichtlich derer der Nachbar überhaupt ein Mitspracherecht besitzt) Gegenstand ist.Des Weiteren ist im konkreten Fall zu beachten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, unter anderem ausgesprochen hat, dass Parteibeschwerden im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist. Zufolge Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, das heißt hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen. Nach den Materialien zu Paragraph 27, VwGVG (EB Regierungsvorlage 2009 BlgNR, 24.GP, 6) legt , Paragraph 27, VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) ist die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt. Parteibeschwerden sind daher nur insofern zu prüfen, als ein entsprechendes Vorbringen in der Beschwerde erstattet wurde und die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten (im Baubewilligungsverfahren: hinsichtlich derer der Nachbar überhaupt ein Mitspracherecht besitzt) Gegenstand ist. Im konkreten Fall wurden von Herrn *** als damaliger Nachbar im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 vor Durchführung der Bauverhandlung mit seinem Schreiben vom 30.06.2015, demnach rechtzeitig, Einwendungen erhoben. Es erübrigt sich nunmehr deshalb, auf all diese Einwendungen inhaltlich weiter einzugehen, zumal Herr *** in seiner Beschwerde ausdrücklich nur mehr die Einwendungen aufrecht hielt, dass es durch den tatsächlichen Niveauunterschied zu einem Abrutschen seines Grundstücks kommen kann und es durch die Veränderungen der Höhenlage und den damit verbundenen niedrigeren Niveau des Gebäudes der Bauwerber dadurch zu einem Rechtsnachteil von ihm kommen kann, dass er mit einem allfällig einmal zu errichtenden Gebäude auf seinem Grundstück weiter nach Westen abrücken muss, um die ausreichende Belichtung der Hauptfenster des jetzt beantragten Gebäudes der Bauwerber gewährleistet zu lassen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist somit gemäß Im konkreten Fall wurden von Herrn *** als damaliger Nachbar im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BO 2014 vor Durchführung der Bauverhandlung mit seinem Schreiben vom 30.06.2015, demnach rechtzeitig, Einwendungen erhoben. Es erübrigt sich nunmehr deshalb, auf all diese Einwendungen inhaltlich weiter einzugehen, zumal Herr *** in seiner Beschwerde ausdrücklich nur mehr die Einwendungen aufrecht hielt, dass es durch den tatsächlichen Niveauunterschied zu einem Abrutschen seines Grundstücks kommen kann und es durch die Veränderungen der Höhenlage und den damit verbundenen niedrigeren Niveau des Gebäudes der Bauwerber dadurch zu einem Rechtsnachteil von ihm kommen kann, dass er mit einem allfällig einmal zu errichtenden Gebäude auf seinem Grundstück weiter nach Westen abrücken muss, um die ausreichende Belichtung der Hauptfenster des jetzt beantragten Gebäudes der Bauwerber gewährleistet zu lassen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist somit gemäß § 27 VwGVG auf das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde und dessen Prüfung beschränkt. Die weitere Bescheidbegründung, die auf die restlichen Einwendungen des *** Bezug genommen haben, sind nicht weiter Beschwerdegegenstand, zumal insbesondere auch von der nunmehrigen Beschwerdeführerin *** kein weiteres Vorbringen dazu erstattet wurde.Paragraph 27, VwGVG auf das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde und dessen Prüfung beschränkt. Die weitere Bescheidbegründung, die auf die restlichen Einwendungen des *** Bezug genommen haben, sind nicht weiter Beschwerdegegenstand, zumal insbesondere auch von der nunmehrigen Beschwerdeführerin *** kein weiteres Vorbringen dazu erstattet wurde. Die Beschwerde bezieht sich auf die Bestimmung des § 67 NÖ BO
- Diesbezüglich ist zunächst zu bemerken, dass gemäß § 14 Z 6 NÖ BO 2014 wohl die Veränderung der Höhenlage auf einem Grundstück (u.a.) im Bauland bewilligungspflichtig ist, allerdings nur insoweit, als sich diese auf die Berechnung der Höhe von Gebäuden auf diesem Grundstück auswirken kann. Die Bestimmung des Die Beschwerde bezieht sich auf die Bestimmung des Paragraph 67, NÖ BO
- Diesbezüglich ist zunächst zu bemerken, dass gemäß Paragraph 14, Ziffer 6, NÖ BO 2014 wohl die Veränderung der Höhenlage auf einem Grundstück (u.a.) im Bauland bewilligungspflichtig ist, allerdings nur insoweit, als sich diese auf die Berechnung der Höhe von Gebäuden auf diesem Grundstück auswirken kann. Die Bestimmung des § 67 NÖ BO 2014 zielt ihrerseits darauf ab, dass die Höhenlage des Geländes eines Baugrundstückes nur dann verändert werden darf, wenn dadurch unter Berücksichtigung der Bemessung der Gebäudehöhe die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken gewährleistet ist. § 67 NÖ BO 2014 legt somit die Kriterien für die Zulässigkeit der Veränderung des Geländes (u.a.) im Bauland fest, wohingegen § 14 Z 6 NÖ BO 2014 die Tatbestandsvoraussetzungen normiert, welche für die Annahme einer Bewilligungspflicht bei der Veränderung der Höhenlage eines Geländes auf einem derartigen Grundstück vorliegen müssen; zu beachten ist dabei jedoch jedenfalls, dass § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 eben die subjektiv-öffentlichen Rechtes des Nachbarn taxativ aufzählt (VwGH 20.04.2001, 99/05/0047). Paragraph 67, NÖ BO 2014 zielt ihrerseits darauf ab, dass die Höhenlage des Geländes eines Baugrundstückes nur dann verändert werden darf, wenn dadurch unter Berücksichtigung der Bemessung der Gebäudehöhe die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken gewährleistet ist. Paragraph 67, NÖ BO 2014 legt somit die Kriterien für die Zulässigkeit der Veränderung des Geländes (u.a.) im Bauland fest, wohingegen Paragraph 14, Ziffer 6, NÖ BO 2014 die Tatbestandsvoraussetzungen normiert, welche für die Annahme einer Bewilligungspflicht bei der Veränderung der Höhenlage eines Geländes auf einem derartigen Grundstück vorliegen müssen; zu beachten ist dabei jedoch jedenfalls, dass Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 eben die subjektiv-öffentlichen Rechtes des Nachbarn taxativ aufzählt (VwGH 20.04.2001, 99/05/0047). Unter Berücksichtigung dieser Prämissen fällt nun bereits zunächst auf, dass die Bestimmung des § 67 NÖ BO 2014 nicht darauf abzielt, dass der Nachbar durch diese Geländeveränderung dadurch benachteiligt wird, sein eigenes zu errichtendes Gebäude weiter entfernt von der Grundstücksgrenze errichten zu müssen, um die ausreichende Belichtung der Hauptfenster des ursprünglichen Bauwerbers zu gewährleisten.Unter Berücksichtigung dieser Prämissen fällt nun bereits zunächst auf, dass die Bestimmung des Paragraph 67, NÖ BO 2014 nicht darauf abzielt, dass der Nachbar durch diese Geländeveränderung dadurch benachteiligt wird, sein eigenes zu errichtendes Gebäude weiter entfernt von der Grundstücksgrenze errichten zu müssen, um die ausreichende Belichtung der Hauptfenster des ursprünglichen Bauwerbers zu gewährleisten. Zum anderen ist jedoch eben etwa unter Hinweis auf das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.04.2001 vor allem zu bedenken, dass unter Hinweis auf die obigen Ausführungen auf das eingeschränkte Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 Bedacht zu nehmen ist und die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ ist.Zum anderen ist jedoch eben etwa unter Hinweis auf das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.04.2001 vor allem zu bedenken, dass unter Hinweis auf die obigen Ausführungen auf das eingeschränkte Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 Bedacht zu nehmen ist und die Aufzählung der Nachbarrechte im Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 taxativ ist. Aus den Einwendungen und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. ihres Rechtsvorgängers kommt somit lediglich an subjektiv-öffentlichen Rechten die Standsicherheit der Bauwerke des Nachbarn und die Bebauungsweise bzw. die Bebauungshöhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen, in Frage. Zu ersterem beruft sich die Beschwerdeführerin nicht auf die Standsicherheit ihrer Bauwerke (solche sind gegenständlich auch noch gar nicht vorhanden), sondern auf die Gefahr des Abrutschens des Grundstückes selbst. Ein derartiges subjektiv-öffentliches Recht sieht allerdings § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 nicht vor und ist auch nicht unter das subjektiv-öffentliche Recht der Standsicherheit von Bauwerken eben zu subsumieren. Diesbezüglich scheidet sohin schon alleine deshalb die Beeinträchtigung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes der Beschwerdeführerin aus. Ganz abgesehen davon ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt ohnehin, dass eine derartige Gefahr des Abrutschens nicht besteht.Zu ersterem beruft sich die Beschwerdeführerin nicht auf die Standsicherheit ihrer Bauwerke (solche sind gegenständlich auch noch gar nicht vorhanden), sondern auf die Gefahr des Abrutschens des Grundstückes selbst. Ein derartiges subjektiv-öffentliches Recht sieht allerdings Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 nicht vor und ist auch nicht unter das subjektiv-öffentliche Recht der Standsicherheit von Bauwerken eben zu subsumieren. Diesbezüglich scheidet sohin schon alleine deshalb die Beeinträchtigung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes der Beschwerdeführerin aus. Ganz abgesehen davon ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt ohnehin, dass eine derartige Gefahr des Abrutschens nicht besteht. Hinsichtlich der Einwendungen der Bebauungsweise bzw. der Bebauungshöhe ist eben von Relevanz, dass die zu Grunde liegenden Bestimmungen die Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster der zulässigen bestehenden bewilligten und zukünftigen bewilligungsfähigen Gebäuden der Nachbarn dienen. Auch derartiges wird von der Beschwerdeführerin gar nicht behauptet, bezieht sie sich doch auf eine nicht ausreichende Belichtung der Hauptfenster des jetzigen Bauvorhabens der Bauwerber, wenn auf ihrem eigenen Grundstück ein Gebäude errichtet werden wird. Auch in diesem Sinne ist sohin eine Beeinträchtigung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes der Beschwerdeführerin nicht denkbar. Abgesehen davon gilt auch hier wiederum festzuhalten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt ohnehin ergibt, dass sowohl die Bebauungsweise als auch die Bebauungshöhe nicht mit der Gefahr einer nicht ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster der Beschwerdeführerin verbunden sind. In diesem Zusammenhang gilt außerdem der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt. Dies bedeutet, dass zur Beurteilung, ob und inwieweit eine Baubewilligung zu erteilen ist, nicht auf den Naturbestand, sondern ausschließlich auf die Pläne und Einreichunterlagen Bezug zu nehmen ist (vgl. etwa VwGH 16.09.2009, 2007/05/0189; VwGH 15.12.2009, 2008/05/0143). Ob und inwieweit demnach sich entsprechend des Beschwerdevorbringens der Naturbestand im konkreten Fall hinsichtlich der notwendigen Abgrabungen des Baugrundstückes bzw. am Baugrundstück anders darstellt als in den dem Verfahren zugrundeliegenden Einreichplänen, ist ohne Belang.In diesem Zusammenhang gilt außerdem der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt. Dies bedeutet, dass zur Beurteilung, ob und inwieweit eine Baubewilligung zu erteilen ist, nicht auf den Naturbestand, sondern ausschließlich auf die Pläne und Einreichunterlagen Bezug zu nehmen ist vergleiche etwa VwGH 16.09.2009, 2007/05/0189; VwGH 15.12.2009, 2008/05/0143). Ob und inwieweit demnach sich entsprechend des Beschwerdevorbringens der Naturbestand im konkreten Fall hinsichtlich der notwendigen Abgrabungen des Baugrundstückes bzw. am Baugrundstück anders darstellt als in den dem Verfahren zugrundeliegenden Einreichplänen, ist ohne Belang. Unabhängig davon, ob nun aus anderen Gründen etwa das gegenständliche Bauvorhaben objektiv rechtswidrig wäre – derartige Anhaltspunkte sind jedoch ohnehin nicht aktenkundig und auch in diesem Zusammenhang die Begründung des angefochtenen Bescheides unbedenklich –, war im Ergebnis mangels einer Beeinträchtigung eines geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechts der Beschwerdeführerin die Beschwerde abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 und 5 VwGVG unterbleiben, zumal von den Parteien auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet wurde, zudem die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und ein Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4 und 5 VwGVG unterbleiben, zumal von den Parteien auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet wurde, zudem die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und ein Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösen gewesenen Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösen gewesenen Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es wird in diesem Zusammenhang einerseits auf die zahlreich zitierten Judikate des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, zum anderen darauf, dass die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1111.001.2015