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{'item': 'LVwG-AV-1114/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1114/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marihart als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom

  1. September 2015, Zl. ***, betreffend Kostenbeitrag nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 ( NÖ SHG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
  2. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom
  4. September 2015, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, auf Grund der gesetzlichen Unterhaltspflicht für *** zu den Kosten der mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom
  5. Dezember 2011, Zl. ***, gewährten Sozialhilfe ab
  6. September 2015 einen Kostenbeitrag in Höhe von € 132,-- monatlich zu leisten. Begründend wurde unter Anführung der gesetzlichen Bestimmung des § 35 NÖ SHG ausgeführt, dass die erhöhte Familienbeihilfe für *** derzeit inklusive Erhöhungsbetrag, Kinderabsetzbetrag und Mehrkindzuschlag monatlich € 332,40 betrage.Begründend wurde unter Anführung der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 35, NÖ SHG ausgeführt, dass die erhöhte Familienbeihilfe für *** derzeit inklusive Erhöhungsbetrag, Kinderabsetzbetrag und Mehrkindzuschlag monatlich € 332,40 betrage. Herr *** sei als Vater gesetzlich zum Unterhalt von *** verpflichtet, wobei keine Ausnahme gemäß § 35 Abs. 2 NÖ SHG vorliege.Herr *** sei als Vater gesetzlich zum Unterhalt von *** verpflichtet, wobei keine Ausnahme gemäß Paragraph 35, Absatz 2, NÖ SHG vorliege. Gemäß § 35 Abs. 3 NÖ SHG hätten die Eltern jedenfalls einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Der Beschwerdeführer sei daher verpflichtet, für die stationäre Unterbringung von seinem Sohn im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag zu leisten, der bei minderjährigen Hilfeempfängern mindestens das Ausmaß der erhöhten Familienbeihilfe betrage. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, NÖ SHG hätten die Eltern jedenfalls einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Der Beschwerdeführer sei daher verpflichtet, für die stationäre Unterbringung von seinem Sohn im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag zu leisten, der bei minderjährigen Hilfeempfängern mindestens das Ausmaß der erhöhten Familienbeihilfe betrage. Bei der Berechnung des Kostenbeitrages seien die Besuche bei *** im Niederösterreichischen Landesjugendheim, die zusätzlichen Kosten für die Betreuung im Krankenhaus sowie die Mitgliedsbeiträge bei der *** berücksichtigt worden. Der Kostenbeitrag werde daher ab
  7. September 2015 monatlich € 132,-- betragen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte dazu zusammengefasst vor, dass gemäß § 35 Abs. 4 und § 35 Abs. 6 NÖ SHG von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag ganz abgesehen werde können, da aus sozialen Gründen die finanzielle Situation der Familie erschwert und gefährdet wäre. Abgesehen davon würde die Verpflichtung zum Kostenbeitrag, die Besuche zu *** noch mehr erschweren. Ebenso müsste auf die gesamte Situation achtgegeben werden und könne es nicht sein, dass von den Ausgaben der Familie nichts berücksichtigt werde. Ebenso wäre eine Besuchsliste vom Heim „***“ schriftlich einzuholen gewesen, aus der dann ersichtlich wäre, dass die Besuche beim Sohn öfter als nur zwei Mal im Monat stattgefunden hätten. Da der Beschwerdeführer vor kurzem Vater geworden sei und jetzt ein kleines Baby zu Hause wäre, würde er seinen Sohn *** nach Hause holen müssen, um den Weg von 340 km um den Aufenthalt mit einem kleinen Baby zu erleichtern. Insgesamt möge auf die ganze finanzielle und soziale Situation Bedacht genommen werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte dazu zusammengefasst vor, dass gemäß Paragraph 35, Absatz 4 und Paragraph 35, Absatz 6, NÖ SHG von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag ganz abgesehen werde können, da aus sozialen Gründen die finanzielle Situation der Familie erschwert und gefährdet wäre. Abgesehen davon würde die Verpflichtung zum Kostenbeitrag, die Besuche zu *** noch mehr erschweren. Ebenso müsste auf die gesamte Situation achtgegeben werden und könne es nicht sein, dass von den Ausgaben der Familie nichts berücksichtigt werde. Ebenso wäre eine Besuchsliste vom Heim „***“ schriftlich einzuholen gewesen, aus der dann ersichtlich wäre, dass die Besuche beim Sohn öfter als nur zwei Mal im Monat stattgefunden hätten. Da der Beschwerdeführer vor kurzem Vater geworden sei und jetzt ein kleines Baby zu Hause wäre, würde er seinen Sohn *** nach Hause holen müssen, um den Weg von 340 km um den Aufenthalt mit einem kleinen Baby zu erleichtern. Insgesamt möge auf die ganze finanzielle und soziale Situation Bedacht genommen werden. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde vom erkennenden Gericht eine Besuchsliste angefordert. Mit Schreiben vom
  8. Jänner 2016 des Niederösterreichischen Landes-Kinderheim „***“ wurde u.a. eine Besuchsliste für den Zeitraum
  9. August 2015 bis
  10. Jänner 2016 übermittelt. Dieses Schreiben wurde sowohl dem Beschwerdeführer als auch der Verwaltungsbehörde im Hinblick auf die Vorbereitung zur mündlichen Verhandlung übermittelt. Am
  11. Februar 2016 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei welcher der Beschwerdeführer persönlich einvernommen wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer ist Vater des minderjährigen ***, geb. ***, der seit
  12. Jänner 2012 auf Kosten des Landes Niederösterreich im NÖ Landes-Kinderheim „***“ in *** stationär untergebracht ist. Die Kosten des Aufenthaltes betragen laut Schreiben der Verwaltungsbehörde aus dem Jahr 2012 täglich € 206,--. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und geht einer regelmäßigen Arbeit bei der Firma *** nach, bei welcher er monatlich ca. € 1.150,-- verdient. Die Ehefrau des Beschwerdeführers befindet sich derzeit in Karenz und bezieht ein monatliches Kinderbetreuungsgeld in Höhe von ca. € 436,--. Für den minderjährigen *** wird erhöhte Familienbeihilfe bezogen, welche im Jahr 2015 monatlich € 332,40 betrug (inklusive Erhöhungsbetrag, Kinderabsetzbetrag und Mehrkinderzuschlag). Der Beschwerdeführer wohnt mit seiner Familie in *** und hat im Zeitraum von
  13. August 2015 bis
  14. Jänner 2016 zwei Mal monatlich seinen Sohn *** im Kinderpflegeheim besucht. *** ist seit dem letzten Quartal 2015 rezeptgebührenbefreit und sind für ihn keine zusätzlichen Kosten für Heilbehelfe, Hilfsmittel und Medikamente entstanden. Auf Grund eines Respirators (Beatmungsmaschine) und eines zusätzlichen Sauerstoffbedarfes kann *** nicht mit dem PKW an seine Heimatadresse transferiert werden. Es ist daher nicht möglich, *** derzeit nach Hause zu beurlauben. Für den Beschwerdeführer fielen vom Zeitraum von
  15. September 2015 keine zusätzlichen Ausgaben (z.B. für Krankenhausaufenthalte bzw. Medikamente, etc.) für *** an. Etwa im Dezember 2016 werden voraussichtlich einmalige Kosten in Höhe von ca. € 280,-- für einen neuen Reisepass und ein Visum für *** anfallen. Dieser Sachverhalt ergibt sich auf Grund der nachvollziehbaren und glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie auf Grund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Einsichtnahme in die vom NÖ Landes-Kinderheim „***“ übermittelte Besuchsliste für den Zeitraum von
  16. August 2015 bis
  17. Jänner 2016, Auch in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Lohn-/Gehaltsabrechnungen von November 2015 und Dezember 2015 wurde Einsicht genommen. Der Bezug und die Höhe der Familienbeihilfe sowie sind unstrittig. Dass der Beschwerdeführer seit
  18. September 2015 keine zusätzlichen Sonderausgaben für *** zu leisten hatte, ergibt sich auf Grund seiner Aussagen. Dass der Beschwerdeführer seit dem Zeitraum von
  19. September 2015 seinen Sohn ca. zwei Mal monatlich im NÖ Landes-Kinderheim „***“ besucht, ergibt sich auf Grund der übermittelten Besucherliste sowie der Aussagen des Beschwerdeführers. Daran ändert auch die Aussage des Rechtsmittelwerbers nichts, dass er ein Besuch in der Liste fehlte, handelt es sich um eine monatsweise Durchschnittsbetrachtung. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt rechtlich wie folgt aus: Folgende Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetz 2000 finden im gegenständlichen Fall Anwendung: § 35 NÖ SHG lautet:Paragraph 35, NÖ SHG lautet: „§ 35 Ausmaß der Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen

(1)Die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter Berücksichtigung ihres Einkommens und verwertbaren Vermögens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, inwieweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme. Das nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen dem pflegebedürftigen Menschen gebührende Taschengeld bleibt dem Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu seiner Verfügung.
(2)Die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichteten Angehörigen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag zu leisten. Ehegatten, eingetragene Partner, Großeltern, Kinder und Enkel dürfen jedoch nicht zum Kostenbeitrag herangezogen werden.
(3)Eltern haben für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste zumindest eine Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl.Nr. 642/1992, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 423/1998, zu leisten. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.
(3)Eltern haben für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste zumindest eine Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl.Nr. 642 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 423 aus 1998,, zu leisten. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.
(4)Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag kann jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde.
(5)Bei einer probeweisen Beschäftigung an einem Arbeitsplatz (§ 30 Abs. 1 Z 4) darf kein Kostenbeitrag verlangt werden.
(5)Bei einer probeweisen Beschäftigung an einem Arbeitsplatz (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4,) darf kein Kostenbeitrag verlangt werden.
(6)Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit: - Einkommen, - pflegebezogene Leistungen und - Vermögenswerte des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben.“ Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass für *** erhöhte Familienbeilhilfe bezogen wird. Somit ist gemäß § 35 Abs. 3 NÖ SHG jedenfalls ein Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als für Edin auf Grund gesetzlicher Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung (Familienbeilhilfe) besteht. Gemäß § 35 Abs. 4 NÖ SHG kann von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde. Somit ist gemäß Paragraph 35, Absatz 3, NÖ SHG jedenfalls ein Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als für Edin auf Grund gesetzlicher Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung (Familienbeilhilfe) besteht. Gemäß Paragraph 35, Absatz 4, NÖ SHG kann von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde. Die Verwaltungsbehörde hat bei der Berechnung des vorgeschriebenen Kostenbeitrages regelmäßig anfallende Ausgaben (belegt durch den Beschwerdeführer) des Beschwerdeführers sowohl betreffend die regelmäßigen Besuche des Beschwerdeführers (zwei Mal im Monat ) zu seinem Sohn sowie die Kosten für die Betreuung im Krankenhaus und die Mitgliedsbeträge bei der *** berücksichtigt, weshalb von der erhöhten Familienbeihilfe im Ausmaß von € 332,40 lediglich ein Betrag von € 132,-- monatlich als Kostenbeitrag vorgeschrieben wurde. Somit hat die Verwaltungsbehörde, um soziale Härten zu vermeiden, diese Ausgaben, abgezogen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben sich für das erkennende Gericht keine weiteren berücksichtigungswürdigen Gründe ergeben, die eine darüberhinausgehende oder gänzlichen Absehung des Kostenbeitrages rechtfertigen würden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer eine relativ teure Mietwohnung bewohnt und monatliche Kreditraten in Höhe von ca. € 520,-- zu zahlen hat. Denn wurde als Bemessungsgrundlage nicht das Einkommen der Eltern herangezogen, sondern gemäß § 35 Abs. 3 NÖ SHG die erhöhte Familienbeihilfe, wobei die Verwaltungsbehörde diesen Betrag aufgrund der Besuche und abziehbaren Kosten auf 132 Euro verringert hat.Denn wurde als Bemessungsgrundlage nicht das Einkommen der Eltern herangezogen, sondern gemäß Paragraph 35, Absatz 3, NÖ SHG die erhöhte Familienbeihilfe, wobei die Verwaltungsbehörde diesen Betrag aufgrund der Besuche und abziehbaren Kosten auf 132 Euro verringert hat. Auch wenn die Familienbeihilfe dem Unterhaltsberechtigten ausbezahlt wird und Bestandteil seines Einkommens ist, ist die Familienbeihilfe für den Unterhalt bzw. die Pflege des Kindes zu verwenden. Zweck der Familienbeihilfe ist es, die Pflege und Erziehung des Kindes als Zuschuss zu erleichtern sowie die mit seiner Betreuung verbundenen Mehrbelastungen zumindest zum Teil auszugleichen (siehe dazu 6 Ob 89/01h).Auch wenn die Familienbeihilfe dem Unterhaltsberechtigten ausbezahlt wird und Bestandteil seines Einkommens ist, ist die Familienbeihilfe für den Unterhalt bzw. die Pflege des Kindes zu verwenden. Zweck der Familienbeihilfe ist es, die Pflege und Erziehung des Kindes als Zuschuss zu erleichtern sowie die mit seiner Betreuung verbundenen Mehrbelastungen zumindest zum Teil auszugleichen (siehe dazu , 6 Ob 89/01h). Der Beschwerdeführer führte darüber in der Verhandlung selbst aus, dass er seit dem 1. September 2015 keine zusätzlichen Ausgaben für *** leisten muss, was sich wiederum mit den Ausführungen des NÖ Landes-Kinderheimes „***“ deckt, aus welchem ersichtlich ist, dass *** im letzten Quartal rezeptgebührenbefreit war und keine zusätzlichen Kosten für Heilbehelfe, Hilfsmittel und Medikamente anfielen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Darüber hinaus kommt der gegenständlichen Entscheidung auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Darüber hinaus kommt der gegenständlichen Entscheidung auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1114.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.