RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1401/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Liebhart-Mutzl als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- November 2015, ohne Zahl, betreffend Verlängerung einer Bauvollendungsfrist, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 27 und § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2015, in der Folge: VwGVG,Paragraph 27 und Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015,, in der Folge: VwGVG, § 24 Abs. 5 Niederösterreichische Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23, in der Folge: NÖ BauO 1996Paragraph 24, Absatz 5, Niederösterreichische Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, -23, in der Folge: NÖ BauO 1996 § 70 Abs. 1 Niederösterreichische Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 89/2015, in der Folge: NÖ BO 2014Paragraph 70, Absatz eins, Niederösterreichische Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2015,, in der Folge: NÖ BO 2014 § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGG Entscheidungsgründe:
- Aus dem von der Marktgemeinde *** vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: 1.
- Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Oktober 2009, Zl. ***, wurde Herrn ***, ***, ***, die baubehördliche Bewilligung zur „Errichtung eines Gartenbaubetriebes bestehend aus einem Betriebsgebäude (Büro-, Verwaltungs- und Verkaufsfläche), eines Parkplatzes, einer Senkgrube und einer Regenwasserzisterne in ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***, und zur Herstellung von zusätzlichen Grundstücksanbindungen für das Grundstück Nr. ***, KG ***, an bestehende Güterwege (Grundstück Nr. ***, KG *** und Grundstück Nr. ***, KG ***)“ erteilt. Der Baubeginn für das geplante Bauvorhaben wurde der Marktgemeinde *** mit
- August 2010 gemeldet. Mit Schreiben vom
- Jänner 2015 stellte Herr *** (in der Folge: Beschwerdeführer) bei der Marktgemeinde *** den Antrag auf Fristverlängerung der Bauvollendungsfrist für das genannte Bauvorhaben bis
- August 2020 und führte dazu begründend aus, „eine genaue Einschätzung der Ist-Marktsituation und damit verbundenen Finanzierbarkeit“ werde laufend vorgenommen; zur Fertigstellung fehlten wichtige Voraussetzungen der Wirtschaftlichkeit. Mit Schreiben vom
- Mai 2015 teilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs unter Setzung einer Stellungnahmefrist von 14 Tagen mit, es seien beim gegenständlichen Bauvorhaben seit der Baubeginnsanzeige mit Ausnahme von Aushubarbeiten und der Errichtung einer Senkgrube keine weiteren Baumaßnahmen gesetzt worden. Seitens der Baubehörde sei eine Fristverlängerung zur Vollendung des Bauvorhabens um maximal ein weiteres Jahr, somit bis längstens
- August 2016, beabsichtigt. Mit Schreiben vom
- Mai 2015 äußerte sich der Beschwerdeführer zur beabsichtigten Dauer der Fristverlängerung durch den Bürgermeister der Marktgemeinde *** ablehnend und brachte dazu auf das Wesentliche zusammengefasst vor, er habe stets versucht, nach seinen finanziellen Möglichkeiten wirtschaftlich zu entscheiden. Es stünden Möglichkeiten an, das geplante Projekt „Gartenbaubetrieb“ voranzutreiben, dies sei jedoch von einer Auflassung am Standort *** und deren Abwicklung abhängig. Ein Aufschub der Frist bis 2020 sei notwendig. 1.
- Mit Bescheid vom
- Juli 2015 verlängerte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** unter Spruchpunkt I. gemäß § 24 Abs. 5 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 die Bauvollendungsfrist für das in Rede stehende Bauvorhaben bis
- August 2016 und schrieb dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt II. Verfahrenskosten in näher bezeichneter Höhe vor. Begründend wurde dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Zuge des Parteiengehörs keine weiteren terminlichen Abläufe für sein Bauvorhaben genannt. Es seien beim gegenständlichen Bauvorhaben mit Ausnahme von Aushubarbeiten und der Errichtung einer Senkgrube keine weiteren Baumaßnahmen seit Baubeginnsanzeige gesetzt worden; bauliche Maßnahmen für den geplanten bzw. bewilligten Gartenbaubetrieb seien derzeit in keiner Weise erkennbar. Es sei daher aus Sicht der Baubehörde I. Instanz die Verlängerung um maximal ein Jahr ausreichend; darauf hingewiesen werde weiters, dass „die der Bewilligung zu Grunde liegenden Gesetzesmaterialien, wie die NÖ Bauordnung 1996, die NÖ Bautechnikverordnung 1997 und das NÖ Raumordnungsgesetz 1976“ keine Gültigkeit mehr hätten. 1.
- Mit Bescheid vom
- Juli 2015 verlängerte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** unter Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 24, Absatz 5, der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 die Bauvollendungsfrist für das in Rede stehende Bauvorhaben bis
- August 2016 und schrieb dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch zwei. Verfahrenskosten in näher bezeichneter Höhe vor. Begründend wurde dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Zuge des Parteiengehörs keine weiteren terminlichen Abläufe für sein Bauvorhaben genannt. Es seien beim gegenständlichen Bauvorhaben mit Ausnahme von Aushubarbeiten und der Errichtung einer Senkgrube keine weiteren Baumaßnahmen seit Baubeginnsanzeige gesetzt worden; bauliche Maßnahmen für den geplanten bzw. bewilligten Gartenbaubetrieb seien derzeit in keiner Weise erkennbar. Es sei daher aus Sicht der Baubehörde römisch eins. Instanz die Verlängerung um maximal ein Jahr ausreichend; darauf hingewiesen werde weiters, dass „die der Bewilligung zu Grunde liegenden Gesetzesmaterialien, wie die NÖ Bauordnung 1996, die NÖ Bautechnikverordnung 1997 und das NÖ Raumordnungsgesetz 1976“ keine Gültigkeit mehr hätten. Mit Schreiben vom
- August 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Berufung an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde ***. Beantragt wurde hierin neuerlich die Verlängerung der Bauvollendungsfrist bis
- August 2020 und begründend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe dem Bürgermeister einen Zeitraum, sowie die Tatsache mitgeteilt, dass in *** „eine Umwidmung mit der Gemeinde *** im Gange“ sei. Ein Bauträger werde den Betrieb kaufen, dies sei in seinen Grundzügen akkordiert. Die diesbezügliche Dauer könne nicht genau abgeschätzt werden, es dürfte jedoch noch im Jahr 2016 erledigt sein. Die Verlängerung der Bauvollendungsfrist bis
- August 2016 sei daher zu kurzfristig. Die Bemühungen gingen in diese Richtung, eine terminliche Einhaltung werde aber aus „zusätzlichen bautechnischen Abwicklungen“ nicht möglich sein. Es bestehe eine „Verlängerung der Nivellierung auf der Parz. *** durch die BH X bis 2020“. Die Finanzierung des Projektes sei nur dann gegeben, wenn „*** zurückgefahren“ werde, dies sei von Anfang an geplant gewesen. Die Verzögerungen seien durch die Behörden entstanden, der Beschwerdeführer ersuche daher um „vernünftige“ Fristerstreckung durch den Gemeindevorstand bis
- August 2020.Mit Schreiben vom
- August 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Berufung an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde ***. Beantragt wurde hierin neuerlich die Verlängerung der Bauvollendungsfrist bis
- August 2020 und begründend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe dem Bürgermeister einen Zeitraum, sowie die Tatsache mitgeteilt, dass in *** „eine Umwidmung mit der Gemeinde *** im Gange“ sei. Ein Bauträger werde den Betrieb kaufen, dies sei in seinen Grundzügen akkordiert. Die diesbezügliche Dauer könne nicht genau abgeschätzt werden, es dürfte jedoch noch im Jahr 2016 erledigt sein. Die Verlängerung der Bauvollendungsfrist bis
- August 2016 sei daher zu kurzfristig. Die Bemühungen gingen in diese Richtung, eine terminliche Einhaltung werde aber aus „zusätzlichen bautechnischen Abwicklungen“ nicht möglich sein. Es bestehe eine „Verlängerung der Nivellierung auf der Parz. *** durch die BH römisch zehn bis 2020“. Die Finanzierung des Projektes sei nur dann gegeben, wenn „*** zurückgefahren“ werde, dies sei von Anfang an geplant gewesen. Die Verzögerungen seien durch die Behörden entstanden, der Beschwerdeführer ersuche daher um „vernünftige“ Fristerstreckung durch den Gemeindevorstand bis
- August
- 1.
- Mit Bescheid vom
- November 2015, ohne Zahl, verlängerte der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** die Bauvollendungsfrist bis
- Dezember 2016 und führte dazu aus, die eingebrachte Berufung entspreche im Wesentlichen den bisher eingebrachten Stellungnahmen des Beschwerdeführers. Nachdem seitens des Beschwerdeführers wieder keine konkrete Frist für die Bauvollendung des gegenständlichen Bauvorhabens habe genannt werden können, werde die Bauvollendungsfrist mit
- Dezember 2016 festgesetzt. Diese Frist erscheine dem Gemeindevorstand unter Hinweis auf die Bescheidbegründung des erstinstanzlichen Bescheides vom
- Juli 2015 ausreichend. 1.
- In der gegen diesen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhobenen Bescheidbeschwerde vom
- November 2015 bringt der Beschwerdeführer vor, eine „diktatorische Festsetzung“ einer Bauvollendungsfrist sei nicht zulässig. Die im naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom
- Oktober 2010 vorgeschriebene Frist für das Grundstück Nr. ***, KG ***, betreffende Vorkehrungen sei mit Bescheid der BH X vom
- Dezember 2014 bis
- Oktober 2020 verlängert worden. Die „behördliche Voraussetzung“ für die Fertigstellung des Bauvorhabens bis
- August 2020 sei daher erfüllt. Die Investitionen des Beschwerdeführers würden immer den finanziellen Möglichkeiten angepasst; eine „Cash-Finanzierung“ sei derzeit nicht möglich, daher sei der Wechsel des Betriebsstandortes von der wirtschaftlichen Verwertung des Mutterbetriebes abhängig. Die diesbezügliche Abwicklung sei von der Nachbargemeinde *** bereits in Angriff genommen worden, es liege eine Willenserklärung sowie dahingehende Akkordierung vor. Die Durchführung sei von der Umwidmungsdauer und dem Fluss finanzieller Mittel abhängig und vom Beschwerdeführer nicht bestimmbar, weshalb eine kurzfristige Terminangabe nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer teile nicht die Sicht der Baubehörden, dass die der Bewilligung zugrundeliegenden Gesetzesbestimmungen keine Gültigkeit mehr hätten. Der Beschwerdeführer erachte daher den bekämpften Bescheid insgesamt als gesetzwidrig und ersuche um Beurteilung und Aufhebung der Bescheide erster und zweiter Instanz durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. 1.
- In der gegen diesen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhobenen Bescheidbeschwerde vom
- November 2015 bringt der Beschwerdeführer vor, eine „diktatorische Festsetzung“ einer Bauvollendungsfrist sei nicht zulässig. Die im naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom
- Oktober 2010 vorgeschriebene Frist für das Grundstück Nr. ***, KG ***, betreffende Vorkehrungen sei mit Bescheid der BH römisch zehn vom
- Dezember 2014 bis
- Oktober 2020 verlängert worden. Die „behördliche Voraussetzung“ für die Fertigstellung des Bauvorhabens bis
- August 2020 sei daher erfüllt. Die Investitionen des Beschwerdeführers würden immer den finanziellen Möglichkeiten angepasst; eine „Cash-Finanzierung“ sei derzeit nicht möglich, daher sei der Wechsel des Betriebsstandortes von der wirtschaftlichen Verwertung des Mutterbetriebes abhängig. Die diesbezügliche Abwicklung sei von der Nachbargemeinde *** bereits in Angriff genommen worden, es liege eine Willenserklärung sowie dahingehende Akkordierung vor. Die Durchführung sei von der Umwidmungsdauer und dem Fluss finanzieller Mittel abhängig und vom Beschwerdeführer nicht bestimmbar, weshalb eine kurzfristige Terminangabe nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer teile nicht die Sicht der Baubehörden, dass die der Bewilligung zugrundeliegenden Gesetzesbestimmungen keine Gültigkeit mehr hätten. Der Beschwerdeführer erachte daher den bekämpften Bescheid insgesamt als gesetzwidrig und ersuche um Beurteilung und Aufhebung der Bescheide erster und zweiter Instanz durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. 1.
- Mit Schreiben vom
- Dezember 2015 legte die Marktgemeinde *** die gegenständliche Bescheidbeschwerde sowie den zugehörigen Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vor.
- Rechtsgrundlagen: § 27 und § 28 Abs. 1 sowie Abs. 2 Z. 1 VwGVG lauten:Paragraph 27 und Paragraph 28, Absatz eins, sowie Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG lauten: „§
- Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„§
- Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht […]“ § 24 Abs. 1 und 5 NÖ BauO 1996 lauten:Paragraph 24, Absatz eins und 5 NÖ BauO 1996 lauten: „§ 24 Ausführungsfristen
(1)Das Recht aus einem Baubewilligungsbescheid (§ 23 Abs. 1) erlischt, wenn die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht
(1)Das Recht aus einem Baubewilligungsbescheid (Paragraph 23, Absatz eins,) erlischt, wenn die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht - binnen 2 Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides begonnen oder - binnen 5 Jahren ab ihrem Beginn vollendet wurde, […]
(5)Die Baubehörde hat die Frist für die Vollendung eines bewilligten Bauvorhabens zu verlängern, wenn der Bauherr dies vor ihrem Ablauf beantragt und das Bauvorhaben innerhalb einer angemessenen Nachfrist vollendet werden kann. […] § 70 Abs. 1 NÖ BauO 2014 lautet:Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BauO 2014 lautet: „§ 70 Übergangsbestimmungen
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. […]“ § 25a Abs. 1 VwGG lautet:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet: „§ 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]“„§ 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]“
- Rechtlich folgt: 3.
- Zur anzuwendenden Rechtslage: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
- Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde (vgl. § 28 VwGVG, insbesondere Abs. 3 und 4). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
- Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde vergleiche Paragraph 28, VwGVG, insbesondere Absatz 3 und 4). Seit
- Februar 2015 ist gemäß § 72 Abs. 1 der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 6/2015, die NÖ BO 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 leg. cit. zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ BO 2014, das ist der
- Februar 2015, anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Seit
- Februar 2015 ist gemäß Paragraph 72, Absatz eins, der NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2015,, die NÖ BO 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, leg. cit. zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ BO 2014, das ist der
- Februar 2015, anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Die genannte Übergangsbestimmung bedeutet, dass die bei den Baubehörden zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren noch nach der Rechtslage, die am
- Jänner 2015 bestanden hat, zu Ende zu führen sind, sodass in diesen Verfahren die am
- Jänner 2015 in Geltung stehenden Gesetze wie u.a. die NÖ BauO 1996 weiterhin anzuwenden sind. Maßgebliche Rechtsgrundlage zur Beurteilung des vorliegenden, über Antrag des Beschwerdeführers vom
- Jänner 2015 eingeleiteten Verfahrens betreffend Verlängerung einer Bauvollendungsfrist bilden daher die Bestimmungen der NÖ BauO 1996 in der Fassung LGBl. 8200-23.Maßgebliche Rechtsgrundlage zur Beurteilung des vorliegenden, über Antrag des Beschwerdeführers vom
- Jänner 2015 eingeleiteten Verfahrens betreffend Verlängerung einer Bauvollendungsfrist bilden daher die Bestimmungen der NÖ BauO 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200, -
- 3.
- In der Sache: Mit Schreiben vom
- Jänner 2015 beantragte der Beschwerdeführer bei der Marktgemeinde *** die Fristverlängerung zur Vollendung des mit Bescheid vom
- Oktober 2009 für das Grundstück Nr. ***, KG ***, bewilligten Bauvorhabens bis
- August
- Der Baubeginn dieses Bauvorhabens war der Marktgemeinde *** mit
- August 2010 gemeldet worden. Mit dem bekämpften Bescheid vom
- November 2015 verlängerte der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** im Berufungsweg die Bauvollendungsfrist bis
- Dezember
- Aus rechtlicher Sicht wurde damit dem Antrag des Beschwerdeführers vom
- Jänner 2015 teilweise, und zwar hinsichtlich der Fristverlängerung bis
- Dezember 2016, stattgegeben, das darüberhinausgehende „Mehrbegehren“, die Bauvollendungsfrist bis
- August 2020 zu verlängern, wurde dagegen implizit abgewiesen (vgl. z.B. VwGH vom 28.2.2013, Zl. 2011/16/0012). Was die Abweisung seines Fristverlängerungsantrages hinsichtlich des Zeitraumes vom
- Jänner 2017 bis
- August 2020 betrifft, liegt daher in formaler Hinsicht eine Beschwer des Beschwerdeführers vor, sodass sich die diesbezügliche Beschwerde als zulässig erweist.Mit dem bekämpften Bescheid vom
- November 2015 verlängerte der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** im Berufungsweg die Bauvollendungsfrist bis
- Dezember
- Aus rechtlicher Sicht wurde damit dem Antrag des Beschwerdeführers vom
- Jänner 2015 teilweise, und zwar hinsichtlich der Fristverlängerung bis
- Dezember 2016, stattgegeben, das darüberhinausgehende „Mehrbegehren“, die Bauvollendungsfrist bis
- August 2020 zu verlängern, wurde dagegen implizit abgewiesen vergleiche z.B. VwGH vom 28.2.2013, Zl. 2011/16/0012). Was die Abweisung seines Fristverlängerungsantrages hinsichtlich des Zeitraumes vom
- Jänner 2017 bis
- August 2020 betrifft, liegt daher in formaler Hinsicht eine Beschwer des Beschwerdeführers vor, sodass sich die diesbezügliche Beschwerde als zulässig erweist. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Dies aus folgenden Gründen: Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den die Bauvollendungsfrist nicht in der beantragten Dauer verlängernden Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** zusammengefasst mit dem Argument, es liege eine „diktatorische“ Fristsetzung durch die Berufungsbehörde vor. Die Frist in einem das Baugrundstück betreffenden naturschutzbehördlichen Bescheid der BH X sei von dieser bis
- Oktober 2020 verlängert worden, weshalb die Voraussetzung für die Fertigstellung des Bauvorhabens bis August 2020 vorliege. Aus Gründen betreffend die Finanzierbarkeit des Projektes, die nicht im Einflussbereich des Beschwerdeführers lägen, sei derzeit eine kurzfristige Terminangabe betreffend die Bauvollendung nicht möglich.Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den die Bauvollendungsfrist nicht in der beantragten Dauer verlängernden Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** zusammengefasst mit dem Argument, es liege eine „diktatorische“ Fristsetzung durch die Berufungsbehörde vor. Die Frist in einem das Baugrundstück betreffenden naturschutzbehördlichen Bescheid der BH römisch zehn sei von dieser bis
- Oktober 2020 verlängert worden, weshalb die Voraussetzung für die Fertigstellung des Bauvorhabens bis August 2020 vorliege. Aus Gründen betreffend die Finanzierbarkeit des Projektes, die nicht im Einflussbereich des Beschwerdeführers lägen, sei derzeit eine kurzfristige Terminangabe betreffend die Bauvollendung nicht möglich. Dazu ist Folgendes zu sagen: Die Tatsache, dass in einem naturschutzrechtlichen Bescheid der BH X eine in einem naturschutzbehördlichen Verfahren betreffend das Baugrundstück festgelegte Frist bis Oktober 2020 verlängert wurde, hat im gegenständlichen Verfahren nach der NÖ BauO 1996 außer Betracht zu bleiben. Es ist nicht ausgeschlossen, dass für ein und dasselbe Vorhaben die Zuständigkeit verschiedener Behörden (hier: Naturschutzbehörde und Baubehörde) gegeben sein kann (vgl. z.B. VwGH vom 10.12.1991, Zl. 91/05/0063). In diesem Zusammenhang bestimmt § 1 Abs. 2 NÖ BauO 1996, dass durch dieses Gesetz die Vorschriften, wonach für Bauvorhaben zusätzliche Bewilligungen erforderlich sind (z.B. Gewerbe-, Wasser-, Naturschutz- und Umweltschutzrecht) nicht berührt werden. Im Umkehrschluss sind für das vorliegende baubehördliche Verfahren weder die Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, noch Bescheidinhalte, welche in Anwendung dieses genannten Gesetzes erlassen wurden, maßgeblich. Relevant für die Beurteilung des hier verfahrenseinleitenden Antrages des Beschwerdeführers auf Fristverlängerung der in Rede stehenden Bauvollendungsfrist sind vielmehr ausschließlich die Bestimmungen der NÖ BauO 1996.Die Tatsache, dass in einem naturschutzrechtlichen Bescheid der BH römisch zehn eine in einem naturschutzbehördlichen Verfahren betreffend das Baugrundstück festgelegte Frist bis Oktober 2020 verlängert wurde, hat im gegenständlichen Verfahren nach der NÖ BauO 1996 außer Betracht zu bleiben. Es ist nicht ausgeschlossen, dass für ein und dasselbe Vorhaben die Zuständigkeit verschiedener Behörden (hier: Naturschutzbehörde und Baubehörde) gegeben sein kann vergleiche z.B. VwGH vom 10.12.1991, Zl. 91/05/0063). In diesem Zusammenhang bestimmt Paragraph eins, Absatz 2, NÖ BauO 1996, dass durch dieses Gesetz die Vorschriften, wonach für Bauvorhaben zusätzliche Bewilligungen erforderlich sind (z.B. Gewerbe-, Wasser-, Naturschutz- und Umweltschutzrecht) nicht berührt werden. Im Umkehrschluss sind für das vorliegende baubehördliche Verfahren weder die Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, noch Bescheidinhalte, welche in Anwendung dieses genannten Gesetzes erlassen wurden, maßgeblich. Relevant für die Beurteilung des hier verfahrenseinleitenden Antrages des Beschwerdeführers auf Fristverlängerung der in Rede stehenden Bauvollendungsfrist sind vielmehr ausschließlich die Bestimmungen der NÖ BauO
- In diesem Zusammenhang bestimmt § 24 Abs. 5 leg.cit. eine Verpflichtung der Baubehörde zur Verlängerung der Frist für die Vollendung eines bewilligten Bauvorhabens, wenn der Bauherr dies vor ihrem Ablauf beantragt und das Bauvorhaben innerhalb einer angemessenen Nachfrist vollendet werden kann.In diesem Zusammenhang bestimmt Paragraph 24, Absatz 5, leg.cit. eine Verpflichtung der Baubehörde zur Verlängerung der Frist für die Vollendung eines bewilligten Bauvorhabens, wenn der Bauherr dies vor ihrem Ablauf beantragt und das Bauvorhaben innerhalb einer angemessenen Nachfrist vollendet werden kann. Hinsichtlich der Frage der Angemessenheit der Länge einer zu setzenden Nachfrist ist dabei zu berücksichtigen, weshalb die Fertigstellung des Bauvorhabens nicht innerhalb der gesetzlichen Frist möglich war. Bei der Bemessung der Nachfrist für die Vollendung des Bauvorhabens wird auf das Finanzierungskonzept des Bauherrn Bedacht zu nehmen sein, dessen Einhaltbarkeit er glaubhaft zu machen hat (vgl. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kommentar zum Niederösterreichischen Baurecht,
- Auflage, 2012, S. 485).Hinsichtlich der Frage der Angemessenheit der Länge einer zu setzenden Nachfrist ist dabei zu berücksichtigen, weshalb die Fertigstellung des Bauvorhabens nicht innerhalb der gesetzlichen Frist möglich war. Bei der Bemessung der Nachfrist für die Vollendung des Bauvorhabens wird auf das Finanzierungskonzept des Bauherrn Bedacht zu nehmen sein, dessen Einhaltbarkeit er glaubhaft zu machen hat vergleiche Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kommentar zum Niederösterreichischen Baurecht,
- Auflage, 2012, S. 485). In seiner Entscheidung vom
- November 2014, Zl. Ro 2014/05/0002, führte der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage nach der NÖ BauO 1996 im vorliegenden Zusammenhang Folgendes aus: „Die BO geht davon aus, dass eine Baubewilligung umgehend konsumiert wird. Wie sich insbesondere aus § 24 Abs. 4 BO ergibt, soll möglichst kein Bau errichtet werden, der den aktuellen Raumordnungsvorschriften bzw. den Sicherheitsvorschriften nicht (mehr) entspricht. Die BO berücksichtigt aber gleichwohl, dass es während des Baugeschehens zu Verzögerungen kommen kann bzw. dass das Baugeschehen länger als im Regelfall dauern kann (vgl. § 24 Abs. 2 BO). Wird nicht bereits in der Baubewilligung auf das vorhersehbar längere Baugeschehen Bedacht genommen (§ 24 Abs. 2 und 3 BO), dann kommt eine Verlängerung der Bauvollendungsfrist gemäß § 24 Abs. 5 BO nur in Frage, wenn das Bauvorhaben innerhalb einer angemessenen Nachfrist vollendet werden kann. ‚Angemessen‘ kann eine Nachfrist nur dann sein, wenn sie kürzer als die reguläre Bauvollendungsfrist von fünf Jahren gemäß § 24 Abs. 1 BO ist, da es sich eben nur um eine ‚Nachfrist‘ handeln darf. Eine Fristverlängerung kommt somit nur in Frage, wenn Baumaßnahmen bereits soweit gesetzt wurden, dass es ausscheidet, dass durch die erforderliche Nachfrist die gesetzlich reguläre Frist von fünf Jahren durch die Behörde praktisch außer Kraft gesetzt wird. Zu bedenken ist auch, dass nach dem Ablauf der Baubewilligung gegebenenfalls ein Bau nur nach Erteilung einer neuen Baubewilligung nach Maßgabe der dann relevanten Sach- und Rechtslage in Frage kommt, was ebenfalls, weil vom Gesetzgeber durch die Befristung der Baubewilligung gewollt, nicht umgangen werden darf. Auch durch mehrmalige Fristverlängerungen darf somit die Regelfrist von fünf Jahren nicht so ausgeschaltet werden, dass insgesamt mehrere Regelfristen tatsächlich zur Verfügung gestellt werden. Dazu kommt, dass feststehen muss, dass das Bauvorhaben innerhalb der beantragten Nachfrist vollendet werden kann. […]“.„Die BO geht davon aus, dass eine Baubewilligung umgehend konsumiert wird. Wie sich insbesondere aus Paragraph 24, Absatz 4, BO ergibt, soll möglichst kein Bau errichtet werden, der den aktuellen Raumordnungsvorschriften bzw. den Sicherheitsvorschriften nicht (mehr) entspricht. Die BO berücksichtigt aber gleichwohl, dass es während des Baugeschehens zu Verzögerungen kommen kann bzw. dass das Baugeschehen länger als im Regelfall dauern kann vergleiche , Paragraph 24, Absatz 2, BO). Wird nicht bereits in der Baubewilligung auf das vorhersehbar längere Baugeschehen Bedacht genommen (Paragraph 24, Absatz 2, und 3 BO), dann kommt eine Verlängerung der Bauvollendungsfrist gemäß Paragraph 24, Absatz 5, BO nur in Frage, wenn das Bauvorhaben innerhalb einer angemessenen Nachfrist vollendet werden kann. ‚Angemessen‘ kann eine Nachfrist nur dann sein, wenn sie kürzer als die reguläre Bauvollendungsfrist von fünf Jahren gemäß Paragraph 24, Absatz eins, BO ist, da es sich eben nur um eine ‚Nachfrist‘ handeln darf. Eine Fristverlängerung kommt somit nur in Frage, wenn Baumaßnahmen bereits soweit gesetzt wurden, dass es ausscheidet, dass durch die erforderliche Nachfrist die gesetzlich reguläre Frist von fünf Jahren durch die Behörde praktisch außer Kraft gesetzt wird. Zu bedenken ist auch, dass nach dem Ablauf der Baubewilligung gegebenenfalls ein Bau nur nach Erteilung einer neuen Baubewilligung nach Maßgabe der dann relevanten Sach- und Rechtslage in Frage kommt, was ebenfalls, weil vom Gesetzgeber durch die Befristung der Baubewilligung gewollt, nicht umgangen werden darf. Auch durch mehrmalige Fristverlängerungen darf somit die Regelfrist von fünf Jahren nicht so ausgeschaltet werden, dass insgesamt mehrere Regelfristen tatsächlich zur Verfügung gestellt werden. Dazu kommt, dass feststehen muss, dass das Bauvorhaben innerhalb der beantragten Nachfrist vollendet werden kann. […]“. Nach dem Gesagten scheidet die Verlängerung der Bauvollendungsfrist, wie sie im vorliegenden Fall durch den Beschwerdeführer beantragt wurde, nämlich um 5 weitere Jahre (
- August 2015 bis
- August 2020) im Anschluss an die reguläre Bauvollendungsfrist von 5 Jahren in jedem Fall aus. Nach der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine „Nachfrist“ gemäß § 24 Abs. 5 der NÖ BauO 1996 jedenfalls (und zwar insgesamt, auch im Falle mehrerer aufeinanderfolgender Fristverlängerungen) kürzer als die Regelfrist für die Bauvollendung von 5 Jahren nach § 24 Abs. 1 leg cit. zu sein, da es sich dabei nach dem Willen des Gesetzgebers eben nur um eine „Nachfrist“ handeln darf. Nach dem Gesagten scheidet die Verlängerung der Bauvollendungsfrist, wie sie im vorliegenden Fall durch den Beschwerdeführer beantragt wurde, nämlich um 5 weitere Jahre (
- August 2015 bis
- August 2020) im Anschluss an die reguläre Bauvollendungsfrist von 5 Jahren in jedem Fall aus. Nach der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine „Nachfrist“ gemäß Paragraph 24, Absatz 5, der NÖ BauO 1996 jedenfalls (und zwar insgesamt, auch im Falle mehrerer aufeinanderfolgender Fristverlängerungen) kürzer als die Regelfrist für die Bauvollendung von 5 Jahren nach Paragraph 24, Absatz eins, leg cit. zu sein, da es sich dabei nach dem Willen des Gesetzgebers eben nur um eine „Nachfrist“ handeln darf. In welcher Länge abgesehen davon jeweils eine bestimmte Nachfrist für die Vollendung eines Bauvorhabens durch die Baubehörde gemäß § 24 Abs. 5 NÖ BauO 1996 zu setzen ist, richtet sich nach der Sachlage des jeweiligen Einzelfalles. Hierauf wird auf Umstände wie den Umfang des konkreten Bauvorhabens, den bisherigen Baufortschritt (auf welchen der Gesetzgeber in der Nachfolgebestimmung des § 24 Abs. 5 der nunmehr geltenden, hier jedoch noch nicht anwendbaren NÖ Bauordnung 2014 bereits Bezug genommen hat), sowie das Vorbringen des Antragstellers im Verfahren über eine beantragte Verlängerung der Bauvollendungsfrist abzustellen sein. In welcher Länge abgesehen davon jeweils eine bestimmte Nachfrist für die Vollendung eines Bauvorhabens durch die Baubehörde gemäß Paragraph 24, Absatz 5, NÖ BauO 1996 zu setzen ist, richtet sich nach der Sachlage des jeweiligen Einzelfalles. Hierauf wird auf Umstände wie den Umfang des konkreten Bauvorhabens, den bisherigen Baufortschritt (auf welchen der Gesetzgeber in der Nachfolgebestimmung des Paragraph 24, Absatz 5, der nunmehr geltenden, hier jedoch noch nicht anwendbaren NÖ Bauordnung 2014 bereits Bezug genommen hat), sowie das Vorbringen des Antragstellers im Verfahren über eine beantragte Verlängerung der Bauvollendungsfrist abzustellen sein. Im vorliegenden Fall kann dem Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** nicht entgegengetreten werden, wenn er nach der Sachlage des gegebenen Falles (geplante Errichtung eines Gartenbaubetriebes mit Betriebsgebäude, Parkplatz, Senkgrube und Regenwasserzisterne auf dem Grst. Nr. ***, ***, sowie von zusätzlichen Grundstücksanbindungen) im Zusammenhang mit dem unstrittig vorliegenden Baufortschritt und dem – unkonkreten – Vorbringen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Entscheidung eine Fristsetzung bis
- Dezember 2016 für die Vollendung des Bauvorhabens als angemessen erachtet hat. Nach Aussage des Beschwerdeführers im Verfahren dürften Fragen der Auflassung des Mutterbetriebes und einer damit im Zusammenhang stehenden Finanzierung des vorliegenden Projektes bis Ende des Jahres 2016 einer Klärung zugeführt werden. Dem Beschwerdeführer steht es frei, vor Ablauf der nunmehr geltenden Fristverlängerung (
- Dezember 2016) bei der Baubehörde der Marktgemeinde *** (unter Angabe von Gründen, weshalb die Fertigstellung des Bauvorhabens nicht innerhalb der gesetzten Frist möglich war, unter Hinweis auf den Baufortschritt, und unter Vorlage eines Finanzierungskonzeptes, dessen Einhaltung er glaubhaft zu machen hat) eine neuerliche Fristverlängerung zur Fertigstellung des mit Bescheid vom
- Oktober 2009 bewilligten Bauvorhabens zu beantragen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Diese Entscheidung konnte im Hinblick auf § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer – nicht beantragten - öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.Diese Entscheidung konnte im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer – nicht beantragten - öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.
- Zum Revisionsausspruch: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen (vgl. die oben unter
- dargestellte Judikatur). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen vergleiche die oben unter
- dargestellte Judikatur). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1401.001.2015