Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marihart als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
Recht erkannt:
lässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht
lässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 7. Juli 2014, Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, die bezahlten Begräbniskosten für ihren Vater in der Höhe von € 1.096,-- dem Land Niederösterreich gemäß § 38 NÖ SHG
ersetzen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 7. Juli 2014, Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, die bezahlten Begräbniskosten für ihren Vater in der Höhe von € 1.096,-- dem Land Niederösterreich gemäß Paragraph 38, NÖ SHG
ersetzen. Begründend dazu wurde ausgeführt, dass für den Vater der Beschwerdeführerin die Begräbniskosten durch die Sozialhilfe übernommen worden seien. Diese Kosten seien am 5. Dezember 2013 beim Bezirksgericht St. Pölten
r Verlassenschaft angemeldet worden, die noch nicht verjährten Kosten würden
sammen € 1.096,-- betragen. Der Empfänger von Sozialhilfe müsse die Kosten ersetzen, wenn er
hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelange oder wenn nachträglich bekannt werde, dass er
r Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen gehabt habe oder die Verwertung des Vermögens nachträglich möglich und
mutbar werde. Die Verbindlichkeit
m Ersatz der Kosten gehe gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers würden jedoch für die Ersatz der Kosten der Sozialhöhe bis
r Höhe des Wertes des Nachlasses haften. Laut Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 12. Mai 2014, Zl. ***, sei der Beschwerdeführerin der gesamte Nachlass eingeantwortet worden, weshalb sie
m Ersatz der Sozialhilfekosten verpflichtet worden sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16. September 2014 wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit
r Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Verwaltungsbehörde
rückverwiesen.Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16. September 2014 wurde der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit
r Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Verwaltungsbehörde
rückverwiesen. Gegen diesen Beschluss wurde in der Folge seitens der Niederösterreichischen Landesregierung eine Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
rückverweisung der Angelegenheit
r Erlassung eines neuerlichen Bescheides jedenfalls unzulässig war. Vielmehr sei der maßgebliche Sachverhalt festgestanden und hätte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG ersatzlos aufzuheben gehabt.Vielmehr sei der maßgebliche Sachverhalt festgestanden und hätte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ersatzlos aufzuheben gehabt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem feststehenden Sachverhalt aus: Der Vater der Beschwerdeführerin verstarb am
rückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtsache durch Erkenntnis
erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht
rückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtsache durch Erkenntnis
erledigen. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst
entscheiden, wennGemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß , Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst
entscheiden, wenn
m 31. August 2010 geltenden) Fassung LGBl. Nr. 9200-7, lautete (auszugsweise):Das NÖ SHG in der (bis
m 31. August 2010 geltenden) Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9200-7, lautete (auszugsweise): „§ 13 Bestattungskosten
übernehmen, so weit sie nicht aus dessen Vermögen getragen werden oder andere Personen oder Einrichtungen
r Tragung der Kosten verpflichtet sind.“ „§ 38 Ersatz durch den Hilfeempfänger
m Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn 1. er
hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt; … …
m Ersatz der Kosten von Leistungen nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis
r Höhe des Wertes des Nachlasses ....“
m Ersatz der Kosten von Leistungen nach Absatz eins, geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis
r Höhe des Wertes des Nachlasses ....“ Durch die mit LGBI. Nr. 9200-8 erfolgte Änderung des NÖ SHG wurde ua. der erwähnte§ 13 leg. cit. mit Wirksamkeit vom
satzleistungen
satzleistungen im Rahmen des Privatrechts erbracht werden, ...“ „§ 14 Bestattungskosten
r Tragung der Kosten verpflichtet sind.
erlassen.“ „§ 25 Kostenersatzverpflichtete
leisten: 1. von der leistungsempfangenden Person oder deren Erben(§ 26),von der leistungsempfangenden Person oder deren Erben(Paragraph 26,), …“ „§43 Übergangsbestimmungen …
m NÖ MSG (IA LTG.-515/A-1/32-2010) führen aus (Unterstreichungen hinzugefügt):
: Sollten Leistungsempfängerinnen oder Leistungsempfänger im Einzelfall daher besonders hohe Kosten entstehen, so können ... regelmäßige höhere Leistungen im Rahmen des Privatrechts, d.h. ohne Rechtsanspruch gewährt werden ....
'Sozialhilfebegräbnis') zählt
den Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ....
r Tragung der Bestattungskosten (Kosten einer einfachen Bestattung) ist nach Abs. 1 in Ausnahmefällen die Sozialhilfebehörde verpflichtet.Die Übernahme der Kosten einer einfachen Bestattung (sog. 'Sozialhilfebegräbnis') zählt
den Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ....
r Tragung der Bestattungskosten (Kosten einer einfachen Bestattung) ist nach Absatz eins, in Ausnahmefällen die Sozialhilfebehörde verpflichtet.
: § 25 enthält eine allgemeine Umschreibung der ersatzmäßigen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie eine Auflistung des grundsätzlich für einen Ersatz in Betracht kommenden Personenkreises. Kein Ersatz ist
leisten, wenn Leistungen überhaupt beitragsfrei sind wie z.B. Leistungen im Rahmen des Privatrechts.Paragraph 25, enthält eine allgemeine Umschreibung der ersatzmäßigen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie eine Auflistung des grundsätzlich für einen Ersatz in Betracht kommenden Personenkreises. Kein Ersatz ist
leisten, wenn Leistungen überhaupt beitragsfrei sind wie z.B. Leistungen im Rahmen des Privatrechts. Im gegenständlichen Fall ist die Übernahme der Bestattungskosten im Rahmen des Privatrechtes gemäß § 14 Abs. 3 NÖ MSG erfolgt, das heißt als Maßnahme der Privatwirtschaftsverwaltung. Dass ein tatsächlich Akt der Privatwirtschaftsverwaltung gesetzt wurde, ergibt sich (wie der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat) aus dem Umstand, dass nach den vorgelegten Verwaltungsakten über den vom Verlassenschaftskurator am
NÖ MSG wird ausgeführt, dass die dort genannten
satzleistungen „im Rahmen des Privatrechts, das heißt ohne Rechtsanspruch gewährt werden“. Aus den Erläuterungen ist demnach abzuleiten, dass es sich nach dem Willen des Gesetzgebers bei Mindestsicherungsleistungen, die nach den Bestimmungen des NÖ MSG im Rahmen des Privatrechts
erbringen sind, um jene Leistungen handelt, auf die im Sinne des § 2 Abs. 5 bzw. des § 25 Abs. 1 leg.cit. kein Rechtsanspruch besteht und die daher von der Kostenersatzpflicht ausgenommen sind. Gemäß §§ 14 und 25 Abs. 1 NÖ MSG bestand im gegenständlichen Fall keine Kostenersatzpflicht der Beschwerdeführerin für die übernommenen Bestattungskosten.Für Mindestsicherungsleistungen, die der Sozialhilfeträger im Rahmen des Privatrechts erbringt, besteht ausweislich der zitierten Gesetzesmaterialen keine Kostenersatzpflicht nach Paragraph 25, NÖ MSG;
Paragraph 13, NÖ MSG wird ausgeführt, dass die dort genannten
satzleistungen „im Rahmen des Privatrechts, das heißt ohne Rechtsanspruch gewährt werden“. Aus den Erläuterungen ist demnach abzuleiten, dass es sich nach dem Willen des Gesetzgebers bei Mindestsicherungsleistungen, die nach den Bestimmungen des NÖ MSG im Rahmen des Privatrechts
erbringen sind, um jene Leistungen handelt, auf die im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, bzw. des Paragraph 25, Absatz eins, leg.cit. kein Rechtsanspruch besteht und die daher von der Kostenersatzpflicht ausgenommen sind. Gemäß Paragraphen 14 und 25 Absatz eins, NÖ MSG bestand im gegenständlichen Fall keine Kostenersatzpflicht der Beschwerdeführerin für die übernommenen Bestattungskosten. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos aufzuheben.
r Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht
lässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage
lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung
kommt,
mal wurde mit dem nunmehrigen Erkenntnis die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 27. Jänner 2016, Ra 2014/10/0052-5) umgesetzt. Die ordentliche Revision ist nicht
lässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage
lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung
kommt,
mal wurde mit dem nunmehrigen Erkenntnis die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 27. Jänner 2016, Ra 2014/10/0052-5) umgesetzt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.162.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.