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{'item': 'LVwG-AV-162/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-162/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marihart als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom

  1. Juli 2014, Zl. ***, betreffend Bestattungskosten, auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Jänner 2016, Zl. Ra 20147/10/0052-5, mit welchem der Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  3. September 2014, , Zl. LVwG-AB-14-4064, aufgehoben wurde,

Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht

lässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht

lässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 7. Juli 2014, Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, die bezahlten Begräbniskosten für ihren Vater in der Höhe von € 1.096,-- dem Land Niederösterreich gemäß § 38 NÖ SHG

ersetzen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 7. Juli 2014, Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, die bezahlten Begräbniskosten für ihren Vater in der Höhe von € 1.096,-- dem Land Niederösterreich gemäß Paragraph 38, NÖ SHG

ersetzen. Begründend dazu wurde ausgeführt, dass für den Vater der Beschwerdeführerin die Begräbniskosten durch die Sozialhilfe übernommen worden seien. Diese Kosten seien am 5. Dezember 2013 beim Bezirksgericht St. Pölten

r Verlassenschaft angemeldet worden, die noch nicht verjährten Kosten würden

sammen € 1.096,-- betragen. Der Empfänger von Sozialhilfe müsse die Kosten ersetzen, wenn er

hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelange oder wenn nachträglich bekannt werde, dass er

r Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen gehabt habe oder die Verwertung des Vermögens nachträglich möglich und

mutbar werde. Die Verbindlichkeit

m Ersatz der Kosten gehe gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers würden jedoch für die Ersatz der Kosten der Sozialhöhe bis

r Höhe des Wertes des Nachlasses haften. Laut Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 12. Mai 2014, Zl. ***, sei der Beschwerdeführerin der gesamte Nachlass eingeantwortet worden, weshalb sie

m Ersatz der Sozialhilfekosten verpflichtet worden sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16. September 2014 wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit

r Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Verwaltungsbehörde

rückverwiesen.Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16. September 2014 wurde der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit

r Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Verwaltungsbehörde

rückverwiesen. Gegen diesen Beschluss wurde in der Folge seitens der Niederösterreichischen Landesregierung eine Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Jänner 2016, Zl. Ra 2014/10/0052-5, wurde der Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  2. September 2014 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In der Begründung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes wurde unteranderem ausgeführt, dass die vom erkennenden Gericht ins Auge gefassten weiteren Sachverhaltsermittlungen betreffend die Höhe des Nachlasses durch die Verwaltungsbehörde sich als nicht notwendig erwiesen haben, weshalb die Aufhebung und

rückverweisung der Angelegenheit

r Erlassung eines neuerlichen Bescheides jedenfalls unzulässig war. Vielmehr sei der maßgebliche Sachverhalt festgestanden und hätte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG ersatzlos aufzuheben gehabt.Vielmehr sei der maßgebliche Sachverhalt festgestanden und hätte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ersatzlos aufzuheben gehabt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem feststehenden Sachverhalt aus: Der Vater der Beschwerdeführerin verstarb am

  1. Oktober
  2. Die Kosten betreffend das Begräbnis wurden durch die Sozialhilfe Niederösterreich übernommen und betrugen € 1.096,--. Die Übernahme der gegenständlichen Bestattungskosten erfolgte im Rahmen des Privatrechts. Schließlich wurde mit E-Mail der Verwaltungsbehörde vom
  3. November 2013 dem Verlassenschaftskurator formlos mitgeteilt, dass „die Begräbniskosten … nach dem Sozialhilfetarif übernommen werden“. Dieser Sachverhalt ergibt sich auf Grund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie Einsichtnahme in das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. Jänner 2016, Zl. Ra 2014/10/0052-5 . Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt rechtlich wie folgt aus: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht

rückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtsache durch Erkenntnis

erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht

rückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtsache durch Erkenntnis

erledigen. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst

entscheiden, wennGemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß , Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst

entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. … Das NÖ SHG in der (bis

m 31. August 2010 geltenden) Fassung LGBl. Nr. 9200-7, lautete (auszugsweise):Das NÖ SHG in der (bis

m 31. August 2010 geltenden) Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9200-7, lautete (auszugsweise): „§ 13 Bestattungskosten

(1)Als Leistung der Sozialhilfe sind die erforderlichen Kosten einer einfachen Bestattung eines verstorbenen Menschen

übernehmen, so weit sie nicht aus dessen Vermögen getragen werden oder andere Personen oder Einrichtungen

r Tragung der Kosten verpflichtet sind.“ „§ 38 Ersatz durch den Hilfeempfänger

(1)Der Hilfeempfänger ist

m Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn 1. er

hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt; … …

(4)Die Verbindlichkeit

m Ersatz der Kosten von Leistungen nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis

r Höhe des Wertes des Nachlasses ....“

(4)Die Verbindlichkeit

m Ersatz der Kosten von Leistungen nach Absatz eins, geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis

r Höhe des Wertes des Nachlasses ....“ Durch die mit LGBI. Nr. 9200-8 erfolgte Änderung des NÖ SHG wurde ua. der erwähnte§ 13 leg. cit. mit Wirksamkeit vom

  1. September 2010 für „entfallen“ erklärt (Art. I Z 3 iVm Art II).Durch die mit LGBI. Nr. 9200-8 erfolgte Änderung des NÖ SHG wurde ua. der erwähnte§ 13 leg. cit. mit Wirksamkeit vom
  2. September 2010 für „entfallen“ erklärt (Artikel römisch eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Artikel römisch zwei,). Die maßgeblichen Bestimmungen des (am
  3. September 2010 in Kraft getretenen) NÖ MSG lauten (auszugsweise): „§ 2 Leistungsgrundsätze …

(5)Auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes besteht ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.“ … „§9 Allgemeines
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung umfasst folgende Leistungen: … 5. Übernahme der Bestattungskosten“ „§13

satzleistungen

(1)Für Sonderbedarfe, die durch Leistungen nach§§ 10 bis 12 nicht gedeckt sind, können im unbedingt erforderlichen Ausmaß

satzleistungen im Rahmen des Privatrechts erbracht werden, ...“ „§ 14 Bestattungskosten

(1)Das Land trägt die erforderlichen Kosten einer einfachen Bestattung eines verstorbenen Menschen, soweit diese nicht aus dem Vermögen der verstorbenen Person bestritten werden können oder Dritte

r Tragung der Kosten verpflichtet sind.

(2)...
(3)Die Bestattungskosten werden im Rahmen des Privatrechts übernommen.“ „§ 19 Entscheidungsfrist und Bescheid
(1)Über einen Antrag ist ohne unnötigen Aufschub, in erster Instanz aber spätestens drei Monate nach dessen Einlagen ein schriftlicher Bescheid

erlassen.“ „§ 25 Kostenersatzverpflichtete

(1)Für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, die auf Grund eines Rechtsanspruches geleistet wurden, ist Ersatz

leisten: 1. von der leistungsempfangenden Person oder deren Erben(§ 26),von der leistungsempfangenden Person oder deren Erben(Paragraph 26,), …“ „§43 Übergangsbestimmungen …

(5)Auf Ersatzansprüche und Ansprüche auf Rückerstattung für Leistungen, die für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, ist das NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200-7, anzuwenden.“
(5)Auf Ersatzansprüche und Ansprüche auf Rückerstattung für Leistungen, die für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, ist das NÖ Sozialhilfegesetz 2000, Landesgesetzblatt 9200-7, anzuwenden.“ Die Gesetzesmaterialien

m NÖ MSG (IA LTG.-515/A-1/32-2010) führen aus (Unterstreichungen hinzugefügt):

§ 13

: Sollten Leistungsempfängerinnen oder Leistungsempfänger im Einzelfall daher besonders hohe Kosten entstehen, so können ... regelmäßige höhere Leistungen im Rahmen des Privatrechts, d.h. ohne Rechtsanspruch gewährt werden ....

§ 14: Die Übernahme der Kosten einer einfachen Bestattung (sog.

'Sozialhilfebegräbnis') zählt

den Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ....

r Tragung der Bestattungskosten (Kosten einer einfachen Bestattung) ist nach Abs. 1 in Ausnahmefällen die Sozialhilfebehörde verpflichtet.Die Übernahme der Kosten einer einfachen Bestattung (sog. 'Sozialhilfebegräbnis') zählt

den Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ....

r Tragung der Bestattungskosten (Kosten einer einfachen Bestattung) ist nach Absatz eins, in Ausnahmefällen die Sozialhilfebehörde verpflichtet.

§ 25

: § 25 enthält eine allgemeine Umschreibung der ersatzmäßigen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie eine Auflistung des grundsätzlich für einen Ersatz in Betracht kommenden Personenkreises. Kein Ersatz ist

leisten, wenn Leistungen überhaupt beitragsfrei sind wie z.B. Leistungen im Rahmen des Privatrechts.Paragraph 25, enthält eine allgemeine Umschreibung der ersatzmäßigen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie eine Auflistung des grundsätzlich für einen Ersatz in Betracht kommenden Personenkreises. Kein Ersatz ist

leisten, wenn Leistungen überhaupt beitragsfrei sind wie z.B. Leistungen im Rahmen des Privatrechts. Im gegenständlichen Fall ist die Übernahme der Bestattungskosten im Rahmen des Privatrechtes gemäß § 14 Abs. 3 NÖ MSG erfolgt, das heißt als Maßnahme der Privatwirtschaftsverwaltung. Dass ein tatsächlich Akt der Privatwirtschaftsverwaltung gesetzt wurde, ergibt sich (wie der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat) aus dem Umstand, dass nach den vorgelegten Verwaltungsakten über den vom Verlassenschaftskurator am

  1. November 2013 bei der Verwaltungsbehörde eingebrachten Antrag auf Übernahme der Begräbniskosten kein Bescheid im Sinne des § 19 NÖ MSG ergangen ist, sondern mit E-Mail der Verwaltungsbehörde vom
  2. November 2013 lediglich formlos mitgeteilt wurde, dass „Die Begräbniskosten … nach dem Sozialhilfetarif übernommen werden“. Im gegenständlichen Fall ist die Übernahme der Bestattungskosten im Rahmen des Privatrechtes gemäß Paragraph 14, Absatz 3, NÖ MSG erfolgt, das heißt als Maßnahme der Privatwirtschaftsverwaltung. Dass ein tatsächlich Akt der Privatwirtschaftsverwaltung gesetzt wurde, ergibt sich (wie der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat) aus dem Umstand, dass nach den vorgelegten Verwaltungsakten über den vom Verlassenschaftskurator am
  3. November 2013 bei der Verwaltungsbehörde eingebrachten Antrag auf Übernahme der Begräbniskosten kein Bescheid im Sinne des Paragraph 19, NÖ MSG ergangen ist, sondern mit E-Mail der Verwaltungsbehörde vom
  4. November 2013 lediglich formlos mitgeteilt wurde, dass „Die Begräbniskosten … nach dem Sozialhilfetarif übernommen werden“. Für Mindestsicherungsleistungen, die der Sozialhilfeträger im Rahmen des Privatrechts erbringt, besteht ausweislich der zitierten Gesetzesmaterialen keine Kostenersatzpflicht nach § 25 NÖ MSG;

§ 13

NÖ MSG wird ausgeführt, dass die dort genannten

satzleistungen „im Rahmen des Privatrechts, das heißt ohne Rechtsanspruch gewährt werden“. Aus den Erläuterungen ist demnach abzuleiten, dass es sich nach dem Willen des Gesetzgebers bei Mindestsicherungsleistungen, die nach den Bestimmungen des NÖ MSG im Rahmen des Privatrechts

erbringen sind, um jene Leistungen handelt, auf die im Sinne des § 2 Abs. 5 bzw. des § 25 Abs. 1 leg.cit. kein Rechtsanspruch besteht und die daher von der Kostenersatzpflicht ausgenommen sind. Gemäß §§ 14 und 25 Abs. 1 NÖ MSG bestand im gegenständlichen Fall keine Kostenersatzpflicht der Beschwerdeführerin für die übernommenen Bestattungskosten.Für Mindestsicherungsleistungen, die der Sozialhilfeträger im Rahmen des Privatrechts erbringt, besteht ausweislich der zitierten Gesetzesmaterialen keine Kostenersatzpflicht nach Paragraph 25, NÖ MSG;

Paragraph 13, NÖ MSG wird ausgeführt, dass die dort genannten

satzleistungen „im Rahmen des Privatrechts, das heißt ohne Rechtsanspruch gewährt werden“. Aus den Erläuterungen ist demnach abzuleiten, dass es sich nach dem Willen des Gesetzgebers bei Mindestsicherungsleistungen, die nach den Bestimmungen des NÖ MSG im Rahmen des Privatrechts

erbringen sind, um jene Leistungen handelt, auf die im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, bzw. des Paragraph 25, Absatz eins, leg.cit. kein Rechtsanspruch besteht und die daher von der Kostenersatzpflicht ausgenommen sind. Gemäß Paragraphen 14 und 25 Absatz eins, NÖ MSG bestand im gegenständlichen Fall keine Kostenersatzpflicht der Beschwerdeführerin für die übernommenen Bestattungskosten. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos aufzuheben.

r Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht

lässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage

lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung

kommt,

mal wurde mit dem nunmehrigen Erkenntnis die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 27. Jänner 2016, Ra 2014/10/0052-5) umgesetzt. Die ordentliche Revision ist nicht

lässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage

lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung

kommt,

mal wurde mit dem nunmehrigen Erkenntnis die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 27. Jänner 2016, Ra 2014/10/0052-5) umgesetzt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.162.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.