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LVwG-AV-92-001-2015

Obsah (8)§ 28§ 25a§§ 81Art. 130§ 345§ 355§ 24Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-92-001-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag.

§ 28Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Begründung: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien – Umgebung vom 16. September 2014, Zl. ***, wurde die Anzeige des Herrn *** über die Änderung der gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage im Standort ***, ***, ***, durch Änderung der Dachflächenentwässerung

§§ 81Abs.

2 Z. 9 und Abs. 3, 345 Abs. 6 der Gewerbeordnung 1994 zur Kenntnis genommen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien – Umgebung vom 16. September 2014, Zl. ***, wurde die Anzeige des Herrn *** über die Änderung der gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage im Standort ***, ***, ***, durch Änderung der Dachflächenentwässerung

Paragraphen 81, Absatz 2, Ziffer 9 und Absatz 3, 345, Absatz 6, der Gewerbeordnung 1994 zur Kenntnis genommen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Entscheidung im Wesentlichen auf das Gutachten der Amtssachverständigen für Wasserbau stützt, wonach diese Änderung das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen werde und auch sonst die Schutzziele des § 74 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) nicht beeinträchtigt werden. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Entscheidung im Wesentlichen auf das Gutachten der Amtssachverständigen für Wasserbau stützt, wonach diese Änderung das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen werde und auch sonst die Schutzziele des Paragraph 74, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) nicht beeinträchtigt werden. Mit Schreiben vom 19. September 2014 brachte die Stadtgemeinde ***, vertreten durch den Bürgermeister,

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG gegen den gegenständlichen Bescheid ein. Mit Schreiben vom 19. September 2014 brachte die Stadtgemeinde ***, vertreten durch den Bürgermeister,

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen den gegenständlichen Bescheid ein.

Begründend wurde ausgeführt, dass aus Sicht der Beschwerdeführerin die Entwässerung der Dachwässer und der Oberflächenwässer gemeinsam mit einer neuen Schmutzwasserentwässerung durchgeführt werde. Die vorlegten Unterlagen stammen bereits aus dem Jahr 2006, es sei daher davon auszugehen, dass diese nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen und daher als Bescheidgrundlage nicht geeignet seien. Da es sich bei den eingereichten Unterlagen um das gesamte Grundstück Nr. *** und *** handle, aber nur ein Teil der Schmutzwasserentwässerung umgesetzt worden sei, werde eine Überprüfung der gesamten Anlage gefordert. Als Beschwerdepunkt wurde angeführt, dass es durch den Bescheid zu einer wesentlichen Veränderung des Bescheides vom

  1. Juni 2006 komme und der Bescheid laut den §§ 2, 4, 5 bzw. 15 NÖ Kanalgesetz 1977 zu prüfen sei. Als Beschwerdepunkt wurde angeführt, dass es durch den Bescheid zu einer wesentlichen Veränderung des Bescheides vom
  2. Juni 2006 komme und der Bescheid laut den Paragraphen 2, 4, 5, bzw. 15 NÖ Kanalgesetz 1977 zu prüfen sei. Abschließend wurde daher der Antrag an die Bezirkshauptmannschaft Wien- Umgebung gestellt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Genehmigungsantrag vom
  3. Februar 2014 zurückgewiesen werde bzw. eine neuerliche wasserbaurechtliche Überprüfung der gesamten Liegenschaft durchgeführt werde. Abschließend wurde daher der Antrag an die Bezirkshauptmannschaft , Wien- Umgebung gestellt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Genehmigungsantrag vom
  4. Februar 2014 zurückgewiesen werde bzw. eine neuerliche wasserbaurechtliche Überprüfung der gesamten Liegenschaft durchgeführt werde. Mit Schreiben vom
  5. Jänner 2015 wurde die gegenständliche Beschwerde von der Bezirkshauptmannschaft Wien – Umgebung unter Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Hierzu hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erwogen: § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet: „Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“ § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet: „Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“ § 24 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise: „Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  6. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder (…)“ § 74 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 lautet:Paragraph 74, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 lautet: „Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
  7. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,

  1. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  2. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  3. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  4. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.“ § 77 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 lautet:Paragraph 77, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 lautet: „Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.“ § 81 Abs. 1, Abs. 2 Z. 9 und Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 lautet auszugsweise:Paragraph 81, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 9 und Absatz 3, Gewerbeordnung 1994 lautet auszugsweise: „§ 81.

(1)Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.„§ 81.
(1)Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(2)Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:
(2)Eine Genehmigungspflicht nach Absatz eins, ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben: (…) 9. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen, (…)
(3)Der Ersatz solcher gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen

Abs. 2 Z 5, wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedurfte, sowie Änderungen

Abs. 2 Z 7, Z 9 und Z 11 sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Das ersetzte Gerät, die ersetzte Maschine, die ersetzte Ausstattung oder die dem Nachweis der Gleichartigkeit dienenden Belege sind bis zur Erlassung des Bescheides

§ 345Abs. 6 aufzubewahren.“

(3)Der Ersatz solcher gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen

Absatz 2, Ziffer 5,, wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedurfte, sowie Änderungen

Absatz 2, Ziffer 7,, Ziffer 9 und Ziffer 11, sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Das ersetzte Gerät, die ersetzte Maschine, die ersetzte Ausstattung oder die dem Nachweis der Gleichartigkeit dienenden Belege sind bis zur Erlassung des Bescheides

Paragraph 345, Absatz 6, aufzubewahren.“ § 345 Abs. 6 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:Paragraph 345, Absatz 6, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet: „Die Behörde hat die Anzeigen

§ 81Abs.

3 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Der Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige einen Bescheid im Sinne des Abs. 5 zu erlassen. Für die den Anzeigen

§ 81Abs.

3 anzuschließenden Belege gilt § 353. Im Fall einer Änderung

§ 81Abs.

2 Z 7 darf mit dem Betrieb der geänderten Betriebsanlage erst nach Erlassung des Bescheides im Sinne des ersten Satzes begonnen werden.“„Die Behörde hat die Anzeigen

Paragraph 81, Absatz 3, binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Der Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige einen Bescheid im Sinne des Absatz 5, zu erlassen. Für die den Anzeigen

Paragraph 81, Absatz 3, anzuschließenden Belege gilt Paragraph 353, Im Fall einer Änderung

Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7, darf mit dem Betrieb der geänderten Betriebsanlage erst nach Erlassung des Bescheides im Sinne des ersten Satzes begonnen werden.“ § 355 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 lautet:Paragraph 355, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 lautet: „Die Gemeinde ist im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.“„Die Gemeinde ist im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.“ § 359 Abs. 3 und 4 der Gewerbeordnung 1994 lautet:Paragraph 359, Absatz 3 und 4 der Gewerbeordnung 1994 lautet: „

(3)Der Bescheid ist dem Genehmigungswerber, den sonstigen Parteien des Verfahrens, der Gemeinde und jenen Behörden zuzustellen, an deren Stelle die Gewerbebehörde tätig geworden ist.
(4)Das Recht der Beschwerde steht außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien sind. Das Beschwerderecht der Arbeitsinspektorate wird hiedurch nicht berührt.“ Im gegenständlichen Verfahren handelt es sich nach den Feststellungen der belangten Behörde um eine emissionsneutrale Änderung einer genehmigten Betriebsanlage

§ 81Abs. 2 Z. 9 Gew

O 1994, deren Anzeige daher

§ 345Abs. 6 Gew

O 1994 mit dem angefochtenen Bescheid zu Kenntnis genommen werden konnte. Im gegenständlichen Verfahren handelt es sich nach den Feststellungen der belangten Behörde um eine emissionsneutrale Änderung einer genehmigten Betriebsanlage

Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994, deren Anzeige daher

Paragraph 345, Absatz 6, GewO 1994 mit dem angefochtenen Bescheid zu Kenntnis genommen werden konnte. Wird dieses Verfahrensregime, der nicht genehmigungspflichtigen Änderungen von Betriebsanlagen nach § 81 Abs. 2 GewO 1994 zu Recht angewendet, ist die Begründung der Parteistellung aufgrund von Beeinträchtigungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 ausgeschlossen. So wurde im gegenständlichen Verfahren vom ASV für Wasserbautechnik dargelegt, dass keinerlei nach § 74 Abs. 2 iVm § 81 Abs. 1 relevanten Emission auftreten werden und war daher das genehmigungsfreie Anzeigeverfahren anzuwenden. Wird dieses Verfahrensregime, der nicht genehmigungspflichtigen Änderungen von Betriebsanlagen nach Paragraph 81, Absatz 2, GewO 1994 zu Recht angewendet, ist die Begründung der Parteistellung aufgrund von Beeinträchtigungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 ausgeschlossen. So wurde im gegenständlichen Verfahren vom ASV für Wasserbautechnik dargelegt, dass keinerlei nach Paragraph 74, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz eins, relevanten Emission auftreten werden und war daher das genehmigungsfreie Anzeigeverfahren anzuwenden. Parteistellung im Verfahren ist allerdings zwingende Voraussetzung für die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde. Im Hinblick auf die beschwerdeführende Gemeinde ist dazu festzuhalten, dass eine Gemeinde

§ 355Gew

O 1994 im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 GewO im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören ist. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes leitet daraus jedoch nicht ab, dass der Gemeinde als solcher eine Parteistellung zustehe, die Bestimmung des § 355 GewO 1994 schließe eine solche Annahme sogar aus. Parteistellung hat eine Gemeinde im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nur dann, wenn sie im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO 1994 (das heißt in ihrer Nachbareigenschaft z.B. durch ein anrainendes Grundstück) berührt ist (VwGH vom 19.03.1996, Zl. 95/04/0171). Im Hinblick auf die beschwerdeführende Gemeinde ist dazu festzuhalten, dass eine Gemeinde

Paragraph 355, GewO 1994 im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 GewO im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören ist. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes leitet daraus jedoch nicht ab, dass der Gemeinde als solcher eine Parteistellung zustehe, die Bestimmung des Paragraph 355, GewO 1994 schließe eine solche Annahme sogar aus. Parteistellung hat eine Gemeinde im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nur dann, wenn sie im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 (das heißt in ihrer Nachbareigenschaft z.B. durch ein anrainendes Grundstück) berührt ist (VwGH vom 19.03.1996, Zl. 95/04/0171). Im vorliegenden Fall wurde von der Gemeinde selbst Nachbareigenschaft im oben beschriebenen Sinn nicht geltend gemacht. Auch wurde nicht dargelegt, was auf eine zu Unrecht erfolgte Anwendung des Anzeigeverfahrens im gegenständlichen Verfahren hindeuten würde. Auch aus den Bestimmungen des § 359 Abs. 3 und 4 GewO 1994 geht klar hervor, dass der Gesetzgeber einer Gemeinde keine Beschwerdelegitimation alleine aufgrund der Tatsache, dass es sich um die Standortgemeinde der Betriebsanlage handelt, einräumen wollte. Auch aus den Bestimmungen des Paragraph 359, Absatz 3 und 4 GewO 1994 geht klar hervor, dass der Gesetzgeber einer Gemeinde keine Beschwerdelegitimation alleine aufgrund der Tatsache, dass es sich um die Standortgemeinde der Betriebsanlage handelt, einräumen wollte. Somit mangelt es der Beschwerdeführerin nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich an der Beschwerdelegitimation und war daher gegenständliche Beschwerde mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw

GVG aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde verzichtet werden. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde verzichtet werden. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich im Hinblick auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich im Hinblick auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.92.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.