GVG) als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Begründung: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien – Umgebung vom 16. September 2014, Zl. ***, wurde die Anzeige des Herrn *** über die Änderung der gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage im Standort ***, ***, ***, durch Änderung der Dachflächenentwässerung
2 Z. 9 und Abs. 3, 345 Abs. 6 der Gewerbeordnung 1994 zur Kenntnis genommen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien – Umgebung vom 16. September 2014, Zl. ***, wurde die Anzeige des Herrn *** über die Änderung der gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage im Standort ***, ***, ***, durch Änderung der Dachflächenentwässerung
Paragraphen 81, Absatz 2, Ziffer 9 und Absatz 3, 345, Absatz 6, der Gewerbeordnung 1994 zur Kenntnis genommen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Entscheidung im Wesentlichen auf das Gutachten der Amtssachverständigen für Wasserbau stützt, wonach diese Änderung das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen werde und auch sonst die Schutzziele des § 74 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) nicht beeinträchtigt werden. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Entscheidung im Wesentlichen auf das Gutachten der Amtssachverständigen für Wasserbau stützt, wonach diese Änderung das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen werde und auch sonst die Schutzziele des Paragraph 74, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) nicht beeinträchtigt werden. Mit Schreiben vom 19. September 2014 brachte die Stadtgemeinde ***, vertreten durch den Bürgermeister,
1 Z. 1 B-VG gegen den gegenständlichen Bescheid ein. Mit Schreiben vom 19. September 2014 brachte die Stadtgemeinde ***, vertreten durch den Bürgermeister,
Begründend wurde ausgeführt, dass aus Sicht der Beschwerdeführerin die Entwässerung der Dachwässer und der Oberflächenwässer gemeinsam mit einer neuen Schmutzwasserentwässerung durchgeführt werde. Die vorlegten Unterlagen stammen bereits aus dem Jahr 2006, es sei daher davon auszugehen, dass diese nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen und daher als Bescheidgrundlage nicht geeignet seien. Da es sich bei den eingereichten Unterlagen um das gesamte Grundstück Nr. *** und *** handle, aber nur ein Teil der Schmutzwasserentwässerung umgesetzt worden sei, werde eine Überprüfung der gesamten Anlage gefordert. Als Beschwerdepunkt wurde angeführt, dass es durch den Bescheid zu einer wesentlichen Veränderung des Bescheides vom
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
Abs. 2 Z 5, wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedurfte, sowie Änderungen
Abs. 2 Z 7, Z 9 und Z 11 sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Das ersetzte Gerät, die ersetzte Maschine, die ersetzte Ausstattung oder die dem Nachweis der Gleichartigkeit dienenden Belege sind bis zur Erlassung des Bescheides
Absatz 2, Ziffer 5,, wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedurfte, sowie Änderungen
Absatz 2, Ziffer 7,, Ziffer 9 und Ziffer 11, sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Das ersetzte Gerät, die ersetzte Maschine, die ersetzte Ausstattung oder die dem Nachweis der Gleichartigkeit dienenden Belege sind bis zur Erlassung des Bescheides
Paragraph 345, Absatz 6, aufzubewahren.“ § 345 Abs. 6 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:Paragraph 345, Absatz 6, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet: „Die Behörde hat die Anzeigen
3 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Der Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige einen Bescheid im Sinne des Abs. 5 zu erlassen. Für die den Anzeigen
3 anzuschließenden Belege gilt § 353. Im Fall einer Änderung
2 Z 7 darf mit dem Betrieb der geänderten Betriebsanlage erst nach Erlassung des Bescheides im Sinne des ersten Satzes begonnen werden.“„Die Behörde hat die Anzeigen
Paragraph 81, Absatz 3, binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Der Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige einen Bescheid im Sinne des Absatz 5, zu erlassen. Für die den Anzeigen
Paragraph 81, Absatz 3, anzuschließenden Belege gilt Paragraph 353, Im Fall einer Änderung
Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7, darf mit dem Betrieb der geänderten Betriebsanlage erst nach Erlassung des Bescheides im Sinne des ersten Satzes begonnen werden.“ § 355 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 lautet:Paragraph 355, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 lautet: „Die Gemeinde ist im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.“„Die Gemeinde ist im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.“ § 359 Abs. 3 und 4 der Gewerbeordnung 1994 lautet:Paragraph 359, Absatz 3 und 4 der Gewerbeordnung 1994 lautet: „
O 1994, deren Anzeige daher
O 1994 mit dem angefochtenen Bescheid zu Kenntnis genommen werden konnte. Im gegenständlichen Verfahren handelt es sich nach den Feststellungen der belangten Behörde um eine emissionsneutrale Änderung einer genehmigten Betriebsanlage
Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994, deren Anzeige daher
Paragraph 345, Absatz 6, GewO 1994 mit dem angefochtenen Bescheid zu Kenntnis genommen werden konnte. Wird dieses Verfahrensregime, der nicht genehmigungspflichtigen Änderungen von Betriebsanlagen nach § 81 Abs. 2 GewO 1994 zu Recht angewendet, ist die Begründung der Parteistellung aufgrund von Beeinträchtigungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 ausgeschlossen. So wurde im gegenständlichen Verfahren vom ASV für Wasserbautechnik dargelegt, dass keinerlei nach § 74 Abs. 2 iVm § 81 Abs. 1 relevanten Emission auftreten werden und war daher das genehmigungsfreie Anzeigeverfahren anzuwenden. Wird dieses Verfahrensregime, der nicht genehmigungspflichtigen Änderungen von Betriebsanlagen nach Paragraph 81, Absatz 2, GewO 1994 zu Recht angewendet, ist die Begründung der Parteistellung aufgrund von Beeinträchtigungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 ausgeschlossen. So wurde im gegenständlichen Verfahren vom ASV für Wasserbautechnik dargelegt, dass keinerlei nach Paragraph 74, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz eins, relevanten Emission auftreten werden und war daher das genehmigungsfreie Anzeigeverfahren anzuwenden. Parteistellung im Verfahren ist allerdings zwingende Voraussetzung für die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde. Im Hinblick auf die beschwerdeführende Gemeinde ist dazu festzuhalten, dass eine Gemeinde
O 1994 im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 GewO im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören ist. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes leitet daraus jedoch nicht ab, dass der Gemeinde als solcher eine Parteistellung zustehe, die Bestimmung des § 355 GewO 1994 schließe eine solche Annahme sogar aus. Parteistellung hat eine Gemeinde im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nur dann, wenn sie im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO 1994 (das heißt in ihrer Nachbareigenschaft z.B. durch ein anrainendes Grundstück) berührt ist (VwGH vom 19.03.1996, Zl. 95/04/0171). Im Hinblick auf die beschwerdeführende Gemeinde ist dazu festzuhalten, dass eine Gemeinde
Paragraph 355, GewO 1994 im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 GewO im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören ist. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes leitet daraus jedoch nicht ab, dass der Gemeinde als solcher eine Parteistellung zustehe, die Bestimmung des Paragraph 355, GewO 1994 schließe eine solche Annahme sogar aus. Parteistellung hat eine Gemeinde im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nur dann, wenn sie im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 (das heißt in ihrer Nachbareigenschaft z.B. durch ein anrainendes Grundstück) berührt ist (VwGH vom 19.03.1996, Zl. 95/04/0171). Im vorliegenden Fall wurde von der Gemeinde selbst Nachbareigenschaft im oben beschriebenen Sinn nicht geltend gemacht. Auch wurde nicht dargelegt, was auf eine zu Unrecht erfolgte Anwendung des Anzeigeverfahrens im gegenständlichen Verfahren hindeuten würde. Auch aus den Bestimmungen des § 359 Abs. 3 und 4 GewO 1994 geht klar hervor, dass der Gesetzgeber einer Gemeinde keine Beschwerdelegitimation alleine aufgrund der Tatsache, dass es sich um die Standortgemeinde der Betriebsanlage handelt, einräumen wollte. Auch aus den Bestimmungen des Paragraph 359, Absatz 3 und 4 GewO 1994 geht klar hervor, dass der Gesetzgeber einer Gemeinde keine Beschwerdelegitimation alleine aufgrund der Tatsache, dass es sich um die Standortgemeinde der Betriebsanlage handelt, einräumen wollte. Somit mangelt es der Beschwerdeführerin nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich an der Beschwerdelegitimation und war daher gegenständliche Beschwerde mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde verzichtet werden. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde verzichtet werden. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich im Hinblick auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich im Hinblick auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.92.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.