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LVwG-AV-984/001-2015

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-984/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Pichler als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, vertreten durch pfletschinger.renzl Rechtsanwalts-Partnerschaft in ***, ***, gegen den Bescheid der BH Mödling vom 06.08.2015 zu Zl. ***, betreffend der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, F bis 14.09.2016 nach Durchführung der explizit beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.02.2016 am Sitz der belangten Behörde – der BH Mödling – gemäß § 29 VwGVG i.d.g.F. verkündet folgenden Spruch des Erkenntnisses und sohin zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Pichler als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, vertreten durch pfletschinger.renzl Rechtsanwalts-Partnerschaft in ***, ***, gegen den Bescheid der BH Mödling vom 06.08.2015 zu Zl. ***, betreffend der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, F bis 14.09.2016 nach Durchführung der explizit beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.02.2016 am Sitz der belangten Behörde – der BH Mödling – gemäß Paragraph 29, VwGVG i.d.g.F. verkündet folgenden Spruch des Erkenntnisses und sohin zu Recht erkannt:

  1. Der Bescheidbeschwerde zu *** der BH Mödling wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Entzugs der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, F herabgesetzt wird bis einschließlich 14.05.
  2. Die mit diesem Bescheid angeordneten begleitenden Maßnahmen, nämlich die Anordnung einer Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und der verkehrspsychologischen Stellungnahme, bleiben aufrecht.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 06.08.2015 zu Zl. *** wurde die Dauer des Entzugs der Lenkberechtigung für die im Einzelnen konkret angeführten Klassen bis 14.09.2016 in vollem Umfang bestätigt und der Vorstellung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen den Bescheid der BH Mödling vom 02.07.2015 nicht Rechnung getragen. Begründet wurde die Dauer des Entzuges insbesondere damit, dass es sich bereits um den dritten Alkoholvorfall innerhalb von fünf Jahren gehandelt hätte, dieser Umstand bei der Bemessung der Entziehungsdauer als erschwerend zu berücksichtigen gewesen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht ein Rechtsmittel, wurde die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die Verletzung des Parteiengehörs moniert und begehrt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Entziehungsdauer mit sechs Monaten, sohin bis 14.06.2015, festgesetzt werde. In der antragsgemäß am 10.02.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung präzisierte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihr Begehr dahingehend, dass ausschließlich die Dauer des Entzuges bekämpft werde, Beweis erhoben wurde durch ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers und durch Verlesung des gesamten Akteninhaltes sowie durch ergänzendes Vorbringen der Rechtsanwältin, schlussendlich dem Begehr im spruchgenannten Ausmaß gefolgt, die Dauer des Entzugs der Lenkberechtigung bis einschließlich 14.05.2016 neu bestimmt wurde und im Einzelnen dahingehend auszuführen ist: Vorliegendes Beschwerdevorbringen, gerichtet auf eine Reduzierung der Entzugsdauer der Lenkberechtigung für die spruchgenannten Klassen, erweist sich im spruchgenannten Ausmaß als berechtigt. Die belangte Behörde – BH Mödling – hat in ihrer fundierten Begründung der Bestätigung der Entzugsdauer der Lenkberechtigungen auf die Bestimmung des § 7 Abs. 4 FSG verwiesen und zu Recht die Tatsache als erschwerend gewertet, dass es sich bereits um den dritten Alkoholvorfall in der Person des Probanden innerhalb von fünf Jahren gehandelt hätte. Die belangte Behörde – BH Mödling – hat in ihrer fundierten Begründung der Bestätigung der Entzugsdauer der Lenkberechtigungen auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 4, FSG verwiesen und zu Recht die Tatsache als erschwerend gewertet, dass es sich bereits um den dritten Alkoholvorfall in der Person des Probanden innerhalb von fünf Jahren gehandelt hätte. Da das Landesverwaltungsgericht NÖ nach dem durchgeführten Beweisverfahren und aufgrund des gewonnenen, durchaus positiven persönlichen Eindrucks in der Person des Beschwerdeführers davon ausgeht, dass *** hinsichtlich des Lenkens von Fahrzeugen, respektive Kraftfahrzeugen, einen durchaus glaubhaften Sinneswandel durchgemacht hat, keine erschwerenden oder gefährdenden Fakten hinsichtlich gegenständlicher Bestrafung auch im Zuge der Anhaltung hervorgekommen sind, mildernd die Schuldeinsichtigkeit zu ersehen ist, die geständige Verantwortung, die aktenmäßig dokumentiert ist, dem gegenüber als Wiederholungsfall ein erschwerendes Faktum zu gewichten ist, erweist sich die getroffene Verringerung der Entzugsdauer gerade noch als schuld- und tatangemessen, sowie persönlichkeitsadäquat und geeignet general- und insbesondere spezialpräventiven Erwägungen des Gesetzgebers Rechnung zu tragen, unter Bedachtnahme auf die positive Zukunftsprognose. Für die vorliegende getroffene Reduktion der Entzugsdauer spricht auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer keineswegs gegen die mit dem bekämpften Bescheid angeordneten begleitenden Maßnahmen, nämlich die Anordnung einer Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und der verkehrspsychologischen Stellungnahme, ausgesprochen hat oder diese versuchte, rechtlich zu bekämpften. So sich das ursprüngliche schriftliche Begehr dahingehend richtet, gegenständlich lediglich die gesetzlich normierte Mindestentzugsdauer zu verhängen, ist diesem Begehr keinesfalls zu folgen, dies im Lichte der zutreffenden, ausführlichen Begründung des bekämpften Bescheides der BH Mödling sowie des erschwerenden Umstandes, dass es sich um den dritten Alkoholvorfall innerhalb von fünf Jahren gehandelt hat, und der Gesetzgeber insbesondere auch aus generalpräventiven Gründen größtes Interesse hat, dass durch eine angemessene, wirksame, einschneidende Entzugsdauer der Lenkberechtigung die Verkehrssicherheit gewahrt wird. Trotz des Vorliegens des erschwerenden Umstandes einer wiederholten, alkoholisierten Lenkung ist im Lichte der Begleitumstände des konkreten Einzelfalles nicht von so einem Grad der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung zu sprechen, dass dem Beschwerdeantrag nicht gefolgt werden hätte können. Es war daher gegenständlichem Rechtsmittel – wie spruchgemäß verkündet – zu folgen. Zum Ausschluss der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision an den VwGH ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zur allein strittigen Frage der Dauer des Entzugs der Lenkberechtigung eine gesicherte, ständige Rechtsprechung des Höchstgerichtes vorliegt und dieses Erkenntnis nicht von Letztgenannter abweicht. Die ordentliche Revision an den VwGH ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zur allein strittigen Frage der Dauer des Entzugs der Lenkberechtigung eine gesicherte, ständige Rechtsprechung des Höchstgerichtes vorliegt und dieses Erkenntnis nicht von Letztgenannter abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.984.001.2015

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