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LVwG-S-3461/001-2015

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.02.2016 GeschäftszahlLVwG-S-3461/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch Hasberger Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Beschlagnahmebescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom

  1. Oktober 2015, Zl. ***, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch Hasberger Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Beschlagnahmebescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
  2. Oktober 2015, Zl. ***, zu Recht erkannt:,
  3. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Aufgrund einer anonymen Anzeige erhob die belangte Behörde, dass auf dem Grundstück ***, ***, zwei Servale, nämlich „***“ (Mikrochip-Nr.: ***) und „***“ (Mikrochip-Nr.: ***) gehalten wurden. Die entsprechenden zur Einsichtnahme vorgelegten, am
  5. Jänner 2015 von der *** in Russland, ***, ***, ausgestellten Zuchtpapiere wiesen die Tiere als Savannah-Katzen der F5-Generation aus. Als Halterin schien in den Heimtierausweisen Frau *** auf. Anlässlich einer weiteren Überprüfung am
  6. Oktober 2015 stellte der seitens der belangten Behörde beigezogene gerichtlich beeidete zoologische Sachverständige *** nach Besichtigung der Tiere fest, dass es sich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit (95 %) um Servale handele. Es sei daher davon auszugehen, dass diese Tiere tatsächlich Wildtiere seien und die der Bezirkshauptmannschaft Baden vorgelegten Dokumente Fälschungen darstellten. Hierauf erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, wobei sie davon ausging, der Beschwerdeführer habe am
  7. Oktober 2015 die beiden Tiere entgegen dem Verbot des § 25 Abs. 3 Z 2 TSchG i.V.m. 9 Z 10 der
  8. Tierhaltungsverordnung gehalten und solcherart eine Verwaltungsübertretung begangen, für die (nach § 40 TSchG) der Verfall als Strafe vorgesehen sei. Hierauf erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, wobei sie davon ausging, der Beschwerdeführer habe am
  9. Oktober 2015 die beiden Tiere entgegen dem Verbot des Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 2, TSchG in Verbindung mit 9 Ziffer 10, der
  10. Tierhaltungsverordnung gehalten und solcherart eine Verwaltungsübertretung begangen, für die (nach Paragraph 40, TSchG) der Verfall als Strafe vorgesehen sei. Am
  11. Oktober 2015 erhob die belangte Behörde, dass die Tiere entfernt wurden. Der genaue Verbleib der Tiere ließ sich nicht mehr eruieren. In seiner Beschwerde monierte der Beschwerdeführer, dass sich die Tiere schon im Zeitpunkt der Beschlagnahme nicht mehr in Österreich befunden hätten und diesbezüglich auch seither keine Änderung eingetreten sei. Demnach sei die Beschlagnahme weder rechtlich geboten noch faktisch durchführbar, zumal nur Gegenstände in Beschlag genommen werden könnten, die sich in Österreich befänden. Auch bestünde der Verdacht eines Gesetzesverstoßes gegen das TSchG nicht mehr und sei nicht er, sondern ausschließlich Frau *** Halterin der Tiere gewesen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergänzte sein Vertreter dahingehend, dass sich die nunmehr Tiere in *** bzw. ***-Umgebung befänden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß § 39 Abs. 1 VStG kann die Behörde zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme von Gegenständen anordnen, für die der Verfall als Strafe vorgesehen ist, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt. Voraussetzung einer Beschlagnahme ist demnach Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VStG kann die Behörde zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme von Gegenständen anordnen, für die der Verfall als Strafe vorgesehen ist, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt. Voraussetzung einer Beschlagnahme ist demnach  der Verdacht der Begehung einer Verwaltungsübertretung,  deren Begehung die Nebenstrafe des Verfalls nach sich ziehen kann, sowie  die Notwendigkeit der Beschlagnahme zur Sicherung der Nebenstrafe des Verfalls. Aus der Natur der Beschlagnahme als Sicherungsmittel erklärt sich zunächst, dass es hinsichtlich der jeweiligen Anlasstat bloß eines Verdachts, nicht aber des Nachweises einer Verwaltungsübertretung bedarf (z.B. VwGH 24.2.2012, 2009/02/0343). Soweit die belangte Behörde angesichts der Begutachtung der Tiere durch *** am
  12. Oktober 2015 vom Vorliegen eines Verdachts einer Verwaltungsübertretung (Verstoß gegen das TSchG) ausging, kann ihr nicht entgegen getreten werden. Das letztgenannte Element („Notwendigkeit“) macht wiederum deutlich, dass die Beschlagnahme dort ausscheidet, wo im Materiengesetz vorgesehene weitere Verfallsvoraussetzungen (z.B. negative Prognose) nicht vorliegen oder während des Verfahrens wegfallen. Ist bzw. wird nämlich diesfalls der Verfall unzulässig, so kann eine zu seiner Sicherung erfolgte Beschlagnahme nicht mehr erforderlich sein. Nach § 40 Abs. 1 TSchG sind nun – unbeschadet des § 39 Abs. 3 – Gegenstände, die zur Übertretung dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, für verfallen zu erklären, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.Nach Paragraph 40, Absatz eins, TSchG sind nun – unbeschadet des Paragraph 39, Absatz 3, – Gegenstände, die zur Übertretung dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, für verfallen zu erklären, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird. Der Verfall nach dieser Bestimmung ist jedenfalls auch als Verwaltungsstrafe vorgesehen (VwGH 31.8.1999, 99/05/0039), wenngleich die – sich aus der Konstruktion (Prognoseentscheidung) ergebenden – deutlichen Züge einer vorbeugenden Maßnahme nicht übersehen werden können und gerade diese im gegenständlichen Fall zentrale Bedeutung gewinnen (zur Rechtsnatur vgl. Herbrüggen/Randl/N.Raschauer/Wessely, Tierschutzrecht I2 § 40 TSchG Anm 5). Der Verfallsausspruch nach § 40 Abs 1 hat zur VoraussetzungDer Verfall nach dieser Bestimmung ist jedenfalls auch als Verwaltungsstrafe vorgesehen (VwGH 31.8.1999, 99/05/0039), wenngleich die – sich aus der Konstruktion (Prognoseentscheidung) ergebenden – deutlichen Züge einer vorbeugenden Maßnahme nicht übersehen werden können und gerade diese im gegenständlichen Fall zentrale Bedeutung gewinnen (zur Rechtsnatur vergleiche Herbrüggen/Randl/N.Raschauer/Wessely, Tierschutzrecht I2 Paragraph 40, TSchG Anmerkung 5). Der Verfallsausspruch nach Paragraph 40, Absatz eins, hat zur Voraussetzung  eine Anlasstat, also eine Übertretung des TSchG oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung. Die Tat muss tatbestandsmäßig und rechtswidrig, nicht aber schuldhaft sein (§ 17 Abs. 3 VStG); eine Anlasstat, also eine Übertretung des TSchG oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung. Die Tat muss tatbestandsmäßig und rechtswidrig, nicht aber schuldhaft sein (Paragraph 17, Absatz 3, VStG);  die Prognose, dass aufgrund der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sachlage erwartet werden muss, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen werde. Scheidet die Fortsetzung oder Wiederholung des strafbaren Verhaltens aus, weil etwa die Tatobjekte veräußert oder in sonstiger Weise an dritte Personen übergeben wurden (etwa nach § 39 Abs. 5 VStG; vgl. dazu UVS NÖ 15.6.2004, Senat-WB-04-2000), kommt der Ausspruch des Verfalls nicht mehr in Betracht.die Prognose, dass aufgrund der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sachlage erwartet werden muss, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen werde. Scheidet die Fortsetzung oder Wiederholung des strafbaren Verhaltens aus, weil etwa die Tatobjekte veräußert oder in sonstiger Weise an dritte Personen übergeben wurden (etwa nach Paragraph 39, Absatz 5, VStG; vergleiche dazu UVS NÖ 15.6.2004, Senat-WB-04-2000), kommt der Ausspruch des Verfalls nicht mehr in Betracht. Im konkreten Fall kann hinsichtlich der Anlasstat auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Zu prüfen ist jedoch, ob zutreffend auch von einer negativen Prognose auszugehen war bzw. diese Prognose aufrechterhalten werden kann. Insoweit kann den Ausführungen des Beschwerdeführers, die Tiere seien bereits im Oktober 2015 außer Landes gebracht worden, aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse nicht entgegen getreten werden. Wurden sie aber außer Landes gebracht, scheidet ein weiterer Verstoß gegen § 25 TSchG aus und lässt sich eine negative Prognose nicht aufrechterhalten.Im konkreten Fall kann hinsichtlich der Anlasstat auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Zu prüfen ist jedoch, ob zutreffend auch von einer negativen Prognose auszugehen war bzw. diese Prognose aufrechterhalten werden kann. Insoweit kann den Ausführungen des Beschwerdeführers, die Tiere seien bereits im Oktober 2015 außer Landes gebracht worden, aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse nicht entgegen getreten werden. Wurden sie aber außer Landes gebracht, scheidet ein weiterer Verstoß gegen Paragraph 25, TSchG aus und lässt sich eine negative Prognose nicht aufrechterhalten. Entfallen damit aber die Voraussetzungen für den Verfallsausspruch, so kommt auch eine zu seiner Sicherung verfügte Beschlagnahme nicht mehr in Betracht, sodass der Beschwerde schon aus diesem Grund Erfolg beschieden und der angefochtene Bescheid zu beheben war. Auf das weitere Vorbringen brauchte daher nicht mehr eingegangen zu werden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.3461.001.2015

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