GVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 2.
GG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld im Namen des Landeshauptmannes von Niederösterreich den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 03.07.2015 auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“
3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld im Namen des Landeshauptmannes von Niederösterreich den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 03.07.2015 auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“
Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zurückgewiesen. Begründend wurde in diesem angefochtenen Bescheid unter anderem ausgeführt, der nunmehrige Beschwerdeführer habe am 03.07.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck „Studierender“ eingebracht. Nach Zitierung der § 7 Abs. 1 und § 8 Z 7 lit b. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) wurde von der belangten Behörde ausgeführt:Nach Zitierung der Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) wurde von der belangten Behörde ausgeführt: „Derartige Nachweise (Studienerfolgsnachweis, Studienblatt und Studienbestätigung) wurden von Ihnen im Zuge der Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ vom 03.07.2015 nicht vorgelegt.“ Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 29.07.2015 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, innerhalb von vier Wochen ab Übernahme des Schriftstückes die fehlenden Unterlagen bei der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vorzulegen. Da dem am 31.07.2015 zugestellten Verbesserungsauftrag nicht entsprochen worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Dagegen hat Herr ***, geb. ***, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne auf das Vorbringen in dieser Beschwerde näher einzugehen, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dazu erwogen wie folgt: Am 03.07.2015 hat der nunmehrige Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der erstmalig am 19.08.2013 erteilten und am 20.08.2014 verlängerten Aufenthaltsbewilligung „Studierender“
NAG gestellt.Am 03.07.2015 hat der nunmehrige Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der erstmalig am 19.08.2013 erteilten und am 20.08.2014 verlängerten Aufenthaltsbewilligung „Studierender“
Paragraph 64, NAG gestellt. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 29.07.2015 den Beschwerdeführer
3 AVG aufgefordert, innerhalb von vier Wochen ab Erhalt des Schreibens folgende Unterlagen vorzulegen:Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 29.07.2015 den Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert, innerhalb von vier Wochen ab Erhalt des Schreibens folgende Unterlagen vorzulegen: „ ● Studienerfolgsnachweis bzw. Nachweis über die abgelegten Ergänzungsprüfungen ● Nachweis über eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung ab 30.11.2015“ Dieser Verbesserungsauftrag wurde am 31.07.2015 zugestellt. In weiterer Folge erging der angefochtene Bescheid. Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten und ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt. Rechtlich ist auszuführen wie folgt: § 64 Abs. 3 NAG bestimmt:Paragraph 64, Absatz 3, NAG bestimmt: „Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.“
1 Z 6 NAG-DV sind dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, NAG-DV sind dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,) – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – ein Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG), anzuschließen.Paragraphen 8 und 9 – ein Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG), anzuschließen.
Z 7 lit b NAG-DV ist zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen im Fall eines Verlängerungsantrages einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis
Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV ist zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen im Fall eines Verlängerungsantrages einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis
F BGBl. I Nr. 13/2011 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung
4 UG anzuschließen.Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. römisch eins Nr. 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2011, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung
Paragraph 62, Absatz 4, UG anzuschließen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (Entscheidung vom 29.04.2010, Zl. 2008/21/0302) wird bei dem Erfordernis nach § 7 Abs. 1 Z 7 NAGDV 2005 unmittelbar die Erfolgsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG 2005 angesprochen, um deren Nachweis es ausdrücklich geht. Was die Art dieses Nachweises anlangt, so enthält § 7 Abs. 1 Z 7 NAGDV 2005 jedoch lediglich eine beispielhafte Aufzählung, die nicht ausreichend konkret festlegt, welche Urkunde im Einzelfall dem Antrag anzuschließen ist. § 7 Abs. 1 Z 7 NAGDV 2005 kann jedoch nicht so verstanden werden, dass sie die Form des Antrags regelt. Mangels gültiger Anforderung an den Antrag liegt insoweit, werden die Nachweise des gesicherten Lebensunterhaltes nicht angeschlossen, daher kein "Mangel" iSd § 13 Abs. 3 AVG vor.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (Entscheidung vom 29.04.2010, Zl. 2008/21/0302) wird bei dem Erfordernis nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAGDV 2005 unmittelbar die Erfolgsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG 2005 angesprochen, um deren Nachweis es ausdrücklich geht. Was die Art dieses Nachweises anlangt, so enthält Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAGDV 2005 jedoch lediglich eine beispielhafte Aufzählung, die nicht ausreichend konkret festlegt, welche Urkunde im Einzelfall dem Antrag anzuschließen ist. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAGDV 2005 kann jedoch nicht so verstanden werden, dass sie die Form des Antrags regelt. Mangels gültiger Anforderung an den Antrag liegt insoweit, werden die Nachweise des gesicherten Lebensunterhaltes nicht angeschlossen, daher kein "Mangel" iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor. Diese Judikatur ist übertragbar auf die
3 NAG in Verbindung mit Diese Judikatur ist übertragbar auf die
Paragraph 64, Absatz 3, NAG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Z 6 und § 8 Z 7 lit b NAG-DV geforderten Nachweise, da auch hier nicht ausreichend konkret festgelegt ist, welche Urkunden im Einzelfall dem Antrag anzuschließen sind bzw. erfolgt nur eine beispielhafte Aufzählung, was sich auch aus dem, in den genannten Bestimmungen verwendeten Ausdruck „insbesondere“ ergibt.Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV geforderten Nachweise, da auch hier nicht ausreichend konkret festgelegt ist, welche Urkunden im Einzelfall dem Antrag anzuschließen sind bzw. erfolgt nur eine beispielhafte Aufzählung, was sich auch aus dem, in den genannten Bestimmungen verwendeten Ausdruck „insbesondere“ ergibt.
3 NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck „Studierender“ grundsätzlich nur möglich, wenn der Fremde nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis erbringt. Ein Studienerfolg kann mangels der Vorlage eines derartigen Studienerfolgsnachweises, demnach gegeben sein, wenn auf andere Weise nachgewiesen wird, dass sein Studium erfolgreich oder ernsthaft betrieben wird. Subsidiär können auch Zertifikate, Übungsscheine, Projektarbeiten oder Ähnliches herangezogen werden (Landesverwaltungsgericht Steiermark vom 28.01.2015, LVwG 26.16-4145/2014).
Paragraph 64, Absatz 3, NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck „Studierender“ grundsätzlich nur möglich, wenn der Fremde nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis erbringt. Ein Studienerfolg kann mangels der Vorlage eines derartigen Studienerfolgsnachweises, demnach gegeben sein, wenn auf andere Weise nachgewiesen wird, dass sein Studium erfolgreich oder ernsthaft betrieben wird. Subsidiär können auch Zertifikate, Übungsscheine, Projektarbeiten oder Ähnliches herangezogen werden (Landesverwaltungsgericht Steiermark vom 28.01.2015, LVwG 26.16-4145/2014). Insoweit liegt auch kein inhaltlicher Mangel vor, der die Behörde zu einer Zurückweisung des Antrags berechtigt, sondern allenfalls ein Mangel einer Erteilungsvoraussetzung, welcher zur Abweisung des Antrags hätte führen können. Darüber hinaus erweist sich der Verbesserungsauftrag, bezogen auf den geforderten Studienerfolgsnachweis, als nicht hinreichend bestimmt, als darin nicht ausgeführt wird, für welches Studienjahr ein solcher zu erbringen ist.
Z 7 lit b NAG-DV ist nicht ein zeitlich unbestimmter Studienerfolgsnachweis, sondern ein solcher über das vorangegangene Studienjahr zu erbringen.
Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV ist nicht ein zeitlich unbestimmter Studienerfolgsnachweis, sondern ein solcher über das vorangegangene Studienjahr zu erbringen. Spricht eine Behörde mangels Vorliegens der Erfolgsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 1. Satz Aufenthaltsgesetz 1992 die Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus, so handelt es sich um ein bloßes Vergreifen im Ausdruck mit dem Ergebnis, dass tatsächlich eine meritorische Erledigung in Form einer Abweisung derselben vorliegt (Hinweis E 18.09.1996, 96/19/1584, 3188). Wurde hingegen der Antrag
3 zurückgewiesen, ist Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage, ob der angefochtene Bescheid dem § 13 Abs. 3 AVG entspricht, also ob die sachliche Behandlung des Antrags mangels Befolgung des Verbesserungsauftrags zu Recht verweigert worden ist (VwGH vom 28.03.2008, Zl. 2007/12/0081).Spricht eine Behörde mangels Vorliegens der Erfolgsvoraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 2, 1. Satz Aufenthaltsgesetz 1992 die Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus, so handelt es sich um ein bloßes Vergreifen im Ausdruck mit dem Ergebnis, dass tatsächlich eine meritorische Erledigung in Form einer Abweisung derselben vorliegt (Hinweis E 18.09.1996, 96/19/1584, 3188). Wurde hingegen der Antrag
Paragraph 13, Absatz 3, zurückgewiesen, ist Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage, ob der angefochtene Bescheid dem Paragraph 13, Absatz 3, AVG entspricht, also ob die sachliche Behandlung des Antrags mangels Befolgung des Verbesserungsauftrags zu Recht verweigert worden ist (VwGH vom 28.03.2008, Zl. 2007/12/0081). Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht ausdrücklich hervor, dass die belangte Behörde den Antrag mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zurückweise, somit keine inhaltliche Entscheidung treffen wollte und sich nicht bloß im Ausdruck vergriffen hat. Diese Judikatur zur Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörden nach § 66 Abs. 4 AVG ist auch auf die Entscheidungsbefugnis der Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit von Bescheiden übertragbar und anzuwenden.Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist auch auf die Entscheidungsbefugnis der Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit von Bescheiden übertragbar und anzuwenden. Wie § 66 Abs. 4 AVG bietet auch § 28 VwGVG keine Grundlage dafür, unter Übergehung einer Instanz aus Anlass einer Berufung bzw. Beschwerde in der Beschwerdeentscheidung selbst über Anträge abzusprechen, die in erster Instanz unerledigt geblieben waren (VwGH 06.05.1954 Slg. 3403A).Wie Paragraph 66, Absatz 4, AVG bietet auch Paragraph 28, VwGVG keine Grundlage dafür, unter Übergehung einer Instanz aus Anlass einer Berufung bzw. Beschwerde in der Beschwerdeentscheidung selbst über Anträge abzusprechen, die in erster Instanz unerledigt geblieben waren (VwGH 06.05.1954 Slg. 3403A). Es war daher der angefochtene Bescheid entsprechend zu beheben. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1123.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.