Die Verjährung sei von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmen. Die Abgabenbehörde habe die Abgabe festzusetzen, sobald der Abgabenanspruch entstanden sei.
1 NÖ Kanalgesetz entstehe die Abgabenschuld im Falle der Neuerrichtung des Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluss der anschlusspflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich sei. Da der Anschluss bereits 1995 hergestellt und der Behörde angezeigt worden sei, stehe der Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe die eingetretene Verjährung entgegen.Das Recht die Abgabe festzusetzen unterliege
Paragraph 207, BAO der Verjährung. Die Verjährung sei von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmen. Die Abgabenbehörde habe die Abgabe festzusetzen, sobald der Abgabenanspruch entstanden sei.
Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz entstehe die Abgabenschuld im Falle der Neuerrichtung des Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluss der anschlusspflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich sei. Da der Anschluss bereits 1995 hergestellt und der Behörde angezeigt worden sei, stehe der Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe die eingetretene Verjährung entgegen. Weiters werde bemängelt, dass der angefochtene Bescheid vom
1 Z. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973 geht der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gegen Bescheide des Bürgermeisters an den Gemeindevorstand.
Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Gemeindeordnung 1973 geht der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gegen Bescheide des Bürgermeisters an den Gemeindevorstand.
NÖ Kanalgesetz 1977 hat die Gemeinde ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Paragraph 19, NÖ Kanalgesetz 1977 hat die Gemeinde ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Zur Entscheidung über eine Berufung gegen einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters betreffend Kanaleinmündungsabgabe ist daher der Gemeindevorstand zuständig (und nicht – wie der Beschwerdeführer in seiner Berufung vom 29. Mai 2015 ausgeführt hat – der Gemeinderat). Der Bürgermeister ist
1000, für die Vollziehung der von den Kollegialorganen gefassten Beschlüsse (sogenannte Intimierung) zuständig, worunter auch die Ausfertigung von Bescheiden des Gemeindevorstandes durch den Bürgermeister zu verstehen ist (vgl. VwGH 22.10.2008, 2007/06/0055, 3.10.1996, 96/06/0111).Der Bürgermeister ist
Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, für die Vollziehung der von den Kollegialorganen gefassten Beschlüsse (sogenannte Intimierung) zuständig, worunter auch die Ausfertigung von Bescheiden des Gemeindevorstandes durch den Bürgermeister zu verstehen ist vergleiche VwGH 22.10.2008, 2007/06/0055, 3.10.1996, 96/06/0111). Es ist keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass der Bürgermeister den auf einem Beschluss des Gemeindevorstandes beruhenden Berufungsbescheid lediglich intimiert. Aus der Aktenlage, insbesondere dem vorgelegten Bescheid und dem Gemeindevorstandsbeschluss geht nämlich eindeutig hervor, dass mit dem Bescheid ausschließlich der Beschluss des Gemeindevorstandes, an welchem der Bürgermeister nicht mitwirkte, wiedergegeben wurde (vgl. z.B. VwGH 30.1.2014, 2011/05/0161, 3.7.2001, 2001/05/0003,
1 NÖ Kanalgesetz 1977 ist für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.
Paragraph 2, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 ist für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. Bei der Kanaleinmündungsabgabe handelt es sich um eine einmalige Abgabe, die im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung der Anschlussmöglichkeit zu entrichten ist (VwGH 19.03.2001, 97/17/0461). Aus dem Charakter der Kanaleinmündungsabgabe als einmaliger Abgabe (vgl. die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Einmaligkeitsgrundsatz in den Erkenntnissen vom 26.4.1996, 95/17/0452, vom 24.1.2000, 99/17/0188, vom 19.3.2001, 97/17/0461, und 21.12.2007, 2007/17/0067) folgt auch, dass dieser Tatbestand nur einmal verwirklicht werden kann.Aus dem Charakter der Kanaleinmündungsabgabe als einmaliger Abgabe vergleiche die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Einmaligkeitsgrundsatz in den Erkenntnissen vom 26.4.1996, 95/17/0452, vom 24.1.2000, 99/17/0188, vom 19.3.2001, 97/17/0461, und 21.12.2007, 2007/17/0067) folgt auch, dass dieser Tatbestand nur einmal verwirklicht werden kann. Mit der Herstellung des tatsächlichen Anschlusses erscheint dieser Tatbestand auch im gegenständlichen Fall bereits verwirklicht. Von der Verwirklichung des abgabenrechtlichen Tatbestandes allerdings zu unterscheiden ist der Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld. Aus dem Wesen der bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung und aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse, die bereits aus dem Gesetz heraus entstehen, ergibt sich, dass der Abgabenbescheid seinen wesentlichen Merkmalen nach feststellender Natur ist. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. Stoll, BAO II, 2073 f). Daraus ergibt sich, dass die Abgabe festzusetzen ist, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, folgt, dass die Abgabenfestsetzung zulässig ist, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. Dieser Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld ist auch für den Beginn der Frist für die Festsetzungsverjährung des § 207 BAO maßgeblich.Aus dem Wesen der bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung und aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse, die bereits aus dem Gesetz heraus entstehen, ergibt sich, dass der Abgabenbescheid seinen wesentlichen Merkmalen nach feststellender Natur ist. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche Stoll, BAO römisch zwei, 2073 f). Daraus ergibt sich, dass die Abgabe festzusetzen ist, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, folgt, dass die Abgabenfestsetzung zulässig ist, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. Dieser Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld ist auch für den Beginn der Frist für die Festsetzungsverjährung des Paragraph 207, BAO maßgeblich. Abweichend von der allgemeinen Regel des § 4 BAO, wonach der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, normiert § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 als lex specialis besondere Kriterien für das Entstehen der Abgabenschuld.Abweichend von der allgemeinen Regel des Paragraph 4, BAO, wonach der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, normiert Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 als lex specialis besondere Kriterien für das Entstehen der Abgabenschuld. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 30.10.1991, 86/17/0090, vom 26.4.1996, 95/17/0452, und vom 25.6.1996, 94/17/0419) ist die Kanaleinmündungsabgabe zwar
1 in Verbindung mit § 1 NÖ Kanalgesetz 1977 "für den Anschluß" (nunmehr nach der seit 1. Jänner 1997 geltenden Rechtslage schon „für den möglichen Anschluss“) einer Liegenschaft an eine bestehende öffentliche Kanalanlage zu entrichten. Aus § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 folgt jedoch, dass es auf den tatsächlichen Anschluss alleine nicht ankommt, sondern noch weitere Kriterien entsprechend dieser Bestimmung erfüllt sein müssen.Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die Erkenntnisse vom 30.10.1991, 86/17/0090, vom 26.4.1996, 95/17/0452, und vom 25.6.1996, 94/17/0419) ist die Kanaleinmündungsabgabe zwar
Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, NÖ Kanalgesetz 1977 "für den Anschluß" (nunmehr nach der seit 1. Jänner 1997 geltenden Rechtslage schon „für den möglichen Anschluss“) einer Liegenschaft an eine bestehende öffentliche Kanalanlage zu entrichten. Aus Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 folgt jedoch, dass es auf den tatsächlichen Anschluss alleine nicht ankommt, sondern noch weitere Kriterien entsprechend dieser Bestimmung erfüllt sein müssen. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob und gegebenenfalls wann im gegenständlichen Fall
1 NÖ Kanalgesetz 1977 überhaupt eine Abgabenschuld des Beschwerdeführers hinsichtlich der vorgeschriebenen Kanaleinmündungsabgabe entstanden ist. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob und gegebenenfalls wann im gegenständlichen Fall
Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 überhaupt eine Abgabenschuld des Beschwerdeführers hinsichtlich der vorgeschriebenen Kanaleinmündungsabgabe entstanden ist. § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230, unterscheidet hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) zwei Fälle und zwar erstens die Neuerrichtung eines Kanals (lit. a), zweitens eine Bauführung (lit. b), wobei für den zweiten Fall noch unterschieden wird, ob eine Fertigstellungsmeldung erforderlich ist (lit. b) oder nicht (lit. c).Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977, Landesgesetzblatt 8230, , unterscheidet hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) zwei Fälle und zwar erstens die Neuerrichtung eines Kanals (Litera a,), zweitens eine Bauführung (Litera b,), wobei für den zweiten Fall noch unterschieden wird, ob eine Fertigstellungsmeldung erforderlich ist (Litera b,) oder nicht (Litera c,). Unter Bauführungen im Sinne dieser Bestimmung sind bauliche Vorhaben aller Art (vgl. dazu auch § 1 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1976) zu verstehen.Unter Bauführungen im Sinne dieser Bestimmung sind bauliche Vorhaben aller Art vergleiche dazu auch Paragraph eins, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1976) zu verstehen. Jedoch wird im Hinblick auf den Abgabentatbestand der Kanaleinmündungsabgabe nicht jedes Bauvorhaben geeignet sein, einen möglichen Anschluss an den Kanal zu bewirken und damit anlässlich der Herstellung einer Anschlussmöglichkeit eine Abgabenschuld auszulösen. So handelt es sich z.B. bei der Errichtung einer Einfriedung, bei der Veränderung der Höhenlage des Geländes, beim Abbruch von Bauwerken, bei Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten und auch bei der Abänderung von Bauwerken zwar um Bauvorhaben bzw. Bauausführungen, jedoch nicht um solche, die im Zusammenhang mit der Herstellung der Anschlussmöglichkeit an einen Kanal stehen. Vielmehr muss zwischen dem Bauvorhaben und dem Abgabentatbestand auch ein rechtlich kausaler Zusammenhang dahingehend bestehen, dass durch die Bauführung auf einer Liegenschaft im Hinblick auf den Einmaligkeitsgrundsatz der Kanaleinmündungsabgabe erstmalig ein Bauwerk errichtet wird, durch dessen Benützung nach Fertigstellung es zum Anfall von Schmutzwässern (vgl. § 45 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014, § 62 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996, § 56 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1976) kommen kann, welche bei bestehender Anschlussmöglichkeit in einen öffentlichen Kanal abzuleiten wären.Vielmehr muss zwischen dem Bauvorhaben und dem Abgabentatbestand auch ein rechtlich kausaler Zusammenhang dahingehend bestehen, dass durch die Bauführung auf einer Liegenschaft im Hinblick auf den Einmaligkeitsgrundsatz der Kanaleinmündungsabgabe erstmalig ein Bauwerk errichtet wird, durch dessen Benützung nach Fertigstellung es zum Anfall von Schmutzwässern vergleiche Paragraph 45, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014, Paragraph 62, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996, Paragraph 56, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1976) kommen kann, welche bei bestehender Anschlussmöglichkeit in einen öffentlichen Kanal abzuleiten wären. Ein solcher Kausalzusammenhang besteht jedenfalls nicht zwischen der Abänderung eines bestehenden Gebäudes und dem Tatbestand der Kanaleinmündungsabgabe. Dementsprechend kann die Abänderung eines bestehenden Wohngebäudes auch den Tatbestand einer Kanaleinmündungsabgabe nicht verwirklichen, konnten doch aus rechtlicher Sicht schon vor den Um- und Zubauten Schmutzwässer anfallen. Die Anzeige der Fertigstellung dieser Um- und Zubauten bei der Baubehörde kann dementsprechend die Abgabenschuld zur Entrichtung einer Kanaleinmündungsabgabe nicht begründen. Lediglich die Fertigstellung der erstmaligen Errichtung eines Wohngebäudes, welches damit an einen bestehenden Kanal anzuschließen wäre, könnte die Abgabenschuld zur Entrichtung einer Kanaleinmündungsabgabe begründen. Dieser Fall (der zweite Fall des § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977) liegt hier aber gerade nicht vor.Die Anzeige der Fertigstellung dieser Um- und Zubauten bei der Baubehörde kann dementsprechend die Abgabenschuld zur Entrichtung einer Kanaleinmündungsabgabe nicht begründen. Lediglich die Fertigstellung der erstmaligen Errichtung eines Wohngebäudes, welches damit an einen bestehenden Kanal anzuschließen wäre, könnte die Abgabenschuld zur Entrichtung einer Kanaleinmündungsabgabe begründen. Dieser Fall (der zweite Fall des Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977) liegt hier aber gerade nicht vor. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde konnte eine Abgabenschuld hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe daher nicht aus Anlass der Bauführung von Um- und Zubauten zum bestehenden Wohngebäude bzw. deren Fertigstellung entstehen. Vielmehr liegt hier der erste Fall des § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 vor. Der Kanal wurde (ca. im Jahr 1988) neu errichtet und ein davor schon bestehendes Wohngebäude an diesen Kanal angeschlossen.Vielmehr liegt hier der erste Fall des Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 vor. Der Kanal wurde (ca. im Jahr 1988) neu errichtet und ein davor schon bestehendes Wohngebäude an diesen Kanal angeschlossen.
1 lit. a NÖ Kanalgesetz 1977 entsteht die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluss der anschlusspflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist.
Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, NÖ Kanalgesetz 1977 entsteht die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluss der anschlusspflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist. Wird ein Kanal neu errichtet, so wird daher auf das Vorliegen eines rechtskräftigen Verpflichtungsbescheides (erst zu diesem Zeitpunkt steht fest, ob die Liegenschaft anschlusspflichtig ist oder nicht) und die Anschlussmöglichkeit abgestellt. Nun besteht entsprechend den Feststellungen nicht nur eine Anschlussmöglichkeit, sondern ein tatsächlicher Anschluss der gegenständlichen Liegenschaft an den öffentlichen Kanal. Demzufolge hängt das Entstehen der Abgabenschuld vom Vorliegen einer anschlusspflichtigen Liegenschaft ab. Wird in einer Gemeinde ein Kanal neu gelegt, so ist den Liegenschaftseigentümern, für die dadurch – ab Bestehen einer Anschlussmöglichkeit – die Verpflichtung zum Anschluss eintritt, mit Bescheid der Baubehörde
Vm den einschlägigen Bestimmungen der NÖ Bauordnung (nunmehr § 45 NÖ Bauordnung 2014, davor bis 31.1.2015 § 62 NÖ Bauordnung 1996, davor bis 31.12.1996 § 56 NÖ Bauordnung 1976) der Anschluss aufzutragen.Wird in einer Gemeinde ein Kanal neu gelegt, so ist den Liegenschaftseigentümern, für die dadurch – ab Bestehen einer Anschlussmöglichkeit – die Verpflichtung zum Anschluss eintritt, mit Bescheid der Baubehörde
Paragraph 17, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen der NÖ Bauordnung (nunmehr Paragraph 45, NÖ Bauordnung 2014, davor bis 31.1.2015 Paragraph 62, NÖ Bauordnung 1996, davor bis 31.12.1996 Paragraph 56, NÖ Bauordnung 1976) der Anschluss aufzutragen. Die Liegenschaftseigentümer sind nach Rechtskraft dieses Auftrages verpflichtet, für den Anschluss der Hauskanäle Vorsorge zu treffen. Auch aus § 9 NÖ Kanalgesetz 1977 folgt unmittelbar, dass Abgabepflichtiger jener Liegenschaftseigentümer ist, für dessen Grundstück nach den Bestimmungen der Bauordnung die Verpflichtung zum Anschluss besteht.Auch aus Paragraph 9, NÖ Kanalgesetz 1977 folgt unmittelbar, dass Abgabepflichtiger jener Liegenschaftseigentümer ist, für dessen Grundstück nach den Bestimmungen der Bauordnung die Verpflichtung zum Anschluss besteht. Erst nach der Rechtskraft dieses Bescheides ist der Liegenschaftseigentümer verpflichtet, für den Anschluss des Hauskanales Vorsorge zu treffen. Maßgeblich für den Eintritt der Anschlusspflicht der Liegenschaft ist somit der Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über den Auftrag zum Anschluss an den öffentlichen Kanal durch die Baubehörde (Verpflichtungsbescheid). Erst ab diesem Zeitpunkt liegt eine anschlusspflichtige Liegenschaft im Sinne des § 12 Abs. 1 lit. a NÖ Kanalgesetz 1977 vor.Erst nach der Rechtskraft dieses Bescheides ist der Liegenschaftseigentümer verpflichtet, für den Anschluss des Hauskanales Vorsorge zu treffen. Maßgeblich für den Eintritt der Anschlusspflicht der Liegenschaft ist somit der Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über den Auftrag zum Anschluss an den öffentlichen Kanal durch die Baubehörde (Verpflichtungsbescheid). Erst ab diesem Zeitpunkt liegt eine anschlusspflichtige Liegenschaft im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, , NÖ Kanalgesetz 1977 vor. Die Abgabenschuld aus Anlass der Neulegung des Kanales setzt daher das Bestehen einer Anschlussmöglichkeit einerseits und der in diesem Zusammenhang ausgesprochenen bescheidmäßigen Verpflichtung zum Anschluss andererseits voraus (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.4.1996, 95/17/0452, und vom 25.6.1996, 94/17/0419). Die Abgabenschuld aus Anlass der Neulegung des Kanales setzt daher das Bestehen einer Anschlussmöglichkeit einerseits und der in diesem Zusammenhang ausgesprochenen bescheidmäßigen Verpflichtung zum Anschluss andererseits voraus vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.4.1996, 95/17/0452, und vom 25.6.1996, 94/17/0419).
1 lit. a hätte daher eine Abgabenschuld erst mit Eintritt der Anschlusspflicht, somit mit der Rechtskraft eines Bescheides über die Verpflichtung zum Anschluss eintreten können.
Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, hätte daher eine Abgabenschuld erst mit Eintritt der Anschlusspflicht, somit mit der Rechtskraft eines Bescheides über die Verpflichtung zum Anschluss eintreten können. Entsprechend den getroffenen Feststellungen ist jedoch ein derartiger Bescheid der Baubehörde (
NÖ Kanalgesetz 1977) bisher für die gegenständliche Liegenschaft noch gar nicht ergangen. Mangels eines bescheidmäßigen Auftrages der Baubehörde zum Anschluss an den öffentlichen Kanal besteht im konkreten Fall daher noch nicht einmal eine Anschlussverpflichtung.Entsprechend den getroffenen Feststellungen ist jedoch ein derartiger Bescheid der Baubehörde (
Paragraph 17, NÖ Kanalgesetz 1977) bisher für die gegenständliche Liegenschaft noch gar nicht ergangen. Mangels eines bescheidmäßigen Auftrages der Baubehörde zum Anschluss an den öffentlichen Kanal besteht im konkreten Fall daher noch nicht einmal eine Anschlussverpflichtung. Dementsprechend ist eine Abgabenschuld zur Entrichtung einer Kanaleinmündungsabgabe ungeachtet des bestehenden tatsächlichen Anschlusses für die gegenständliche Liegenschaft bisher auch noch nicht entstanden. Die bescheidmäßige Festsetzung dieser Abgabe erweist sich daher schon dem Grunde nach als rechtswidrig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 7.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1352.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.