Obsah (20)
§ 46§ 53b§ 25a§ 11§ 17§ 52§ 54§ 63§ 21§ 14a§ 291a§ 23§ 8§ 41§ 41a§ 2a§ 293§ 7§ 76Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-614/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 46Abs. 1 Z 2 lit.b i
Vm § 8 Abs. 1 Z 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idF vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und der Beschwerdeführerin wird ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. 2. Die Beschwerdeführerin hat
§ 53bdes Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idg
F, (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, (VwGVG) die mit 243,60 Euro bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Die Beschwerdeführerin hat
Paragraph 53 b, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, (AVG) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG und Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) die mit 243,60 Euro bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg
F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Weitere Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 VwGVGParagraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG Hinweis:
- Zur ordnungsgemäßen Vergebührung der als Beschwerde zu behandelnden Berufung werden Sie ersucht, eine Gebühr von € 14,30 mittels beiliegendem Zahlschein dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, Rennbahnstraße 29, 3109 St. Pölten, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu übermitteln; andernfalls müsste eine Meldung an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel erstattet werden.
- Ebenso werden Sie ersucht, binnen der genannten Frist bei sonstiger Exekution mit dem beiliegenden Zahlschein die für die Tätigkeit der nichtamtlichen Dolmetscherin angefallenen Barauslagen in Höhe von 243,60 Euro einzuzahlen. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau ***, eine Staatsangehörige der Republik Serbien, beantragte am
- September 2011 bei der Bezirkshauptmannschaft Baden die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Am
- Oktober 2011 langte der weitergeleitete Antrag beim Landeshauptmann von Niederösterreich als zuständige Behörde (im Folgenden auch: belangte Behörde) ein. 1.
- Die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau ***, eine Staatsangehörige der Republik Serbien, beantragte am
- September 2011 bei der Bezirkshauptmannschaft Baden die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels , „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Am
- Oktober 2011 langte der weitergeleitete Antrag beim Landeshauptmann von Niederösterreich als zuständige Behörde (im Folgenden auch: belangte Behörde) ein. 1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom
- März 2013, Zl. ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin
§ 11Abs. 2 Z 1 i
Vm § 11 Abs. 4 Z 1 NAG abgewiesen. Die Behörde begründete ihre Entscheidung – auf das Wesentlichste zusammengefasst – wie folgt: 1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom
- März 2013, Zl. ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG abgewiesen. Die Behörde begründete ihre Entscheidung – auf das Wesentlichste zusammengefasst – wie folgt: Die Beschwerdeführerin sei als Staatsangehörige der Republik Serbien lediglich bis zu 3 Monate (90 Tage) innerhalb einer Frist von 6 Monaten (180 Tage), gerechnet ab dem Tag der ersten Einreise, im Schengenraum zum visumfreien Aufenthalt berechtigt. Die erste Einreise der Beschwerdeführerin sei am 1. August 2011 erfolgt, die Abmeldung im Zentralen Melderegister erst am 12. Dezember 2011. Eine neuerliche Anmeldung sei mit 14. Februar 2012 erfolgt, die Abmeldung erst mit 23. Juli 2012. Am 17. August 2012 sei die Beschwerdeführerin neuerlich eingereist und seitdem nicht wieder ausgereist. Seit der Geburt der Tochter in Österreich am 7. Dezember 2012 seien bereits vierzehn Wochen vergangen und es sei den vorgelegten medizinischen Unterlagen nur zu entnehmen, dass eine fachärztliche Kontrolle sechs Wochen nach der Geburt bzw. eine körperliche Schonung bis zu zwölf Wochen nach der Geburt empfohlen werde. Ein medizinisches Gutachten, aus dem sich ergäbe, dass es der Beschwerdeführerin oder dem Kind gesundheitlich nicht gut gehe bzw. eine Ausreise nicht zumutbar sei, sei nicht vorgelegt worden. Für die Behörde stehe somit fest, dass die Beschwerdeführerin mehrmals die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes überschritten habe und sich aktuell nicht rechtmäßig in Österreich aufhalte. Sie sei nicht gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, was eine negative Beispielswirkung für andere Fremde darstelle. Die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels sei auch nicht auf Grund von Art. 8 EMRK geboten.Für die Behörde stehe somit fest, dass die Beschwerdeführerin mehrmals die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes überschritten habe und sich aktuell nicht rechtmäßig in Österreich aufhalte. Sie sei nicht gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, was eine negative Beispielswirkung für andere Fremde darstelle. Die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels sei auch nicht auf Grund von Artikel 8, EMRK geboten. 1.3. In der dagegen fristgerecht erhobenen, nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Aufenthaltszeiten in Österreich kürzer seien als von der Behörde angenommen und dass sich die Beschwerdeführerin bis Anfang November 2012 rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten habe. Noch während des rechtmäßigen Aufenthaltes sei der belangten Behörde eine fachärztliche Bestätigung vorgelegt worden, wonach der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Schwangerschaft eine Ausreise nicht mehr möglich sei. Nach der Geburt der Tochter per Kaiserschnitt sei ihr auf Grund von Komplikationen die Ausreise medizinisch untersagt worden, was aktuell noch aufrecht sei. Der von der belangten Behörde herangezogene Ablehnungsgrund liege somit nicht vor. 1.4. Der Verwaltungsakt wurde in Folge der Bundesministerin für Inneres zur Entscheidung vorgelegt. 2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.1. Auf Grund der Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde der Verwaltungsakt in Folge dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. 2.2. Am 22. Oktober 2015 wurde am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt (nachdem eine zuvor anberaumte Verhandlung über Vertagungsbitte des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerin nicht abgehalten wurde). Im Vorfeld der Verhandlung wurde seitens des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ein Dolmetscher für die serbische Sprache erforderlich sei und es wurde mit Schreiben vom 17. Oktober 2015 eine Urkundenvorlage erstattet. Ebenso wurden in der Verhandlung mehrere Unterlagen vorgelegt. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurden mehrere Abfragen getätigt und zum Gerichtsakt genommen (Österreichische Sozialversicherung; Insolvenzdatei; Strafregister; Zentrales Fremdenregister; Zentrales Melderegister).
- a)Die Vertreterin der belangten Behörde gab in der Verhandlung im Wesentlichen an: Die Richtigkeit des in den Lohnzetteln angegebenen Einkommens vorausgesetzt, würde bei einer Betrachtung von Jänner 2015 bis August 2015 der erforderliche gesetzliche Richtsatz knapp überschritten werden. Aus dem vorgelegten Mietvertrag ergebe sich für die belangte Behörde aber nicht die tatsächliche Größe der Wohnung.
- b)Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen an: Es habe nur eine Überschreitung des visumfreien Aufenthaltes gegeben und es sei diese aus medizinischen Gründen erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei dann ausgereist und danach nicht wieder eingereist. Hinsichtlich des Einkommens des Ehemannes stelle die belangte Behörde eine Betrachtung von mehr als sechs Monaten an, was rechnerisch ein zu niedriges Gehalt ergebe.
- c)Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen an: Zuletzt sei sie vor zwei Jahren in Österreich gewesen, sie glaube sie sei am 8. August ausgereist. Sie sei acht Monate nach der Geburt ihrer Tochter ausgereist und nicht mehr zurückgekommen. Nach der nunmehrigen Einreise nach Österreich wohne sie bei ihrem Mann, es gebe zwei Zimmer, Küche und Bad. Sie glaube es seien ca. 60 m2. Ihr Ehemann habe sie in Serbien jedes Wochenende besucht, er wohne dann bei ihren Eltern, wo auch sie selbst wohne. Sie habe Verwandte in Serbien, in Österreich nicht. Ihr Ehemann habe Verwandte nur in Österreich. Das Familienleben mit ihrem Mann wäre in Serbien nicht möglich, weil es dort keine Arbeit und keine finanziellen Möglichkeiten gebe. Sie finanziere ihr Leben in Serbien durch das Geld, das sie von ihrem Mann erhalte, Schulden hätten sie nicht. Ihr Ehemann sei wegen der Bombardements auf den Kosovo seit dem Jahr 2001 oder 2002 in Österreich. Vor der Geburt der Tochter habe sie drei Monate in Österreich sein dürfen, dann habe ihr der Arzt gesagt, dass sie nicht mehr reisefähig sei. Sie sei nicht mit der Absicht eingereist, das Kind hier zu bekommen und soziale Leistungen zu beziehen. Sie habe auch gar nicht gewusst, dass man soziale Leistungen erhalten könne, abgesehen von der Familienbeihilfe. Ob die Geburt in Serbien bezahlt hätte werden müssen, wisse sie nicht, man habe die sogenannte Gesundheitskarte; sie wisse nicht, ob man etwas dazu zahlen müsse, sie habe sich nicht erkundigt. Aktuell sei sie nicht schwanger.
- d)Der als Zeuge befragte Ehemann der Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen an: Er habe nur eine Tochter und er habe auch keine Unterhaltszahlungen an Ex-Frauen zu leisten. Der im KSV-1870-Auszug aufscheinende Abstattungskredit in Höhe von 576,-- Euro sei schon erledigt. Der Betrag in der Warnliste sei der Kredit wegen dem er gepfändet werde. Damals habe er weniger Lohn gehabt, jetzt habe er mehr. Schulden habe er keine und er habe nur ein Konto. Er glaube die Wohnung habe so 60 bis 70 m2. Er bewohne die Wohnung alleine und bezahle mit Überweisung 500,-- Euro dafür. Die Wohnung habe auch für die Beschwerdeführerin und das Kind genug Platz. In Serbien sei er, glaube er, einmal oder zweimal im Monat. Er und seine Frau hätten sich über Facebook kennengelernt und sich das erste Mal in Serbien gesehen. Dort habe er keine Verwandten, seine Frau schon. In Österreich habe er Bruder und Schwester. In Serbien gebe es keine Arbeit. 2.3. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. Oktober 2015 wurden die Gebühren der zur Verhandlung beigezogenen Dolmetscherin antragsgemäß bestimmt und in Folge zur Auszahlung gebracht. 2.4. Seitens der Beschwerdeführerin wurden mit Schreiben vom 18. November 2015 weitere Unterlagen nachgereicht. 2.5. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 erklärte die belangte Behörde zur zuletzt getätigten Unterlagenvorlage der Beschwerdeführerin keine inhaltliche Stellungnahme abzugeben. Darauf hingewiesen wurde jedoch, dass die in den Lohnzetteln aufscheinende Schmutzzulage lediglich zur Hälfte zur Einkommensberechnung heranzuziehen sei. 2.6. Seitens der Beschwerdeführerin wurden mit Schreiben vom 12. Februar 2016 Lohnzettel des Ehemannes für die Monate Oktober 2015 bis Jänner 2016 in Vorlage gebracht und es wurde zum zuletzt genannten Schreiben der belangten Behörde ausgeführt, dass die Schmutzzulage der Unterhaltsberechnung in voller Höhe zu Grunde zu legen sei, da es sich dabei nach der Judikatur im Zweifel um Entgelt handle. 2.7. Mit Schreiben vom 16. Februar 2016 führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass auf den zuletzt übermittelten Lohnzetteln nach wie vor Pfändungen aufscheinen würden, was im Rahmen der Prognoseentscheidung über das Familieneinkommen zu berücksichtigen sein werde. Auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich verzichtet. 3. Feststellungen und Beweiswürdigung: 3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Die am 26. April 1990 geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Serbien. Sie beantragte am 30. September 2011 bei der Bezirkshauptmannschaft Baden die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit ihrem in Österreich niedergelassenen Ehemann, Herrn ***, geboren am *** (§ 46 Abs. 1 Z 2 lit.b iVm § 8 Abs. 1 Z 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes). Am 5. Oktober 2011 langte der weitergeleitete Antrag beim Landeshauptmann von Niederösterreich als zuständige Behörde ein.Die am 26. April 1990 geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Serbien. Sie beantragte am 30. September 2011 bei der Bezirkshauptmannschaft Baden die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit ihrem in Österreich niedergelassenen Ehemann, Herrn ***, geboren am *** (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes). Am 5. Oktober 2011 langte der weitergeleitete Antrag beim Landeshauptmann von Niederösterreich als zuständige Behörde ein. Der Ehemann der Beschwerdeführerin verfügt über einen bis 31. Dezember 2018 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben am 9. September 2011 in *** geheiratet. Das Vorliegen einer Aufenthaltsehe ist nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin reiste in den Schengener Raum erstmals am 30. Juli 2011 ein und sie verließ diesen wieder mit 26. Oktober 2011. Im Jahr 2012 reiste sie am 4. Februar 2012 in den Schengener Raum ein und sie verließ diesen mit 3. Mai 2012. Eine erneute Einreise erfolgte am 3. August 2012, wobei die Ausreise (erst) mit 8. August 2013 erfolgte. Mit 2. Oktober 2012 wurde der belangten Behörde eine fachärztliche Bestätigung vom Vortag übermittelt, wonach die Reisefähigkeit der schwangeren Beschwerdeführerin auf Grund „Cervixinsuffizienz“ nicht mehr gegeben sei. Am 7. Dezember 2012 brachte die Beschwerdeführerin mittels Kaiserschnitt eine Tochter zur Welt.
einem Schreiben des Thermenklinikums ***, Geburtshilfe und Gynäkologie, vom 7. Dezember 2012 bestanden an Geburtsrisiken grünes Fruchtwasser und Beckenendlage.
dem vorläufigen Arztbrief vom
- Dezember 2012 wurden der Beschwerdeführerin körperliche Schonung sowie fachärztliche Kontrollen empfohlen. Im Arztbrief vom
- Dezember 2012 wurden ebenso fachärztliche Kontrollen empfohlen. Im fachärztlichen Befund vom
- Februar 2013 wurde als Therapievorschlag angegeben, dass körperliche Schonung bis zur erweiterten Schonfrist von 12 Wochen indiziert sei. Im fachärztlichen Befund vom
- Juli 2013 wurde als Diagnose „St. Post part.I, Galaktorrhoe, incip. Mastitis re“ festgehalten und es wurde im Therapievorschlag angegeben, dass „Körperliche Schonung (nicht reisefähig)“ für zwei bis drei Wochen medizinisch indiziert sei. Aktuell liegt keine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes durch die Beschwerdeführerin vor. Die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen die Beschwerdeführerin ist nicht aktenkundig. Ebenso wenig eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet. Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung auf. Ebenso sind die vorliegenden Bestätigungen hinsichtlich des serbischen Strafregisters negativ. Im Schengener Informationssystem scheint ebenfalls keine Vormerkung auf. Dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde ist nicht erkennbar. Ein Quotenplatz für die Beschwerdeführerin liegt vor. Der Reisepass der Beschwerdeführerin weist eine Gültigkeit bis
- Jänner 2022 auf. Die Beschwerdeführerin hat eine Prüfung über das Deutschniveau A1 absolviert („gut bestanden“) und dazu im Jahr 2012 ein ÖSD-Diplom vom
- Dezember 2012 vorgelegt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht über dem entsprechende Deutschkenntnisse verfügen würden, liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt in Österreich in der Wohnung ihres Ehemannes in der ***, ***, Unterkunft zu nehmen. Der Ehemann bewohnt diese 57 m2 große Wohnung auf Basis eines bis
- Juni 2017 befristeten Mietvertrages. Die Wohnung besteht aus zwei Zimmern, Bad, Küche und Vorzimmer. Die monatliche Miete beträgt samt Betriebskosten 500,-- Euro. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist in Österreich seit
- Oktober 2014 bei der *** als Arbeiter im Schichtbetrieb beschäftigt. Er verfügt über einen unbefristetes Dienstverhältnis. Der Anfangsbezug laut Dienstvertrag beträgt 1.734,64 Euro brutto zuzüglich einer Überzahlung in Höhe von 217,26 Euro sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat im Mai 2010 bei der *** einen Abstattungskredit in Höhe von 9.000,-- Euro aufgenommen. Dieser Kredit wird wegen Fälligstellung im Wege der Gehaltspfändung beglichen. Im Jahr 2015 erzielte der Ehemann – abzüglich der pfändungsweise einbehaltenen Beträge, aber inklusive Überstunden, Zulagen und Sonderzahlungen – ein Gesamtnettoeinkommen in der Höhe von 21.170,01 Euro, d.h. rund 1.764,17 Euro pro Monat. Im Jänner 2016 erhielt er den Nettobetrag von 1.556,96 Euro. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin oder ihr Ehemann sonstige regelmäßige Aufwendungen (wie Unterhaltszahlungen an Dritte) zu leisten hätten. Der Anspruch auf eine alle Risiken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung ist für die Beschwerdeführerin gegeben. 3.
- Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes, auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, auf die hg. getätigten Abfragen, sowie insbesondere auf die Ergebnisse der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten mündlichen Verhandlung. Festzuhalten ist hinsichtlich der Verhandlung, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen haben und dass der Ehemann unter Wahrheitspflicht als Zeuge befragt wurde. Maßgebliche Widersprüche in den Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes sind nicht aufgetreten. Im Einzelnen ist Folgendes speziell hervorzuheben: Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den von ihr im Verfahren vorgelegten Unterlagen (insb. Reisepass und Geburtsurkunde). Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin über einen bis
- Dezember 2018 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügt, ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Zentralen Fremdenregisters. Die Feststellungen zu Zeitpunkt und Ort der Eheschließung beruhen auf der im Verwaltungsakt befindlichen Heiratsurkunde. Für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe fehlen jegliche Anhaltspunkte, zumal die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann über eine gemeinsame Tochter verfügen. Die Feststellungen hinsichtlich der Aufenthalte der Beschwerdeführerin im Schengener Raum in den Jahren 2011 bis 2013 basieren auf den – durch den in der durchgeführten Verhandlung vorgelegten Reisepass und den darin befindlichen Stempeln untermauerten – Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsanwaltes. Demgegenüber hat die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid lediglich die im Zentralen Melderegister aufscheinenden Meldezeiträume, nicht aber die tatsächlichen Aufenthalte, zu Grunde gelegt. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft beruhen auf den im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen (wobei der fachärztliche Befund vom
- Juli 2013 erst in der Verhandlung vorgelegt wurde). Anhaltspunkte dafür, dass aktuell eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes durch die Beschwerdeführerin vorläge, sind dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht gegeben. Gegenteiliges wurde auch seitens der belangten Behörde nicht vorgebracht. Die Feststellung, wonach die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen die Beschwerdeführerin nicht aktenkundig ist, ergibt sich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte (siehe dazu insbesondere auch die Abfragen des Zentralen Fremdenregisters). Ebenso wenig haben sich Anhaltspunkte für eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet ergeben. Im Strafregister der Republik Österreich scheint
aktuell durchgeführten Abfragen keine Verurteilung auf. Ebenso sind die im Verfahren vorgelegten Bestätigungen hinsichtlich des serbischen Strafregisters negativ. Im Schengener Informationssystem scheint ebenfalls keine Vormerkung auf. Dafür, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, liegen keine Anhaltspunkte vor. Dass für die Beschwerdeführerin ein Quotenplatz vorliegt, wird von der belangten Behörde selbst im angefochtenen Bescheid ausgeführt. Die Gültigkeit des Reisepasses ergibt sich aus dem in der Verhandlung vorgelegten Reisepass. Die Feststellung zur Ablegung der Deutschprüfung auf dem A1-Niveau ergibt sich auf Grund des im Verwaltungsakt in Kopie befindlichen unbedenklichen ÖSD-Diploms. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht über dem entsprechende Deutschkenntnisse verfügen würden, liegen nicht vor, zumal die Beschwerdeführerin in der Verhandlung die nicht gedolmetschte Frage, ob sie den Verhandlungsleiter verstehe, auf Deutsch beantworten konnte (s. Verhandlungsschrift S 4 f.). Die Feststellungen zur gemieteten Wohnung beruhen auf den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in der Verhandlung sowie auf den diesbezüglich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen (Mietvertrag; Zahlschein betreffend die Überweisung der Miete; Bestätigung des Geschäftsführers der vermietenden GmbH vom
- November 2015 über Größe und Aufteilung der Wohnung). Die Feststellungen zur Arbeitstätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin bei der *** beruhen insbesondere auf dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Dienstvertrag, in dem u.a. auch festgehalten ist, dass sich dem Probemonat ein unbefristetes Dienstverhältnis anschließt und wie hoch der Anfangsbezug ist. Das Arbeitsverhältnis ist nach wie vor aufrecht (vgl. den im Gerichtsakt befindlichen aktuellen Versicherungsdatenauszug vom
- Februar 2016). Die Aufnahme des Abstattungskredites im Jahr 2010 ergibt sich aus dem vorgelegten KSV1870-Auszug; ebenso ergibt sich daraus die erfolgte Fälligstellung. Aus den vorgelegten (unbedenklichen) Lohnzetteln ergibt sich, dass der Kredit im Wege der Gehaltspfändung beglichen wird und es ergibt sich aus den Lohnzetteln auch das vom Ehemann seit Jänner 2015 erzielte Nettogehalt, welches sich im Übrigen in selber Höhe auch auf dem in der Verhandlung vorgelegten Kontonachweis als „Lohn/Gehalt“ wiederfindet. Die Feststellungen zur Arbeitstätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin bei der *** beruhen insbesondere auf dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Dienstvertrag, in dem u.a. auch festgehalten ist, dass sich dem Probemonat ein unbefristetes Dienstverhältnis anschließt und wie hoch der Anfangsbezug ist. Das Arbeitsverhältnis ist nach wie vor aufrecht vergleiche den im Gerichtsakt befindlichen aktuellen Versicherungsdatenauszug vom
- Februar 2016). Die Aufnahme des Abstattungskredites im Jahr 2010 ergibt sich aus dem vorgelegten KSV1870-Auszug; ebenso ergibt sich daraus die erfolgte Fälligstellung. Aus den vorgelegten (unbedenklichen) Lohnzetteln ergibt sich, dass der Kredit im Wege der Gehaltspfändung beglichen wird und es ergibt sich aus den Lohnzetteln auch das vom Ehemann seit Jänner 2015 erzielte Nettogehalt, welches sich im Übrigen in selber Höhe auch auf dem in der Verhandlung vorgelegten Kontonachweis als „Lohn/Gehalt“ wiederfindet. Dass die Beschwerdeführerin oder ihr Ehemann sonstige regelmäßige Aufwendungen (wie Unterhaltszahlungen an Dritte) zu leisten hätten, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Zu verweisen ist diesbezüglich auch auf die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in der Verhandlung sowie auf die vorgelegten KSV1870-Auszüge (wobei der im KSV1870-Auszug hinsichtlich des Ehemannes aufscheinende Kredit aus dem Jahr 2013 in Höhe von 576,-- Euro
der vorgelegten Bestätigung vom
- Oktober 2015 bereits ordnungsgemäß beglichen wurde). Schließlich ist festzuhalten, dass der Anspruch auf einen alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutz im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft ist (vgl. dazu die vorgelegte Bestätigung der NÖGKK vom
- November 2015 sowie § 123 Abs. 1 ASVG).Schließlich ist festzuhalten, dass der Anspruch auf einen alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutz im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft ist vergleiche dazu die vorgelegte Bestätigung der NÖGKK vom
- November 2015 sowie Paragraph 123, Absatz eins, ASVG).
- Maßgebliche Rechtslage: 4.
- Der aktuelle § 81 Abs. 26 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idgF, lautet: 4.
- Der aktuelle Paragraph 81, Absatz 26, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, lautet: „
(26)Alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, sind ab
- Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.“„
(26)Alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Paragraph 73, AVG) nach diesem Bundesgesetz, sind ab
- Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.“ 4.
- Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idF vor dem BGBl. I Nr. 87/2012, (im Folgenden: NAG) lauten: 4.
- Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, (im Folgenden: NAG) lauten: „Begriffsbestimmungen § 2.
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2,
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
- Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt; […]
- Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; […]
- Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
- Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels; […] […]
- Hauptstück Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen Arten und Form der Aufenthaltstitel § 8.
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als:Paragraph 8,
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als: […] 2. Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
§ 17Ausl
BG berechtigt;2. Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG berechtigt; […] […] 4. Hauptstück Allgemeine Voraussetzungen Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot
§ 54
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 63oder 67 FPG besteht;1.
gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot
Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 63, oder 67 FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
§ 21Abs.
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14arechtzeitig erfüllt hat.6.
der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis
§ 23FPG benötigen würde.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis
Paragraph 23, FPG benötigen würde. […] Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln § 20.
(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.Paragraph 20,
(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. […] Verfahren bei Erstanträgen § 21.
(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.Paragraph 21,
(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2)Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
(2)Abweichend von Absatz eins, sind zur Antragstellung im Inland berechtigt: […] 5. Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts; […]
(6)Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und kann daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.
(6)Eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 8, Absatz 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und kann daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten. Nachweis von Deutschkenntnissen § 21a.
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.Paragraph 21 a,
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. […]
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis
Abs. 1 gelten.
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis
Absatz eins, gelten. […] […] Bestimmungen über die Familienzusammenführung § 46.
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, undParagraph 46,
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘
§ 41
oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, oder1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
- a)einen Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EG‘ innehat,
- b)einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, ausgenommen einen solchen
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, oderb) einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
- c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.“
- c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.“ 4.3. § 7 Abs. 1 und § 9b der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005 idF BGBl. II Nr. 201/2011, (im Folgenden: NAG-DV) lauten:4.3. Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 9 b, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2011,, (im Folgenden: NAG-DV) lauten: „Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel § 7.
(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:Paragraph 7,
(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
- gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
- gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
- Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);
- Lichtbild des Antragstellers
§ 2a;3.
Lichtbild des Antragstellers
Paragraph 2 a,;
- erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
- Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);
- Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.“ „3a. Abschnitt Zu § 21a NAGZu Paragraph 21 a, NAG Nachweis von Deutschkenntnissen § 9b.
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).Paragraph 9 b,
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2. Goethe-Institut e.V.; 3. Telc GmbH; 4. Österreichischer Integrationsfonds.
(3)Aus dem Sprachdiplom oder Kurszeugnis muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.“ 4.
- § 292 Abs. 3 zweiter Satz sowie § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF, (im Folgenden: ASVG) lauten:4.
- Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz sowie Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF, (im Folgenden: ASVG) lauten: „§
- […]
(3)[…] Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 282,06 € heranzuziehen ist […]“
(3)[…] Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Absatz 8, anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 282,06 € heranzuziehen ist […]“ „Richtsätze § 293.
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2Paragraph 293,
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
- a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
- aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 323,58 €,
- bb)wenn die Voraussetzungen nach
- aa)nicht zutreffen 882,78 €,
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259 882,78 €,
- c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 324,69 €, falls beide Elternteile verstorben sind 487,53 €,
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 576,98 €, falls beide Elternteile verstorben sind 882,78 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung
Abs. 1 treten ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung
Absatz eins, treten ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.
(3)Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.“
- Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.
- Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels („Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
§ 46Abs. 1 Z 2 lit.b i
Vm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG) darauf, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin wegen mehrmaliger Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes den öffentlichen Interessen widerstreite.5.1. Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels („Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG) darauf, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin wegen mehrmaliger Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes den öffentlichen Interessen widerstreite.
§ 11Abs.
2 Z 1 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Nach § 11 Abs. 4 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dann dem öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Z 1) oder der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können (Z 2). Nach Paragraph 11, Absatz 4, NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dann dem öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Ziffer eins,) oder der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können (Ziffer 2,). Bei Auslegung des soeben genannten unbestimmten Gesetzesbegriffes der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne der Z 1 (für das Vorliegen eines Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung im Sinne der Z 2 liegen keinerlei Anhaltspunkte vor) ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl. etwa VwGH 27.9.2010, 2009/22/0044). Bei Auslegung des soeben genannten unbestimmten Gesetzesbegriffes der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne der Ziffer eins, (für das Vorliegen eines Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung im Sinne der Ziffer 2, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor) ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen vergleiche etwa VwGH 27.9.2010, 2009/22/0044). Abzustellen ist dabei auf Art und Schwere des Fehlverhaltens, wobei nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der unrechtmäßige Aufenthalt für sich allein genommen nicht zum Fehlen der Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 1 NAG führt und selbst eine wiederholte illegale Einreise grundsätzlich keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstellt (vgl. VwGH 19.9.2012, 2011/22/0161).Abzustellen ist dabei auf Art und Schwere des Fehlverhaltens, wobei nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der unrechtmäßige Aufenthalt für sich allein genommen nicht zum Fehlen der Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG führt und selbst eine wiederholte illegale Einreise grundsätzlich keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstellt vergleiche , VwGH 19.9.2012, 2011/22/0161). Im vorliegenden Fall fällt die anzustellende Prognoseentscheidung nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin aus. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, ist der Beschwerdeführerin lediglich eine einzige Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes anzulasten, wobei ihr fachärztlich die mangelnde Reisefähigkeit bescheinigt wurde. Davon abgesehen ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits im August 2013 in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, weshalb ihr eine mangelnde Bereitschaft zur Respektierung fremdenrechtlicher Bestimmung jedenfalls aktuell nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 18.9.2008, 2008/21/0371).Im vorliegenden Fall fällt die anzustellende Prognoseentscheidung nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin aus. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, ist der Beschwerdeführerin lediglich eine einzige Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes anzulasten, wobei ihr fachärztlich die mangelnde Reisefähigkeit bescheinigt wurde. Davon abgesehen ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits im August 2013 in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, weshalb ihr eine mangelnde Bereitschaft zur Respektierung fremdenrechtlicher Bestimmung jedenfalls aktuell nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 18.9.2008, 2008/21/0371). 5.2. Zur Prognoseentscheidung, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte: Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 18.269/2007 die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der diesbezüglich einschlägigen Normen – § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG – festgestellt und ausgeführt, dass dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG (und nicht wie zuvor an die jeweiligen Sozialhilferichtsätze der Länder) knüpft. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 18.269 aus 2007, die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der diesbezüglich einschlägigen Normen – Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG – festgestellt und ausgeführt, dass dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte an die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG (und nicht wie zuvor an die jeweiligen Sozialhilferichtsätze der Länder) knüpft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche , z.B. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach , Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat vergleiche etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Des Weiteren judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und dass diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen. Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen (vgl. VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Des Weiteren judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und dass diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen. Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen vergleiche , VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122, mwH). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen vergleiche , VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122, mwH). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist der vorliegende Fall folgendermaßen zu beurteilen:
§ 293Abs.
1 ASVG beträgt der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt aktuell 1.323,58 Euro sowie für ein minderjähriges Kind – die Beschwerdeführerin beabsichtigt eine Familienzusammenführung in Österreich gemeinsam mit der Tochter – weitere 136,21 Euro, insgesamt sohin 1.459,79 Euro.
Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt aktuell 1.323,58 Euro sowie für ein minderjähriges Kind – die Beschwerdeführerin beabsichtigt eine Familienzusammenführung in Österreich gemeinsam mit der Tochter – weitere 136,21 Euro, insgesamt sohin 1.459,79 Euro. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat im Jahr 2015 – abzüglich der pfändungsweise einbehaltenen Beträge, aber inklusive Überstunden, Zulagen und Sonderzahlungen – ein Gesamtnettoeinkommen in der Höhe von 21.170,01 Euro, d.h. rund 1.764,17 Euro pro Monat, erzielt. Gründe, die nahelegen würden, dass das zukünftig von ihm zu erzielende Nettoeinkommen niedriger anzunehmen wäre, sind nicht zu erkennen (vielmehr ist auf Grund der Steuerreform 2016 für dieses Jahr sogar ein höheres Nettoeinkommen zu erwarten). Abzuziehen ist von diesem Betrag die Mietbelastung in Höhe von 500,-- Euro als regelmäßiger Aufwand, wobei der Wert der freien Station in Höhe von 282,06 Euro unberücksichtigt zu bleiben hat. Das sohin berechnete, zur Verfügung stehende monatliche Nettoeinkommen beträgt daher 1.546,23 Euro. Der gesetzliche Richtsatz wird im vorliegenden Fall somit erreicht. Zur Einbeziehung der vom Ehemann erhaltenen Schmutzzulage in die Einkommensermittlung ist auszuführen, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fallbezogen davon ausgeht, dass diese Zulage nur zu einem vernachlässigbaren Teil einer Entschädigung für einen anfallenden Aufwand (z.B. für den Ankauf von Reinigungsmitteln) dient und vor allem wegen der mit der schmutzigen Arbeit verbundenen Erschwernis gewährt wird. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der für den Ehemann geltende Kollektivvertrag für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie Schmutzzulagen als Verdienst qualifiziert (Punkt X. „Verdienstbegriff“) und dass auch nach der einschlägigen Judikatur Schmutzzulagen im Zweifel als Entgelt zu werten sind (s. OLG Wien 21.9.2009, 10 Ra 66/09p, ARD 6063/4/2010; vgl. auch etwa Kraft, Anträge und Anzeigen des Drittschuldners, ÖRPfl 2014 H1, S 27, mwH).Zur Einbeziehung der vom Ehemann erhaltenen Schmutzzulage in die Einkommensermittlung ist auszuführen, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fallbezogen davon ausgeht, dass diese Zulage nur zu einem vernachlässigbaren Teil einer Entschädigung für einen anfallenden Aufwand (z.B. für den Ankauf von Reinigungsmitteln) dient und vor allem wegen der mit der schmutzigen Arbeit verbundenen Erschwernis gewährt wird. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der für den Ehemann geltende Kollektivvertrag für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie Schmutzzulagen als Verdienst qualifiziert (Punkt römisch zehn. „Verdienstbegriff“) und dass auch nach der einschlägigen Judikatur Schmutzzulagen im Zweifel als Entgelt zu werten sind (s. OLG Wien 21.9.2009, 10 Ra 66/09p, ARD 6063/4/2010; vergleiche auch etwa Kraft, Anträge und Anzeigen des Drittschuldners, ÖRPfl 2014 H1, S 27, mwH). Angesichts der eher geringen Höhe der gewährten Schmutzzulage kommt dieser Beurteilung im Ergebnis aber ohnehin keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine allfällige geringfügige Unterschreitung des Richtsatzes auch nicht zu einer Antragsabweisung berechtigen würde (vgl. dazu etwa VwGH 21.12.2010, 2009/21/0002). Angesichts der eher geringen Höhe der gewährten Schmutzzulage kommt dieser Beurteilung im Ergebnis aber ohnehin keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine allfällige geringfügige Unterschreitung des Richtsatzes auch nicht zu einer Antragsabweisung berechtigen würde vergleiche dazu etwa VwGH 21.12.2010, 2009/21/0002). Es ist somit im Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Im Verlängerungsfall wird allerdings zu prüfen sein, ob diese Prognose ex post betrachtet tatsächlich zutreffend war und auch für die Zukunft noch aufrechterhalten werden kann. 5.3. Zu den übrigen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels: Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich ist, sind im vorliegenden Fall auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels erfüllt (wobei die Urkunden und Nachweise
§ 7Abs.
1 und § 9b NAG-DV vorliegen). Erteilungshindernisse liegen nicht vor. Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich ist, sind im vorliegenden Fall auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels erfüllt (wobei die Urkunden und Nachweise
Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 9 b, NAG-DV vorliegen). Erteilungshindernisse liegen nicht vor. Die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen die Beschwerdeführerin ist ebenso wenig aktenkundig und erkennbar wie das Vorliegen einer Aufenthaltsehe, eine aktuelle Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes oder eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet. Der Anspruch auf eine ortsübliche Unterkunft wurde nachgewiesen (vgl. dazu auch etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Ebenso der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung (vgl. dazu auch § 123 Abs. 1 Z 2 ASVG). Dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde ist nicht zu erkennen. Der Anspruch auf eine ortsübliche Unterkunft wurde nachgewiesen vergleiche dazu auch etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Ebenso der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung vergleiche dazu auch Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG). Dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde ist nicht zu erkennen. Die Beschwerdeführerin verfügt darüber hinaus über einen Quotenplatz und sie ist Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen, der einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ innehat. Auch die erforderlichen Sprachkenntnisse sind nachgewiesen (vgl. dazu auch etwa VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0009). Die Beschwerdeführerin verfügt darüber hinaus über einen Quotenplatz und sie ist Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen, der einen Aufenthaltstitel , „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ innehat. Auch die erforderlichen Sprachkenntnisse sind nachgewiesen vergleiche dazu auch etwa VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0009). 5.
- Der Beschwerde ist daher stattzugeben und es ist der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen (zur Spruchgestaltung vgl. etwa VwGH 23.5.2012, 2010/22/0128). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG (vgl. dazu jüngst VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125, mwH). 5.
- Der Beschwerde ist daher stattzugeben und es ist der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen (zur Spruchgestaltung vergleiche etwa VwGH 23.5.2012, 2010/22/0128). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG vergleiche dazu jüngst VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125, mwH). 5.
- Zur Vorschreibung der Dolmetscherkosten: Die Kostenvorschreibung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die Beiziehung der Dolmetscherin zur öffentlichen mündlichen Verhandlung war seitens der Beschwerdeführerin bzw. ihres Rechtsanwaltes konkret gewünscht und auch im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes notwendig (vgl. zur Erforderlichkeit der Beiziehung eines Dolmetschers etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007, mwH). Hinsichtlich der Gebührennote wurde vom Rechtsanwalt nach Einsichtnahme ausdrücklich kein Einwand erhoben und es wurden die Gebühren in Folge antragsgemäß bestimmt und zur Auszahlung gebracht. Der Beschwerdeführerin ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen in Höhe von 243,60 Euro
§ 76Abs. 1 AVG vorzuschreiben (vgl. auch etwa Vw
GH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027; 14.12.1995, 91/07/0070).Die Kostenvorschreibung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die Beiziehung der Dolmetscherin zur öffentlichen mündlichen Verhandlung war seitens der Beschwerdeführerin bzw. ihres Rechtsanwaltes konkret gewünscht und auch im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes notwendig vergleiche zur Erforderlichkeit der Beiziehung eines Dolmetschers etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007, mwH). Hinsichtlich der Gebührennote wurde vom Rechtsanwalt nach Einsichtnahme ausdrücklich kein Einwand erhoben und es wurden die Gebühren in Folge antragsgemäß bestimmt und zur Auszahlung gebracht. Der Beschwerdeführerin ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen in Höhe von 243,60 Euro
, Paragraph 76, Absatz eins, AVG vorzuschreiben vergleiche , auch etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027; 14.12.1995, 91/07/0070). 5.6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. dazu z.B. VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021, mwH). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche , dazu z.B. VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021, mwH). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.614.001.2014