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{'item': 'LVwG-AV-850/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-850/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch Dr. Heinrich Nagl und Mag. Timo Ruisinger, Rechtsanwälte in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 22.06.2015, Zl. ***, mit welchem der erstinstanzliche Bescheid mangels Zuständigkeit behoben und der eingebrachten Berufung Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben.,
  2. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) ist gemäß § 25 a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) nicht zulässig. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) ist gemäß Paragraph 25, a Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) nicht zulässig., Entscheidungsgründe:Entscheidungsgründe:, Am
  3. November 2014 stellte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf angeschlossene Antragsbeilagen ein Ansuchen gemäß § 14 NÖ BauO 1996 betreffend die Erneuerung einer Sichtschutzwand auf dem Grundstück Nr. *** EZ ***, KG ***, welches nach Durchführung einer Bauverhandlung am
  4. Dezember 2014 mit Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde I. Instanz bewilligt wurde.Am
  5. November 2014 stellte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf angeschlossene Antragsbeilagen ein Ansuchen gemäß Paragraph 14, NÖ BauO 1996 betreffend die Erneuerung einer Sichtschutzwand auf dem Grundstück Nr. *** EZ ***, KG ***, welches nach Durchführung einer Bauverhandlung am
  6. Dezember 2014 mit Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde römisch eins. Instanz bewilligt wurde. Der gegen diesen Bescheid - unter Hinweis auf bereits im Verfahren getätigte Einwendungen - erhobenen Berufung von sich auf ihre Nachbarrechte nach der Bauordnung stützenden Parteien gab der Gemeindevorstand - nach Abgabe einer Stellungnahme durch den Beschwerdeführer - mittels der angefochtenen Entscheidung Folge indem er diese mangels Zuständigkeit der Baubehörde in der Sache aufhob. Begründet wurde diese Berufungsentscheidung nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen damit, dass aufgrund der mittels Gemeinderatsbeschluss erfolgten Übertragung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, welche einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, bei welcher ein Betriebsanlageverfahren anhängig sei, welches auch die gegenständliche Sichtschutzwand zum Gegenstand habe, die Zuständigkeit des Bürgermeisters zur Entscheidung nicht mehr gegeben war, weshalb dessen Entscheidung aufgehoben werden musste. In der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde wird seitens des Einschreiters durch seine ausgewiesene Vertretung, dies nach teilweiser Wiedergabe der Begründung der angefochtenen Entscheidung, geltend gemacht, das Bauvorhaben, nämlich die Erneuerung der Sichtschutzwand auf dem Grundstück *** EZ *** KG *** sei nicht Gegenstand eines anhängigen Betriebsanlageverfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Horn, vielmehr sei im dortigen Verfahren Verhandlungs- und Entscheidungsgegenstand die Genehmigung einer Betriebsanlage, nicht aber die Erneuerung bzw. Errichtung einer Sichtschutzwand, wobei zum Beweis für dieses Vorbringen die Beischaffung der bezeichneten Akten der Bezirkshauptmannschaft Horn beantragt werde. Es sei zwar richtig, dass im genannten Verfahren auch eine Schallschutzwand in Massivbauweise entlang der westlichen Grundstücksgrenze ausgeführt werden solle, die dort geplante Ausführung sei aber nicht ident mit jener im gegenständlichen Bauverfahren. Dieser Umstand werde sowohl von den rechtsmittelwerbenden Nachbarn anerkannt, sowie er darauf auch in seiner Stellungnahme zur erhobenen Berufung ausdrücklich hingewiesen hätte. Richtig sei, dass nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Gegenstand der Prüfung durch die Gewerbebehörde ein Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nicht nur die einzelnen Maschinen und Geräte oder beim Betrieb vorkommende Tätigkeiten seien, sondern die gesamte gewerbliche Betriebsanlage, welche eine Einheit darstelle. Andererseits sei Gegenstand des gewerbebehördlichen Verfahrens im Sinne der Gewerbeordnung ausschließlich das eingereichte Projekt. Sowohl aufgrund seines Vorbringens als auch der Ausführungen seiner Nachbarn stehe fest, dass die Erneuerung der Sichtschutzwand auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** nicht ident mit der im Betriebsanlagenbewilligungsverfahren angeführten Schallschutzwand sei. Richtigerweise hätte deshalb die Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass der Berufung der beiden Nachbarn keine Berechtigung zukomme und wäre deshalb der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters vollinhaltlich zu bestätigen gewesen, weshalb beantragt werde, dies nach Durchführung einer Berufungsverhandlung, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** als Baubehörde I. Instanz zu bestätigen, bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.Richtig sei, dass nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Gegenstand der Prüfung durch die Gewerbebehörde ein Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nicht nur die einzelnen Maschinen und Geräte oder beim Betrieb vorkommende Tätigkeiten seien, sondern die gesamte gewerbliche Betriebsanlage, welche eine Einheit darstelle. Andererseits sei Gegenstand des gewerbebehördlichen Verfahrens im Sinne der Gewerbeordnung ausschließlich das eingereichte Projekt. Sowohl aufgrund seines Vorbringens als auch der Ausführungen seiner Nachbarn stehe fest, dass die Erneuerung der Sichtschutzwand auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** nicht ident mit der im Betriebsanlagenbewilligungsverfahren angeführten Schallschutzwand sei. Richtigerweise hätte deshalb die Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass der Berufung der beiden Nachbarn keine Berechtigung zukomme und wäre deshalb der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters vollinhaltlich zu bestätigen gewesen, weshalb beantragt werde, dies nach Durchführung einer Berufungsverhandlung, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz zu bestätigen, bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Seitens der früheren Berufungswerber wurde durch ihre ausgewiesene Vertretung zu der erhobenen Beschwerde vorgebracht, die gegenständlichenfalls zu beurteilende Wand hänge örtlich und auch sachlich mit dem Rest der Betriebsanlage des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens zusammen, zumal beide Wände schon örtlich nicht nebeneinander existieren könnten. Auch wäre es angesichts des laufenden Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens unwirtschaftlich und lebensfremd anzunehmen, dass etwa der Beschwerdeführer, sollte die von ihm angestrebte Betriebsanlagenbewilligung rechtskräftig erteilt werden, die gegenständlich zu beurteilende Wand abreißen und neu errichten lassen würde. In diesem Sinne werde die zu beurteilende Wand auch mit Schallschutzelementen ausgeführt und seitens des Beschwerdeführers einmal etwa als Einfriedungswand und ein anderes Mal als Lärmschutzwand bezeichnet. Auch im Lageplan in der Vereinbarung mit Frau *** werde die in Rede stehende Wand als Lärm- bzw. Schallschutzwand bezeichnet. Offenkundiger Zweck dieser Wand sei deren Funktion als Lärmschutz und sei diese sohin Teil der Betriebsanlage des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens. Wie der Gemeindevorstand in der von ihm getroffenen Entscheidung richtig ausgeführt habe, könne nur durch eine Gesamtbetrachtung das gegenseitige Ineinanderwirken der einzelnen Anlagenteile in ihren Auswirkungen auf die Umwelt umfassend beurteilt und damit der vom Gesetz angestrebte umfassende Nachbarschaftsschutz bewirkt werden. Die Eignung als Lärmschutzwand entsprechend des Betriebsanlagenbewilligungsverfahrens wäre im gegenständlichenfalls durchgeführten Verfahren aber in keiner Weise geprüft worden. Die gegenständliche bauliche Anlage (vulgo Sichtschutzwand, Einfriedung, etc.) bilde daher keinen eigenständigen Anlagenteil auf dem Grundstück Nr ***, KG ***, sondern mit den übrigen Gebäuden und Anlagen eine (gewerblich genutzte) Einheit. Die Zuständigkeit des Bürgermeisters der Gemeinde *** sei aufgrund des anhängigen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens sowie der diesbezüglich erfolgten Übertragung der Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei im Wege der NÖ Bau-Übertragungsverordnung nicht gegeben und der angefochtene Bescheid deshalb zu bestätigen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Gemäß § 28 Abs. 1VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren auf Basis der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig die in zum Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins römisch fünf, w, G, römisch fünf G, hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren auf Basis der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig die in zum Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  7. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen im Bundes- oder Landesgesetz sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  8. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen im Bundes- oder Landesgesetz sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG). Gemäß § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen §§ 33 und 35 der NÖ BauO 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren ist bei Inkrafttreten der NÖ BO 2014 bereits anhängig gewesen, sodass es noch nach den Bestimmungen der NÖ BauO 1996 zu beurteilen ist.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen Paragraphen 33 und 35 der NÖ BauO 1996, Landesgesetzblatt 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren ist bei Inkrafttreten der NÖ BO 2014 bereits anhängig gewesen, sodass es noch nach den Bestimmungen der NÖ BauO 1996 zu beurteilen ist. Aus der von der Bezirkshauptmannschaft Horn beigeschafften Akte zur Zahl ***, *** ergibt sich, worüber auch der Bescheid vom 28.08.2014 abspricht, die gewerbebehördliche Genehmigung und die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Schallschutzwand mit einer Höhe von 4 m an der westlichen Grundstücksgrenze sowie einer 2 m hohen Wand bis zur nordwestlichen Grundstücksecke. Die Lage der Wand ist in Form einer Skizze im schalltechnischen Projekt und ihre genaue Lage im Einreichplan dargestellt. Woraus sich ableitet, dass es sich hiebei um jene Wand handelt, die auch mit Einreichplan des Beschwerdeführers angeschlossen an sein Ansuchen vom
  9. November 2014 ihm die Bewilligung gemäß § 14 NÖ BauO 1996 zu erteilen, handelt.Aus der von der Bezirkshauptmannschaft Horn beigeschafften Akte zur Zahl ***, *** ergibt sich, worüber auch der Bescheid vom 28.08.2014 abspricht, die gewerbebehördliche Genehmigung und die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Schallschutzwand mit einer Höhe von 4 m an der westlichen Grundstücksgrenze sowie einer 2 m hohen Wand bis zur nordwestlichen Grundstücksecke. Die Lage der Wand ist in Form einer Skizze im schalltechnischen Projekt und ihre genaue Lage im Einreichplan dargestellt. Woraus sich ableitet, dass es sich hiebei um jene Wand handelt, die auch mit Einreichplan des Beschwerdeführers angeschlossen an sein Ansuchen vom
  10. November 2014 ihm die Bewilligung gemäß Paragraph 14, NÖ BauO 1996 zu erteilen, handelt. Die Gemeinde *** hat der Bezirkshauptmannschaft Horn ab
  11. November 1997 entsprechend der NÖ Bau-Übertragungsverordnung aus dem eigenen Wirkungsbereich die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, übertragen. Ein Baubewilligungsverfahren stellt ein Projektgenehmigungsverfahren dar, bei welchem ausschließlich das beantragte Projekt zu beurteilen ist. Es kommt deshalb darauf an, ob die geplante Baumaßnahme selbst auch nach der Gewerbeordnung bewilligungspflichtig ist, weil sie eine Betriebsanlage betrifft, oder ob sie als solche nach der Gewerbeordnung zwar nicht bewilligungspflichtig ist, aber an einem Objekt erfolgt, welches als Betriebsanlage nach der Gewerbeordnung bewilligungspflichtig ist. Das hier gegenständliche Bauvorhaben ist jedenfalls Teil eines vom Beschwerdeführer bereits am
  12. Mai 2014 bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingereichten Projektes, für welches am
  13. August 2014 die gewerbebehördliche Genehmigung und die baubehördliche Bewilligung erteilt wurde, weshalb für den vorliegendenfalls gestellten Antrag an den Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde I. Instanz entsprechend dem § 6 Abs. 1 AVG tatsächlich keine Zuständigkeit in der Sache gegeben war. Die amtswegige Wahrnehmung der behördlichen Zuständigkeit hat in jeder Lage des Verfahrens zu erfolgen und ist von der Behörde stets von Amts wegen wahrzunehmen. Die Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes, welcher die erstinstanzliche Entscheidung mangels sachlicher Zuständigkeit behob, erging deshalb zu Recht, wobei das gestellte Ansuchen durch die Berufungsbehörde allerdings nicht zurückgewiesen wurde und sohin die Entscheidung über den Antrag vom
  14. November 2014 noch offen ist.Ein Baubewilligungsverfahren stellt ein Projektgenehmigungsverfahren dar, bei welchem ausschließlich das beantragte Projekt zu beurteilen ist. Es kommt deshalb darauf an, ob die geplante Baumaßnahme selbst auch nach der Gewerbeordnung bewilligungspflichtig ist, weil sie eine Betriebsanlage betrifft, oder ob sie als solche nach der Gewerbeordnung zwar nicht bewilligungspflichtig ist, aber an einem Objekt erfolgt, welches als Betriebsanlage nach der Gewerbeordnung bewilligungspflichtig ist. Das hier gegenständliche Bauvorhaben ist jedenfalls Teil eines vom Beschwerdeführer bereits am
  15. Mai 2014 bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingereichten Projektes, für welches am
  16. August 2014 die gewerbebehördliche Genehmigung und die baubehördliche Bewilligung erteilt wurde, weshalb für den vorliegendenfalls gestellten Antrag an den Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz entsprechend dem Paragraph 6, Absatz eins, AVG tatsächlich keine Zuständigkeit in der Sache gegeben war. Die amtswegige Wahrnehmung der behördlichen Zuständigkeit hat in jeder Lage des Verfahrens zu erfolgen und ist von der Behörde stets von Amts wegen wahrzunehmen. Die Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes, welcher die erstinstanzliche Entscheidung mangels sachlicher Zuständigkeit behob, erging deshalb zu Recht, wobei das gestellte Ansuchen durch die Berufungsbehörde allerdings nicht zurückgewiesen wurde und sohin die Entscheidung über den Antrag vom
  17. November 2014 noch offen ist. Der erhobenen Beschwerde war deshalb kein Erfolg beschieden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der dazu bisher vorliegenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der dazu bisher vorliegenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.850.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.