RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.02.2016 GeschäftszahlLVwG-S-742/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Frau ***, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fabian A. Maschke, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom
- Oktober 2014, ***, betreffend Bestrafung nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von jeweils € 2000,-- (Ersatzfreiheitstrafe jeweils 4 Tage) auf den Betrag von jeweils € 1000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 2 Tage) herabgesetzt wird, wobei in einem der Spruch des Straferkenntnisses insofern abgeändert wird, als es anstatt „die im *** betriebenen Glücksspielgeräte“ richtig „hinsichtlich der im *** betriebenen Glücksspielgeräte" sowie anstatt „an der Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 des Glückspielgesetzes mit dem Vorsatz sich als Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Glückspielgesetzes daran beteiligt“ richtig „sich an der Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 des Glückspielgesetzes als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 des Glückspielgesetzes mit dem Vorsatz beteiligt,“ zu lauten hat.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von jeweils € 2000,-- (Ersatzfreiheitstrafe jeweils 4 Tage) auf den Betrag von jeweils € 1000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 2 Tage) herabgesetzt wird, wobei in einem der Spruch des Straferkenntnisses insofern abgeändert wird, als es anstatt „die im *** betriebenen Glücksspielgeräte“ richtig „hinsichtlich der im *** betriebenen Glücksspielgeräte" sowie anstatt „an der Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, des Glückspielgesetzes mit dem Vorsatz sich als Unternehmen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, des Glückspielgesetzes daran beteiligt“ richtig „sich an der Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, des Glückspielgesetzes als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, des Glückspielgesetzes mit dem Vorsatz beteiligt,“ zu lauten hat.
- Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit insgesamt 200 Euro neu Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit insgesamt 200 Euro neu festgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.festgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Zahlungshinweis: Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag in Höhe von insgesamt € 2.000,-- zusätzlich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von insgesamt € 200,--, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von € 2.200,-- binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.Die Beschwerdeführerin hat gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag in Höhe von insgesamt € 2.000,-- zusätzlich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von insgesamt € 200,--, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von € 2.200,-- binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen. Entscheidungsgründe Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom
- Oktober 2014, ***, wurde Frau *** angelastet, dass sie sich in der Zeit von zumindest 1.3.2014 bis 4.4.2014, 11:00 Uhr, im ***, ***, ***, hinsichtlich der beiden Glückspielgeräte
- ***, Seriennummer ***, Versiegelungsplakettennummer *** bis *** inklusive Banknotenleser SNr: ***“ (Spruchpunkt 1) und
- „Auftrags-Terminal, Seriennummer ***, Versiegelungsplakettennummer *** bis *** inklusive Banknotenleser SNr: ***“ (Spruchpunkt 2), welche betriebsbereit vorgefunden worden seien und bei welchen Glücksspiele in Form von virtuellen Walzen- und Kartenspielen angeboten worden seien, wobei vermögenswerte Leistungen für ein Spiel von Spielern und anderen in Zusammenhang mit der Teilnahme an Ausspielungen geleistet worden seien, dadurch, dass sie die im Eigentum der ***, ***, ***, befindlichen Notenlesegeräte der beiden vorgefundenen Glücksspielgeräte gegen ein Entgelt betreut habe, an der Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 des Glücksspielgesetzes als Unternehmen in Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG mit dem Vorsatz daran beteiligt habe, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Glücksspiele zu erzielen.welche betriebsbereit vorgefunden worden seien und bei welchen Glücksspiele in Form von virtuellen Walzen- und Kartenspielen angeboten worden seien, wobei vermögenswerte Leistungen für ein Spiel von Spielern und anderen in Zusammenhang mit der Teilnahme an Ausspielungen geleistet worden seien, dadurch, dass sie die im Eigentum der ***, ***, ***, befindlichen Notenlesegeräte der beiden vorgefundenen Glücksspielgeräte gegen ein Entgelt betreut habe, an der Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, des Glücksspielgesetzes als Unternehmen in Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG mit dem Vorsatz daran beteiligt habe, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Glücksspiele zu erzielen. Jeweils wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 52 Abs. 1 Z 1
- Deliktsfall iVm § 1 iVm § 2 Abs. 1, 2 und 4 iVm § 3 iVm § 4 Abs. 1 und 2 GSpG iVm § 9 Abs. 1 VStG wurde über sie jeweils gemäß § 52 Abs. 1 Z 1
- Deliktsfall GSpG eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils € 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 4 Tage) verhängt.Jeweils wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
- Deliktsfall in Verbindung mit Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, und 2 GSpG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG wurde über sie jeweils gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
- Deliktsfall GSpG eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils € 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 4 Tage) verhängt. In der Begründung wurde auf die von Organen des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, Finanzpolizei Team 30, am 4.4.2014 ab ca. 11:00 Uhr bis ca. 15:30 Uhr im Lokal „***“ des *** in ***, ***, durchgeführte Kontrolle, die anlässlich dieser Kontrolle durchgeführte niederschriftliche Einvernahme des Lokalinhabers, Herrn ***, die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erteilte Auskunft bezüglich der Veranstalterrolle der Firma ***, den Eigentumsnachweis bzw. die Rechnung Nr. *** hinsichtlich des Eigentums der *** an den beiden gegenständlichen Banknotenlesern, die anlässlich der Kontrolle durchgeführte Probebespielung sowie die Vereinbarung zwischen *** „***“ und der Firma *** vom 29.3.2011 sowie die Vereinbarung zwischen der Beschuldigten und der Firma *** ebenfalls vom 29.3.2011 verwiesen. Aufgrund dessen sei erwiesen, dass die Firma *** Eigentümerin der beiden Banknotenleser mit der Seriennummer *** und *** sei. Laut Auskunft von Herrn *** sei die Firma *** Veranstalterin der gegenständlichen Ausspielungen. Aus der Vereinbarung zwischen der Firma *** und Herrn *** vom 29.3.2011 gehe hervor, dass Herr *** verpflichtet sei, den Notenleser in seinem Lokal aufzustellen und zu montieren und ausreichend mit Strom zu versorgen, wobei die Firma *** ein pauschaliertes Entgelt pro Monat erhalte. Eine gleichlautende Vereinbarung sei auch am 29.9.2013 zwischen Frau ***, der Lebensgefährtin von Herrn ***, und der Firma *** abgeschlossen worden. Laut Auskunft von Herrn *** seien die beiden Glücksspielgeräte seit mindestens 1.12.2011 im Lokal aufgestellt. Bei der Kontrolle am 4.4.2014, ab ca. 11:00 Uhr habe durch Testspiele festgestellt werden können, dass die beiden Geräte betriebsbereit aufgestellt und voll funktionsfähig gewesen seien. Mit diesen Geräten hätten hauptsächlich virtuelle Walzenspiele durchgeführt werden können, wobei die Entscheidung über das Spielergebnis bei all diesen Spielen jedenfalls vorwiegend vom Zufall abhänge. Die Beschuldigte habe dadurch, dass sie zwei im Eigentum der *** befindliche Notenlesegeräte, die im Lokal des *** aufgestellt gewesen seien, gegen ein Entgelt betreut habe und den wirtschaftlichen Nutzen aus der Veranstaltung der Glücksspiele erzielt habe, selbständig und nachhaltig eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen entfaltet und sei daher als Unternehmerin iSd § 2 Abs. 2 GSpG anzusehen.Die Beschuldigte habe dadurch, dass sie zwei im Eigentum der *** befindliche Notenlesegeräte, die im Lokal des *** aufgestellt gewesen seien, gegen ein Entgelt betreut habe und den wirtschaftlichen Nutzen aus der Veranstaltung der Glücksspiele erzielt habe, selbständig und nachhaltig eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen entfaltet und sei daher als Unternehmerin iSd Paragraph 2, Absatz 2, GSpG anzusehen. Für die gegenständlichen Ausspielungen bestehe keine Konzession des Bundesministers für Finanzen, noch seien sie von einer landesrechtlichen Bewilligung gedeckt oder nach den Bestimmungen des § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen. Für die gegenständlichen Ausspielungen bestehe keine Konzession des Bundesministers für Finanzen, noch seien sie von einer landesrechtlichen Bewilligung gedeckt oder nach den Bestimmungen des Paragraph 4, GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen. Somit sei erwiesen, dass die Beschuldigte in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1
- Deliktsfall GSpG begangen habe.Somit sei erwiesen, dass die Beschuldigte in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
- Deliktsfall GSpG begangen habe. Im Hinblick darauf, dass die Beschuldigte zu ihren persönlichen Verhältnissen im Verfahren keine Angaben gemacht habe, wurde ihr Einkommen auf € 2.000,-- netto geschätzt, wobei davon ausgegangen wurde, dass kein Vermögen und keine Sorgepflichten gegeben seien. Mildernd und erschwerend wurde bei der Strafbemessung kein Umstand berücksichtigt. Dagegen hat Frau ***, vertreten durch RA Dr. Fabian A. Maschke, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das angefochtene Straferkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersatzlos aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen, in eventu eine Ermahnung auszusprechen, in eventu die verhängte Strafe herabzusetzen. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass als Tatzeit die Zeiten der Spielapparatekontrolle angegeben worden seien. Die Zeit der Amtshandlung schließe jedoch bei realistischer Betrachtung eine Betriebsbereitschaft für potentielle Spieler aus, sodass der Begriff des „Betreibens“ im Sinne von Spielbereitschaft des Gerätes für Interessenten während der Zeit der Amtshandlungen nicht erfüllt sein könne. Der Bescheid sei mangelhaft begründet, da eine Sachverhaltsdarstellung der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses überhaupt nicht bzw. nicht im ausreichenden Ausmaß zu entnehmen sei. Jedenfalls finde die im Spruch genannte Tat in den Feststellungen keine hinreichende Deckung. Die Behörde treffe so gut wie keine Feststellungen über den technischen Ablauf der angeblichen Glücksspiele, sodass nicht ersichtlich sei, warum die Behörde davon ausgehe, dass es sich um Glücksspielautomaten handle. In weiterer Folge führt die Beschwerde eine ganze Reihe von Fragen zum technischen Aufbau, zur Datenübermittlung über das Internet, zum Aussehen der Geräte, zur allenfalls vorhandenen Spielbeschreibung und zu Warnhinweisen, zum Betrieb und zu den Spielprogrammen an, welche die Behörde hätte lösen müssen, allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen. Hätten entsprechende Ermittlungstätigkeiten stattgefunden, wäre die Behörde zu dem Schluss gekommen, dass es sich nicht einmal mehr um Eingabeterminals handle. Diese Rechtsansicht werde auch durch eine ganze Reihe von Entscheidungen in gleich bzw. ähnlich gelagerten Fällen gestützt, welche zur Gänze zu Gunsten der Berufungswerber ausgegangen seien und welche im Einzelnen in der Beschwerde angeführt wurden. Diese Entscheidungen würden mit der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin übereinstimmen und besagen, dass in diesem speziellen Fall gerade kein Eingriff in das Glücksspielmonopol vorliege. Somit stehe fest, dass die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin rechtskräftig in einem, wenn auch individuell bindenden, normativen Akt als rechtsrichtig anerkannt worden sei. Damit liege jedenfalls ein Fall des § 5 Abs. 2 VStG vor, sodass kein Verschulden abgeleitet werden dürfe.Diese Entscheidungen würden mit der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin übereinstimmen und besagen, dass in diesem speziellen Fall gerade kein Eingriff in das Glücksspielmonopol vorliege. Somit stehe fest, dass die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin rechtskräftig in einem, wenn auch individuell bindenden, normativen Akt als rechtsrichtig anerkannt worden sei. Damit liege jedenfalls ein Fall des Paragraph 5, Absatz 2, VStG vor, sodass kein Verschulden abgeleitet werden dürfe. Schließlich wurde vorgebracht, dass die Behörde entgegen der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Zl. B 422/2013 vom 13.6.2013 nicht festgestellt habe, welche Einsätze auf welchem Terminal bei welchem Spiel geleistet werden konnten, da lediglich ein Spiel probegespielt worden sei.Schließlich wurde vorgebracht, dass die Behörde entgegen der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Zl. B 422 aus 2013, vom 13.6.2013 nicht festgestellt habe, welche Einsätze auf welchem Terminal bei welchem Spiel geleistet werden konnten, da lediglich ein Spiel probegespielt worden sei. Im Übrigen hätte das Straferkenntnis nicht ergehen dürfen, da das Verfahren zumindest bis zur rechtskräftigen Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsverfahren zum Thema der Unionsrechtskonformität des GSpG auszusetzen gewesen wäre. Diesbezüglich wurde auf die Entscheidung zu VwSen-360038/2/Gf/Rt vom 21.8.2012 verwiesen, sowie auf den Antrag auf Vorabentscheidung vom Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich an den EuGH zu den Zlen. VwSen-740121/2/Gf/Rt, VwSen-740123/2/Gf/Rt, VwSen-740124/2/Gf/Rt, VwSen-740127/2/Gf/Rt, VwSen-360028/3/Gf/Rt. Weiters wurde örtliche Unzuständigkeit der Behörde dahingehend eingewendet, dass nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur das Spiel dort stattfinde, wo ein Spielautomat örtlich aufgestellt sei, wo dieser in Betrieb genommen werden könne, wo dieser mit Geld versorgt werde. Keines dieser Kriterien sei im Wirkungsbereich der hier tätigen Behörde gegeben. Den Spieleinsatz leiste aus zur Verfügung gestellten Mitteln die Firma *** in ***, die das Spiel durchführe, d. h. auch der Start des Spieles erfolge durch die Firma *** in ***. Das Spiel werde auf einem in *** aufgestellten Glücksspielautomaten gespielt. Es gebe daher nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass eine andere Behörde als die für *** zuständige Behörde örtlich zuständig sei. Die Möglichkeit, mittels eines Eingabeterminals einer Servicefirma einen Auftrag zu geben, stelle keinen Straftatbestand dar und begründe daher auch nicht die Zuständigkeit der Behörde. Weiters wurde hinsichtlich der Bestimmung des § 52 Abs. 2 GSpG vorgebracht, dass die Vorfrage, ob die strafrechtlichen Normen anzuwenden seien, nur vom Gericht gelöst werden könne. Erst in dem Fall, dass eine gerichtlich strafbare Handlung nach § 168 StGB nicht vorliege, könne die Verwaltungsbehörde tätig sein. Der angefochtene Bescheid sei allein schon deshalb zu beheben, da die Anwendung des Glückspielgesetzes im vorliegenden Fall nicht erfolgen dürfe. Die Feststellungen des VfGH im Erkenntnis vom 13.6.2013, B 244/2013, im Hinblick auf das Doppelbestrafungsverbot des Art. 4 Abs. 1 Z 7 Zusatzprotokoll EMRK würden auf den vorliegenden Beschwerdefall voll zutreffen.Weiters wurde hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG vorgebracht, dass die Vorfrage, ob die strafrechtlichen Normen anzuwenden seien, nur vom Gericht gelöst werden könne. Erst in dem Fall, dass eine gerichtlich strafbare Handlung nach Paragraph 168, StGB nicht vorliege, könne die Verwaltungsbehörde tätig sein. Der angefochtene Bescheid sei allein schon deshalb zu beheben, da die Anwendung des Glückspielgesetzes im vorliegenden Fall nicht erfolgen dürfe. Die Feststellungen des VfGH im Erkenntnis vom 13.6.2013, B 244 aus 2013,, im Hinblick auf das Doppelbestrafungsverbot des Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 7, Zusatzprotokoll EMRK würden auf den vorliegenden Beschwerdefall voll zutreffen. Weiters wurde vorgebracht, dass es sich bei den Terminals nicht um Glücksspielautomaten und auch nicht um elektronische Lotterien im Sinne des GSpG handle. Auf diesen Geräten könne kein wie immer geartetes Glücksspiel stattfinden. Die verfahrensgegenständlichen Geräte seien reine Eingabe- und Auslesestationen, wobei eine selbsttätige Programmentscheidung nicht herbeigeführt werde. Die Entscheidung über Gewinn und Verlust werde nicht durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung durch den Apparat selbst zur Verfügung gestellt, sondern auf einem Geldspielapparat generiert und von der lokal verwendeten Software nur visualisiert. Die beiden Terminals würden lediglich ermöglichen, an einem Spiel in der Steiermark, welches behördlich genehmigt sei, teilzunehmen. Wenn daher das Abhalten des Spiels in der Steiermark nicht strafbar sei, könne auch die Teilnahme an einem nicht strafbaren Spiel nicht strafwürdig sein. Mit dem Terminal selbst könne weder direkt noch in Verbindung mit Internetleitung und Modem gespielt werden. Deshalb könne auch die Firma *** keinesfalls als Veranstalter im Sinne des GSpG qualifiziert werden. Zum Beweis wurde die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für das Glücksspielwesen beantragt, wobei jedoch nur ein solcher Sachverständiger zu bestellen sei, der den Datenfluss messen und nachvollziehen könne. Weiters wurde die Beischaffung des Aktes zur Zl. *** beantragt sowie beantragt, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung hinsichtlich der Genehmigung der in *** bewilligten Automaten der Firma *** anzufragen. Schließlich wurde ein Vorbringen zur Unionswidrigkeit des österreichischen Glücksspielgesetzes erstattet. Unter Verweis auf die Judikatur des EuGH vom
- April 2014, C-390/12, wurde vorgebracht, dass bisher von keiner Behörde noch von einer anderen staatlichen Institution belegt worden sei, dass die Kriminalität und/oder die Spielsucht tatsächlich ein erhebliches Problem darstellen würden und bejahendenfalls, dass diesem insbesondere nur durch ein Monopolsystem mit kontrollierter Expansion von zugelassenen Spieltätigkeiten hätte abgeholfen werden können. Schließlich wurde auf die Novellierung des GSpG durch BGBl. I Nr. 13/2014 verwiesen, wodurch untermauert werde, dass Kriminalität und/oder Spielsucht kein erhebliches Problem darstellen würden. Andernfalls wäre eine derartige gesetzgeberische Maßnahme, wonach ein Beschuldigter nur verwaltungsstrafrechtlich zu bestrafen sei, wenn er durch seine Tat sowohl den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 GSpG, als auch den Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht habe, nicht vertretbar. Auch in den Gesetzesmaterialien werde die geringe Zahl strafgerichtlicher Verurteilungen (insgesamt nur 13 in zwei Jahren) sogar ausdrücklich hervorgehoben. Daraus resultiere zweifelsfrei, dass die jüngste Novellierung ausschließlich den Zweck einer verfahrensrechtlichen Effizienzsteigerung zur Sicherung des bestehenden Monopolsystems verfolge.Schließlich wurde ein Vorbringen zur Unionswidrigkeit des österreichischen Glücksspielgesetzes erstattet. Unter Verweis auf die Judikatur des EuGH vom
- April 2014, C-390/12, wurde vorgebracht, dass bisher von keiner Behörde noch von einer anderen staatlichen Institution belegt worden sei, dass die Kriminalität und/oder die Spielsucht tatsächlich ein erhebliches Problem darstellen würden und bejahendenfalls, dass diesem insbesondere nur durch ein Monopolsystem mit kontrollierter Expansion von zugelassenen Spieltätigkeiten hätte abgeholfen werden können. Schließlich wurde auf die Novellierung des GSpG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, verwiesen, wodurch untermauert werde, dass Kriminalität und/oder Spielsucht kein erhebliches Problem darstellen würden. Andernfalls wäre eine derartige gesetzgeberische Maßnahme, wonach ein Beschuldigter nur verwaltungsstrafrechtlich zu bestrafen sei, wenn er durch seine Tat sowohl den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, GSpG, als auch den Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht habe, nicht vertretbar. Auch in den Gesetzesmaterialien werde die geringe Zahl strafgerichtlicher Verurteilungen (insgesamt nur 13 in zwei Jahren) sogar ausdrücklich hervorgehoben. Daraus resultiere zweifelsfrei, dass die jüngste Novellierung ausschließlich den Zweck einer verfahrensrechtlichen Effizienzsteigerung zur Sicherung des bestehenden Monopolsystems verfolge. Da somit kein verifizierbarer Nachweis dafür vorliege, dass die Kriminalität und/oder die Spielsucht in Österreich tatsächlich ein erhebliches Problem darstellten, sei auch nicht mehr zu klären, ob diesem Problem insbesondere nur durch ein Monopolsystem mit kontrollierter Expansion von zugelassenen Spieltätigkeiten hätte abgeholfen werden können. Im Ergebnis resultiere daraus, dass das im GSpG verankerte Monopolsystem nur vordergründig das Ziel des Spielerschutzes und nicht wirklich das Ziel der Kriminalitätsbekämpfung, sondern in erster Linie das Ziel einer Maximierung der Staatseinnahmen verfolge, sodass die bestehende Monopolregelung insgesamt gesehen unverhältnismäßig sei. Entsprechend den vom EuGH in seinem Urteil vom
- April 2014, C-390/12, getroffenen Feststellungen widerspreche daher eine solche nationale Regelung dem Art. 56 AEUV (sowie den Art. 15 bis 17 EGRC), wobei sich in weiterer Folge auch das darauf fußende Sanktionensystem als unionsrechtswidrig erweise.Entsprechend den vom EuGH in seinem Urteil vom
- April 2014, C-390/12, getroffenen Feststellungen widerspreche daher eine solche nationale Regelung dem Artikel 56, AEUV (sowie den Artikel 15 bis 17 EGRC), wobei sich in weiterer Folge auch das darauf fußende Sanktionensystem als unionsrechtswidrig erweise. Schließlich wurde vorgebracht, dass aufgrund der unterschiedlichsten Rechtsmeinungen zum Thema Unionswidrigkeit feststehe, dass der Beschwerdeführerin jedenfalls kein Verschulden anzulasten sei. Weiters wurde die Höhe der Strafe bekämpft und wurde vorgebacht, dass die Behörde nicht dargelegt habe, aus welchen Erwägungen sie unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien die konkrete Tat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens hinsichtlich Straftat und Strafausmaß geradeso werte, wie dies im Spruch zum Ausdruck komme. Tatsächlich habe die belangte Behörde auch nicht ausreichend Milderungsumstände dargelegt, wie etwa, dass die Beschuldigte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt habe und die Tat mit dem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehe, trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt habe und sich ernstlich bemüht habe, nachteilige Folgen zu verhindern. Mit Schreiben vom
- November 2014 hat die Landespolizeidirektion NÖ die Beschwerde und den Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom
- Oktober 2015 wurde die Beschwerde dem Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart, Team ***, zur Stellungnahme übermittelt. Das zuständige Finanzamt hat in der Stellungnahme vom
- November 2015 beantragt, die Beschwerde abzuweisen. In der Begründung wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin auf den der Beschlagnahme zugrundeliegenden Verdacht nicht annähernd eingegangen sei und die Beschwerde schon deshalb abzuweisen wäre. In weiterer Folge wurde in dieser Stellungnahme ein umfangreiches Vorbringen zur – in diesem Verfahren nicht relevanten – Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme erstattet. Zu den von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde unter 1 bis 19 aufgelisteten Fragen wurde vorgebracht, dass derartige Fragen nicht zu klären seien, da nicht der Betrieb von Eingriffsgegenständen mit bestimmten Eigenschaften nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG mit Strafe bedroht werde, sondern vielmehr das Veranstalten, Organisieren oder das unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG pönalisiert werde, an denen vom Inland aus teilgenommen werden könne, bzw. die unternehmerische Beteiligung an der Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen. Beurteilungsrelevant sei also die Tatsache, dass von einem Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG konsenslos Glücksspiele veranstaltet worden seien. Bei den verfahrensgegenständlichen Eingriffsgegenständen sei die Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen bereits bloß durch die Visualisierung der virtuellen Walzenspiele verwirklicht worden. Mit der bildlichen Darstellung eines virtuellen Walzenspiels, eines Gewinnplanes und eines bedungenen Spieleinsatzes seien nämlich Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten worden, bei denen für die Teilnahme von den Spielern eine vermögenswerte Leistung (Spieleinsatz) zu erbringen sei, und bei denen vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinne) in Aussicht gestellt worden seien. Mit dem auf eigenen Namen und eigenes wirtschaftliches Risiko erfolgten Anbieten der virtuellen Walzenspiele auf den Bildschirmen der gegenständlichen Glücksspielgeräte seien also bereits Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 1 GSpG verwirklicht worden, welche somit in Form von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet worden seien. Die Eigenschaften der zur Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen verwendeten elektronischen Glücksspielgeräte blieben hingegen bei der Beurteilung von verbotenen Ausspielungen grundsätzlich unbeachtlich. Auch die Fragen 1 bis 23 nach dem „technischen Aufbau“ der Geräte seien jedenfalls nicht von beurteilungsrelevanter Bedeutung, dasselbe gelte auch für die Fragen 2 bis 14 zum „Allgemeinen Betrieb“. Die Frage 1 hingegen sei bereits im Zusammenhang mit der Durchführung von Testspielen beantwortet und mit dem Formular GSP26 schriftlich dokumentiert. Die Fragen 2 bis 27 zu den Spielprogrammen seien grundsätzlich ohne beurteilungsrelevante Bedeutung.Zu den von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde unter 1 bis 19 aufgelisteten Fragen wurde vorgebracht, dass derartige Fragen nicht zu klären seien, da nicht der Betrieb von Eingriffsgegenständen mit bestimmten Eigenschaften nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG mit Strafe bedroht werde, sondern vielmehr das Veranstalten, Organisieren oder das unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG pönalisiert werde, an denen vom Inland aus teilgenommen werden könne, bzw. die unternehmerische Beteiligung an der Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen. Beurteilungsrelevant sei also die Tatsache, dass von einem Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG konsenslos Glücksspiele veranstaltet worden seien. Bei den verfahrensgegenständlichen Eingriffsgegenständen sei die Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen bereits bloß durch die Visualisierung der virtuellen Walzenspiele verwirklicht worden. Mit der bildlichen Darstellung eines virtuellen Walzenspiels, eines Gewinnplanes und eines bedungenen Spieleinsatzes seien nämlich Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten worden, bei denen für die Teilnahme von den Spielern eine vermögenswerte Leistung (Spieleinsatz) zu erbringen sei, und bei denen vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinne) in Aussicht gestellt worden seien. Mit dem auf eigenen Namen und eigenes wirtschaftliches Risiko erfolgten Anbieten der virtuellen Walzenspiele auf den Bildschirmen der gegenständlichen Glücksspielgeräte seien also bereits Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, GSpG verwirklicht worden, welche somit in Form von verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet worden seien. Die Eigenschaften der zur Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen verwendeten elektronischen Glücksspielgeräte blieben hingegen bei der Beurteilung von verbotenen Ausspielungen grundsätzlich unbeachtlich. Auch die Fragen 1 bis 23 nach dem „technischen Aufbau“ der Geräte seien jedenfalls nicht von beurteilungsrelevanter Bedeutung, dasselbe gelte auch für die Fragen 2 bis 14 zum „Allgemeinen Betrieb“. Die Frage 1 hingegen sei bereits im Zusammenhang mit der Durchführung von Testspielen beantwortet und mit dem Formular GSP26 schriftlich dokumentiert. Die Fragen 2 bis 27 zu den Spielprogrammen seien grundsätzlich ohne beurteilungsrelevante Bedeutung. Im Zusammenhang mit den zitierten Entscheidungen wurde darauf hingewiesen, dass nach der aktuellen Rechtslage die Eigenschaften von Geräten, mit denen verbotene Ausspielungen veranstaltet würden, nicht (mehr) beurteilungsrelevant sein. Jeder Gegenstand, der im Zusammenhang mit der Durchführung von verbotenen Ausspielungen verwendet werde, sei als Eingriffsgegenstand in das Glücksspielmonopol des Bundes zu qualifizieren. Zu den angeführten Entscheidungen von Unabhängigen Verwaltungssenaten, wonach der Entscheidung die Geräteeigenschaft als entscheidungsrelevantes Element zugrunde gelegen sei, wurde vorgebracht, dass diese Entscheidungen zum Teil auf Basis der Rechtslage vor der Novellierung 2010 ergangen seien, zum Teil rechtswidrig gewesen seien und auch bekämpft worden seien. Zum Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin einem entschuldbaren Rechtsirrtum erlegen sei, wurde vorgebracht, dass diese es geflissentlich unterlassen habe, die Rechtsmeinung der Behörde einzuholen. Hinsichtlich der behaupteten Unzuständigkeit der belangten Behörde wurde auf die Entscheidung des VfGH vom 10.3.2015, G 203/2014-16 u. a., verwiesen, womit die Verfassungskonformität der in Zweifel gezogenen Bestimmung des Glücksspielgesetzes umfassend bestätigt worden sei. Zur vorgebrachten Unionswidrigkeit des GSpG wurde vorgebracht, dass das Urteil des EuGH vom 30.4.2014 (Rechtssache ***) gerade nicht eine Unionsrechtswidrigkeit des GSpG festgestellt habe, sondern vielmehr das nationale Gericht angewiesen habe, durch umfassende eigene Ermittlungen einen Sachverhalt vollständig zu erheben, aus dem sich die vom Gericht bloß postulierte Unionsrechtswidrigkeit zwingend ergebe, also eine vermeintliche Unionsrechtswidrigkeit nachvollziehbar zu beweisen oder aber diese Ansicht zu verwerfen. Dessen ungeachtet habe das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, ohne eigene Ermittlungen angestellt zu haben, die Unionsrechtswidrigkeit des GSpG festgestellt. Diese Entscheidung sei naturgemäß vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden. Schließlich wurde auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach es nicht zutreffe, dass sich aus den Urteilen in den Rechtssachen *** und *** ableiten ließe, dass das Gemeinschaftsrecht der Anwendung jeglicher nationaler Vorschriften auf dem Gebiet des Glücksspielwesens entgegenstünde, sobald nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform sei. Es sei daher die Schlussfolgerung überschießend, dass die §§ 52 bis 54 GSpG jedenfalls und gegenüber jeglichem Wirtschaftsteilnehmer unangewendet zu bleiben hätten. In weiterer Folge sei auch etwa vom Verwaltungsgericht Wien die vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich postulierte Unionsrechtswidrigkeit zurückgewiesen worden (*** vom 12.8.2014).Schließlich wurde auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach es nicht zutreffe, dass sich aus den Urteilen in den Rechtssachen *** und *** ableiten ließe, dass das Gemeinschaftsrecht der Anwendung jeglicher nationaler Vorschriften auf dem Gebiet des Glücksspielwesens entgegenstünde, sobald nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform sei. Es sei daher die Schlussfolgerung überschießend, dass die Paragraphen 52 bis 54 GSpG jedenfalls und gegenüber jeglichem Wirtschaftsteilnehmer unangewendet zu bleiben hätten. In weiterer Folge sei auch etwa vom Verwaltungsgericht Wien die vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich postulierte Unionsrechtswidrigkeit zurückgewiesen worden (*** vom 12.8.2014). Das österreichische Glücksspielgesetz verfolge die vom EuGH als Rechtfertigung für die mit dem Monopol verbundenen Eingriffe in die Dienstleistungsfreiheit angesehenen Ziele, nämlich Verbraucherschutz, Schutz der Sozialordnung, der Kriminalitätsbekämpfung, der Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel bzw. der Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, der Spielerschutzmaßnahmen etc. Zur Erreichung dieser Ziele seien auch eine Vielzahl von Maßnahmen umgesetzt worden, beispielsweise die Einrichtung einer Spielerschutzstelle im Bundesministerium für Finanzen. Gerade die von der Beschwerdeführerin angesprochene Werbung für das legale Glücksspiel unterliege der staatlichen Aufsicht über Spielbanken, das Thema der maßvollen Werbung werde auch von der Europäischen Kommission streng überwacht und sei auch Gegenstand zahlreicher EuGH-Entscheidungen. Nicht zuletzt habe sich auch zuletzt der VfGH in seinem Erkenntnis vom 6.12.2013, B 1337/11, in diesem Sinne festgelegt. Schließlich wurde die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 10.12.2014, ***, *** wörtlich zitiert, worin dieses Gericht unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen zum Ergebnis kommt, dass eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit durch die Beschränkung der Glücksspieltätigkeiten nicht vorliege. Zur von der Beschwerdeführerin (sic!) gestellten Frage, wo das Spiel tatsächlich stattfinde, wurde auf die Judikatur des VwGH vom 23.2.2012, 2012/17/0033, sowie vom 27.1.2012, 2011/17/0269, verwiesen. Die Frage, ob die Glücksspielgeräte nun als Glücksspielautomaten, bloße Eingabeterminals oder ähnliches zu qualifizieren gewesen wären, stelle sich im Zusammenhang mit den nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG, § 53 Abs. 1 lit. a bzw. Abs. 3 GSpG und § 54 Abs. 1 GSpG zu führenden Verfahren gerade nicht. Zur von der Beschwerdeführerin (sic!) gestellten Frage, wo das Spiel tatsächlich stattfinde, wurde auf die Judikatur des VwGH vom 23.2.2012, 2012/17/0033, sowie vom 27.1.2012, 2011/17/0269, verwiesen. Die Frage, ob die Glücksspielgeräte nun als Glücksspielautomaten, bloße Eingabeterminals oder ähnliches zu qualifizieren gewesen wären, stelle sich im Zusammenhang mit den nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG, Paragraph 53, Absatz eins, Litera a, bzw. Absatz 3, GSpG und Paragraph 54, Absatz eins, GSpG zu führenden Verfahren gerade nicht. Mit Schreiben vom
- Oktober 2015 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Bundesministerium für Finanzen ersucht, dahingehend Stellung zu nehmen, ob und inwieweit die nationalen Regelungen des Glücksspielgesetzes vorwiegend den Vorgaben des Erkenntnisses des Europäischen Gerichtshofes vom
- April 2014 zur Zl. C-390/12, insbesondere dem Ziel des Spielerschutzes bzw. der Kriminalitätsbekämpfung entsprechen. Mit Schreiben vom
- November 2015 hat das Bundesministerium für Finanzen zum Auskunftsersuchen vom
- Oktober 2015 Stellung genommen und unter Verweis auf die Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich – Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“, Kalke und Wurst, Hamburg 2015, darauf verwiesen, dass der durch das Bundesministerium für Finanzen und die Bundesregierung eingeschlagene Weg der glückspielrechtlichen Reglementierung und Begrenzung des Glücksspiels und insbesondere der Festlegung von Mindeststandards im Spielerschutzbereich sowie deren Ausbau im Zuge der direkten Kommunikation mit den Glücksspielbetreibern ihre Wirkung zeigen würde: 41% der Bevölkerung (2009: 42%) hätten in den letzten 12 Monaten zumindest einmal an Glücksspiel teilgenommen, bei 1,1% aller Österreicher (ca. 64.000 Personen) liege ein problematisches oder pathologisches Glücksspielverhalten vor. Dieser Wert entspreche jenem aus
- Besonders bedeutsam sei, dass das mit besonderem Suchtgefährdungspotential behaftete Automatenglücksspiel in Spielbanken von 0,6%
(2009)auf 0,5%
(2015), außerhalb von Spielbanken (Spielhallen, Einzelaufstellungen, illegale Glücksspielautomaten) von 1,2%
(2009)auf 1%
(2015)zurückgegangen sei. Noch deutlicher zeige sich dieser Effekt bei der Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens: hier sei die Rate bei Automaten in Kasinos von 13,5%
(2009)auf 8,1%
(2015), in Automatenaufstellungen außerhalb von Casinos von 33,2%
(2009)auf 27,2%
(2015)zurückgegangen. Da die gegenständliche Studie nicht zwischen legalem und illegalem Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken unterscheide, sei wohl davon auszugehen, dass der Rückgang der Problemprävalenzen im konzessionierten Automatenglücksspiel-Bereich – sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene – weitaus stärker ausgeprägt sei. Ebenso sei der durchschnittliche Geldeinsatz im Automatenglücksspielbereich außerhalb von Spielbanken von 317 € auf 203 € gesunken. Auch bei den klassischen Casinospielen sei ein Rückgang der Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens von 7,1%
(2009)auf 6%
(2015)zu verzeichnen. Diesem Schreiben war die genannte Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich. Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“ unter der Leitung von Dr. Jens Kalke, Prof. Dr. Friedrich Martin Wurst angeschlossen. Schließlich wurde in einem weiteren Schreiben zur Zahl BMF-180000/0916-IV/2/2015 auf eine ganze Reihe von Entscheidungen von Gerichten verweisen, worin die Vereinbarkeit des österreichischen Glücksspielgesetzes bzw. des österreichischen Glücksspielmonopols mit Unionsrecht geprüft und für konform bzw. zulässig befunden worden sei oder aber im Ergebnis keine Bedenken dagegen bestanden hätten. Mit Schreiben vom
- November 2015 wurde die Stellungnahme des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, Finanzpolizei Team ***, zur eingebrachten Beschwerde sowie die eingeholte Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen zur allfälligen Unionswidrigkeit des Glücksspielgesetzes der Beschwerdeführerin zur Kenntnis übermittelt. Mit Schreiben vom
- November 2015 wurde die Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen zur allfälligen Unionswidrigkeit des Glücksspielgesetzes dem Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart zur Kenntnis übermittelt. Mit Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom
- November 2015 wurde ein umfangreiches Vorbringen zur allfälligen Unionswidrigkeit des Glücksspielgesetzes samt insgesamt 20 Beilagen vorgelegt, welches mit Schreiben vom
- November 2015 dem zuständigen Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart zur Kenntnis übermittelt wurde. Darin wurde zum einen beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH im über Antrag des Landesgerichts Wiener Neustadt zur Zl. *** vom 26.8.2015 eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren auszusetzen. Mit diesem Antrag habe das Landesgericht Wiener Neustadt um Beantwortung der Frage ersucht, ob Art. 56 AEUV dahin auszulegen sei, dass es bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer nationalen Regelung, die ein Monopol auf dem Glücksspielmarkt vorsehe, für deren unionsrechtliche Zulässigkeit nicht nur auf die Zielsetzung der Regelung ankomme, sondern auch auf ihre empirisch mit Sicherheit festzustellende Auswirkung. Darin wurde zum einen beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH im über Antrag des Landesgerichts Wiener Neustadt zur Zl. *** vom 26.8.2015 eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren auszusetzen. Mit diesem Antrag habe das Landesgericht Wiener Neustadt um Beantwortung der Frage ersucht, ob Artikel 56, AEUV dahin auszulegen sei, dass es bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer nationalen Regelung, die ein Monopol auf dem Glücksspielmarkt vorsehe, für deren unionsrechtliche Zulässigkeit nicht nur auf die Zielsetzung der Regelung ankomme, sondern auch auf ihre empirisch mit Sicherheit festzustellende Auswirkung. Weiters wurde in diesem Schriftsatz vorgebracht, dass die Bundesregierung nichts zum Thema Spielerschutz und Kriminalität unternehme, zumal der Anteil an Spielsüchtigen seit dem Jahr 2003 kontinuierlich gestiegen sei und aufgrund der Nachfolgestudie „Kalke 2015“ feststehe, dass die Zielsetzungen des österreichischen GSpG nach der Novelle 2010 bis zum heutigen Tag nicht erreicht seien. In der Beilage ./20 werde ausgeführt, dass sich die Anzahl der Spielsüchtigen nicht verändert habe und seit dem Jahr 2009 nicht zurückgegangen sei. Tatsächlich würde auch die Anzahl derer, die Kontakt zur Spielsuchtberatung aufnehmen würden, seit dem Jahr 2008 deutlich steigen. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass von 2009 bis 2012 kriminelle und betrügerische Aktivitäten im Zusammenhang mit Glücksspielen und Spielsucht in Österreich ein erhebliches Problem darstellten. Schließlich wurde auf die von den *** und den *** betriebene Werbung eingegangen, die alle Vorgaben des EuGH, wie in der Rechtssache *** und *** aufgestellt, vermissen lasse. Weiters fehle jede nachvollziehbare Begründung dafür, dass die angestrebten Zielsetzungen nur alleine im Weg einer Monopolisierung erreicht werden könnten. Diese Ziele ließen sich auch durch gelindere Mittel als die Monopolisierung eines ganzen Wirtschaftszweiges erreichen. Tatsächlich verfolge das im GSpG verankerte Monopolsystem nur vordergründig das Ziel des Spielerschutzes und nicht wirklich das Ziel der Kriminalitätsbekämpfung, sondern in erster Linie vielmehr das Ziel einer Maximierung der Staatseinnahmen. Zum Beweis dafür, dass die Anzahl der Spielsüchtigen innerhalb der letzten Jahre insbesondere zwischen 2010 und 2015 angestiegen sei sowie dafür, dass die gesetzlichen und tatsächlichen Vorkehrungen zum Spielerschutz innerhalb der letzten Jahre, insbesondere zwischen 2010 und 2015 ineffektiv seien, wurde die Einvernahme einer ganzen Reihe von namentlich genannten Zeugen beantragt sowie insgesamt 20 Urkunden als Beilage ./1 bis Beilage ./20 vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am
- November 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschluss gefasst wurde, dass die Verhandlung in den Verfahren LVwG-S-740, LVwG-S-734, LVwG-S-741, LVwG-S-738, LVwG-S-742, LVwG-S-743, LVwG-S-739, LVwG-S-735, LVwG-S-733 und LVwG-S-732 aufgrund des sachlichen Zusammenhangs gemeinsam durchgeführt wird. Zu dieser Verhandlung ist die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht erschienen. Vom Beschwerdeführervertreter wurde u. a. vorgebracht, dass es keinerlei Beweisergebnisse für eine allfällige Veranstalterrolle der *** gebe. Diesbezüglich wurde auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich zur Zl. *** vom
- August 2015 verwiesen. Dem Akt sei zu entnehmen, dass lediglich ein fixes Entgelt für die Gehäusemiete entrichtet worden sei, es gebe jedoch keinerlei Beteiligung hinsichtlich Gewinn und Verlusten. Hinsichtlich der Firma *** wurde vorgebracht, dass dieses Unternehmen lediglich Aufträge weiterleite und wie ein Strom- oder Internetanbieter agiere. Diesbezüglich sei keinerlei strafbare Handlung gegeben, in diesem Zusammenhang wurde auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
- Februar 2015, PL-14-0164, verwiesen. Weiters wurde auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Zl. S-711/001-2014 vom 9.11.2014 verwiesen, wonach das GSpG gegen Art. 7 EMRK verstoße und daher nicht zur Anwendung gelange. Vom Beschwerdeführervertreter wurde u. a. vorgebracht, dass es keinerlei Beweisergebnisse für eine allfällige Veranstalterrolle der *** gebe. Diesbezüglich wurde auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich zur Zl. *** vom
- August 2015 verwiesen. Dem Akt sei zu entnehmen, dass lediglich ein fixes Entgelt für die Gehäusemiete entrichtet worden sei, es gebe jedoch keinerlei Beteiligung hinsichtlich Gewinn und Verlusten. Hinsichtlich der Firma *** wurde vorgebracht, dass dieses Unternehmen lediglich Aufträge weiterleite und wie ein Strom- oder Internetanbieter agiere. Diesbezüglich sei keinerlei strafbare Handlung gegeben, in diesem Zusammenhang wurde auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
- Februar 2015, PL-14-0164, verwiesen. Weiters wurde auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Zl. S-711/001-2014 vom 9.11.2014 verwiesen, wonach das GSpG gegen Artikel 7, EMRK verstoße und daher nicht zur Anwendung gelange. Vom Vertreter des Finanzamtes wurde eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen vom
- November 2015 vorgelegt und als Beilage A zur Verhandlungsschrift genommen. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass es eine Anfrage des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Firma *** gegeben habe, und zwar zur Verringerung der Spielsucht durch die Glücksspiel-Novelle 2010 bzw. zur Europarechtswidrigkeit des GSpG. Die diesbezügliche Antwort des Bundesministeriums für Finanzen sei dieser Anfrage angeschlossen. Dem Beschwerdeführervertreter wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme dazu bis zum
- Dezember 2015 eingeräumt, wovon jedoch nicht Gebrauch gemacht wurde. Zu den beiden Tonbandprotokollen (Beilage ./18 des ergänzenden Vorbringens) gab der Beschwerdeführervertreter bekannt, dass diesbezüglich noch kein rechtskräftiges Urteil vorliege. Hinsichtlich der beiden Tonbandprotokolle werde jedoch auf die vom Landesgericht Steyr durchgeführte Einvernahme der Zeugen ***, *** und ** verwiesen und könne sohin auf eine neuerliche Einvernahme verzichtet werden. In dieser Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten der Landespolizeidirektion NÖ, *** (betreffend ***), *** (betreffend ***), *** (betreffend ***), *** (betreffend ***), *** (betreffend ***), *** (betreffend ***), *** (betreffend ***), *** (betreffend ***), *** (betreffend ***) und *** (betreffend ***) sowie der dazugehörigen Akten des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich LVwG-S-740 (vormals LVwG-WN-14-1058, betreffend ***), LVwG-S-734 (vormals LVwG-WN-14-1040, betreffend ***), LVwG-S-741 (vormals LVwG-WN-14-1059, betreffend ***), LVwG-S-738 (vormals LVwG-WN-14-1052, betreffend ***), LVwG-S-742 (vormals LVwG-WN-14-1061, betreffend ***), LVwG-S-743 (vormals LVwG-WN-14-1069, betreffend ***), LVwG-S-739 (vormals LVwG-WN-14-1056, betreffend ***), LVwG-S-735 (vormals LVwG-WN-14-1047, betreffend ***), LVwG-S-733 (vormals LVwG-WN-14-1031, betreffend ***) und LVwG-S-732 (vormals LVwG-WN-14-1028, betreffend ***), sowie durch Einvernahme der Zeugen ***, *** und ***. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen auszugehen: In der Zeit von zumindest 1.3.2014 bis 4.4.2014, 11:00 Uhr, waren im Lokal ***, ***, ***, zwei Glücksspielgeräte der Marke
- ***, Seriennummer ***, Versiegelungsplakettennummer *** bis *** inklusive Banknotenleser SNr: ***
- Auftrags-Terminal, Seriennummer ***, Versiegelungsplakettennummer *** bis *** inklusive Banknotenleser SNr: *** betriebsbereit während den Öffnungszeiten aufgestellt. Auf den Geräten wurden virtuelle Walzenspiele gespielt, die im Wesentlichen derart ablaufen, dass nach der Eingabe des jeweiligen Geldbetrages für das Spielguthaben, Auswahl des Spiels und Aufrufung zur Durchführung ein Spieleinsatz ausgewählt werden kann, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Das Spiel wird mit der Start-Taste ausgelöst, damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entsteht. Nach etwa einer Sekunde kommt der Walzenlauf zum Stillstand und ergibt ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen einen Gewinn oder Verlust des Einsatzes. Der Spieler hat keine Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen, sondern ist das jeweilige Spielergebnis zufallsabhängig. Auf dem Gerät mit der Gehäusebezeichnung *** waren folgende Spiele installiert: Ring of Fire, Simply Gold, Simply the Best, Big Apple, Lucky Pearl, Joker seven Strong, Demon Master, The Frog King, Moko Mania, Lucky bar, London Put, Joker Area, Card, Super Liner, Joker Mania II, Lucky Dragon.Ring of Fire, Simply Gold, Simply the Best, Big Apple, Lucky Pearl, Joker seven Strong, Demon Master, The Frog King, Moko Mania, Lucky bar, London Put, Joker Area, Card, Super Liner, Joker Mania römisch zwei, Lucky Dragon. Auf dem Gerät mit der Gehäusebezeichnung Auftrags-Terminal waren folgende Spiele installiert: Ring of Fire, Lucky Pearl, Joker Strong, Simply the Best, Nitro 81, Lucky Bar 7, High Five II, Demon Master, Simply Gold, Big Apple, Crazy Fruit, Super Wave, Super Lines 2, Joker plus II, Hot Factor, Classic seven, Fruit Machine 27.Ring of Fire, Lucky Pearl, Joker Strong, Simply the Best, Nitro 81, Lucky Bar 7, High Five römisch zwei, Demon Master, Simply Gold, Big Apple, Crazy Fruit, Super Wave, Super Lines 2, Joker plus römisch zwei, Hot Factor, Classic seven, Fruit Machine
- Beim Testspiel mit dem Gerät mit der Gehäusebezeichnung *** wurde festgestellt, dass beim Spiel Simply the Best einem Mindesteinsatz von € 0,20 ein Höchstgewinn von € 12 gegenüberstand, einem Höchsteinsatz von € 5 stand ein Höchstgewinn von € 20 + 1 248 Super Games gegenüber. Beim Testspiel mit dem Gerät mit der Gehäusebezeichnung „Auftragsterminal“ wurde festgestellt, dass beim Spiel Demon Master einem Mindesteinsatz von € 0,20 ein Höchstgewinn von € 20 + 48 Super Games gegenüber stand, einem Höchsteinsatz von € 5 stand ein Höchstgewinn von € 20 + 1 248 Super Games gegenüber. Das gegenständliche Lokal *** in ***, ***, wird von *** betrieben, welcher 4 m2 dieses Lokals an seine Lebensgefährtin *** gegen einen monatlichen Mietzins in der Höhe von € 1.200,-- inklusive MwSt. untervermietet hat. Die beiden Geräte wurden von der Firma ***, ***, *** aufgestellt, deren handelsrechtliche Geschäftsführerin Frau *** ist. Die Kontaktaufnahme mit Herrn *** erfolgte durch einen Vertreter der Firma ***, welche auch Herrn *** in der Handhabung des Gerätes unterwiesen hat. In jedes Gerät ist ein im Eigentum der *** stehender Banknotenleser eingebaut, über den die Geräte bespielt wurden. Zwischen Herrn *** und der Firma *** in *** bestand eine Vereinbarung, wonach Herr *** verpflichtet ist, den Notenleser in seinem Lokal aufzustellen und zu montieren. Dieser Notenleser ist einerseits in der Lage, Geld entgegenzunehmen, dieses zu verwahren und darüber hinaus die Summe des entgegengenommenen Geldes an die Firma *** zu melden. Der vertragsgegenständliche Notenleser hat ein Geldfassungsvermögen von ca. € 5.000,--. Herr *** ist verpflichtet, den Notenleser auf eigene Kosten ausreichend mit Strom zu versorgen und einen ausreichenden Internetanschluss zur Verfügung zu stellen und ihn täglich zu entleeren. Der dem Notenleser entnommene Geldbetrag muss dabei mit dem vom Notenleser an die Firma *** gemeldeten Gesamtbetrag übereinstimmen. Anfang des Monats kam ein Mitarbeiter der Firma *** zu ***, um den aufgrund des Banknotenlesers eruierten Gesamtbetrag an Einnahmen für den jeweiligen Zahlungszeitraum abzuholen. Herr *** erhielt für diese von ihm übernommenen Pflichten ein pauschales Bruttoentgelt, wobei die Vereinbarung hinsichtlich der Höhe des Entgeltes auf Anhang 1 verweist. Demnach erhält Herr *** unterjährig ein Auftragsabwicklungsentgelt für alle sich aus der Vereinbarung ergebenden Leistungen, welches als Teilzahlung mittels Teilrechnungsgutschrift ausbezahlt wird. Die Vereinbarung zwischen Herrn *** und der Firma *** wurde am 26.9.2013 auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine gleichlautende Vereinbarung besteht auch zwischen *** und der Firma ***, ebenfalls vom 26.9.
- Für den Verrechnungszeitraum 9.1.2014 bis 7.2.2014 hat Frau *** eine Teilrechnungsgutschrift in der Höhe von € 8.904,12 inkl. MwSt. erhalten. Wie hoch die Teilrechnungsgutschrift für Herrn *** ausgefallen ist, kann nicht festgestellt werden. Gewinne wurden in der Form ausbezahlt, dass der Spieler die Taste „Gutschein drucken“ betätigte, sodass ein Gutschein in Papierform ausgedruckt wurde. Herr *** oder Frau *** haben den auf dem Gutschein stehenden Betrag ausbezahlt, diese Gutscheine wurden von der Firma *** abgeholt. Wenn zu wenig Geld in der Geldlade für die Gewinnauszahlung vorhanden war, hat Herr *** bis zu € 500,-- von seinem Geld ausgelegt. Sollte der Betrag höher sein, wurde die Firma *** telefonisch kontaktiert, sodass ein Mitarbeiter innerhalb von 2 Stunden vorbeigekommen ist und den geforderten Betrag gebracht hat. Sollte ein Spieler eine Gutschrift am Gerät ausdrucken, erfolgt gleichzeitig eine Gewinnmeldung auf einem separaten Notebook mit der Aufschrift ***. Im Zuge der Gewinnauszahlung musste der Gewinn auf diesem Notebook bestätigt werden, erst danach konnte das Glücksspielgerät wieder bespielt werden. Die Geräte wurden nach der Sperrstunde von Herrn *** oder Frau *** ausgeschaltet bzw. auch von diesen wieder eingeschaltet. Im Falle einer Störung wurde Frau *** als Ansprechperson bei der Firma *** kontaktiert. Sollten Wartungsarbeiten notwendig sein, war ebenfalls die Firma *** zu kontaktieren. Die beiden verfahrensgegenständlichen Geräte stehen im Eigentum der Firma ***. mit Sitz in ***, ***, Slowakei und einer Zweigniederlassung in ***, ***. Frau *** hat im Zeitraum Jänner 2014 eine Gehäusemiete in der Höhe von € 300,-- netto pro Gerät, somit insgesamt € 720,-- inklusive MwSt. an die Firma *** bezahlt. Auch im Februar 2014 hat sie eine Gehäusemiete in selber Höhe an die Firma *** bezahlt. Mit dem Notenleser allein konnten die gegenständlichen Ausspielungen nicht durchgeführt werden, da dafür zwingend die Betätigung der Tasten auf den Gehäusen erforderlich ist (Auswahl des Spiels, Starttaste etc.) Für die in Niederösterreich mittels der verfahrensgegenständlichen Geräte stattgefundenen Ausspielung liegen keine Bewilligungen bzw. Konzessionen nach dem GSpG oder dem NÖ Spielautomatengesetz vor. Bei 1,1 % aller Österreicher (ca. 64.000 Personen) liegt ein problematisches oder pathologisches Glücksspielverhalten vorliegt. Neben den Spielsüchtigen selbst sind auch die Angehörigen von den Auswirkungen der Spielsucht teilweise massiv betroffen. Neben gesundheitlichen Problemen sind Spielschulden als Folge der Glücksspielsucht ein zentrales Problem von Spielsüchtigen (Seite 5 der Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen, Beilage A zur Verhandlungsschrift vom 27.11.2015). Im Zusammenhang mit der Spielsucht entstehen soziale Kosten wie Beratungs- und Behandlungskosten, Polizei-, Gerichts- und Inhaftierungskosten, psychische Kosten der Spielerangehörigen sowie der Opfer glücksspielsuchtbedingter Straftaten, reale Kosten, die dem Spielsüchtigen selbst erwachsen (Seite 25 des Glücksspielberichtes 2010 bis 2013 des Bundesministeriums für Finanzen). Die volkswirtschaftlichen Kosten für Spielsucht in der Steiermark wurden für das Jahr 2006 mit € 35,7 Millionen bis € 54,0 Millionen beziffert. Rechnet man dies auf ganz Österreich hoch, so kommt man zu einer volkswirtschaftlichen Gesamtbelastung Österreichs von maximal € 235 Millionen (vgl. Seite 6 der Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen, Beilage A zur Verhandlungsschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.11.2015). Die Spielsucht stellt in Österreich somit ein Problem dar.Bei 1,1 % aller Österreicher (ca. 64.000 Personen) liegt ein problematisches oder pathologisches Glücksspielverhalten vorliegt. Neben den Spielsüchtigen selbst sind auch die Angehörigen von den Auswirkungen der Spielsucht teilweise massiv betroffen. Neben gesundheitlichen Problemen sind Spielschulden als Folge der Glücksspielsucht ein zentrales Problem von Spielsüchtigen (Seite 5 der Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen, Beilage A zur Verhandlungsschrift vom 27.11.2015). Im Zusammenhang mit der Spielsucht entstehen soziale Kosten wie Beratungs- und Behandlungskosten, Polizei-, Gerichts- und Inhaftierungskosten, psychische Kosten der Spielerangehörigen sowie der Opfer glücksspielsuchtbedingter Straftaten, reale Kosten, die dem Spielsüchtigen selbst erwachsen (Seite 25 des Glücksspielberichtes 2010 bis 2013 des Bundesministeriums für Finanzen). Die volkswirtschaftlichen Kosten für Spielsucht in der Steiermark wurden für das Jahr 2006 mit € 35,7 Millionen bis € 54,0 Millionen beziffert. Rechnet man dies auf ganz Österreich hoch, so kommt man zu einer volkswirtschaftlichen Gesamtbelastung Österreichs von maximal € 235 Millionen vergleiche Seite 6 der Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen, Beilage A zur Verhandlungsschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.11.2015). Die Spielsucht stellt in Österreich somit ein Problem dar. Das österreichische Glücksspielgesetz verfolgt u. a. das Ziel des Spielerschutzes. Zur Sicherstellung dieser Ziele enthält das GSpG eine ganze Reihe von Normen: So sieht § 5 GSpG eine zahlenmäßige Begrenzung von Glücksspielautomaten in Automatensalons sowie in Einzelaufstellung vor, wobei Abs. 4 und 5 detaillierte Bestimmungen hinsichtlich des Spielerschutzes enthalten, wie Einrichtung eines Zutrittssystems bzw. eines Identifikationssystems, Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre, einen spielerschutzorientierten Spielverlauf bei Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten wie Begrenzung der vermögenswerten Leistung des Spielers pro Spiel, Spieldauer, Abkühlungsphase etc.So sieht Paragraph 5, GSpG eine zahlenmäßige Begrenzung von Glücksspielautomaten in Automatensalons sowie in Einzelaufstellung vor, wobei Absatz 4 und 5 detaillierte Bestimmungen hinsichtlich des Spielerschutzes enthalten, wie Einrichtung eines Zutrittssystems bzw. eines Identifikationssystems, Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre, einen spielerschutzorientierten Spielverlauf bei Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten wie Begrenzung der vermögenswerten Leistung des Spielers pro Spiel, Spieldauer, Abkühlungsphase etc. § 14 GSpG sieht Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung einer Lotterienkonzession mit der Androhung einer Zwangsstrafe, der Untersagung der Geschäftsführung bis hin zur Zurücknahme der Konzession im Fall der Verletzung der Bestimmungen des Bundesgesetzes durch den Konzessionär oder eines aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides vor. § 16 GSpG normiert die Bewilligungspflicht für Spielbedingungen im Interesse der Wahrung öffentlicher Interessen und des Schutzes des Spielerpublikums (vgl. Regierungsvorlage zu BGBl. I 620/1989). Paragraph 14, GSpG sieht Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung einer Lotterienkonzession mit der Androhung einer Zwangsstrafe, der Untersagung der Geschäftsführung bis hin zur Zurücknahme der Konzession im Fall der Verletzung der Bestimmungen des Bundesgesetzes durch den Konzessionär oder eines aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides vor. Paragraph 16, GSpG normiert die Bewilligungspflicht für Spielbedingungen im Interesse der Wahrung öffentlicher Interessen und des Schutzes des Spielerpublikums vergleiche Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, 620 aus 1989,). Im Interesse des Spielerschutzes sieht § 19 Abs. 1 GSpG die Aufsicht des Bundesministers für Finanzen über den Konzessionär hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG, des Konzessionsbescheides sowie sonstiger, aufgrund des GSpG erlassener Bescheide des Bundesministers für Finanzen vor (vgl. Regierungsvorlage zu BGBl. 344/1991). In der Regierungsvorlage zu BGBl. I 54/2010 wird in Bezug auf § 21 GSpG, der Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung von Spielbankenkonzession enthält, betont, dass die Konzessionserteilung nur an jenen Konzessionswerber erfolgen darf, der unter Beachtung der Vorschriften des GSpG die Konzession am besten ausübt. Es wird damit verdeutlicht, dass es nicht darauf ankommt, ob der höchste Abgabenertrag erzielt wird, sondern vielmehr, ob dem ordnungspolitischen Gedanken am besten Rechnung getragen wird.Im Interesse des Spielerschutzes sieht Paragraph 19, Absatz eins, GSpG die Aufsicht des Bundesministers für Finanzen über den Konzessionär hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG, des Konzessionsbescheides sowie sonstiger, aufgrund des GSpG erlassener Bescheide des Bundesministers für Finanzen vor vergleiche Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt 344 aus 1991,). In der Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, 54 aus 2010, wird in Bezug auf Paragraph 21, GSpG, der Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung von Spielbankenkonzession enthält, betont, dass die Konzessionserteilung nur an jenen Konzessionswerber erfolgen darf, der unter Beachtung der Vorschriften des GSpG die Konzession am besten ausübt. Es wird damit verdeutlicht, dass es nicht darauf ankommt, ob der höchste Abgabenertrag erzielt wird, sondern vielmehr, ob dem ordnungspolitischen Gedanken am besten Rechnung getragen wird. § 25 und 26 GSpG enthalten Bestimmungen zum Schutz des Spielbankbesuchers, wobei § 25 Abs. 3 Maßnahmen zum Schutz vor negativen wirtschaftlichen Folgen durch das Spielen vorsieht.Paragraph 25 und 26 GSpG enthalten Bestimmungen zum Schutz des Spielbankbesuchers, wobei Paragraph 25, Absatz 3, Maßnahmen zum Schutz vor negativen wirtschaftlichen Folgen durch das Spielen vorsieht. § 31 GSpG enthält eine zu § 19 GSpG analoge Verpflichtung des Bundesministers für Finanzen zur Überwachung des Konzessionärs auf die Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, des Konzessionsbescheides sowie sonstiger, aufgrund des Glücksspielgesetzes erlassener Bescheide des Bundesministers für Finanzen. Paragraph 31, GSpG enthält eine zu Paragraph 19, GSpG analoge Verpflichtung des Bundesministers für Finanzen zur Überwachung des Konzessionärs auf die Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, des Konzessionsbescheides sowie sonstiger, aufgrund des Glücksspielgesetzes erlassener Bescheide des Bundesministers für Finanzen. Auch die Verpflichtung zu einem verantwortungsvollen Maßstab bei Werbeauftritten der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach § 56 GSpG dient letztlich dem Spielerschutz.Auch die Verpflichtung zu einem verantwortungsvollen Maßstab bei Werbeauftritten der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach Paragraph 56, GSpG dient letztlich dem Spielerschutz. Beim Bundesministerium für Finanzen wurde eine Stabsstelle für Spielerschutz eingerichtet, die in Zusammenarbeit mit der Suchtpräventionsforschung und -dokumentation des Anton-Proksch-Instituts Wien Standards für Glücksspielwerbung erarbeitet hat, wobei das unterschiedliche Suchtgefährdungspotential des beworbenen Glücksspiels in der Bewertung des jeweiligen Werbeauftritts ebenso berücksichtigt wird wie das unterschiedliche Suchtgefährdungspotential von unterschiedlichen Zielgruppen. Zielt Werbung auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential ab (junge Männer, MigrantInnen, niedere Einkommensschichten), ist ein strengerer Maßstab anzulegen. Die Werberichtlinien enthalten Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz, verpflichtender Verbraucherinformation, zum Schutz besonders vulnerabler Gruppen, zu Botschaften und Inhalt von Glücksspielwerbung sowie zur Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung. Demnach darf Glücksspielwerbung nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben und die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt.Beim Bundesministerium für Finanzen wurde eine Stabsstelle für Spielerschutz eingerichtet, die in Zusammenarbeit mit der Suchtpräventionsforschung und , -dokumentation des Anton-Proksch-Instituts Wien Standards für Glücksspielwerbung erarbeitet hat, wobei das unterschiedliche Suchtgefährdungspotential des beworbenen Glücksspiels in der Bewertung des jeweiligen Werbeauftritts ebenso berücksichtigt wird wie das unterschiedliche Suchtgefährdungspotential von unterschiedlichen Zielgruppen. Zielt Werbung auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential ab (junge Männer, MigrantInnen, niedere Einkommensschichten), ist ein strengerer Maßstab anzulegen. Die Werberichtlinien enthalten Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz, verpflichtender Verbraucherinformation, zum Schutz besonders vulnerabler Gruppen, zu Botschaften und Inhalt von Glücksspielwerbung sowie zur Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung. Demnach darf Glücksspielwerbung nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben und die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt. Diese Standards werden mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen den Konzessionären vorgeschrieben und sind einzuhalten, wobei im Fall der Nichtberücksichtigung die gesetzliche Bestimmung des § 23 GSpG greift, die weitreichende Maßnahmen bis hin zur Zurücknahme der Konzession zulässt.Diese Standards werden mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen den Konzessionären vorgeschrieben und sind einzuhalten, wobei im Fall der Nichtberücksichtigung die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 23, GSpG greift, die weitreichende Maßnahmen bis hin zur Zurücknahme der Konzession zulässt. Die zum Einsatz kommende Werbung ist maßvoll und auf das begrenzt, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu lenken. Das mit besonderem Suchtgefährdungspotential behaftete Automatenglücksspiel in Spielbanken ist von 0,6 %
(2009)auf 0,5 %
(2015), außerhalb von Spielbanken (Spielhallen, Einzelaufstellungen, illegale Glücksspielautomaten) von 1,2 %
(2009)auf 1 %
(2015)zurückgegangen. In Bezug auf die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens ging die Rate bei Automaten in Casinos von 13,5 %
(2009)auf 8,1 %
(2015), in Automatenaufstellungen außerhalb von Casinos von 33,2 %
(2009)auf 27,2 %
(2015)zurück. Auch der durchschnittliche Geldeinsatz im Automatenglücksspielbereich ist außerhalb von Spielbanken von € 317,-- auf € 203,-- gesunken. Bei den klassischen Casinospielen ist ein Rückgang der Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens von 7,1 %
(2009)auf 6 %
(2015)zu verzeichnen. Zwecks Bekämpfung des illegalen Glücksspiels gab es in Österreich in den letzten Jahren zahlreiche Kontrollen, bei denen eine erhebliche Zahl von Glücksspielgeräten von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurde. Die Spielsucht in Österreich stellt somit ein Problem dar, welches durch die Errichtung eines Monopols hinreichend wirksam bekämpft wird. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen insbesondere auf den Ergebnissen der am
- April 2014 durchgeführten Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei. So ist die Art der auf den beiden gegenständlichen Glücksspielgeräten installierten Spiele sowie die beim Testspiel möglichen Einsätze und Gewinne im Formular GSP 26 dokumentiert. Die Funktion der Firma *** als Veranstalterin der gegenständlichen Ausspielungen ergibt sich aus der Aussage des Betreibers des Lokals ***, ***, welcher anlässlich seiner Einvernahme am 4.4.2014 ausgeführt hat, dass durch die Firma *** die Kontaktaufnahme erfolgt sei. Dass die gegenständlichen Banknotenleser im Eigentum dieser Firma stehen, geht aus dem „Eigentumsnachweis für Banknotenleser“ im Akt der Landespolizeidirektion NÖ hervor, dies wurde auch im Zuge des Verfahrens zu keinem Zeitpunkt bestritten. Dass *** handelsrechtliche Geschäftsführerin der *** ist, ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug zur Firmenbuch Nr. ***. Im Akt der Landespolizeidirektion NÖ ist weiters die Vereinbarung zwischen der *** und *** bzw. *** vom 29.9.2013 enthalten, woraus sich ergibt, dass Frau *** bzw. Herr *** gegen ein pauschales Bruttoentgelt verpflichtet sind, den Banknotenleser im Lokal aufzustellen. Auch in dieser Vereinbarung ist festgehalten, dass der Banknotenleser im alleinigen Eigentum der *** steht. Laut Anhang 1 zu dieser Vereinbarung enthält der Vertragspartner der *** unterjährig ein Auftragsabwicklungsentgelt, welches als Teilzahlung mittels Teilrechnungsgutschrift ausbezahlt wird. Derartige Teilrechnungsgutschriften sind ebenfalls im Akt der Landespolizeidirektion NÖ enthalten, woraus sich ergibt, dass das Auftragsabwicklungsentgelt für den Verrechnungszeitraum 9.1.2014 bis 7.2.2014 für *** € 8.904,12 betragen hat, eine entsprechende Teilrechnungsgutschrift liegt auch für den Monat Februar 2014 vor. Da hinsichtlich Herrn *** in den Akten der Landespolizeidirektion Niederösterreich keine entsprechende Teilrechnungsgutschrift enthalten ist, war diesbezüglich eine Negativfeststellung zu treffen. Dass 4 m2 des gegenständlichen Lokals von *** an Frau *** gegen eine Bruttomiete von € 1.200,-- inkl. MwSt. pro Monat untervermietet wurden, ist zweifelsfrei durch den Untermietvertrag zwischen *** und *** dokumentiert. Die Funktionsweise der gegenständlichen Walzenspiele ist ebenfalls im Akt der Landespolizeidirektion NÖ, insbesondere in der Anzeige vom
- Juni 2014 dokumentiert, auch der in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge *** hat glaubhaft ausgesagt, dass das Spielergebnis nicht beeinflussbar, sondern vom Zufall abhängig ist. Dies wurde weiters auch durch die glaubhafte Zeugin *** in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die in der Verhandlung vernommenen Zeugen haben außerdem dargelegt, dass die Geräte betriebsbereit aufgestellt waren und über den Banknotenleser bespielt wurden bzw. dass das jeweilige Walzenspiel durch Drücken der Start-Taste gestartet wurde. Im Akt der Landespolizeidirektion NÖ ist die Einvernahme von *** enthalten, welcher am 4.4.2014 angegeben hat, dass über den Banknotenleser der Gesamtbetrag für den jeweiligen Zahlungszeitraum eruiert werden konnte, der dann einem Angestellten der Firma *** zu übergeben war. Weiters sind im Akt der Landespolizeidirektion NÖ eine ganze Reihe von Gutscheinen über Gewinne in Kopie enthalten, wozu *** angegeben hat, dass über einen derartig ausgedruckten Gutschein der jeweilige auf diesem Gutschein angegebene Gewinn an den Spieler ausbezahlt wurde. Laut Herrn *** musste ein derartiger Gewinn über ein Notebook, das mit der Firma *** verbunden war, quittiert werden. Auch die übrigen Feststellungen hinsichtlich der Wartung der gegenständlichen Geräte sowie der Modalitäten hinsichtlich der Gewinnauszahlung beruhen auf der Einvernahme von *** am
- April
- Dass die Firma *** eine monatliche Miete in der Höhe von € 300,-- je Gerät von *** erhalten hat, geht aus der Rechnung Nr. *** vom 17.1.2014 im Akt der Landespolizeidirektion NÖ hervor. Auf dieser Rechnung wird auch der Erhalt des Betrages quittiert. Die Feststellungen zu den Firmendaten beruhen auf dem Firmenbuch zur Firmenbuchnummer ***. Dass die *** Eigentümerin der gegenständlichen Geräte ist, wurde mit Schriftsatz vom 10.4.2014 im Verfahren vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich unter Vorlage eines Eigentumsnachweises dargetan (im Akt der Landespolizeidirektion Niederösterreich zur Zahl VStV ***). Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 20.5.2014, VStV ***, wurde die vorläufige Beschlagnahme der gegenständlichen Glücksspielgeräte samt eines Schlüsselbundes mit vier Schlüsseln (zwei Schlüsseln gelbe Anhänger beschriftet mit Service oben und Service unten und zwei Schlüsseln roter Anhänger beschriftet mit Kassa und einmal keine Beschriftung) sowie einer CD zur Sicherung der Einziehung bestätigt. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin ebenso wie vom Bundesministerium für Finanzen im Verfahren vorgelegten umfangreichen schlüssigen Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich – Ergebnisse der Repräsentativbefragung 2015“, die unter der Projektleitung von Dr. Jens Kalke und Prof. Dr. Friedrich Martin Wurst am Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung (ISD) in Hamburg durchgeführt wurde (kurz Kalke-Studie 2015), steht fest, dass bei 1,1 % aller Österreicher (ca. 64.000 Personen) ein problematisches oder pathologisches Glücksspielverhalten vorliegt. Zum Vergleich dazu konsumieren aktuell zwischen 28.000 und 29.000 Personen in Österreich risikoreich/problematisch Drogen in Form von Opioiden (vgl. Seite 69 des Berichts zur Drogensituation 2015, welcher auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit abrufbar ist). Die Feststellungen hinsichtlich der Auswirkungen der Spielsucht sowie der damit verbundenen Kosten beruhen auf der unbedenklichen Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen, Beilage A zur Verhandlungsschrift vom 27.11.
- Im Ergebnis ist damit für das erkennende Gericht aufgrund der angeführten Zahlen bzw. Unterlagen, auf die in den Feststellungen im Klammerausdruck verwiesen wird, erwiesen, dass Spielsucht in Österreich ein Problem darstellt.Aufgrund der von der Beschwerdeführerin ebenso wie vom Bundesministerium für Finanzen im Verfahren vorgelegten umfangreichen schlüssigen Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich – Ergebnisse der Repräsentativbefragung 2015“, die unter der Projektleitung von Dr. Jens Kalke und Prof. Dr. Friedrich Martin Wurst am Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung (ISD) in Hamburg durchgeführt wurde (kurz Kalke-Studie 2015), steht fest, dass bei 1,1 % aller Österreicher (ca. 64.000 Personen) ein problematisches oder pathologisches Glücksspielverhalten vorliegt. Zum Vergleich dazu konsumieren aktuell zwischen 28.000 und 29.000 Personen in Österreich risikoreich/problematisch Drogen in Form von Opioiden vergleiche Seite 69 des Berichts zur Drogensituation 2015, welcher auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit abrufbar ist). Die Feststellungen hinsichtlich der Auswirkungen der Spielsucht sowie der damit verbundenen Kosten beruhen auf der unbedenklichen Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen, Beilage A zur Verhandlungsschrift vom 27.11.
- Im Ergebnis ist damit für das erkennende Gericht aufgrund der angeführten Zahlen bzw. Unterlagen, auf die in den Feststellungen im Klammerausdruck verwiesen wird, erwiesen, dass Spielsucht in Österreich ein Problem darstellt. Der Bundesminister für Finanzen legte in seiner, den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis gebrachten Stellungnahme vom 27.10.2015 unter anderem unter Verweis auf die einzelnen Regierungsvorlagen zum GSpG dar, dass das österreichische Glücksspielmonopol den Verbraucherschutz, den Schutz der Sozialordnung (Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen), die Kriminalitätsbekämpfung (Betrugsvorbeugung, Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bzw. allgemein Vorbeugung von Straftaten), die Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel bzw. Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, Spielerschutzmaßnahmen (Vermeidung von Sucht- und wirtschaftlicher Existenzgefährdung), Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie Gewinne aus dem Glücksspiel gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, zum Ziel habe. Für das Verwaltungsgericht sind diese Ausführungen in der Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen nachvollziehbar, stehen sie doch im Einklang mit den diversen Regierungsvorlagen zum GSpG bzw. zu dessen Novellen. So heißt es in der Regierungsvorlage zu BGBl. Nr. 620/1989: „Die Zielsetzungen, die der Bund mit dem Glücksspielgesetz verfolgt, sind einerseits ordnungspolitischer und andererseits fiskalischer Natur.“ In dieser Regierungsvorlage wird weiters ausgeführt: „In ordnungspolitischer Hinsicht muss gesagt werden, dass idealer Weise ein gänzliches Verbot von Glücksspielen die sinnvollste Regelung wäre. Angesichts des bekannten Umstandes, dass der Spieltrieb dem Menschen nun einmal immanent gegeben zu sein scheint (wie dies auch sämtliche zu diesem Thema erscheinende Studien immer wieder belegen), ist es aber wesentlich sinnvoller, diesen Spieltrieb im Interesse des Einzelnen und der Gemeinschaft in geordnete Bahnen zu lenken. Dadurch wird zweierlei erreicht: Eine in Staaten mit gänzlichen Glücksspielverbot zu beobachtende Abwanderung des Glücksspieles in die Illegalität wird vermieden, gleichzeitig erhält sich der Staat die Möglichkeit, die nun auf legaler Basis betriebenen Glücksspiele zu überwachen. Diese Überwachung muss als oberste Zielsetzung den Schutz des einzelnen Spielers vor Augen haben. Im besonderen Teil der Erläuterungen wird auf diese Schutzmaßnahmen jeweils gesondert verwiesen werden. In fiskalischer Hinsicht besteht ein Interesse des Bundes, einen möglichst hohen Ertrag aus dem Glücksspielmonopol abschöpfen zu können. Hier kommt der alte Aspekt zum Tragen, der unter Monopolen (und auch Regalien) vor allem ein vermögenswertes Recht erblickt. Bei der Regelung des Glücksspielwesens hat der Bund daher – unter Beachtung und Wahrung des ordnungspolitischen Zieles – eine Durchführung der Glücksspiele in der Richtung anzustreben, dass ihm ein möglichst hoher Ertrag aus dem Monopol verbleibt.“ Auch die Regierungsvorlage zu BGBl. Nr. 747/1996 betont, dass aufgrund der mit hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorstehenden Einführung neuer Glücksspielangebote unter Nutzung der neuen technologischen Möglichkeiten es notwendig ist, umgehend die gesetzlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Steuererträge in das Ausland abgezweigt werden und der Spielerschutz nicht mehr gewährleistet ist.Auch die Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Nr. 747 aus 1996, betont, dass aufgrund der mit hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorstehenden Einführung neuer Glücksspielangebote unter Nutzung der neuen technologischen Möglichkeiten es notwendig ist, umgehend die gesetzlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Steuererträge in das Ausland abgezweigt werden und der Spielerschutz nicht mehr gewährleistet ist. In der Regierungsvorlage zu BGBl. I Nr. 73/2010 heißt es schließlich:In der Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010, heißt es schließlich: „Zielsetzungen: Glücksspiel ist ein Thema von europaweitem Interesse, da es die gesellschaftsrechtliche Verantwortung betrifft und von hoher ordnungspolitischer Relevanz ist. Der Spielerschutz steht dabei an erster Stelle. Auch die Europäische Kommission legt im Hinblick auf den Bestand nationaler Monopole erhöhtes Augenmerk auf Spielsuchtprävention (Vertragsverletzungsverfahren in einigen Staaten) und auf Kriminalitätsabwehr. Mit der umfassenden Änderung des Glücksspielrechts in Österreich soll insbesondere folgenden Zielen Rechnung getragen werden: ● Jugendschutz … ● Spielerschutz … Die Verbesserung des Konsumentenschutzes ist damit ein wesentliches Reformanliegen. ● Gebote statt Verbote … ● Effiziente Kontrolle … ● Wettbewerbsfairness …“ Für das erkennenden Gericht ist damit erwiesen, dass neben dem Interesse des Bundes, einen möglichst hohen Ertrag aus dem Glücksspielmonopol abschöpfen zu können, vor allem ordnungspolitische Zielsetzungen, insbesondere der Spielerschutz, Zielsetzung des Glücksspielgesetzes sind. Aus der schlüssigen Kalke Studie-2015 geht zweifelsfrei, dass das mit besonderem Suchtgefährdungspotential behaftete Automatenglücksspiel in Spielbanken von 0,6 %
(2009)auf 0,5 %
(2015), außerhalb von Spielbanken (Spielhallen, Einzelaufstellungen, illegale Glücksspielautomaten) von 1,2 %
(2009)auf 1 %
(2015)zurückgegangen ist. In Bezug auf die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens ging die Rate bei Automaten in Casinos von 13,5 %
(2009)auf 8,1 %
(2015), in Automatenaufstellungen außerhalb von Casinos von 33,2 %
(2009)auf 27,2 %
(2015)zurück. Auch der durchschnittliche Geldeinsatz im Automatenglücksspielbereich ist außerhalb von Spielbanken von € 317,-- auf € 203,-- gesunken. Bei den klassischen Casinospielen ist ein Rückgang der Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens von 7,1 %
(2009)auf 6 %
(2015)zu verzeichnen. Aufgrund dieser Zahlen ist für das erkennende Gericht erwiesen, dass durch die Errichtung eines Monopols zugunsten des Monopolinhabers, der von der Behörde genau überwacht wird, das Ziel, Anreize für übermäßige Spielausgaben zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, hinreichend wirksam verfolgt wird, da anders der Rückgang in der Zahlen im Vergleich zu 2009 nicht erklärbar ist. In der Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen (Beilage A zur Verhandlungsschrift vom 27.11.2015) wird außerdem auf eine vom IMAS im Jahr 2013 durchgeführte Bevölkerungsbefragung verwiesen, welche das Ergebnis der Kalke Studie-2015 bestätigt. Demnach ist im Vergleich mit einer Erstmessung aus 2010 ein Rückgang des Anteils Spielsüchtiger an der Gesamtbevölkerung von 2 % im Jahr 2010 auf 1,1 % im Jahr 2013 zu verzeichnen. Dass von Seiten der Finanzpolizei zahlreiche Kontrollen mit Beschlagnahmen von illegalen Glücksspielgeräten durchgeführt wurden, ist amtsbekannt. Die durch diese Zahlen belegte Tatsache, dass einer möglichen Ausbreitung des Glücksspiels entgegengewirkt werden konnte, lassen auch Rückschlüsse auf den Einsatz der Werbung durch den Monopolisten zu. Um die Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabes in der Werbung zu gewährleisten, hat das Bundesministerium für Finanzen die Stabstelle für Spielerschutz beauftragt, Werbestandards auszuarbeiten. Diese Leitlinien wurden im Auftrag der Stabstelle für Spielerschutz im Bundesministerium für Finanzen auf wissenschaftlicher Basis durch die Suchtpräventionsforschung und -dokumentation des Anton-Proksch-Instituts Wien, der größten Suchtklinik Europas, erarbeitet. Die darin genau statuierten Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und umfassen alle Formen von Massenwerbung, Sponsoring und anderen Marketingmaßnahmen. Diese Werbestandards wurden als Bescheide des Bundesministers für Finanzen gegenüber den Bundeskonzessionären als weitere Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen und als Nebenbestimmungen zum Bewilligungsbescheid einer Werbebewilligung gemäß § 56 GSpG erlassen. In diesen Standards wird ausgeführt, dass als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Glücksspiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen ist. Für Glücksspiele mit einem höheren Suchtgefährdungspotential soll ein strengerer Maßstab gelten als für Glücksspiele mit einem geringeren Suchtgefährdungspotential. Das unterschiedliche Suchtgefährdungspotential von unterschiedlichen Zielgruppen soll in der Bewertung des jeweiligen Werbeauftritts berücksichtigt werden. Zielt Werbung auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential ab (junge Männer, MigrantInnen, niedere Einkommensschichten), ist ein strengerer Maßstab anzulegen. Die Werberichtlinien enthalten Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz, verpflichtender Verbraucherinformation, zum Schutz besonders vulnerabler Gruppen, zu Botschaften und Inhalt von Glücksspielwerbung sowie zur Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung. Demnach darf Glücksspielwerbung nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben und die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt.Um die Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabes in der Werbung zu gewährleisten, hat das Bundesministerium für Finanzen die Stabstelle für Spielerschutz beauftragt, Werbestandards auszuarbeiten. Diese Leitlinien wurden im Auftrag der Stabstelle für Spielerschutz im Bundesministerium für Finanzen auf wissenschaftlicher Basis durch die Suchtpräventionsforschung und -dokumentation des Anton-Proksch-Instituts Wien, der größten Suchtklinik Europas, erarbeitet. Die darin genau statuierten Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und umfassen alle Formen von Massenwerbung, Sponsoring und anderen Marketingmaßnahmen. Diese Werbestandards wurden als Bescheide des Bundesministers für Finanzen gegenüber den Bundeskonzessionären als weitere Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen und als Nebenbestimmungen zum Bewilligungsbescheid einer Werbebewilligung gemäß Paragraph 56, GSpG erlassen. In diesen Standards wird ausgeführt, dass als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Glücksspiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen ist. Für Glücksspiele mit einem höheren Suchtgefährdungspotential soll ein strengerer Maßstab gelten als für Glücksspiele mit einem geringeren Suchtgefährdungspotential. Das unterschiedliche Suchtgefährdungspotential von unterschiedlichen Zielgruppen soll in der Bewertung des jeweiligen Werbeauftritts berücksichtigt werden. Zielt Werbung auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential ab (junge Männer, MigrantInnen, niedere Einkommensschichten), ist ein strengerer Maßstab anzulegen. Die Werberichtlinien enthalten Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz, verpflichtender Verbraucherinformation, zum Schutz besonders vulnerabler Gruppen, zu Botschaften und Inhalt von Glücksspielwerbung sowie zur Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung. Demnach darf Glücksspielwerbung nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben und die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt. Da die Werbestandards den Konzessionären mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen vorgeschrieben werden, sind diese verbindlich und einzuhalten. Sollte ein Konzessionär gegen den Bescheid verstoßen, greift die gesetzliche Bestimmung des § 23 GSpG, die weitreichende Maßnahmen bis hin zur Zurücknahme der Konzession zulässt. Neue Werbekampagnen und Werbesujets sind vor ihrer Einführung dem Bundesministerium für Finanzen bekanntzugeben. Auch der Umstand, dass bei den Konzessionären und Bewilligungsinhabern keine Erhöhung der Geschäftstätigkeit zu verzeichnen ist und sowohl die Anzahl der Spielbanken des aktuellen Konzessionärs mit 12 als auch die Glücksspielarten des Lotterienkonzessionärs unverändert geblieben sind, beweist, dass die Werbung maßvoll gehandhabt wird und nicht aktiv zur Teilnahme am Spiel anregt. So hat der Lotterienkonzessionär im Zuge einer technischen Umstellung 2013 das Distributionsnetz von zuvor 6035 auf 5234 Annahme/Vertriebsstellen reduziert, mit 1.1.2015 ist die Anzahl an Videolotterieterminals im Sinne des § 12a GSpG durch Limitierung der Geräteanzahl pro Standort von zuvor 833 auf 691 zurückgeführt worden. Die Anzahl der auf Landesebene durch Bewilligungsinhaber betriebsmöglichen Glücksspielautomaten ist durch Begrenzung nach Bevölkerungsanzahl (§ 5 Abs. 1 GSpG) sowie die einzelnen Landesgesetze begrenzt und reduziert. Im Übrigen sind derzeit Landes-Glücksspielautomaten in nur 5 von 9 Bundesländern erlaubt, wodurch anstelle der für ganz Österreich rechnerisch möglichen 8352 Automaten die Zahl sich auf 4228 reduziert (vgl. Seite 37 der Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen, Beilage A zur Verhandlungsschrift vom 27.11.2015).Da die Werbestandards den Konzessionären mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen vorgeschrieben werden, sind diese verbindlich und einzuhalten. Sollte ein Konzessionär gegen den Bescheid verstoßen, greift die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 23, GSpG, die weitreichende Maßnahmen bis hin zur Zurücknahme der Konzession zulässt. Neue Werbekampagnen und Werbesujets sind vor ihrer Einführung dem Bundesministerium für Finanzen bekanntzugeben. Auch der Umstand, dass bei den Konzessionären und Bewilligungsinhabern keine Erhöhung der Geschäftstätigkeit zu verzeichnen ist und sowohl die Anzahl der Spielbanken des aktuellen Konzessionärs mit 12 als auch die Glücksspielarten des Lotterienkonzessionärs unverändert geblieben sind, beweist, dass die Werbung maßvoll gehandhabt wird und nicht aktiv zur Teilnahme am Spiel anregt. So hat der Lotterienkonzessionär im Zuge einer technischen Umstellung 2013 das Distributionsnetz von zuvor 6035 auf 5234 Annahme/Vertriebsstellen reduziert, mit 1.1.2015 ist die Anzahl an Videolotterieterminals im Sinne des Paragraph 12 a, GSpG durch Limitierung der Geräteanzahl pro Standort von zuvor 833 auf 691 zurückgeführt worden. Die Anzahl der auf Landesebene durch Bewilligungsinhaber betriebsmöglichen Glücksspielautomaten ist durch Begrenzung nach Bevölkerungsanzahl (Paragraph 5, Absatz eins, GSpG) sowie die einzelnen Landesgesetze begrenzt und reduziert. Im Übrigen sind derzeit Landes-Glücksspielautomaten in nur 5 von 9 Bundesländern erlaubt, wodurch anstelle der für ganz Österreich rechnerisch möglichen 8352 Automaten die Zahl sich auf 4228 reduziert vergleiche Seite 37 der Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen, Beilage A zur Verhandlungsschrift vom 27.11.2015). Ein besonders hohes Suchtgefährdungspotential weist das Automatenglücksspiel auf, während die zahlenmäßig große Gruppe der Spieler von Lotterieprodukten anteilsbezogen nur wenige Personen beinhält, die ein problematisches oder pathologisches Spielverhalten zeigen (jeweils etwa 1 %) (vgl. Kalke Studie-2015, Seite 28). Die von der Beschwerdeführerin in Beilage 10 zum Schriftsatz vom 23.11.2015 angeführte Auflistung von Glücksspielwerbung, die das Spiel trivialisiert und verharmlost, listet bei weitem überwiegend Werbungen aus dem Bereich der Lotterie auf, die darüber hinaus aus einem Zeitraum weit vor den einschlägigen Judikaten des EuGH zur Glücksspielwerbung (vgl. *** u. a., C-316/07 bzw. *** u. a., C-390/12) stammen. Abgesehen davon, dass manche Werbungen wie z. B. „5-fach Jackpot 9,5 Millionen Euro“, „Jackpot: fast 10 Millionen warten“ kaum über eine reine Information hinausgehen, ist bei dieser Werbung entsprechend der oben angeführten Werbestandards, die von der Stabstelle für Spielerschutz erarbeitet wurden, davon auszugehen, dass an die Werbung für Lotterieprodukte, die eben ein geringeres Suchtgefährdungspotential enthalten, ein weniger strenger Maßstab anzulegen sein wird, als an Werbung betreffend Glücksspielautomaten. Ein besonders hohes Suchtgefährdungspotential weist das Automatenglücksspiel auf, während die zahlenmäßig große Gruppe der Spieler von Lotterieprodukten anteilsbezogen nur wenige Personen beinhält, die ein problematisches oder pathologisches Spielverhalten zeigen (jeweils etwa 1 %) vergleiche Kalke Studie-2015, Seite 28). Die von der Beschwerdeführerin in Beilage 10 zum Schriftsatz vom 23.11.2015 angeführte Auflistung von Glücksspielwerbung, die das Spiel trivialisiert und verharmlost, listet bei weitem überwiegend Werbungen aus dem Bereich der Lotterie auf, die darüber hinaus aus einem Zeitraum weit vor den einschlägigen Judikaten des EuGH zur Glücksspielwerbung vergleiche *** u. a., C-316/07 bzw. *** u. a., C-390/12) stammen. Abgesehen davon, dass manche Werbungen wie z. B. „5-fach Jackpot 9,5 Millionen Euro“, „Jackpot: fast 10 Millionen warten“ kaum über eine reine Information hinausgehen, ist bei dieser Werbung entsprechend der oben angeführten Werbestandards, die von der Stabstelle für Spielerschutz erarbeitet wurden, davon auszugehen, dass an die Werbung für Lotterieprodukte, die eben ein geringeres Suchtgefährdungspotential enthalten, ein weniger strenger Maßstab anzulegen sein wird, als an Werbung betreffend Glücksspielautomaten. Selbst wenn die eine oder andere Werbemaßnahme über das Ziel hinausschießen sollte, ist damit nicht der Beweis erbracht, dass insgesamt nicht der Einsatz maßvoller Werbung vorliegt, die eng auf das begrenzt bleibt, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu lenken. In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen: Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 1 GSpG ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GSpG ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. § 2 Abs. 1, 2 und 4 GSpG lauten wie folgt:Paragraph 2, Absatz eins, 2 und 4 GSpG lauten wie folgt:
(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,
- die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
- bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
- bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2)Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, ausgenommen sind. § 4 Abs. 1 GSpG lautet:Paragraph 4, Absatz eins, GSpG lautet: Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie 1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 undnicht in Form einer Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, und 2.
- a)bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder
- b)nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.
- b)nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes, durchgeführt werden. § 52 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und Abs. 3 GSpG in der geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 13/2014) lauten:Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und Absatz 3, GSpG in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,) lauten:
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen, 1.Ziffer eins wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;
(2)Bei Übertretung des Abs. 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
(2)Bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
(3)Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.
(3)Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen. Art. 56 AEUV (ex Art. 49 EGV) lautet:Artikel 56, AEUV (ex Artikel 49, EGV) lautet: Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließen, dass dieses Kapitel auch auf Erbringer von Dienstleistungen Anwendung findet, welche die Staatsangehörigkeit eines dritten Landes besitzen und innerhalb der Union ansässig sind. Das Ermittlungsverfahren hat erbracht, dass die Firma *** als Eigentümerin der Banknotenlesegeräte das beim Banknotenleser von Spielern einbezahlte Geld als Gewinnausspielungen erhalten hat, wobei der Lokalinhaber *** bzw. seine Lebensgefährtin *** für die Aufstellung des Banknotenlesers eine pauschales Bruttoentgelt von der Firma *** erhalten haben. Die Firma *** hat somit sowohl den Gewinn als auch den Verlust aus der Glücksspieldurchführung getragen und ist somit Veranstalter der gegenständlichen Ausspielungen (vgl. VwGH 20.12.1996, 93/17/0058; 26.1.2004, 2003/17/0268; 26.1.2010, 2008/02/0111 etc.).Das Ermittlungsverfahren hat erbracht, dass die Firma *** als Eigentümerin der Banknotenlesegeräte das beim Banknotenleser von Spielern einbezahlte Geld als Gewinnausspielungen erhalten hat, wobei der Lokalinhaber *** bzw. seine Lebensgefährtin *** für die Aufstellung des Banknotenlesers eine pauschales Bruttoentgelt von der Firma *** erhalten haben. Die Firma *** hat somit sowohl den Gewinn als auch den Verlust aus der Glücksspieldurchführung getragen und ist somit Veranstalter der gegenständlichen Ausspielungen vergleiche VwGH 20.12.1996, 93/17/0058; 26.1.2004, 2003/17/0268; 26.1.2010, 2008/02/0111 etc.). Von der Veranstalterin der gegenständlichen Ausspielungen, der ***, hat ***, ebenso wie ***, aufgrund einer Vereinbarung vom 26.9.2013, wonach Herr *** bzw. Frau *** verpflichtet sind, den Notenleser im gegenständlichen Lokal aufzustellen und zu montieren, ein pauschales Bruttoentgelt enthalten. Demnach hat die Beschuldigte bzw. auch Herr *** ein Auftragsabwicklungsentgelt für alle sich aus der Vereinbarung ergebenden Leistungen erhalten, welches als Teilzahlung mittels Teilrechnungsgutschrift ausbezahlt wurde. Die Vereinbarung zwischen Frau *** und der Firma *** wurde am 26.9.2013 auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Beschuldigte hat somit gegen ein Entgelt, das sie von der Veranstalterin der gegenständlichen Ausspielungen erhalten hat, die beiden Notenlesegeräte, über die die beiden Glücksspielgeräte bespielt werden konnten, im Lokal ***, ***, ***, in dem sie 4 m2 mit Untermietvertrag vom Betreiber des Lokals, ***, zu einem Mietzins von € 1.200,-- monatlich gemietet hat, aufgestellt und damit sich vom Inland aus an verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG mit dem Vorsatz unternehmerisch beteiligt, um fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Glücksspiele zu erzielen.Von der Veranstalterin der gegenständlichen Ausspielungen, der ***, hat ***, ebenso wie ***, aufgrund einer Vereinbarung vom 26.9.2013, wonach Herr *** bzw. Frau *** verpflichtet sind, den Notenleser im gegenständlichen Lokal aufzustellen und zu montieren, ein pauschales Bruttoentgelt enthalten. Demnach hat die Beschuldigte bzw. auch Herr *** ein Auftragsabwicklungsentgelt für alle sich aus der Vereinbarung ergebenden Leistungen erhalten, welches als Teilzahlung mittels Teilrechnungsgutschrift ausbezahlt wurde. Die Vereinbarung zwischen Frau *** und der Firma *** wurde am 26.9.2013 auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Beschuldigte hat somit gegen ein Entgelt, das sie von der Veranstalterin der gegenständlichen Ausspielungen erhalten hat, die beiden Notenlesegeräte, über die die beiden Glücksspielgeräte bespielt werden konnten, im Lokal ***, ***, ***, in dem sie 4 m2 mit Untermietvertrag vom Betreiber des Lokals, ***, zu einem Mietzins von € 1.200,-- monatlich gemietet hat, aufgestellt und damit sich vom Inland aus an verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG mit dem Vorsatz unternehmerisch beteiligt, um fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Glücksspiele zu erzielen. Von der Beschwerdeführerin wurde vorgebracht, dass das Österreichische Glücksspielgesetz Art. 56 AEUV widerspricht, wobei sich vor dem Hintergrund der Unvereinbarkeit des Monopolsystems des GSpG als solchem auch das darauf fußende Sanktionensystem als unionsrechtswidrig erweise, sodass keine Bestrafung ausgesprochen werden dürfe. Von der Beschwerdeführerin wurde vorgebracht, dass das Österreichische Glücksspielgesetz Artikel 56, AEUV widerspricht, wobei sich vor dem Hintergrund der Unvereinbarkeit des Monopolsystems des GSpG als solchem auch das darauf fußende Sanktionensystem als unionsrechtswidrig erweise, sodass keine Bestrafung ausgesprochen werden dürfe. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH findet das Gemeinschaftsrecht auf rein innerstaatliche Sachverhalte, die keinen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, keine Anwendung. Voraussetzung ist also ein grenzüberschreitenden Sachverhalt. Frau *** ist handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma *** mit Sitz in ***, die gegenständlichen Ausspielungen wurden im Lokal *** in *** veranstaltet. Die Firma *** ist eine Gesellschaft nach österreichischem Recht, sodass zunächst kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt. Allerdings befinden sich die gegenständlichen Glücksspielautomaten selbst im Eigentum der Firma *** mit Sitz in ***, ***. Die Firma *** hat für die Zurverfügungstellung der Geräte eine monatliche Miete in der Höhe von jeweils € 300,-- von der Beschwerdeführerin erhalten, mit dem Notenleser allein konnten die gegenständlichen Ausspielungen nicht durchgeführt werden, da dafür zwingend die Betätigung der Tasten auf den Gehäusen erforderlich ist. In einem vergleichbaren Sachverhalt hat der EuGH seine Zuständigkeit bejaht und dazu ausgeführt, dass die Existenz der in der Tschechischen Republik ansässigen Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte jedenfalls zeige, dass diese Streitigkeiten keinen rein innerstaatlichen Sachverhalt betreffen würden (EuGH Rs *** u. a., C-390/12). Nach Auffassung des erkennenden Gerichts liegt daher auch gegenständlich ein solcher grenzüberschreitender Bezug vor, da Frau *** von der in der Slowakei ansässigen Eigentümerin *** die gegenständlichen Glücksspielgeräte gemietet hat. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 20.5.2014, ***, wurde die vorläufige Beschlagnahme der gegenständlichen Glücksspielgeräte samt eines Schlüsselbundes mit vier Schlüsseln (zwei Schlüsseln gelbe Anhänger beschriftet mit Service oben und Service unten und zwei Schlüsseln roter Anhänger beschriftet mit Kassa und einmal keine Beschriftung) sowie einer CD zur Sicherung der Einziehung gegenüber der *** bestätigt. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist also zu erörtern, ob das Monopolsystem des österreichischen Glückspielgesetzes bzw. in weiterer Folge dessen Strafbestimmungen dem Gemeinschaftsrecht widersprechen oder nicht. Nach ständiger Judikatur des EuGH stellt eine Regelung eines Mitgliedstaates, die den Betrieb von Glücksspielautomaten ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet, eine Beschränkung des durch Art. 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar (vgl. EuGH Rs *** u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Rs *** u. a., C-390/12 etc.).Nach ständiger Judikatur des EuGH stellt eine Regelung eines Mitgliedstaates, die den Betrieb von Glücksspielautomaten ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet, eine Beschränkung des durch Artikel 56, AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar vergleiche EuGH Rs *** u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Rs *** u. a., C-390/12 etc.). Allerdings ist nach der Judikatur des EuGH zu prüfen, ob eine solche Beschränkung im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die in den nach Art. 62 AEUV auch auf dem Gebiet des freien Dienstleistungsverkehrs anwendbaren Art. 51 AEUV und Art. 52 AEUV ausdrücklich vorgesehen sind, zulässig oder gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. EuGH Rs ***, C-470/11, Rn 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).Allerdings ist nach der Judikatur des EuGH zu prüfen, ob eine solche Beschränkung im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die in den nach Artikel 62, AEUV auch auf dem Gebiet des freien Dienstleistungsverkehrs anwendbaren Artikel 51, AEUV und Artikel 52, AEUV ausdrücklich vorgesehen sind, zulässig oder gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist vergleiche EuGH Rs ***, C-470/11, Rn 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt seien (vgl. das Urteil ***, C-505/2010, Rn 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt seien vergleiche das Urteil ***, C-505/2010, Rn 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). Beim österreichischen Glücksspielmonopol handelt es sich um ein Finanzmonopol mit besonderen ordnungspolitischen Zielsetzungen (vgl. VwGH 4.8.2005, 2004/17/0035).Beim österreichischen Glücksspielmonopol handelt es sich um ein Finanzmonopol mit besonderen ordnungspolitischen Zielsetzungen vergleiche VwGH 4.8.2005, 2004/17/0035). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, dass das Österreichische Glücksspielgesetz u. a. das Ziel des Spielerschutzes verfolgt, welches Ziel nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den Zielen gehört, die nach seiner Rechtsprechung Beschränkungen von Grundfreiheiten auf dem Gebiet des Glücksspiels rechtfertigen können (vgl. EuGH Rs *** und ***, C-72/10 und C-77/10, Rn 61 und die dort angeführte Rechtsprechung). In der Entscheidung *** u .a. C-390/12 hat der EuGH mit der Formulierung „….sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt….“ klargestellt, dass nicht beide Zielsetzungen erfüllt sein müssen, sofern eine davon gegeben ist (EuGH Rs *** u .a., C-390/12 Rn 56 und 65). Es kann daher dahin gestellt bleiben, ob das österreichische Glückspielgesetz auch das Ziel der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt.Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, dass das Österreichische Glücksspielgesetz u. a. das Ziel des Spielerschutzes verfolgt, welches Ziel nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den Zielen gehört, die nach seiner Rechtsprechung Beschränkungen von Grundfreiheiten auf dem Gebiet des Glücksspiels rechtfertigen können vergleiche EuGH Rs *** und ***, C-72/10 und C-77/10, Rn 61 und die dort angeführte Rechtsprechung). In der Entscheidung *** u .a. C-390/12 hat der EuGH mit der Formulierung „….sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt….“ klargestellt, dass nicht beide Zielsetzungen erfüllt sein müssen, sofern eine davon gegeben ist (EuGH Rs *** u .a., C-390/12 Rn 56 und 65). Es kann daher dahin gestellt bleiben, ob das österreichische Glückspielgesetz auch das Ziel der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt. Auch der Verwaltungsgerichtshof (4.11.2009, 2009/17/0147) ging bereits davon aus, dass der österreichische Gesetzgeber mit der Aufrechterhaltung des Glücksspielmonopols und der Kontrolle der Erteilung allfälliger Konzessionen gerade jene ordnungspolitischen Ziele verfolgt, die nach der Rechtsprechung des EuGH die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen. In diesem Sinne nahm auch der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung vom 20.3.2013, 6 Ob 118/12i, an, dass nach der Absicht des Gesetzgebers oberste Zielsetzung des Glücksspielgesetzes der Schutz des einzelnen Spielers sei. Der Verfassungsgerichtshof führt zu den Zielen der Beschränkung von Glücksspielkonzessionen Folgendes aus: „Die Ziele der Beschränkung von Glücksspielkonzessionen, nämlich Straftaten zu verhindern, eine übermäßige Anregung zur Teilnahme am Glücksspiel durch unreglementierte Konkurrenz zu vermeiden und zu verhindern, dass Glücksspiel ausschließlich zu gewerblichen Gewinnzwecken veranstaltet wird, liegen angesichts der nachgewiesenen Sozialschädlichkeit des Glücksspiels im öffentlichen Interesse (VfGH 6.12.2012, B1337/11 u. a.; 12.3.2015, G 205/2014-15 u. a.). Das Ermittlungsverfahren hat nun erbracht, dass die Spielsucht in Österreich ein Problem darstellt; die Regelungen des österreichischen Glücksspielgesetzes verfolgen das Ziel des Verbraucherschutzes bzw. des Spielerschutzes, neben einem fiskalpolitischen Ziel. Diesbezüglich ist jedoch auszuführen, dass eine fiskalpolitische Zielsetzung nicht schadet, sofern nur das Ziel des Spielerschutzes tatsächlich verfolgt wird (vgl. EuGH C-347/09, Rs ***, Rn 55; 390/12, Rs ***, Rn 54C-390/12).Das Ermittlungsverfahren hat nun erbracht, dass die Spielsucht in Österreich ein Problem darstellt; die Regelungen des österreichischen Glücksspielgesetzes verfolgen das Ziel des Verbraucherschutzes bzw. des Spielerschutzes, neben einem fiskalpolitischen Ziel. Diesbezüglich ist jedoch auszuführen, dass eine fiskalpolitische Zielsetzung nicht schadet, sofern nur das Ziel des Spielerschutzes tatsächlich verfolgt wird vergleiche EuGH C-347/09, Rs ***, Rn 55; 390/12, Rs ***, Rn 54C-390/12). In diesem Zusammenhang hat der EuGH bereits ausgesprochen, dass, um ein besonders hohes Schutzniveau für Verbraucher im Glücksspielsektor zu gewährleisten, die Errichtung eines Monopols zugunsten einer einzigen Einrichtung, die von den Behörden genau überwacht wird, gerechtfertigt ist, um das Ziel, Anreize für übermäßige Spielausgaben zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, hinreichend wirksam zu verfolgen (vgl. EuGH C-347/09, Rs ***, Rn 48, C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, Rs *** u. a., Rn 81 und 83). Eine solche Politik kann nämlich sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht im Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers des staatlichen Monopols gelenkt werden, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass es frei von kriminellen Elementen und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und vor Spielsucht zu schützen (EuGH Rs ***, Rn 62, Rs *** u. a., Rn 101 und 102). Weiters hat der EuGH in der Rs *** International u. a., C-186/11 und C-209/11, Rn 29f. und 45 festgestellt, dass im Gegensatz zur Einführung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs auf einem traditionellen Markt die Betreibung eines derartigen Wettbewerbs auf dem sehr spezifischen Markt für Glücksspiele, d. h. zwischen mehreren Veranstaltern, die die gleichen Glücksspiele betreiben dürfen, insofern nachteilige Folgen haben könnte, als diese Veranstalter versucht wären, einander an Einfallsreichtum zu übertreffen, um ihr Angebot attraktiver als das ihrer Wettbewerber zu machen, so dass für die Verbraucher die mit dem Spiel verbundenen Ausgaben und die Gefahr der Spielsucht erhöht würden (vgl. auch EuGH Rs ***, C-390/12, Rn 46).In diesem Zusammenhang hat der EuGH bereits ausgesprochen, dass, um ein besonders hohes Schutzniveau für Verbraucher im Glücksspielsektor zu gewährleisten, die Errichtung eines Monopols zugunsten einer einzigen Einrichtung, die von den Behörden genau überwacht wird, gerechtfertigt ist, um das Ziel, Anreize für übermäßige Spielausgaben zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, hinreichend wirksam zu verfolgen vergleiche EuGH C-347/09, Rs ***, Rn 48, C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, Rs *** u. a., Rn 81 und 83). Eine solche Politik kann nämlich sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht im Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers des staatlichen Monopols gelenkt werden, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass es frei von kriminellen Elementen und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und vor Spielsucht zu schützen (EuGH Rs ***, Rn 62, Rs *** u. a., Rn 101 und 102). Weiters hat der EuGH in der Rs *** International u. a., C-186/11 und C-209/11, Rn 29f. und 45 festgestellt, dass im Gegensatz zur Einführung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs auf einem traditionellen Markt die Betreibung eines derartigen Wettbewerbs auf dem sehr spezifischen Markt für Glücksspiele, d. h. zwischen mehreren Veranstaltern, die die gleichen Glücksspiele betreiben dürfen, insofern nachteilige Folgen haben könnte, als diese Veranstalter versucht wären, einander an Einfallsreichtum zu übertreffen, um ihr Angebot attraktiver als das ihrer Wettbewerber zu machen, so dass für die Verbraucher die mit dem Spiel verbundenen Ausgaben und die Gefahr der Spielsucht erhöht würden vergleiche auch EuGH Rs ***, C-390/12, Rn 46). Der EuGH hat allerdings in diesem Zusammenhang auch ausgesprochen, dass die von den Mitgliedstaaten auferlegten Beschränkungen die von der Rechtsprechung des Gerichtshofs insoweit aufgestellten Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung erfüllen müssen. Danach ist eine nationale Regelung nur dann geeignet, die Erreichung des geltend gemachten Zieles zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. EuGH Rs ***, C-42/07, Rn 59 bis 61 und die dort angeführte Rechtsprechung, Rs ***, C-390/12, Rn 43 und 49, 56).Der EuGH hat allerdings in diesem Zusammenhang auch ausgesprochen, dass die von den Mitgliedstaaten auferlegten Beschränkungen die von der Rechtsprechung des Gerichtshofs insoweit aufgestellten Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung erfüllen müssen. Danach ist eine nationale Regelung nur dann geeignet, die Erreichung des geltend gemachten Zieles zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen vergleiche EuGH Rs ***, C-42/07, Rn 59 bis 61 und die dort angeführte Rechtsprechung, Rs ***, C-390/12, Rn 43 und 49, 56). Der bloße Umstand, dass ein Mitgliedstaat ein anderes Schutzsystem als ein anderer Mitgliedstaat gewählt hat, kann laut EuGH keinen Einfluss auf die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen haben. Diese sind allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaates verfolgten Ziele und auf das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen (vgl. Urteil ***, C-176/11, Rn 25 und