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{'item': 'LVwG-AV-123/001-2016'}

Obsah (6)§ 4Art. 130§ 1§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-123/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 4

VVG könne die mangelnde Leistung auf Gefahr und Kosten des Einschreiters von der Behörde bewerkstelligt werden.Zur Begründung wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung aufgrund des rechtskräftigen Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 14. November 2013, Aktenzeichen ***, zum Abbruch des nicht fertiggestellten Einfamilienhauses auch nach Androhung der Ersatzvornahme innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht nachgekommen sei.

Paragraph 4, VVG könne die mangelnde Leistung auf Gefahr und Kosten des Einschreiters von der Behörde bewerkstelligt werden. Zur Begründung von Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die voraussichtlichen Kosten – entsprechend dem aufgrund der Stellungnahme des Amtssachverständigen günstigsten Angebot –

§ 4Abs.

2 VVG gegen nachträgliche Verrechnung vorzuschreiben waren. Zur Begründung von Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die voraussichtlichen Kosten – entsprechend dem aufgrund der Stellungnahme des Amtssachverständigen günstigsten Angebot –

Paragraph 4, Absatz 2, VVG gegen nachträgliche Verrechnung vorzuschreiben waren. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich durch Hinterlegung am

  1. Dezember 2015 zugestellt. Dagegen richtet sich die mit Schreiben vom
  2. Jänner 2016 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich im Hinblick auf den Pensionsantrittstermin die finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers verbessern würden, sodass die Fertigstellung des Bauvorhabens möglich sein werde. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des Bescheides.
  3. Rechtsgrundlagen: 2.
  4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013:2.
  5. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 122/2013: § 24.

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (…) § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.2. Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013:Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 33/2013: Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen a) Ersatzvornahme § 4.

(1)Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.Paragraph 4,
(1)Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2)Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar. 3. Erwägungen:

§ 1Abs.

1 Z 2 lit. b VVG obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden die Vollstreckung der von Gemeindebehörden erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden.

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, VVG obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden die Vollstreckung der von Gemeindebehörden erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden.

§ 4Abs.

1 VVG kann dem zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung aufgetragen werden, sofern dieser gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit der Verpflichtung nachgekommen ist.

Paragraph 4, Absatz eins, VVG kann dem zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung aufgetragen werden, sofern dieser gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit der Verpflichtung nachgekommen ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde als Vollstreckungsbehörde ist demgemäß zur Anordnung der Ersatzvornahme berechtigt, wenn trotz Androhung der Ersatzvornahme mit den erforderlichen Arbeiten noch nicht begonnen wurde (VwGH 8.9.1981, 81/05/0079, 0080). Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass die Ersatzvornahme vom Titelbescheid der Baubehörde gedeckt sei. Die mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom

  1. November 2013, Aktenzeichen ***, auferlegte Verpflichtung, das auf seiner Liegenschaft *** vorhandene, nicht fertiggestellte Wohnhaus binnen sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zur Gänze abzubrechen, wurde vom Beschwerdeführer bis dato nicht erfüllt. Die Rechtmäßigkeit dieses Titelbescheides kann im Vollstreckungsverfahren nicht mehr geprüft werden, wurde allerdings auch in der Beschwerde nicht beanstandet. Maßgeblich ist, dass der baupolizeiliche Auftrag an den Beschwerdeführer ergangen ist und daher das diesbezügliche Vollstreckungsverfahren rechtens gegen ihn geführt wird (VwGH 08.04.2014, 2012/05/0132). Einwendungen gegen die Kostenvorschreibung könnte der Verpflichtete nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch seien, wofür er allerdings den Beweis erbringen müsste, oder dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistungen, die von ihm zu erbringen gewesen wären, unbegründeter Weise hinausgingen. Die Behörde hat bei der Auswahl der Gewerbetreibenden zur Durchführung einer Ersatzvornahme freie Hand; dem Verpflichteten steht kein Mitspracherecht zu. Es steht ihm frei, vor Beginn der Ersatzvornahme durch das von der Behörde beauftragte Unternehmen die im Titelbescheid vorgeschriebene Leistung selbst zu erbringen und so die Notwendigkeit der Ersatzvornahme mit ihren Kostenfolgen zu vermeiden. Die Behörde muss dem Verpflichteten nicht die Möglichkeit geben, selbst ein günstigeres Offert zu stellen, um so nachträglich die vorgeschriebene Leistung selbst zu erbringen (VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050). Für Kostenvorauszahlungsaufträge gilt lediglich das Prinzip des Schutzes des Verpflichteten vor der Vorschreibung von Kosten, welche die tatsächlich mit der Ersatzvornahme zu erwartenden Kosten erkennbar relevant überschreiten werden. Eine Verpflichtung der Behörde, eine Ersatzvornahme für den Beschwerdeführer so kostengünstig wie möglich zu gestalten, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Wurde ein Amtssachverständigengutachten zur Überprüfung der Angemessenheit des vorgeschriebenen Betrages eingeholt, kann durch eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, die nicht auf gleicher fachlicher Ebene steht wie das Amtssachverständigengutachten, dieses nicht entkräftet werden (VwGH 19.12.2013, 2011/03/0173). In der Beschwerde wurde die Rechtmäßigkeit der Kostenvorauszahlung weder dem Grunde noch der Höhe nach in Zweifel gezogen. Im Übrigen konnte eine Unrechtmäßigkeit oder Unverhältnismäßigkeit dieser Kostenvorschreibung auch nicht erkannt werden. Zufolge § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, das heißt hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen. Zufolge Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, das heißt hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen. Nach den Materialien zu § 27 VwGVG (EB RV 2009 BlgNR,
  2. GP, 6) legt § 27 VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) ist die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt.Nach den Materialien zu Paragraph 27, VwGVG (EB Regierungsvorlage 2009 BlgNR,
  3. GP, 6) legt Paragraph 27, VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) ist die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt. Beschwerden sind daher nur insofern zu prüfen, als ein entsprechendes Vorbringen in der Beschwerde erstattet wurde und die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist. Das gegenständliche Beschwerdevorbringen reduziert sich auf das Vorbringen, dass sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers voraussichtlich bessern werde, weshalb er in der Lage sein werde, das Bauvorhaben fertig zu stellen. Die wirtschaftliche Lage des Verpflichteten ist bei Anordnung einer Ersatzvornahme bzw. bei Erlassung eines Vorauszahlungsauftrages nicht zu berücksichtigen (VwGH 20.11.1984, 84/07/0279; 12.2.1986, 85/03/0145). Dementsprechend können auch die (vom Beschwerdeführer) prognostizierten künftigen wirtschaftliche Verhältnisse bei der Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen keine Berücksichtigung finden. Mit dem Beschwerdevorbringen werden keine Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  4. Ergänzendes: Hingewiesen wird auf den Grundsatz, dass während der Anhängigkeit eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens die Vollstreckung unzulässig ist (vgl. VwGH 15.6.1970, Slg. 7813 ua.). Dementsprechend wären für die vom Beschwerdeführer noch immer angestrebte Fertigstellung seines Bauvorhabens die neuerliche Beantragung einer Baubewilligung (vor Beginn der Ersatzvornahme) sowie die Erteilung einer Baubewilligung erforderlich.Hingewiesen wird auf den Grundsatz, dass während der Anhängigkeit eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens die Vollstreckung unzulässig ist vergleiche VwGH 15.6.1970, Slg. 7813 ua.). Dementsprechend wären für die vom Beschwerdeführer noch immer angestrebte Fertigstellung seines Bauvorhabens die neuerliche Beantragung einer Baubewilligung (vor Beginn der Ersatzvornahme) sowie die Erteilung einer Baubewilligung erforderlich.
  5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Diese Entscheidung konnte

§ 24Vw

GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Da eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Diese Entscheidung konnte

Paragraph 24, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. , Da eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom

  1. April 2012, 2012/05/0029 bzw. auch vom
  2. Dezember 2012, 2012/03/0038).Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom
  3. April 2012, 2012/05/0029 bzw. auch vom
  4. Dezember 2012, 2012/03/0038).
  5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.123.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.