Obsah (7)
Art. 151§ 25aArt. 133§ 28§ 15§ 62§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-7/001-2013 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat d
Art. 151Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) i
Vm § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Frist für die Durchführung der erteilten Maßnahmenaufträge (außer betreffend Lagerbereich 12, sowie Maßnahmenauftrag B.) wird mit
- April 2016 neu festgesetzt. Die Maßnahmenaufträge betreffend Lagerungsbereich 12, sowie Maßnahmenauftrag B. sind bis längstens
- März 2016 zu erfüllen.Die als Beschwerden zu behandelnden Berufungen werden
, Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbindung mit Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen., Die Frist für die Durchführung der erteilten Maßnahmenaufträge (außer betreffend Lagerbereich 12, sowie Maßnahmenauftrag B.) wird mit 30. April 2016 neu festgesetzt. Die Maßnahmenaufträge betreffend Lagerungsbereich 12, sowie Maßnahmenauftrag B. sind bis längstens 30. März 2016 zu erfüllen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG) eine ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8.5.2013 verpflichtete der Landeshauptmann von NÖ, Abteilung RU4, (im Folgenden: belangte Behörde) Herrn *** (Beschwerdeführer) und die *** (Beschwerdeführerin) unter detaillierter Auflistung der vorzunehmenden Maßnahmen und unter Anwendung von § 62 Abs. 7 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) „sämtliche noch in der Abfallbehandlungsanlage auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, gelagerten bzw. abgelagerten Abfälle ordnungsgemäß und nachweislich zu entfernen“. Als Frist für die Durchführung der erteilten Maßnahmeaufträge wurde der 12.6.2013, betreffend Lagerbereich 12 sowie Maßnahmeauftrag B. der 29.5.2013 gesetzt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8.5.2013 verpflichtete der Landeshauptmann von NÖ, Abteilung RU4, (im Folgenden: belangte Behörde) Herrn *** (Beschwerdeführer) und die *** (Beschwerdeführerin) unter detaillierter Auflistung der vorzunehmenden Maßnahmen und unter Anwendung von Paragraph 62, Absatz 7, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) „sämtliche noch in der Abfallbehandlungsanlage auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, gelagerten bzw. abgelagerten Abfälle ordnungsgemäß und nachweislich zu entfernen“. Als Frist für die Durchführung der erteilten Maßnahmeaufträge wurde der 12.6.2013, betreffend Lagerbereich 12 sowie Maßnahmeauftrag B. der 29.5.2013 gesetzt. Die Anlage sei zunächst vom Beschwerdeführer als Einzelunternehmer und danach von der Beschwerdeführerin mit dem Beschwerdeführer als ***-Geschäftsführer betrieben und am 1.1.2007 stillgelegt worden. Bei Stilllegung des Betriebes seien keine Stilllegungsmaßnahmen angezeigt oder gesetzt, der ehemalige Betriebsstandort vielmehr „in einem desaströsen Zustand“ zurückgelassen worden. Den Gutachten der im Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen sei zu entnehmen, dass die aufgetragenen Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Interessen, insbesondere zum Schutz des Grundwassers, vorzuschreiben seien, ansonsten eine weitere Beeinträchtigung des Grundwassers zu erwarten sei. Weiters seien die Maßnahmenaufträge zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen notwendig, denn es handle sich um öffentlich zugängliche, umfangreiche Lagerungen von gefährlichen – insbesondere auch brennbaren – Abfalllagerungen, auch in diversen Becken und Gruben. Zu der auf dem Grundstück befindlichen Biohalle sei auszuführen, dass diese auf Grund ihres schlechten Zustandes gegebenenfalls (teilweise) demontiert werden müsse, widrigenfalls die Gesundheit oder das Leben von Räumungsarbeiten durchführenden Arbeitern gefährdet wäre. Insofern würden Leben und Gesundheit gegenüber den wirtschaftlichen Interessen einer Hallensanierung überwiegen.
- Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den Bescheid wurde mit Schreiben vom 24.5.2013 (Beschwerdeführer) sowie 26.5.2013 (Beschwerdeführerin), beide eingelangt bei der belangten Behörde am 28.5.2013 und somit rechtzeitig, Berufung erhoben. Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer (und inhaltlich gleichlautend die Beschwerdeführerin) vor, er habe die verfahrensgegenständliche Liegenschaft veräußert und den Kaufvertrag am 11.3.2013 notariell beglaubigen lassen (Beschwerdepunkt [BP] 1). Etwaige Anordnungen könne er daher nicht durchsetzen. Weiters sei als Verursacher der Maßnahmen „nach AWG“ derjenige anzusehen, der die Maßnahmen anordnen würde, „im vorliegenden Fall – Verursacher RU4 NÖ Landesregierung“ (BP 2). 1991 sei auf behördliche Anordnung ölkontaminiertes Erdreich in die Biohalle „sowie in die Container“ „überdimensional“ eingelagert Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer (und inhaltlich gleichlautend die Beschwerdeführerin) vor, er habe die verfahrensgegenständliche Liegenschaft veräußert und den Kaufvertrag am 11.3.2013 notariell beglaubigen lassen (Beschwerdepunkt [BP] 1). Etwaige Anordnungen könne er daher nicht durchsetzen. Weiters sei als Verursacher der Maßnahmen „nach AWG“ derjenige anzusehen, der die Maßnahmen anordnen würde, „im vorliegenden Fall – Verursacher RU4 , NÖ Landesregierung“ (BP 2). 1991 sei auf behördliche Anordnung ölkontaminiertes Erdreich in die Biohalle „sowie in die Container“ „überdimensional“ eingelagert (BP 3), 1994 die Betriebszufahrt gesperrt worden (BP 5). Weiters sei über Jahre hinweg „wissentlich von öffentlichen Verkehrsflächen belastete Oberflächengewässer in das Betriebsgelände“ eingeleitet worden. Diese hätten „offensichtlich…Schäden an der Umspundung“ herbeigeführt (BP 7). 2004 bis 2006 sei ein Projekt zur Ableitung der Oberflächenwässer eingereicht, dieses jedoch von der Behörde nicht „mit Nachdruck“ behandelt worden (BP 8). Der Beschwerdeführer sei außerdem seit August 2005 bei der „*** weder Gesellschafter“ gewesen, noch hätte er „sonst eine tragende Funktion“ inne gehabt (BP 10). Überdies hätte die Beschwerdeführerin beim Beschwerdeführer Mietrückstände in Höhe von 5.040.000 Euro, die durch behördliches Versagen verursacht worden seien. Über eine Schadenersatzforderung in Höhe von 20 Millionen Euro sei ebenso noch nicht entschieden worden.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer *** ist Hälfteeigentümer der Liegenschaft KG ***, EZ ***, darin inliegend Grundstücksnummern *** und ***. Zweite Hälfteeigentümerin ist Frau ***. Im Grundbuch ist unter ***, ***, zugunsten des Landes Niederösterreich ein Veräußerungsverbot eingeräumt. Der Beschwerdeführer war laut Firmenbuchauszug vom 25.1.2016 bis 13.9.2005 handelsrechtlicher Geschäftsführer und bis 15.6.2007 Gesellschafter der Beschwerdeführerin. Der Beschwerdeführer und in weiterer Folge die Beschwerdeführerin betrieben auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück eine Abfallbehandlungsanlage. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin waren Betriebsinhaber der Abfallbehandlungsanlage. Diese wurde mit 1.1.2007 still gelegt. Es wurden von den ehemaligen Betreibern der Abfallrechtsbehörde keine Maßnahmen angezeigt, welche im Rahmen der Stilllegung der Anlage durchgeführt wurden. Die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen wurde bis dato nicht durchgeführt.
- Beweiswürdigung: Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, ***, sowie in einen Auszug des Grundbuchs, Grundstücksnummern *** und ***, KG *** (Stand: 21.1.2016), und des Firmenbuchs, ***, *** (Stand: 25.1.2016). Zur Nichtdurchführung der erforderlichen Maßnahmen ist auszuführen, dass die Existenz der abgelagerten Abfälle vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde bzw. in der Beschwerde auch nicht vorgebracht worden ist, diese seien in der Zwischenzeit entfernt worden. Der Beschwerdeführer behauptet vielmehr, als Verursacher der Abfallablagerungen sei die belangte Behörde anzusehen, was ein Vorhandensein der Abfälle impliziert. Für das erkennende Gericht war es daher als erwiesen anzusehen, dass die Abfälle bisher noch nicht entfernt worden sind, zumal der Beschwerdeführer auch auf eine aufrechte Zufahrtssperre zur Liegenschaft verweist, welche einen Abtransport des kontaminierten Materials verunmöglichen würde. Im Übrigen wurde der Sachverhalt in der Beschwerde generell nicht bestritten. Die von der belangten Behörde herangezogenen Amtssachverständigen (ASV) legten in ihren gutachterlichen Stellungnahmen schlüssig und nachvollziehbar dar, welche erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen vorgeschrieben werden müssten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers reduzieren sich demgegenüber auf pauschale und oberflächliche Behauptungen (so zum Beispiel: „wissentlich von öffentlichen Verkehrsflächen belastete Oberflächengewässer in das Betriebsgelände…eingeleitet, welche offensichtlich in Folge zu Schäden an der Umspundung führten“), welchen das erkennende Gericht nicht folgen kann. Den Gutachten der ASV konnte der Beschwerdeführer somit nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
- Rechtslage: 5.1.
Art. 151Abs.
51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) wurde mit
- Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.5.1.
Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) wurde mit 1.
Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über. 5.2.
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. 5.2.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 5.3.
§ 15Abs. 1 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (NÖ LVw
GG) kann nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften die öffentliche mündliche Verhandlung in verschiedenen Verfahren gemeinsam durchgeführt werden. 5.3.
Paragraph 15, Absatz eins, NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (NÖ LVwGG) kann nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften die öffentliche mündliche Verhandlung in verschiedenen Verfahren gemeinsam durchgeführt werden. 5.
- § 62 Abs. 7 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) lautet:5.
- Paragraph 62, Absatz 7, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) lautet: „§ 62 […]
(7)Werden vom Anlageninhaber bei einer Unterbrechung oder bei der Einstellung des Betriebs nicht die zur Vermeidung der Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen erforderlichen Maßnahmen gesetzt, hat die zuständige Behörde diese bescheidmäßig aufzutragen. Der Bescheid ist sofort vollstreckbar. […]“ 6. Erwägungen: 6.1.
der Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform 2012 war der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ die Berufungsinstanz gegen Bescheide des Landeshauptmannes von NÖ als Abfallrechtsbehörde. Die Berufungen gegen den gegenständlichen Bescheid wurden am 24.5.2013 und 26.5.2013, beide eingelangt am 28.5.2013 eingebracht, waren also rechtzeitig.
Art. 151Abs.
51 Z 8 B-VG ging mit 1.1.2014 die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim UVS NÖ anhängigen Verfahren auf das Landesverwaltungsgericht NÖ über. 6.1.
der Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform 2012 war der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ die Berufungsinstanz gegen Bescheide des Landeshauptmannes von NÖ als Abfallrechtsbehörde. Die Berufungen gegen den gegenständlichen Bescheid wurden am 24.5.2013 und 26.5.2013, beide eingelangt am 28.5.2013 eingebracht, waren also rechtzeitig.
Artikel 151
, , Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ging mit 1.1.2014 die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim UVS NÖ anhängigen Verfahren auf das Landesverwaltungsgericht NÖ über. 6.2.
§ 15NÖ LVw
GG wurden die vorliegenden Beschwerden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 6.2.
Paragraph 15, NÖ LVwGG wurden die vorliegenden Beschwerden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 6.
- Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die verfahrensgegenständliche Liegenschaft verkauft und könne nun nicht mehr darüber verfügen (vgl. BP 1). Dem ist entgegenzuhalten, dass er laut Grundbuchsauszug vom 21.1.2016 immer noch Hälfteeigentümer der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, ist. Wie aus dem Grundbuch ersichtlich ist, besteht zugunsten des Landes Niederösterreich ein aufrechtes Veräußerungsverbot. Somit besteht für den Beschwerdeführer kein Hindernis, nicht sachenrechtlich über die gegenständliche Liegenschaft verfügen zu können, selbst wenn er „nur“ Hälfteeigentümer ist (vgl. Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I13, S. 294f). Als „Inhaber“ einer Anlage ist in erster Linie der Betreiber und, sofern diese nicht betrieben wird, die Person anzusehen, welche die Sachherrschaft hat (vgl. VwGH 20.9.2012, 2011/07/0235). Gegenständlich wurde die Anlage bereits im Jahr 2007 stillgelegt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass – neben der Beschwerdeführerin – der Beschwerdeführer als Liegenschaftseigentümer die Sachherrschaft über die Anlage innehat. Beide sind daher als Anlageninhaber anzusehen, zumal von der Beschwerdeführerin auch nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde. 6.
- Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die verfahrensgegenständliche Liegenschaft verkauft und könne nun nicht mehr darüber verfügen vergleiche BP 1). Dem ist entgegenzuhalten, dass er laut Grundbuchsauszug vom 21.1.2016 immer noch Hälfteeigentümer der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, ist. Wie aus dem Grundbuch ersichtlich ist, besteht zugunsten des Landes Niederösterreich ein aufrechtes Veräußerungsverbot. Somit besteht für den Beschwerdeführer kein Hindernis, nicht sachenrechtlich über die gegenständliche Liegenschaft verfügen zu können, selbst wenn er „nur“ Hälfteeigentümer ist vergleiche Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I13, S. 294f). Als „Inhaber“ einer Anlage ist in erster Linie der Betreiber und, sofern diese nicht betrieben wird, die Person anzusehen, welche die Sachherrschaft hat vergleiche VwGH 20.9.2012, 2011/07/0235). Gegenständlich wurde die Anlage bereits im Jahr 2007 stillgelegt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass – neben der Beschwerdeführerin – der Beschwerdeführer als Liegenschaftseigentümer die Sachherrschaft über die Anlage innehat. Beide sind daher als Anlageninhaber anzusehen, zumal von der Beschwerdeführerin auch nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde. 6.
- Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf Grundlage des § 62 Abs. 7 AWG 2002 erlassen. Diese Bestimmung ermächtigt die Behörde, erforderliche Maßnahmen bescheidmäßig aufzutragen, wenn diese vom Anlageninhaber „bei einer Unterbrechung oder bei der Einstellung des Betriebes“ nicht gesetzt werden (vgl. Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002
(2015), § 62 Rz 45). Nun wurden die zur Vermeidung der Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen anlässlich der Stilllegung erforderlichen Maßnahmen – wie bereits im angefochtenen Bescheid auf Grund der Sachverständigengutachten festgestellt – jedoch nicht gesetzt. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. BP 2, 3 und 7) kommt es bei einem Vorgehen der Behörde
§ 62Abs.
7 AWG 2002 nicht darauf an, wer die Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen verursacht hat. Wie sich aus dem klaren Wortlaut des § 62 Abs. 7 AWG 2002 ergibt, trifft die Verpflichtung zum Setzen der erforderlichen Maßnahmen im Zuge einer Unterbrechung oder Schließung eines Betriebes den Anlageninhaber (vgl. Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002
(2015), 6.4. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf Grundlage des , Paragraph 62, Absatz 7, AWG 2002 erlassen. Diese Bestimmung ermächtigt die Behörde, erforderliche Maßnahmen bescheidmäßig aufzutragen, wenn diese vom Anlageninhaber „bei einer Unterbrechung oder bei der Einstellung des Betriebes“ nicht gesetzt werden vergleiche Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002
(2015), Paragraph 62, Rz 45). Nun wurden die zur Vermeidung der Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen anlässlich der Stilllegung erforderlichen Maßnahmen – wie bereits im angefochtenen Bescheid auf Grund der Sachverständigengutachten festgestellt – jedoch nicht gesetzt. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers vergleiche BP 2, 3 und 7) kommt es bei einem Vorgehen der Behörde
Paragraph 62, Absatz 7, AWG 2002 nicht darauf an, wer die Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen verursacht hat. Wie sich aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 62, Absatz 7, AWG 2002 ergibt, trifft die Verpflichtung zum Setzen der erforderlichen Maßnahmen im Zuge einer Unterbrechung oder Schließung eines Betriebes den Anlageninhaber , vergleiche Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002
(2015), § 62 Rz 2). Aus diesem Grund läuft auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei seit 2005 nicht mehr Gesellschafter bei der Beschwerdeführerin und könne deshalb nicht verpflichtet werden (vgl. BP 10), ins Leere. Paragraph 62, Rz 2). Aus diesem Grund läuft auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei seit 2005 nicht mehr Gesellschafter bei der Beschwerdeführerin und könne deshalb nicht verpflichtet werden vergleiche BP 10), ins Leere. 6.
- Zum restlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dieses allenfalls in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, aber jedenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist und somit nicht behandelt werden braucht. 6.
- Im Ergebnis war somit der angefochtene Bescheid zu bestätigen und die Beschwerden als unbegründet abzuweisen. 6.
- Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang auf das von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ebenfalls geführte Vollstreckungsverfahren, Zl. *** und /***, hingewiesen. Gegen den in diesem Verfahren ergangenen Bescheid ist beim Landesverwaltungsgericht NÖ, protokolliert zu LVwG-AV-643/001-2014, eine Beschwerde anhängig. Bei Umsetzung der Zwangsmaßnahmen durch die belangte Behörde sei für diese Entscheidung auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.2.1996, 95/07/0079, verwiesen, wonach die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlegt, in die Wirklichkeit nicht eine anhängige Berufung (nun Beschwerde) gegenstandslos machen würde. „Eine in der Außenwelt in der Zeit zwischen Erlassung des Erst- und des Berufungsbescheides bewirkte Änderung…ist von der Rechtsmittelbehörde nicht zu berücksichtigen“.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 leg. cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, leg. cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Beschwerdeführer haben im gegenständlichen Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, ihm seien „durch behördliches Versagen“ Mieteinkünfte entgangen, worüber „dringender Verhandlungsbedarf“ bestehe, so betrifft dies nicht das gegenständliche Verfahren, war also nicht als Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu werten. Ungeachtet dessen waren im vorliegenden Beschwerdeverfahren – auch auf Grund des nicht bestrittenen Sachverhalts – im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH 17.4.2012, 2012/05/0029 oder auch 21.12.2012, 2012/03/0038). Von einer Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Die Beschwerdeführer haben im gegenständlichen Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, ihm seien „durch behördliches Versagen“ Mieteinkünfte entgangen, worüber „dringender Verhandlungsbedarf“ bestehe, so betrifft dies nicht das gegenständliche Verfahren, war also nicht als Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu werten. Ungeachtet dessen waren im vorliegenden Beschwerdeverfahren – auch auf Grund des nicht bestrittenen Sachverhalts – im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH 17.4.2012, 2012/05/0029 oder auch 21.12.2012, 2012/03/0038). Von einer Verhandlung konnte daher abgesehen werden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Überdies orientiert sich die vorliegende Entscheidung, der die eindeutige Rechtsprechung des VwGH zugrunde gelegt wurde, am eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.7.001.2013