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{'item': 'LVwG-AV-1264/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1264/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom

  1. Oktober 2015, GZ ***, betreffend die Übernahme der Kosten von Leistungen bei Krankheit nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin , HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom
  2. Oktober 2015, GZ ***, betreffend die Übernahme der Kosten von Leistungen bei Krankheit nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, zu Recht erkannt:
  3. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  5. Zum Vorverfahren Mit Bescheid vom
  6. Oktober 2015, ***, wies der Bürgermeister der Stadt *** (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom
  7. September 2015 auf Übernahme der Kosten von Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung gemäß § 12 Abs. 4 NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9.2.2005, ab.Mit Bescheid vom
  8. Oktober 2015, ***, wies der Bürgermeister der Stadt *** (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom
  9. September 2015 auf Übernahme der Kosten von Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung gemäß Paragraph 12, Absatz 4, NÖ Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt 9.2.2005, ab. Der Antragsteller habe im Zeitpunkt der Krankheit keine Mindestsicherung bezogen, wodurch eine Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich gewesen sei, habe jedoch, wie sich aus der vorgelegten Rechnung ergebe, einen Bedarf für Leistungen gemäß § 12 Abs. 1 NÖ MSG.Der Antragsteller habe im Zeitpunkt der Krankheit keine Mindestsicherung bezogen, wodurch eine Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich gewesen sei, habe jedoch, wie sich aus der vorgelegten Rechnung ergebe, einen Bedarf für Leistungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, NÖ MSG. Die vorgelegten Kosten seien keine Kosten, wie sie für Versicherte der NÖ Gebietskrankenkasse nach dem ASVG für Sachleistungen und Begünstigungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung übernommen werden, da es sich bei der vorgelegten Honorarnote um eine Vereinbarung über eine Leistung aus dem kassenfreien Raum handle und die Behandlung nicht auf Kosten des Krankenversicherungsträgers möglich sei. Die nachgewiesenen Kosten hätten daher nicht gemäß § 12 Abs. 4 NÖ MSG übernommen werden können.Die vorgelegten Kosten seien keine Kosten, wie sie für Versicherte der NÖ Gebietskrankenkasse nach dem ASVG für Sachleistungen und Begünstigungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung übernommen werden, da es sich bei der vorgelegten Honorarnote um eine Vereinbarung über eine Leistung aus dem kassenfreien Raum handle und die Behandlung nicht auf Kosten des Krankenversicherungsträgers möglich sei. Die nachgewiesenen Kosten hätten daher nicht gemäß Paragraph 12, Absatz 4, NÖ MSG übernommen werden können.
  10. Zum Beschwerdeverfahren In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wird zusammengefasst eingewendet, der Beschwerdeführer sei seit Dezember 2014 im Krankenstand und nach zwei erfolglosen HNO-Facharztbesuchen habe er Rat bei Herrn *** gesucht, welcher ihm eine Honorarnote von € 150,-- für seine Hilfe gelegt habe. Er sei durch seine Erkrankung (Gehörsturz/Tinnitus) an seine psychische Belastbarkeit angelangt und habe sich zur Behandlung in der Hoffnung entschieden, dass ihm durch diese schwere Zeit vom sozialen Bereich geholfen werde. Anzumerken sei, dass die Behandlung durch Herrn *** bereits Erleichterung brachte. Er beantrage die Übernahme der Honorarnote von € 150,--, weil er sie nicht bezahlen könne, da er sonst in existenzielle Not gerate.
  11. Feststellungen Der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz in ***, ***. Mit dem der behördlichen Entscheidung zugrunde liegenden Antrag begehrt er unter dem Titel „Leistung von Krankenhilfe“ die Zahlung von € 150,--, resultierend aus einer Vereinbarung des Beschwerdeführers mit einem namentlich bezeichneten Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten über eine Leistung aus dem kassenfreien Raum in dieser Höhe. Der Beschwerdeführer ist bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse krankenversichert. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hat er Krankengeld bezogen; er hat keine Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen.
  12. Rechtslage Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007,2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007,2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins -, 5, sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) lauten auszugsweise: „§ 4 Begriffsbestimmungen und Verweisungen

(1)im Sinne dieses Gesetzes
  1. ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
  2. ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach Paragraphen 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält; […], […] § 9Paragraph 9 Allgemeines
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung umfasst folgende Leistungen:
  1. Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes,
  2. Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes,
  3. Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, ,
  4. Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes,
  5. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung,
  6. Zusatzleistungen,
  7. Übernahme der Bestattungskosten. […] § 12Paragraph 12 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung
(1)Leistungen zum Schutz bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung umfassen jene Sachleistungen und Vergünstigungen, wie sie Bezieherinnen oder Bezieher einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung von der NÖ Gebietskrankenkasse beanspruchen können.
(1)Leistungen zum Schutz bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung umfassen jene Sachleistungen und Vergünstigungen, wie sie Bezieherinnen oder Bezieher einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung von der NÖ Gebietskrankenkasse beanspruchen können.,
(2)Das Land stellt die Leistungen nach Abs. 1 durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die nach § 9 ASVG in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sicher. Die vom Land zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge entsprechen der Höhe, wie sie von und für Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbeziehern im ASVG vorgesehen sind.
(2)Das Land stellt die Leistungen nach Absatz eins, durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die nach Paragraph 9, ASVG in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sicher. Die vom Land zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge entsprechen der Höhe, wie sie von und für Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbeziehern im ASVG vorgesehen sind.,
(3)Das Land hat die Krankenversicherungsbeiträge für die Dauer des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz zu entrichten.
(3)Das Land hat die Krankenversicherungsbeiträge für die Dauer des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz zu entrichten.,
(4)Soweit eine Einbeziehung der hilfsbedürftigen Person in die gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich ist, weil sie keine Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz bezieht, sind die Kosten für einen nach Abs. 1 auftretenden Bedarf für alle erforderlichen Leistungen, wie sie Versicherte der NÖ Gebietskrankenkasse nach dem ASVG für Sachleistungen und Begünstigungen bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung beanspruchen können, zu übernehmen.
(4)Soweit eine Einbeziehung der hilfsbedürftigen Person in die gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich ist, weil sie keine Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz bezieht, sind die Kosten für einen nach Absatz eins, auftretenden Bedarf für alle erforderlichen Leistungen, wie sie Versicherte der NÖ Gebietskrankenkasse nach dem ASVG für Sachleistungen und Begünstigungen bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung beanspruchen können, zu übernehmen.,
(5)Zu den Kosten für Leistungen nach Abs. 4 können auf Grundlage des Privatrechts auch die Beiträge für eine freiwillige Selbstversicherung der hilfsbedürftigen Person in der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.
(5)Zu den Kosten für Leistungen nach Absatz 4, können auf Grundlage des Privatrechts auch die Beiträge für eine freiwillige Selbstversicherung der hilfsbedürftigen Person in der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. § 13ZusatzleistungenParagraph 13,, Zusatzleistungen, Für Sonderbedarfe, die durch die Leistungen nach §§ 10 bis 12 nicht gedeckt sind, können im unbedingt erforderlichen Ausmaß Zusatzleistungen im Rahmen des Privatrechts erbracht werden, wenn dies auf Grund der persönlichen oder familiären Verhältnisse der Hilfe suchenden Person oder der ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten scheint.“Für Sonderbedarfe, die durch die Leistungen nach Paragraphen 10 bis 12 nicht gedeckt sind, können im unbedingt erforderlichen Ausmaß Zusatzleistungen im Rahmen des Privatrechts erbracht werden, wenn dies auf Grund der persönlichen oder familiären Verhältnisse der Hilfe suchenden Person oder der ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten scheint.“ 5. Erwägungen § 9 Abs. 1 NÖ MSG enthält eine Aufzählung jener Leistungen, welche von der Bedarfsorientierten Mindestsicherung umfasst sind. In § 12 NÖ MSG wird der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung als wesentliche Maßnahme im Rahmen des Gesamtpakets der Bedarfsorientierten Mindestsicherung definiert (vgl. Motivenbericht zu § 12 NÖ MSG). Dieser Schutz soll durch Einbeziehung dort bisher nicht erfasster Leistungsbezieherinnen oder Leistungsbezieher in die gesetzliche Krankenversicherung (e-Card für Bezieherinnen und Bezieher der Bedarfsorientierten Mindestsicherung) gewährleistet werden. Die Bezieherinnen und Bezieher der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einschließlich der ihnen zugehörigen Angehörigen sollen somit einen uneingeschränkten Zugang zur Gesundheitsversorgung erhalten. Alle Bezieherinnen oder Bezieher von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, die nicht bereits von einer anderen Pflichtversicherung oder Mitversicherung als Angehöriger gemäß § 123 ASVG erfasst sind, sind im Wege einer Verordnung gemäß § 9 ASVG in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen. Paragraph 9, Absatz eins, NÖ MSG enthält eine Aufzählung jener Leistungen, welche von der Bedarfsorientierten Mindestsicherung umfasst sind. , In Paragraph 12, NÖ MSG wird der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung als wesentliche Maßnahme im Rahmen des Gesamtpakets der Bedarfsorientierten Mindestsicherung definiert vergleiche Motivenbericht zu Paragraph 12, NÖ MSG). Dieser Schutz soll durch Einbeziehung dort bisher nicht erfasster Leistungsbezieherinnen oder Leistungsbezieher in die gesetzliche Krankenversicherung (e-Card für Bezieherinnen und Bezieher der Bedarfsorientierten Mindestsicherung) gewährleistet werden. Die Bezieherinnen und Bezieher der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einschließlich der ihnen zugehörigen Angehörigen sollen somit einen uneingeschränkten Zugang zur Gesundheitsversorgung erhalten. Alle Bezieherinnen oder Bezieher von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, die nicht bereits von einer anderen Pflichtversicherung oder Mitversicherung als Angehöriger gemäß Paragraph 123, ASVG erfasst sind, sind im Wege einer Verordnung gemäß Paragraph 9, ASVG in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen. Schon aus § 12 Abs. 1 NÖ MSG ergibt sich, dass die Leistungen zum Schutz bei Krankheit als Sachleistungen erbracht werden. Abs. 2 leg. cit. stellt ergänzend klar, dass diese Leistungen durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sichergestellt werden. Schon aus Paragraph 12, Absatz eins, NÖ MSG ergibt sich, dass die Leistungen zum Schutz bei Krankheit als Sachleistungen erbracht werden. Absatz 2, leg. cit. stellt ergänzend klar, dass diese Leistungen durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sichergestellt werden. Ist eine Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich, weil eine hilfsbedürftige Person keine Leistungen nach diesem Gesetz bezieht, so sehen § 12 Abs. 4 und 5 NÖ MSG diesbezüglich Sonderregelungen vor. Aus dem Motivenbericht zum NÖ MSG ergibt sich dazu im Hinblick auf § 12 Abs. 4 NÖ MSG, dass in einem Fall, in dem die Einbeziehung der Hilfe suchenden Person in die gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich ist, weil diese keine Leistungen nach diesem Gesetz bezieht, diese jedoch einer Leistung bei Krankheit, […] bedarf, die Kosten für die im Einzelfall erforderlichen Leistungen für Sachleistungen und Begünstigungen bei Krankheit […] soweit zu übernehmen sind, als der Bedarf nicht anderweitig gedeckt ist oder aufgrund einer anderen gesetzlichen Grundlage geltend gemacht werden kann. Dies ergibt sich den Ausführungen im Motivenbericht zu Folge bereits aus dem Subsidiaritätsprinzip, worin weiter ausgeführt ist, dass die Kostenübernahme durch die Sozialhilfebehörde jedoch mit den Leistungen der NÖ Gebietskrankenkasse, wie sie Versicherte nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bei dieser beanspruchen können, begrenzt ist.Ist eine Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich, weil eine hilfsbedürftige Person keine Leistungen nach diesem Gesetz bezieht, so sehen Paragraph 12, Absatz 4 und 5 NÖ MSG diesbezüglich Sonderregelungen vor. Aus dem Motivenbericht zum NÖ MSG ergibt sich dazu im Hinblick auf Paragraph 12, Absatz 4, NÖ MSG, dass in einem Fall, in dem die Einbeziehung der Hilfe suchenden Person in die gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich ist, weil diese keine Leistungen nach diesem Gesetz bezieht, diese jedoch einer Leistung bei Krankheit, […] bedarf, die Kosten für die im Einzelfall erforderlichen Leistungen für Sachleistungen und Begünstigungen bei Krankheit […] soweit zu übernehmen sind, als der Bedarf nicht anderweitig gedeckt ist oder aufgrund einer anderen gesetzlichen Grundlage geltend gemacht werden kann. Dies ergibt sich den Ausführungen im Motivenbericht zu Folge bereits aus dem Subsidiaritätsprinzip, worin weiter ausgeführt ist, dass die Kostenübernahme durch die Sozialhilfebehörde jedoch mit den Leistungen der NÖ Gebietskrankenkasse, wie sie Versicherte nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bei dieser beanspruchen können, begrenzt ist. Der vorliegende Fall ist jedoch kein Anwendungsfall des § 12 Abs. 4 NÖ MSG. Zum einen ist der Bedarf des Beschwerdeführers durch seine bestehende Krankenversicherung anderweitig gedeckt. Zum anderen spricht auch die in § 12 Abs. 4 normierte Begrenzung auf jene Sachleistungen, wie sie Versicherte der NÖ Gebietskrankenkasse nach dem ASVG beanspruchen können, gegen eine Leistung auf Grundlage dieser Bestimmung. Dazu ist auch auf die einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu verweisen, wonach die - ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe umfassende - Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein muss, jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten darf (§ 133 Abs. 1 ASVG). Dieser Sachleistungsvorsorge dient das in Der vorliegende Fall ist jedoch kein Anwendungsfall des Paragraph 12, Absatz 4, NÖ MSG. Zum einen ist der Bedarf des Beschwerdeführers durch seine bestehende Krankenversicherung anderweitig gedeckt. Zum anderen spricht auch die in Paragraph 12, Absatz 4, normierte Begrenzung auf jene Sachleistungen, wie sie Versicherte der NÖ Gebietskrankenkasse nach dem ASVG beanspruchen können, gegen eine Leistung auf Grundlage dieser Bestimmung. Dazu ist auch auf die einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu verweisen, wonach die - ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe umfassende - Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein muss, jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten darf (Paragraph 133, Absatz eins, ASVG). Dieser Sachleistungsvorsorge dient das in § 338 ff ASVG normierte Vertragspartnerrecht (§ 338 Abs. 2: „Durch […] Verträge […] ist die ausreichende Versorgung der Versicherten […] sicherzustellen.“)Paragraph 338, ff ASVG normierte Vertragspartnerrecht (Paragraph 338, Absatz 2 :, „Durch […] Verträge […] ist die ausreichende Versorgung der Versicherten […] sicherzustellen.“) Somit bietet auch § 12 Abs. 4 NÖ MSG keine Handhabe dafür, Leistungen zu gewähren, die außerhalb des Sachleistungsbereiches für ASVG-Versicherte liegen. Die vom Beschwerdeführer begehrte Leistung von € 150,-- ist unbestritten eine solche im kassenfreien Raum, also keine Leistung, die ASVG- Versicherte beanspruchen können. Somit bietet auch Paragraph 12, Absatz 4, NÖ MSG keine Handhabe dafür, Leistungen zu gewähren, die außerhalb des Sachleistungsbereiches für ASVG-Versicherte liegen. Die vom Beschwerdeführer begehrte Leistung von € 150,-- ist unbestritten eine solche im kassenfreien Raum, also keine Leistung, die ASVG- Versicherte beanspruchen können. Auch die Sonderregelung des § 12 Abs. 5 NÖ MSG gibt keinen Raum für den Beschwerdefall, weil dieser (auf Grundlage des Privatrechtes) ausschließlich auf die Übernahme der Beiträge für eine freiwillige Selbstversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung abstelltAuch die Sonderregelung des Paragraph 12, Absatz 5, NÖ MSG gibt keinen Raum für den Beschwerdefall, weil dieser (auf Grundlage des Privatrechtes) ausschließlich auf die Übernahme der Beiträge für eine freiwillige Selbstversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung abstellt, Da die vom Beschwerdeführer begehrte Leistung im Rahmen einer außerhalb der Sachleistungsverpflichtung des Krankenversicherungsträgers erfolgten Krankenbehandlung entstanden ist, ist sie aus den dargestellten Gründen keinesfalls eine solche im Rahmen des in § 9 Abs. 1 NÖ MSG iVm § 12 NÖ MSG geregelten Bedarfsbereiches „Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung“.Da die vom Beschwerdeführer begehrte Leistung im Rahmen einer außerhalb der Sachleistungsverpflichtung des Krankenversicherungsträgers erfolgten Krankenbehandlung entstanden ist, ist sie aus den dargestellten Gründen keinesfalls eine solche im Rahmen des in Paragraph 9, Absatz eins, NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph 12, NÖ MSG geregelten Bedarfsbereiches „Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung“. Der Beschwerdeführer war darüber hinaus auch nicht Leistungsbezieher nach dem NÖ MSG. Dieser Umstand hat zur Folge, dass die begehrte Leistung auch nicht als eine solche im Rahmen eines krankheitsbedingten Sonderbedarfes iSd § 13 NÖ MSG anzusehen ist, da das Vorliegen solchen Sonderbedarfes eine grundsätzliche (hier nicht vorliegende) Bedarfslage und weiter voraussetzt, dass der Bedarf nicht durch die Leistungen nach §§ 10 bis 12 NÖ MSG gedeckt ist. Somit hat die belangte Behörde den Antrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen und es war der gegen den abweisenden Bescheid erhobenen Beschwerde kein Erfolg beschieden.Der Beschwerdeführer war darüber hinaus auch nicht Leistungsbezieher nach dem NÖ MSG. Dieser Umstand hat zur Folge, dass die begehrte Leistung auch nicht als eine solche im Rahmen eines krankheitsbedingten Sonderbedarfes iSd Paragraph 13, NÖ MSG anzusehen ist, da das Vorliegen solchen Sonderbedarfes eine grundsätzliche (hier nicht vorliegende) Bedarfslage und weiter voraussetzt, dass der Bedarf nicht durch die Leistungen nach Paragraphen 10 bis 12 NÖ MSG gedeckt ist. , , Somit hat die belangte Behörde den Antrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen und es war der gegen den abweisenden Bescheid erhobenen Beschwerde kein Erfolg beschieden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegen keine Hinweise auf eine über den Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegen keine Hinweise auf eine über den Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1264.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.