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{'item': 'LVwG-AV-1310/001-2015'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 17§ 30Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1310/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen., 2.

§ 25aVw

GG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Paragraph 25 a, VwGG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Im Rahmen eines langen Vorverfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya wurden der Beschwerdeführerin vier Wellensittiche, zwei Nymphensittiche und vier Meerschweinchen abgenommen und dem Tierheim *** in *** übergeben. Die gegenständlichen Tiere wurden mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 23.01.2015, Zl. ***, beschlagnahmt. Die Tiere wurden seitens des Tierheimes in der Zwischenzeit an neue Eigentümer vermittelt. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat mit Erkenntnis vom 09.12.2014, Zl.LVwG-AB-14-0903, die Beschlagnahme behoben. Mit E-Mail vom 05.10.2015 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die Bezirkshauptmannschaft möge die Daten der neuen Tierbesitzer der vier Meerschweinchen und der vier Wellensittiche und der zwei Nymphensittiche bekanntgeben, damit sie sich über das Befinden der Tiere erkundigen könne. Mit Bescheid vom 12.11.2015, Zahl ***, verweigerte die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya die Akteneinsicht auf Bekanntngabe der persönlichen Daten der Tiereigentümer und wies den Antrag der Beschwerdeführerin

§ 17Abs.

3 des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ab.Mit Bescheid vom 12.11.2015, Zahl ***, verweigerte die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya die Akteneinsicht auf Bekanntngabe der persönlichen Daten der Tiereigentümer und wies den Antrag der Beschwerdeführerin

Paragraph 17, Absatz 3, des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ab. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, dass sie die ständigen Diskriminierungen der Behörde satt habe. Sie sei nicht die „Teilbesachwalterte“, sondern Künstlerin und es sei eine Lappalie die Adressen (der neuen Eigentümer der Tiere) zu nennen. Sie möchte die Adressen der Exbesitzer ihrer Tiere deshalb, weil sie die Informationen hätte, dass alle Tiere tot seien und sie legale Nachforschungen betreiben wolle. Sie könne sich nicht erklären, warum die Tiere tot seien. Es sei grob diskriminierend und gegen die Menschenrechte, dass die Behörde wegen ihrer Krankheit (Schizophrenie), die sie im Übrigen nicht habe, Nachteile hätte, indem ihr die Bezirkshauptmannschaft durch den Bezirkshauptmann schreibe. Was hätte ihre angebliche Schizophrenie damit zu tun, dass ihr die Bezirkshauptmannschaft die Herausgabe der Daten deshalb verweigere? Erstens hätte sie keine (Schizophrenie) und zweitens, was gehe das den Bezirkshauptmann an. Sie hätte diese lästige „Teilsachwalterschaft“ auf ihr Haus in *** plötzlich deshalb bekommen, weil sie *** von der Bezirkshauptmannschaft mit Anzeige gedroht hätte. Es handle sich um falsche Diagnosen über einen Zeitraum von 15 Jahren, die leider zu diesem unsinnigen Ergebnis geführt hätten. Es würde auch nicht stimmen, dass sie Herrn *** schlecht behandelt habe und das alles habe mit den von *** (***) zurückgeholten beiden Kaninchen nichts zu tun, diese würden noch leben. Sie würde lediglich endlich die Adressen der Exbesitzer wollen, um diese legal über ihre geliebten verstorbenen Tiere zu befragen. Es reiche ihr jetzt und sie lasse sich von Menschen mit lauter Vorurteilen nicht dauernd veräppeln. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Die für das gegenständliche Verfahren relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, lautet samt Überschrift wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, lautet samt Überschrift wie folgt: § 8Paragraph 8 Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Akteneinsicht § 17

(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrücke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Paragraph 17,
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrücke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2)Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muss auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3)Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörden herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4)Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“ Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die für das gegenständliche Verfahren relevante Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, samt Überschrift lautet auszugsweise wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren relevante Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, samt Überschrift lautet auszugsweise wie folgt: „Verhandlung § 24
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)
(3)…Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Person zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)… .“ Das von § 17 AVG eingeräumte subjektive Recht auf Einsicht in die Akten eines Verwaltungsverfahrens soll den Parteien die Möglichkeit geben, sich durch unmittelbaren Einblick in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens selbst eine Meinung zu bilden und dadurch genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde zu erlangen. Dieses Recht steht somit in engem Zusammenhang mit dem Recht auf Gehör. Es steht nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen worden soll, zu, auch den sogenannten übergangenen Parteien (bereits vor der Erhebung von Einwendungen, die die Wiedererlangung der Parteistellung bewirken) und Formalparteien, nicht aber den Parteien eines anderen Verfahrens, für deren Rechtsverfolgung die Einsicht in die Akten eines Verfahrens, in dem sie nicht Partei sind bzw waren, von Bedeutung wäre. Im Hinblick auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren ist sohin Voraussetzung für die Gestattung der Akteneinsicht, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in dem betreffenden abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zugekommen ist. Ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, regelt grundsätzlich § 8 AVG im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften (vgl VwGH 30.01.2014, Zl 2012/05/0011, mit Hinweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22.10.2013, Zl 2012/10/0002, und den dort angeführten zahlreichen Nachweisen). Das von Paragraph 17, AVG eingeräumte subjektive Recht auf Einsicht in die Akten eines Verwaltungsverfahrens soll den Parteien die Möglichkeit geben, sich durch unmittelbaren Einblick in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens selbst eine Meinung zu bilden und dadurch genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde zu erlangen. Dieses Recht steht somit in engem Zusammenhang mit dem Recht auf Gehör. Es steht nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen worden soll, zu, auch den sogenannten übergangenen Parteien (bereits vor der Erhebung von Einwendungen, die die Wiedererlangung der Parteistellung bewirken) und Formalparteien, nicht aber den Parteien eines anderen Verfahrens, für deren Rechtsverfolgung die Einsicht in die Akten eines Verfahrens, in dem sie nicht Partei sind bzw waren, von Bedeutung wäre. Im Hinblick auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren ist sohin Voraussetzung für die Gestattung der Akteneinsicht, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in dem betreffenden abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zugekommen ist. Ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, regelt grundsätzlich Paragraph 8, AVG im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften vergleiche VwGH 30.01.2014, Zl 2012/05/0011, mit Hinweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22.10.2013, Zl 2012/10/0002, und den dort angeführten zahlreichen Nachweisen). Aus § 17 Abs 4 AVG ergibt sich, dass die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber den Parteien eines anhängigen Verfahrens eine Verfahrensanordnung im Sinn von § 63 Abs 2 AVG darstellt, deren Rechtswidrigkeit erst mit dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann. Ist hingegen über das Akteneinsichtsbegehren einer Person abzusprechen, der im laufenden Verwaltungsverfahren Parteistellung nicht zukommt oder deren Parteistellung sich auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren bezogen hat, oder ist das betreffende Verwaltungsverfahren nicht mit Bescheid abzuschließen, so hat die Verweigerung der Akteneinsicht durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erfolgen, der im Instanzenzug bekämpft werden kann (VwGH 30.01.2014, Zl 2012/05/0011, mit Hinweis auf das Erkenntnis des verstärkten Senates vom 22.10.2013, Zl 2012/10/0002, mit weiteren Nachweisen). Aus Paragraph 17, Absatz 4, AVG ergibt sich, dass die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber den Parteien eines anhängigen Verfahrens eine Verfahrensanordnung im Sinn von Paragraph 63, Absatz 2, AVG darstellt, deren Rechtswidrigkeit erst mit dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann. Ist hingegen über das Akteneinsichtsbegehren einer Person abzusprechen, der im laufenden Verwaltungsverfahren Parteistellung nicht zukommt oder deren Parteistellung sich auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren bezogen hat, oder ist das betreffende Verwaltungsverfahren nicht mit Bescheid abzuschließen, so hat die Verweigerung der Akteneinsicht durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erfolgen, der im Instanzenzug bekämpft werden kann (VwGH 30.01.2014, Zl 2012/05/0011, mit Hinweis auf das Erkenntnis des verstärkten Senates vom 22.10.2013, Zl 2012/10/0002, mit weiteren Nachweisen). Dabei kommt das Recht auf Akteneinsicht

§ 17

AVG den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens – unter den sonstigen Beschränkungen – unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben. Die Partei ist daher auch nicht verpflichtet zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigt. Eine Beschränkung des Rechts auf Akteneinsicht kann sich

§ 17

Abs 1 AVG aus dem betreffenden Materiengesetz („soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist“) bzw

§ 17Abs 3 AVG zur Wahrung der dort genannten Interessen ergeben (Vw

GH 30.01.2014, Zl 2012/05/0011, mit Hinweis auf das Erkenntnis des verstärkten Senates vom 22.10.2013, Zl 2012/10/0002). Dabei kommt das Recht auf Akteneinsicht

Paragraph 17, AVG den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens – unter den sonstigen Beschränkungen – unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben. Die Partei ist daher auch nicht verpflichtet zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigt. Eine Beschränkung des Rechts auf Akteneinsicht kann sich

Paragraph 17, Absatz eins, AVG aus dem betreffenden Materiengesetz („soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist“) bzw

Paragraph 17, Absatz 3, AVG zur Wahrung der dort genannten Interessen ergeben (VwGH 30.01.2014, Zl 2012/05/0011, mit Hinweis auf das Erkenntnis des verstärkten Senates vom 22.10.2013, Zl 2012/10/0002). Mit ihrem Antrag hat die Beschwerdeführerin bei der belangte Behörde den Antrag eingebracht, Einsicht in näher bezeichnete Teile eines Verwaltungsaktes zu erlangen, in dem ihr die Parteistellung fehlt. Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, war nicht die Beschwerdeführerin, sondern eine andere natürliche Person Adressat in diesem auf eine Vereinbarung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung und dem Tierheim gestützten Verwaltungsverfahren, die oa Tiere betreffend. Dieses Verfahren wurde unabhängig vom Abnahmeverfahren geführt, sodass in diesem Fall eine Parteistellung der Beschwerdeführerin nicht gegeben ist. Ihre die Akteneinsicht rechtfertigende Parteistellung begründet die Beschwerdeführerin mit dem Umstand, dass sie ein rechtliches Interesse an der Auskunft hätte, da sie von den neuen Besitzern der verstorbenen Tiere Auskunft über deren Tod erwarten könne. Aus § 8 AVG iVm den einschlägigen Bestimmungen des TSchG lässt sich eine Parteistellung der Beschwerdeführerin in dem mit einer anderen Partei geführten Verfahren nicht begründen. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin vor der behördlichen Beschlagnahme Eigentümerin der gegenständlichen Tiere war, kann nicht zur Akteneinsicht in einem sie nicht betreffenden Verfahren zwischen dem Tierheim und der Behörde führen, auch dann nicht, wenn der Verfall

§ 30Abs.2 TSch

G nicht eingetreten ist.Aus Paragraph 8, AVG in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des TSchG lässt sich eine Parteistellung der Beschwerdeführerin in dem mit einer anderen Partei geführten Verfahren nicht begründen. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin vor der behördlichen Beschlagnahme Eigentümerin der gegenständlichen Tiere war, kann nicht zur Akteneinsicht in einem sie nicht betreffenden Verfahren zwischen dem Tierheim und der Behörde führen, auch dann nicht, wenn der Verfall

Paragraph 30, Absatz 2, TSchG nicht eingetreten ist. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verkennt nicht, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der zu den abgenommenen Tieren bestehenden emotionalen Beziehung ein persönliches und allenfalls rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib der Tiere besteht. § 17 AVG räumt allerdings das Recht auf Einsicht nur Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens ein. Die Frage der Parteistellung ist nicht anhand allgemeiner zivilrechtlicher Grundsätze, sondern auf der Grundlage des § 8 AVG in Verbindung mit den jeweils anzuwendenden materiellrechtlichen Vorschriften, im konkreten Fall in Verbindung mit jenen des TSchG, zu klären. Ausgehend davon ist die Parteistellung der Beschwerdeführerin, bezogen auf ihr Begehren, zu verneinen. Paragraph 17, AVG räumt allerdings das Recht auf Einsicht nur Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens ein. Die Frage der Parteistellung ist nicht anhand allgemeiner zivilrechtlicher Grundsätze, sondern auf der Grundlage des Paragraph 8, AVG in Verbindung mit den jeweils anzuwendenden materiellrechtlichen Vorschriften, im konkreten Fall in Verbindung mit jenen des TSchG, zu klären. Ausgehend davon ist die Parteistellung der Beschwerdeführerin, bezogen auf ihr Begehren, zu verneinen. Ausgehend von § 17 Abs 4 AVG war die belangte Behörde verpflichtet, die Ablehnung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Einsicht in die Adressen der neuen Eigentümer der Tiere mittels Bescheid auszusprechen. Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 12.11.2015, Zahl ***, nachgekommen. Die belangte Behörde hat mit ihrem Bescheid, abschließend über den Antrag auf Einsicht in den beantragten Akt entschieden und damit eine das gesamte Begehren der Beschwerdeführerin umfassende Entscheidung getroffen.Ausgehend von Paragraph 17, Absatz 4, AVG war die belangte Behörde verpflichtet, die Ablehnung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Einsicht in die Adressen der neuen Eigentümer der Tiere mittels Bescheid auszusprechen. Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 12.11.2015, Zahl ***, nachgekommen. Die belangte Behörde hat mit ihrem Bescheid, abschließend über den Antrag auf Einsicht in den beantragten Akt entschieden und damit eine das gesamte Begehren der Beschwerdeführerin umfassende Entscheidung getroffen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin liegen die Voraussetzungen des § 17 AVG für die Einräumung der von ihr begehrten Akteneinsicht nicht vor. Ihr Begehren lässt sich auch auf der Grundlage des Niederösterreichischen Auskunftspflichtgesetzes nicht begründen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin liegen die Voraussetzungen des Paragraph 17, AVG für die Einräumung der von ihr begehrten Akteneinsicht nicht vor. Ihr Begehren lässt sich auch auf der Grundlage des Niederösterreichischen Auskunftspflichtgesetzes nicht begründen. Zutreffend hat die belangte Behörde auch begründet, dass die Bekanntgabe der Daten auch zum Schutz der ehemaligen Tierhalter nicht erfolgen kann. Ihre Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Bei der Anwendung des § 17 AVG hat sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere dem Erkenntnis des verstärkten Senates vom 22.10.2013, Zl 2012/10/002, und dem Erkenntnis vom 30.01.2014, Zl 2012/05/0011, orientiert. In diesem Zusammenhang ist daher nicht von einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auszugehen, die eine ordentliche Revision zulässig machen würde. Bei der Anwendung des Paragraph 17, AVG hat sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere dem Erkenntnis des verstärkten Senates vom 22.10.2013, Zl 2012/10/002, und dem Erkenntnis vom 30.01.2014, Zl 2012/05/0011, orientiert. In diesem Zusammenhang ist daher nicht von einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auszugehen, die eine ordentliche Revision zulässig machen würde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1310.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.