RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1387/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
- Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
- Beschlüsse gemäß § 61 Abs.
- Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.
- NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 1/2015:2.
- NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung LGBl. 1/2015: Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag § 35.
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen. Paragraph 35,
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
- mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
- mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
- für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
- für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß. Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (Paragraph 15,) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Absatz eins und 2 sowie Paragraph 34, Absatz eins und 2 bleiben davon unberührt 2.4. Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG: § 1.
(1)Vorbehaltlich des § 3 Abs. 3 obliegt den BezirksverwaltungsbehördenParagraph eins,
(1)Vorbehaltlich des Paragraph 3, Absatz 3, obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden 1. die Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden erlassenen Bescheide; 2. soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist,
- a)die Vollstreckung der von anderen Behörden des Bundes oder der Länder erlassenen Bescheide;
- b)die Vollstreckung der von Gemeindebehörden – ausgenommen die Behörden der Städte mit eigenem Statut – erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden; § 4.
(1)Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.Paragraph 4,
(1)Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2)Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar. § 10.
(1)Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.Paragraph 10,
(1)Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der römisch eins. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die Paragraphen 58, Absatz eins und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des römisch vier. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
(2)Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
- Zunächst ist den in der Beschwerde getroffenen Ausführungen zur Notwendigkeit der gegenständlichen Einfriedung anzumerken, dass es im vorliegenden Beschwerdeverfahren – es geht um die Vollstreckung bzw. die Anordnung einer Ersatzvornahme des rechtskräftigen und vollstreckbaren Verpflichtungsbescheides vom
- Juni 2011 gegenüber dem Beschwerdeführer und vom
- Februar 2014 gegenüber der Miteigentümerin (die Titelbescheide) – nicht in Betracht kommt, die in diesen Verpflichtungsbescheiden verfügte Entfernung der Einfriedung (nochmals) zu überprüfen (vgl. VwGH vom
- Mai 2015, Zl. 2013/07/0283). Dies wäre Sache des Verwaltungsverfahrens vor den Behörden der Marktgemeinde *** gewesen. Zunächst ist den in der Beschwerde getroffenen Ausführungen zur Notwendigkeit der gegenständlichen Einfriedung anzumerken, dass es im vorliegenden Beschwerdeverfahren – es geht um die Vollstreckung bzw. die Anordnung einer Ersatzvornahme des rechtskräftigen und vollstreckbaren Verpflichtungsbescheides vom
- Juni 2011 gegenüber dem Beschwerdeführer und vom
- Februar 2014 gegenüber der Miteigentümerin (die Titelbescheide) – nicht in Betracht kommt, die in diesen Verpflichtungsbescheiden verfügte Entfernung der Einfriedung (nochmals) zu überprüfen vergleiche VwGH vom
- Mai 2015, Zl. 2013/07/0283). Dies wäre Sache des Verwaltungsverfahrens vor den Behörden der Marktgemeinde *** gewesen. Grundsätzlich ist auszuführen, dass ein Ersuchen der Gemeinde an die Bezirksverwaltungsbehörde um Vollstreckung formlos ergehen kann. Es handelt sich dabei um eine Delegation der Zuständigkeit zur Vollstreckung, diese kann jedoch sowohl verfassungs- als auch (jedenfalls im vorliegenden Fall) gesetzeskonform durch Verfahrensanordnung im Sinne des § 63 Abs. 2 AVG erfolgen (vgl. VfGH vom
- Juni 1986, VfSlg. Nr. 10.912). Zu beachten ist allerdings, dass sich die Vollstreckung auf einen konkreten Titelbescheid zu beziehen hat. Stimmt eine im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ergangene Vollstreckungsverfügung mit dem Titelbescheid nicht überein, ist die Vollstreckung nicht zulässig. Daraus folgt aber, dass sich jedenfalls auch schon die Übertragung der Zuständigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b VVG auf einen konkreten Titelbescheid beziehen muss (vgl. VwGH vom
- März 2012, Zl. 2010/05/0035). Im vorliegenden Fall ist der Titelbescheid in Gestalt des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Juni 2011, Zl. ***, klar bezeichnet und stimmt die in Rechtskraft erwachsene Vollstreckungsverfügung mit diesem überein. Grundsätzlich ist auszuführen, dass ein Ersuchen der Gemeinde an die Bezirksverwaltungsbehörde um Vollstreckung formlos ergehen kann. Es handelt sich dabei um eine Delegation der Zuständigkeit zur Vollstreckung, diese kann jedoch sowohl verfassungs- als auch (jedenfalls im vorliegenden Fall) gesetzeskonform durch Verfahrensanordnung im Sinne des Paragraph 63, Absatz 2, AVG erfolgen vergleiche VfGH vom
- Juni 1986, VfSlg. Nr. 10.912). Zu beachten ist allerdings, dass sich die Vollstreckung auf einen konkreten Titelbescheid zu beziehen hat. Stimmt eine im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ergangene Vollstreckungsverfügung mit dem Titelbescheid nicht überein, ist die Vollstreckung nicht zulässig. Daraus folgt aber, dass sich jedenfalls auch schon die Übertragung der Zuständigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, VVG auf einen konkreten Titelbescheid beziehen muss vergleiche VwGH vom
- März 2012, Zl. 2010/05/0035). Im vorliegenden Fall ist der Titelbescheid in Gestalt des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ,
- Juni 2011, Zl. ***, klar bezeichnet und stimmt die in Rechtskraft erwachsene Vollstreckungsverfügung mit diesem überein. 3.1.
- Der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann (vgl. VwGH vom
- Oktober 1999, Zl. 99/07/0080, und vom
- Juli 2015, Zl. 2012/07/0074). Der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann vergleiche VwGH vom
- Oktober 1999, , Zl. 99/07/0080, und vom
- Juli 2015, Zl. 2012/07/0074). Ein Anspruch darauf, dass ein Kostenvorauszahlungsverfahren durchgeführt wird und in diesem Zuge noch vor der faktischen Amtshandlung Parteiengehör zur Durchführung der Ersatzvornahme gewährt wird, besteht nicht. Die ursprünglich eingeräumte Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Arten der Realisierung der aufgetragenen Leistung wird dem Verpflichteten durch die zwangsweise Vollstreckung aus der Hand genommen; ab Beginn der Ersatzvornahme steht ein Einfluss auf die Durchführung der Ersatzvornahme dem Verpflichteten nicht zu (vgl. VwGH vom
- Juni 2015, Zl. Ra 2015/05/0037). Eine für den Verpflichteten bestehende Unmöglichkeit der Leistung bewirkt nicht die Unzulässigkeit einer Vollstreckung durch Ersatzvornahme, weil diese Vollstreckungsform der Herstellung des bescheidmäßig aufgetragenen Zustandes im Wege des Verwaltungszwanges für alle jene Fälle dient, in denen der Verpflichtete nicht willens oder nicht in der Lage ist, die geschuldete, ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nach auch durch einen Dritten zu bewerkstellende Leistung zu erbringen (vgl. VwGH vom
- Februar 2015, Zl. 2011/07/0155). Ein Anspruch darauf, dass ein Kostenvorauszahlungsverfahren durchgeführt wird und in diesem Zuge noch vor der faktischen Amtshandlung Parteiengehör zur Durchführung der Ersatzvornahme gewährt wird, besteht nicht. Die ursprünglich eingeräumte Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Arten der Realisierung der aufgetragenen Leistung wird dem Verpflichteten durch die zwangsweise Vollstreckung aus der Hand genommen; ab Beginn der Ersatzvornahme steht ein Einfluss auf die Durchführung der Ersatzvornahme dem Verpflichteten nicht zu , vergleiche VwGH vom
- Juni 2015, Zl. Ra 2015/05/0037). Eine für den Verpflichteten bestehende Unmöglichkeit der Leistung bewirkt nicht die Unzulässigkeit einer Vollstreckung durch Ersatzvornahme, weil diese Vollstreckungsform der Herstellung des bescheidmäßig aufgetragenen Zustandes im Wege des Verwaltungszwanges für alle jene Fälle dient, in denen der Verpflichtete nicht willens oder nicht in der Lage ist, die geschuldete, ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nach auch durch einen Dritten zu bewerkstellende Leistung zu erbringen vergleiche VwGH vom
- Februar 2015, , Zl. 2011/07/0155). 3.1.
- Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhaltes sind bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß § 4 Abs. 2 VVG nur insoweit erforderlich, als die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege der Schätzung festgestellt werden müssen (vgl. VwGH vom
- Februar 2015, Zl. 2011/07/0155). Die Vorauszahlung der Kosten erfolgt nur gegen nachträgliche Verrechnung, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, ein verbleibender Überschuss hingegen zurückzuerstatten ist. Deshalb bestehen keine Bedenken, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung anzunähern (vgl. VwGH vom
- Jänner 2005, Zl. 2001/06/0169).Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhaltes sind bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VVG nur insoweit erforderlich, als die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege der Schätzung festgestellt werden müssen vergleiche VwGH vom
- Februar 2015, Zl. 2011/07/0155). Die Vorauszahlung der Kosten erfolgt nur gegen nachträgliche Verrechnung, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, ein verbleibender Überschuss hingegen zurückzuerstatten ist. Deshalb bestehen keine Bedenken, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung anzunähern vergleiche VwGH vom
- Jänner 2005, Zl. 2001/06/0169). Das Vorbringen des Beschwerdeführers reduziert sich im vorliegenden Fall auf Fragen der Ausgestaltung des Straßenniveaus und der Sinnhaftigkeit bzw. Notwendigkeit der vom Verpflichtungsauftrag (bzw. der Ersatzvornahme) erfassten Mauer. Ausführungen zur Höhe des Kostenvorauszahlungsauftrages werden nicht getroffen. Vor diesem Hintergrund ist der angefochtene Bescheid daher nicht zu beanstanden, weshalb sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist und gemäß § 28 VwGVG spruchgemäß abzuweisen war.Vor diesem Hintergrund ist der angefochtene Bescheid daher nicht zu beanstanden, weshalb sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist und gemäß Paragraph 28, VwGVG spruchgemäß abzuweisen war. 3.1.
- Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer zwar beantragt, jedoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom
- April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom
- Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer zwar beantragt, jedoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom
- April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom
- Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038). 3.
- Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
- auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
- auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1387.001.2015