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{'item': 'LVwG-AV-30/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-30/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des *** in ***, vertreten durch Dr. Gernot Kerschhackel, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 01.12.2014, Zl. ***, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos aufgehoben.
  2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 01.12.2014, Zl. ***, wurde die Lenkberechtigung des nunmehrigen Beschwerdeführers für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A und B bis zum 25.11.2015 gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 Führerscheingesetz (FSG) befristet und gemäß § 13 Abs. 5 FSG durch nachfolgende Auflage eingeschränkt:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 01.12.2014, Zl. ***, wurde die Lenkberechtigung des nunmehrigen Beschwerdeführers für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A und B bis zum 25.11.2015 gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, Führerscheingesetz (FSG) befristet und gemäß Paragraph 13, Absatz 5, FSG durch nachfolgende Auflage eingeschränkt: „Code 104 Alle drei Monate ab Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens auf ein Jahr hindurch ist ein Laborbefund (MCV, GGT, CDT) beizubringen: 25.02.2015, 25.05.2015, 25.08.2015, Nachuntersuchung 25.11.2015“ Begründend führte die Behörde dazu im Wesentlichen aus, das vorliegende schlüssige und in sich begründete Gutachten der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Baden, welches auf der verkehrspsychologischen Untersuchung sowie dem Laborbefund beruhe, habe ergeben, dass aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Antragstellers (leichteres Nachgeben im sozialen Kontext gegenüber Trinkzwängen und ab und zu überhöhten Trinkmengen mit Räuschen) eine Befristung der Lenkberechtigung sowie die Einschränkung der Gültigkeit durch Auflagen erforderlich sei. Gegen diesen Bescheid hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht ein Rechtsmittel ergriffen und sich dagegen ausgesprochen, dass er am 25.02.2015, 25.05.2015 und am 25.08.2015 Laborbefunde beizubringen habe. Diese Auflagen seien sachlich nicht gerechtfertigt und würden in den gesetzlichen Bestimmungen ebenso wenig Deckung finden wie die im Bescheid wiedergegebenen Ausführungen der Amtsärztin. Es könne nicht im reinen Ermessen der Behörde liegen, welche Auflagen sie hier anziehe. Für das Beibringen von Laborbefunden alle drei Monate gebe es keine gesetzliche Handhabe, schon allein auch deshalb nicht, weil das amtsärztliche Gutachten, welches auszugsweise wiedergegeben werde, nicht einmal selbst erklären könne, warum es zu einem erhöhten Leberwert – der übrigens ganz gering sei – komme. Das amtsärztliche Gutachten selbst könne überhaupt nicht konkret sagen, dass dieser „erhöhe Leberwert“ irgendetwas mit allfälligem Alkoholkonsum zu tun habe, es könne es nur nicht ausschließen, bleibe aber im Bereich der „Möglichkeit“ und „auf Basis von Möglichkeiten“ könnten keinerlei Auflagen erteilt werden. Er gebe daher keinerlei Ergebnis, dass zur Befürchtung beitrage, er würde ähnliches wiederholen, zumal die Blutbefunde gute Werte aufweisen würden. Gegen eine Nachuntersuchung am 25.11.2015 würde er sich nicht aussprechen. Er beantrage, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Auflage zur Vorlage eines Laborbefundes (MCV, GGT, CDT) zum 25.02.2015, 25.05.2015 und 25.08.2015 entfallen möge. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 30.12.2014 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt. Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 26.02.2015, Zl. LVwG-AV-30/002-2015, wurde dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 13 Abs. 5 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG stattgegeben.Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 26.02.2015, Zl. LVwG-AV-30/002-2015, wurde dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß Paragraph 13, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG stattgegeben. Vom erkennenden Gericht wurde in dieser Rechtssache zudem am 18.02.2015 und am 23.03.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher anhand des Aktes der belangten Behörde zur Zahl *** durch Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen *** Beweis erhoben wurde. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens legt das erkennende Gericht seiner Entscheidung nachstehenden Sachverhalt zugrunde: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 03.06.2014, Zl. ***, war dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung der Klassen AM, A und B bis einschließlich 28.11.2014 (sechs Monate) entzogen worden. Die Verkehrsbehörde ordnete darüber hinaus eine Nachschuldung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme zum Lenken von Kraftfahrzeugen an. Der Beschwerdeführer hatte davor am 27.05.2014, gegen 23:45 Uhr, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen ***, im Ortsgebiet von *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Die Alkoholisierung war bei einem positiv verlaufenen Alkotest mittels geeichtem Alkomaten, welcher einen Atemluftalkoholwert von 1,20 mg/l ergeben hatte, festgestellt worden. Im Rahmen einer vom Institut für klinisch-psychologische Diagnostik und Psychologie in *** am 15.10.2014 durchgeführten verkehrspsychologischen Untersuchung wurde der Beschwerdeführer einem standardisierten Testverfahren unterzogen. Beim Explorationsgespräch gab der Beschwerdeführer zu seinen Alkoholgewohnheiten im Wesentlichen an, dass er während der Arbeitswoche nur selten Alkohol trinke, manchmal mit Kunden oder beim Essen. Am Wochenende oder bei Feiern und Anlässen konsumiere er üblicherweise drei bis vier Achtel Wein. Die überaus hohe Trinkmenge beim Delikt sei eine Ausnahme gewesen. Allerdings komme es ein- bis zweimal pro Jahr vor, dass er einen Schwips habe (sechs bis acht Achtel Wein). Täglichen Alkoholkonsum hätte es nie gegeben. Allerdings hätte er 2008/2009, nach dem Tod seines Sohnes, einige Monate mehr Alkohol getrunken und mit der belastenden Situation umzugehen. Danach hätte er seinen Konsum aber wieder im Griff gehabt. Alkohol sei keine Lösung für schwierige emotionale Probleme. Er wolle in Zukunft in Gesellschaft nur mäßig Alkohol trinken. Die Alkoholfahrt sei ein Fehler gewesen und sei ihm „peinlich“. Bei Alkoholisierung werde er, wie auch öfters in der Vergangenheit, ein Taxi nehmen. Rückblickend betrachtet sei er nicht fahrtüchtig gewesen und sei froh, dass nicht mehr passiert sei.Im Rahmen einer vom Institut für klinisch-psychologische Diagnostik und Psychologie in *** am 15.10.2014 durchgeführten verkehrspsychologischen Untersuchung wurde der Beschwerdeführer einem standardisierten Testverfahren unterzogen. Beim Explorationsgespräch gab der Beschwerdeführer zu seinen Alkoholgewohnheiten im Wesentlichen an, dass er während der Arbeitswoche nur selten Alkohol trinke, manchmal mit Kunden oder beim Essen. Am Wochenende oder bei Feiern und Anlässen konsumiere er üblicherweise drei bis vier Achtel Wein. Die überaus hohe Trinkmenge beim Delikt sei eine Ausnahme gewesen. Allerdings komme es ein- bis zweimal pro Jahr vor, dass er einen Schwips habe (sechs bis acht Achtel Wein). Täglichen Alkoholkonsum hätte es nie gegeben. Allerdings hätte er 2008 aus 2009,, nach dem Tod seines Sohnes, einige Monate mehr Alkohol getrunken und mit der belastenden Situation umzugehen. Danach hätte er seinen Konsum aber wieder im Griff gehabt. Alkohol sei keine Lösung für schwierige emotionale Probleme. Er wolle in Zukunft in Gesellschaft nur mäßig Alkohol trinken. Die Alkoholfahrt sei ein Fehler gewesen und sei ihm „peinlich“. Bei Alkoholisierung werde er, wie auch öfters in der Vergangenheit, ein Taxi nehmen. Rückblickend betrachtet sei er nicht fahrtüchtig gewesen und sei froh, dass nicht mehr passiert sei. Die kraftfahrspezifischen Leistungsvoraussetzungen seien beim Beschwerdeführer laut der verkehrspsychologischen Stellungnahme (Seite 2) gut gegeben. Es würden sich mehrheitlich normgerechte bis teilweise überdurchschnittliche Ergebnisse finden. Schwächen seien nicht erkennbar und werde auch unter Belastungsbedingungen ein hohes Leistungsniveau erzielt werden. Auch die Befunde im Persönlichkeitsbereich seien überwiegend als günstig zu werten. Vor den Hintergrund einer um Anpassung bemühten Persönlichkeit sowie einer sehr disziplinierten, verantwortungsbewussten sowie durchaus kritischen Persönlichkeit zeige sich auch bezüglich des Alkoholdeliktes und der früheren Alkoholgewohnheiten nach dem Tod des Sohnes ausreichende Problemeinsicht und Veränderungsbereitschaft. Das eigene Fehlverhalten sei erkannt und die Gefährlichkeit einer alkoholisierten Verkehrsteilnahme als realistisch eingeschätzt worden. Aus den Schilderungen der Alkoholkonsumgewohnheiten zeige sich aber auch ein leichteres Nachgeben im sozialen Kontext gegenüber Trinkzwängen und ab und zu überhöhten Trinkmengen mit Räuschen. Der hohe Promillewert lasse auch auf eine erhöhte subjektive Alkoholtoleranz schließen. Hinweise in Richtung aktuellen Alkoholmissbrauchs würden sich weder im Gespräch noch in den Fragebogenverfahren ergeben. In Anbetracht der Gesamtbefundlage in Verbindung mit e.a. Persönlichkeitsmerkmalen und der sehr geringen Risikobereitschaft sei eine Wiedererteilung der Lenkberechtigung mit zeitlicher Befristung sowie Kontrolle der Blutparameter vorstellbar. Vom Zeugen *** wurde zur durchgeführten verkehrspsychologischen Begutachtung in der Verhandlung zusammengefasst dargelegt, dass bei höheren Promillewerten im Zuge einer Alkoholkontrolle bzw. ab 1,6 Promille es verpflichtend sei, eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen, da vom Gesetz vermutet werde, dass hier möglicherweise ein Alkoholabusus vorliegen würde und die Verkehrssicherheit auch in Zukunft beeinträchtigt sei. Im Zuge der verkehrspsychologischen Untersuchung würden dann gewisse Tests hinsichtlich der Leistungsfähigkeit, der Konzentrationsfähigkeit, zum Reaktionsverhalten und zum Erinnerungsvermögen durchgeführt werden. Die Ergebnisse dieser Tests würden dann im Gutachten in der Zusammenfassung und Interpretation der Befunde dargestellt werden. Darüber hinaus gebe es noch Fragebögen, wo der Lenker hinsichtlich seines Alkoholkonsums bzw. zu seinem Verhalten im Straßenverkehr im Allgemeinen befragt werde. Sie würden die standardisierten Testverfahren, in denen die persönlichen Eigenschaften des zu Untersuchenden bzw. des zu Beurteilenden abgefragt werden, auswerten. Aufgrund dieser Tests sei er in seiner Beurteilung zum Ergebnis gekommen, dass es in Bezug auf den Beschwerdeführer zu keinem funktionalen Einsatz von Alkohol kommen würde. Im Ergebnis wäre beim Beschwerdeführer aber auch ein geringes subjektives Risikoniveau und daher eine unauffällige Risikobereitschaft festzustellen gewesen. Aus dem hohen gemessenen Promillewert hätte er geschlossen, dass beim Beschwerdeführer eine erhöhte subjektive Alkoholtoleranz gegeben sei, da ein derart hoher Wert von 2,5 Promille nur dann erreicht werde, wenn man grundsätzlich gewohnt sei, größere Mengen von Alkohol zu konsumieren. Nicht auszuschließen sei aber, dass es sich im konkreten Fall um einen Ausrutscher, einen Einzelfall, gehandelt habe. Die auf Seite 2 des Gutachtens erstellte Zusammenfassung gebe das Ergebnis der verkehrspsychologischen Befundung wieder. In die abschließende Beurteilung sei aber auch das Explorationsgespräch eingeflossen, aus dem sich ergeben hätte, dass der Beschwerdeführer auch angegeben habe, wiederholt Alkohol zu konsumieren. Ein Punkt hätte den tragischen Tod seines Sohnes betroffen. Dieser liege aber bereits mehrere Jahre zurück und wäre die damals konsumierte Alkoholmenge nicht negativ im Gutachten berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer hätte aber auch angegeben, dass er bei einer Alkoholmenge von sechs bis acht Achtel Wein einen Rausch hätte. Ein Rausch würde seiner Meinung nach dann vorliegen, wenn sich der Betreffende danach an nichts mehr erinnern könne bzw. ein Blackout hätte. Jedenfalls sei festzuhalten, dass je höher der Promillewert sei, die guten Vorsätze, nämlich die Trennung zwischen Alkoholkonsum und Auto fahren aufrecht zu erhalten, geringer werde und somit auch das Risiko, ein Fahrzeug alkoholisiert zu lenken, steige. Dies wäre eine allgemeine Aussage, auf den Einzelfall bezogen sei es schwer zu sagen. Er könne nur gewisse Wahrscheinlichkeiten prognostizieren. Ausgehend von der Verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 05.11.2014 und einem vorgelegten Laborbefund, der einen leicht erhöhten GGT-Wert aufwies, wurde von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Baden im amtsärztlichen Gutachten nach § 8 FSG zusammengefasst festgehalten, dass der hohe Promillewert am Tattag auf eine erhöhte subjektive Alkoholtoleranz schließen lasse und damit auch der erhöhte Leberwert möglicherweise erklärbar sei. Eine aktuelle Alkoholabhängigkeit sei aber weitgehend auszuschließen. In Anbetracht der Gesamtbefundlage in Verbindung mit den Persönlichkeitsmerkmalen und der sehr geringen Risikobereitschaft sei die Wiedererteilung der Lenkberechtigung mit zeitlicher Befristung sowie einer vierteljährlichen Kontrolle der Blutparameter vorstellbar.Ausgehend von der Verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 05.11.2014 und einem vorgelegten Laborbefund, der einen leicht erhöhten GGT-Wert aufwies, wurde von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Baden im amtsärztlichen Gutachten nach Paragraph 8, FSG zusammengefasst festgehalten, dass der hohe Promillewert am Tattag auf eine erhöhte subjektive Alkoholtoleranz schließen lasse und damit auch der erhöhte Leberwert möglicherweise erklärbar sei. Eine aktuelle Alkoholabhängigkeit sei aber weitgehend auszuschließen. In Anbetracht der Gesamtbefundlage in Verbindung mit den Persönlichkeitsmerkmalen und der sehr geringen Risikobereitschaft sei die Wiedererteilung der Lenkberechtigung mit zeitlicher Befristung sowie einer vierteljährlichen Kontrolle der Blutparameter vorstellbar. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Nachstehendes auszuführen: Zufolge § 3 Abs. 1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die (…)
  3. verkehrszuverlässig sind (§ 7),Zufolge Paragraph 3, Absatz eins, FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die (…)
  4. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
  5. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),(…).
  6. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),, (…). § 8 FSG lautet:Paragraph 8, FSG lautet:

(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
  1. n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
  2. n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
  3. n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
  4. n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
(2)Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3)Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. (…) (…)
(4)Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen. (…) Gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Vorweg ist zunächst festzuhalten, dass die Anfechtung von Nebenbestimmungen eines Bescheides, die mit dem Hauptinhalt des Spruches eine untrennbare Einheit bilden, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den gesamten Bescheid erfasst. Die hier unter Vorschreibung einer Auflage – nämlich der verpflichtenden vierteljährlichen Vorlage von Laborbefunden – ausgesprochene Befristung der Lenkberechtigung stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichts einen nicht teilbaren Verfahrensgegenstand dar. Sache des Beschwerdeverfahrens ist, auch wenn dies in der Beschwerde nicht ausdrücklich beantragt wurde, sohin der gesamte Bescheid der belangten Behörde. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 28.04.2011, Zl. 2009/11/0116 m.w.N.) ist gemäß § 24 Abs. 4 erster Satz FSG im Falle des Fehlens der gesundheitlichen Eignung aufgrund des Gutachtens des Amtsarztes gemäß § 8 FSG die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Zu beachten ist dabei aber auch, dass selbst eine negative verkehrspsychologische Stellungnahme nicht zwingend zu dem Gutachtensergebnis führen muss, dass die untersuchte Person nur über eine eingeschränkte gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen verfügt, zumal sich das amtsärztliche Gutachten mit den Stellungnahmen von verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen nachvollziehbar auseinander zu setzen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 22.04.2008, Zl. 2008/11/0043).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. das Erkenntnis vom 28.04.2011, Zl. 2009/11/0116 m.w.N.) ist gemäß Paragraph 24, Absatz 4, erster Satz FSG im Falle des Fehlens der gesundheitlichen Eignung aufgrund des Gutachtens des Amtsarztes gemäß Paragraph 8, FSG die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Zu beachten ist dabei aber auch, dass selbst eine negative verkehrspsychologische Stellungnahme nicht zwingend zu dem Gutachtensergebnis führen muss, dass die untersuchte Person nur über eine eingeschränkte gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen verfügt, zumal sich das amtsärztliche Gutachten mit den Stellungnahmen von verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen nachvollziehbar auseinander zu setzen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 22.04.2008, Zl. 2008/11/0043). In Bezug auf einen Alkoholkonsum des Inhabers einer Lenkberechtigung stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 25.04.2006, Zl. 2006/11/0042) regelmäßig darauf ab, ob die Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung darauf schließen lassen, dass der Betreffende willens und in der Lage ist, sein Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen.In Bezug auf einen Alkoholkonsum des Inhabers einer Lenkberechtigung stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung vergleiche u.a. das Erkenntnis vom 25.04.2006, Zl. 2006/11/0042) regelmäßig darauf ab, ob die Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung darauf schließen lassen, dass der Betreffende willens und in der Lage ist, sein Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen. Voraussetzung für die Vorschreibung einer Befristung und von Kontrolluntersuchungen ist, dass beim Betreffenden eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 02.04.2014, Zl. 2012/11/0196).Voraussetzung für die Vorschreibung einer Befristung und von Kontrolluntersuchungen ist, dass beim Betreffenden eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 02.04.2014, Zl. 2012/11/0196). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer, wie der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 05.11.2014 zu entnehmen ist, in Gesellschaft anderer Personen ein- bis zweimal im Jahr Alkohol in höheren Mengen konsumieren würde und der bei der Kontrolle festgestellte hohe Promillewert auf eine erhöhte subjektive Alkoholtoleranz schließen lasse, rechtfertigt alleine noch nicht den Schluss, es sei konkret zu befürchten, der Beschwerdeführer werde neuerlich ein Alkoholdelikt begehen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2003, Zl. 2002/11/0110), zumal die Amtsärztin in ihrem Gutachten vom 25.11.2014 auch feststellt, dass beim Antragsteller eine aktuelle Alkoholabhängigkeit weitgehend auszuschließen sei.Der Umstand, dass der Beschwerdeführer, wie der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 05.11.2014 zu entnehmen ist, in Gesellschaft anderer Personen ein- bis zweimal im Jahr Alkohol in höheren Mengen konsumieren würde und der bei der Kontrolle festgestellte hohe Promillewert auf eine erhöhte subjektive Alkoholtoleranz schließen lasse, rechtfertigt alleine noch nicht den Schluss, es sei konkret zu befürchten, der Beschwerdeführer werde neuerlich ein Alkoholdelikt begehen vergleiche , Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2003, Zl. 2002/11/0110), zumal die Amtsärztin in ihrem Gutachten vom 25.11.2014 auch feststellt, dass beim Antragsteller eine aktuelle Alkoholabhängigkeit weitgehend auszuschließen sei. Soweit dem Beschwerdeführer in der verkehrspsychologischen Stellungnahme eine stabile sowie sehr disziplinierte und sehr verantwortungsbewusste Persönlichkeit in Verbindung mit einem sehr geringen subjektiven Risikoniveau attestiert wird, lässt sich auch nicht nachvollziehbar ableiten, er sei nicht in der Lage, sein Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen. Damit fehlt es aber an einer nachvollziehbaren Begründung für die sowohl für die nachträgliche Befristung als auch für die Anordnung von ärztlichen Nachkontrollen unabdingbare Annahme, es bestehe die konkrete Gefahr, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers künftig maßgeblich – im oben dargestellten Sinn – verschlechtern könne, weshalb also vorliegendenfalls die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur noch für einen bestimmten Zeitraum angenommen werden könne und mit einer Verschlechterung gerechnet werden müsse. Im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH und vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer, dem weder Alkoholabhängigkeit noch ein aktuell gehäufter Missbrauch von Alkohol konkret vorgeworfen wird, ist für das erkennende Gericht auf Basis der getroffenen Feststellungen nicht erkennbar, dass die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen nur auf eine bestimmte Zeit angenommen werden könne bzw. dass ohne die angeordneten Kontrollen Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht zu erwarten sei. Der angefochtene Bescheid war daher nach spruchgenannter Bestimmung ersatzlos zu beheben. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.30.001.2015

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