GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe: Der angefochtene Bescheid lautet wie folgt: „Die Bezirkshauptmannschaft Mödling hebt die mit Bescheid derselben Verwaltungsstrafbehörde vom
G in der damaligen Fassung diewahrgenommen und wurde
Paragraph 53, Absatz 2, GSpG in der damaligen Fassung die vorläufige Beschlagnahme der oben bezeichneten Gegenstände verfügt. Weiters wurden mit Schreiben vom
Abs 1 Z 1 in Verbindung mit 2 Abs 2 und 4,Verwaltungsübertretungen
Paragraphen 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 2 Absatz 2 und 4, 3 und 4 Abs 1 GSpG BGBI Nr 620/1989 idF BGBI I Nr 76/2011 unter den GZ *** sowie *** Verwaltungsstrafverfahren gegen den3 und 4 Absatz eins, GSpG BGBI Nr 620 aus 1989, in der Fassung BGBI römisch eins Nr 76 aus 2011, unter den GZ *** sowie *** Verwaltungsstrafverfahren gegen den Genannten eingeleitet. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom
GB) bereitsgerichtlich strafbaren Handlung
Paragraph 168, Absatz eins, Strafgesetzbuch (StGB) bereits dann gegeben sei, wenn bei einem Glücksspielgerät die Möglichkeit bestehe, Serienspiele bzw Spiele mit einem den Betrag von € 10,-- übersteigenden Spieleinsatz durchzuführen und zugleich eine materielle Verdrängung einer allfälligen Verwaltungsübertretung im Sinne des § 52 Abs 1 GSpG eintrete, wurden sowohl dieVerwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG eintrete, wurden sowohl die Sie betreffenden Verwaltungsstrafverfahren, als auch das gegenständliche Beschlagnahmeverfahren einstweilen ruhend gestellt und die entsprechenden Verfahrensakten mit Schreiben vom
G) eingestellt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eingestellt. Die Verwaltungsstrafbehörde begründete ihre Entscheidung jeweils dahingehend, dass Herr *** die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Sie stützte sich diesbezüglich in erste Linie auf Stellungnahmen der mitbeteiligten Abgabenbehörde vom
GB und dem Verwaltungsstraftatbestand des § 52 Abs 1gemäß Paragraph 168, Absatz eins, StGB und dem Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 52, Absatz eins GSpG respektive die hieraus resultierte Problematik der sachlichen Zuständigkeit habe in keiner Weise auf das Beschlagnahmeverfahren durchgreifen können, sondern sei ausschließlich im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens zu klären gewesen. Würde man nämlich die für den letztgenannten Verfahrenstypus getätigten Erwägungen unmittelbar auf das Beschlagnahmeverfahren umlegen, so hieße dies, dass bereits die am 22. August 2011 im Rahmen der oben genannten Kontrolle eingeschrittenen Organe des Finanzamtes Baden Mödling als Organe der öffentlichen Aufsicht der Sache nach unzuständig gewesen wären. Eine Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes sei im Rahmen des Sicherungsverfahrens mangels pönalisierender Wirkung respektive Intention der Beschlagnahme schlicht denkunmöglich. Es sei unabhängig von diesen Erwägungen bereits zweifelhaft, ob eine allfällige Aufhebung einer Beschlagnahme wie im vorliegenden Fall mit Bescheid der Verwaltungsstrafbehörde zu erfolgen habe, seien doch bereits mehrfach in ähnlichen Fällen die betreffenden Gegenstände schlicht ausgefolgt und der Finanzpolizei hierüber bloß formlose Mitteilungen übermittelt worden. Das verfahrensgegenständliche Glücksspielgerät könne darüber hinaus nicht ausgefolgt werden, da
GB immer noch die Verpflichtung desausgefolgt werden, da
Paragraph 26, StGB immer noch die Verpflichtung des zuständigen Strafgerichtes bestünde, die Einziehung derselben auszusprechen. Die mitbeteiligte Partei legte weiters dar,
G richte sich die fürDie mitbeteiligte Partei legte weiters dar,
Paragraph eins, Absatz 2, VStG richte sich die für eine Verwaltungsübertretung vorgesehene Strafe nach dem zur Zeit ihrer Begehung geltenden Recht, sofern nicht das zur Zeit der verwaltungsstrafbehördlichen Entscheidung geltende in seiner Gesamtauswirkung für den Beschuldigten günstiger wäre. Die durch die jüngsten Novelle des GSpG, BGBl I Nr 13/2014, in § 52 Abs 3wäre. Die durch die jüngsten Novelle des GSpG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2014,, in Paragraph 52, Absatz 3 leg cit im Sinne einer Subsidiarität des gerichtlichen Strafrechts gegenüber dem Verwaltungsstrafrecht erfolgte Neuregelung des Verhältnisses zwischen § 168 StGBVerwaltungsstrafrecht erfolgte Neuregelung des Verhältnisses zwischen Paragraph 168, StGB und § 52 Abs 1 GSpG, stelle sich demgegenüber für den Beschuldigten günstigerund Paragraph 52, Absatz eins, GSpG, stelle sich demgegenüber für den Beschuldigten günstiger dar, als der historische Vorrang der durch die Strafgerichte zu ahndenden Deliktsnorm. Es sei somit für die Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes die aktuelle Rechtslage und damit das Primat des Verwaltungsstrafrechts maßgeblich, so dass die Beschlagnahme des oben genannten Glücksspielgerätes unbedingt aufrechterhalten werden müsse. Abschließend hielt die befasste Abgabenbehörde zum wiederholten Male expressis verbis fest, einer allfälligen Aufhebung der verfahrensgegenständlichen Beschlagnahme und Ausfolgung des betreffenden Glücksspielgerätes nebst Zugehör nicht zuzustimmen. Rechtlich ist hierzu Folgendes festzuhalten:
G kann die Behörde die Beschlagnahme vonGemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, sonstigen Eingriffsgegenständen und technischen Hilfsmitteln anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abseingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Abs 1 verstoßen wird. Die Verwaltungsstrafbehörde hat hierzu erwogen: Der hinsichtlich des vorliegenden Falles relevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen als geklärt anzusehen, zumal sich dessen wesentliche essentialia, so unter anderem die erfolgten Einstellungen der Herrn *** betreffenden Verwaltungsstrafverfahren unter den behördlichen Kennzeichen *** sowie ***, teils unmittelbar aus den verfahrensrelevanten Akten ergeben, durch die erkennenden Stellen in verbindlicher Weise festgestellt worden oder ex ante unbestritten geblieben sind. Zusammenfassend bleiben somit lediglich die prinzipielle Zulässigkeit der Aufhebung einer mit rechtskräftigem Bescheid nach § 53 Abs 1 Z 1 lit a GSpG verfügteneiner mit rechtskräftigem Bescheid nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GSpG verfügten Beschlagnahme sowie die Art derselben zu klären. Aus dem Wortlaut der oben sinngemäß wiedergegebenen Bestimmung des § 53 AbsAus dem Wortlaut der oben sinngemäß wiedergegebenen Bestimmung des Paragraph 53, Abs 1 Z 1 lit a GSpG, die im Übrigen sprachlich wie teleologisch im Wesentlichen jener1 Ziffer eins, Litera a, GSpG, die im Übrigen sprachlich wie teleologisch im Wesentlichen jener des § 39 Abs 1 VStG nachgebildet ist, ergibt sich zunächst, dass für die Verfügungdes Paragraph 39, Absatz eins, VStG nachgebildet ist, ergibt sich zunächst, dass für die Verfügung der Beschlagnahme in Zusammenhang mit dem Verwaltungsstrafverfahren zweierlei Anforderungen zu erfüllen sind. Zum einen bedarf es des konkret-substanziellen Verdachtes einer Verwaltungsübertretung und muss sich die angestrebte Sicherungsmaßnahme weiters auf Gegenstände beziehen, für die im jeweiligen Materiengesetz dezidiert der Verfall als Strafe vorgesehen ist. Die verwaltungsstrafbehördliche Beschlagnahme verfolgt hierbei den Zweck, die genannten Verfallsgegenstände dem Zugriff Dritter, und im Besonderen des Beschuldigten, zu entziehen, um auf diese Weise letztlich das Verwaltungsstrafverfahren, durch die Verwahrung von Beweismitteln abzusichern und den allfälligen Ausspruch des Verfalls zu gewährleisten. Das Beschlagnahme- und das Verwaltungsstrafverfahren sind bei rein formeller Betrachtung zwar als voneinander getrennt zu begreifen, stehen indessen unter materiellen Gesichtspunkten in einem Verhältnis der wechselseitigen Bedingtheit, indem das Verwaltungsstrafverfahren sich gleichsam als conditio sine qua non des Beschlagnahmeverfahrens darstellt. Im Ergebnis heißt dies nichts anderes, als dass bei rechtskonformer und entsprechend -kräftiger Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens, bezogen auf das Subjekt des Verfahrens (Beschuldigter) der Verdacht des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung in verbindlicher Weise normativ entkräftet wird und somit eine essentielle Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschlagnahme ex nunc entfällt. Wie bereits durch den VfGH, VfSlg 2046/1950, ausgesprochen, sind inentfällt. Wie bereits durch den VfGH, VfSlg 2046 aus 1950,, ausgesprochen, sind in diesem Falle die beschlagnahmten Gegenstände zurückzustellen bzw ist, sofern in der Zwischenzeit deren Veräußerung erfolgt ist, entsprechender Geldersatz zu leisten. Alternativ formuliert, handelt es sich beim Beschlagnahmeverfahren um eine reine Absicherung des Verwaltungsstrafverfahrens. Wenn nun indessen der Sicherungszweck, nämlich das Verwaltungsstrafverfahren entfällt, bleibt mangels Objekt, auf welches sich jenes beziehen könnte, kein Raum mehr für deren Aufrechterhaltung. Würde man die Beschlagnahme demgegenüber in Wirkung belassen, so ergäbe sich zwingend ein Verstoß gegen das bundesverfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Achtung des Eigentums
des Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürgergemäß Artikel 5, des Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger bzw Art 1 I. ZP EMRK idF BGBl III Nr 30/1998.bzw Artikel eins, römisch eins. ZP EMRK in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 30 aus 1998,. Wenn die mitbeteiligte Partei demgegenüber ausführt, die rechtskräftig erfolgte Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren könne keine Auswirkungen auf das Beschlagnahmeverfahren entfalten, so argumentiert sie hier in völliger Verkennung des eben beschriebenen Zusammenspiels der beiden Verfahrensarten, was umso mehr verwundert, als dass dieselbe Abgabenbehörde zuvor im Rahmen ihrer Stellungnahmen vom
der Bestimmung des § 24 VStG imdoch zum einen Paragraph 68, Absatz 2, AVG
der Bestimmung des Paragraph 24, VStG im Verwaltungsstrafverfahren nicht anwendbar und handelt es sich bei der vorliegenden Konstellation nicht um ein Problem der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder der Verletzung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidungspflicht, sondern um das Phänomen des nachträglichen Wegfalles der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen eines Bescheides. Dasselbe gilt für das Vorbringen, eine Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes sei im Rahmen des Sicherungsverfahrens mangels pönalisierender Wirkung respektive Intention der Beschlagnahme schlicht denkunmöglich, geht doch auch dieser Gedankengang an der Sache dem Grunde nach vorbei. Zu den weiteren Argumenten der mitbeteiligten Partei, insbesondere zur Frage, ob die Organe der Abgabenbehörden als Organe der öffentlichen Aufsicht - bei Umlegen der auf das (Verwaltungs-)Strafverfahren bezogenen formellen wie materiellen Trennung der Kompetenzen der Verwaltungsstrafbehörde und der Strafgerichte auf das Beschlagnahmeverfahren - überhaupt zu einem Einschreiten wie im Rahmen der verfahrenseinleitenden Amtshandlung vom 22. August 2011 berechtigt gewesen wären, kann entgegnet werden, dass die vorläufige Beschlagnahme
G durch die befassten Organe der öffentlichen Aufsicht, ebenso wie die seitens der Verwaltungsstrafbehörde zu verhängende Sicherungsmaßnahme dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung nach lediglich den Verdacht des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung im Sinne des § 52 Abs 1 GSpG voraussetzt. Liegen somit Umstände vor, aus denen der jeweilige Einschreiter in objektiv nachvollziehbarer Weise das Vorliegen eines relevanten Rechtsverstoßes annehmen kann, so ist er auch zum Ausspruch der vorläufigen Beschlagnahme berechtigt und verpflichtet.die Organe der Abgabenbehörden als Organe der öffentlichen Aufsicht - bei Umlegen der auf das (Verwaltungs-)Strafverfahren bezogenen formellen wie materiellen Trennung der Kompetenzen der Verwaltungsstrafbehörde und der Strafgerichte auf das Beschlagnahmeverfahren - überhaupt zu einem Einschreiten wie im Rahmen der verfahrenseinleitenden Amtshandlung vom 22. August 2011 berechtigt gewesen wären, kann entgegnet werden, dass die vorläufige Beschlagnahme
Paragraph 53, Absatz 2, GSpG durch die befassten Organe der öffentlichen Aufsicht, ebenso wie die seitens der Verwaltungsstrafbehörde zu verhängende Sicherungsmaßnahme dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung nach lediglich den Verdacht des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG voraussetzt. Liegen somit Umstände vor, aus denen der jeweilige Einschreiter in objektiv nachvollziehbarer Weise das Vorliegen eines relevanten Rechtsverstoßes annehmen kann, so ist er auch zum Ausspruch der vorläufigen Beschlagnahme berechtigt und verpflichtet. Bringt die mitbeteiligte Partei weiters vor, es sei zweifelhaft, ob eine allfällige Aufhebung einer Beschlagnahme wie im vorliegenden Fall mit Bescheid der Verwaltungsstrafbehörde zu erfolgen habe und verweist sie diesbezüglich auf eine allenfalls formlose Verwaltungspraxis, so ist dem zunächst die Bestimmung des § 50allenfalls formlose Verwaltungspraxis, so ist dem zunächst die Bestimmung des Paragraph 50 Abs 5 GSpG entgegenzuhalten, wonach der Abgabenbehörde inAbsatz 5, GSpG entgegenzuhalten, wonach der Abgabenbehörde in Verwaltungsverfahren nach §§ 52, 53 und 54 GSpG Parteistellung zukommt, sofernVerwaltungsverfahren nach Paragraphen 52, 53 und 54 GSpG Parteistellung zukommt, sofern zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt und sie darüber hinaus berechtigt ist, gegen entsprechende Bescheide der befassten Verwaltungsstrafbehörde ein Rechtsmittel an das zuständige LVwG zu erheben. Weiters ist die Verwaltungsstrafbehörde
G verpflichtet, wennWeiters ist die Verwaltungsstrafbehörde
Paragraph 50, Absatz 6, GSpG verpflichtet, wenn sie unter denselben Voraussetzungen die Aufhebung einer Beschlagnahme beabsichtigt, dies der Abgabenbehörde mitzuteilen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Aus den hier sinngemäß wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen lässt sich klar und eindeutig das Postulat einer bescheidmäßigen Aufhebung einer obsolet gewordenen Beschlagnahme ableiten, wäre die Abgabenbehörde als mitbeteiligte Partei des Verwaltungsstraf- wie Beschlagnahmeverfahrens doch ansonsten gehindert, ihre Parteirechte auszuüben. Was die Erklärung der mitbeteiligten Partei betrifft, wonach das verfahrensgegenständliche Glücksspielgerät nicht ausgefolgt werden könne, da
GB immer noch die Verpflichtung des zuständigen Strafgerichtesgemäß Paragraph 26, StGB immer noch die Verpflichtung des zuständigen Strafgerichtes bestünde, die Einziehung desselben auszusprechen, so ist anzumerken, dass die betreffenden Verfahrensakten mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 14. November 2013, *** an die zuständige Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt, ***, ***, übermittelt worden sind. Bis zum heutigen Tage ist indessen keinerlei Beantwortung oder Reaktion derselben bzw des zuständigen Strafgerichtes erfolgt und wäre ein allfälliges Vergehen
GB mittlerweile verjährt wäre. Aus welchen GründenVergehen
Paragraph 168, Absatz eins, StGB mittlerweile verjährt wäre. Aus welchen Gründen nunmehr seitens des zuständigen Strafgerichtes eine Einziehung des verfahrensgegenständlichen Glücksspielgerätes ausgesprochen werden sollte, ist aus Sicht der Verwaltungsstrafbehörde nicht nachvollziehbar. Wenn seitens der Abgabenbehörde zuletzt unter Bezug auf § 1 Abs 2 VStG,Wenn seitens der Abgabenbehörde zuletzt unter Bezug auf Paragraph eins, Absatz 2, VStG, respektive das hieraus abzuleitende Günstigkeitsprinzip Ihre Bestrafung im Sinne des Verwaltungsstrafrechts gefordert wird, da sich dieses in der Gesamtheit seiner Auswirkungen als weniger schwerwiegend als das gerichtliche Strafrecht auswirke, so ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um eine Frage des Verwaltungsstraf- und nicht des Beschlagnahmeverfahrens handelt. Für die Klärung der aufgeworfenen Problemstellung verbleibt im gegebenen Zusammenhang somit kein Raum. Es sei lediglich darauf hingewiesen, dass sich die angesprochene Bestimmung ihrem Wortlaut nach nur auf die „Strafe“ bezieht und nicht die Strafbarkeit an sich erfasst. Der Günstigkeitsvergleich ist somit nur zwischen zwei Strafdrohungen möglich und auch dies nur innerhalb des Verwaltungsstrafrechts, was sich wiederum systematisch wie teleologisch aus der übergeordneten Bestimmung des § 1 Abs 1 VStG ergibtwie teleologisch aus der übergeordneten Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, VStG ergibt („Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war“). Im vorliegenden Fall hat sich indessen im Laufe der Verfahren nicht die Strafdrohung geändert, sondern ist die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde in toto entfallen und anschließend neu statuiert worden. Eine Wiederinanspruchnahme einer allfälligen verwaltungsstrafbehördlichen Zuständigkeit im Sinne einer Restauration käme demgegenüber funktionell einer rückwirkenden Sanktion gleich und würde dies eindeutig eine Verletzung des bundesverfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes
Abs 1 derbundesverfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes
Zusammenfassend ist auszuführen, dass die Beschlagnahme des oben genannten, verfahrensgegenständlichen Glücksspielgerätes nebst dessen Zugehörs durch die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
G ist eine von der bescheiderlassenden Behörde beabsichtigte Aufhebung eines Beschlagnahmebescheides zuvor der anzeigelegenden Abgabenbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
Paragraph 50, Absatz 6, GSpG ist eine von der bescheiderlassenden Behörde beabsichtigte Aufhebung eines Beschlagnahmebescheides zuvor der anzeigelegenden Abgabenbehörde zur Stellungnahme vorzulegen. Die vorläufige und die behördliche Beschlagnahme sind aufgrund des bloßen Verdachtes eines objektiven Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes durch fortgesetzten Verstoß gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG zweifelsfrei zulässig! Das ergibt sich auch aus der in der aktuellen Judikatur des VwGH zitierten Entscheidung des VfGH vom 14.06.2012, G4/12, (arg.: „solange […] als nicht die ausschließliche Gerichtszuständigkeit feststeht“) sowie dessen ausdrücklichen Verweis auf die Gesetzesmaterialien, „…denen zu Folge durch die Einfügung des Verweises auf § 53 in § 52 Abs 2 GSpG klargestellt werdenDie vorläufige und die behördliche Beschlagnahme sind aufgrund des bloßen Verdachtes eines objektiven Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes durch fortgesetzten Verstoß gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG zweifelsfrei zulässig! Das ergibt sich auch aus der in der aktuellen Judikatur des VwGH zitierten Entscheidung des VfGH vom 14.06.2012, G4/12, (arg.: „solange […] als nicht die ausschließliche Gerichtszuständigkeit feststeht“) sowie dessen ausdrücklichen Verweis auf die Gesetzesmaterialien, „…denen zu Folge durch die Einfügung des Verweises auf Paragraph 53, in Paragraph 52, Absatz 2, GSpG klargestellt werden sollte, …“. Ferner kennzeichnet das Wesen eines Bescheides, unter anderem die Tatsache, dass er – unbekämpft – nach drei Jahren in Rechtskraft erwächst, selbst wenn er von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde! Damit wird die erhebliche Bedeutung eines Bescheides zweifelsfrei unterstrichen. Die wenigen, für die Aufhebung oder Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides notwendigen Voraussetzungen (§§ 68 bis 73 AVG) liegen, nach Ansicht der Finanzpolizei, nicht vor.notwendigen Voraussetzungen (Paragraphen 68 bis 73 AVG) liegen, nach Ansicht der Finanzpolizei, nicht vor. Schließlich sollte bedacht werden, dass der Beschlagnahmebescheid jedenfalls auch an den Eigentümer der Geräte ergangen sein müsste. Wenn der Eigentümer bloß als unternehmerisch Beteiligter zu qualifizieren ist, und nicht gleichzeitig auch als Veranstalter oder Zugänglichmacher, dann bleiben die Bestimmungen des § 168 StGB - im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen den unternehmerisch Beteiligten – jedenfalls unbeachtlich, somit jedenfalls auch im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren gegen den Geräteeigentümer.Schließlich sollte bedacht werden, dass der Beschlagnahmebescheid jedenfalls auch an den Eigentümer der Geräte ergangen sein müsste. Wenn der Eigentümer bloß als unternehmerisch Beteiligter zu qualifizieren ist, und nicht gleichzeitig auch als Veranstalter oder Zugänglichmacher, dann bleiben die Bestimmungen des Paragraph 168, StGB - im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen den unternehmerisch Beteiligten – jedenfalls unbeachtlich, somit jedenfalls auch im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren gegen den Geräteeigentümer. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 07.10.2013, 2012/17/0507-7, festgestellt, „…der Täter verwirklicht im Rechtssinn allein den einschlägigen Kriminalstraftatbestand…“, geht aber davon aus, dass „…ein Tatbestand nur dann anwendbar sein soll, wenn die Handlung nicht schon nach einem anderen Straftatbestand mit Strafe bedroht ist…“. Der vom Täter verwirklichte Tatbestand kann somit nur im Zusammenhang mit der Strafandrohung von Bedeutung sein, nicht jedoch im Zusammenhang mit einer Sicherungsmaßnahme. Es kann weder vom Gesetzgeber, noch von den Höchstgerichten beabsichtigt gewesen sein, dass – entsprechend dem VfGH und den Gesetzesmaterialien, aber auch entsprechend der Judikatur des VwGH – zunächst eine Beschlagnahme durch die Behörde aufgrund des hinreichend substantiiert vorliegenden Verdachtes eines Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes zu Recht erfolgte, die Behörde jedoch, aufgrund der im Berufungsverfahren vom Beschuldigten bloß behaupteten, oder auch aufgrund der bei der Kontrolle tatsächlich festgestellten (nach der damals aktuellen Rechtslage unbeachtlichen) Einsatzmöglichkeit von mehr als 10 Euro pro Spiel, plötzlich als unzuständig zu qualifizieren, und der Beschlagnahmebescheid als nichtig aufzuheben wäre. Es ist – nach Kenntnis der Finanzpolizei – bislang ein Beschlagnahmebescheid auch nicht als „nichtig“ aufgehoben worden. Vielmehr wurden – mangels Strafbarkeit des Beschuldigten, unabhängig von seiner jeweiligen Rolle - Geräte mehrfach einfach ohne Bescheid ausgefolgt und der Finanzpolizei bloß eine entsprechende Mitteilung zugestellt. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschlagnahme, aber auch die Einziehung, bloß Sicherungsmaßnahmen, keinesfalls aber Strafen darstellen, ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb aufgrund der allfälligen Subsidiarität des Verwaltungsstrafverfahrens, durch eine Beschlagnahme oder Einziehung eine Verletzung des Doppelverfolgungs- und/oder Doppelbestrafungsverbotes gegeben sein sollte. Ein solcher Verstoß ist im Zusammenhang mit einer Sicherungsmaßnahme nicht denkmöglich. Zudem ist zu bedenken, dass im Beschlagnahme- und im Einziehungsverfahren ausschließlich die objektiv verwirklichte Tat beurteilungsrelevant ist. Objektiv liegt aber – selbst wenn ausschließlich Einsätze von mehr als 10 Euro pro Spiel bedungen werden sollten – stets ein von einem Unternehmer konsenslos veranstaltetes oder zugänglich gemachtes Glücksspiel vor, bei dem für die Teilnahme von den Spielern vermögenswerte Leistungen zu erbringen sind, und bei denen vom Veranstalter vermögenswerte Leistungen in Aussicht gestellt werden, also eine konsenslos veranstaltete oder zugänglich gemachte Ausspielung iSd § 2 Abs 1 GSpG vor.Zudem ist zu bedenken, dass im Beschlagnahme- und im Einziehungsverfahren ausschließlich die objektiv verwirklichte Tat beurteilungsrelevant ist. Objektiv liegt aber – selbst wenn ausschließlich Einsätze von mehr als 10 Euro pro Spiel bedungen werden sollten – stets ein von einem Unternehmer konsenslos veranstaltetes oder zugänglich gemachtes Glücksspiel vor, bei dem für die Teilnahme von den Spielern vermögenswerte Leistungen zu erbringen sind, und bei denen vom Veranstalter vermögenswerte Leistungen in Aussicht gestellt werden, also eine konsenslos veranstaltete oder zugänglich gemachte Ausspielung iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSpG vor. Konsenslos veranstaltete oder zugänglich gemachte Ausspielungen werden nach § 2 Abs 4 GSpG als verbotene Ausspielungen bezeichnet.Konsenslos veranstaltete oder zugänglich gemachte Ausspielungen werden nach Paragraph 2, Absatz 4, GSpG als verbotene Ausspielungen bezeichnet. Objektiv liegt also der nach § 52 Abs 1 Z 1 GSpG strafbare Sachverhalt der Veranstaltung oder des Zugänglichmachens einer verbotenen Ausspielung vor, deren Strafbarkeit – nach der aktuellen Judikatur - bloß bei Vorliegen einer Einsatzmöglichkeit von mehr als 10 Euro pro Spiel hinter die Strafbarkeit nach dem StGB zurücktritt. Sicherungsmaßnahmen hingegen, bleiben von dieser Subsidiarität zweifelsfrei unberührt.Objektiv liegt also der nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG strafbare Sachverhalt der Veranstaltung oder des Zugänglichmachens einer verbotenen Ausspielung vor, deren Strafbarkeit – nach der aktuellen Judikatur - bloß bei Vorliegen einer Einsatzmöglichkeit von mehr als 10 Euro pro Spiel hinter die Strafbarkeit nach dem StGB zurücktritt. Sicherungsmaßnahmen hingegen, bleiben von dieser Subsidiarität zweifelsfrei unberührt. Mit dem zurücktreten der Strafbarkeit ist nämlich, nach den aktuellen Bestimmungen des GSpG, nach der Judikatur des VfGH und des VwGH und nach den Gesetzesmaterialien, also immerhin nach dem Willen des Gesetzgebers, eine Änderung in der Kompetenz für das Ergreifen von Sicherungsmaßnahmen zweifelsfrei nicht (mehr) verbunden! Eine wesentliche Grundlage für die Neufassung des GSpG war nämlich die Absicht, die Sicherungsmaßnahmen von allfälligen Strafverfahren strikt in allen Verfahrensschritten zu trennen und auf den objektiv vorliegenden Sachverhalt zu gründen sowie ausschließlich bloß auf das Spiel abzustellen, nicht mehr aber auf den Betrieb von Geräten mit bestimmten Eigenschaften. Wurde nun ein Glücksspielgerät nach dem 13.06.2013, also nach der diesbezüglichen Entscheidung des VfGH behördlich beschlagnahmt, obwohl mögliche Einsätze von mehr als 10 Euro pro Spiel bereits bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei festgestellt und dokumentiert worden waren, dann hat die Behörde – ausgenommen im Zusammenhang mit dem unternehmerisch Beteiligten, oder im Falle das Gericht seine Unzuständigkeit feststellt - eine ihr nicht zukommende Kompetenz wahrgenommen. Ist der Beschlagnahmebescheid jedoch in Rechtskraft erwachsen, erscheint eine Rückgabe der Geräte schon deshalb nicht möglich, weil Gründe für eine Aufhebung des rechtskräftigen Beschlagnahmebescheides nicht vorliegen können. Wurden Beschlagnahmebescheide gegen den Veranstalter, gegen den Inhaber und gegen den Eigentümer erlassen, müssten vor einer Rückgabe von Geräten zudem sämtliche Beschlagnahmebescheide aufgehoben werden. Werden aber sämtliche Beschlagnahmebescheide und die vorläufige Beschlagnahme aufgehoben, weil vermeintlich eine unzuständige Behörde entschieden hat, dann waren auch die Organe der öffentlichen Aufsicht für die Kontrolle der Geräte nach dem GSpG nicht zuständig. Das von den Kontrollorganen, bzw. der Abgabenbehörde, also unzuständiger Weise zur Verfügung gestellte Testspielgeld ist somit ebenfalls rückzuerstatten. Behörden, welche beschlagnahmte Geräte zurückzugeben beabsichtigen, deren Gerätekassen nicht schon im Zuge der Kontrolle nach dem GSpG entleert wurden, wären aufzufordern, die allfällige Ausfolgung der beschlagnahmten Eingriffsgegenstände von der Beibringung der Schlüssel zu den Gerätekassen und der Rückerstattung des eingegebenen Testspielgeldes
Dokumentation mittels GSp26 abhängig zu machen. Wurden die Geräte bei der Kontrolle nicht entleert, Schlüssel zu den Gerätekassen der Behörde aber übergeben oder nachgereicht, wären die Gerätekassen von der Behörde in Anwesenheit eines Vertreters der Finanzpolizei zu öffnen, der Inhalt zu dokumentieren und das von der Abgabenbehörde aufgewendete Testspielgeld rückzuerstatten. Die Öffnung der Gerätekassen vor Ausfolgung ist in jedem Falle schon deshalb erforderlich, weil sich die Behörde – zur eigenen Absicherung - die Übernahme der Geräte im Zustand laut Besichtigung, aber auch die Höhe der allenfalls dem Antragsteller rückerstatteten Beträge wohl bestätigen lassen muss. Eine derartige Rückgabe von beschlagnahmten Eingriffsgegenständen, etwa weil die Berufungsbehörde den Beschlagnahmebescheid für nichtig erklärt haben sollte, ist jedoch auch nur denkmöglich, wenn das Gericht ausdrücklich entschieden hat, dass es den Gegenständen an den für die Einziehung erforderlichen Eigenschaften mangelt. Im § 26 StGB wird nämlich bestimmt:Im Paragraph 26, StGB wird nämlich bestimmt: 1.
G idgF richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.
Paragraph eins, Absatz 2, VStG idgF richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. § 1 Abs 2 VStG ordnet im Ergebnis die Anwendung der für den Täter günstigeren Rechtslage an; dies bis zur Erlassung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses (dazu auch Erläuterungen zu § 1 Abs.2 VStG).Paragraph eins, Absatz 2, VStG ordnet im Ergebnis die Anwendung der für den Täter günstigeren Rechtslage an; dies bis zur Erlassung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses (dazu auch Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, VStG). Für den Günstigkeitsvergleich wird dabei auf das jeweils „geltende Recht“ abgestellt. Nach der Rsp des VwGH soll es allerdings verengend bloß auf die Gesamtauswirkungen der tatbestandlich vorgesehenen Strafe für den Täter ankommen (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 1 Rz11 ff).Für den Günstigkeitsvergleich wird dabei auf das jeweils „geltende Recht“ abgestellt. Nach der Rsp des VwGH soll es allerdings verengend bloß auf die Gesamtauswirkungen der tatbestandlich vorgesehenen Strafe für den Täter ankommen (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Paragraph eins, Rz11 ff). Bei der Prüfung im Sinne des § 1 Abs.2 betreffend das von der Behörde anzuwendende Recht kommt es nicht darauf an, welche Strafe tatsächlich über den Täter verhängt wird, sondern vielmehr auf die Strafdrohung, somit also, ob das zur Zeit der Tat geltende Recht den Täter mit einer geringeren Strafe bedroht als das zum Zeitpunkt der Fällung des Bescheides erster Instanz geltende (VwGH 13.9.1982 Slg 10801 A). Der Vergleich ist nicht bloß auf die Höhe der jeweils angedrohten Geldstrafe abzustellen. Bei Verschiedenheiten der Strafdrohungen kommt es auf die Bewertung der „Gesamtauswirkung“ an. Beim Vergleich der Strafdrohungen ist inBei der Prüfung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, betreffend das von der Behörde anzuwendende Recht kommt es nicht darauf an, welche Strafe tatsächlich über den Täter verhängt wird, sondern vielmehr auf die Strafdrohung, somit also, ob das zur Zeit der Tat geltende Recht den Täter mit einer geringeren Strafe bedroht als das zum Zeitpunkt der Fällung des Bescheides erster Instanz geltende (VwGH 13.9.1982 Slg 10801 A). Der Vergleich ist nicht bloß auf die Höhe der jeweils angedrohten Geldstrafe abzustellen. Bei Verschiedenheiten der Strafdrohungen kommt es auf die Bewertung der „Gesamtauswirkung“ an. Beim Vergleich der Strafdrohungen ist in erster Linie die Strafart in Betracht zu ziehen und davon auszugehen, dass die Androhung einer Geldstrafe günstiger ist als die einer Freiheitsstrafe. Wird in einer Strafbestimmung als primäre Strafe nur Geldstrafe und in einer anderen Strafbestimmung neben einer Geldstrafe primär Arrest angedroht, so ist letztere Strafbestimmung die strengere und die erstere für den Täter günstiger (VwGH 24.4.1995, 94/10/0154, 23.4.1996, 95/11/0362, 0364, sowie das Urteil des OGH vom 4.12.1973, SSt 44/34). IdS auch VwGH 27.4.2000, 2000/10/0009. (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6.Aufl. 2003, S.1192)
G ist von der Behörde in den Fällen der Z1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro […] zu bestrafen, die Strafdrohung des § 168 StGB liegt bei einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.
Paragraph 52, Absatz eins, GSpG ist von der Behörde in den Fällen der Z1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro […] zu bestrafen, die Strafdrohung des Paragraph 168, StGB liegt bei einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Grundsätzlich ist zu sagen, dass nach der Abstimmung der Strafrechtssysteme aufeinander das gravierendere Unrecht durch die Strafgerichte, das gelindere durch die Verwaltungsstrafbehörden zu ahnden ist. Daraus ergibt sich, dass die strengeren Strafdrohungen daher auch im gerichtlichen Strafrecht angedroht werden. Dazu auch Lewisch (in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 22, Rz 4 f):Dazu auch Lewisch (in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Paragraph 22,, Rz 4 f): Dem Vorrang des Kriminalstrafrechts liegt die wertungsmäßige Überlegung zugrunde, dass das Kriminalstrafrecht wegen seiner spezifischen Tadelsfunktion den Unwert eines parallel begangenen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestands regelmäßig mit abdeckt; und zwar auch dann, wenn die unmittelbaren Auswirkungen der auferlegten Sanktion (etwa eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe) gegenüber der verwaltungsrechtlichen Sanktionierung (Verhängung einer Geldstrafe) weniger spürbar sein sollten. Nach alter Rechtslage war der Verwaltungsstraftatbestand gegenüber dem gerichtlichen Straftatbestand subsidiär, mit Änderung des GSpG und Einführung des § 52 Abs.3 GspG tritt der gerichtliche hinter den Verwaltungsstraftatbestand zurück, die Subsidiarität ist nunmehr gegenläufig geregelt.Nach alter Rechtslage war der Verwaltungsstraftatbestand gegenüber dem gerichtlichen Straftatbestand subsidiär, mit Änderung des GSpG und Einführung des Paragraph 52, Absatz 3, GspG tritt der gerichtliche hinter den Verwaltungsstraftatbestand zurück, die Subsidiarität ist nunmehr gegenläufig geregelt. Die Bestimmung des § 52 Abs.3 GspG, wonach nun eine Tat, die auch in den Tatbestand des § 52 VStG fällt, nur mehr nach dieser Verwaltungsbestimmung zu bestrafen ist, stellt gegenüber der früheren Rechtslage somit die für den Täter günstigere dar. Eine Anwendung des § 1 Abs.2 VStG führt daher zu dem Ergebnis, dass (bis zur Erlassung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses) die neue Rechtslage anzuwenden ist. Dem Strafensystem des GSpG/VStG ist für den Täter im Günstigkeitsvergleich der Vorzug zu geben.Die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 3, GspG, wonach nun eine Tat, die auch in den Tatbestand des Paragraph 52, VStG fällt, nur mehr nach dieser Verwaltungsbestimmung zu bestrafen ist, stellt gegenüber der früheren Rechtslage somit die für den Täter günstigere dar. Eine Anwendung des Paragraph eins, Absatz 2, VStG führt daher zu dem Ergebnis, dass (bis zur Erlassung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses) die neue Rechtslage anzuwenden ist. Dem Strafensystem des GSpG/VStG ist für den Täter im Günstigkeitsvergleich der Vorzug zu geben. Da somit nach der hier zugrunde gelegten Rechtsansicht von allen Varianten die für den Täter günstigsten für die Festsetzung der Strafen ausgewählt werden sollten, ist den Erfordernissen des § 1 Abs. 2 VStG jedenfalls Genüge getan.Da somit nach der hier zugrunde gelegten Rechtsansicht von allen Varianten die für den Täter günstigsten für die Festsetzung der Strafen ausgewählt werden sollten, ist den Erfordernissen des Paragraph eins, Absatz 2, VStG jedenfalls Genüge getan. Antrag: Auf Grund der vorangegangenen Ausführungen beantragt die Finanzpolizei der Beschwerde Folge zu geben, den bekämpften Bescheid zu beheben sowie die Beschlagnahme des verfahrensgegenständlichen Eingriffsgegenstandes anzuordnen. In eventu möge das Landesverwaltungsgericht als Beschwerdebehörde den bekämpften Bescheid aufheben und in der Sache selbst strafantragsgemäß entscheiden.“ Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Bezüglich des maßgeblichen und zur Beurteilung stehenden Sachverhaltes kann auf die ausführliche Darstellung im angefochtenen Bescheid verwiesen werden, da dieser nicht strittig ist und in der Beschwerde lediglich Rechtsfragen aufgeworfen werden. Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
1 Z 1 lit. a Glücksspielgesetz kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird.
Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Glücksspielgesetz kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird.
6 Glücksspielgesetz ist eine von der Bezirksverwaltungsbehörde beabsichtige Aufhebung einer Beschlagnahme oder die Einstellung eines Strafverfahrens im Falle des Vorliegens einer Anzeige einer Abgabenbehörde dieser zuvor unverzüglich zur Stellungnahme zu übermitteln.
Paragraph 50, Absatz 6, Glücksspielgesetz ist eine von der Bezirksverwaltungsbehörde beabsichtige Aufhebung einer Beschlagnahme oder die Einstellung eines Strafverfahrens im Falle des Vorliegens einer Anzeige einer Abgabenbehörde dieser zuvor unverzüglich zur Stellungnahme zu übermitteln. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Beschlagnahme aufrecht zu halten ist, ist letztlich die Frage, ob die Aufrechterhaltung des Sicherungszweckes geboten ist. Im gegenständlichen Fall wurde das bezughabende Verwaltungsstrafverfahren
3 45 VStG eingestellt, ebenso das gerichtliche Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft
PO. Weder wurde ein Verfall noch eine Einziehung verfügt. Somit liegt zweifellos keinerlei Sicherungszweck vor, der noch aufrechterhalten werden müsste. Da die Beschlagnahme jedenfalls diesem Sicherungszweck unterzuordnen ist, ist auch die rechtliche und sachliche Begründung für die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme weggefallen.Im gegenständlichen Fall wurde das bezughabende Verwaltungsstrafverfahren
3 45 VStG eingestellt, ebenso das gerichtliche Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft
Paragraph 190, Ziffer 2, StPO. Weder wurde ein Verfall noch eine Einziehung verfügt. Somit liegt zweifellos keinerlei Sicherungszweck vor, der noch aufrechterhalten werden müsste. Da die Beschlagnahme jedenfalls diesem Sicherungszweck unterzuordnen ist, ist auch die rechtliche und sachliche Begründung für die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme weggefallen. Das Verwaltungsgericht kann auch nicht finden, dass es hiefür auch einer Aufhebung der vorläufigen Beschlagnahme bedürfe, da es sich bei der vorläufigen Beschlagnahme nach § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz lediglich um eine vorläufige Maßnahme handelt, welche in weiterer Folge durch den Beschlagnahmebescheid der Behörde nach § 53 Abs. 1 und 3 Glücksspielgesetz abgelöst wird.Das Verwaltungsgericht kann auch nicht finden, dass es hiefür auch einer Aufhebung der vorläufigen Beschlagnahme bedürfe, da es sich bei der vorläufigen Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz 2, Glücksspielgesetz lediglich um eine vorläufige Maßnahme handelt, welche in weiterer Folge durch den Beschlagnahmebescheid der Behörde nach Paragraph 53, Absatz eins und 3 Glücksspielgesetz abgelöst wird. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war daher abzuweisen. Zur ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.226.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.