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{'item': 'LVwG-AV-80/001-2016'}

Obsah (8)§ 27§ 28§ 91§ 87§ 13§ 256§ 361§ 90

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-80/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.(Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gegenstand der Entscheidung des erkennenden Gerichtes ist somit die von der belangten Behörde ausgesprochene Entziehung der Gewerbeberechtigung der *** unter Zugrundelegung der einschlägigen gesetzlichen Normierungen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 91Abs. 2 Gew

O 1994 hat die Behörde (§ 361), wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft ist und sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person beziehen, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.

Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 hat die Behörde (Paragraph 361,), wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft ist und sich die im Paragraph 87, angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person beziehen, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.

§ 87Abs. 1 Z 2 Gew

O 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn einer der in § 13 Abs. 3 bis 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt.

Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn einer der in Paragraph 13, Absatz 3 bis 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt.

§ 13Abs. 3 Gew

O 1994 sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wenn

Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (Paragraph 38, Absatz 2,) ausgeschlossen, wenn

  1. das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und
  2. der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.

§ 13Abs. 5, 1. Satz, Gew

O 1994 ist eine natürliche Person von der Ausübung des Gewerbes als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, bei dem der Ausschluss von der Gewerbeausübung

Abs. 3 eintritt oder eingetreten ist.

Paragraph 13, Absatz 5, eins, Satz, GewO 1994 ist eine natürliche Person von der Ausübung des Gewerbes als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, bei dem der Ausschluss von der Gewerbeausübung

Absatz 3, eintritt oder eingetreten ist.

§ 256Abs.

4 Insolvenzordnung ist Einsicht in die Eintragung des mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffneten Insolvenzverfahrens „nach drei Jahren nach der Eintragung“ nicht mehr zu gewähren. Innerhalb des Zeitraumes von drei Jahren, beginnend mit der Eintragung in die Insolvenzdatei, besteht der Gewerbeausschlussgrund

§ 13Abs. 3 Gew

O 1994.

Paragraph 256, Absatz 4, Insolvenzordnung ist Einsicht in die Eintragung des mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffneten Insolvenzverfahrens „nach drei Jahren nach der Eintragung“ nicht mehr zu gewähren. Innerhalb des Zeitraumes von , drei Jahren, beginnend mit der Eintragung in die Insolvenzdatei, besteht der Gewerbeausschlussgrund

Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994.

§ 361Abs. 1 Gew

O 1994 ist zur Entziehung der Gewerbeberechtigung

Paragraph 361, Absatz eins, GewO 1994 ist zur Entziehung der Gewerbeberechtigung (§§ 87 und 88) zu Feststellungen

§ 90

und zu Maßnahmen

(Paragraphen 87 und 88) zu Feststellungen

Paragraph 90 und zu Maßnahmen

§ 91Abs.

1, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers beziehen, und

§ 91Abs.

2 die Bezirksverwaltungsbehörde berufen. Zu Maßnahmen

§ 91Abs.

1, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Filialgeschäftsführers beziehen, ist die für die weitere Betriebsstätte jeweils zuständige Behörde berufen. Paragraph 91, Absatz eins,, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers beziehen, und

Paragraph 91, Absatz 2, die Bezirksverwaltungsbehörde berufen. Zu Maßnahmen

Paragraph 91, Absatz eins,, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Filialgeschäftsführers beziehen, ist die für die weitere Betriebsstätte jeweils zuständige Behörde berufen.

§ 361Abs. 2 Gew

O 1994 ist vor der Entziehung der Gewerbeberechtigung oder von Maßnahmen

§ 91

die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und, wenn Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind, auch die zuständige Kammer zu hören. Dies gilt nicht im Fall der Entziehung der Gewerbeberechtigung oder einer Maßnahme

§ 91

wegen rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens.

Paragraph 361, Absatz 2, GewO 1994 ist vor der Entziehung der Gewerbeberechtigung oder von Maßnahmen

Paragraph 91, die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und, wenn Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind, auch die zuständige Kammer zu hören. Dies gilt nicht im Fall der Entziehung der Gewerbeberechtigung oder einer Maßnahme

Paragraph 91, wegen rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens.

§ 361Abs. 3 Gew

O 1994 steht gegen Maßnahmen

§ 91Abs.

1 das Recht der Beschwerde sowohl dem Gewerbeinhaber als auch dem Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer zu.

Paragraph 361, Absatz 3, GewO 1994 steht gegen Maßnahmen

Paragraph 91, Absatz eins, das Recht der Beschwerde sowohl dem Gewerbeinhaber als auch dem Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer zu. Betreffend Herrn *** wurde in der Insolvenzdatei mit Datum

  1. Juli 2015 bekannt gemacht, dass das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet wird und dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. Die dreijährige Frist für die Einsicht in diese Eintragung in der Insolvenzdatei war weder im Zeitpunkt der seitens der Behörde an die *** ergangenen Aufforderung laut Schriftsatz vom
  2. Oktober 2015 noch im Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides noch im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses abgelaufen. Es lagen somit in Bezug auf Herrn ***, geboren ***, im Zeitpunkt der seitens der Behörde an die *** ergangenen Aufforderung laut Schriftsatz vom
  3. Oktober 2015, zugestellt durch Hinterlegung am
  4. Oktober 2015, den Genannten bis 30.11.2015 aus der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu entfernen, die maßgeblichen Voraussetzungen nach § 87 Abs. 1 Ziffer 2 GewO 1994 iVm § 13 Abs. 3 Z 1 und 2 GewO 1994 vor.Es lagen somit in Bezug auf Herrn ***, geboren ***, im Zeitpunkt der seitens der Behörde an die *** ergangenen Aufforderung laut Schriftsatz vom
  5. Oktober 2015, zugestellt durch Hinterlegung am
  6. Oktober 2015, den Genannten bis 30.11.2015 aus der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu entfernen, die maßgeblichen Voraussetzungen nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2 GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins und 2 GewO 1994 vor. Herr ***, geboren ***, hatte in der *** auch nach dem 30.11.2015, nämlich bis 21.12.2015, die Funktion als alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer inne, weshalb davon auszugehen war, dass dieser natürlichen Person bis 21.12.2015 ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der juristischen Person zukam. Dem alleinigen handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH kommt, schon im Hinblick auf deren rechtliche Organisationsform, ein maßgebender Einfluss im Sinne des § 91 Abs. 2 GewO 1994 zu (vergl. VwGH 20.10.2004, 2004/04/00 51).Dem alleinigen handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH kommt, schon im Hinblick auf deren rechtliche Organisationsform, ein maßgebender Einfluss im Sinne des Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 zu (vergl. VwGH 20.10.2004, 2004/04/00 51). Bei Anwendung des §§ 91 Abs. 2 GewO 1994 ist lediglich zu prüfen, ob einer der im § 87 Abs. 1 GewO 1994 genannten Tatbestände auf die natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, sinngemäß zutrifft. Die Behörde hat hingegen nicht zu prüfen, ob bezogen auf diese Person auch die Tatbestände des § 87 Abs. 2 bis 6 bzw. des § 26 gegeben sind, weil § 91 Abs. 2 eine den vorgenannten Bestimmungen vergleichbare Regelung nicht kennt (vergl. VwGH
  7. 1997,97/04/0004 und vom 20.10.2004, 2004/04/0051).Bei Anwendung des Paragraphen 91, Absatz 2, GewO 1994 ist lediglich zu prüfen, ob einer der im Paragraph 87, Absatz eins, GewO 1994 genannten Tatbestände auf die natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, sinngemäß zutrifft. Die Behörde hat hingegen nicht zu prüfen, ob bezogen auf diese Person auch die Tatbestände des Paragraph 87, Absatz 2 bis 6 bzw. des Paragraph 26, gegeben sind, weil Paragraph 91, Absatz 2, eine den vorgenannten Bestimmungen vergleichbare Regelung nicht kennt (vergl. VwGH
  8. 1997,97/04/0004 und vom 20.10.2004, 2004/04/0051). Ein Gerichtsbeschluss betreffend die Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens sowie die aufrecht bestehende Möglichkeit zur Einsicht in die Insolvenzdatei, welche Tatbestandsvoraussetzungen im gegenständlichen Fall als vorliegend anzusehen waren, stellen

§ 91Abs. 2 Gew

O 1994 iVm § 87 Abs. 1 Ziffer 2 GewO 1994 die maßgeblichen Sachverhaltselemente dar, auf Grund welcher die Gewerbeberechtigung zu entziehen ist und wonach die Behörde unter Berücksichtigung der Vorgaben des Ein Gerichtsbeschluss betreffend die Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens sowie die aufrecht bestehende Möglichkeit zur Einsicht in die Insolvenzdatei, welche Tatbestandsvoraussetzungen im gegenständlichen Fall als vorliegend anzusehen waren, stellen

, Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2 GewO 1994 die maßgeblichen Sachverhaltselemente dar, auf Grund welcher die Gewerbeberechtigung zu entziehen ist und wonach die Behörde unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 91 Abs. 2 GewO 1994 verhalten ist, im Wege einer Verfahrensanordnung an den Gewerbetreibenden die Aufforderung zu richten, dies unter Setzung einer angemessenen Frist, für das Entfernen der Person mit maßgebendem Einfluss auf die Geschäfte des Unternehmens Sorge zu tragen, wodurch der Gewerbetreibende, dies ausschließlich bei fristgerechter Erfüllung dieses Auftrages, die Entziehung abwenden kann.Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 verhalten ist, im Wege einer Verfahrensanordnung an den Gewerbetreibenden die Aufforderung zu richten, dies unter Setzung einer angemessenen Frist, für das Entfernen der Person mit maßgebendem Einfluss auf die Geschäfte des Unternehmens Sorge zu tragen, wodurch der Gewerbetreibende, dies ausschließlich bei fristgerechter Erfüllung dieses Auftrages, die Entziehung abwenden kann. Die belangte Behörde hat eine Aufforderung im Sinne des § 91 Abs. 2 GewO 1994 nachweislich an die *** gerichtet und nach der Beurteilung des erkennenden Gerichtes für die Entfernung des Herrn *** auch eine ausreichend lange Frist (Zustellung der Aufforderung

  1. Oktober 2015 bis zum Ablauf des
  2. November 2015) gewährt.Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 nachweislich an die *** gerichtet und nach der Beurteilung des erkennenden Gerichtes für die Entfernung des Herrn *** auch eine ausreichend lange Frist (Zustellung der Aufforderung
  3. Oktober 2015 bis zum Ablauf des
  4. November 2015) gewährt. § 16 Abs. 1 GmbHG enthält keine Regelung, die eine notarielle Beurkundung des Beschlusses der Gesellschafter einer GmbH über den Widerruf einer Geschäftsführerbestellung oder eine Beglaubigung der Unterschriften der Gesellschafter erfordert. § 49 Abs. 1 leg.cit., der das Formerfordernis der materiellen Beurkundung normiert, bezieht sich ausschließlich auf Beschlüsse der Gesellschafter, mit denen eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages erfolgt. Darüber hinaus ist ein Beschluss im Sinne des § 16 Abs. 1 GmbHG unabhängig von seiner Eintragung im Firmenbuch (dies entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde) mit Bekanntgabe an den Geschäftsführer sofort wirksam. Die Eintragung eines derartigen Beschlusses im Firmenbuch hat lediglich deklarativen Charakter.Paragraph 16, Absatz eins, GmbHG enthält keine Regelung, die eine notarielle Beurkundung des Beschlusses der Gesellschafter einer GmbH über den Widerruf einer Geschäftsführerbestellung oder eine Beglaubigung der Unterschriften der Gesellschafter erfordert. Paragraph 49, Absatz eins, leg.cit., der das Formerfordernis der materiellen Beurkundung normiert, bezieht sich ausschließlich auf Beschlüsse der Gesellschafter, mit denen eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages erfolgt. Darüber hinaus ist ein Beschluss im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, GmbHG unabhängig von seiner Eintragung im Firmenbuch (dies entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde) mit Bekanntgabe an den Geschäftsführer sofort wirksam. Die Eintragung eines derartigen Beschlusses im Firmenbuch hat lediglich deklarativen Charakter. Die von der belangten Behörde gewährte Frist war unter Berücksichtigung dieser Vorgaben daher als angemessen festgesetzt anzusehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt die in § 91 Abs. 2,
  5. Satz, GewO 1994 normierte Rechtsfolge der Verpflichtung der Behörde, die Gewerbeberechtigung zu entziehen, nur dann nicht ein, wenn der Auftrag zur Entfernung der Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, vom Gewerbeinhaber fristgerecht erfüllt wird. Einer verspäteten Entsprechung dieses Auftrages kommt hingegen keine rechtliche Relevanz zu (VwGH
  6. 1995, 95/04/0 225).Paragraph 91, Absatz 2, 2, Satz, GewO 1994 normierte Rechtsfolge der Verpflichtung der Behörde, die Gewerbeberechtigung zu entziehen, nur dann nicht ein, wenn der Auftrag zur Entfernung der Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, vom Gewerbeinhaber fristgerecht erfüllt wird. Einer verspäteten Entsprechung dieses Auftrages kommt hingegen keine rechtliche Relevanz zu (VwGH
  7. 1995, 95/04/0 225). Die *** hat innerhalb der ihr gesetzten Frist einen Beschluss der Gesellschafter dieser GmbH über den Widerruf der Bestellung des Herrn *** als handelsrechtlichen Geschäftsführer nicht gefasst bzw. innerhalb der ihr von der Behörde gesetzten Frist eine Bekanntgabe an Herrn *** bezüglich der Enthebung aus der Position mit maßgebendem Einfluss auf diese Gesellschaft nicht vorgenommen.Die *** hat innerhalb der ihr gesetzten Frist einen Beschluss der Gesellschafter dieser GmbH über den Widerruf der Bestellung des Herrn *** als handelsrechtlichen Geschäftsführer nicht gefasst bzw. innerhalb der ihr von der Behörde gesetzten Frist eine Bekanntgabe an , Herrn *** bezüglich der Enthebung aus der Position mit maßgebendem Einfluss auf diese Gesellschaft nicht vorgenommen. Laut Mitteilung der *** entsprechend dem Schriftsatz dieser Gesellschaft vom
  8. Dezember 2015 ist ein Eigentümerbeschluss auf Enthebung des Genannten als handelsrechtlicher Geschäftsführer erstmals am 21.12.2015, somit nach Ablauf der dieser Gesellschaft mit
  9. November 2015 behördlich gesetzten Frist, erfolgt. Die *** hat somit innerhalb der ihr gesetzten Frist jene Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte dieser Gesellschaft zustand und auf die sich der fragliche, im § 87 GewO 1994 angeführte Entziehungsgrund bezog, nicht entfernt.Die *** hat somit innerhalb der ihr gesetzten Frist jene Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte dieser Gesellschaft zustand und auf die sich der fragliche, im Paragraph 87, GewO 1994 angeführte Entziehungsgrund bezog, nicht entfernt. An dieser Sach-und Rechtslage ändert auch der Umstand nichts, dass die belangte Behörde im Schreiben vom
  10. Dezember 2015, ***, darauf verwiesen hat, dass der der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde liegende Bescheid in Rechtskraft erwachsen würde, wenn nicht bis 05.01.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde gegen diesen Bescheid eingebracht würde. Es handelt sich bei dieser Information der belangten Behörde um eine Wiedergabe gesetzlich bestehender Vorgaben. Auch der Umstand, dass die belangte Behörde weiters im bezeichneten Schriftsatz – dies nach der Rechtsbeurteilung des erkennenden Gerichtes nicht im Einklang mit den bestehenden Vorgaben – darauf hingewiesen hat, dass der Beschwerde nur dann stattgegeben werden könne, wenn spätestens mit der rechtzeitigen Einbringung ein Nachweis erbracht werde, wie von der Behörde verlangt und wonach der Nachweis durch die Eintragung im Firmenbuch erbracht werden solle, ist nicht geeignet, Änderungen in der Sach- und Rechtslage herbeizuführen. Die Behörde hat diese, ihre Rechtsansicht, nicht einer Beschwerdevorentscheidung zu Grunde gelegt, da sie eine Beschwerdevorentscheidung nicht erlassen hat. Eine Bindung des erkennenden Gerichtes an eine nach der Beurteilung des erkennenden Gerichtes nicht zutreffende Rechtsansicht der belangten Behörde besteht nicht. Weiters war festzustellen, dass der Bezug habende Schriftsatz vom
  11. Dezember 2015, ***, nach der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde gegenüber der *** ergangen ist (Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung am 07.12.2015, bezeichneter Schriftsatz vom
  12. Dezember 2015), sodass das erkennende Gericht nicht von einer allfälligen „Fristverlängerung“ durch die Behörde gegenüber der Gewerbeinhaberin auszugehen hatte, wie auch die *** einen derartigen Sachverhalt nicht zu Grunde legen konnte, da davon auszugehen war, dass die Tatbestandsvoraussetzung des Nichtentsprechens des Auftrages zur Entfernung des Herrn *** durch die Gewerbeinhaberin nach Ablauf der Frist, somit mit Ablauf des 30.11.2015, als erfüllt anzusehen war.
  13. Dezember 2015, ***, nach der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde gegenüber der *** ergangen ist (Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung am 07.12.2015, bezeichneter Schriftsatz vom ,
  14. Dezember 2015), sodass das erkennende Gericht nicht von einer allfälligen „Fristverlängerung“ durch die Behörde gegenüber der Gewerbeinhaberin auszugehen hatte, wie auch die *** einen derartigen Sachverhalt nicht zu Grunde legen konnte, da davon auszugehen war, dass die Tatbestandsvoraussetzung des Nichtentsprechens des Auftrages zur Entfernung des Herrn *** durch die Gewerbeinhaberin nach Ablauf der Frist, somit mit Ablauf des 30.11.2015, als erfüllt anzusehen war. Die belangte Behörde hatte daher auf Grund des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 2 Ziffer 2 GewO 1994 iVm § 13 Abs. 3 Z 1 und 2 GewO 1994 nach Setzung einer angemessenen Frist zur Entfernung des Herrn *** als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit als Person, der maßgebender Einfluss auf die Gesellschaft der Gewerbeinhaberin zukam und auf die der bezeichnete Ausschlussgrund zutraf, auf Grund der Tatsache, dass die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt wurde, die Gewerbeberechtigung der *** nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 zu entziehen.Die belangte Behörde hatte daher auf Grund des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 87, Absatz 2, Ziffer 2 GewO 1994 in Verbindung mit , Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins und 2 GewO 1994 nach Setzung einer angemessenen Frist zur Entfernung des Herrn *** als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit als Person, der maßgebender Einfluss auf die Gesellschaft der Gewerbeinhaberin zukam und auf die der bezeichnete Ausschlussgrund zutraf, auf Grund der Tatsache, dass die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt wurde, die Gewerbeberechtigung der *** nach Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 zu entziehen. Der in Beschwerde gezogene Bescheid wurde daher rechtmäßiger Weise erlassen. Die vom erkennenden Gericht vorgenommene Spruchkorrektur erfolgte unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 95 Abs. 2 GewO 1994 zur besseren Verklarung.Die vom erkennenden Gericht vorgenommene Spruchkorrektur erfolgte unter Berücksichtigung der Vorgaben des Paragraph 95, Absatz 2, GewO 1994 zur besseren Verklarung. Festgestellt wird, dass nur im Verfahren des Widerrufes der Bestellung eines Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes

§ 91Abs. 1 Gew

O 1994 sowohl dem Gewerbeinhaber als auch dem Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer das Recht der Beschwerde zusteht.Festgestellt wird, dass nur im Verfahren des Widerrufes der Bestellung eines Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes

Paragraph 91, Absatz eins, GewO 1994 sowohl dem Gewerbeinhaber als auch dem Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer das Recht der Beschwerde zusteht. Was hingegen die Entziehung der Gewerbeberechtigung einer GmbH

§ 91Abs. 2 Gew

O 1994 anlangt, so wird dadurch nur in die Rechtsposition der GmbH, nicht aber in die Rechtsstellung ihres Geschäftsführers, eingegriffen (vergleiche VwGH 28. 3. 2001,2 1000/04/0164).Was hingegen die Entziehung der Gewerbeberechtigung einer GmbH

, Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 anlangt, so wird dadurch nur in die Rechtsposition der GmbH, nicht aber in die Rechtsstellung ihres Geschäftsführers, eingegriffen (vergleiche VwGH

  1. 2001,2 1000/04/0164). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der maßgebliche Sachverhalt bereits auf Grund der Aktenlage und der Firmenbuchauszüge klar feststand, eine Beweisführung durch das erkennende Gericht nicht zu erfolgen hatte und dem nicht Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC entgegenstanden, entfallen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der maßgebliche Sachverhalt bereits auf Grund der Aktenlage und der Firmenbuchauszüge klar feststand, eine Beweisführung durch das erkennende Gericht nicht zu erfolgen hatte und dem nicht Artikel 6, EMRK und , Artikel 47, GRC entgegenstanden, entfallen. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Verfügung der Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 sind klar und unzweifelhaft festgelegt und liegt zu den Rechtsfolgen des nicht fristgemäßen Entsprechens einer diesbezüglichen Aufforderung durch die Behörde seitens des Gewerbetreibenden eine eindeutige höchstgerichtliche Judikatur vor.Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Verfügung der Entziehung der Gewerbeberechtigung nach Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 sind klar und unzweifelhaft festgelegt und liegt zu den Rechtsfolgen des nicht fristgemäßen Entsprechens einer diesbezüglichen Aufforderung durch die Behörde seitens des Gewerbetreibenden eine eindeutige höchstgerichtliche Judikatur vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.80.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.