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{'item': 'LVwG-AV-861/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-861/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Dr. Kurz über die Beschwerde der Frau ***, vertreten durch Herrn Dr. Alfred Steinbuch, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 11.06.2015, Zl. ***, betreffend die Verfügung einer teilweisen Baueinstellung nach der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO), zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 21.11.2013, Zl. *** erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde erster Instanz der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages vom 26.09.2013 sowie des Ergebnisses der Bauverhandlung am 14.11.2013 gemäß § 14 Z 1 und 4 i.V.m. § 23 Abs. 1 NÖ BauO 1996 die Baubewilligung für den Zu- und Umbau beim Wohnhaus, den Ausbau des Dachgeschoßes sowie die Errichtung einer Garage auf dem Grundstück Nr. *** KG ***. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die schriftlichen Einwände der Familie *** vom 21.10.2013 vor Ort Mit Bescheid vom 21.11.2013, Zl. *** erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde erster Instanz der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages vom 26.09.2013 sowie des Ergebnisses der Bauverhandlung am 14.11.2013 gemäß Paragraph 14, Ziffer eins und 4 in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BauO 1996 die Baubewilligung für den Zu- und Umbau beim Wohnhaus, den Ausbau des Dachgeschoßes sowie die Errichtung einer Garage auf dem Grundstück Nr. *** KG ***. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die schriftlichen Einwände der Familie *** vom 21.10.2013 vor Ort besprochen worden seien. Aus brandschutztechnischer Sicht sei das Projekt bis zur Bauverhandlung adaptiert worden. Betreffend die groben Baumaßnahmen (Grabarbeiten) sei eine Beweissicherung vor Baubeginn vorgeschrieben worden. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben vom 14.10.2014 ersuchten die Ehegatten *** und *** die Baubehörde, eine besondere Beschau beim Objekt der Beschwerdeführerin durchzuführen. Am 20.11.2014 fand zur Überprüfung des Bauzustandes des mit Bescheid vom 21.11.2013 bewilligten Vorhabens (Zu- und Umbau beim Wohnhaus, Ausbau des Dachgeschosses sowie Errichtung einer Garage) ein Ortsaugenschein statt, an welchem unter anderem die Nachbarn *** und *** sowie die Beschwerdeführerin teilnahmen. Anlass war eine von den Nachbarn vermutete Überschreitung der genehmigten Gebäudehöhe des bewilligten Zubaus. Die Grabarbeiten entlang der Hausmauer waren damals noch kein Thema. Am 13.05.2015 fand eine baupolizeiliche Überprüfung betreffend die mit Bescheid vom 21.11.2013, Zl.: ***, genehmigte Bauführung statt. An dieser nahmen der Bauamtsleiter *** und Bürgermeister *** teil. Es wurde festgestellt, dass Grabarbeiten entlang der nordwestlichen Außenmauer bei dem der Beschwerdeführerin gehörigen Haus bereits stattgefunden hatten, um die geplante Drainagierung durchführen zu können. Der damals vorgefundene Zustand wurde mittels der im Bauakt befindlichen Lichtbilder festgehalten. Die Grenze zwischen den verfahrensgegenständlichen Grundstücken (*** und ***) verläuft in der Natur im Bereich eines gepflasterten, zwischen den benachbarten Häusern situierten Gehweges (ca. 1,60m bis 2,70m breit), ist jedoch nicht im Grenzkataster eingetragen. Mit Bescheid vom 18.05.2015 ordnete der Bürgermeister der Gemeinde *** gemäß § 28 Abs. 1 NÖ BauO 1996 an, dass eine Fortsetzung der Arbeiten im Zwischenbereich der Objekte ***/*** betreffend die Trockenlegungsarbeiten für das Wohnhaus *** bis zur Unterzeichnung einer entsprechenden Vereinbarung untersagt werde. Mit Bescheid vom 18.05.2015 ordnete der Bürgermeister der Gemeinde *** gemäß Paragraph 28, Absatz eins, NÖ BauO 1996 an, dass eine Fortsetzung der Arbeiten im Zwischenbereich der Objekte ***/*** betreffend die Trockenlegungsarbeiten für das Wohnhaus *** bis zur Unterzeichnung einer entsprechenden Vereinbarung untersagt werde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Bauverhandlung am 14.11.2013 auf die erforderliche Trockenlegung der Außenwände vor der thermischen Sanierung hingewiesen worden sei. Aufgrund der Eigentumsverhältnisse der gegebenen Grundstücke sei die geplante umlaufende Drainagierung in einem Bereich von ca. 1 m nicht ohne Benützung des Nachbargrundstückes der Familie *** möglich. Daher könne die geplante Maßnahme mit Ausnahme des Grundstücksteils, für welche die Benützung des Nachbargrundes erforderlich sei, als Bauanzeige zur Kenntnis genommen werden. Es sei besprochen worden, dass ein Streifen von ca. 70 cm neben dem Gebäude der Beschwerdeführerin für die Anbringung der Vollwärmeschutzfassade sowie eines Traufenschotters über der geplanten Drainagierung umgestaltet werde. Zu den Baumaßnahmen im Nahbereich des Anrainergebäudes werde eine Beweissicherung vorgeschrieben. Für die Benutzung des genannten Fremdgrundstückes müsse das schriftliche Einvernehmen mit den Anrainern (gemeint: Ehegatten ***) hergestellt werden. Da mit den Grabarbeiten bereits begonnen worden sei, habe die Fortsetzung der Arbeiten im gegenständlichen Bereich untersagt werden müssen. Zu den Baumaßnahmen im Nahbereich des Anrainergebäudes werde eine Beweissicherung vorgeschrieben. Für die Benutzung des genannten Fremdgrundstückes müsse das schriftliche Einvernehmen mit den Anrainern (gemeint: Ehegatten ***) hergestellt werden. , Da mit den Grabarbeiten bereits begonnen worden sei, habe die Fortsetzung der Arbeiten im gegenständlichen Bereich untersagt werden müssen. Die Fortsetzung der Bauführung sei erst nach der Unterfertigung einer entsprechenden Vereinbarung durch beide Parteien gestattet. Die unterfertigte Vereinbarung müsse bei der Baubehörde abgegeben werden und werde damit Teil des Bauaktes. Gegen diesen Bescheid erhob erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht die Berufung an den Gemeindevorstand. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Nachbargrundstück nicht in Anspruch genommen worden sei. Eine Untersagung des Bauvorhabens könne nur dann erfolgen, wenn das Nachbargrundstück beansprucht werde. Solange die Bauführung auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin erfolge, seien Interessen dritter Personen, insbesondere der Nachbarn, nicht beeinträchtigt. Es bestehe daher kein Anlass, das Bauverfahren einzustellen. Soweit in ein Servitutsrecht des Nachbarn eingegriffen werde, stelle dies eine zivilrechtliche Frage dar, welche nicht im Bauverfahren zu klären sei. Es sei nicht Aufgabe der Baubehörde, über den Umfang allfälliger Servitutsrechte zu entscheiden. Es wurde daher beantragt, den Bescheid ersatzlos aufzuheben. Mit Bescheid vom 11.06.2015 gab der Gemeindevorstand der Gemeinde *** der Berufung keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass die Baueinstellung bis zur Vorlage einer entsprechenden unterzeichneten Vereinbarung gelte und eine Begründung ergänzt werde. Es wurde ausgeführt, dass die geplante umlaufende Drainagierung in einem Bereich von ca. 1 m nicht ohne Benützung des Nachbargrundstückes der Familie *** möglich sei. Daher könne die geplante Maßnahme mit Ausnahme dieses Grundstücksteils als Bauanzeige zur Kenntnis genommen werden. Die Grabarbeiten, inklusive des Nachbarteilgrundstückes auf einer Länge von ca. 1 m, seien bereits bei der Überprüfung am 13.05.2015 abgeschlossen gewesen. Die Zufahrt und die Arbeit mit den Baumaschinen könnten nicht ohne Nutzung des Grundstückes der Familie *** erfolgen. Die Baumaterialien würden derzeit am Nachbargrundstück gelagert. Der Arbeitsbeginn sei der Familie *** nicht zeitgerecht gemeldet worden. Deshalb sei es erforderlich, wie in der Niederschrift vom 14.11.2013 festgehalten, eine entsprechende und von beiden Parteien unterzeichnete Vereinbarung der Gemeinde vorzulegen. Erst danach sei die Fortsetzung der Bauführung gestattet. Gegen diesen Bescheid erhob *** durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde. Sie brachte im Wesentlichen vor: Unstrittig sei, dass der Großteil der Baumaßnahmen auf einem Grundstück durchgeführt werde, das sich im Eigentum der Beschwerdeführerin befinde. Lediglich eine Fläche mit einer Seitenlänge von 1 m stehe im Eigentum der Nachbarn. Ein Servitut der Nachbarn hinsichtlich des der Beschwerdeführerin gehörigen Grundstückes sei den öffentlichen Büchern nicht zu entnehmen und bestehe auch nicht. Sofern seitens der Nachbarn das Bestehen einer Dienstbarkeit behauptet werde, handle es sich um eine Frage, die im Zivilrechtsweg abzuhandeln und im Bauverfahren nicht zu berücksichtigen sei. Bei der Bauverhandlung sei seitens der Nachbarn gegen die geplante Bauführung kein Einwand erhoben worden. Solange die Bauführung auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin erfolge, sei eine Untersagung der Bauführung unzulässig. Unstrittig sei, dass der Großteil der Baumaßnahmen auf einem Grundstück durchgeführt werde, das sich im Eigentum der Beschwerdeführerin befinde. Lediglich eine Fläche mit einer Seitenlänge von 1 m stehe im Eigentum der Nachbarn. Ein Servitut der Nachbarn hinsichtlich des der Beschwerdeführerin gehörigen Grundstückes sei den öffentlichen Büchern nicht zu entnehmen und bestehe auch nicht. Sofern seitens der Nachbarn das Bestehen einer Dienstbarkeit behauptet werde, handle es sich um eine Frage, die im Zivilrechtsweg abzuhandeln und im Bauverfahren nicht zu berücksichtigen sei. , Bei der Bauverhandlung sei seitens der Nachbarn gegen die geplante Bauführung kein Einwand erhoben worden. Solange die Bauführung auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin erfolge, sei eine Untersagung der Bauführung unzulässig. Wenn, wie von der Behörde behauptet werde, durch Baufahrzeuge die Liegenschaft der Nachbarn benützt werde, was ausdrücklich bestritten werde, könnten sich die Nachbarn dagegen zivilrechtlich aussprechen. Eine Gefährdung des Bestandes des Nachbargebäudes sei in keinem Fall der Bauführung gegeben. Die Frage der Zugangsmöglichkeit zum Nachbargrundstück sei nur dann relevant, wenn Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück gesetzt würden, was ebenfalls bestritten werde. Die Untersagung der Bauführung sei unzulässig. Der Beschwerdeführerin entstehe durch den angefochtenen Bescheid ein Schaden, da nicht einmal die Baugrube zugeschüttet werden könne und daher eine Durchfeuchtung des Hauses möglich sei. Soweit die Untersagung der Bauführung die Grundstücksfläche betreffe, die im Eigentum der Nachbarn stehe, könnte dies allenfalls Gegenstand einer Entscheidung der Baubehörde sein. Es werde auch darauf verwiesen, dass Gefahr in Verzug bestehe, da eine offene Baugrube vorhanden sei. Das Haus müsse abgedichtet werden, um weitere Schäden zu verhindern. Die Untersagung der Bauführung habe daher zur Folge, dass möglicherweise Schäden am Objekt entstehen könnten. Die Bauführung davon abhängig zu machen, dass eine Einigung mit den Nachbarn zu Stande komme, sei unzulässig, da in diesem Fall die Bauführung vom Willen der Nachbarn abhängig wäre. Es wurde daher der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat zur Beschwerde wie folgt erwogen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
  3. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde (vgl. § 28 VwGVG, insbesondere Abs. 3 und 4). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  4. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde vergleiche Paragraph 28, VwGVG, insbesondere Absatz 3 und 4). Seit
  5. Februar 2015 ist gemäß § 72 Abs. 1 der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 6/2015, die NÖ BO 2014 in Kraft, wobei für das gegenständliche Baueinstellungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 leg. cit. zu beachten ist. In dieser wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ BO 2014, das ist der
  6. Februar 2015, anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Seit
  7. Februar 2015 ist gemäß Paragraph 72, Absatz eins, der NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2015,, die NÖ BO 2014 in Kraft, wobei für das gegenständliche Baueinstellungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, leg. cit. zu beachten ist. In dieser wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ BO 2014, das ist der
  8. Februar 2015, anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Diese Übergangsbestimmung bedeutet somit, dass die bei den Baubehörden zu diesem Zeitpunkt anhängigen Baueinstellungsverfahren noch nach der Rechtslage, die am
  9. Jänner 2015 bestanden hat, zu Ende zu führen sind, sodass in diesen Verfahren die am
  10. Jänner 2015 in Geltung stehenden Gesetze wie u.a. die NÖ BauO 1996 weiterhin anzuwenden sind. Im gegenständlichen Fall stellt sich daher die Frage, zu welchem Zeitpunkt das Baueinstellungsverfahren nach § 28 NÖ Bauordnung eingeleitet wurde. Es kann im konkreten Fall jedoch dahingestellt bleiben, ob als verfahrenseinleitender Anlass das Schreiben der Ehegatten *** vom 14.10.2014, die baubehördliche Überprüfung vom 20.11.2014 oder erst die baubehördliche Überprüfung vom 13.05.2015 anzusehen sind, zumal die Bestimmungen des § 28 nach der NÖ Bauordnung 1996 und nach der NÖ Bauordnung 2014 im Wesentlichen gleichlautend sind.Im gegenständlichen Fall stellt sich daher die Frage, zu welchem Zeitpunkt das Baueinstellungsverfahren nach Paragraph 28, NÖ Bauordnung eingeleitet wurde. Es kann im konkreten Fall jedoch dahingestellt bleiben, ob als verfahrenseinleitender Anlass das Schreiben der Ehegatten *** vom 14.10.2014, die baubehördliche Überprüfung vom 20.11.2014 oder erst die baubehördliche Überprüfung vom 13.05.2015 anzusehen sind, zumal die Bestimmungen des Paragraph 28, nach der NÖ Bauordnung 1996 und nach der NÖ Bauordnung 2014 im Wesentlichen gleichlautend sind. Die von der belangten Behörde als maßgeblich herangezogene Bestimmung des § 28 NÖ BauO 1996 lautet wie folgt:Paragraph 28, NÖ BauO 1996 lautet wie folgt: 1) Wenn die Baubehörde bei der Überprüfung der Ausführung eines Bauvorhabens Mängel feststellt, dann hat sie deren Behebung innerhalb einer angemessenen Frist anzuordnen und wenn nötig bis dahin die Fortsetzung der Arbeiten an den davon betroffenen Teilen des Bauwerks zu untersagen. 2) Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, dann hat die Behörde die Beseitigung der mangelhaften Teile oder des ganzen Bauwerks oder die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen. Zur Frage, was unter einem Baumangel im Sinne des § 28 NÖ BauO zu verstehen ist, liegen widersprüchliche Aussagen in der Literatur vor (vgl. Anmerkung 1 zu § 28 in Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht,
  11. Auflage, einerseits und Anmerkung 1 zu § 28 in der
  12. Auflage desselben Kommentars).Zur Frage, was unter einem Baumangel im Sinne des Paragraph 28, NÖ BauO zu verstehen ist, liegen widersprüchliche Aussagen in der Literatur vor vergleiche Anmerkung 1 zu Paragraph 28, in Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht,
  13. Auflage, einerseits und Anmerkung 1 zu Paragraph 28, in der
  14. Auflage desselben Kommentars). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass Mängel im Sinne des § 28 NÖ BauO nur Mängel technischer Natur sein können (VwGH 14.11.2006, 2004/05/0181). Dazu wird auf § 27 Abs. 8 Wr BauO verwiesen, der als Mängel gleichfalls nur technische Mängel, aber nicht Abweichungen vom Bescheid regelte. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass Mängel im Sinne des Paragraph 28, NÖ BauO nur Mängel technischer Natur sein können (VwGH 14.11.2006, 2004/05/0181). Dazu wird auf Paragraph 27, Absatz 8, Wr BauO verwiesen, der als Mängel gleichfalls nur technische Mängel, aber nicht Abweichungen vom Bescheid regelte. § 29 NÖ BauO stellt hingegen darauf ab, dass die Ausführung entgegen der Baubewilligung bzw. entgegen der Anzeige erfolgt (VwGH 14.11.2006, 2004/05/0181). Der Begriff Bauvorhaben umfasst auch anzeigepflichtige Vorhaben wie z.B. die Anbringung einer Wärmeschutzverkleidung an einem Gebäude (§ 15 Z. 6 NÖ BauO 1996). Paragraph 29, NÖ BauO stellt hingegen darauf ab, dass die Ausführung entgegen der Baubewilligung bzw. entgegen der Anzeige erfolgt (VwGH 14.11.2006, 2004/05/0181). Der Begriff Bauvorhaben umfasst auch anzeigepflichtige Vorhaben wie z.B. die Anbringung einer Wärmeschutzverkleidung an einem Gebäude (Paragraph 15, Ziffer 6, NÖ BauO 1996). Der Gesetzgeber verwendet den Begriff Mangel im § 28 NÖ Bauordnung 1996 – im Gegensatz zu dessen Vorgängerbestimmung – nur noch in dieser Bestimmung, während mit § 29 NÖ Bauordnung 1996 eine eigene Bestimmung geschaffen wurde, welche auf eine Ausführung entgegen einer Baubewilligung oder Anzeige abstellt. Die Aufspaltung in zwei Paragraphen mit getrennten Überschriften hat die bisherige Unsicherheit beseitigt (E2 zu § 28 NÖ BauO 1996 in Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht,
  15. Auflage).Der Gesetzgeber verwendet den Begriff Mangel im Paragraph 28, NÖ Bauordnung 1996 – im Gegensatz zu dessen Vorgängerbestimmung – nur noch in dieser Bestimmung, während mit Paragraph 29, NÖ Bauordnung 1996 eine eigene Bestimmung geschaffen wurde, welche auf eine Ausführung entgegen einer Baubewilligung oder Anzeige abstellt. Die Aufspaltung in zwei Paragraphen mit getrennten Überschriften hat die bisherige Unsicherheit beseitigt (E2 zu Paragraph 28, NÖ BauO 1996 in Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht,
  16. Auflage). Aus dem inhaltlichen Zusammenhang mit § 27 NÖ Bauordnung 1996 geht hervor, dass die hier geregelte Veranlassung der Mängelbehebung während der Bauausführung nur für bewilligte Bauvorhaben vorgesehen ist. Der Begriff „Mängel“ umfasst nicht Abweichungen (siehe § 29) vom bewilligten Projekt, also etwa Mängel des Materials und/oder Mängel der Ausführung (Anm. 1 zu § 28 NÖ BauO 1996 in Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht,
  17. Auflage, mit Hinweis auf VwGH 14.11.2006, 2004/05/0181).Aus dem inhaltlichen Zusammenhang mit Paragraph 27, NÖ Bauordnung 1996 geht hervor, dass die hier geregelte Veranlassung der Mängelbehebung während der Bauausführung nur für bewilligte Bauvorhaben vorgesehen ist. Der Begriff „Mängel“ umfasst nicht Abweichungen (siehe Paragraph 29,) vom bewilligten Projekt, also etwa Mängel des Materials und/oder Mängel der Ausführung Anmerkung 1 zu Paragraph 28, NÖ BauO 1996 in Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht,
  18. Auflage, mit Hinweis auf VwGH 14.11.2006, 2004/05/0181). Dass unter einem „Baumangel“ im Sinne des § 28 NÖ Bauordnung 1996 nur Mängel technischer Natur zu verstehen sind, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.11.2012, 2011/05/0093, bekräftigt.Dass unter einem „Baumangel“ im Sinne des Paragraph 28, NÖ Bauordnung 1996 nur Mängel technischer Natur zu verstehen sind, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.11.2012, 2011/05/0093, bekräftigt. Da im gegenständlichen Fall von der belangten Behörde ausschließlich die mangelnde Zustimmung der Eigentümer des Nachbargrundstückes bzw. mangelndes Einvernehmen mit den Nachbarn als solcher „Mangel“ angesehen wurde, erweist sich der angefochtenen Bescheid bereits aus diesem Grund als rechtswidrig und war daher der Beschwerde Folge zu geben. Der Einwand der Ehegatten ***, es bestehe an jener Liegenschaft, auf welcher das Bauvorhaben errichtet werden soll, zu ihren Gunsten ein Servitut, ist auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (vgl. VwGH 23.09.1986, 86/05/0088).Der Einwand der Ehegatten ***, es bestehe an jener Liegenschaft, auf welcher das Bauvorhaben errichtet werden soll, zu ihren Gunsten ein Servitut, ist auf den Zivilrechtsweg zu verweisen vergleiche VwGH 23.09.1986, 86/05/0088). Ergänzend wird in diesem Zusammenhang auf folgendes hingewiesen: Die Frage der Inanspruchnahme von Grundstücken und damit auch die Auswahl der technischen Methode stellt sich bei der Bauführung erst im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks und nicht bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung. Wenn die Inanspruchnahme verweigert wird, entscheidet über deren Notwendigkeit, Umfang und Dauer die Baubehörde erster Instanz mittels Bescheides (VwGH 28.09.1999, 99/05/0205). § 7 Abs. 1 und 6 NÖ BauO 2014 lautet:Paragraph 7, Absatz eins und 6 NÖ BauO 2014 lautet: 1) Die Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte müssen die vorübergehende Benützung von Grundstücken und Bauwerken sowie des Luftraumes über diesen durch die Eigentümer der bestehenden oder zu errichtenden Bauwerke auf den Nachbargrundstücken und durch die von diesen Beauftragten dulden, wenn diese nur so oder anders nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten - Baupläne verfassen, - Bauwerke errichten oder abändern, - Erhaltungs- oder Abbrucharbeiten oder Sicherungsmaßnahmen durchführen oder - Baugebrechen feststellen oder beseitigen können. Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten sind, außer bei Gefahr im Verzug, jeweils mindestens 2 Wochen vor der Inanspruchnahme der Grundstücke oder Bauwerke zu verständigen. 2) (...) 6) Wird die Inanspruchnahme fremden Eigentums (Abs. 1 bis 4) verweigert oder der Verpflichtung nach Abs. 2 zweiter Satz nicht nachgekommen, hat die Baubehörde die Beweissicherung nach Abs. 5 erster Satz durchzuführen und über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Inanspruchnahme oder Verpflichtung zu entscheiden und die Duldung oder Verpflichtung dem belasteten Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten aufzutragen. Dies gilt nicht, wenn die Inanspruchnahme notwendig ist und Gefahr im Verzug vorliegt.6) Wird die Inanspruchnahme fremden Eigentums (Absatz eins bis 4) verweigert oder der Verpflichtung nach Absatz 2, zweiter Satz nicht nachgekommen, hat die Baubehörde die Beweissicherung nach Absatz 5, erster Satz durchzuführen und über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Inanspruchnahme oder Verpflichtung zu entscheiden und die Duldung oder Verpflichtung dem belasteten Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten aufzutragen. Dies gilt nicht, wenn die Inanspruchnahme notwendig ist und Gefahr im Verzug vorliegt. Fest steht, dass der Beschwerdeführerin zur Durchführung der Drainagierungsarbeiten an der Außenmauer ihres Hauses, welche zum Nachbargrundstück zeigt, lediglich ein Streifen von 1,60 m bis 2,70 m zur Verfügung steht, welcher sich zum Teil im Eigentum der Nachbarn *** befindet. Es liegt daher auf Hand, dass die notwendigen Arbeiten nur durch teilweise Benützung des Fremdgrundstückes vorgenommen werden können. Wird die Zustimmung zur Durchführung der Arbeiten seitens der Ehegatten *** verweigert, so ist ein Duldungsverfahren nach § 7 NÖ Bauordnung 2014 durchzuführen, um die Vornahme der bewilligten Arbeiten zu ermöglichen.Wird die Zustimmung zur Durchführung der Arbeiten seitens der Ehegatten *** verweigert, so ist ein Duldungsverfahren nach Paragraph 7, NÖ Bauordnung 2014 durchzuführen, um die Vornahme der bewilligten Arbeiten zu ermöglichen. Da – wie bereits oben ausgeführt – der angefochtene Bescheid nicht auf Grund eines technischen Mangels erlassen wurde, war dieser ersatzlos zu beheben. Anzumerken ist hiezu, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts mit der Erlassung einer Rechtsmittelentscheidung diese im vollen Umfang anstelle der angefochtenen (erstinstanzlichen) Entscheidung tritt, sodass letztere damit jegliche selbständige Wirkung nach außen verliert und diese rechtlich nicht mehr existent ist (vgl. u.a. VwGH vom
  19. Oktober 1996, Zl. 96/04/0046), weil nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die Abweisung eines Rechtsmittels so zu verstehen ist, als ob die über dieses Rechtsmittel zu entscheidende Behörde einen mit dem angefochtenen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen hätte (vgl. u.a. VwGH vom
  20. April 1984, Zl. 84/03/0095) und macht die über das Rechtsmittel zu entscheidende Behörde durch die Bestätigung des angefochtenen Bescheides dessen Spruch zum Inhalt ihres Bescheides, wobei es hierbei keiner Wiederholung des angefochtenen Bescheidspruches bedarf (vgl. u.a. VwGH vom
  21. Oktober 1995, Zl. 94/04/0223). Anzumerken ist hiezu, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts mit der Erlassung einer Rechtsmittelentscheidung diese im vollen Umfang anstelle der angefochtenen (erstinstanzlichen) Entscheidung tritt, sodass letztere damit jegliche selbständige Wirkung nach außen verliert und diese rechtlich nicht mehr existent ist vergleiche u.a. VwGH vom
  22. Oktober 1996, Zl. 96/04/0046), weil nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die Abweisung eines Rechtsmittels so zu verstehen ist, als ob die über dieses Rechtsmittel zu entscheidende Behörde einen mit dem angefochtenen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen hätte vergleiche u.a. VwGH vom
  23. April 1984, Zl. 84/03/0095) und macht die über das Rechtsmittel zu entscheidende Behörde durch die Bestätigung des angefochtenen Bescheides dessen Spruch zum Inhalt ihres Bescheides, wobei es hierbei keiner Wiederholung des angefochtenen Bescheidspruches bedarf vergleiche u.a. VwGH vom
  24. Oktober 1995, Zl. 94/04/0223). Die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.861.001.2015

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