RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.02.2016 GeschäftszahlLVwG-S-430/002-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Leisser als Einzelrichter über den Antrag des Herrn ***, vertreten durch wsmk-rechtsanwälte in ***, der Beschwerde vom 23.02.2016, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 22.01.2016, Zl. ***, mit welchem gemäß § 7 m Abs. 3 i.V.m. § 7 l Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, BGBl.Nr. 459/1993 i.d.F. BGBl. I Nr. 113/2005 der Erlag einer Sicherheitsleistung in der Höhe von € 4.000,-- aufgetragen wurde, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, denDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Leisser als Einzelrichter über den Antrag des Herrn ***, vertreten durch wsmk-rechtsanwälte in ***, der Beschwerde vom 23.02.2016, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 22.01.2016, Zl. ***, mit welchem gemäß Paragraph 7, m Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, l Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, BGBl.Nr. 459 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2005, der Erlag einer Sicherheitsleistung in der Höhe von € 4.000,-- aufgetragen wurde, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den BESCHLUSS gefasst:gefasst:,
- Der Antrag wird gemäß §§ 13 u.31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG i.V.m. § 7 m Abs. 7 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG abgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraphen 13, u.31 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, m Absatz 7, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG abgewiesen.,
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25 a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz – B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25, a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz – B-VG nicht zulässig., B e g r ü n d u n g : Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
- Jänner 2016, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des gegen ihn am
- Jänner 2016 gemäß §§ 7 m Abs. 1 AVRAG durch die Finanzpolizei Team *** verhängten Zahlungsstopps gemäß § 7 m Abs. 3 aufgetragen, den noch zu leistenden Werklohn in Höhe von € 4.000,-- als Sicherheit bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu hinterlegen. Nach entsprechendem Zitat der angewendeten rechtlichen Bestimmungen in der Begründung dieser Entscheidung wurde der Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
- Jänner 2016, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des gegen ihn am
- Jänner 2016 gemäß Paragraphen 7, m Absatz eins, AVRAG durch die Finanzpolizei Team *** verhängten Zahlungsstopps gemäß Paragraph 7, m Absatz 3, aufgetragen, den noch zu leistenden Werklohn in Höhe von € 4.000,-- als Sicherheit bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu hinterlegen. Nach entsprechendem Zitat der angewendeten rechtlichen Bestimmungen in der Begründung dieser Entscheidung wurde der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung derselben darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat. Gegen den bezeichneten Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung innerhalb offener Frist ein begründetes Rechtsmittel erhoben und nach den in der Sache gestellten Anträgen noch zusätzlich ausgeführt, es bestehe für den Beschwerdeführer aufgrund der angeordneten Zahlung einer Sicherheitsleistung die Gefahr eines unwiderbringlichen Vermögensschadens, zumal dieser zur Zahlung eines noch nicht fälligen Werklohnes (in doppelter Höhe) mit schuldbefreiender Wirkung verpflichtet würde. Damit werde dem Beschwerdeführer ein wesentliches Druckmittel zur sach- und fachgerechten Werkerbringung durch den Auftragnehmer gänzlich ohne sachliche Rechtfertigung genommen. Die Behörde verschiebe sohin die Gefahrtragung für allfällige Zahlungsausfälle (Werkleistungsausfälle ohne sachliche Rechtfertigung) auf den Beschwerdeführer. Nicht zuletzt, weil die Firma *** jedenfalls zur Leistung einer Sicherheitsleistung bereit gewesen sei, stünden zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls nicht entgegen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn aufgrund des begründeten Verdachtes der Übertretung der im Spruch angeführten näheren Bestimmungen des AVRAG gemäß § 7 m Abs. 3 i.V.m. § 7 l AVRAG eine Sicherheitsleistung in Form der Überweisung eines Teiles des Werklohnes zur Sicherung der Strafverfolgung gegen seinen tschechischen Vertragspartner (Firma ***) vorgeschrieben.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn aufgrund des begründeten Verdachtes der Übertretung der im Spruch angeführten näheren Bestimmungen des AVRAG gemäß Paragraph 7, m Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, l AVRAG eine Sicherheitsleistung in Form der Überweisung eines Teiles des Werklohnes zur Sicherung der Strafverfolgung gegen seinen tschechischen Vertragspartner (Firma ***) vorgeschrieben. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde ebenfalls die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Gemäß § 7 m Abs. 7 AVRAG haben Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 3 keine aufschiebende Wirkung und ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sohin gesetzlich ausgeschlossen.Gemäß Paragraph 7, m Absatz 7, AVRAG haben Beschwerden gegen Bescheide nach Absatz 3, keine aufschiebende Wirkung und ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sohin gesetzlich ausgeschlossen. Diese Bestimmung ist jener des § 37 Abs. 7 VStG nachgebildet, wonach Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 1, mit denen dem Beschuldigten eines Verwaltungsstrafverfahrens eine Sicherheitsleistung vorgeschrieben wird, keine aufschiebende Wirkung haben (vgl. dazu § 37 VStG, Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, S 521 f). Diese Bestimmung ist jener des Paragraph 37, Absatz 7, VStG nachgebildet, wonach Beschwerden gegen Bescheide gemäß Absatz eins,, mit denen dem Beschuldigten eines Verwaltungsstrafverfahrens eine Sicherheitsleistung vorgeschrieben wird, keine aufschiebende Wirkung haben vergleiche dazu Paragraph 37, VStG, Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, S 521 f). Ausgehend von der Judikatur dienen derartige Bestimmungen der Aufrechterhaltung des Sicherungszwecks, aufgrund dessen sie verhängt worden sind. Da sohin die aufschiebende Wirkung bereits gesetzlich ausgeschlossen ist und nicht durch die belangte Behörde verfügt wurde (vgl. § 13 Abs. 2 VwGVG), kommt eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG vorliegendenfalls nicht in Betracht und war der gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung deshalb spruchgemäß abzuweisen.Ausgehend von der Judikatur dienen derartige Bestimmungen der Aufrechterhaltung des Sicherungszwecks, aufgrund dessen sie verhängt worden sind. Da sohin die aufschiebende Wirkung bereits gesetzlich ausgeschlossen ist und nicht durch die belangte Behörde verfügt wurde vergleiche Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG), kommt eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG vorliegendenfalls nicht in Betracht und war der gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung deshalb spruchgemäß abzuweisen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ebenso ergibt sich die Lösung der vorliegenden Rechtsfrage bereits eindeutig aus der Gesetzesbestimmung des § 7 m Abs. 7 AVRAG.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ebenso ergibt sich die Lösung der vorliegenden Rechtsfrage bereits eindeutig aus der Gesetzesbestimmung des Paragraph 7, m Absatz 7, AVRAG. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.430.002.2016