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{'item': 'LVwG-AV-1173/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1173/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Herrn ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom

  1. August 2015, ***, betreffend Anerkennung der in Rumänien ausgeübten Tätigkeiten gemäß § 373c Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin , MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Herrn ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom
  2. August 2015, ***, betreffend Anerkennung der in Rumänien ausgeübten Tätigkeiten gemäß Paragraph 373 c, Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:
  3. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Schreiben vom
  5. Februar 2015 hat Herr ***, ***, ***, ***, Romania, beantragt, seine in Rumänien tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten als ausreichenden Nachweis der Befähigung für das reglementierte Gewerbe gemäß § 94 Z 63 Gewerbeordnung 1994 „Spediteure einschließlich der Transportagenten“ im Standort ***, ***, gemäß § 373c Gewerbeordnung 1994 angesucht.Mit Schreiben vom
  6. Februar 2015 hat Herr ***, ***, ***, ***, Romania, beantragt, seine in Rumänien tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten als ausreichenden Nachweis der Befähigung für das reglementierte Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 63, Gewerbeordnung 1994 „Spediteure einschließlich der Transportagenten“ im Standort ***, ***, gemäß Paragraph 373 c, Gewerbeordnung 1994 angesucht. In diesem Verfahren wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
  7. eine Erklärung betreffend das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen im Sinne des § 13 Abs. 2, 3, 5 oder 7 Gewerbeordnung 1994eine Erklärung betreffend das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, 3, 5, oder 7 Gewerbeordnung 1994
  8. Personalausweis
  9. ein Auszug aus dem rumänischen Strafregister vom 13.2.2015
  10. eine Bescheinigung über die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung von gefährlichen Gütern auf Straßen vom 27.2.2015
  11. eine Bescheinigung über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr vom 2.4.2011
  12. eine Bescheinigung für die fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Personen-Kraftverkehr vom 2.4.2011
  13. ein Mietvertrag über ein Starterbüro vom 20.2.2015, abgeschlossen zwischen der ***, ***, ***, und der ***, Niederlassung Austria, vertreten durch ***
  14. eine Vollmacht vom 11.3.2015, mit der Frau *** durch Herrn *** Vollmacht erteilt wurde.
  15. die Satzung der Gesellschaft „***“ (GmbH) mit Datum vom 4.11.2009 Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom
  16. August 2015, ***, wurde der Antrag von *** auf Anerkennung seiner in Rumänien ausgeübten Tätigkeiten für das Gewerbe „ Spediteure einschließlich der Transportagenten“ im Standort ***, ***, gemäß § 373c abgewiesen. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass im Laufe des Verfahrens trotz Aufforderung die Bescheinigung gemäß Art. 50 iVm Anhang VII Z 1 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG der in Rumänien dafür zuständigen Behörde nicht vorgelegt worden sei. Da er damit seiner Verpflichtung, die behauptete Berufsqualifikation unter Beweis zu stellen, nicht nachgekommen sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom
  17. August 2015, ***, wurde der Antrag von *** auf Anerkennung seiner in Rumänien ausgeübten Tätigkeiten für das Gewerbe „ Spediteure einschließlich der Transportagenten“ im Standort ***, ***, gemäß Paragraph 373 c, abgewiesen. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass im Laufe des Verfahrens trotz Aufforderung die Bescheinigung gemäß Artikel 50, in Verbindung mit Anhang römisch sieben Ziffer eins, Litera c, der Richtlinie 2005/36/EG der in Rumänien dafür zuständigen Behörde nicht vorgelegt worden sei. Da er damit seiner Verpflichtung, die behauptete Berufsqualifikation unter Beweis zu stellen, nicht nachgekommen sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Dagegen hat Herr *** fristgerecht Beschwerde erhoben und eine beglaubigte Übersetzung von der englischen Sprache in die deutsche Sprache im Original sowie in Kopie einer Bestätigung der Industrie- und Handelskammer des Kreises *** vom
  18. Juni 2015 vorgelegt. Es wurde ersucht, diese Bestätigung inhaltlich zu überprüfen, sinngemäß wurde damit die Abänderung des gegenständlich angefochtenen Bescheides dahingehend beantragt, dass dem Antrag auf Anerkennung der in Rumänien ausgeübten Tätigkeiten für das Gewerbe „Spediteure einschließlich der Transportagenten“ stattgegeben werde. Mit Schreiben vom
  19. Oktober 2015 hat der Landeshauptmann von Niederösterreich die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 373c Gewerbeordnung 1994 (GewO) lautet:Paragraph 373 c, Gewerbeordnung 1994 (GewO) lautet:

(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann hat auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR als ausreichenden Nachweis der Befähigung mit Bescheid anzuerkennen, wenn 1.Ziffer eins die Tätigkeiten allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung nach Art und Dauer den Voraussetzungen der Verordnung gemäß Abs. 2 entsprechen unddie Tätigkeiten allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung nach Art und Dauer den Voraussetzungen der Verordnung gemäß Absatz 2, entsprechen und 2.Ziffer 2 keine Ausschlussgründe gemäß § 13 vorliegen.keine Ausschlussgründe gemäß Paragraph 13, vorliegen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat unter Berücksichtigung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung der Berufsqualifikationen, sowie der Richtlinie 74/556/EWG über die Einzelheiten der Übergangsmassnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschliesslich der Vermittlertätigkeiten, durch Verordnung Art und Dauer der Tätigkeiten festzulegen, deren Nachweis Voraussetzung für eine Anerkennung ist.
(3)Absatz 3,Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen ist nach Maßgabe der Anerkennungsregeln der im Abs. 2 genannten Richtlinien durch Bescheinigungen (§ 373f) folgender Art nachzuweisen:Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen ist nach Maßgabe der Anerkennungsregeln der im Absatz 2, genannten Richtlinien durch Bescheinigungen (Paragraph 373 f,) folgender Art nachzuweisen: 1.Ziffer eins Bescheinigung über eine einschlägige selbständige Tätigkeit, 2.Ziffer 2 Bescheinigung über eine einschlägige Tätigkeit in leitender Stellung oder als Betriebsleiter, 3.Ziffer 3 Bescheinigung über einschlägige unselbständige Tätigkeit anderer Art, 4.Ziffer 4 Bescheinigung über eine einschlägige Ausbildung.
(4)Absatz 4,In einer Verordnung gemäß Abs. 2 kann nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen der im Abs. 2 genannten Richtlinien hinsichtlich der im Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Tätigkeiten auch bestimmt werden, dass diese nur anzurechnen sind, wenn sie der Anerkennungswerber jedenfalls bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Antragsstellung auf Anerkennung ausgeübt hat.In einer Verordnung gemäß Absatz 2, kann nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen der im Absatz 2, genannten Richtlinien hinsichtlich der im Absatz 3, Ziffer eins bis 3 genannten Tätigkeiten auch bestimmt werden, dass diese nur anzurechnen sind, wenn sie der Anerkennungswerber jedenfalls bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Antragsstellung auf Anerkennung ausgeübt hat.
(5)Absatz 5,Werden die in der Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt, kann ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR das Verfahren gemäß § 373d in Anspruch nehmen.Werden die in der Verordnung gemäß Absatz 2, festgelegten Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt, kann ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR das Verfahren gemäß Paragraph 373 d, in Anspruch nehmen. § 373f GewO 1994 lautet:Paragraph 373 f, GewO 1994 lautet:
(1)Absatz eins,Der Antragsteller hat zum Nachweis seiner im Herkunfts- oder Heimatstaat erworbenen Berufsqualifikation, hinsichtlich des Nichtvorliegens von Gewerbeausschlussgründen (§ 13), hinsichtlich seiner für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Sprachkenntnisse und im Falle einer etwa erforderlichen Prüfung der Zuverlässigkeit die Nachweise vorzulegen, wie sie entsprechend dem Gewerbe oder der bestimmten Tätigkeit eines Gewerbes, dessen Ausübung angestrebt wird, in Art. 50 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG angeführt sind. Davon ausgenommen sind die Bestimmungen über die vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gemäß § 373a. Die zuständige Behörde hat dem Antragsteller den Empfang der vorgelegten Nachweise binnen eines Monats zu bestätigen und diesem gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.Der Antragsteller hat zum Nachweis seiner im Herkunfts- oder Heimatstaat erworbenen Berufsqualifikation, hinsichtlich des Nichtvorliegens von Gewerbeausschlussgründen (Paragraph 13,), hinsichtlich seiner für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Sprachkenntnisse und im Falle einer etwa erforderlichen Prüfung der Zuverlässigkeit die Nachweise vorzulegen, wie sie entsprechend dem Gewerbe oder der bestimmten Tätigkeit eines Gewerbes, dessen Ausübung angestrebt wird, in Artikel 50 und Anhang römisch sieben der Richtlinie 2005/36/EG angeführt sind. Davon ausgenommen sind die Bestimmungen über die vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gemäß Paragraph 373 a, Die zuständige Behörde hat dem Antragsteller den Empfang der vorgelegten Nachweise binnen eines Monats zu bestätigen und diesem gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.
(2)Absatz 2,Im Falle der Niederlassung in Österreich sind Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der EU oder des EWR berechtigt, ihre in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und die allenfalls bestehende Abkürzung in der Sprache des Herkunftsmitgliedstaates samt Hinweis auf Name und Ort der Lehranstalt, die diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, zu führen. Dies gilt jedoch nicht für das Führen einer allfälligen Berufsbezeichnung, die im Heimat- oder Herkunftsstaat rechtmäßig besteht. Auf das Führen der Berufsbezeichnung „Meister“ mit Beziehung auf das entsprechende Handwerk ist § 20 anzuwenden.Im Falle der Niederlassung in Österreich sind Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der EU oder des EWR berechtigt, ihre in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und die allenfalls bestehende Abkürzung in der Sprache des Herkunftsmitgliedstaates samt Hinweis auf Name und Ort der Lehranstalt, die diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, zu führen. Dies gilt jedoch nicht für das Führen einer allfälligen Berufsbezeichnung, die im Heimat- oder Herkunftsstaat rechtmäßig besteht. Auf das Führen der Berufsbezeichnung „Meister“ mit Beziehung auf das entsprechende Handwerk ist Paragraph 20, anzuwenden. Artikel 50 der RL 2005/36/EG lautet: Unterlagen und Formalitäten
(1)Wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates in Anwendung der Bestimmungen dieses Titels über einen Antrag auf Zulassung zu einem reglementierten Beruf befinden, können sie die in Anhang VII aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen.
(1)Wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates in Anwendung der Bestimmungen dieses Titels über einen Antrag auf Zulassung zu einem reglementierten Beruf befinden, können sie die in Anhang römisch sieben aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen. Die in Anhang VII Nummer 1 Buchstaben d, e und f genannten Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.Die in Anhang römisch sieben Nummer 1 Buchstaben d, e und f genannten Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Die Mitgliedstaaten, Stellen und sonstigen juristischen Personen sorgen für die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben.
(2)Hat der Aufnahmemitgliedstaat berechtigte Zweifel, so kann er von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität der in jenem Mitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise sowie gegebenenfalls eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller für die in Kapitel III genannten Berufe die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in den Artikeln 24, 25, 28, 31, 34, 35, 38, 40, 44 und 46 verlangt werden.
(2)Hat der Aufnahmemitgliedstaat berechtigte Zweifel, so kann er von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität der in jenem Mitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise sowie gegebenenfalls eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller für die in Kapitel römisch drei genannten Berufe die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in den Artikeln 24, 25, 28, 31, 34, 35, 38, 40, 44 und 46 verlangt werden.
(3)Beziehen sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, so kann der Aufnahmemitgliedstaat bei berechtigten Zweifeln bei der zuständigen Stelle des Ausstellungsmitgliedstaats überprüfen,
  1. a)ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist;
  2. b)ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
  3. c)ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
(4)Verlangt ein Aufnahmemitgliedstaat von seinen Staatsangehörigen für die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufes eine Eidesleistung oder eine feierliche Erklärung, so sorgt er dafür, dass die Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten, die die Formel dieses Eides oder dieser feierlichen Erklärung nicht benutzen können, auf eine geeignete, gleichwertige Formel zurückgreifen können. Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG lautet:Anhang römisch sieben der Richtlinie 2005/36/EG lautet: 1. Unterlagen
  1. a)Staatsangehörigkeitsnachweis der betreffenden Person.
  2. b)Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung. Ferner können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates den Antragsteller auffordern, Informationen zu seiner Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese möglicherweise von der im betreffenden Staat geforderten Ausbildung gemäß Artikel 14 erheblich abweicht. Ist der Antragsteller nicht in der Lage, diese Informationen vorzulegen, so wenden sich die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder an eine andere einschlägige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates.
  3. c)In den in Artikel 16 genannten Fällen eine Bescheinigung über die Art und die Dauer der Tätigkeit, die von der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Herkunftsmitgliedstaates oder des Mitgliedstaates, aus dem die Person mit der fremden Staatsangehörigkeit kommt, ausgestellt wird.
  4. d)Die Behörde des Aufnahmemitgliedstaates, die die Aufnahme eines reglementierten Berufs von der Vorlage eines Zuverlässigkeitsnachweises oder einer Bescheinigung über die Konkursfreiheit abhängig macht oder die die Ausübung dieses Berufes im Falle eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen aussetzt oder untersagt, erkennt bei Angehörigen der Mitgliedstaaten, die diesen Beruf im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates ausüben wollen, als hinreichenden Nachweis Unterlagen an, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und die belegen, dass die Erfordernisse erfüllt werden. Die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats müssen die geforderten Unterlagen binnen zwei Monaten übermitteln. Werden im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt, können sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder — in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt — durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, die eine diese eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat.
  5. e)Verlangt der Aufnahmemitgliedstaat von seinen Staatsangehörigen für die Aufnahme eines reglementierten Berufs einen Nachweis über die körperliche und geistige Gesundheit des Antragstellers, so erkennt dieser Mitgliedstaat den im Herkunftsmitgliedstaat geforderten diesbezüglichen Nachweis als hinreichend an. Wird im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt, erkennt der Aufnahmemitgliedstaat eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung an. In diesem Fall müssen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die geforderte Bescheinigung binnen zwei Monaten übermitteln.
  6. f)Verlangt der Aufnahmemitgliedstaat von seinen Staatsangehörigen für die Aufnahme eines reglementierten Berufes - einen Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers, - einen Nachweis darüber, dass der Antragsteller gegen die finanziellen Risiken seiner beruflichen Haftpflicht versichert ist, und zwar gemäß den im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einzelheiten und den Umfang einer solchen Garantie, erkennt dieser Mitgliedstaat als hinreichenden Nachweis eine diesbezügliche Bescheinigung an, die von einer Bank oder einer Versicherung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde. 2. Bescheinigungen Um die Anwendung von Titel III Kapitel III dieser Richtlinie zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Antragsteller, die die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen erfüllen, zusammen mit ihren Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats vorlegen, aus der hervorgeht, dass diese Nachweise den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen.Um die Anwendung von Titel römisch drei Kapitel römisch drei dieser Richtlinie zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Antragsteller, die die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen erfüllen, zusammen mit ihren Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats vorlegen, aus der hervorgeht, dass diese Nachweise den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen. Der nunmehrige Beschwerdeführer hat im Zuge der Beschwerde eine Bestätigung der Industrie- und Handelskammer des Kreises *** in Rumänien vom 18. Juni 2015 vorgelegt, womit bestätigt wird, dass Herr *** eine Erfahrung von mehr als zwölf Jahren im Bereich Beförderung (Spedition) habe. Abgesehen davon, dass diese Bestätigung lediglich in beglaubigter deutscher Übersetzung aus dem englischen Original und nicht im Original oder in beglaubigter Abschrift vorgelegt wurde, wurde diese Bescheinigung von der Industrie- und Handelskammer des Kreises *** ausgestellt, welche nicht die in Rumänien zuständige Behörde zur Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art. 50 und Anhang VII Z 1 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG ist. Diese ist vielmehr das Ministerul Educatiei Nationale si Cercetarii – Centrul National de Recunoastere si Echivalare a Diplomelor. Darüber hinaus wird in der Bescheinigung nicht auf Art. 50 und Anhang VII Z 1 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG Bezug genommen.Der nunmehrige Beschwerdeführer hat im Zuge der Beschwerde eine Bestätigung der Industrie- und Handelskammer des Kreises *** in Rumänien vom 18. Juni 2015 vorgelegt, womit bestätigt wird, dass Herr *** eine Erfahrung von mehr als zwölf Jahren im Bereich Beförderung (Spedition) habe. Abgesehen davon, dass diese Bestätigung lediglich in beglaubigter deutscher Übersetzung aus dem englischen Original und nicht im Original oder in beglaubigter Abschrift vorgelegt wurde, wurde diese Bescheinigung von der Industrie- und Handelskammer des Kreises *** ausgestellt, welche nicht die in Rumänien zuständige Behörde zur Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Artikel 50 und Anhang römisch sieben Ziffer eins, Litera c, der Richtlinie 2005/36/EG ist. Diese ist vielmehr das Ministerul Educatiei Nationale si Cercetarii – Centrul National de Recunoastere si Echivalare a Diplomelor. Darüber hinaus wird in der Bescheinigung nicht auf Artikel 50 und Anhang römisch sieben Ziffer eins, Litera c, der Richtlinie 2005/36/EG Bezug genommen. Da die vorgelegte Bestätigung somit keine Bescheinigung im Sinne des Art. 50 und des Anhang VII der Richtlinie 2005/36 EG ist, hat der Beschwerdeführer nicht den Nachweis der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten gemäß § 373f GewO 1994 erbracht, sodass der Landeshauptmann von Niederösterreich zu Recht den Antrag von Herrn *** abgewiesen hat.Da die vorgelegte Bestätigung somit keine Bescheinigung im Sinne des Artikel 50 und des Anhang römisch sieben der Richtlinie 2005/36 EG ist, hat der Beschwerdeführer nicht den Nachweis der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten gemäß Paragraph 373 f, GewO 1994 erbracht, sodass der Landeshauptmann von Niederösterreich zu Recht den Antrag von Herrn *** abgewiesen hat. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt bereits auf Grund der Aktenlage feststand und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Zudem hat keine Partei des Verfahrens die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt bereits auf Grund der Aktenlage feststand und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Zudem hat keine Partei des Verfahrens die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1173.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.