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{'item': 'LVwG-AV-196/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-196/001-2016 TextBESCHLUSS Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der ***, vertreten durch Mag. Edda Ofner, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 21.01.2016/

  1. Jänner 2016, Zl. ***, betreffend Anordnung einer Ersatzvornahme und Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme, beschlossen: I.römisch eins. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Anordnung einer Ersatzvornahme richtet, zurückgewiesen. II.römisch zwei. Soweit mit dem angefochtenen Bescheid die Verpflichtung zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme ausgesprochen wurde, wird der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Zwettl zurückverwiesen. III.römisch drei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 4 VVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 i.d.g.F.)Paragraph 4, VVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, i.d.g.F.) § 37 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)Paragraph 37, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.) §§ 24, 27, 28 Abs. 2 und 3 sowie 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24, 27, 28, Absatz 2 und 3 sowie 31 Absatz eins, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Begründung
  2. Sachverhalt Aus den dem Gericht vorgelegten Aktenunterlagen der Bezirkshauptmannschaft Zwettl ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Bescheid vom
  3. November 2013, ***, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Zwettl die nunmehrige Beschwerdeführerin *** gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959, entweder bis spätestens
  4. Februar 2014 um die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für den im Bereich des Zufahrtsweges zum Anwesen *** Nr. *** bestehenden Rohrdurchlass auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, und ***, KG ***, anzusuchen, oder diesen Rohrdurchlass bis spätestens
  5. Mai 2014 zur Gänze zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Mit Bescheid vom
  6. November 2013, ***, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Zwettl die nunmehrige Beschwerdeführerin *** gemäß Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959, entweder bis spätestens
  7. Februar 2014 um die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für den im Bereich des Zufahrtsweges zum Anwesen *** Nr. *** bestehenden Rohrdurchlass auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, und ***, KG ***, anzusuchen, oder diesen Rohrdurchlass bis spätestens
  8. Mai 2014 zur Gänze zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Mit Bescheid vom
  9. Dezember 2013, ***, wurde der vorgenannte Bescheid hinsichtlich einer Hausnummer berichtigt (*** Nr. *** anstelle *** Nr. ***). Der Berichtigungsbescheid stützt sich auf § 62 Abs. 4 AVG.Mit Bescheid vom
  10. Dezember 2013, ***, wurde der vorgenannte Bescheid hinsichtlich einer Hausnummer berichtigt (*** Nr. *** anstelle *** Nr. ***). Der Berichtigungsbescheid stützt sich auf Paragraph 62, Absatz 4, AVG. Die gegen letzteren Bescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungs-gericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom
  11. Juli 2015, LVwG-AB-14-0097, mit der Begründung ab, dass die Verwaltungsbehörde einen offenbar auf einem Versehen beruhenden Schreibfehler zu Recht berichtigt hätte. Die Rechtmäßigkeit des berichtigten Bescheides sei in diesem Beschwerdeverfahren nicht mehr zu prüfen. Bei einer Erhebung der Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Zwettl am
  12. November 2015 wurde festgestellt, dass der gegenständliche Rohrdurchlass weiter besteht. Dies ist in zwei Fotos dokumentiert. Mit Schreiben vom
  13. November 2015 drohte die Bezirkshauptmannschaft Zwettl der *** die Ersatzvornahme hinsichtlich der nicht durchgeführten Entfernung des Rohrdurchlasses und Herstellung des ursprünglichen Zustandes an und setzte hiefür eine Paritionsfrist von vier Wochen. Dieses Schreiben wurde durch Hinterlegung am
  14. November 2015 zugestellt. Bei einer Überprüfung am
  15. Dezember 2015 stellte das Gewässeraufsichtsorgan neuerlich fest, dass die Verrohrung nicht entfernt wurde. Die Behörde ersuchte in der Folge mehrere Unternehmen um die Erstellung eines Kostenvoranschlages hinsichtlich der zur Durchsetzung des gewässerpolizeilichen Auftrages erforderlichen Arbeiten. Lediglich die *** erstattete am
  16. Jänner 2016 einen Kostenvoranschlag in Höhe von € 1.680,-- (inkl. MWSt), wobei die angebotene Leistung pauschal wie folgt umschrieben wurde: „Bestehenden Rohrdurchlass (Betonrohre DN800) im Bereich des Zufahrtsweges zum Anwesen *** Nr. *** zur Gänze mit Bagger abtragen, Abbruchmaterial verladen, mittels LKW abtransportieren und fachgerecht entsorgen, Wiederher-stellung des ursprünglichen Zustandes“. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid *** (das Schriftstück trägt die Daten 21.01.2016 und
  17. Jänner 2016) ordnete die Bezirkshauptmannschaft Zwettl unter Bezugnahme auf die Bescheide vom
  18. November 2013 und
  19. Dezember 2013, die mit Schreiben vom
  20. November 2015, ***, angedrohte Ersatzvornahme, an. Gleichzeitig verpflichtete sie *** zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von € 1.680,-- binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides. Der Bescheid stützt sich auf § 4 VVG.Der Bescheid stützt sich auf Paragraph 4, VVG. Begründend wiederholt die belangte Behörde teilweise die Begründung des Titelbescheides und führt weiters an, dass weder um wasserrechtliche Bewilligung angesucht noch die Anlage entfernt worden sei. „In weiterer Folge“ hätte die Behörde einen Kostenvoranschlag einer Baufirma eingeholt, die „die Durchführung der notwendigen Arbeiten“ mit einem Betrag von € 1.680,-- beziffert hätte. Eine weitere Begründung enthält der Bescheid nicht. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der – zusammengefasst – Folgendes geltend gemacht wird. - Der der Androhung der Ersatzvornahme zu Grunde liegende Bescheid sei rechtswidrig, da die Beschwerdeführerin weder eine eigenmächtige Neuerung vorgenommen, noch eine ihr obliegende Arbeit unterlassen hätte; die Hochwassergefahr ginge auch nicht vom gegenständlichen Rohr, sondern von einer bachaufwärts errichteten Mauer aus.Der der Androhung der Ersatzvornahme zu Grunde liegende Bescheid sei rechtswidrig, da die Beschwerdeführerin weder eine eigenmächtige Neuerung vorgenommen, noch eine ihr obliegende Arbeit unterlassen hätte; die Hochwassergefahr ginge auch nicht vom gegenständlichen Rohr, sondern von einer bachaufwärts errichteten Mauer aus., - Der Bescheid sei mangelhaft, da ihm kein Kostenvoranschlag beiliege, der eine Überprüfung der Angemessenheit der Höhe der auferlegten Kostenvorauszahlung erlauben würde.Der Bescheid sei mangelhaft, da ihm kein Kostenvoranschlag beiliege, der eine Überprüfung der Angemessenheit der Höhe der auferlegten Kostenvorauszahlung erlauben würde., Schließlich wird die ersatzlose Behebung des Bescheides begehrt.
  21. Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung über die Beschwerde der *** von folgenden Erwägungen leiten lassen: 2.
  22. Anzuwendende Rechtsvorschriften VVG § 4.

(1)Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.Paragraph 4,
(1)Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2)Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar. AVG § 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.Paragraph 37, Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (Paragraph 13, Absatz 8,) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist. VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. §
  1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. §
  2. (…)Paragraph 28, (…)
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (…) § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 2.2. Rechtliche Beurteilung Der angefochtene Bescheid enthält zwei voneinander trennbare (vgl. VwGH 22.9.1998, 97/05/0182) und daher gesondert zu beurteilende Absprüche. Einerseits handelt es sich um die Vollstreckungsverfügung in Form der Anordnung der Ersatzvornahme, andererseits um einen verfahrensrechtlichen Bescheid, mit dem eine Vorauszahlung der Kosten gemäß § 4 Abs. 2 VVG aufgetragen wird.Der angefochtene Bescheid enthält zwei voneinander trennbare vergleiche VwGH 22.9.1998, 97/05/0182) und daher gesondert zu beurteilende Absprüche. Einerseits handelt es sich um die Vollstreckungsverfügung in Form der Anordnung der Ersatzvornahme, andererseits um einen verfahrensrechtlichen Bescheid, mit dem eine Vorauszahlung der Kosten gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VVG aufgetragen wird. Beiden gemeinsam ist, dass die Rechtmäßigkeit eines in Rechtskraft erwachsenen Titels weder im Verfahren betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme (durch Vollstreckungsverfügung) noch in jenem über die Anordnung der Vorauszahlung der Kosten (mit verfahrensrechtlichem Bescheid) neuerlich in Frage gestellt werden kann (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), Rz 1319, VwGH 13.12.1988, 88/05/0141, 22.6.1995, 95/08/0106 u.a.). Gerade darauf zielt allerdings das Vorbringen der Beschwerdeführerin ab, wenn sie die Rechtswidrigkeit des zu Grunde liegenden Bescheides, nämlich des gewässerpolizeilichen Auftrages vom
  1. November 2013 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom
  2. Dezember 2013 geltend zu machen versucht. Einer neuerlichen Aufrollung dieser Rechtsfrage steht das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen. Dem tut auch keinen Abbruch, dass die belangte Behörde selbst in der Begründung ihres Bescheides im Wesentlichen teilweise die Begründung des Titelbescheides wiederholt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bestimmt sich das, was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde ist, ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. (VwGH 28.1.2016, Ra 2015/07/0070 mit Hinweis auf 27.11.2014, 2012/08/0138, und 5.9.1995, 95/08/0236, mwN). Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist im diesem Zusammenhang mit dem Verweis auf die Titelbescheide und die Bezugnahme auf die Androhung der Ersatzvornahme eindeutig. Soweit die vorliegende Beschwerde die Anordnung (wenngleich als „Androhung“ bezeichnet) der Ersatzvornahme bekämpft, erweist sie sich im Hinblick auf das ausschließlich auf die Geltendmachung der Rechtswidrigkeit des Titelbescheides abzielende Vorbringen als unzulässig und ist daher zurückzuweisen. Mit dem Vorbringen, der angefochtene Bescheid enthielte keinen überprüfbaren Kostenvoranschlag, zielt die Beschwerdeführerin auf die Frage der Angemessenheit der Höhe der aufgetragenen Kostenvorauszahlung. Ein derartiges Vorbringen ist in Bezug auf den Kostenvorauszahlungsbescheid zulässig (z. B VwGH 5.6.1984, 84/05/0046) und im Ergebnis auch berechtigt. Zwar bedarf es im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der Kostenvorauszahlung nicht einer vollständig exakten Kostenermittlung, jedoch sind die zu erwartenden Kosten auf nachprüfbare Weise durch eine amtliche Kostenschätzung zu ermitteln. Insoweit bedarf es der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (vgl. Kolonovits/ Muzak/Stöger, aaO), auf das die Vorschriften des AVG uneingeschränkt anwendbar sind. Die amtliche Kostenschätzung muss, damit die verpflichtete Partei ihrer Obliegenheit nachkommen kann, konkrete Umstände für die angebliche Unrichtigkeit der Annahme der Behörde vorzubringen, jedenfalls so aufgeschlüsselt sein, dass dem Verpflichteten die Möglichkeit der Überprüfung und damit der Konkretisierung der preislichen Unangemessenheit gegeben ist (VwGH 26.02.2015, 2011/07/0155 mwN).Zwar bedarf es im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der Kostenvorauszahlung nicht einer vollständig exakten Kostenermittlung, jedoch sind die zu erwartenden Kosten auf nachprüfbare Weise durch eine amtliche Kostenschätzung zu ermitteln. Insoweit bedarf es der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens vergleiche Kolonovits/ Muzak/Stöger, aaO), auf das die Vorschriften des AVG uneingeschränkt anwendbar sind. Die amtliche Kostenschätzung muss, damit die verpflichtete Partei ihrer Obliegenheit nachkommen kann, konkrete Umstände für die angebliche Unrichtigkeit der Annahme der Behörde vorzubringen, jedenfalls so aufgeschlüsselt sein, dass dem Verpflichteten die Möglichkeit der Überprüfung und damit der Konkretisierung der preislichen Unangemessenheit gegeben ist (VwGH 26.02.2015, 2011/07/0155 mwN). Eine derartige Kostenschätzung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, hat sich die belangte Behörde doch mit einem (einzigen) pauschalen Angebot begnügt, welches seinerseits in keiner Weise eine Überprüfung der Angemessenheit ermöglicht. Die im vorliegenden Fall notwendige Ermittlung des Sachverhalts, nämlich die schätzungsweise nachvollziehbare Feststellung der mit der Durchführung der angeordneten Maßnahmen voraussichtlich verbundenen Kosten, wurde nicht vorgenommen. Angesichts des Fehlens von Sachverhaltsfeststellung im entscheidenden Punkt hat das Gericht zu prüfen, ob es die erforderliche Ermittlung des Sachverhaltes selbst durchzuführen hat oder ob eine Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde erfolgen soll. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder mit einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, als wenn das Gericht dies selbst durchführte. Ganz im Gegenteil, ist doch davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Hinblick auf die räumliche Nähe und ihre Vorkenntnisse aus dem vorangegangenen Verfahren unter Heranziehung der ihr zur Verfügung stehenden Sachverständigen die erforderliche Kostenschätzung mit geringerem Aufwand und in rascherer Zeit bewerkstelligen wird können. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG für eine obligatorische Sachentscheidung durch das Gericht sind daher nicht erfüllt. Dieses kann daher von der ihm durch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen.Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder mit einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, als wenn das Gericht dies selbst durchführte. Ganz im Gegenteil, ist doch davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Hinblick auf die räumliche Nähe und ihre Vorkenntnisse aus dem vorangegangenen Verfahren unter Heranziehung der ihr zur Verfügung stehenden Sachverständigen die erforderliche Kostenschätzung mit geringerem Aufwand und in rascherer Zeit bewerkstelligen wird können. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG für eine obligatorische Sachentscheidung durch das Gericht sind daher nicht erfüllt. Dieses kann daher von der ihm durch Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  3. Juni 2014, Ro 214/03/0063, zum Ausdruck gebracht, dass im System des § 28 VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. nur die Ausnahme darstellen soll. Demnach soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  4. Juni 2014, Ro 214/03/0063, zum Ausdruck gebracht, dass im System des Paragraph 28, VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. nur die Ausnahme darstellen soll. Demnach soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Letzteres liegt im gegenständlichen Fall vor, hat doch die belangte Behörde, wie oben bereits näher dargelegt, keine geeigneten bzw. bestenfalls nur ansatzweise Feststellungen zu den im konkreten Fall zu erwartenden Kosten getroffen. Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, soweit es um die Verpflichtung zur Kostenvorauszahlung geht. Dabei wird die belangte Behörde unter Beziehung eines Sachverständigen eine entsprechend nachvollziehbare Kostenschätzung zu erstellen haben, in Bezug auf welche der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben ist, eine allenfalls dann noch geltend gemachte Unangemessenheit konkret unter Beweis zu stellen. Ein bloßer pauschaler Kostenvoranschlag eines Unternehmens, welcher in keiner Weise überprüfbare Angaben in Bezug auf den notwendigen Aufwand (wie konkret einzusetzende Maschinen und Arbeitskräfte und zu erwartende Arbeitszeiten, Entsorgungskosten) enthält, vermag dies nicht zu ersetzen. Angesichts der auf der erwähnten Fotodokumentation erkennbaren Dimension der Anlage sind Zweifel an der Angemessenheit des eingeholten Kostenvoranschlages nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Dies kann jedoch nur auf Grund entsprechend fachkundiger Einschätzung definitiv beurteilt werden. Da die Beschwerde hinsichtlich der Vollstreckungsverfügung zurückzuweisen ist, entfällt die Durchführung der mündlichen Verhandlung aus dem Grunde des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG. Im Hinblick darauf, dass der angefochtene Bescheid betreffend die Frage der Kostenvorauszahlung zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen ist, erübrigte sich auch insoweit die – nicht beantragte – Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Da die Beschwerde hinsichtlich der Vollstreckungsverfügung zurückzuweisen ist, entfällt die Durchführung der mündlichen Verhandlung aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG. Im Hinblick darauf, dass der angefochtene Bescheid betreffend die Frage der Kostenvorauszahlung zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen ist, erübrigte sich auch insoweit die – nicht beantragte – Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Da der gegenständliche Beschluss im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht (vgl. die zitierten Entscheidungen), welche nicht widersprüchlich ist, und da auch sonst keine Umstände dafür sprechen, dass es sich im vorliegenden Fall darüber hinaus um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelte, war die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuzulassen.Da der gegenständliche Beschluss im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht vergleiche die zitierten Entscheidungen), welche nicht widersprüchlich ist, und da auch sonst keine Umstände dafür sprechen, dass es sich im vorliegenden Fall darüber hinaus um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelte, war die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.196.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.