RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-835/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 06.06.2014, Zl. ***, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Mödling bestätigte mit Bescheid vom 06.06.2014, Zl. ***, den im Mandatsverfahren erlassenen Bescheid vom 04.04.2013, mit welchem dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 verboten wurde. Begründend führte die Behörde aus, dass am 03.04.2013 gegen 17.00 Uhr die ehemalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers *** Anzeige bei der Polizei erstattet hätte, dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber angekündigt habe, sich mit einer Pistole in den Kopf schießen zu wollen. Weiters habe die Mutter des Beschwerdeführers am 03.04.2013 gegen 18.45 Uhr telefonisch der Polizeiinspektion *** mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer suizidgefährdet sei. Im Zuge Die Bezirkshauptmannschaft Mödling bestätigte mit Bescheid vom 06.06.2014, Zl. ***, den im Mandatsverfahren erlassenen Bescheid vom 04.04.2013, mit welchem dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 verboten wurde. Begründend führte die Behörde aus, dass am 03.04.2013 gegen 17.00 Uhr die ehemalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers *** Anzeige bei der Polizei erstattet hätte, dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber angekündigt habe, sich mit einer Pistole in den Kopf schießen zu wollen. Weiters habe die Mutter des Beschwerdeführers am 03.04.2013 gegen 18.45 Uhr telefonisch der Polizeiinspektion *** mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer suizidgefährdet sei. Im Zuge einer Amtshandlung habe der Beschwerdeführer gegenüber ermittelnden Beamten die Frage bejaht, bereits wegen Suizidgedanken im Krankenhaus *** stationär behandelt worden zu sein. Am 08.10.2013 habe die Mutter des Beschwerdeführers zeugenschaftlich ausgeführt, dass sie Sorgen habe, dass sich ihr Sohn etwas antun könne. Am 19.07.2013 und am 28.10.2013 teilte nach Auftragserteilung die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Mödling mit, dass ein amtsärztliches Gutachten mangels Vorlage einer psychiatrisch-fachärztlichen Stellungnahme nicht erstellt werden könne. Mit Schreiben vom 21.02.2014 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass keiner der Gutachter für Psychiatrie ein Gutachten zur Waffentauglichkeit habe ausstellen können. Da der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Fristverlängerung ein psychiatrisches Gutachten nicht vorgelegt habe, sei dieser seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und nehme die Behörde den im Sachverhalt beschriebenen Tatbestand als erwiesen an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mittels Schreiben vom 30.06.2014 fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, niemals auf der Psychiatrie in *** wegen Suizidgefahr gewesen zu sein, sondern wegen Rückenschmerzen. Ebenso habe er das den Polizeibeamten im Zuge des Einsatzes niemals bestätigt. Die bösartigen Anschuldigungen durch seine Exgattin seien eine Retourkutsche dafür, dass er sie bei der Finanzbehörde im März 2013 angezeigt habe. Zu seiner Mutter, welche ihn in seiner Jugend misshandelt und missbraucht habe, habe er seit April 2013 keinen Kontakt mehr. Die von der Behörde auf vier Seiten angeführten gerichtlich beeideten Gutachter habe er durchtelefoniert und nur einen einzigen Termin zur Vorsprache bekommen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, ein solches Gutachten zu erlangen. Er besitze seit 1992 einen Waffenpass und habe seine Waffentauglichkeit langjährig unter Beweis gestellt. Der Beschwerdeführer beantragte den Widerruf des Waffenverbotes und die Einstellung des Verfahrens. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat aufgrund des verwaltungsbehördlichen Aktes der Bezirkshauptmannschaft Mödling, ***, einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 11.03.2015 sowie weiterer Ermittlungen im Zuge des Beschwerdeverfahrens Nachstehendes erwogen und dieser Entscheidung zugrunde gelegt: Laut Bericht der Polizeiinspektion *** vom 03.04.2013, GZ: ***, erstattete die Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers Frau *** am 03.04.2013 gegen 17.00 Uhr Anzeige, dass dieser psychisch krank sei und Suizidgedanken hege. Deswegen sei er bereits im Jahr 2012 im Krankenhaus *** stationär in Behandlung gewesen. Vor drei Wochen sei dieser bei ihr gewesen und habe angekündigt, sich mit einer Pistole in den Kopf zu schießen. Gegen 18.45 Uhr teilte die Mutter des Beschwerdeführers der Polizeiinspektion *** telefonisch mit, dass ihr Sohn suizidgefährdet sei. In weiterer Folge wurde durch Beamte der Polizeiinspektion *** gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Waffengesetz ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen. Die Frage, ob er wegen Suizidgedanken bereits im Krankenhaus *** stationär behandelt worden sei, sei vom Beschwerdeführer bejaht worden.Laut Bericht der Polizeiinspektion *** vom 03.04.2013, GZ: ***, erstattete die Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers Frau *** am 03.04.2013 gegen 17.00 Uhr Anzeige, dass dieser psychisch krank sei und Suizidgedanken hege. Deswegen sei er bereits im Jahr 2012 im Krankenhaus *** stationär in Behandlung gewesen. Vor drei Wochen sei dieser bei ihr gewesen und habe angekündigt, sich mit einer Pistole in den Kopf zu schießen. Gegen 18.45 Uhr teilte die Mutter des Beschwerdeführers der Polizeiinspektion *** telefonisch mit, dass ihr Sohn suizidgefährdet sei. In weiterer Folge wurde durch Beamte der Polizeiinspektion *** gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Waffengesetz ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen. Die Frage, ob er wegen Suizidgedanken bereits im Krankenhaus *** stationär behandelt worden sei, sei vom Beschwerdeführer bejaht worden. Mit Mandatsbescheid vom 04.04.2013, Zl. ***, verbot die Bezirkshauptmannschaft Mödling dem Beschwerdeführer den Besitz von Waffen und Munition gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz
- Mit Mandatsbescheid vom 04.04.2013, Zl. ***, verbot die Bezirkshauptmannschaft Mödling dem Beschwerdeführer den Besitz von Waffen und Munition gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung und führte begründend aus, dass die Anzeige von Frau *** eine Retourkutsche wegen seiner Anzeige beim Finanzamt gewesen sei. Er sei nicht suizidgefährdet und habe auch gegenüber Frau *** niemals angekündigt, sich vor ihr und der Tochter in den Kopf zu schießen. Er leide seit Jahren aufgrund mehrerer Wirbelsäulenverletzungen an Schmerzen und führe das zeitweise auch zu einer seelischen Belastung. Im April 2012 habe er sich freiwillig kurzzeitig stationär behandeln lassen und das Spital aus freien Stücken wenige Tage später verlassen. Er habe noch nie Waffengewalt bzw. körperliche Gewalt angewandt. Er beantrage, man möge ihn ärztlich untersuchen, um festzustellen, dass die Behauptungen über seinen psychischen Zustand nicht richtig seien. Am 15.05.2013 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Mödling den Amtsarzt, ob beim Beschwerdeführer die Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Z 2 Waffengesetz 1996 gegeben sei.Am 15.05.2013 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Mödling den Amtsarzt, ob beim Beschwerdeführer die Verlässlichkeit im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, Waffengesetz 1996 gegeben sei. Am 10.07.2013 teilte die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Mödling mit, dass der Beschwerdeführer am 28.05.2013 amtsärztlich untersucht worden sei. Aufgrund der Vorgeschichte und des bei der Untersuchung gewonnenen Eindruckes sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, einen Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vorzulegen. Die Abgabe einer Stellungnahme sei nicht möglich, da trotz schriftlicher Urgenz vom 26.06.2013 kein Facharztbefund vorgelegt worden sei. Am 08.10.2013 wurde die Mutter des Beschwerdeführers *** bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling als Zeugin einvernommen und führte aus, am 03.04.2013 die Polizeiinspektion *** angerufen zu haben, da sie ihren Sohn für suizidgefährdet halte. Sie mache sich Sorgen, dass sich ihr Sohn bzw. Anderen etwas antun könne. Am 28.10.2013 teilte die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Mödling mit, dass ein Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie *** vom 29.04.2013, welches im Auftrag des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien im Hinblick auf die psychischen und physischen Auswirkungen eines Verkehrsunfalles des Beschwerdeführers im Jahre 2009 erstellt wurde, sich nicht mit der Fragestellung der Waffentauglichkeit aus psychiatrischer fachärztlicher Sicht auseinandersetze. Der stationäre Aufenthalt des Beschwerdeführers im April 2012 werde nicht erwähnt, ebenso sei der Polizeibericht dem Facharzt nicht bekannt gewesen. Die Forderung nach einer psychiatrisch-fachärztlichen Stellungnahme zur Beurteilung der Waffentauglichkeit werde daher aufrechterhalten. Am 02.12.2013 teilte der Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft Mödling mit, für den 13.12.2013 einen Termin bei Frau *** betreffend ein Gutachten für seine Waffentauglichkeit erhalten zu haben. Am 22.01.2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass alle Fachärzte eine Untersuchung, selbst ***, abgelehnt hätten. Einzig Frau *** sei bereit, sich der Angelegenheit anzunehmen. Er habe in weiterer Folge einen letzten Versuch zur Erstellung eines Gutachtens gestartet und das Spital *** direkt kontaktiert, wo es bereits ein Gespräch mit dem Primar *** gegeben habe. Nachdem vom Beschwerdeführer keine fachärztliche Stellungnahme beigebracht wurde, erließ die Bezirkshauptmannschaft Mödling den nunmehr bekämpften Bescheid. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte mit Schreiben vom 03.02.2015 für den 11.03.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Nach telefonischer Vorankündigung teilte Frau *** mittels Schreiben vom 20.02.2015 mit, seit Jahren dem Beschwerdeführer aus dem Weg zu gehen, weil sie wegen dessen psychischer Labilität noch immer Attacken befürchten müsse, und deshalb nicht an der Verhandlung teilnehmen könne. Frau *** bekräftigte noch einmal, dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber die Aussage getätigt hätte, sich in den Kopf zu schießen und dadurch auch das Leben ihrer Tochter zu zerstören. Der Beschwerdeführer sei im April 2012 wegen Suizidgefahr und einem Nervenzusammenbruch in die Psychiatrische Anstalt in *** eingeliefert worden. Dort sei er nach einer Woche auf eigenen Wunsch wieder gegangen, die Medikamente habe er jedoch nicht eingenommen. Gleichzeitig übermittelte Frau *** eine einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes Liesing vom 12.04.2013, mit welcher dem Beschwerdeführer die persönliche Kontaktaufnahme sowie die Verfolgung seiner ehemaligen Lebensgefährtin verboten wurden. In dieser Verfügung wurde unter anderem begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zweimal in der Nacht mit Pfefferspray bei offenem Fenster in das Schlafzimmer der Frau *** gesprüht habe. Der Einsatz des Pfeffersprays wurde durch den Beschwerdeführer mittels Schreiben vom 02.05.2013 (Widerspruch zur gegenständlichen einstweiligen Verfügung) auch mit der Begründung eingestanden, dass Frau *** nicht mit einem anderen Mann im Schlafzimmer nächtigen hätte sollen. Ein zweiter Einsatz des Pfeffersprays wurde durch den Beschwerdeführer bestritten. Der Beschwerdeführer führte im Zuge der mündlichen Verhandlung am 11.03.2015 aus, von 1996 bis 2004 verheiratet gewesen zu sein. Er sei jetzt geschieden und habe zwei Töchter. Die Beziehung zu seiner Exgattin und seinen Töchtern sei gut. Im Jahre 2006 habe er sich das Kreuz verrissen und sei im Zuge der anschließenden Behandlung von einem Arzt verpfuscht worden. Er habe beinahe drei Jahre liegen müssen und regelmäßig Schmerzen gehabt. Eine gewisse Zeit habe er Medikamente nehmen müssen, es sei ihm jedoch in der Folge gelungen, durch alternative Medizin das Ganze relativ gut zu überstehen. Nach einem Verkehrsunfall 2010 sei sein Kreuz komplett kaputt gewesen. Aus diesem Unfall sei letztendlich eine 60%ige Invalidität entstanden. Im Mai 2006 habe er Frau *** kennen gelernt und es habe sich eine 6jährige Beziehung mit diversen Unterbrechungen entwickelt. Die Beziehung sei in die Brüche gegangen, weil er das Gefühl gehabt habe, dass Frau *** noch ein weiteres Verhältnis gehabt habe. Diese habe ihm immer vorgeworfen, psychische Probleme zu haben. Diese Vorwürfe seien jedoch nicht zutreffend gewesen, da er seine Probleme in erster Linie aufgrund der Schmerzen nach dem bereits geschilderten Unfall gehabt habe. Aufgrund seiner Schmerzen und zahlreicher Verfahren nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2009 sei die ganze Situation zu viel geworden und er habe sich auf Rat seiner Ärztin nach *** in das Krankenhaus in die Psychiatrische Abteilung begeben, jedoch nicht um sich dort psychiatrisch untersuchen zu lassen, sondern um die Ursache seiner Schmerzen im Rücken abklären zu lassen. Das habe er freiwillig getan. Nachdem er sich geweigert habe, diverse Medikamente zu nehmen, habe er nach drei oder vier Tagen das Krankenhaus wieder verlassen. Im Arztbrief des Krankenhauses *** seien jedoch falsche Dinge gestanden und er habe auch versucht, diesen Arztbrief korrigieren zu lassen. Das sei jedoch trotz vehementen Bemühens seinerseits nicht passiert. Nach der Trennung von Frau *** habe sich diese in weiterer Folge mit seiner Mutter gegen ihn verbündet und auch an seine Kinder diverse SMS geschickt, dass er psychisch krank sei. Zu seiner Mutter habe er seit dem Wega-Einsatz am 03.04.2013 keinen Kontakt mehr. Der Grund für die gegenständliche Anzeige von Frau *** und des anschließenden Wega-Einsatzes sei der gewesen, dass er diese beim Finanzamt angezeigt habe, da diese seit vielen Jahren in Österreich mit einem Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen unterwegs sei. Es habe sich somit bei der Anzeige von Frau *** um eine Retourkutsche gehandelt. Der Vorwurf, dass er Frau *** gegenüber angekündigt hätte, sich mit der Pistole in den Kopf zu schießen, sei schlichtweg falsch und an den Haaren herbeigezogen. Er selbst besitze seit dem Jahr 1992 einen Waffenpass, welchen er damals benötigt habe, da er bei Versteigerungen und Ankäufen große Geldmengen mit sich geführt habe. Hinsichtlich der ärztlichen Untersuchung habe er bei zahlreichen Psychiatern in den Bezirken *** und *** angefragt, jedoch sei niemand bereit gewesen, die Untersuchung durchzuführen. Er sei jederzeit bereit, der Aufforderung nach einer derartigen Untersuchung bei einem Arzt nachzukommen. Am 19.03.2015 beauftragte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den medizinischen Amtssachverständigen *** um gutachtliche Stellungnahme dahingehend, ob zum jetzigen Zeitpunkt der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers die Annahme rechtfertigt, dass dieser durch missbräuchliches Verwenden von Waffen und Leben Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte oder nicht. Mit Schreiben vom 30.03.2015 teilte der medizinische Amtssachverständige dem Beschwerdeführer mit, für die weitere Beurteilung ein waffenpsychologisches Gutachten gemäß Waffengesetz-Durchführungsverordnung BGBl. II 164/97 zu benötigen und forderte diesen gleichzeitig auf, ein beiliegendes Informationsschreiben über seine Vorgeschichte der Untersuchungsstelle vorzulegen.Mit Schreiben vom 30.03.2015 teilte der medizinische Amtssachverständige dem Beschwerdeführer mit, für die weitere Beurteilung ein waffenpsychologisches Gutachten gemäß Waffengesetz-Durchführungsverordnung BGBl. römisch zwei 164/97 zu benötigen und forderte diesen gleichzeitig auf, ein beiliegendes Informationsschreiben über seine Vorgeschichte der Untersuchungsstelle vorzulegen. Am 10.04.2015 teilte der medizinische Amtssachverständige dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit, vom Beschwerdeführer in aggressiver Weise beschimpft worden zu sein und übermittelte gleichzeitig ein E-Mail des Beschwerdeführers, wo dieser unter anderem ausführte, keine Gefahr zu sein, da er bei den seit 2009 rechtswidrigen und vertrottelten Entscheidungen der Landesregierung Eisenstadt/BH Neusiedl am See genug Anlass gehabt hätte. Weiters führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: „Aber ich bin relativ geduldig, nehme schwachsinnige Behördenentscheide, Falschgutachten, faule und untätige Staatsanwälte und Korruptionsbehörden und die Vernichtung meines Vaters Vermögen durch den Staat zur Kenntnis ohne durchzudrehen. Allerdings werden einige Amokläufe angesichts dieser Erlebnisse in ein anderes Licht gerückt – wenn sie denn existenzvernichtend für Familien und willkürlich sind.“ Aus einem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 13.04.2015 (***) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer unter anderem immer wieder den Unmut gegen die burgenländische Landesregierung, insbesondere gegen den Landeshauptmann ***, mit folgenden Wortmeldungen getätigt hat: „Wenn ich den *** umbringen will, brauche ich keine Waffe, sondern führe ihn mit dem Auto zusammen. Wenn ich bei Gericht etwas anstellen möchte, dann gibt es ganz andere Methoden. Ich nehme die Polizei nicht mehr ernst. Wie deppert geht es in Österreich zu. Ich werde dieses Verfahren eskalieren lassen und einen deutschen Fernsehsender hierüber berichten lassen. Lassen sie es mit mir in Frieden beenden. Ich will hier nicht als Geisteskranker stehen bleiben.“„Wenn ich den *** umbringen will, brauche ich keine Waffe, sondern führe ihn mit dem Auto zusammen. Wenn ich bei Gericht etwas anstellen möchte, dann gibt es ganz andere Methoden. Ich nehme die Polizei nicht mehr ernst. Wie deppert geht es in Österreich zu. Ich werde dieses Verfahren eskalieren lassen und einen deutschen Fernsehsender hierüber berichten lassen. Lassen sie es mit mir in Frieden beenden. Ich will hier nicht als Geisteskranker stehen bleiben.“, Am 19.08.2015 teilte der medizinische Amtssachverständige mit, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Vorlage eines waffenpsychologischen Gutachtens nicht nachgekommen sei und daher ein amtsärztliches Gutachten nicht erstellt werden könne. Mittels E-Mail vom 03.09.2015 teilte der Beschwerdeführer sowohl dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als auch der Bezirkshauptmannschaft Mödling mit, dass er im Hinblick auf ein anhängiges Verfahren betreffend seiner Verkehrszuverlässigkeit dieses Verfahren mit dem waffenrechtlichen Verfahren zusammenlegen möchte und daher die Untersuchung bei einem Facharzt durchführen werde. Im Hinblick auf die Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich einer Untersuchung zu unterziehen, wurde der medizinische Amtssachverständige *** am 02.10.2015 neuerlich mit dem Ersuchen um gutachtliche Stellungnahme beauftragt. Mittels E-Mail vom 04.11.2015 teilte der Beschwerdeführer dem medizinischen Amtssachverständigen mit, dass er das Waffengutachten in seinem Sinne erledigen werde. Er sei allerdings von Ende November bis Ende April 2016 in Asien. Sollte die Begutachtung vorher nicht mehr möglich sein, werde er diese nach seiner Rückkehr nach Österreich 2016 nachbringen. Am 16.02.2016 teilte der Beschwerdeführer telefonisch dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit, dass er eine Untersuchung beim Facharzt für Psychiatrie nicht vornehmen werde und ersuchte um Entscheidung der gegenständlichen Angelegenheit. Aus dem Arztbrief des Landesklinikums ***, Abteilung Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 24.05.2012, AZ: ***, ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vom 06.04.2012 bis 11.04.2012 stationär aufgenommen war. Aus diesem Arztbrief ist Nachstehendes zu entnehmen: „Hauptdiagnose: Schwere depressive Episode F32.2 Anpassungsstörung F43.2 Therapieschwerpunkt: Krisenintervention, medikamentöse Einstellung Anamnese: Der Patient kommt selbständig in Begleitung der Lebensgefährtin nach telefonsicherer Vorankündigung von der Hausärztin. Seit 2004 gehe es in seinem Leben zunehmend bergab, er habe mit seiner Firma finanzielle Probleme gehabt, die Ehe sei in die Brüche gegangen. Seit ca. 4 ½ Jahren sei er zu Hause. Seit 1 Woche habe sich vieles verschlechtert, er könne kaum schlafen. Bis vor 2 Wochen habe er THC konsumiert um sich zu distanzieren. In den letzten Jahren seien auch immer wieder Selbstmordgedanken aufgetreten, die momentan sehr quälend seien. Der Patient ist mit der stationären Aufnahme einverstanden und paktfähig. Er kann versprechen sich hierorts nichts anzutun. Psychopathologischer Status: Wach, klar, Antrieb reduziert, Aufmerksamkeit, Konzentration adäquat, STL traurig, Affektdurchbrüche beim Weinen, erschwert positiv affizierbar, Ductus kohärent, kein Hinweis für produktive Symptomatik, SMG quälend, keine Fremdgefährdung, paktfähig, Impulskontrolle Epikrise: Herr *** wird unter oben beschriebenen Umständen informell bei uns aufgenommen. Bereits am Folgetag kann sich der Patient von den Suizidgedanken distanzieren. Es wird eine medikamentöse antidepressive Therapie mit Mirtazapin und Duloxetin etabliert. Zusätzlich erhält der Patient 4xtgl. Oxazepam. Aufgrund des langen Osterwochenendes finden nach der Aufnahme keine Therapien statt. Während des Aufenthalts nimmt der Patient einen dringenden Geschäftstermin bezüglich einer Erbschaftsangelegenheit wahr. Dieser Termin sei lt. Angaben des Patienten positiv verlaufen und trage zu einer weiteren Entspannung bei. Unter der etablierten Medikation kann der Patient gut schlafen und es kommt zu einer Stabilisierung. Der Patient äußert von sich aus den Wunsch nach Entlassung. Er fühlt sich stabil und sehe hier zu wenig Möglichkeiten an Gesprächstherapien. Somit wird Herr *** am 11.04.2012 nach Hause entlassen. Entlassungszustand: Stabil, keine Selbst- oder Fremdgefährdung Entlassung nach: Wohnadresse Therapieempfehlung: Medikamente morgens mittags abends nachts Praxiten 15 mg 1 1 1 1 Mirtabene 30 mg 0 0 0 1 Cymbalta 60 mg 1 0 0 0 Wir ersuchen die Ökonomie-Richtlinien des Hauptverbandes zu beachten. Wenn Sie daher, statt der vorgeschlagenen Medikamente, preisgünstigere Alternativen gleichen Inhaltes erordnen wollen, bitten wir um Beachtung der entsprechenden Dosierung und angemessenen Aufklärung des Patienten darüber. Empfohlene Kontrollen: ● Langsame Reduktion von Praxiten empfohlen, heute nachmittag ½ Tbl. weniger. ● In 2 Tagen mittags auf ½ Tbl. Praxiten reduzieren. Danach alle 3 Tage um jeweils ½ Tabl. Praxiten tagsüber weniger einnehmen. Als letzter Schritt sollte dann die Nachtration von Praxiten abgesetzt werden. ● Weiterbetreuung bei niedergelassenen Facharzt für Psychiatrie empfohlen Der/Die PatientIn wurde über seine Erkrankung und die deshalb notwendigen Therapien sowie über die möglichen Nebenwirkungen aufgeklärt und zeigte sich mit der von uns vorgeschlagenen Therapie einverstanden.“ In rechtlicher Hinsicht ist Nachstehendes auszuführen: „§ 8 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 Waffengesetz bestimmt:„§ 8 Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 6, Waffengesetz bestimmt:
(1)Absatz eins,Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er 1.Ziffer eins Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird; 2.Ziffer 2 mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird; 3.Ziffer 3 Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2)Absatz 2,Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er 1.Ziffer eins alkohol- oder suchtkrank ist oder 2.Ziffer 2 psychisch krank oder geistesschwach ist oder 3.Ziffer 3 durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
(6)Absatz 6,Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde 1.Ziffer eins Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen; 2.Ziffer 2 die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.“die sichere Verwahrung der in Ziffer eins, genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.“ § 12 Abs. 1 Waffengesetz bestimmt:Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz bestimmt: „Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass die Erlassung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs. 1 Waffengesetz eine Prognose voraussetzt, dass der Betroffene in der Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch die geschützten Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Diese Annahme muss sich auf bestimmte Tatsachen stützen können, aus denen der Schluss gezogen werden kann, dass es zu einem künftigen Missbrauch kommt.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass die Erlassung eines Waffenverbotes nach Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz eine Prognose voraussetzt, dass der Betroffene in der Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch die geschützten Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Diese Annahme muss sich auf bestimmte Tatsachen stützen können, aus denen der Schluss gezogen werden kann, dass es zu einem künftigen Missbrauch kommt. Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der in § 12 Abs. 1 Waffengesetz bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräulichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Es genügt, wenn konkrete Umstände vorliegen, durch die die im Gesetz umschriebene Annahme für die Zukunft gerechtfertigt erscheint. Bei Beurteilung dieser Frage ist nach dem Schutzzweck des Waffengesetzes ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH vom 20.03.2003, Zl. 2000/20/0047).Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der in Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräulichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Es genügt, wenn konkrete Umstände vorliegen, durch die die im Gesetz umschriebene Annahme für die Zukunft gerechtfertigt erscheint. Bei Beurteilung dieser Frage ist nach dem Schutzzweck des Waffengesetzes ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche VwGH vom 20.03.2003, Zl. 2000/20/0047). Bei den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschiedenen Fällen, in denen die Verhängung eines Waffenverbotes aufgrund von paranoiden Tendenzen für gerechtfertigt erachtet wurden, bestand überwiegend ein Zusammenhang mit einem in der Vergangenheit gesetzten waffenrechtlichen spezifischen Fehlverhalten. Auch ohne einen solchen waffenrechtlichen Bezug des bisherigen Verhaltens kommt eine positive Gefährdungsprognose im Sinne des § 12 Abs. 1 Waffengesetz in Fällen von psychischen Erkrankungen dann in Betracht, wenn deren konkrete Auswirkungen und Symptome in der im jeweiligen Einzelfall vorliegenden Ausprägung für sich genommen eine Gefährdung im erwähnten Sinne befürchten lassen. Derartige Feststellungen können grundsätzlich nur auf der Basis eines schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens getroffen werden (vgl. VwGH vom 17.10.2002, Zl. 2000/20/0242).Bei den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschiedenen Fällen, in denen die Verhängung eines Waffenverbotes aufgrund von paranoiden Tendenzen für gerechtfertigt erachtet wurden, bestand überwiegend ein Zusammenhang mit einem in der Vergangenheit gesetzten waffenrechtlichen spezifischen Fehlverhalten. Auch ohne einen solchen waffenrechtlichen Bezug des bisherigen Verhaltens kommt eine positive Gefährdungsprognose im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz in Fällen von psychischen Erkrankungen dann in Betracht, wenn deren konkrete Auswirkungen und Symptome in der im jeweiligen Einzelfall vorliegenden Ausprägung für sich genommen eine Gefährdung im erwähnten Sinne befürchten lassen. Derartige Feststellungen können grundsätzlich nur auf der Basis eines schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens getroffen werden vergleiche VwGH vom 17.10.2002, Zl. 2000/20/0242). Laut dem Arztbrief des Landesklinikums *** vom 24.05.2012 befand sich der Beschwerdeführer vom 06.04.2012 bis 11.04.2012 stationär in der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin und wurde eine schwere depressive Episode sowie eine Anpassungsstörung festgestellt. Laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers sind in den letzten Jahren immer wieder Selbstmordgedanken aufgetreten. Diese Feststellungen im Arztbrief, an welchen das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Zweifel hegt, wurden durch den Beschwerdeführer in Abrede gestellt und sein Aufenthalt mit Rückenschmerzen begründet. Die vom Landesklinikum empfohlenen Kontrollen (Weiterbetreuung bei einem niedergelassenen Facharzt für Psychiatrie, kontrollierte Medikation) wurden vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommen. Nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus hat der Beschwerdeführer im Zuge von Streitigkeiten mit seiner Ex-Lebensgefährtin einen Pfefferspray zweckwidrig eingesetzt, indem er mit diesem in das Schlafzimmer seiner Ex-Gattin sprühte. Allein schon dieser Umstand, nämlich eine Waffe wie einen Pfefferspray aus Eifersuchtsgründen einzusetzen, zeigt, dass der Beschwerdeführer in bestimmten Lebenssituationen nicht zurückschreckt, eine Waffe rechtswidrig einzusetzen. Dieses Verhalten führte unter anderem zur Erlassung der einstweiligen Verfügung durch das Bezirksgericht Liesing. Die im Zuge des Beschwerdeverfahrens geäußerten Beschimpfungen des Amtsarztes, der Behörden, Gerichte, Staatsanwälte bzw. auch die Aussagen im Zusammenhang mit dem burgenländischen Landeshauptmann und mit Amokläufen zeigen, dass diese Gedankengänge jedenfalls die Einholung eines schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigen-Gutachtens dahingehend rechtfertigen und erforderlich machen, ob eine positive Gefährdungsprognose im Sinne des § 12 Abs. 1 Waffengesetz vorliegt oder nicht. Dass der Beschwerdeführer als Inhaber eines Waffenpasses wegen Selbstmordgedanken in der Psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses *** behandelt wurde, die Therapievorschläge nach seiner Entlassung nicht beachtete und danach auch zweckwidrig aus Eifersuchtsgründen einen Pfefferspray einsetzte, unterstreichen diesen Schluss nach einer Untersuchung, nämlich sowohl in Richtung Eigen- als auch Fremdgefährdung.Die im Zuge des Beschwerdeverfahrens geäußerten Beschimpfungen des Amtsarztes, der Behörden, Gerichte, Staatsanwälte bzw. auch die Aussagen im Zusammenhang mit dem burgenländischen Landeshauptmann und mit Amokläufen zeigen, dass diese Gedankengänge jedenfalls die Einholung eines schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigen-Gutachtens dahingehend rechtfertigen und erforderlich machen, ob eine positive Gefährdungsprognose im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz vorliegt oder nicht. Dass der Beschwerdeführer als Inhaber eines Waffenpasses wegen Selbstmordgedanken in der Psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses *** behandelt wurde, die Therapievorschläge nach seiner Entlassung nicht beachtete und danach auch zweckwidrig aus Eifersuchtsgründen einen Pfefferspray einsetzte, unterstreichen diesen Schluss nach einer Untersuchung, nämlich sowohl in Richtung Eigen- als auch Fremdgefährdung. Im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer sowohl im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens als auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens weigerte, die zur Erstellung eines abschließenden amtsärztlichen Gutachtens erforderliche Untersuchung trotz mehrfacher Zusagen vorzunehmen, ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im gegenständlichen Fall nicht nachgekommen, weshalb das oben angeführte Waffenverbot völlig zu Recht verhängt wurde und der Beschwerde keine Folge zu geben war. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.835.001.2014