VO). Das Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige der Polizeiinspektion ***. Die Beschwerdeführerin erhob rechtzeitig dagegen Beschwerde (verfahrensgegenständlich zu LVwG-S-2190/001-2015).Mit Straferkenntnis der Behörde vom 25.6.2015, ***, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 398 Stunden) verhängt, da sie am 3.3.2015 auf der Polizeiinspektion *** die Untersuchung ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hierzu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert hat, obwohl sie den PKW mit dem Kennzeichen *** gelenkt hat und vermutet werden konnte, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat (Verwaltungsübertretung
Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO). Das Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige der Polizeiinspektion ***. Die Beschwerdeführerin erhob rechtzeitig dagegen Beschwerde (verfahrensgegenständlich zu LVwG-S-2190/001-2015). Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 29.7.2015, ***, hat die Behörde der Vorstellung keine Folge gegeben und unter Verweis auf das soeben genannte Straferkenntnis den zuvor genannten Mandatsbescheid vom 9.3.2015 vollinhaltlich bestätigt. Sie sei Wiederholungstäterin, da sie trotz einer ausgesprochenen Entziehungsmaßnahme im Jahr 2013 (Alkoholdelikt
VO) neuerlich eine Übertretung
VO begangen habe. Hinzu komme noch die Verschuldung eines Verkehrsunfalles, weshalb von einer erheblichen Gefährdung der Verkehrssicherheit auszugehen sei.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 29.7.2015, ***, hat die Behörde der Vorstellung keine Folge gegeben und unter Verweis auf das soeben genannte Straferkenntnis den zuvor genannten Mandatsbescheid vom 9.3.2015 vollinhaltlich bestätigt. Sie sei Wiederholungstäterin, da sie trotz einer ausgesprochenen Entziehungsmaßnahme im Jahr 2013 (Alkoholdelikt
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO) neuerlich eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, StVO begangen habe. Hinzu komme noch die Verschuldung eines Verkehrsunfalles, weshalb von einer erheblichen Gefährdung der Verkehrssicherheit auszugehen sei. In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung dieses Bescheides im Wesentlichen mit folgender Begründung: Sie sei eine kleine, zierliche Person, die an einer Lungeninsuffizienz leide, aufgrund derer sie bereits beim ersten Alkotestversuch nicht in der Lage gewesen sei, ein Testergebnis zu erreichen, obwohl sie sich nach Kräften bemüht habe. Dieser Umstand gehe bereits daraus hervor, dass insgesamt drei Versuche unternommen worden seien. Für die Beamten sei zu erkennen gewesen, dass sie nicht simuliert bzw. verweigert habe, sondern aus körperlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, das nötige Blasvolumen bereitzustellen. Die Alkomatüberprüfung sei nicht dem Gesetz entsprechend vorgenommen worden, sodass auch aus diesem Grund keine Verweigerung vorliege. Dass sich die Behörde auf das nicht rechtskräftige Straferkenntnis beruft und kein eigenes Beweisverfahren abgeführt hat, sei ein schwerer Verfahrensfehler. Am 13.11.2015 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung (im Verwaltungsstrafverfahren und im gegenständlichen Administrativverfahren) durchgeführt. Die Beschwerdeführerin sagte bei ihrer Einvernahme im Wesentlichen aus, dass sie am 3.3.2015 um etwa 02:30 Uhr begonnen habe, Zeitungen zuzustellen. Um etwa 05:00 Uhr habe sie in einer Bäckerei ein Glas Sekt Orange getrunken und habe sich dann daheim ein bisschen niedergelegt. Um etwa 06:00 Uhr sei sie zu ihrer Tochter gefahren, um auf deren Kinder aufzupassen. Um etwa 15:00 Uhr sei sie nach Hause gefahren. Aufgrund ihrer Übermüdung sei der Pkw auf die Gegenfahrbahn gelangt und mit einem EVN-Verteilerkasten kollidiert. Die dann erschienene Polizei habe sie aufgefordert, auf den Posten *** mitzukommen, um einen Alkotest absolvieren. Sie sei nach ihrem Alkoholkonsum gefragt worden und habe das Glas Sekt angegeben. Sie habe es dann nicht geschafft, in den Alkomaten genug Luft hineinzubringen. Die Polizisten hätten gemeint, sie solle weiterblasen, aber sie habe keine Luft mehr zur Verfügung gehabt. Es seien insgesamt drei Versuche gewesen. Sie sei müde und schockiert gewesen, dass sie nicht genug Luft zusammenbringe. Sie sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht beim Lungenfacharzt in Behandlung gewesen und habe daher auch noch keine Diagnose gehabt. Sie habe nur beim Laufen und Arbeiten die Lungenprobleme bemerkt gehabt. Deshalb habe sie den Polizisten auch nicht gesagt, dass sie lungenkrank sei. Befragt, wie der Alkotest geendet habe, gab sie an, dass nicht sie gesagt habe, dass jetzt Schluss sei. Sie sei komplett schockiert gewesen, hätte aber sicher noch weitergemacht, wenn man sie aufgefordert hätte. Die Polizei habe sie dann nach Hause gebracht; sie kenne beide Polizisten gut. - Über Vorhalt der Alkomatteststreifen aus dem Akt gab sie an, sich nicht erinnern zu können, 12 Blasversuche durchgeführt zu haben. Die Polizisten hätten immer wieder gesagt „Und noch einmal“. Es könne schon sein, dass die Polizisten über konkrete Werte geredet hätten, daran könne sie sich aber nicht genau erinnern. Der Meldungsleger *** gab als Zeuge vernommen im Wesentlichen an, dass der Alkotest durchgeführt worden sei, weil deutlicher Alkoholgeruch bei der Beschwerdeführerin wahrnehmbar gewesen sei. Sie habe angegeben, in der Früh ein Glas Sekt Orange oder Sekt konsumiert zu haben. Er könne sich nicht erinnern, dass sie gesagt hätte, sie könne den Alkomaten nicht beblasen. Somit sei der Test begonnen worden. Der gegenständliche Alkomat sei vom BEV am 19.2.2015 zuletzt geeicht worden, weiters sei am selben Tag das periodische Service durchgeführt worden, wobei es keine Beanstandungen gegeben habe. - Er legte die diesbezüglichen Urkunden und die Bedienungsanleitung des verwendeten Alkomaten Dräger Alcotest 7110 MKIII A vor. - Er mache seit etwa 30 Jahren Alkotests, mit diesem Gerät seit etwa 10 Jahren, und sei im Umgang damit entsprechend geschult. Er habe sich selbstverständlich an die Bedienungsanleitung gehalten. Man habe unbedingt ein relevantes Messergebnis erzielen wollen und sich deshalb Mühe gegeben, die Beschwerdeführerin immer wieder zu neuen Blasversuchen zu bewegen, indem man sie ersucht habe „Bitte noch einmal“ o.ä. Irgendwann sei es dann nicht mehr gegangen, d.h. sie konnte nicht mehr, und deshalb habe er den Alkotest beendet. Man habe ihr bestens erklärt, dass das Gerät einen gewissen Luftstrom benötige und sie an der Atmung „dran bleiben“ müsse, solange das Gerät gewisse Zeichen anzeige. Sie habe aber jedes Mal zu kurz geblasen. Das Gerät unterbreche sofort bzw. das Ventil mache sofort zu, wenn der Luftstrom ende, und schreibe „Fehlversuch“ (die Ursache sei erst auf dem Ausdruck lesbar, nicht am Display). - Über Vorhalt, dass bei den ersten vier Beblasungen durchaus bis auf eine Ausnahme längere Blaszeiten und nicht nur geringe Blasvolumina zustande kamen, gab er an, keine Wahrnehmung zu haben, warum die Anzeige „Atmung unkorrekt“ kam. Er könne sich nicht erinnern, dass die Beschwerdeführerin unregelmäßig geatmet hätte. Das Gerät mache selbstständig Ausdrucke. Zuvor habe er noch nicht am Gerät ablesen können, welche Blasvolumina bzw. Blaszeiten erzielt worden seien. Er könne nicht erklären, warum es zu den über 10% differierenden Messwerten gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe am Posten nichts geraucht, getrunken oder gegessen. Auch der zweite und dritte Messzyklus hätten keine verwertbaren Ergebnisse erbracht, obwohl man sie immer wieder zum Beblasen ersucht habe. An eine unregelmäßige Atmung könne er sich nicht erinnern. Obwohl beim dritten Messzyklus keine Fehlermeldungen vorgelegen, sondern zwei Messwerte erzielt worden seien, die dann aber wegen zu großer Differenz als nicht verwertbar vom Gerät ausgewiesen und ausgedruckt worden seien, habe er entschlossen, den Test zu beenden, „weil es nicht mehr anders werden konnte“. Er habe gefragt, ob sie irgendein Problem habe, dass sie nicht blasen könne, was sie verneint habe. Ihm sei nichts auffällig gewesen, warum sie es nicht könne. Er könne sich nicht erinnern, dass sie auffällig gehustet hätte. Er habe gesagt, dass man kein vernünftiges Ergebnis habe und dies als Verweigerung anzuzeigen sei; weiters dass sie eine Blutabnahme veranlassen könne. Er habe ihr auch angeboten, sie hinzubringen, was sie aber nicht gewollt habe. Er habe das Ergebnis so interpretiert, dass sie bewusst oder unbewusst zu wenig Luft in den Alkomaten geblasen habe und dies eine Verweigerung des Alkotests darstelle. - Über Vorhalt, dass das Blasvolumen nur in drei Fällen von zwölf zu gering gewesen sei, gab er an: Man könne das Gerät in keiner Weise beeinflussen, die Tests liefen selbstständig ab. Er habe natürlich nachher auf den Ausdrucken gesehen, welche Begründungen angegeben worden seien. Das seien Tatsachen, die er zur Kenntnis nehmen müsse. Die Herstellerin des gegenständlichen Alkomaten, die ***, hat auf Anfrage mitgeteilt, dass der Grenzwert für eine „Probendifferenz“ bei einer Differenz der beiden Werte von ≤ 0,05 mg/l oder ≤ 10 % des kleineren Messwertes liege. In diesem Fall sei die 10%-Differenz gezogen worden. Es sei denkbar, durch ein Verhalten beim Beblasen die Differenzen bewusst herbeizuführen; eine Möglichkeit für die „Probendifferenz“ könne z.B. eine Hyperventilation vor dem 2. gültigen Blasversuch sein; dies sollte vom Beamten aber erkannt werden. Eine Alkoholisierung der Beschwerdeführerin sei trotz „Probendifferenz“ nach diesen Ergebnissen gesichert. Wenn die 2. Messwerte durch Hyperventilation erreicht wurden, wäre der niedrigste der drei ersten Werte mit 0,81 mg/l anzunehmen. In einer weiteren öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.1.2016 gab die Beschwerdeführerin ergänzend an, dass sie die Nachschulung noch nicht gemacht habe, auch noch nicht beim Amtsarzt gewesen sei und auch noch keine VPU absolviert habe. Sie habe auf der Polizeiinspektion nichts getrunken, gegessen oder geraucht. Sie habe auch keine Zuckerl oder Eiswürfel gelutscht. Sie habe immer Zuckerl im Auto, könne aber nicht sagen, ob sie damals vorher eines gelutscht habe. Sie sei informiert worden, dass kein gültiges Ergebnis vorliege. Sie habe keine Blutabnahme wollen, sondern nur heim. Die Polizisten hätten sie nicht veranlasst, eine Blutabnahme durchzuführen. Vor der Amtshandlung habe sie keinerlei Medikamente genommen. Sie habe nur das Multivitamintonikum „Leaton complete“ bei Bedarf genommen; vor der Amtshandlung zuletzt, als sie aufgestanden sei. Der Zeuge *** sagte u.a., dass er den Aktenvermerk über den Verkehrsunfall angelegt habe und bezüglich der Unfallzeit auf seine dortige Angabe verweise. Befragt nach den Alkoholisierungsmerkmalen gab er an, dass die Beschwerdeführerin aus dem Mund nach alkoholischen Getränken gerochen und etwas gelallt habe. Sie habe auch gesagt, dass sie übermüdet sei. Weil der Verdacht der Alkoholisierung bestand, habe er sie auf die PI mitgenommen, wo der Kollege sie zum Alkotest aufgefordert und diesen mit ihr durchgeführt habe. Sie habe nichts gegessen, getrunken, gelutscht oder geraucht. Der Kollege habe die Warmlaufphase und die ganzen Formalitäten eingehalten. Trotz mehrerer Blasversuche sei kein verwertbares Ergebnis zustande gekommen. Er könne nicht sagen, warum dies so gewesen sei. Worin die aufgezeichnete „unkorrekte Atmung“ bestanden habe, könne er nicht sagen. Er habe keine Erklärung, warum es zu einer dreimaligen Probendifferenz gekommen sei, die die Messungen dann als nicht verwertbar ausgewiesen habe. Sein Kollege habe dann die Messung für beendet erklärt. Er habe nichts gehört, dass sie gehustet oder gesundheitliche Probleme behauptet hätte. Ihm sei nicht bekannt, dass es in der Zeit zwischen 19.02.2015 (Rücklangen des Alkomaten von der Eichung) und der Amtshandlung am 03.03.2015 oder auch nachher irgendwelche Probleme mit dem Gerät gegeben habe. *** gab ergänzend u.a. an, dass die Beschwerdeführerin aus dem Mund nach alkoholischen Getränken gerochen habe. Sie sei ein bisschen aufgeregt, aber beherrscht gewesen. Zu ihrem Gang könne er nichts aussagen. Sie habe im Stehen nicht geschwankt. Sie habe nichts gegessen, getrunken, geraucht oder gelutscht. Er könne nicht sagen, dass sie unregelmäßig oder hechelnd geatmet hätte. Worin die vom Gerät aufgezeichnete „unkorrekte Atmung“ bestanden habe, könne er nicht sagen, er habe diesbezüglich nichts bemerkt. Er habe keine Erklärung, warum solche Probendifferenzen zustande kamen. Eine Blutabnahme sei nicht Gegenstand der Amtshandlung gewesen. Er habe keine angeordnet, und sie habe keine wollen. Er könne nicht sagen, ob es zwischen dem 19.02.2015 und dieser Amtshandlung einen anderen Alkotest auf diesem Gerät gegeben habe. Probleme mit dem Gerät habe es nicht gegeben; das müsse er wissen, weil er Kommandantstellvertreter sei. Es sei für ihn auch befremdlich gewesen, dass kein verwertbares Ergebnis zustande kam. Befragt, ob ihm die Messwerte zwischen 0,70 und 0,89 mg/l AAK plausibel erschienen: Er habe deutlichen Alkoholgeruch bei ihr wahrgenommen. Er habe 30 Jahre Berufserfahrung und „gespürt“, dass sie alkoholisiert sei. Der messtechnische Amtssachverständige *** führte daraufhin wie folgt aus: „Am 19.02.2015 erfolgte eine Eichung durch das Bundesamt für Vermessungswesen. Für den gleichen Tag liegt ein Servicebericht der Firma *** vor. Als durchgeführte Tätigkeit wird die Vorbereitung zur zweijährlichen Eichung angeführt. Weiters liegt ein Leistungs- und Materialnachweis der Firma *** vor, wobei hier eine Wartung in der Werkstatt angeführt wird. In der Folge wurde das Gerät durch die Firma *** einer Genauigkeitsüberprüfung unterzogen. Der diesbezügliche Überprüfungsbericht ist mit 24.08.2015 datiert. Das Gerät wurde für „in Ordnung“ befunden. Als durchgeführte Tätigkeit wird die Genauigkeitsüberprüfung angegeben. Aufgrund der vorliegenden Dokumente der Firma *** bzw. des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sowie der Aussagen der beiden Polizisten gibt es aus technischer Sicht keinen Grund, die Messwerte des Alkomaten in Zweifel zu ziehen. Das Gerät zeigt nur einen Messwert ziffernmäßig an, wenn die Blaszeit, das Blasvolumen, die Atmung ausreichend waren bzw. kein Mundrestalkohol erkannt wurde und wenn die beiden Sensorsysteme Infrarot und Elektrochemie übereinstimmen. D.h. es kamen 6 Messergebnisse korrekt zustande. Das Gerät ist aber so programmiert, dass immer in einem Messzyklus zwei objektivierte Messwerte übergeordnet noch einmal überprüft werden. Die Parameter sind bekannt, nämlich die Differenz ≤ 0,05 mg/l bzw. 10 % des kleineren Messwertes, wie aus dem Mail der Firma *** hervorgeht. Warum dies so programmiert wurde, kann ich aus technischer Sicht nicht beantworten bzw. ist das für mich nicht nachvollziehbar. Eine Verweigerungshandlung ist aus dem Messprotokoll nicht ersichtlich. Es gibt immer zwei Messergebnisse von zwei Messsystemen. Für mich ist nicht nachvollziehbar, warum von der Programmierung hier zwei unabhängige Fehler unterstellt werden. Vielleicht wurde die Barriere aus anderen Gründen, als aus technischen, eingezogen. Das Gerät hätte eine Hyperventilierung bei den Beatmungsvorgängen erkannt. Ich kann nicht sagen, warum es gegenständlich in den jeweiligen Messzyklen zu Probendifferenzen zwischen etwa 15 und 23 % kam. Es gibt eine Tendenz, dass jeweils der zweite Messwert niedriger war als der erste. Jeder Messwert für sich erfüllt hinsichtlich Blasvolumen, Blaszeit, Atmung und allfälligen Mundrestalkohol sowie Abgleich der beiden Messsysteme die Anforderungen an ein gültiges Ergebnis. Ansonsten kann der Proband aus meiner Erfahrung in Praxistests mit diesen Geräten beim Vorgang der Beatmung nichts beeinflussen. … Dass das Gerät immer den niedrigeren von zwei Werten als relevanten Messwert auswirft, ist keine technische Angelegenheit, sondern eine rechtlich vorgegebene. Aus diesen Gründen wäre gegenständlich auch der niedrigste Messwert heranzuziehen. Die angesprochene Programmierung (Probendifferenz) kann so zu erklären sein, dass das Gerät anzeigen will, wenn nicht die Messwerte, sondern die Proben unterschiedlicher Qualität bzw. Quantität sind, d.h. die beiden Samples unterschiedlich sind.“ Der medizinische Amtssachverständige *** führte wie folgt aus: „Die Erkrankung der Beschwerdeführerin führt nicht dazu, dass sie im März 2015 den Alkomaten nicht hätte beblasen können. Es handelt sich um eine Verengung der mittleren Bronchien und Bronchiolen. Es ist eine geringgradige Form von COPD. Die Atmung war während des Beblasungsvorganges korrekt. Sie hat die Vorgaben von Blasvolumen und Blaszeit teilweise sogar übertroffen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass zwischen den Blasvorgängen die Atemluft jeweils abgekühlt worden wäre (z.B. durch Hyperventilieren oder Lutschen von Eiswürfeln oder kalte Getränke). Ich habe aus medizinischer Sicht keine Erklärung für die ausgewiesenen Probendifferenzen. Ich kann aus den Angaben der Polizisten auf einen Grad einer Alkoholisierung nicht rückschließen. Die Beschwerdeführerin hatte wenig geschlafen, ein Lallen kann allenfalls auch darauf zurückzuführen sein. Auch Leaton wird kurzfristig Alkoholgeruch aus dem Mund nach sich ziehen. Eine plausible stündliche Abbaurate der Blutalkoholkonzentration bei der Beschwerdeführerin wäre zu ihren Gunsten 0,1 Promille pro Stunde.“ *** gab als bloße Vermutung an, dass mit der angesprochenen Programmierung (Probendifferenz) aufgezeigt werden solle, wenn im Vorfeld der Beatmungsvorgänge Manipulationen durchgeführt wurden (z.B. um den Luftstrom abzukühlen). Damit wolle er aber nicht aussagen, dass die Beschwerdeführerin dies im gegenständlichen Fall getan hätte. Auf Antrag der Beschwerdeführerin wurden (mit der Fragestellung nach einer Vorgabe für eine Programmierung des Alkomaten bei „Probendifferenzen“ bzw. den Gründen dafür) mit gerichtlicher Anfrage vom 1.2.2016 noch folgende Stellungnahmen eingeholt: Der Produktmanager der *** hat mit Schreiben vom 2.2.2016 wie folgt mitgeteilt: „Das Alcotest 7110 MKIII A macht bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration mehrere Plausibilitäts- und Kontrollchecks, um die Richtigkeit des Ergebnisses abzusichern. So wird z.B. bei dem ersten akzeptierten Probandentest sowohl das IR System als auch das EC-System zum Einsatz gebracht. Die beiden Ergebnisse werden verglichen und müssen in bestimmten Grenzen übereinstimmen. Ist das nicht der Fall, so gibt es eine entsprechende Fehlermeldung. Stimmen die beiden Systeme aber überein, so ist das ein Nachweis, dass die Systeme innerhalb der Fehlergrenzen arbeiten. ln dem beschriebenen Fall ist die Meldung "Probendifferenz: Messung(
Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, …,
Abs. 3 sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.
Absatz 3, sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden. § 24.
VO 1960 erfolgt. … Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.
Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960 erfolgt. … Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. § 25.
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,5. ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 6. ein Delikt
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, …6. ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, … Die anzuwendenden Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO 1960) in der geltenden Fassung lauten wie folgt:
VO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
Paragraph 5, Absatz 2, StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
VO sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Abs. 2), zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmessgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben.
Paragraph 5, Absatz 4, StVO sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Absatz 2,), zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmessgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben.
VO sind die Organe der Straßenaufsicht weiters berechtigt, Personen, bei denen eine Untersuchung
Abs. 2 aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zur Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu bringen.
Paragraph 5, Absatz 4 a, StVO sind die Organe der Straßenaufsicht weiters berechtigt, Personen, bei denen eine Untersuchung
Absatz 2, aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des Paragraph 5 a, Absatz 4, ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zur Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu bringen.
VO ist mit Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
Paragraph 99, Absatz eins, StVO ist mit Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
VO ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.
der Alkomatverordnung ist der Alkomat 7110 MKIIIA des Herstellers Dräger AG eichfähig und somit für die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt geeignet.
Paragraph eins, der Alkomatverordnung ist der Alkomat 7110 MKIIIA des Herstellers Dräger AG eichfähig und somit für die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt geeignet. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargelegt hat, ist eine Verweigerung der Atemluftuntersuchung dann gegeben, wenn mehrere Versuche zu keiner gültigen Messung geführt haben und das Zustandekommen eines entsprechenden Messergebnisses durch das Verhalten des Probanden verhindert wurde (vgl. VwGH vom 24.2.2012, 2011/02/0102); der die Atemluftuntersuchung durchführende Beamte wäre – bei Vorliegen eines entsprechenden Verhaltens der Beschwerdeführerin – jedenfalls nicht verhalten gewesen, mehr als drei (vgl. VwGH vom 11.10.2000, 2000/03/0083) Versuche zuzulassen, wenn diese zu ungültigen Messergebnissen geführt haben. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargelegt hat, ist eine Verweigerung der Atemluftuntersuchung dann gegeben, wenn mehrere Versuche zu keiner gültigen Messung geführt haben und das Zustandekommen eines entsprechenden Messergebnisses durch das Verhalten des Probanden verhindert wurde vergleiche VwGH vom 24.2.2012, 2011/02/0102); der die Atemluftuntersuchung durchführende Beamte wäre – bei Vorliegen eines entsprechenden Verhaltens der Beschwerdeführerin – jedenfalls nicht verhalten gewesen, mehr als drei vergleiche VwGH vom 11.10.2000, 2000/03/0083) Versuche zuzulassen, wenn diese zu ungültigen Messergebnissen geführt haben. Im gegenständlichen Fall hat jedoch – was grundsätzlich zulässig ist – der Beamte insgesamt zwölf Blasversuche zugelassen, wobei bei nur drei Versuchen (nämlich dem ersten, dritten und achten) das Blasvolumen unter der Mindestgrenze von 1,5 Litern und nur bei einem Versuch (nämlich dem dritten) die Blaszeit unter dem Grenzwert von 3 Sekunden lag und wobei immerhin sechs (insbesondere die beiden letzten, im Zuge des dritten Messzyklus absolvierten) Versuche zu der Auswertung eines Atemluftalkoholgehaltes (eines Messwertes) führten. Dabei ist wesentlich, dass am Ende des dritten Messzyklus, bei dem Messwerte von 0,81 mg/l (11. Blasversuch) und 0,71 mg/l (12. Blasversuch) ausgewertet wurden, der Ausdruck ersichtlich ist „Probendifferenz – Messung(
dem auch vom Verwaltungsgericht (laut § 17 VwGVG) anzuwendenden § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (Grundsatz der „Unbeschränktheit der Beweismittel“); so kann eine Beeinträchtigung durch Alkohol im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO nicht zwingend nur durch eine Alkomatmessung nachgewiesen werden, sondern reicht hiefür z.B. auch eine Schätzung von Polizeibeamten anhand von Alkoholisierungssymptomen in Verbindung mit einem medizinischen Sachverständigengutachten aus (vgl. VwGH vom 21.4.2006, 2005/02/0172). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.7.2010, 2009/02/0379) ist die Heranziehung von zwei Messwerten, die nicht unmittelbar aufeinander folgen, sondern zwischen denen gültige Messversuche liegen, nicht unzulässig, und für das Zustandekommen eines gültigen nicht verfälschten Messergebnisses ist – wie oben dargelegt – eben nur die Einhaltung der Betriebsanleitung des Messgerätes erforderlich. Dass diese nicht eingehalten worden wäre, behauptet die Beschwerdeführerin nicht, und dies ist nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens auch nicht der Fall. Nach den beiden Schreiben der Fa. *** steht mit Sicherheit fest, dass die Atemluft der Beschwerdeführerin beim Alkotest einen Alkoholgehalt aufwies, und zwar schätzungsweise zwischen 0,7 und 0,8 mg/l. Zieht man die drei zuletzt (in den Blasversuchen 10 bis 12) erzielten Messwerte, die allesamt korrekt zustande gekommen sind, heran, so finden sich darunter zwei kaum differierende, nämlich 0,70 mg/l und 0,71 mg/l. Es handelt sich dabei auch um die niedrigsten beiden. Unter Berücksichtigung der (von der angesprochenen Eichzulassung festgelegten und auch vom messtechnischen Amtssachverständigen empfohlenen) Vorgabe, dass der kleinere von zwei Messwerten heranzuziehen ist, steht für das erkennende Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin um 16:17 Uhr einen Atemluftalkoholgehalt von zumindest 0,70 mg/l (das entspricht einem Blutalkoholgehalt vom 1,40 ‰) aufwies. Unter Berücksichtigung eines – für die Beschwerdeführerin günstigen – durchschnittlichen stündlichen Blutalkohol-Abbauwertes von 0,10 ‰ (wie ihn der medizinische Amtssachverständige angegeben hat; die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geht von einem durchschnittlichen stündlichen Verbrennungswert des Alkohols im Blut von 0,10 bis 0,12 ‰ aus) errechnet sich für die Unfall- bzw. Tatzeit 15:18 Uhr ein Blutalkoholwert von 1,50 ‰ (das entspricht einem Atemluftalkoholgehalt von 0,75 mg/l). Somit steht fest, dass die Beschwerdeführerin eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG verwirklicht hat, was ihre Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich zieht.
dem auch vom Verwaltungsgericht (laut Paragraph 17, VwGVG) anzuwendenden Paragraph 46, AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (Grundsatz der „Unbeschränktheit der Beweismittel“); so kann eine Beeinträchtigung durch Alkohol im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO nicht zwingend nur durch eine Alkomatmessung nachgewiesen werden, sondern reicht hiefür z.B. auch eine Schätzung von Polizeibeamten anhand von Alkoholisierungssymptomen in Verbindung mit einem medizinischen Sachverständigengutachten aus vergleiche VwGH vom 21.4.2006, 2005/02/0172). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.7.2010, 2009/02/0379) ist die Heranziehung von zwei Messwerten, die nicht unmittelbar aufeinander folgen, sondern zwischen denen gültige Messversuche liegen, nicht unzulässig, und für das Zustandekommen eines gültigen nicht verfälschten Messergebnisses ist – wie oben dargelegt – eben nur die Einhaltung der Betriebsanleitung des Messgerätes erforderlich. Dass diese nicht eingehalten worden wäre, behauptet die Beschwerdeführerin nicht, und dies ist nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens auch nicht der Fall. Nach den beiden Schreiben der Fa. *** steht mit Sicherheit fest, dass die Atemluft der Beschwerdeführerin beim Alkotest einen Alkoholgehalt aufwies, und zwar schätzungsweise zwischen 0,7 und 0,8 mg/l. Zieht man die drei zuletzt (in den Blasversuchen 10 bis 12) erzielten Messwerte, die allesamt korrekt zustande gekommen sind, heran, so finden sich darunter zwei kaum differierende, nämlich 0,70 mg/l und 0,71 mg/l. Es handelt sich dabei auch um die niedrigsten beiden. Unter Berücksichtigung der (von der angesprochenen Eichzulassung festgelegten und auch vom messtechnischen Amtssachverständigen empfohlenen) Vorgabe, dass der kleinere von zwei Messwerten heranzuziehen ist, steht für das erkennende Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin um 16:17 Uhr einen Atemluftalkoholgehalt von zumindest 0,70 mg/l (das entspricht einem Blutalkoholgehalt vom 1,40 ‰) aufwies. Unter Berücksichtigung eines – für die Beschwerdeführerin günstigen – durchschnittlichen stündlichen Blutalkohol-Abbauwertes von 0,10 ‰ (wie ihn der medizinische Amtssachverständige angegeben hat; die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geht von einem durchschnittlichen stündlichen Verbrennungswert des Alkohols im Blut von 0,10 bis 0,12 ‰ aus) errechnet sich für die Unfall- bzw. Tatzeit 15:18 Uhr ein Blutalkoholwert von 1,50 ‰ (das entspricht einem Atemluftalkoholgehalt von 0,75 mg/l). Somit steht fest, dass die Beschwerdeführerin eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG verwirklicht hat, was ihre Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich zieht. Was die
4 FSG vorzunehmende Wertung dieser „bestimmten Tatsache“ betrifft, lag der Vorfall im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides etwa fünf Monate zurück. Die Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend darauf verwiesen, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung Alkoholdelikte zu den schwerstwiegenden Verfehlungen im Straßenverkehr zählen, bei deren Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist.Was die
Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorzunehmende Wertung dieser „bestimmten Tatsache“ betrifft, lag der Vorfall im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides etwa fünf Monate zurück. Die Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend darauf verwiesen, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung Alkoholdelikte zu den schwerstwiegenden Verfehlungen im Straßenverkehr zählen, bei deren Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin bei Begehung des Alkoholdeliktes einen Verkehrsunfall ohne Fremdbeteiligung (eigen-)verschuldet hat, indem sie in alkoholisiertem und übermüdetem Zustand auf die Gegenfahrbahn abkam, woraus eine Sachbeschädigung resultierte. Dieses Verhalten zeigt grundsätzlich ein mangelhaftes Verantwortungsbewusstsein und stellt ein großes Gefahrenpotential für alle Verkehrsteilnehmer dar. Die Beschwerdeführerin hat erst am 25.11.2013 eine Übertretung der §§ 5 Abs. 1, 99 Abs. 1a StVO begangen (Blutalkoholgehalt 1,58 ‰), weshalb § 26 Abs. 2 Z. 6 FSG zur Anwendung gelangt. Damals wurde eine Geldstrafe von 1.200 Euro verhängt und ihr die Lenkberechtigung für 4 Monate entzogen, und nicht einmal zehneinhalb Monate nach Wiederausfolgung des Führerscheins (23.4.2014) geschah der verfahrensgegenständliche Alkounfall. Aus § 26 Abs. 1 Z. 2 FSG ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Verschuldung eines Verkehrsunfalles als Umstand ansieht, der eine Erhöhung der gesetzlich vorgesehenen Entziehungsdauer rechtfertigt. Ein weiteres, bereits getilgtes (aber
VO (Blutalkoholgehalt 1,59 ‰) vom 31.10.2007 steht der Beschwerdeführerin noch zu Buche, woraus damals ebenso eine Geldstrafe und ein Vorentzug resultierten. Auch diese Maßnahmen haben nicht den gewünschten Erfolg erzielt, weil die Beschwerdeführerin nun wiederum ein nicht unerhebliches Alkodelikt mit einem ähnlich hohen Blutalkoholgehalt (1,50 ‰) begangen hat. Alle diese drei Alkoholisierungsgrade liegen knapp an der Obergrenze zum nächstschwereren Delikt (§ 99 Abs. 1 lit. a StVO). Die Beschwerdeführerin hat erst am 25.11.2013 eine Übertretung der Paragraphen 5, Absatz eins, 99, Absatz eins a, StVO begangen (Blutalkoholgehalt 1,58 ‰), weshalb Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 6, FSG zur Anwendung gelangt. Damals wurde eine Geldstrafe von 1.200 Euro verhängt und ihr die Lenkberechtigung für 4 Monate entzogen, und nicht einmal zehneinhalb Monate nach Wiederausfolgung des Führerscheins (23.4.2014) geschah der verfahrensgegenständliche Alkounfall. Aus Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, FSG ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Verschuldung eines Verkehrsunfalles als Umstand ansieht, der eine Erhöhung der gesetzlich vorgesehenen Entziehungsdauer rechtfertigt. Ein weiteres, bereits getilgtes (aber
Paragraph 7, Absatz 5, FSG im Rahmen der Wertung zu berücksichtigendes) Alkoholdelikt nach Paragraphen 5, Absatz eins, 99, Absatz eins a, StVO (Blutalkoholgehalt 1,59 ‰) vom 31.10.2007 steht der Beschwerdeführerin noch zu Buche, woraus damals ebenso eine Geldstrafe und ein Vorentzug resultierten. Auch diese Maßnahmen haben nicht den gewünschten Erfolg erzielt, weil die Beschwerdeführerin nun wiederum ein nicht unerhebliches Alkodelikt mit einem ähnlich hohen Blutalkoholgehalt (1,50 ‰) begangen hat. Alle diese drei Alkoholisierungsgrade liegen knapp an der Obergrenze zum nächstschwereren Delikt (Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO). Weiters ist die Beschwerdeführerin nicht unbescholten, sondern weist nach der Aktenlage Verwaltungsstrafvormerkungen wegen in den letzten Jahren begangener Verkehrsdelikte auf, und zwar wegen Verstößen gegen § 31 Abs. 1 und § 52 lit. a Z. 10a StVO und § 106 Abs. 2 KFG.Weiters ist die Beschwerdeführerin nicht unbescholten, sondern weist nach der Aktenlage Verwaltungsstrafvormerkungen wegen in den letzten Jahren begangener Verkehrsdelikte auf, und zwar wegen Verstößen gegen Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO und Paragraph 106, Absatz 2, KFG. Aus all den genannten Gründen ist es durchaus angemessen, die gesetzlich vorgesehene Mindestentziehungsdauer von 8 Monaten
2 Z 6 FSG um 50% zu überschreiten. Das erkennende Gericht stellt die Prognose, dass die Beschwerdeführerin ihre Verkehrszuverlässigkeit – unbeschadet der Absolvierung der begleitenden Maßnahmen – nach einem Jahr wieder erlangen könne. Somit war die Entziehungsdauer spruchgemäß auf 12 Monate herabzusetzen. Da der Führerschein gegenständlich nicht vorläufig abgenommen wurde, beginnt die Entziehungsdauer mit Zustellung des Mandatsbescheides (13.3.2015) und nicht, wie fälschlich im angefochtenen Bescheid angegeben, am 18.3.2015 (das ist jener Tag, an dem sie den Führerschein abgegeben hat).Aus all den genannten Gründen ist es durchaus angemessen, die gesetzlich vorgesehene Mindestentziehungsdauer von 8 Monaten
Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 6, FSG um 50% zu überschreiten. Das erkennende Gericht stellt die Prognose, dass die Beschwerdeführerin ihre Verkehrszuverlässigkeit – unbeschadet der Absolvierung der begleitenden Maßnahmen – nach einem Jahr wieder erlangen könne. Somit war die Entziehungsdauer spruchgemäß auf 12 Monate herabzusetzen. Da der Führerschein gegenständlich nicht vorläufig abgenommen wurde, beginnt die Entziehungsdauer mit Zustellung des Mandatsbescheides (13.3.2015) und nicht, wie fälschlich im angefochtenen Bescheid angegeben, am 18.3.2015 (das ist jener Tag, an dem sie den Führerschein abgegeben hat). Die Anordnung der Nachschulung als begleitende Maßnahme ergibt sich, da die Beschwerdeführerin eine Übertretung
VO zu verantworten hat, zwingend aus § 24 Abs. 3 FSG. Die Anordnung der Beibringung eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens ist nur bei einer Übertretung
VO zwingend, im gegenständlichen Fall somit nur fakultativ. Da die Beschwerdeführerin jedoch nun schon dreimal als Alkolenkerin (und zwar jeweils mit einem gerade für ihre Zierlichkeit sehr hohen Alkoholisierungsgrad zwischen 1,50 und 1,60 ‰) betreten wurde, auch sonst verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten ist und zu besorgen ist, dass sie zu Alkoholismus neigt, ist die Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens im konkreten Fall durchaus indiziert.Die Anordnung der Nachschulung als begleitende Maßnahme ergibt sich, da die Beschwerdeführerin eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO zu verantworten hat, zwingend aus Paragraph 24, Absatz 3, FSG. Die Anordnung der Beibringung eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens ist nur bei einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, StVO zwingend, im gegenständlichen Fall somit nur fakultativ. Da die Beschwerdeführerin jedoch nun schon dreimal als Alkolenkerin (und zwar jeweils mit einem gerade für ihre Zierlichkeit sehr hohen Alkoholisierungsgrad zwischen 1,50 und 1,60 ‰) betreten wurde, auch sonst verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten ist und zu besorgen ist, dass sie zu Alkoholismus neigt, ist die Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens im konkreten Fall durchaus indiziert. Da die Beschwerdeführerin keine Übertretung
VO, sondern
VO zu verantworten hat, ist die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme nicht zwingend in § 24 Abs. 3 FSG vorgesehen. Dort heißt es jedoch, dass „im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens“ die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme „aufgetragen werden kann“. Vom Gesetz wird also der Behörde bzw. dem Gericht in Fällen des § 99 Abs. 1a StVO die Entscheidung, ob die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet wird, gar nicht eingeräumt, sondern eine solche ist im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens zu treffen. Somit war diese Anordnung spruchgemäß aufzuheben.Da die Beschwerdeführerin keine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, StVO, sondern
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO zu verantworten hat, ist die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme nicht zwingend in Paragraph 24, Absatz 3, FSG vorgesehen. Dort heißt es jedoch, dass „im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens“ die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme „aufgetragen werden kann“. Vom Gesetz wird also der Behörde bzw. dem Gericht in Fällen des Paragraph 99, Absatz eins a, StVO die Entscheidung, ob die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet wird, gar nicht eingeräumt, sondern eine solche ist im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens zu treffen. Somit war diese Anordnung spruchgemäß aufzuheben. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
3 FSG die Entziehungsdauer nicht vor Absolvierung der Nachschulung und der Vorlage eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung enden kann.Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
Paragraph 24, Absatz 3, FSG die Entziehungsdauer nicht vor Absolvierung der Nachschulung und der Vorlage eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung enden kann. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.989.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.