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{'item': 'LVwG-AV-36/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-36/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde der Autohaus ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 30. Dezember 2015, ***, betreffend den Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Paragraph 57 a, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 16. Oktober 2014, ***, wurde der Autohaus *** die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung nachstehender Fahrzeugklassen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, erteilt: 1 Kraftrad Motorfahrrad L1e dreirädrige Kleinkrafträder L2e FZ SZ Motorrad L3e FZ SZ Motorrad mit Beiwagen L4e FZ SZ Motordreirad L5e FZ SZ 2 Kraftwagen (jeweils hzG) vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge L6e FZ SZ vierrädrige Kraftfahrzeuge L7e FZ SZ 2.1 Kraftwagen zur Personenbeförderung PKW/Kombi bis 2800 kg M1 FZ SZ PKW/Kombi > 2800 kg bis 3500 kg M1 FZ SZ 2.2 Kraftwagen zur Güterbeförderung LKW bis 2800 kg N1 FZ SZ LKW > 2800 kg bis 3500 kg N1 FZ SZ 3 Anhänger Anhänger O1 ungebremst bis 750 kg O1 Anhänger O1 gebremst bis 750 kg Einachsanhänger O1 Anhänger O1 gebremst bis 750 kg Mehrachsanhän- O1 ger Anhänger O2 > 750 kg bis 3500 kg Einachsanhänger O2 Anhänger O2 > 750 kg bis 3500 kg Mehrachsanhän- O2 ger Die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen wurde ebenso für Fahrzeuge der oben angeführten Fahrzeugklassen mit elektrischem Antrieb erteilt. Gemäß Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Begutachtungsstelle die Begutachtungsstellen-Nr. *** zugewiesen.Gemäß Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Begutachtungsstelle die Begutachtungsstellen-Nr. *** zugewiesen. Am 28. Oktober 2015 wurde in der Prüfstelle der Autohaus *** eine unangekündigte Revision durchgeführt, bei der folgende schwere Mängel im Revisionszeitraum 1. Juli 2015 bis 28. Oktober 2015 festgestellt wurden: Begutachtungsplaketten: - Unvollständig (fehlende verlochte Plaketten) Leichter Mangel Verlochte Plaketten werden teilweise vernichtet. Eine verlochte Plakette Nr. *** wurde am Storno-Gutachten angeheftet. Gutachten: - fehlende Eintragungen im Gutachten: Schwerer MangelVon 283 Gutachten von Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor war nur bei Schwerer Mangel, Von 283 Gutachten von Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor war nur bei 22 Gutachten ein Herstellergrenzwert eingetragen (Erstzulassung von 1.1.2005 bis 28.10.2015) - Auffälligkeit bei den eingetragenen Messwerten: Schwerer Mangel Stichprobenweise Überprüfungen in der Genehmigungsdatenbank haben ergeben, dass bei 5 Fahrzeugen (Gutachtennummer: ***, ***, ***, ***, ***) positive Gutachten ausgestellt wurden, obwohl der im Zulassungsschein eingetragene Absorptionskoeffizient kleiner war als der im Gutachten eingetragene Messwert. Es hätte kein positives Gutachten erstellt werden dürfen. - Messschriebe (Abgasuntersuchung) nicht vorhanden: Leichter MangelVereinzelt konnte kein Messschrieb bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren vorgelegt werden (Bsp. Gutachtennummer: ***, ***, ***, ***, ***). Leichter Mangel, Vereinzelt konnte kein Messschrieb bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren vorgelegt werden (Bsp. Gutachtennummer: ***, ***, ***, ***, ***). Technische Einrichtungen: - Einrichtungen nicht vorhanden Leichter Mangel Markierung der Brems-Prüfstrecke für Fahrzeugklasse L fehlt. Über Aufforderung durch die erstinstanzliche Behörde wurde das Revisionsgutachten mit Schreiben vom 4. Dezember 2015, ***, dahingehend ergänzt, dass die Überprüfung von 115 Gutachten von Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotoren im Begutachtungszeitraum 1. Juli 2015 bis 28.10.2015 ergab, dass bei weiteren 4 Fahrzeugen (Gutachtennummern ***, ***, *** und ***) positive Gutachten ausgestellt wurden, obwohl der im Zulassungsschein eingetragene Absorptionskoeffizient kleiner war als der im Gutachten eingetragene Messwert. Es hätte kein positives Gutachten erstellt werden dürfen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. Dezember 2015, ***, wurde die der Autohaus *** erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, widerrufen. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Weiters wurde die Autohaus *** aufgefordert, unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides die vorhandenen Begutachtungsplaketten an die Landespolizeidirektion St. Pölten zurückzustellen, sowie die auf die Begutachtungsstelle verweisende Prüfstellentafel zu entfernen und den Begutachtungsstempel dem Landeshauptmann von NÖ (p.A. Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Verkehrsrecht) abzuliefern. Zudem wurde die der Begutachtungsstelle zugewiesene Begutachtungsstellennummer *** mit sofortiger Wirkung für gegenstandslos erklärt. In der Begründung wurde auf das Ergebnis der Revision vom 28. Oktober 2015 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 4. Dezember 2015, ***, verwiesen. Es seien im Zeitraum 1. Juli bis 28. Oktober 2015 vier unrichtige Gutachten ausgestellt worden, was die Vertrauenswürdigkeit grundsätzlich erschüttere. Dies zeuge von einem sehr sorglosen Umgang mit der erteilten Ermächtigung. Angesichts der übrigen im Rahmen der Revision vom 28. Oktober 2015 zutage getretenen (schweren) Mängel könne sich die Behörde derzeit nicht darauf verlassen, dass die Autohaus *** die übertragene hoheitliche Tätigkeit entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - ausüben werde. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei wegen Gefahr im Verzug geboten. Dagegen hat die Autohaus *** mit Schriftsatz vom 11. Jänner 2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und sinngemäß um Aufhebung des Widerrufs ersucht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass an diesem Standort seit über 25 Jahren§ 57a-Begutachtungen anstandslos durchgeführt worden seien (Der Ermächtigungsbescheid *** sei aufgrund der Änderung der Unternehmensform erstellt worden). Bei der Revision seien die festgestellten Mängel mit dem Amtssachverständigen besprochen worden und seien auch nicht als derart schwer dargestellt worden, im Gegenteil sei die Sorgfalt bei der Dokumentation sogar löblich hervorgehoben worden, weshalb man auch keine Veranlassung gesehen habe, auf das behördliche Schreiben vom 4.12.2015 eine Stellungnahme abzugeben.Dagegen hat die Autohaus *** mit Schriftsatz vom 11. Jänner 2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und sinngemäß um Aufhebung des Widerrufs ersucht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass an diesem Standort seit über 25 Jahren, Paragraph 57 a, -, B, e, g, u, t, a, c, h, t, u, n, g, e, n, anstandslos durchgeführt worden seien (Der Ermächtigungsbescheid *** sei aufgrund der Änderung der Unternehmensform erstellt worden). Bei der Revision seien die festgestellten Mängel mit dem Amtssachverständigen besprochen worden und seien auch nicht als derart schwer dargestellt worden, im Gegenteil sei die Sorgfalt bei der Dokumentation sogar löblich hervorgehoben worden, weshalb man auch keine Veranlassung gesehen habe, auf das behördliche Schreiben vom 4.12.2015 eine Stellungnahme abzugeben. Es sei richtig, dass bei den Gutachten Nr. ***, ***, ***, *** und *** bei den Abgasmessungen der Herstellergrenzwert überschritten worden sie. Man wolle jedoch anmerken, dass in den Zulassungsunterlagen teilweise keine Grenzwerte eingetragen seien, die Aufkleber teilweise nicht vorhanden seien und das Unternehmen keinen Zugang zur Genehmigungsdatenbank habe. Bei den teilweise nicht eingetragenen Grenzwerten der Selbstzündungsmotoren, die im Bescheid als „schwerer Mangel“ bezeichnet worden seien, handle es sich nach Meinung des Unternehmens um einen reinen Formfehler, da die Fahrzeuge die tatsächlichen Grenzwerte nicht überschritten hätten. Auch im wirtschaftlichen Hinblick handle es sich um eine ausgesprochen harte Maßnahme, generell die Berechtigung zur wiederkehrenden Begutachtung zu entziehen, insbesondere da es in ihrer langjährigen Tätigkeit noch niemals zuvor eine Unregelmäßigkeit gegeben habe. Mit Schreiben vom 11. Jänner 2016 hat der Landeshauptmann von Niederösterreich die gegenständliche Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 13. Jänner 2016 wurde seitens der Autohaus *** eine Beschwerdeergänzung sowie ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG nachgereicht.Mit Schriftsatz vom 13. Jänner 2016 wurde seitens der Autohaus *** eine Beschwerdeergänzung sowie ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG nachgereicht. Begründend wurde ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, warum im Revisionsgutachten von fünf falsch positiven Gutachten die Rede sei, in der ergänzenden Stellungnahme von vier Fahrzeugen, welche jedoch bei der Revision gar nicht beanstandet worden seien. Wenn ihm vorgeworfen werde, dass bei vier Fahrzeugen positive Gutachten ausgestellt worden wären, obwohl der im Zulassungsschein eingetragene Absorptionskoeffizient kleiner als der im Gutachten eingetragene Messwert gewesen wäre, sei dazu aus technischer Sicht festzuhalten, dass allenfalls der vom Hersteller angeführte „Grenzwert“, zum Teil im Minimalsten überschritten worden sei. Unter 8.2.2.2 der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung idgF (Abgastrübung) liege ein schwerer Mangel vor, wenn

  1. a)Die Abgastrübung das am Herstellerschild des Fahrzeuges angegebene Maß überschreite
  2. b)Sofern diese Information nicht verfügbar sei und der Absorptionswert folgende Werte überschreite:
  3. i)Bei Kraftfahrzeugen mit Saugmotor 2,5 m-1
  4. ii)Bei Kraftfahrzeugen mit Turbomotor 3,0 m-1 iii) Bei Kraftfahrzeugen mit einer erstmaligen Zulassung nach dem 1. Juli 2008 1,5 m-1 Da in den KFZ in den vier angeführten Gutachten keine Herstellerschilder angebracht gewesen seien, sei somit bei der Beurteilung des Absorptionsbeiwertes nach 8.2.2.2 lit b)
  5. i)bzw.
  6. ii)vorzugehen, da alle gegenständlichen Kraftfahrzeuge vor dem Da in den KFZ in den vier angeführten Gutachten keine Herstellerschilder angebracht gewesen seien, sei somit bei der Beurteilung des Absorptionsbeiwertes nach 8.2.2.2 Litera b,)
  7. i)bzw.
  8. ii)vorzugehen, da alle gegenständlichen Kraftfahrzeuge vor dem 1. Juli 2008 angemeldet worden seien. Die Grenzwerte lägen somit bei 2,5 m-1 bzw. 3,0 m-1. Sämtliche gemessenen Absorptionsgrenzwerte der gegenständlichen Gutachten seien unter den Grenzwerten der Verordnung. Schon aus diesem Grund sei die rechtliche bzw. technische Wertung des im behördlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen nicht nachvollziehbar, als in den zitierten Normen alleine der Grenzwert des Absorptionsbeiwertes ausdrücklich definiert sei. Dem entsprechend liege die irrige Rechtsansicht der belangten Behörde zugrunde, dass bei der Prüfung nach § 57a KFG die Einhaltung des vom Hersteller angegebenen Werts heranzuziehen sei. Auch im Zulassungsschein der verfahrensgegenständlichen Prüfberichte sei lediglich der korrigierte Absorptionsbeiwert eingetragen.1. Juli 2008 angemeldet worden seien. Die Grenzwerte lägen somit bei 2,5 m-1 bzw. 3,0 m-1. Sämtliche gemessenen Absorptionsgrenzwerte der gegenständlichen Gutachten seien unter den Grenzwerten der Verordnung. Schon aus diesem Grund sei die rechtliche bzw. technische Wertung des im behördlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen nicht nachvollziehbar, als in den zitierten Normen alleine der Grenzwert des Absorptionsbeiwertes ausdrücklich definiert sei. Dem entsprechend liege die irrige Rechtsansicht der belangten Behörde zugrunde, dass bei der Prüfung nach Paragraph 57 a, KFG die Einhaltung des vom Hersteller angegebenen Werts heranzuziehen sei. Auch im Zulassungsschein der verfahrensgegenständlichen Prüfberichte sei lediglich der korrigierte Absorptionsbeiwert eingetragen. Fehlende verlochte Plaketten, die bereits auf die Windschutzscheibe aufgeklebt wurden, seien ordnungsgemäß wieder entfernt worden, was zur Zerstörung der Plakette führe, weshalb das Anheften an das Stornogutachten faktisch nicht mehr möglich sei. Wenn vorgeworfen werde, dass von 283 Gutachten von Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotoren nur bei 22 Gutachten ein Herstellergrenzwert eingetragen worden sei (Erstzulassungen von 1.1.2005 bis 28.10.2015), werde der Ausdruck der gemessenen Absorptionsbeiwerte angeheftet, somit sei ersichtlich, dass die zulässigen Absorptionsbeiwerte tatsächlich nicht überschritten worden seien. Somit liege kein fehlerhaftes Gutachten oder eine fehlerhafte Messung vor. Auffälligkeiten bei den eingetragenen Messwerten: Wenn vorgeworfen werde, dass bei fünf Fahrzeugen (Gutachten Nr. ***, ***, ***, *** und ***) positive Gutachten ausgestellt wurden, obwohl deren (richtig wohl: der
  9. im)Zulassungsschein eingetragene Absorptionskoeffizient kleiner gewesen sei als die im Gutachten eingetragenen Messwerte, werde auf die Diskrepanz des Gutachtens vom 28.10.2015 zur ergänzenden Stellungnahme vom 4.12.2015 hingewiesen. Markierung der Brems-Prüfstrecke für die Fahrzeugklasse L fehle: Diese Markierungen seien für die Abnahme von § 57a KFG bei einspurigen Kraftfahrzeugen notwendig. Für Kunden der Firma Autohaus *** seien schon länger keine einspurigen Kraftfahrzeuge begutachtet worden.Diese Markierungen seien für die Abnahme von Paragraph 57 a, KFG bei einspurigen Kraftfahrzeugen notwendig. Für Kunden der Firma Autohaus *** seien schon länger keine einspurigen Kraftfahrzeuge begutachtet worden. Zusammenfassend sei kein Verstoß im Sinne der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung gesetzt und kein einziges falsches Gutachten im Sinne der zitierten Normen ausgestellt worden. Es könne daher die von der Behörde gebotene Gefahr in Verzug nicht erkannt werden, zumal keine „unrichtige Begutachtung“ erfolgt sei. Es habe in den 25 Jahren, in denen an diesem Standort Überprüfungen von Fahrzeugen durchgeführt wurden, seitens der Behörde niemals Beanstandungen gegeben. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb von der belangten Behörde Gefahr in Verzug festgestellt und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen worden sei. Indem eine mangelnde Verlässlichkeit der Beschwerdeführerin nicht vorliege, werde der Antrag gestellt, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weiters der Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufzuheben und der Autohaus *** die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung nach § 57a KFG zu erteilen.Paragraph 57 a, KFG zu erteilen. Am 25. Februar 2016 wurde gemäß § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugen ***, *** sowie des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen *** und durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Verfahrensakt.Am 25. Februar 2016 wurde gemäß Paragraph 24, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugen ***, *** sowie des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen *** und durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Verfahrensakt. In dieser Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass es richtig sei, dass verlochte Plaketten zum Teil vernichtet worden seien, wenn diese irrtümlich auf die Windschutzscheibe aufgeklebt und dann wieder abgelöst wurden. Es sei richtig, dass bei zahlreichen Gutachten der Herstellergrenzwert nicht eingetragen worden sei, dies habe er vergessen. Zwar komme es fallweise vor, dass im Zustellungsschein der Herstellergrenzwert nicht eingetragen sei und auch kein Schild im Fahrzeug selbst vorhanden sei, doch sei dies nicht ansatzweise in allen 283 vorgeworfenen Fällen so gewesen. Es sei richtig, dass man zur Eruierung des Absorptionskoeffizienten entweder das Herstellerschild am Fahrzeug, wenn dieses nicht vorhanden sei, die Angaben im Zulassungsschein heranziehen müsse. Er habe selber gesehen, dass hinsichtlich der vorgeworfenen Gutachtennummern ***, ***, ***, *** und *** jeweils im Zulassungsschein ein Absorptionskoeffizient eingetragen war. Er könne dies nur damit erklären, dass eventuell bei der ersten Abgasmessung der Grenzwert überschritten wurde, sodann verschiedene Maßnahmen gesetzt wurden, wie z.B. Probefahrt, Filterreinigung, Dieselzusatz und bei der zweiten Messung ein besserer Wert, welcher unter dem Grenzwert des Herstellers lag, erreicht wurde, irrtümlich jedoch der erste gemessene, höhere Wert dann in das Gutachten eingetragen worden sei. Er könne dieses Vorbringen jedoch nicht belegen, er habe entsprechende Messausdrucke nicht mehr bei der Hand. Dies gelte auch für die weiteren vier im Ermittlungsverfahren beanstandeten falsch positiven Gutachten, welche eigentlich negativ hätten sein müssen. Es sei ihm klar, dass auch bei geringfügigen Überschreitungen des Absorptionskoeffizienten ein negatives Gutachten ausgestellt werden müsse. Wenn vorgeworfen werde, dass Messschriebe (Abgasuntersuchung) nicht vorhanden waren, so seien diese wohl vergessen worden. Es stimme, dass die Markierung der Bremsprüfstrecke für Fahrzeuge der Klasse L nicht vorhanden sei, es sei jedoch in den letzten Monaten mit Sicherheit kein Fahrzeug der Klasse L geprüft worden. Der Zeuge *** bestätigte die Angaben des Beschwerdeführers. Auf Vorhalt, dass sehr wohl Fahrzeuge der Fahrzeugklasse L begutachtet wurden, gestehe er dies zu und gebe an, dass er die in den Gutachten eingetragenen Bremswerte sowohl am Prüfstand als auch mittels Fahrversuch ermittelt habe. Der Zeuge *** gab an, dass er auf den Inhalt des Revisionsgutachtens sowie dessen nachträgliche Ergänzung verweise. Es seien neun Gutachten falsch positiv gewesen, da der im Zulassungsschein eingetragene Absorptionskoeffizient kleiner gewesen sei als der im Gutachten eingetragene Messwert, weshalb eigentlich negative Gutachten hätten erstellt werden müssen. In der Verhandlung vom 25. Februar 2016 hat der kraftfahrzeugtechnische Amtssachverständige nachstehendes Gutachten erstattet: „Bei der Firma Autohaus *** wurde am 28. Oktober 2015 eine unangekündigte Revision nach Aufforderung durch die Behörde durchgeführt. Bei dieser Revision vor Ort bzw. bei der nachträglichen Auswertung der Gutachtendaten sind Mängel festgestellt worden, die am Revisionsgutachten festgehalten wurden. Diese Mängel wie auch die Einstufung dieser Mängel sind aus technischer Sicht nachvollziehbar. Plaketten sind unvollständig, es fehlen Plaketten: Bei den heutigen Fahrzeugen jedenfalls der Fahrzeugkategorie M1, N1 wird die Plakette auf der Windschutzscheibe angebracht und lässt sich somit auch in geeigneter Weise auch wieder lösen, sodass zumindest die Plakettennummer bzw. Teile davon wieder abgelöst werden können. Fehlende Eintragung im Gutachten: Bei zahlreichen Gutachten wurde kein Herstellergrenzwert eingetragen. Dies ist deshalb wichtig, da dieser als Maß für eine positive Begutachtung herangezogen werden muss. Wird dieser überschritten, ist das Fahrzeug negativ zu beurteilen. Dieser Herstellergrenzwert ist gerade bei neuen Fahrzeugen so gut wie immer am Fahrzeug angebracht, diesen zu finden ist jedoch oftmals schwierig, sodass auch der eingetragenen Wert in der Zulassungsbescheinigung herangezogen werden kann und muss. Bei der Revision bzw. bei nachträglicher Auswertung wurde bei neun Gutachten festgestellt, dass bei den Fahrzeugen ein Absorptionskoeffizient gemessen wurde, der über dem Herstellergrenzwert lag. Diese Gutachten hätten aus technischer Sicht negativ beurteilt werden müssen. Im Zuge der Vorbereitung zu der Verhandlung wurde von mir in die Zulassungsdatenbank Einsicht genommen um feststellen zu können, ob bei den vorgeworfenen Fahrzeugen der Grenzwert in der Zulassungsbescheinigung eingetragen wurde und es konnte bei allen neun Fahrzeugen festgestellt werden, dass dieser in der Zulassungsbescheinigung abgelesen werden konnte. Da es für eine Begutachtung zwingend Voraussetzung ist, mindestens die Zulassungsbescheinigung vorzulegen, hätten die geeigneten Personen die Möglichkeit gehabt, diese Daten zu berücksichtigen. Sind die Herstellergrenzwerte vor der Prüfung bzw. während der Prüfung zu eruieren - wie beschrieben entweder auf einer Plakette am Fahrzeug bzw. auf dem Zulassungs- bzw. Genehmigungsdokument - sind diese Werte für eine Beurteilung heranzuziehen. Die Standardgrenzwerte, welche in der PBStV mit 2,5 bzw. 3 oder bei neueren Fahrzeugen mit 1,5 festgelegt sind, sind nur heranzuziehen, wenn die Herstellergrenzwerte wie oben beschrieben nicht ermittelt werden können, Dies trifft oft auf Fahrzeuge zu, die eine Erstzulassung vor dem Jahr 2000 besitzen. Bremsprüfstrecke: Die Firma Autohaus *** wurde im Rahmen eines Ermächtigungsverfahrens von einem Sachverständigen der Abteilung WST8 überprüft und es wurde in dem damaligen Gutachten festgestellt, dass eine geeignete Bremsenprüfstrecke, welche auf dem Grund der Firma markiert war, vorhanden war. Diese Bremsprüfstrecke ist daher aus technischer Sicht Teil der Geräte und Einrichtungen und somit soweit zu warten, dass eine ordnungsgemäße Bremsenprüfung der Fahrzeuge der Klasse L durchgeführt werden kann. Im Zuge der Verhandlung wurde in die ZBD-Datenbank Einsicht genommen, es wurde festgestellt, dass im Jahr 2015 vor der besagten Revision als auch nach der Revision Bremsenprüfungen von Fahrzeugen der Klasse L1e, L3e, L6e und L7e auf der Bremsenprüfstrecke durchgeführt wurden.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu wie folgt erwogen: Folgende Feststellungen werden der Entscheidung zu Grunde gelegt: Im Revisionszeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 28. Oktober 2015 wurden neun Gutachten (Gutachtennummern ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***) positiv ausgestellt, obwohl der im Zulassungsschein eingetragene Absorptionskoeffizient kleiner war als der im Gutachten eingetragene Messwert, weshalb jeweils ein negatives Gutachten hätte erstellt werden müssen. Von 283 Gutachten von Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor war nur bei 22 Gutachten ein Herstellergrenzwert eingetragen. Verlochte Plaketten fehlten, indem sie vernichtet worden waren. Im Messzeitraum wurden nicht sämtliche Ausdrucke der Abgasuntersuchung von Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren (Messschriebe) nachweislich aufbewahrt (z.B. Gutachtennummern ***, ***, ***, ***, ***). Die Markierung der Brems-Prüfstrecke für die Fahrzeugklasse L fehlte. Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung vom 25. Februar 2016 im Zusammenhang mit dem Ergebnis der Revision vom 28. Oktober 2015 und der glaubwürdigen Zeugenaussage des Zeugen ***. Das Vorliegen sämtlicher Missstände wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen: § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) lautet:Paragraph 57 a, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) lautet: Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (Paragraph 134, GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Absatz eins, zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind. Nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 hat der Landeshauptmann die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen unter anderem dann zu widerrufen, wenn der ermächtigte Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist. Dies ist dann der Fall, wenn auf Grund seines Verhaltens die Annahme berechtigt ist, die Kraftfahrbehörde könne sich nicht mehr darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.9.1984, Slg Nr. 11527/a).Nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 hat der Landeshauptmann die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen unter anderem dann zu widerrufen, wenn der ermächtigte Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist. Dies ist dann der Fall, wenn auf Grund seines Verhaltens die Annahme berechtigt ist, die Kraftfahrbehörde könne sich nicht mehr darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.9.1984, Slg Nr. 11527/a). Insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß (Erkenntnis des VwGH vom 18.12.1985, 85/11/0077). Unter besonderen Umständen kann bereits die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbebetreibenden erschüttern (Erk. vom 2.7.1991, 91/11/0026 mit weiteren Judikaturhinweisen). Dies ist der Fall, wenn der Gewerbetreibende den Mangel bei einer gewissenhaften Überprüfung aller relevanten Faktoren zumindest hätte erkennen können. Trotz einer nachträglichen eingetretenen Vertrauensunwürdigkeit eines nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 Ermächtigten darf ein Widerruf nur ausgesprochen (bestätigt) werden, wenn – entsprechend den Grundsätzen im Erkenntnis vom 28.11.1983, 82/11/0270 – die Vertrauensunwürdigkeit noch im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides gegeben ist oder, sofern die Berufungsbehörde im Rahmen ihrer Kontrollfunktion tätig wird, im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gegeben war (vgl. VwGH 19.9.1984, 83/11/0167).Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 Ermächtigten darf ein Widerruf nur ausgesprochen (bestätigt) werden, wenn – entsprechend den Grundsätzen im Erkenntnis vom 28.11.1983, 82/11/0270 – die Vertrauensunwürdigkeit noch im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides gegeben ist oder, sofern die Berufungsbehörde im Rahmen ihrer Kontrollfunktion tätig wird, im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gegeben war vergleiche VwGH 19.9.1984, 83/11/0167). Der VwGH hat auch betont, dass bei der Beurteilung der Ermächtigungsvoraussetzungen, insbesondere bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit des Betriebsinhabers, jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen ist (VwGH 18.12.1985, 85/11/0077). Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit macht es dabei keinen Unterschied, ob die Behörde über eine erstmalige Erteilung einer Ermächtigung oder über den Widerruf einer bereits erteilten Ermächtigung zu entscheiden hat. Aus der gesetzlichen Formulierung, die sich sowohl hinsichtlich der Erteilung der Ermächtigung als auch hinsichtlich deren Widerrufes des Begriffes „vertrauenswürdig“ bedient, folgt, dass in beiden Fällen von der Behörde derselbe Maßstab an die Vertrauenswürdigkeit anzulegen ist. Wie oben dargelegt, sind im gegenständlichen Betrieb im Revisionszeitraum im Zuge der Begutachtung von Fahrzeugen etliche – zum Teil schwere Mängel hervorgekommen. Als besonders gravierend ist dabei die Ausstellung von neun positiven Gutachten, die ausgehend von den in den Gutachten eingetragenen Werten jedenfalls zu einem negativen Gutachten hätten führen müssen. So hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung zugestanden, dass ihm klar sei, dass im Gegenstand in allen neun Fällen die Absorptionskoeffizienten in den Zulassungsbescheinigungen eingetragen und diese daher maßgeblich waren, nicht jedoch – wie im ergänzenden Beschwerdevorbringen ausgeführt – die Standardgrenzwerte nach 8.2.2.2 lit. b
  10. i)bzw.
  11. ii)PBStV.Wie oben dargelegt, sind im gegenständlichen Betrieb im Revisionszeitraum im Zuge der Begutachtung von Fahrzeugen etliche – zum Teil schwere Mängel hervorgekommen. Als besonders gravierend ist dabei die Ausstellung von neun positiven Gutachten, die ausgehend von den in den Gutachten eingetragenen Werten jedenfalls zu einem negativen Gutachten hätten führen müssen. So hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung zugestanden, dass ihm klar sei, dass im Gegenstand in allen neun Fällen die Absorptionskoeffizienten in den Zulassungsbescheinigungen eingetragen und diese daher maßgeblich waren, nicht jedoch – wie im ergänzenden Beschwerdevorbringen ausgeführt – die Standardgrenzwerte nach 8.2.2.2 Litera b,
  12. i)bzw.
  13. ii)PBStV. Weiters ist dem Beschwerdeführer ein nachlässiger Umgang im Zusammenhang mit dem Eintragen von Werten anzulasten, indem in 261 (!) Gutachten von Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor der Herstellergrenzwert nicht eingetragen war. Dies zeigt ebenso die Sorglosigkeit bei der Gutachtenerstellung auf wie die Tatsache, dass Messschriebe für Abgasuntersuchungen von Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren im Revisionszeitraum nicht lückenlos archiviert worden sind. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangt daher zusammenfassend zur Ansicht, dass insbesondere im Hinblick darauf, dass im viermonatigen Revisionszeitraum neun (!) positive Gutachten ausgestellt wurden, obwohl negative Gutachten ausgestellt werden hätte müssen, keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Gewerbetreibende die ihm zu übertragenden Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere sowie nicht übermäßige Schadstoffemissionen verursachende Fahrzeuge am Verkehr teilnehmen – ausübt. Die Vertrauenswürdigkeit ist nach wie vor nicht gegeben und somit auch von einer negativen Prognose auszugehen. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, der Widerruf der Ermächtigung wäre wirtschaftlich gesehen eine ausgesprochen harte Maßnahme, so ist dem zu entgegnen, dass derartige Umstände beim Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen aus Gründen des öffentlichen Interesses, dass nämlich gewährleistet sein muss, dass nur verkehrssichere und betriebstaugliche und nicht übermäßige Schadstoffemissionen verursachende Fahrzeuge am Straßenverkehr teilnehmen, außer Betracht zu bleiben haben. Die Entscheidung, ob die erstinstanzliche Behörde die Bestimmung des § 13 Abs. 2 VwGVG zu Recht angewendet hat, hat das erkennende Gericht darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung gegeben waren (vgl. VwGH 15.12.1993, 93/01/0779 u.a. zu der inhaltlich gleich lautenden Bestimmung des Die Entscheidung, ob die erstinstanzliche Behörde die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG zu Recht angewendet hat, hat das erkennende Gericht darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung gegeben waren vergleiche VwGH 15.12.1993, 93/01/0779 u.a. zu der inhaltlich gleich lautenden Bestimmung des § 64 Abs. 2 AVG). Was den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, ist es bei der Annahme der Vertrauensunwürdigkeit von zur Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen Ermächtigten im öffentlichen Interesse gelegen, sie jedenfalls für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von der Befugnis zur Beurteilung, ob Fahrzeuge verkehrs- und betriebssicher sind, auszuschließen.Paragraph 64, Absatz 2, AVG). Was den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, ist es bei der Annahme der Vertrauensunwürdigkeit von zur Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen Ermächtigten im öffentlichen Interesse gelegen, sie jedenfalls für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von der Befugnis zur Beurteilung, ob Fahrzeuge verkehrs- und betriebssicher sind, auszuschließen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.36.001.2016

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