← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-546/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-546/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde der ***, des *** sowie der ***, alle vertreten durch die Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom

  1. April 2015, ***, betreffend baubehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:
  2. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.,
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Z. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVGParagraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
  4. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Einleitend ist auf das in dieser Angelegenheit ergangene Erkenntnis des VwGH vom
  5. Mai 2012, 2010/05/0095 zu verweisen. Der angefochtene Bescheid erging im darauf fortgesetzten Verfahren. Die nachstehenden Ausführungen beschränken sich auf die gemäß dem zitierten Erkenntnis im fortgesetzten Verfahren entscheidungsrelevanten Aspekte, insbesondere hinsichtlich der Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude der Beschwerdeführer. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein (undatiertes) Bauansuchen der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien, eingelangt bei der mitbeteiligten Gemeinde am
  6. Dezember 2008, betreffend einen Zubau zu dem bestehenden Wohnhaus, einen (weiteren) Zubau einer Garage sowie die Errichtung eines neuen Dachgeschoßes dieses Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, ***. An dieser Straße liegt das Grundstück Nr. *** (westliche Nachbarn der Bauwerber). Das Baugrundstück Nr. *** schließt an das Grundstück Nr. *** im Osten an, wobei es in seinem nordwestlichen Bereich durch einen streifenförmigen Grundstücksteil, der Teil des Baugrundstückes Nr. *** ist, direkt mit der *** verbunden ist. Dieser Grundstreifen verläuft somit nördlich des Grundstückes Nr. *** und stellt die direkte Verbindung des Baugrundstückes zur *** her. Östlich des Baugrundstückes liegt das Grundstück Nr. *** der Beschwerdeführer, ***. Auch dieses Grundstück ist durch einen streifenförmigen Grundstücksteil, welcher nördlich des streifenförmigen Grundstücksteiles des Grundstückes Nr. *** verläuft, direkt mit der *** verbunden. Die beiden Streifen der Grundstücke Nr. *** und Nr. *** dienen der Aufschließung dieser beiden Grundstücke, wobei ein wechselseitiges Servitutsrecht an diesen Grundstücksteilen besteht. Der diesbezügliche Vertrag vom
  7. April 1977, abgeschlossen zwischen den Rechtsvorgängern der Bauwerber und der Beschwerdeführer, befindet sich im Akt. Ebenfalls im Akt befindet sich der Grundabteilungsbewilligungsbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom
  8. Juni
  9. Mit diesem Bescheid wurde gemäß § 11 der Niederösterreichischen Bauordnung die Bewilligung zur Abteilung der Parzellen Nr. *** und Nr. *** und zur Bildung der Bauparzelle Nr. *** nach dem angeschlossenen Teilungsplan erteilt. Im Abteilungsplan ist der nördliche Streifen des Baugrundstückes, der, in westlicher Richtung verlängert, die direkte Verbindung dieses Grundstückes zur *** herstellt, als „Servitutsweg“ bezeichnet. Die Grundstücksgrenze des Baugrundstückes verläuft zwischen den Punkten 70 und 71 längs auf diesem Servitutsweg, nördlich daran schließt sich der bereits genannte Grundstreifen des Grundstückes Nr. *** an, der diese Nachbarparzelle mit der *** verbindet.Ebenfalls im Akt befindet sich der Grundabteilungsbewilligungsbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom
  10. Juni
  11. Mit diesem Bescheid wurde gemäß Paragraph 11, der Niederösterreichischen Bauordnung die Bewilligung zur Abteilung der Parzellen Nr. *** und Nr. *** und zur Bildung der Bauparzelle Nr. *** nach dem angeschlossenen Teilungsplan erteilt. Im Abteilungsplan ist der nördliche Streifen des Baugrundstückes, der, in westlicher Richtung verlängert, die direkte Verbindung dieses Grundstückes zur *** herstellt, als „Servitutsweg“ bezeichnet. Die Grundstücksgrenze des Baugrundstückes verläuft zwischen den Punkten 70 und 71 längs auf diesem Servitutsweg, nördlich daran schließt sich der bereits genannte Grundstreifen des Grundstückes Nr. *** an, der diese Nachbarparzelle mit der *** verbindet. Mit Schreiben vom
  12. Dezember 2008 erhoben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin Einwendungen gegen das Bauvorhaben im Wesentlichen dahingehend, dass der seitliche und der vordere Bauwich nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprächen. Mit Ladung vom
  13. Juli 2009 beraumte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die Bauverhandlung für den
  14. Juli 2009 an. Die Ladung erging lediglich an Erst- und Zweitbeschwerdeführer. Mit Schreiben vom
  15. und
  16. Juli 2009 erhoben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin neuerlich Einwendungen und legten im Wesentlichen dar, der seitliche Bauwich entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Die Isolierung mit 16 cm sei beim Seitenabstand nicht berücksichtigt worden. Der Abstand würde sich durch die Außenisolierung auf 2,73 m verringern. Dies gelte auch für den neu zu errichtenden Überbau. Damit sei der seitliche Mindestabstand unterschritten. Es sei auch der Lichteinfall auf der Ostseite nicht dargestellt worden. Auf Grund der Höhe des Gebäudes sei der seitliche Bauwich zu gering. Der Lichteinfall der Anrainer werde damit beeinträchtigt. Mit Schreiben vom
  17. Juli 2009 legte die Drittbeschwerdeführerin dar, dass sie Miteigentümerin der Nachbarliegenschaft Grundstück Nr. *** sei. Sie beantrage die Abberaumung der Bauverhandlung, von der sie Kenntnis erhalten habe, und eine entsprechende Vorbereitungszeit. Bei der mündlichen Bauverhandlung am
  18. Juli 2009, an der der Bausachverständige *** teilnahm, wurde zunächst festgestellt, dass das Baugrundstück im Bauland-Wohngebiet, im Übrigen aber im ungeregelten Baulandbereich liege. Es sei gemäß § 11 Abs. 1 der Niederösterreichischen Bauordnung ein Bauplatz.Bei der mündlichen Bauverhandlung am
  19. Juli 2009, an der der Bausachverständige *** teilnahm, wurde zunächst festgestellt, dass das Baugrundstück im Bauland-Wohngebiet, im Übrigen aber im ungeregelten Baulandbereich liege. Es sei gemäß Paragraph 11, Absatz eins, der Niederösterreichischen Bauordnung ein Bauplatz. Das Bauvorhaben wurde im Wesentlichen dahingehend beschrieben, dass an der Nordseite fast über die gesamte bestehende Hauslänge ein Zubau hergestellt werde. Dieser springe an der Ostfassade um 28 cm gegenüber dem Bestandsgebäude zurück. An der Außenseite werde auf die fertige Wandkonstruktion ein Vollwärmeschutz von 16 cm, auch am Bestandsgebäude, aufgebracht. Im Westen solle der derzeitige Bauwich mit einer Kleingarage im Ausmaß von 6,5 m x 7,65 m vollflächig verbaut werden. Auf der erdgeschoßigen Grundrissfläche samt Zubau werde das Dachgeschoß zur Gänze neu hergestellt und für Wohnzwecke genutzt. Diese Grundrissfläche habe ein Ausmaß von 10,65 m x 11,65 m. Zusätzlich werde hier noch die 16 cm starke Außenwanddämmung angebracht. In weiterer Folge der Verhandlung wurde im Hinblick auf § 54 NÖ Bauordnung 1996 ein Umgebungsbereich mit Katasterübersicht und Orthofoto definiert. Sodann wurden die dort befindlichen Baulichkeiten (insgesamt elf) hinsichtlich ihrer Höhe, der geringsten Vorgartentiefe und des geringsten Abstandes zur nächstliegenden Grundstücksgrenze eines Anrainergrundstückes beschrieben.In weiterer Folge der Verhandlung wurde im Hinblick auf Paragraph 54, NÖ Bauordnung 1996 ein Umgebungsbereich mit Katasterübersicht und Orthofoto definiert. Sodann wurden die dort befindlichen Baulichkeiten (insgesamt elf) hinsichtlich ihrer Höhe, der geringsten Vorgartentiefe und des geringsten Abstandes zur nächstliegenden Grundstücksgrenze eines Anrainergrundstückes beschrieben. Festgehalten wurde ferner, dass das Nachbargebäude der Beschwerdeführer auf dem Grundstück Nr. *** zur gemeinsamen Grundstücksgrenze der Bauwerber einen Abstand von 7,20 m aufweise. Das Einfamilienwohnhaus der Beschwerdeführer habe Wohnräume im Erdgeschoß. Die westliche Giebelwand zeige zur gemeinsamen Grundstücksgrenze mit den Bauwerbern. In der giebelseitigen Außenwand zum Grundstück der Bauwerber seien Fenster vorhanden, und zwar nach dem Bauakt zwei Fenster zur Belichtung der Diele und zwei Fenster zur Belichtung des Wohnzimmers, demnach genehmigte Hauptfenster. Hinsichtlich der Anordnung und der Höhe des geplanten Bauwerkes wurde festgehalten, der erdgeschoßige Wohnhauszubau liege an der Nordseite des bestehenden Wohnhauses. Von den seitlichen Grundstücksgrenzen werde in Richtung Osten ein Abstand von 3 m eingehalten. Der Abstand nach Norden zur gemeinsamen (Anmerkung: auf dem Servitutsweg der Länge nach verlaufenden) Grundstücksgrenze der Fahnenzufahrt werde zumindest 3,58 m betragen. Wie sich im Übrigen aus den Erhebungen, der Einsicht in die Bauakten und die Besichtigung vor Ort ergeben habe, seien die im Umgebungsbereich vorhandenen Gebäude sowohl erdgeschoßig, zweigeschoßig oder erdgeschoßig mit ausgebautem Dachgeschoß. Die traufenseitigen Gebäudehöhen variierten zwischen 3,8 m bis 6,5 m. Beim geplanten Bauvorhaben liege die maximale traufenseitige Höhe bei 6,5 m. Die ostseitige Giebelwand habe eine traufenseitige Höhe von 4,9 m bzw. 5,41 m. Bezüglich der Höhe ergebe sich keine auffällige Abweichung gegenüber den anderen Baukörpern. Bezüglich der Anordnung der Bauwerke auf den Grundstücken seien die jeweils geringsten Abstände zu den Grundstücksgrenzen herangezogen worden. Es seien dabei Abstände von 0 m bis 16 m erhoben worden. Beim geplanten Bauvorhaben verbleibe ein Abstand von zumindest 3 m zur nächstliegenden Grundstücksgrenze. Bezüglich des bestehenden Wohngebäudes ergebe sich auf Grund der Vermessung des Ingenieurbüros S. an der Ostseite ein geringster Abstand von 2,89 m, welcher durch das Anbringen des Vollwärmeschutzes auf 2,73 m verringert werde. Stelle man die vorhandene Bebauung dem geplanten Bauvorhaben gegenüber, ergäben sich in der Anordnung keine auffallenden Abweichungen, da die Abstände inmitten der erhobenen Abstände lägen. An der Ostseite betrage die gemittelte Gebäudehöhe, bezogen auf das Bestandgebäude, 6,49 m. Der Abstand zwischen den Baukörpern (Wohnhaus der Bauwerber und Wohnhaus der Beschwerdeführer) betrage an der geringsten Stelle 9,97 m. Daraus ergebe sich, dass der freie Lichteinfall auf die Hauptfenster der Nachbarn unverändert gewährleistet bleibe. Mit Schreiben des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom
  20. August 2009 wurde der Drittbeschwerdeführerin die Möglichkeit für eine Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom
  21. August 2009 erhob die Drittbeschwerdeführerin Einwendungen im Wesentlichen dahingehend, dass der Lichteinfall auf Hauptfenster zulässiger, künftig zu errichtender Gebäude der Nachbarn zu berücksichtigen sei. Ein Seitenabstand von 2,73 m sei jedenfalls zu gering. Hinsichtlich der Mehrzahl der im Umgebungsbereich befindlichen Bauwerke werde ein seitlicher Abstand von über 5 m eingehalten. Mit Bescheid vom
  22. September 2009 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung mehrerer Auflagen. Zum Bestandteil des Bescheides wurde neben den Bauplänen und der Baubeschreibung auch ein Lageplan erklärt, aus dem sich ein geringster Abstand der Baulichkeit der Bauwerber von 2,73 m von der Grundgrenze mit den Beschwerdeführern ergibt. Eingetragen in diesen Lageplan ist auch die Servitutsgrenze, die von dem ebenfalls festgehaltenen Dachvorsprung und der Außenkante der Dachrinne nicht überragt wird. Bis zur Servitutsgrenze ergibt sich ein mindestens eingehaltener Abstand der Baulichkeit der Bauwerber inklusive des Vollwärmeschutzes von 0,99 m, bis zur Grundstücksgrenze im Norden ein solcher von 3,9 m. Ausdrücklich zur Bescheidunterlage wurde auch die Stellungnahme der *** erklärt. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Grundstück Nr. *** sei mit rechtskräftigem Bescheid vom
  23. Juni 1977, nach dem diesem angeschlossenen Teilungsplan aus den Grundstücken Nr. *** und *** als Fahnengrundstück mit Ausweisung eines Servitutsstreifens gebildet worden. Das Grundstück Nr. *** bestehe seither unverändert. Die Beurteilung gemäß § 54 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 sei in der Niederschrift vom
  24. Juli 2009 nachvollziehbar durch den Sachverständigen erfolgt. Einwendungen bezüglich des Bauwiches seien daher unbegründet. Stelle man die vorhandene Bebauung dem geplanten Bauvorhaben gegenüber, so ergäben sich in der Anordnung keine auffallenden Abweichungen, da die Abstände inmitten der erhobenen Abstände lägen. Auch hinsichtlich der Höhe ergäben sich keine auffallenden Abweichungen. Der Sachverständige habe nachvollziehbar dargelegt, dass auf Grund des Abstandes des Bauvorhabens zum Nachbargrundstück eine Beeinträchtigung des Lichteinfalles nicht gegeben sei. Der Lichteinfall auf die Hauptfenster bleibe unverändert gewährleistet.In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Grundstück Nr. *** sei mit rechtskräftigem Bescheid vom
  25. Juni 1977, nach dem diesem angeschlossenen Teilungsplan aus den Grundstücken Nr. *** und *** als Fahnengrundstück mit Ausweisung eines Servitutsstreifens gebildet worden. Das Grundstück Nr. *** bestehe seither unverändert. Die Beurteilung gemäß Paragraph 54, der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 sei in der Niederschrift vom
  26. Juli 2009 nachvollziehbar durch den Sachverständigen erfolgt. Einwendungen bezüglich des Bauwiches seien daher unbegründet. Stelle man die vorhandene Bebauung dem geplanten Bauvorhaben gegenüber, so ergäben sich in der Anordnung keine auffallenden Abweichungen, da die Abstände inmitten der erhobenen Abstände lägen. Auch hinsichtlich der Höhe ergäben sich keine auffallenden Abweichungen. Der Sachverständige habe nachvollziehbar dargelegt, dass auf Grund des Abstandes des Bauvorhabens zum Nachbargrundstück eine Beeinträchtigung des Lichteinfalles nicht gegeben sei. Der Lichteinfall auf die Hauptfenster bleibe unverändert gewährleistet. Gegen diesen Bescheid erhoben sämtliche Beschwerdeführer Berufung. Mit Bescheid vom
  27. Dezember 2009 wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde die Berufungen als unbegründet ab. In der Begründung folgte die Berufungsbehörde im Wesentlichen der Behörde erster Instanz. Ergänzend wurde vor allem dargelegt, bezüglich § 54 NÖ Bauordnung 1996 sei bei bebauten Grundstücken der Lichteinfall auf bestehende, bewilligte Hauptfenster der Nachbargebäude zu prüfen. Mit Bescheid vom
  28. Dezember 2009 wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde die Berufungen als unbegründet ab. In der Begründung folgte die Berufungsbehörde im Wesentlichen der Behörde erster Instanz. Ergänzend wurde vor allem dargelegt, bezüglich Paragraph 54, NÖ Bauordnung 1996 sei bei bebauten Grundstücken der Lichteinfall auf bestehende, bewilligte Hauptfenster der Nachbargebäude zu prüfen. Den diesen Berufungsbescheid bestätigenden Bescheid der Vorstellungsbehörde behob der VwGH mit dem zitierten Erkenntnis im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich § 54 NÖ Bauordnung 1996 nicht nur auf die Hauptfenster bestehender Gebäude auf den Nachbargrundstücken, sondern auch auf zukünftig bewilligungsfähige Gebäude bezieht, und zwar unabhängig davon, ob die Nachbarliegenschaft bereits bebaut ist und der Bau im Sinne des § 54 NÖ Bauordnung 1996 von seiner Umgebung abweicht oder nicht, um wörtlich zu folgern:Den diesen Berufungsbescheid bestätigenden Bescheid der Vorstellungsbehörde behob der VwGH mit dem zitierten Erkenntnis im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich Paragraph 54, NÖ Bauordnung 1996 nicht nur auf die Hauptfenster bestehender Gebäude auf den Nachbargrundstücken, sondern auch auf zukünftig bewilligungsfähige Gebäude bezieht, und zwar unabhängig davon, ob die Nachbarliegenschaft bereits bebaut ist und der Bau im Sinne des Paragraph 54, NÖ Bauordnung 1996 von seiner Umgebung abweicht oder nicht, um wörtlich zu folgern:, „Es wäre daher zu prüfen gewesen, welche Bebauung auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer zulässig ist. Dabei ist, insbesondere im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern im Baufall einzuhaltenden Bestimmungen über den Lichteinfall gemäß § 39 der Niederösterreichischen Bautechnikverordnung, vom konsentierten Bestand auf der Liegenschaft der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien ohne die nunmehr verfahrensgegenständlichen Änderungen (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom
  29. November 2010) auszugehen. Nur Hauptfenster, die danach derzeit zulässig wären, dürften durch das hier gegenständliche Bauvorhaben in ihrem Lichteinfallswinkel von 45 Grad nicht beeinträchtigt werden. Wäre der Nachbar hingegen verpflichtet, so zu bauen, dass Hauptfenster in Richtung der Bauliegenschaft ausscheiden (vgl. im Hinblick auf eine geschlossene oder gekuppelte Bebauungsweise das zitierte hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/05/0088, mwN), wäre er von vornherein im gegenständlichen Zusammenhang in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt.“„Es wäre daher zu prüfen gewesen, welche Bebauung auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer zulässig ist. Dabei ist, insbesondere im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern im Baufall einzuhaltenden Bestimmungen über den Lichteinfall gemäß Paragraph 39, der Niederösterreichischen Bautechnikverordnung, vom konsentierten Bestand auf der Liegenschaft der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien ohne die nunmehr verfahrensgegenständlichen Änderungen vergleiche das zitierte hg. Erkenntnis vom
  30. November 2010) auszugehen. Nur Hauptfenster, die danach derzeit zulässig wären, dürften durch das hier gegenständliche Bauvorhaben in ihrem Lichteinfallswinkel von 45 Grad nicht beeinträchtigt werden. Wäre der Nachbar hingegen verpflichtet, so zu bauen, dass Hauptfenster in Richtung der Bauliegenschaft ausscheiden vergleiche im Hinblick auf eine geschlossene oder gekuppelte Bebauungsweise das zitierte hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/05/0088, mwN), wäre er von vornherein im gegenständlichen Zusammenhang in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt.“ Die Vorstellungsbehörde hob mit Bescheid vom
  31. April 2013, ***, den bei ihr angefochtenen Berufungsbescheid unter Verweis auf die Begründung des VwGH auf und merkte an, dass im fortgesetzten Verfahren § 54 NÖ Bauordnung 1996 in der am
  32. Mai 2011 kundgemachten Fassung der
  33. Novelle fortzusetzen sei.Die Vorstellungsbehörde hob mit Bescheid vom
  34. April 2013, ***, den bei ihr angefochtenen Berufungsbescheid unter Verweis auf die Begründung des VwGH auf und merkte an, dass im fortgesetzten Verfahren Paragraph 54, NÖ Bauordnung 1996 in der am
  35. Mai 2011 kundgemachten Fassung der
  36. Novelle fortzusetzen sei. Mit Schreiben vom
  37. Mai 2013 gaben die Beschwerdeführer unter Vorlage eines Gutachtens des Architekts *** vom April 2011 zur Belichtung der eigenen Hauptfenster im Wesentlichen folgende Stellungnahme ab: Gemäß der Rechtsansicht des VwGH sei bei dieser Prüfung vom konsentierten Bestand auf der Liegenschaft der Bauwerber ohne die nunmehr verfahrensgegenständlichen Änderungen auszugehen. Hauptfenster, die danach zulässig wären, dürften durch das hier gegenständliche Bauvorhaben in ihrem Lichteinfallswinkel von 45 Grad nicht beeinträchtigt werden. Nur wenn der Nachbar verpflichtet wäre, so zu bauen, dass Hauptfenster in Richtung der Bauliegenschaft ausscheiden (geschlossene oder gekuppelte Bebauungsweise), könnte er in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden. Dies sei hier aber nicht der Fall. Der Verfasser des gleichzeitig vorgelegten Gutachtens trete insbesondere mit dessen Anhang D des Gutachtens dem Sachverständigen der belangten Behörde auf gleicher fachlicher Ebene damit entgegen, dass der erforderliche Lichteinfall unter 45 Grad auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Grundstück der Berufungswerber ist bei Realisierung des Bauvorhabens nicht mehr gegeben sei. ln der Zwischenzeit habe sich zwar die Rechtslage infolge von Novellen zur NÖ Bauordnung 1996 geändert, jedoch seien die Berufungswerber der Ansicht, dass das gegenständliche Bauverfahren weiterhin auf Grundlage der vor der Novelle LGBI. Nr. 8200-17 geltenden Rechtslage zu führen sei. Die
  38. Novelle zur NÖ Bauordnung 1996 (LGBI. Nr. 8200-18) habe – ebenso wie § 77 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 – ausdrücklich ausgesprochen, dass die am Tag des lnkrafttretens der Novelle anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind.ln der Zwischenzeit habe sich zwar die Rechtslage infolge von Novellen zur NÖ Bauordnung 1996 geändert, jedoch seien die Berufungswerber der Ansicht, dass das gegenständliche Bauverfahren weiterhin auf Grundlage der vor der Novelle LGBI. Nr. 8200-17 geltenden Rechtslage zu führen sei. Die
  39. Novelle zur NÖ Bauordnung 1996 (LGBI. Nr. 8200-18) habe – ebenso wie Paragraph 77, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 – ausdrücklich ausgesprochen, dass die am Tag des lnkrafttretens der Novelle anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Die
  40. Novelle (LGBI. Nr. 8200-19) enthalte zwar keine solche Übergangsbestimmung, jedoch sei nach Auffassung der Berufungswerber die darin enthaltene Neuregelung des § 54 BO ebenso verfassungswidrig wie die Erlassung dieser Novelle ohne entsprechende Übergangsvorschrift. Jedenfalls werde die Baubehörde ein neues Sachverständigengutachten zur Überprüfung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen des § 54 NÖ Bauordnung 1996 einzuholen haben. Dabei werde auch das vorgelegte Gutachten des *** zu würdigen sein.Die
  41. Novelle (LGBI. Nr. 8200-19) enthalte zwar keine solche Übergangsbestimmung, jedoch sei nach Auffassung der Berufungswerber die darin enthaltene Neuregelung des Paragraph 54, BO ebenso verfassungswidrig wie die Erlassung dieser Novelle ohne entsprechende Übergangsvorschrift. , Jedenfalls werde die Baubehörde ein neues Sachverständigengutachten zur Überprüfung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen des Paragraph 54, NÖ Bauordnung 1996 einzuholen haben. Dabei werde auch das vorgelegte Gutachten des *** zu würdigen sein. Dem dieser Stellungnahme beigelegten Gutachten des Architekt *** – ausdrücklich gestützt auf die Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 8200-17 – ist zur Frage der Belichtung der zulässigen Hauptfenster der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:Dem dieser Stellungnahme beigelegten Gutachten des Architekt *** – ausdrücklich gestützt auf die Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 8200-17 – ist zur Frage der Belichtung der zulässigen Hauptfenster der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: Um die mögliche Bebauung auf dem GstNr. *** der Familie *** zu ermitteln, sei zunächst vom Bestand zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Baubewilligung für das Bauvorhaben (Zubau und Aufstockung des bestehenden Gebäudes) auszugehen. Aus den übermittelten Unterlagen ergebe sich der Tag des Ansuchens um Baubewilligung mit
  42. Dezember
  43. Zu diesem Zeitpunkt sei der Baubestand auf dem GstNr. *** ein unterkellertes, eingeschossiges Gebäude im Abstand von 2,89 m bis 2,73 m von der östlichen Grundstücksgrenze. Anzumerken sei, dass das vorliegende Projekt den Bauwich auf nunmehr bis zu 2,69 m an die Grundstücksgrenze zum Nachbarn *** verringere. Die Höhenentwicklung des Bestandsgebäudes sei aus den Einreichunterlagen ersichtlich mit EG: ±0,00 des geplanten Objektes (entspricht ca. 50cm über angrenzendem Terrain nördlich) und einer Deckenhöhe von +2,92m. Das Gebäude sei mit einem ca. 25°geneigtem Dach versehen. Daraus ergebe sich eine Firsthöhe von ca. +4,50m. Zur Ermittlung der möglichen Bebauung auf dem GstNr. *** sei nun folgende Vorgangsweise zu treffen und auch im zugeordneten Anhang D so nummeriert und ersichtlich: Schritt 1: Von der Parapet-Oberkante (+0,86) eines bestehenden Hauptfensters an der Ostfassade des Bestandsgebäudes auf GstNr. *** sei unter einem Winkel von 45° der erforderliche Lichteinfall zu ziehen. Dieser markiere die maximal zulässige Gebäudeoberkante auf dem GstNr. ***. Schritt 2: In einem ortsüblichen Abstand von der Grundgrenze, hier im selben Abstand wie das Bestandsgebäude auf GstNr. *** seinerseits von der Grundstücksgrenze entfernt ist (ca. 2.91 m), sei der Verlauf der seitlichen maximal zulässigen Gebäudefront (grün) einer möglichen Bebauung auf GstNr. *** zu ziehen. Schritt 3: Vom mittleren Niveau des gewachsenen Geländes (ca. -2,20m) sei nunmehr ebenfalls der erforderliche Lichteinfallswinkel aufzutragen und gegen das Bestandsgebäude auf *** zu führen. Dieser Verlauf markiere die maximal zulässige Gebäudehöhe für das eingereichte Projekt. Schritt 4: Der so entstandene Winkel schneide die geplante Dachausformung des eingereichten Projektes. Rot schraffiert dargestellt sei derjenige Teil des Projektes, der nicht den § 6, Abs. 2 iVm § 54 NÖ Bauordnung 1996 entspreche, weil der erforderliche Lichteinfall unter 45 Grad auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück der Familie *** bei Realisierung dieses Bauvorhabens nicht mehr gegeben sei. Der rot schraffierte Teil des Bauvorhabens, wie er in Anhang D dargestellt sei, entspreche somit nicht der Bewilligungsvoraussetzung des § 54 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996, der besage, dass der Lichteinfall unter 45 Grad auf Hauptfenster zulässiger Gebäude des Nachbargrundstücks nicht beeinträchtigt werden darf.Der so entstandene Winkel schneide die geplante Dachausformung des eingereichten Projektes. Rot schraffiert dargestellt sei derjenige Teil des Projektes, der nicht den Paragraph 6,, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 54, NÖ Bauordnung 1996 entspreche, weil der erforderliche Lichteinfall unter 45 Grad auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück der Familie *** bei Realisierung dieses Bauvorhabens nicht mehr gegeben sei. Der rot schraffierte Teil des Bauvorhabens, wie er in Anhang D dargestellt sei, entspreche somit nicht der Bewilligungsvoraussetzung des Paragraph 54, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996, der besage, dass der Lichteinfall unter 45 Grad auf Hauptfenster zulässiger Gebäude des Nachbargrundstücks nicht beeinträchtigt werden darf. Dem vorgelegten Akt zufolge waren dem Gutachten des Architekt *** die bezughabenden Beilagen nicht angeschlossen. Mit Schreiben vom
  44. Juni 2013 beauftragte die belangte Behörde das Amt der NÖ Landesregierung, NÖ Gebietsbauamt St. Pölten, mit der Ergänzung des dem Bewilligungsbescheid zugrundeliegenden Gutachtens hinsichtlich zulässiger künftiger Gebäude. Dem im vorgelegten Akt aufliegenden Aktenvermerk vom
  45. November 2013 zufolge gab der Sachverständige des beauftragten Gebietsbauamtes „nach der neuen Rechtslage des § 54“ NÖ Bauordnung 1996 die Beurteilung ab, dass „der freie Lichteinfall unter 45° auf die bewilligten Hauptfenster des Wohnhauses *** nicht beeinträchtigt“ sei.Dem im vorgelegten Akt aufliegenden Aktenvermerk vom
  46. November 2013 zufolge gab der Sachverständige des beauftragten Gebietsbauamtes „nach der neuen Rechtslage des Paragraph 54, NÖ Bauordnung 1996 die Beurteilung ab, dass „der freie Lichteinfall unter 45° auf die bewilligten Hauptfenster des Wohnhauses *** nicht beeinträchtigt“ sei. Die belangte Behörde räumte den Beschwerdeführern zu dieser Beurteilung mit Schreiben vom
  47. Dezember 2013 Parteigehör ein. Mit Schreiben vom
  48. Dezember 2013 hielten die Beschwerdeführer dazu im Wesentlichen ihre Stellungnahme vom
  49. Mai 2013 aufrecht. Am
  50. Juli 2014 langte bei der belangten Behörde das auf deren Auftrag gestützte Ortsbildgutachten des Architekt *** ein, in dem der Verfasser nach der dargestellten Untersuchung des Bauvorhabens unter den Gesichtspunkten der §§ 54 und 56 NÖ Bauordnung 1996 zum Ergebnis kommt, dass „der 45°-Lichteinfall zu bewilligten Hauptfenstern gegeben“ sei und von der Regelung des § 54 Abs. 4 NÖ Bauordnung 1996 Gebrauch gemacht werden könne.Am
  51. Juli 2014 langte bei der belangten Behörde das auf deren Auftrag gestützte Ortsbildgutachten des Architekt *** ein, in dem der Verfasser nach der dargestellten Untersuchung des Bauvorhabens unter den Gesichtspunkten der Paragraphen 54, und 56 NÖ Bauordnung 1996 zum Ergebnis kommt, dass „der 45°-Lichteinfall zu bewilligten Hauptfenstern gegeben“ sei und von der Regelung des Paragraph 54, Absatz 4, NÖ Bauordnung 1996 Gebrauch gemacht werden könne. Die belangte Behörde räumte den Beschwerdeführern zu diesem Gutachten mit Schreiben vom
  52. August 2014 Parteigehör ein. Mit Schreiben vom
  53. September 2014 gaben die Beschwerdeführer unter neuerlicher Vorlage eines Gutachtens des Architekts *** vom April 2011 – nunmehr unter Anschluss dessen Beilagen – zur Belichtung der eigenen Hauptfenster im Wesentlichen folgende Stellungnahme ab: Trotz der mittlerweile erfolgten Änderung des Wortlautes des § 54 NÖ Bauordnung 1996 habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngsten Rechtsprechung, die bereits die Änderung des ursprünglichen § 54 NÖ Bauordnung 1996 durch die Bauordnungsnovelle LGBI Nr 8200-19 berücksichtigt habe, Folgendes ausgeführt (Erkenntnis vom 24.06.2014, 2012/05/0101 ):Trotz der mittlerweile erfolgten Änderung des Wortlautes des Paragraph 54, NÖ Bauordnung 1996 habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngsten Rechtsprechung, die bereits die Änderung des ursprünglichen Paragraph 54, NÖ Bauordnung 1996 durch die Bauordnungsnovelle LGBI Nr 8200-19 berücksichtigt habe, Folgendes ausgeführt (Erkenntnis vom 24.06.2014, 2012/05/0101 ): „Es wäre verfassungsrechtlich bedenklich, . . . [wenn eine Auffassung zutreffen würde], die zu einer Schlechterstellung der Nachbarn im Anwendungsbereich des § 54 BO führt. [. . .] Die Auffassung der belangten Behörde könnte sogar zur völligen Unbebaubarkeit von Nachbarliegenschaften mit Hauptfenstern führen, wenn diese Nachbarliegenschaften noch nicht bebaut sind. Ein solches Ergebnis erscheint sachlich keinesfalls zu rechtfertigen, begünstigt es doch den zuerst bauenden Nachbarn mangels jeglicher Bedachtnahme auf die Erhaltung einer Bebauungsmöglichkeit der anderen Liegenschaft in gleichheitswidriger Weise.“„Es wäre verfassungsrechtlich bedenklich, . . . [wenn eine Auffassung zutreffen würde], die zu einer Schlechterstellung der Nachbarn im Anwendungsbereich des Paragraph 54, BO führt. [. . .] Die Auffassung der belangten Behörde könnte sogar zur völligen Unbebaubarkeit von Nachbarliegenschaften mit Hauptfenstern führen, wenn diese Nachbarliegenschaften noch nicht bebaut sind. Ein solches Ergebnis erscheint sachlich keinesfalls zu rechtfertigen, begünstigt es doch den zuerst bauenden Nachbarn mangels jeglicher Bedachtnahme auf die Erhaltung einer Bebauungsmöglichkeit der anderen Liegenschaft in gleichheitswidriger Weise.“ Die derzeit geltende Fassung der NÖ Bauordnung 1996, LGBI Nr 8200-23 unterscheide sich in ihrem Wortlaut hinsichtlich der Regelung des Lichteinfalles in § 54 Abs. 3 und 4 („wobei diese den Lichteinfall unter 45° auf bewilligte Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen dürfen“) nicht von der Fassung LGBI Nr • 1, 8200-
  54. Das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtige somit die geltende Fassung des § 54 NÖ Bauordnung
  55. Wie der VwGH darin weiter ausführe, würde es dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen, wenn in § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 grundsätzlich die Belichtung hinsichtlich zulässiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück eingewendet werden kann, während in § 54 Abs. 4 NÖ Bauordnung 1996 lediglich auf bewilligte (nicht auf bewilligungsfähige) Gebäude Rücksicht zu nehmen wäre.Die derzeit geltende Fassung der NÖ Bauordnung 1996, LGBI Nr 8200-23 unterscheide sich in ihrem Wortlaut hinsichtlich der Regelung des Lichteinfalles in Paragraph 54, Absatz 3 und 4 („wobei diese den Lichteinfall unter 45° auf bewilligte Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen dürfen“) nicht von der Fassung LGBI Nr • 1, 8200-
  56. Das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtige somit die geltende Fassung des Paragraph 54, NÖ Bauordnung
  57. Wie der VwGH darin weiter ausführe, würde es dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen, wenn in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 grundsätzlich die Belichtung hinsichtlich zulässiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück eingewendet werden kann, während in Paragraph 54, Absatz 4, NÖ Bauordnung 1996 lediglich auf bewilligte (nicht auf bewilligungsfähige) Gebäude Rücksicht zu nehmen wäre. Es werde daher bei der Prüfung des Lichteinfalles nicht lediglich auf bewilligte Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken ankommen, sondern im Sinne des § 6 Abs 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 weiterhin auf die bewilligungsfähigen Fenster auf dem Nachbargrundstück.Es werde daher bei der Prüfung des Lichteinfalles nicht lediglich auf bewilligte Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken ankommen, sondern im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 weiterhin auf die bewilligungsfähigen Fenster auf dem Nachbargrundstück. Zu dieser Stellungnahme gab der Gutachter Architekt *** mit Schreiben vom
  58. Jänner 2015 zur Frage der Belichtung im Wesentlichen folgende Stellungnahme ab: Zur Beilage „Blatt 6“: „Im Schemaschnitt mit den Seitenabständen wurde die mittlere Gebäudehöhe vom Objekt *** dargestellt wie auch eine mögliche Bebauung der Nachbarn *** bei einem Abstand zu Grundgrenze von 3,0 m. Dabei ist zu erkennen, dass ein Hauptfenster mit einer Parapethöhe von 90 cm die volle Belichtung bei dem angenommenen Lichteinfallswinkel von 45° hat, und sogar das Fensterparapet um 16 cm gesenkt werden könnte.“ Die belangte Behörde räumte den Beschwerdeführern zu dieser Stellungnahme mit Schreiben vom
  59. Jänner 2015 Parteigehör ein. Mit Schreiben vom
  60. Februar 2015 gaben die Beschwerdeführer zur Belichtung der eigenen Hauptfenster im Wesentlichen folgende Stellungnahme ab: Der in der Zeichnung, welche mit „Blatt 6“ bezeichnet ist, dargestellte Schemaschnitt mit den Seitenabständen weiche im Ergebnis vom Schemaschnitt im Gutachten des ***, Anhang D, ab, ohne dass begründet würde, dass bzw. warum das Gutachten des *** unrichtig wäre. Das von den Berufungswerbern vorgelegte Gutachten des *** zeige deutlich, dass es durch die Anhebung des Daches beim Bauvorhaben *** zu einer Beeinträchtigung des Lichteinfalles von 45 Grad bei möglichen Hauptfenstern von Zubauten auf dem Grundstück der Berufungswerber komme. Es müsse den Berufungswerbern ebenso wie den Bauwerbern möglich sein, ebenso wie diese einen Zubau vorzunehmen und ebenso nahe an die Grundstücksgrenze heranzubauen wie die Bauwerber, wobei der Lichteinfall unter 45 Grad nicht beeinträchtigt werden dürfe. Wie in der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom
  61. September 2014, insbesondere Punkt 3.1., unter Hinweis auf das Gutachten des *** ausgeführt worden sei, führe die massive Anhebung des Daches des zur Bewilligung eingereichten Gebäudes zu einer Beeinträchtigung des erforderlichen Lichteinfalles unter 45° auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer. *** sei entgegen dem Gutachter *** bei seiner Darstellung der vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.05.2010, 2010/05/0095, zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht gefolgt, wonach zu berücksichtigen sei, dass sich die Berufungswerber Flächen der Bauliegenschaft für den Lichteinfall zulässiger Hauptfenster auf ihrem Grundstück weiterhin anrechnen lassen können. Die Prüfung der zulässigen Bebauung auf dem Grundstück Nr. ***, wie sie *** in Blatt 6 seines Gutachtens vorgenommen habe, berücksichtige diese Rechtslage nicht. Das den Beschwerdeführern zukommende subjektiv-öffentliche Recht auf Gewährleistung des ausreichenden Lichteinfalls unter 45° werde daher durch die Bewilligung des Bauvorhabens verletzt. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführer als unbegründet ab und führte dazu hinsichtlich der Belichtung deren Hauptfenster im Wesentlichen Folgendes aus: Der vorliegende Fall sei entsprechend der bindenden Begründung des Vorstellungsbescheides nach der NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung der
  62. Novelle zu beurteilen, kundgemacht am
  63. Mai
  64. Der Sachverständige *** habe nachvollziehbar ausgeführt, dass das Bauvorhaben von der mit 100 m begrenzten Umgebung nicht abweiche. Als abgeleitete Bauklasse seien die Bauklassen I und II sowie die offene Bebauungsweise abgeleitet worden. Diese Bauklassen seien jedenfalls zulässig. Zum Abstand zur Grundstücksgrenze sowie zum Lichteinfall sei dem berechtigten Hinweis der Beschwerdeführer auf den unterschrittenen Seitenabstand das Gutachten des Sachverständigen *** entgegenzuhalten, dem zufolge nicht nur die volle Belichtung eines Hauptfensters mit einer Parapethöhe von 90 cm gewährleistet wäre, sondern darüber hinaus das Parapet sogar noch um 16 cm gesenkt werden könnte. Die Gegendarstellung des Sachverständigen *** weise keine ausreichende Bemaßung auf und sei die Darstellung der Lichteinfallslinien nicht nachvollziehbar. Soweit die Einwendungen nicht zurückzuweisen seien, seien sie daher abzuweisen.Der Sachverständige *** habe nachvollziehbar ausgeführt, dass das Bauvorhaben von der mit 100 m begrenzten Umgebung nicht abweiche. Als abgeleitete Bauklasse seien die Bauklassen römisch eins und römisch zwei sowie die offene Bebauungsweise abgeleitet worden. Diese Bauklassen seien jedenfalls zulässig. Zum Abstand zur Grundstücksgrenze sowie zum Lichteinfall sei dem berechtigten Hinweis der Beschwerdeführer auf den unterschrittenen Seitenabstand das Gutachten des Sachverständigen *** entgegenzuhalten, dem zufolge nicht nur die volle Belichtung eines Hauptfensters mit einer Parapethöhe von 90 cm gewährleistet wäre, sondern darüber hinaus das Parapet sogar noch um 16 cm gesenkt werden könnte. Die Gegendarstellung des Sachverständigen *** weise keine ausreichende Bemaßung auf und sei die Darstellung der Lichteinfallslinien nicht nachvollziehbar. Soweit die Einwendungen nicht zurückzuweisen seien, seien sie daher abzuweisen.
  65. Zum Beschwerdevorbringen: Unter dem Gesichtspunkt inhaltlicher Rechtswidrigkeit sei darauf hinzuweisen, dass Feststellungen zur abgeleiteten Bebauungshöhe und –weise nur dann nicht erforderlich seien, wenn der gesetzliche Mindestabstand zu den Grundstücksgrenzen eingehalten werde, was hier nicht der Fall sei. Dem Gutachten des Sachverständigen *** seien die Beschwerdeführer mit dem Gutachten des Sachverständigen *** auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Ein vergleichbar derart geringer Seitenabstand finde sich sonst nirgends im Bezugsbereich. Die belangte Behörde hätte diese wesentliche Abweichung festzustellen gehabt. Wenn gleich die belangte Behörde zutreffend festgestellt habe, dass auch im Anwendungsbereich des § 54 NÖ Bauordnung 1996 der Lichteinfall nicht nur auf bewilligte, sondern auch auf zulässige Hauptfenster gegeben sein muss, sei sie zu Unrecht von der Gewährleistung einer solchen Belichtung ausgegangen, da die einschlägigen Ausführungen des Sachverständigen *** unkorrekt und nicht nachvollziehbar seien. Auf der Beilage 6 dessen Gutachtens sei nicht nachvollziehbar, warum der Gutachter mit 3,00 m von einem gegenüber dem Gutachten des Sachverständigen *** größeren seitlichen Abstand zur Grundgrenze ausging. Ein beträchtlicher Teil der zur Bewilligung eingereichten Dachausformung führe zu einer Beeinträchtigung des erforderlichen Lichteinfalls unter 45° auf die Hauptfenster der Beschwerdeführer. Entgegen der Begründung der belangten Behörde seien im Anhang D des Gutachtens des Sachverständigen *** alle relevanten Maße eingetragen. Die Berufung des Sachverständigen *** auf eine mögliche Verschwenkung des Lichteinfalls im Schopfwalmbereich sei nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde habe durch ihre Stützung auf das nicht nachvollziehbare Gutachten des Sachverständigen *** den Lichteinfall falsch beurteilt. Die Baubewilligung sei daher zu versagen.Unter dem Gesichtspunkt inhaltlicher Rechtswidrigkeit sei darauf hinzuweisen, dass Feststellungen zur abgeleiteten Bebauungshöhe und –weise nur dann nicht erforderlich seien, wenn der gesetzliche Mindestabstand zu den Grundstücksgrenzen eingehalten werde, was hier nicht der Fall sei. Dem Gutachten des Sachverständigen *** seien die Beschwerdeführer mit dem Gutachten des Sachverständigen *** auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Ein vergleichbar derart geringer Seitenabstand finde sich sonst nirgends im Bezugsbereich. Die belangte Behörde hätte diese wesentliche Abweichung festzustellen gehabt. Wenn gleich die belangte Behörde zutreffend festgestellt habe, dass auch im Anwendungsbereich des Paragraph 54, NÖ Bauordnung 1996 der Lichteinfall nicht nur auf bewilligte, sondern auch auf zulässige Hauptfenster gegeben sein muss, sei sie zu Unrecht von der Gewährleistung einer solchen Belichtung ausgegangen, da die einschlägigen Ausführungen des Sachverständigen *** unkorrekt und nicht nachvollziehbar seien. Auf der Beilage 6 dessen Gutachtens sei nicht nachvollziehbar, warum der Gutachter mit 3,00 m von einem gegenüber dem Gutachten des Sachverständigen *** größeren seitlichen Abstand zur Grundgrenze ausging. Ein beträchtlicher Teil der zur Bewilligung eingereichten Dachausformung führe zu einer Beeinträchtigung des erforderlichen Lichteinfalls unter 45° auf die Hauptfenster der Beschwerdeführer. Entgegen der Begründung der belangten Behörde seien im Anhang D des Gutachtens des Sachverständigen *** alle relevanten Maße eingetragen. Die Berufung des Sachverständigen *** auf eine mögliche Verschwenkung des Lichteinfalls im Schopfwalmbereich sei nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde habe durch ihre Stützung auf das nicht nachvollziehbare Gutachten des Sachverständigen *** den Lichteinfall falsch beurteilt. Die Baubewilligung sei daher zu versagen.
  66. Rechtslage: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
  67. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  68. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gemäß § 70 NÖ Bauordnung 2014, in Kraft getreten am
  69. Februar 2015, sind die am Tage des lnkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 70, NÖ Bauordnung 2014, in Kraft getreten am
  70. Februar 2015, sind die am Tage des lnkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. §§ 6 und 54 NÖ Bauordnung 1996 in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. 8200-23 lauten auszugsweise:Paragraphen 6 und 54 NÖ Bauordnung 1996 in der hier anzuwendenden Fassung Landesgesetzblatt 8200-23 lauten auszugsweise: „§ 6 Parteien, Nachbarn und Beteiligte ...

(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die …
  1. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
  2. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. … § 54Paragraph 54 Bauwerke im Baulandbereich ohne Bebauungsplan
(1)Ein Neu- oder Zubau eines Hauptgebäudes ist auf einem als Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet, gewidmeten Grundstück für das kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungsweise oder -höhe enthält nur zulässig, wenn es in seiner Anordnung auf dem Grundstück oder in seiner Höhe (Bauklasse) von den in seiner Umgebung bewilligten Hauptgebäuden nicht abweicht. Die Umgebung umfasst einschließlich des Baugrundstücks alle Grundstücke im Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet, die vom Baugrundstück aus zur Gänze innerhalb einer Entfernung von 100 m liegen. Eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung oder Höhe liegt dann vor, wenn das neue oder abgeänderte Hauptgebäude nicht der auf dem Baugrundstück bereits bewilligten Bebauungsweise und Bebauungshöhe (Bauklasse) oder nicht jener Bebauungsweise und Bebauungshöhe (Bauklasse) entspricht, die von der Anordnung und der Höhe der Hauptgebäude in der Umgebung abgeleitet wird und die mehrheitlich in der Umgebung vorhanden ist. Neben der abgeleiteten Bauklasse darf auch die nächst niedrigere gewählt werden. Entspricht das neue oder abgeänderte Hauptgebäude der offenen Bebauungsweise und den Bauklassen I und II, liegt unbeschadet des Abs. 4 eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung und der Höhe jedenfalls nicht vor. Erhebungen in der Umgebung hinsichtlich der Anordnung und Höhe sind diesfalls nicht erforderlich. Eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung oder Höhe liegt dann vor, wenn das neue oder abgeänderte Hauptgebäude nicht der auf dem Baugrundstück bereits bewilligten Bebauungsweise und Bebauungshöhe (Bauklasse) oder nicht jener Bebauungsweise und Bebauungshöhe (Bauklasse) entspricht, die von der Anordnung und der Höhe der Hauptgebäude in der Umgebung abgeleitet wird und die mehrheitlich in der Umgebung vorhanden ist. Neben der abgeleiteten Bauklasse darf auch die nächst niedrigere gewählt werden. Entspricht das neue oder abgeänderte Hauptgebäude der offenen Bebauungsweise und den Bauklassen römisch eins und römisch zwei, liegt unbeschadet des Absatz 4, eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung und der Höhe jedenfalls nicht vor. Erhebungen in der Umgebung hinsichtlich der Anordnung und Höhe sind diesfalls nicht erforderlich.
(2)Ist die Feststellung der Mehrheit einer abgeleiteten Bebauungsweise oder der Mehrheit einer abgeleiteten Bauklasse in der Umgebung nicht möglich, so ist das neue oder abgeänderte Hauptgebäude dann zulässig, wenn es bei gleich häufigem Auftreten mehrerer abgeleiteter Bebauungsweisen oder mehrerer abgeleiteter Bauklassen einer dieser Bebauungsweisen oder Bauklassen entspricht. Ist in der Umgebung keine Bebauungsweise oder Bauklasse ableitbar, gelten die letzten beiden Sätze des Abs. 1 sinngemäß.
(2)Ist die Feststellung der Mehrheit einer abgeleiteten Bebauungsweise oder der Mehrheit einer abgeleiteten Bauklasse in der Umgebung nicht möglich, so ist das neue oder abgeänderte Hauptgebäude dann zulässig, wenn es bei gleich häufigem Auftreten mehrerer abgeleiteter Bebauungsweisen oder mehrerer abgeleiteter Bauklassen einer dieser Bebauungsweisen oder Bauklassen entspricht. Ist in der Umgebung keine Bebauungsweise oder Bauklasse ableitbar, gelten die letzten beiden Sätze des Absatz eins, sinngemäß.
(3)Für die Hauptgebäude und andere Bauwerke gelten – nach der Feststellung der durch die bewilligten Hauptgebäude gemäß Abs. 1 und 2 abgeleiteten Bebauungsweise und abgeleiteten Bauklasse – dieselben Bestimmungen dieses Gesetzes wie für Hauptgebäude und Bauwerke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, sinngemäß, wobei diese den Lichteinfall unter 45° auf bewilligte Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen dürfen.
(3)Für die Hauptgebäude und andere Bauwerke gelten – nach der Feststellung der durch die bewilligten Hauptgebäude gemäß Absatz eins und 2 abgeleiteten Bebauungsweise und abgeleiteten Bauklasse – dieselben Bestimmungen dieses Gesetzes wie für Hauptgebäude und Bauwerke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, sinngemäß, wobei diese den Lichteinfall unter 45° auf bewilligte Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen dürfen.
(4)Zur Wahrung des Charakters der Bebauung darf von den Absätzen 1 bis 3 abgewichen werden, wenn dagegen keine brandschutztechnischen Bedenken bestehen und der Lichteinfall unter 45° auf bewilligte Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.
(5)In die bei der Baubehörde vorhandenen Bauakte, die sich auf die in der Umgebung (Abs. 1) befindlichen Grundstücke und Bauwerke beziehen, darf in dem Umfang Einsicht genommen werden, als dies zur Ermittlung der erforderlichen abgeleiteten Bebauungsweise oder abgeleiteten Bauklasse notwendig ist. Können die abgeleitete Bebauungsweise oder die abgeleitete Bauklasse durch diese Einsichtnahme nicht oder nicht vollständig ermittelt werden, dann ist für die verbleibenden Grundstücke und Bauwerke § 7 Abs. 1 und 6 sinngemäß anzuwenden.“
(5)In die bei der Baubehörde vorhandenen Bauakte, die sich auf die in der Umgebung (Absatz eins,) befindlichen Grundstücke und Bauwerke beziehen, darf in dem Umfang Einsicht genommen werden, als dies zur Ermittlung der erforderlichen abgeleiteten Bebauungsweise oder abgeleiteten Bauklasse notwendig ist. Können die abgeleitete Bebauungsweise oder die abgeleitete Bauklasse durch diese Einsichtnahme nicht oder nicht vollständig ermittelt werden, dann ist für die verbleibenden Grundstücke und Bauwerke Paragraph 7, Absatz eins und 6 sinngemäß anzuwenden.“ §§ 39 und 107 BTV in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. 8200/7-7 lauten auszugsweise:Paragraphen 39 und 107 BTV in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. 8200/7-7 lauten auszugsweise: „§ 39 Beheizung, Belichtung und Belüftung von Aufenthaltsräumen ...
(3)Hauptfenster müssen so angeordnet sein, daß ein freier Lichteinfall unter 45 Grad gesichert ist (bei einer seitlichen Abweichung des Lichteinfalles von höchstens 30 Grad ). Untergeordnete Bauteile, die den Lichteinfall auf Hauptfenster nur unwesentlich beeinträchtigen (z.B. Schornsteinköpfe, Geländer), bleiben unberücksichtigt. ... § 107Paragraph 107 Beheizung, Belichtung und Belüftung von Aufenthaltsräumen ...
(3)Hauptfenster müssen so angeordnet sein, daß ein freier Lichteinfall unter 45 Grad gesichert ist (bei einer seitlichen Abweichung des Lichteinfalles von höchstens 30 Grad ). Untergeordnete Bauteile, die den Lichteinfall auf Hauptfenster nur unwesentlich beeinträchtigen (z.B. Schornsteinköpfe, Geländer), bleiben unberücksichtigt. ..." 4. Erwägungen: Soweit die vorliegende Beschwerde fehlende Feststellungen zum Sachverhalt bezüglich der abgeleiteten Bebauungsweise und -höhe rügt, wären derartige Feststellungen nur insoweit erforderlich, als durch die von den Beschwerdeführern behaupteten Abweichungen des Bauvorhabens von der Umgebung der Lichteinfall auf ihre zulässigen Hauptfenster beeinträchtigt würde, weshalb aus Sicht des als Prüfungsmaßstab einzig in Betracht kommenden und behaupteten subjektiven Rechts der Beschwerdeführer auf ausreichende Belichtung ihrer zulässigen Hauptfenster einzig diese behauptete Beeinträchtigung zu prüfen ist. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass gemäß den letzten beiden Sätzen des § 54 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 Erhebungen in der Umgebung hinsichtlich der Anordnung und Höhe nicht erforderlich sind, wenn das neue oder abgeänderte Hauptgebäude der offenen Bebauungsweise und den Bauklassen I und II entspricht und liegt in diesem Fall unbeschadet des Abs. 4 eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung und der Höhe jedenfalls nicht vor. Da dies gemäß § 54 Abs. 2 leg.cit. auch in jenen Fällen sinngemäß gilt, in welchen aus der Umgebung keine Bebauungsweise oder Bauklasse ableitbar ist, bedeutet dies also, dass eine Bebauung im Baulandbereich ohne Bebauungsplan bei Einhaltung der offenen Bebauungsweise sowie der Bauklassen I, II grundsätzlich immer zulässig ist. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass gemäß den letzten beiden Sätzen des , Paragraph 54, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 Erhebungen in der Umgebung hinsichtlich der Anordnung und Höhe nicht erforderlich sind, wenn das neue oder abgeänderte Hauptgebäude der offenen Bebauungsweise und den Bauklassen römisch eins und römisch zwei entspricht und liegt in diesem Fall unbeschadet des Absatz 4, eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung und der Höhe jedenfalls nicht vor. Da dies gemäß Paragraph 54, Absatz 2, leg.cit. auch in jenen Fällen sinngemäß gilt, in welchen aus der Umgebung keine Bebauungsweise oder Bauklasse ableitbar ist, bedeutet dies also, dass eine Bebauung im Baulandbereich ohne Bebauungsplan bei Einhaltung der offenen Bebauungsweise sowie der Bauklassen römisch eins, römisch zwei grundsätzlich immer zulässig ist. Im Motivenbericht zur 13. Novelle der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-19, ist zur Bestimmung des § 54, wie sie bis zur hier anzuwendenden Rechtslage in der Fassung LGBl. 8200-23 unverändert geblieben ist, zu lesen:Im Motivenbericht zur 13. Novelle der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200-19, ist zur Bestimmung des Paragraph 54,, wie sie bis zur hier anzuwendenden Rechtslage in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-23 unverändert geblieben ist, zu lesen: „… Es wird auch klargestellt, dass – sollte sich aus der Umgebung die Bauklasse I mehrheitlich ableiten -, auch die nächst höhere Bauklasse gewählt werden kann. Dies deswegen, da sich die bisherige Regelung als zu starr erwiesen hat. Wurde beispielsweise aufgrund der Erhebung die Bauklasse I als mehrheitlich festgestellt, war es nach der alten Regelung nicht möglich, auch Bauvorhaben in der Bauklasse II zu ermöglichen. Dies hatte zur Folge, dass bei überwiegend vorherrschenden Gebäuden mit Dachausbauten, die in die Bauklasse I fallen, neue Bauformen wie ein Gebäude mit zwei Vollgeschoßen nicht möglich wären. Durch die Neuregelung soll dies nunmehr möglich werden. …„… Es wird auch klargestellt, dass – sollte sich aus der Umgebung die Bauklasse römisch eins mehrheitlich ableiten -, auch die nächst höhere Bauklasse gewählt werden kann. Dies deswegen, da sich die bisherige Regelung als zu starr erwiesen hat. Wurde beispielsweise aufgrund der Erhebung die Bauklasse römisch eins als mehrheitlich festgestellt, war es nach der alten Regelung nicht möglich, auch Bauvorhaben in der Bauklasse römisch zwei zu ermöglichen. Dies hatte zur Folge, dass bei überwiegend vorherrschenden Gebäuden mit Dachausbauten, die in die Bauklasse römisch eins fallen, neue Bauformen wie ein Gebäude mit zwei Vollgeschoßen nicht möglich wären. Durch die Neuregelung soll dies nunmehr möglich werden. … Ist in der Umgebung keine abgeleitete Bebauungsweise oder abgeleitete Bauklasse feststellbar […], so hat der Bauwerber das Wahlrecht insofern, als er sein Hauptgebäude nach einer der gesetzlichen Bebauungsweisen in der Bauklasse I und II, das sind jene Bauklassen, die in Niederösterreich am häufigsten vorkommen, errichten darf. …“Ist in der Umgebung keine abgeleitete Bebauungsweise oder abgeleitete Bauklasse feststellbar […], so hat der Bauwerber das Wahlrecht insofern, als er sein Hauptgebäude nach einer der gesetzlichen Bebauungsweisen in der Bauklasse römisch eins und römisch zwei, das sind jene Bauklassen, die in Niederösterreich am häufigsten vorkommen, errichten darf. …“ Weiters ist festzuhalten, dass gemäß § 54 Abs. 3 leg.cit. für Hauptgebäude und andere Bauwerke dieselben Bestimmungen dieses Gesetzes wie für Hauptgebäude und Bauwerke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, sinngemäß gelten. Weiters ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 54, Absatz 3, leg.cit. für Hauptgebäude und andere Bauwerke dieselben Bestimmungen dieses Gesetzes wie für Hauptgebäude und Bauwerke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, sinngemäß gelten. Zum konkreten Sachverhalt ist daher auszuführen, dass hinsichtlich der Höhe der den Beschwerdeführern zugewandten Gebäudefront des Bauvorhabens die gemäß § 70 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 für die Bauklasse II maximal zulässige Gebäudehöhe von 8 m nicht überschritten wird. Die errechnete mittlere Gebäudehöhe der beiden Frontabschnitte von 4,90 m im Nordosten des Bauvorhabens und 6,49 m im Südosten wurde nicht bestritten.Zum konkreten Sachverhalt ist daher auszuführen, dass hinsichtlich der Höhe der den Beschwerdeführern zugewandten Gebäudefront des Bauvorhabens die gemäß Paragraph 70, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 für die Bauklasse römisch zwei maximal zulässige Gebäudehöhe von 8 m nicht überschritten wird. Die errechnete mittlere Gebäudehöhe der beiden Frontabschnitte von 4,90 m im Nordosten des Bauvorhabens und 6,49 m im Südosten wurde nicht bestritten. Insoweit von den Beschwerdeführern moniert wird, dass „nicht auf eine (fiktive) mittlere Wandhöhe abzustellen“ sei, sondern vielmehr das konkrete Vorhaben, dies insbesondere im Hinblick auf die Dachausformung, so wird hiezu seitens des erkennenden Gerichtes festgestellt, dass der Rechtsprechung zufolge die Begrenzung des Giebels eines Gebäudes durch ein Krüppelwalmdach zulässig ist. Die sich somit ergebende Dachform wird bei der Berechnung der Giebelfront nicht berücksichtigt. Auch im Fall des Vorliegens einer Giebelfront ist die Gebäudehöhe nach der mittleren Höhe der Gebäudefront über dem verglichenen Gelände zu bemessen (VwGH 23.02.1999, 96/05/0232). Jedoch wird der gemäß § 50 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 erforderliche Seitenabstand im Ausmaß der halben Gebäudehöhe bzw. mindestens 3 m nicht eingehalten. Laut Einreichplan weist der nordöstliche Frontabschnitt bei einer Gebäudehöhe von 4,90 m einen Abstand zur Grundgrenze der Beschwerdeführer von 2,73 m auf, der südöstliche Frontabschnitt befindet sich bei einer Gebäudehöhe von 6,49 m in einem Abstand von 2,77 m. Jedoch wird der gemäß Paragraph 50, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 erforderliche Seitenabstand im Ausmaß der halben Gebäudehöhe bzw. mindestens 3 m nicht eingehalten. Laut Einreichplan weist der nordöstliche Frontabschnitt bei einer Gebäudehöhe von 4,90 m einen Abstand zur Grundgrenze der Beschwerdeführer von 2,73 m auf, der südöstliche Frontabschnitt befindet sich bei einer Gebäudehöhe von 6,49 m in einem Abstand von 2,77 m. Bei der Beurteilung der zulässigen Verbauung des Baugrundstückes durch Gebäude oder Gebäudeteile (Hauptgebäude) unter Wahrung des geforderten freien Lichteinfalls unter 45° auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken (im gegenständlichen Fall auf die zukünftig bewilligungsfähigen Gebäude auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer) ist unter Beachtung der Bestimmungen über die Belichtung von Hauptfenstern gemäß § 39 bzw. § 107 NÖ Bautechnikverordnung 1997 wie folgt vorzugehen:Bei der Beurteilung der zulässigen Verbauung des Baugrundstückes durch Gebäude oder Gebäudeteile (Hauptgebäude) unter Wahrung des geforderten freien Lichteinfalls unter 45° auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken (im gegenständlichen Fall auf die zukünftig bewilligungsfähigen Gebäude auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer) ist unter Beachtung der Bestimmungen über die Belichtung von Hauptfenstern gemäß Paragraph 39, bzw. Paragraph 107, NÖ Bautechnikverordnung 1997 wie folgt vorzugehen: Die zulässige Lage von Hauptfenstern bei künftig bewilligungsfähigen Gebäuden auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer wird unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 39 Abs.4 bzw. § 107 Abs.4 NÖ Bautechnikverordnung 1997 bestimmt von der maximal zulässigen Bebauung des Baugrundstückes der Bauwerber, da diese Bebauung für den freien Lichteinfall auf Hauptfenster künftig bewilligungsfähiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer die entscheidende ist. Die zulässige Lage von Hauptfenstern bei künftig bewilligungsfähigen Gebäuden auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer wird unter Berücksichtigung der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 4, bzw. Paragraph 107, Absatz 4, NÖ Bautechnikverordnung 1997 bestimmt von der maximal zulässigen Bebauung des Baugrundstückes der Bauwerber, da diese Bebauung für den freien Lichteinfall auf Hauptfenster künftig bewilligungsfähiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer die entscheidende ist. Wie bereits oben dargelegt, ist im gegenständlichen Fall eine Bebauung, welche der Bauklasse II und der offenen Bebauungsweise entspricht, jedenfalls zulässig. Für ein Gebäude auf dem Baugrundstück der Bauwerber beträgt die maximal zulässige Gebäudehöhe für eine gegen die seitliche Grundstücksgrenze gerichtete Gebäudefront somit 8 m mit einem seitlichen Bauwich von mindestens 4 m (= halbe Gebäudehöhe), wobei im gegenständlichen Fall im seitlichen Bauwich selbst gemäß § 51 Abs.1 NÖ Bauordnung 1996 ein Nebengebäude („NG“) errichtet werden dürfte, dessen Gebäudehöhe nicht mehr als 3 m beträgt. Wie bereits oben dargelegt, ist im gegenständlichen Fall eine Bebauung, welche der Bauklasse römisch zwei und der offenen Bebauungsweise entspricht, jedenfalls zulässig. Für ein Gebäude auf dem Baugrundstück der Bauwerber beträgt die maximal zulässige Gebäudehöhe für eine gegen die seitliche Grundstücksgrenze gerichtete Gebäudefront somit 8 m mit einem seitlichen Bauwich von mindestens 4 m (= halbe Gebäudehöhe), wobei im gegenständlichen Fall im seitlichen Bauwich selbst gemäß Paragraph 51, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 ein Nebengebäude („NG“) errichtet werden dürfte, dessen Gebäudehöhe nicht mehr als 3 m beträgt. Legt man an die maximal zulässige Bebauung auf dem Baugrundstück der Bauwer-ber eine Ebene im Lichteinfallswinkel von 45°, so ergibt die Schnittlinie („F“) auf der im geringsten Abstand zur Grundstücksgrenze möglichen Gebäudefront eines zulässigen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer jene Linie, ab der seine zukünftigen Hauptfenster bei Berücksichtigung der ungünstigsten zulässigen Bebauung auf dem Baugrundstück der Bauwerberin (Gebäudehöhe 8 m bei Mindestbauwich von 4
  1. m)grundsätzlich zulässig sind. [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ Abb. 1: Darstellung der an die maximal zulässige Bebauung auf dem Baugrundstück der Bauwerber angelegten Ebene im Lichteinfallswinkel von 45° sowie zulässige tiefste Lage der unteren Fensterflächenbegrenzung eines zulässigen Hauptfensters (F) in der gegen die seitliche Grundstücksgrenze gerichteten Gebäudefront im Abstand von 3 m eines Gebäudes auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer Daraus ergibt sich: Liegt der im seitlichen Bauwich beantragte verfahrensgegenständliche Teil des Bauvorhabens auf dem Baugrundstück der Bauwerber unterhalb der Ebene im Lichteinfallswinkel von 45° (siehe Abbildung 2), so erfolgt keine Beeinträchtigung des freien Lichteinfalls unter 45° auf zulässige Hauptfenster eines zulässigen, künftig bewilligungsfähigen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer. [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ Abb. 2: Verbauung des seitlichen Bauwichs unter Wahrung des freien Lichteinfalls unter 45° Ragen Gebäudeteile des beantragten Bauvorhabens der Bauwerber über diese Ebene im Lichteinfallswinkel von 45°, dann wäre zu prüfen, ob bei einer seitlichen Verschwenkung bis höchstens 30° des Lichteinfallswinkels von 45° die Belichtung bzw. der freie Lichteinfall auf zulässige Hauptfenster eines zulässigen, künftig bewilligungsfähigen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer gesichert ist. Weiters ist zu beachten, dass im § 39 Abs.3 bzw. § 107 Abs.3 NÖ Bautechnikverordnung 1997 festgelegt ist, dass untergeordnete Bauteile, die den Lichteinfall auf Hauptfenster nur unwesentlich beeinträchtigen (z.B. Schornsteinköpfe, Geländer), unberücksichtigt bleiben. Ragen Gebäudeteile des beantragten Bauvorhabens der Bauwerber über diese Ebene im Lichteinfallswinkel von 45°, dann wäre zu prüfen, ob bei einer seitlichen Verschwenkung bis höchstens 30° des Lichteinfallswinkels von 45° die Belichtung bzw. der freie Lichteinfall auf zulässige Hauptfenster eines zulässigen, künftig bewilligungsfähigen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer gesichert ist. Weiters ist zu beachten, dass im Paragraph 39, Absatz 3, bzw. Paragraph 107, Absatz 3, NÖ Bautechnikverordnung 1997 festgelegt ist, dass untergeordnete Bauteile, die den Lichteinfall auf Hauptfenster nur unwesentlich beeinträchtigen (z.B. Schornsteinköpfe, Geländer), unberücksichtigt bleiben. Legt man nun also an die zulässige Bebauung auf dem Baugrundstück der Bauwerber (8 m Höhe in einem Abstand von 4
  2. m)eine Ebene im Lichteinfallswinkel von 45°, so ergibt sich der Schnittpunkt der Schnittlinie („F“) direkt an der Grundstücksgrenze in einer Höhe von 4 m über dem Grundstücksniveau. Legt man weiters an die konkret hier verfahrensgegenständlich relevanten Gebäudefronten, nämlich 4,90 m Höhe in einem Abstand zur Grundgrenze von 2,73 m sowie 6,49 m Höhe in einem Abstand von 2,77 m, so ergeben sich Schnittpunkte an der Grundgrenze in einer Höhe von 2,17 m sowie 3,72 m. Diese Schnittpunkte liegen somit unterhalb jenes jedenfalls zulässigen Schnittpunktes in einer Höhe von 4 m, sodass eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf zukünftig bewilligungsfähige Hauptfenster der Beschwerdeführer nicht gegeben ist. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Zulässigkeit eines Gebäudeteils im Bauwich anhand der an das höchstzulässige Gebäude an der Baufluchtlinie angelegten Ebene des Lichteinfallswinkels von 45 Grad beurteilt werden kann (VwGH 06.11.2013, 2010/05/0179). Auf Grund der unbestritten gebliebenen und bereits aus dem Einreichplan ersichtlichen Feststellungen hinsichtlich der Gebäudehöhe sowie des Abstandes des Bauvorhabens zur Grundgrenze der Beschwerdeführer war daher auf die im bisherigen Verfahren eingeholten Gutachten nicht mehr einzugehen. Dennoch darf ergänzend angemerkt werden, dass weder die NÖ Bauordnung 1996 noch die NÖ Bautechnikverordnung 1997 das Wort „Parapet“ bzw. „Parapethöhe“ kennen. Vielmehr spricht § 28 bzw. § 76 der NÖ Bautechnikverordnung 1997 von Brüstungen, die gemäß § 28 Abs.2 bzw. § 76 Abs.2 leg.cit. eine gewisse Mindesthöhe aufweisen müssen (erforderliche Brüstungshöhe). Nach der Bestimmung des § 37 Abs.3 bzw. § 105 Abs.3 der NÖ Bautechnikverordnung 1997 dürfen Aufenthaltsräume (außer Wohnräume) mit ihrem Fußbodenniveau auch unter dem anschließenden Gelände liegen, sodass die Hauptfenster dieser Aufenthaltsräume grundsätzlich auch bereits ab dem bewilligten bzw. bestehenden Geländeniveau errichtet werden könnten. Dennoch darf ergänzend angemerkt werden, dass weder die NÖ Bauordnung 1996 noch die NÖ Bautechnikverordnung 1997 das Wort „Parapet“ bzw. „Parapethöhe“ kennen. Vielmehr spricht Paragraph 28, bzw. Paragraph 76, der NÖ Bautechnikverordnung 1997 von Brüstungen, die gemäß Paragraph 28, Absatz 2, bzw. Paragraph 76, Absatz 2, leg.cit. eine gewisse Mindesthöhe aufweisen müssen (erforderliche Brüstungshöhe). Nach der Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 3, bzw. Paragraph 105, Absatz 3, der NÖ Bautechnikverordnung 1997 dürfen Aufenthaltsräume (außer Wohnräume) mit ihrem Fußbodenniveau auch unter dem anschließenden Gelände liegen, sodass die Hauptfenster dieser Aufenthaltsräume grundsätzlich auch bereits ab dem bewilligten bzw. bestehenden Geländeniveau errichtet werden könnten. Weiters ist anzumerken, dass den oben dargestellten Abbildungen beispielhaft ein ebener Geländeverlauf sowohl auf dem Baugrundstück als auch auf dem Nachbargrundstück zugrunde gelegt worden ist; bei Kenntnis des bestehenden bzw. bewilligten Geländeniveaus auf dem Grundstück der Beschwerdeführer kann der Abstand der Linie „F“ zu diesem Geländeniveau berechnet und die konkrete Aussage getroffen werden, ab welcher Höhe von diesem Geländeniveau die Beschwerdeführer berechtigt sind, Hauptfenster in einem zukünftig bewilligungsfähigen Gebäude zu errichten, ohne dass der freie Lichteinfall unter 45° durch eine Verbauung auf dem Baugrundstück der Bauwerber beeinträchtigt wird. Schließlich wird festgehalten, dass das von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Gutachten des Sachverständigen C. vom April 2011 schon deshalb nicht geeignet ist, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, weil sich dieses ausdrücklich auf eine hier nicht mehr anzuwendende Rechtslage stützt und seine Beurteilung daher den gesetzlich mit 100 m normierten Umgebungsbereich nicht erfasst. Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass die an das geplante Bauvorhaben anzulegende Tangente von 45 Grad jedenfalls unterhalb jener einer maximal zulässigen Bebauung auf dem Grundstück der Bauwerber zu liegen kommt, weshalb eine Beeinträchtigung des Lichteinfalles unter 45 Grad auf zulässige Hauptfenster der Beschwerdeführer nicht gegeben ist. Entgegen dem Beschwerdevorbringen berühren die übrigen Voraussetzungen des § 50 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996, insbesondere die Frage, ob die unbestrittene Unterschreitung des Bauwichs zur Wahrung des Charakters der Bebauung in Schutzzonen, erhaltungswürdigen Altortgebieten und zusammenhängend bebauten Ortsgebieten erforderlich ist, kein subjektiv-öffentliches Recht der Beschwerdeführer.Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass die an das geplante Bauvorhaben anzulegende Tangente von 45 Grad jedenfalls unterhalb jener einer maximal zulässigen Bebauung auf dem Grundstück der Bauwerber zu liegen kommt, weshalb eine Beeinträchtigung des Lichteinfalles unter 45 Grad auf zulässige Hauptfenster der Beschwerdeführer nicht gegeben ist. Entgegen dem Beschwerdevorbringen berühren die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996, insbesondere die Frage, ob die unbestrittene Unterschreitung des Bauwichs zur Wahrung des Charakters der Bebauung in Schutzzonen, erhaltungswürdigen Altortgebieten und zusammenhängend bebauten Ortsgebieten erforderlich ist, kein subjektiv-öffentliches Recht der Beschwerdeführer. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Beschwerdefall in Rede stehende Anspruch als „civil right“ im Sinne der EMRK zu beurteilen ist, weil im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen jedenfalls nicht erforderlich ist: Gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem nicht entgegensteht. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EuGH hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen (exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Beschwerdefall in Rede stehende Anspruch als „civil right“ im Sinne der EMRK zu beurteilen ist, weil im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen jedenfalls nicht erforderlich ist: Gemäß Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem nicht entgegensteht. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EuGH hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen (exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Diese Voraussetzungen liegen auch im Beschwerdefall vor: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den Akten; in rechtlicher Hinsicht ist der Beschwerdefall durch die Rechtslage und die bisherige Rechtsprechung geklärt, wobei (davon abgesehen) zur Lösung von Rechtsfragen im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Diese Voraussetzungen liegen auch im Beschwerdefall vor: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den Akten; in rechtlicher Hinsicht ist der Beschwerdefall durch die Rechtslage und die bisherige Rechtsprechung geklärt, wobei (davon abgesehen) zur Lösung von Rechtsfragen im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Da eine öffentliche mündliche Verhandlung aufgrund der ausschließlichen Rechtsfragen keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. 6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.546.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.