GVG) insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid hinsichtlich seines Spruchpunktes I. ersatzlos aufhoben wird.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid hinsichtlich seines Spruchpunktes römisch eins. ersatzlos aufhoben wird. II. hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides den römisch zwei. hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides den BESCHLUSS gefasst: Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Spruchpunktes II.
GVG aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann von Niederösterreich zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann von Niederösterreich zurückverwiesen. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss ist
GG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungs-gerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. September 2014, ***, wurden gegenüber der ***
G, § 14c Abs. 2 GelverkG, § 44c Abs. 2 KflG, jeweils i.V.m. § 13 Abs. 1 und Abs. 2 GWB, die Ermächtigungen zum Betrieb der Ausbildungsstätten für die Weiterbildung der Fahrer von bestimmten Fahrzeugen für den Güter- und Personenkraftverkehr in den Standorten ***, ***, und ***, ***, widerrufen, der Antrag des Beschwerdeführers vom
Z 1 lit. a, b und c des Anhanges 1 zur GWB anzuerkennen, abgewiesen.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , 22. September 2014, ***, wurden gegenüber der ***
Paragraph 19 b, Absatz 2, GütbefG, Paragraph 14 c, Absatz 2, GelverkG, Paragraph 44 c, Absatz 2, KflG, jeweils in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins und Absatz 2, GWB, die Ermächtigungen zum Betrieb der Ausbildungsstätten für die Weiterbildung der Fahrer von bestimmten Fahrzeugen für den Güter- und Personenkraftverkehr in den Standorten ***, ***, und ***, ***, widerrufen, der Antrag des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2013 auf Erteilung der Ermächtigung zum Betrieb einer Ausbildungsstätte im Standort ***, ***, und das Ansuchen vom 23. Dezember 2013, die fachliche Qualifikation des Ausbilders ***, geb. am ***, für die Sachgebiete
Ziffer eins, Litera a, b und c des Anhanges 1 zur GWB anzuerkennen, abgewiesen. Begründend führt dieser Bescheid im Wesentlichen an, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung nicht mehr gegeben seien, zumal die nachgewiesenen Qualitätssicherungsmaßnahmen in keiner Weise dem eingereichten Qualitätssicherungssystem, welches Grundlage der Ermächtigung sei, entsprächen. Es habe kein Qualitätssicherungssystem, das auf die Berufskraftfahrerweiterbildung bezogen ist, nachgewiesen werden können. Ferner liege kein Nachweis dafür vor, dass die Ausbilder in den letzten 4 Jahren irgendeine Weiterbildung absolviert hätten. Als Ausbilder seien bisher lediglich ***, *** und *** anerkannt, weshalb die Weiterbildungsbescheinigungen für die Herren *** und *** sowie die für die Herren *** und *** angegebenen Kurse nicht der Qualitätssicherung der Berufskraftfahrerweiterbildung dienen könnten. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer folgende Beschwerde vom
G, § 14c Abs. 2 GelverkG, § 44c Abs. 2 KflG, jeweils i.V.m. § 13 Abs. 1 GWB, die Ermächtigung einer Ausbildungsstätte zur Weiterbildung der Fahrer von bestimmten Fahrzeugen für den Güter- und Personenkraftverkehr im Standort ***, ***, eingeschränkt auf die Sachgebiete
Z 1 lit. a, b, c und d der Anlage 1 zur GWB erteilt.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13. September 2010, ***, wurde der *** (vormals ***), FN ***,
Paragraph 19 b, Absatz 2, GütbefG, Paragraph 14 c, Absatz 2, GelverkG, Paragraph 44 c, Absatz 2, KflG, jeweils in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, GWB, die Ermächtigung einer Ausbildungsstätte zur Weiterbildung der Fahrer von bestimmten Fahrzeugen für den Güter- und Personenkraftverkehr im Standort ***, ***, eingeschränkt auf die Sachgebiete
Ziffer eins, Litera a, b, c und d der Anlage 1 zur GWB erteilt. Dieser Bescheid hatte folgenden Spruch zum Inhalt (ohne Kostenentscheidung): „l. Der Landeshauptmann von Niederösterreich erteilt der *** mit dem Sitz in ***, FN ***, die Ermächtigung für die Weiterbildung der Fahrer von bestimmten Fahrzeugen für den Güter- und Personenkraftverkehr • in den Sachgebieten
Z.1 lit. a, b, c und d der Anlage 1 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung-Berufskraftfahrer GWB, BGBL II. Nr, 139/2008,in den Sachgebieten
Ziffer eins, Litera a, b, c und d der Anlage 1 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung-Berufskraftfahrer GWB, BGBL römisch zwei. Nr, 139 aus 2008,, und lässt die Ausbildungsstätten im den Standort • ***, ***, für die im Folgenden näher beschriebene theoretische und praktische Weiterbildung zu. Ausbildungsprogramm Modul1 (für die Führerscheinklassen C. C1 und D) "Optimierung der Fahrdynamik und Sicherheitstechnik" Dauer: 7 Stunden"Optimierung der Fahrdynamik und Sicherheitstechnik" , Dauer: 7 Stunden Sachgebiete:
Z. 1 lit. a und b der Anlage 1 zur GWB Trainer: Herr ***Sachgebiete:
Ziffer eins, Litera a und b der Anlage 1 zur GWB Trainer: Herr *** lnhalte und Zielsetzungen • Kenntnis der technischen Merkmale und der Funktionsweise der Sicherheitsausstattung des Fahrzeugs, um es zu beherrschen, seinen Verschleiß möglichst gering zu halten und Fehlfunktionen vorzubeugen, insbesondere: Besonderheiten der Zweikreisbremsanlage mit pneumatischer Übertragungseinrichtung, Lehreinheiten: 2 ● Grenzen des Einsatzes der Bremsanlagen und der Dauerbremsanlage ● kombinierter Einsatz von Brems- und Dauerbremsanlage Lehreinheiten: 1 ● bestes Verhältnis zwischen Geschwindigkeit und Getriebeübersetzung ● Einsatz der Trägheit des Kraftfahrzeugs ● Einsatz der Bremsanlagen im Gefälle ● Verhalten bei Defekten Lehreinheiten: 2 ● Kenntnis der Eigenschaften der kinematischen Kette für eine optimierte Nutzung ● Drehmomentkurven ● Leistungskurven ● spezifische Verbrauchskurven eines Motors optimaler Nutzungsbereich des Drehzahlmessers ● optimaler Drehzahlbereich beim Schalten Lehreinheiten: 2 Modul 2 (für die_Führerscheinklassen C, C1 und D) "Optimierung des Kraftstoffverbrauchs" mit PraxisteilDauer: 7 StundenSachgebiet:
Z. 1 lit. c der Anlage 1 zur GWBEingesetzter Trainer: Herr ***Modul 2 (für die_Führerscheinklassen C, C1 und D) , "Optimierung des Kraftstoffverbrauchs" mit Praxisteil, Dauer: 7 Stunden, Sachgebiet:
Ziffer eins, Litera c, der Anlage 1 zur GWB, Eingesetzter Trainer: Herr *** Inhalte und Zielsetzungen ● Jede/r Teilnehmerln fährt ca. 20 Minuten lang im Fahrzeug (Lkw/Bus) eine vorgegebene Strecke (Kombination aus Autobahn, Bundesstraße und Stadtverkehr) ab. Im Anschluss werden die einzelnen Fahrten durch den/ die Trainerln kommentiert (durch die aufgezeichnete Videos) und die Lenkerinnen auf ihre Fehler aufmerksam gemacht. Danach fahren die Lenkerinnen die Strecke nochmals ab und versuchen, die gewonnen Erkenntnisse umzusetzen. Lehreinheiten: 4 ● Im Bereich verschleißarmes Fahren statten wir die Fahrzeuge mit Produkten der Firma *** aus. Es werden folgende Werte aufgezeichnet:Distanz, Fahrzeit, Momentanverbrauch, Gesamtverbrauch, Durchschnittsverbrauch, Geschwindigkeit, Durchschnittsgeschwindigkeit, Drehzahl, Durchschnittsdrehzahl, Beschleunigung und Verzögerung, Gesamtmenge C02 Ausstoß, Durchschnittlicher C02-Ausstoß, Eingelegter Gang, Anzahl SchaltvorgängeIm Bereich verschleißarmes Fahren statten wir die Fahrzeuge mit Produkten der Firma *** aus. Es werden folgende Werte aufgezeichnet:, Distanz, Fahrzeit, Momentanverbrauch, Gesamtverbrauch, Durchschnittsverbrauch, Geschwindigkeit, Durchschnittsgeschwindigkeit, Drehzahl, Durchschnittsdrehzahl, Beschleunigung und Verzögerung, Gesamtmenge C02 Ausstoß, Durchschnittlicher C02-Ausstoß, Eingelegter Gang, Anzahl Schaltvorgänge ● Im Anschluss werden die Videofunktion des Systems genutzt die Sekundengenaues Wiederholen der Fahrt und eine Analyse und Erläuterung der aufgetretenen Fahrsituation ermöglicht. Lehreinheiten: 3 Modul 3 A (für die Führerscheinklassen C und C1) "Ladungssicherheit" mit Praxisteil Dauer: 7 StundenSachgebiet:
Z. 1 lit. d der Anlage 1 zur GWBEingesetzter Trainer: Herr ***"Ladungssicherheit" mit Praxisteil , Dauer: 7 Stunden, Sachgebiet:
Ziffer eins, Litera d, der Anlage 1 zur GWB, Eingesetzter Trainer: Herr ***, Inhalte und Zielsetzungen ● Gewährleistung der Sicherheit der Ladung ● Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Kraftfahrzeugs und dem Fahrbahnprofil Lehreinheiten: 1 ● Berechnung der Nutzlast eines Kraftfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination ● Berechnung des Nutzvolumens Lehreinheiten: 2 ● Verteilung der Ladung ● Auswirkungen der Überladung auf die Achse, Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt Lehreinheiten: 1 ● Arten von Verpackungen und Lastträgern ● Kenntnisse über die wichtigste Kategorien von Gütern, bei denen eine Ladungssicherung erforderlich ist Lehreinheiten: 1 ● Feststell- und Verzurrtechniken ● Verwendung der Zurgurte ● Überprüfung der Haltevorrichtungen, Einsatz des Umschlaggeräts Lehreinheiten: 2 Im Rahmen des Ausbildungsmoduls erfolgt eine praktische Unterweisung der Teilnehmer an einem Fahrzeug mit Zurrspanngerät, beim selbstständigen Niederzurren mit Kurzhebel- und Langhebelratsche. Unterrichtsmethoden: Es kommen folgende Unterrichtmethoden zum Einsatz: 1) Frontalunterricht (=:Darbietender Unterricht) Hier werden lehrgesteuerte Gespräche geführt, die durch Anschauungsmittel unterstützt werden und vor allem der Vermittlung von fachspezifischem Orientierungswissen dienen. Der Lernverband wird gemeinsam unterrichtet, unser Trainer steuert und kontrolliert die Arbeits-, Interaktions- und Kommunikationsprozesse. Frontalunterricht ist aus unserer Sicht sinnvoll und unverzichtbar, wenn er ● in Unterrichtsformen integriert ist, die Eigentätigkeit, Selbstverantwortung, Selbststeuerung und Kooperation der Lernenden fördert, ● im Rahmen dieser Integration als wichtige Phase eigenständige didaktische Funktionen hat und ● modern und professionell gestaltet wird. Der Lehrstoff wird kursorisch im Sinne des Vortrags und des Lehr-Gesprächs veranschaulicht und vermittelt. ln der frontalen Lernsituation wird unterstellt, dass alle alles zur gleichen Zeit aufnehmen, lernen, verstehen und begreifen. Das Lehrkonzept umfasst verschiedene Lehrformen: Vortragen, Vorlesen, Erzählen, Berichten, Vormachen, Vorführen, Demonstrieren, Erklären durch Veranschaulichen, Lehrgespräch usw. Im Frontalunterricht übernimmt der Trainer die wesentlichen Steuerungs-, Kontroll- und Bewertungsaufgaben. Die direkte Zusammenarbeit der Lenker/innen untereinander wird nur begrenzt zugelassen- die Kommunikation zwischen dem Trainer und den Lenker/innen steht im Vordergrund der Aufmerksamkeit. Frontalunterricht ist überwiegend thematisch orientiert. Dies heißt, dass eine kognitive Strukturierung des Unterrichtsablaufs vorherrscht. Die Wirklichkeit, die durch das methodische Handeln von Trainern und Lenker/innen im Unterrichtsprozess hergestellt wird, ist überwiegend sprachlich, nur zum Teil bildlich und wird kaum über aktive Teilnehmerhandlungen vermittelt. Dabei ist der Sprechanteil des Trainers regelmäßig höher als der aller Lenker/innen einer Gruppe zusammen. Kompetent eingesetzt stellt der Frontalunterricht eine wertvolle, unersetzbare Unterrichtsform dar. Frontalunterricht erlaubt es unseren Trainern einen Inhalt in klaren Strukturen aus der ihm relevant erscheinenden Sicht effizient zu vermitteln und damit sicherzustellen, dass alle Teilenehmer/innen Rezipienten auf demselben Stand sind. Der Frontalunterricht dient als Vorbereitung und Hinführung zu anderen Lernformen wie Gruppenarbeiten. Schritt für Schritt erarbeitet die Trainer Lernmodelle und vermittelt jenes Rüstzeug, mit dessen Hilfe die Lernenden ihrem Alter
selbständig und eigenverantwortlich handeln und lernen können. Es gilt für den Frontalunterricht Folgendes: ● Es gelten für alle Lenker/innen, die vom/von der Trainer vorgegebenen Lehr- Lerninhalte; Ziel ist mit allen Lenker/innen das Thema so zu erarbeiten, dass jeder/jede Einzelne es versteht und selbstständig weiterentwickeln kann ● werden alle Lenker/innen in der gleichen Methode unterrichtet, so soll ein gleichmäßiges Fortschreiten der gesamten Gruppe im Lernstoff gewährleistet werden ● die Kontrolle der Stoffmenge und des Unterrichtsfortschritts erfolgt durch die Trainer(Steuerung der Sacherfahrung) Frontalunterricht stellt in unserem Trainingsverständnis eine Trainer/innenzentrierte Form der Wissensvermittlung dar. Im Einsatz besteht diese Methode jedoch weiterhin aus der Übermittlung von Wissens-·und Bildungsinhalten durch den/die Lehrer/in, um den Lernenden einen effektiven Wissensgrundstock zu vermitteln, auf dessen Grundlage eigene Entscheidungen getroffen werden können. Eine gezielte Vorbereitung durch die Trainer ist sowohl in der autoritären Form des Lehrervortrages, sowie in den anderen, oben genannten handlungsorientierten Ansätzen, indem der Trainer eine Moderationsfunktion einnimmt, eine Grundvoraussetzung, da einfache Zusammenhänge aus der Lenkeralltagswelt möglichst allen Adressaten, in einfacher Form einen Zugang zum Lerninhalt ermöglichen sollten. Für diese Wissensübermittlung ist der Einsatz von verschiedenen Medienformen wie Powerpointpräsentationen Video-, DVD- Material oder Computereinsatz vorgesehen. Neben dem Frontalunterricht wird als weiter Unterrichtsmethode die Gruppenarbeit eingesetzt. 2) Gruppenarbeit Hier wird in eine zeitlich befristete Zusammenarbeit einer Gruppe von Lenker/innen (Gruppengröße von drei bis sechs Menschen) mit dem Zweck oder Ziel der kommunikativen und kooperativen Lösung von Aufgaben oder Problemen durchgeführt. Das Lernen wird in der Partner- und Gruppenarbeit mit Arbeitsaufträgen ausgelöst und weitgehend gesteuert. Sowohl beim arbeitsteiligen als auch beim arbeitsgleichen Verfahren ist zu beachten, dass die Arbeitsaufträge tatsächlich einen Gruppenprozess erfordern und bewirken. Der Trainer übernimmt die Rolle des Beobachters, des aktiven Zuhörers, des Beraters. Er stellt auch gruppeninterne Arbeitsplanung, die Arbeitsrückschau und die lernwirksame Darstellung der Arbeitsergebnisse sicher. Der Trainer hat sich auch darüber Gedanken zu machen, wie er das "soziale Lernen" in der Gruppe fördern und unterstützen kann, sodass Außenseiter Integriert werden, Kooperation und gegenseitiges Verständnis aufgebaut werden. Das Vorstellen der Gruppen-Arbeitsergebnisse lasst sich auch mit Plakat-Lektüre oder mit Gruppenmischung oder im Sinne eins ''Info-Marktes'' realisieren. ln der Diskussionsgruppe werden Standpunkte geklärt und konfrontiert, in der Produktionsgruppe stellt man gemeinsam etwas her, die Lerngruppe übt etwas ein, die Erfahrungsgruppe tauscht Erfahrungen aus. Ziele und Aufgaben der Gruppenarbeit ● der Teilnehmer soll sich als wertvolles Mitglied in der Gruppe erfahren ● Möglichkeit zu zwangloseren Diskussionen ● Selbständiges Denken und Problemlösen wird trainiert ● Beteiligung und Aktivierung der Teilnehmer ● Individuelle Fähigkeiten der TN können eingebracht werden ● Mittel gegen Langeweile und Ermüdung ● Ökonomischer Aspekt: Verschiedene Gruppen können unterschiedliche Ergebnisse erarbeiten 3) Lernreflexion Im Bereich der Lernreflexion wird eine PC gestütztes Wiederholungsspiel eingesetzt: European Road Game. Bei diesem Spiel müssen die Teilnehmer in Gruppen Fragen zum jeweiligen Tagesinhalt beantworten. Bei einer richtigen Antwort können sie Ihren Lkw//Bus virtuell weiterfahren. Jene Gruppe hat gewonnen, die als erstes die Tour beendet hat. Mit diesen Abschlusseinheiten wird die Effizienz des Schulungstages erhöht, da die Teilnehmer nochmals spielerisch die Inhalte wiederholen, ohne eine Prüfungssituation zu simulieren. Ausbilder/Fachgebiete
Anlage 1 GWB: ● Herr ***, geboren am ***,für die Sachgebiete
Z.1 lit. ab der Anlage 1 der GWBHerr ***, geboren am ***,, für die Sachgebiete
Ziffer eins, lit. ab der Anlage 1 der GWB ● Herr ***, geboren am ***, für die Sachgebiete
Z.1 lit. cd der Anlage 1 der GWBfür die Sachgebiete
Ziffer eins, lit. cd der Anlage 1 der GWB Unterrichtsort: ***, *** Unterrichtsmittel und Lehrmaterial: Als Unterrichtsmittel für die praktische Ausbildung werden ● ein Verbrauchsmessgerät der Marke "Modern drive MD/eco", ● Zurrgurte mit Ratschen, ● Antirutschmatten und ● ein mobiles Vorspannmessgerätverwendet. ein mobiles Vorspannmessgerät, , verwendet. Für den theoretischen Unterricht werden die Lehrunterlagen des "huss-Verlages", und zwar ● „Sicher Unterwegs" Handbuch für Fahrer, Berufskraftfahrer-Weiterbildung LKW ● „Sicher Unterwegs" Handbuch für Fahrer, Berufskraftfahrer-Weiterbildung BUS ● „Wirtschaftlich Fahren" Handbuch für Fahrer, Berufskraftfahrer-Weiterbildung LKW ● „Wirtschaftlich Fahren" Handbuch für Fahrer, Berufskraftfahrer-Weiterbildung BUS und ● „Ladungssicherung" Handbuch für Fahrer, Berufskraftfahrer Weiterbildung LKW herangezogen. Ausbildungsfahrzeuge: ● Omnibus MAN RHS 484 Lion’s Star ● LKW MAN TG 410 A Kursgröße: Beabsichtigte Kursgröße: bis 12 Teilnehmer Qualitätssicherungssystem: Die Firma *** betreibt ein Qualitätssicherungssystem auf Basis der Richtlinie ISO
G, § 14c Abs. 2 GelverkG, § 44c Abs. 2 KflG, jeweils i.V.m. § 13 Abs. 1 GWB, die Ermächtigung zur uneingeschränkten Weiterbildung der Fahrer von bestimmten Fahrzeugen für den Güter- und Personenkraftverkehr und darüber hinaus die Ermächtigung einer Ausbildungsstätte am Standort ***, ***, im selben Umfang, erteilt.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. September 2011, ***, wurde der Ausbildungsstätte der *** im Standort ***, ***,
Paragraph 19 b, Absatz 2, GütbefG, Paragraph 14 c, Absatz 2, GelverkG, Paragraph 44 c, Absatz 2, KflG, jeweils in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, GWB, die Ermächtigung zur uneingeschränkten Weiterbildung der Fahrer von bestimmten Fahrzeugen für den Güter- und Personenkraftverkehr und darüber hinaus die Ermächtigung einer Ausbildungsstätte am Standort ***, ***, im selben Umfang, erteilt. Diesem Bescheid lag folgender Spruch zu Grunde (ohne Kostenentscheidung): „I. Über Antrag erteilt der Landeshauptmann von Niederösterreich nunmehr der *** mit dem Sitz in ***, FN ***, die Ermächtigung für die Weiterbildung der Fahrer von bestimmten Fahrzeugen für den Güter- und Personenkraftverkehr uneingeschränkt und lässt darüber hinaus die weitere Ausbildungsstätten im Standort ● ***, ***, zu. Die im Folgenden näher beschriebene theoretische und praktische Weiterbildung liegt dieser Ermächtigung zugrunde: Ausbildungsprogramm Modul 1 (für die Führerscheinklassen C, C1 und D) „Optimierung der Fahrdynamik und Sicherheitstechnik", Dauer: 7 Stunden Sachgebiete:
Z. 1 lit. a und b der Anlage 1 zur GWB Sachgebiete:
Ziffer eins, Litera a und b der Anlage 1 zur GWB Trainer: Herr *** Inhalte und Zielsetzungen Kenntnis der technischen Merkmale und der Funktionsweise der Sicherheitsausstattung des Fahrzeugs, um es zu beherrschen, seinen Verschleiß möglichst gering zu halten und Fehlfunktionen vorzubeugen, insbesondere: Besonderheiten der Zweikreisbremsanlage mit pneumatischer Übertragungseinrichtung; Lehreinheiten: 2 Grenzen des Einsatzes der Bremsanlagen und der Dauerbremsanlage kombinierter Einsatz von Brems- und Dauerbremsanlage, Lehreinheiten: 1 bestes Verhältnis zwischen Geschwindigkeit und Getriebeübersetzung Einsatz der Trägheit des Kraftfahrzeugs, Einsatz der Bremsanlagen im Gefälle, Verhalten bei Defekten, Lehreinheiten: 2 Kenntnis der Eigenschaften der kinematischen Kette für eine optimierte Nutzung, Drehmomentkurven, Leistungskurven, spezifische Verbrauchskurven eines Motors, optimaler Nutzungsbereich des Drehzahlmessers, optimaler Drehzahlbereich beim Schalten, Lehreinheiten: 2 Modul 2 (für die Führerscheinklassen C, C1 und D) „Optimierung des Kraftstoffverbrauchs" mit Praxisteil, Dauer: 7 Stunden Sachgebiet:
Z. 1 lit. c der Anlage 1 zur GWB Eingesetzter Trainer: Herr ***Sachgebiet:
Ziffer eins, Litera c, der Anlage 1 zur GWB Eingesetzter Trainer: Herr *** Inhalte und Zielsetzungen Jede/r Teilnehmerln fährt ca. 20 Minuten lang im Fahrzeug (Lkw/Bus) eine vorgegebene Strecke (Kombination aus Autobahn, Bundesstraße und Stadtverkehr) ab. Im Anschluss werden die einzelnen Fahrten durch den/ die Trainerln kommentiert (durch die aufgezeichnete Videos) und die Lenkerinnen auf ihre Fehler aufmerksam gemacht. Danach fahren die Lenkerinnen die Strecke nochmals ab und versuchen, die gewonnen Erkenntnisse umzusetzen, Lehreinheiten: 4 Im Bereich verschleißarmes Fahren statten wir die Fahrzeuge mit Produkten der Firma *** aus. Es werden folgende Werte aufgezeichnet: Distanz, Fahrzeit, Momentanverbrauch, Gesamtverbrauch, Durchschnittsverbrauch, Geschwindigkeit, Durchschnittsgeschwindigkeit, Drehzahl, Durchschnittsdrehzahl, Beschleunigung und Verzögerung, Gesamtmenge C02-Ausstoß, Durchschnittlicher C02-Ausstoß, Eingelegter Gang, Anzahl Schaltvorgänge Im Anschluss werden die Videofunktion des Systems genutzt die Sekundengenaues Wiederholen der Fahrt und eine Analyse und Erläuterung der aufgetretenen Fahrsituation ermöglicht, Lehreinheiten: 3 Modul 3 A (für die Führerscheinklassen C und C1) „Ladungssicherheit" mit Praxisteil, Dauer: 7 Stunden Sachgebiet:
Z. 1 lit. d der Anlage 1 zur GWB Eingesetzter Trainer: Herr ***Modul 3 A (für die Führerscheinklassen C und C1) „Ladungssicherheit" mit Praxisteil, Dauer: 7 Stunden Sachgebiet:
Ziffer eins, Litera d, der Anlage 1 zur GWB Eingesetzter Trainer: Herr *** Inhalte und Zielsetzungen Gewährleistung der Sicherheit der Ladung, Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Kraftfahrzeugs und dem Fahrbahnprofil, Lehreinheiten: 1 Berechnung der Nutzlast eines Kraftfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination, Berechnung des Nutzvolumens, Lehreinheiten: 2 Verteilung der Ladung, Auswirkungen der Überladung auf die Achse, Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt, Lehreinheiten: 1 Arten von Verpackungen und Lastträgern, Kenntnisse über die wichtigste Kategorien von Gütern, bei denen eine Ladungssicherung erforderlich ist, Lehreinheiten: 1 Feststell- und Verzurrtechniken, Verwendung der Zurrgurte, Überprüfung der Haltevorrichtungen, Einsatz des Umschlaggeräts, Lehreinheiten: 2 Im Rahmen des Ausbildungsmoduls erfolgt eine praktische Unterweisung der Teilnehmer an einem Fahrzeug mit Zurrspanngerät, beim selbstständigen Niederzurren mit Kurzhebel- und Langhebelratsche. Modul 3B (für die Führerscheinklasse D) „Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit und des Komforts der Fahrgäste" und „Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit der Ladung", Dauer: 7 Stunden Sachgebiete
Z. 1 lit. e und f der Anlage 1 zur GWB Trainer: ***Sachgebiete
Ziffer eins, Litera e und f der Anlage 1 zur GWB Trainer: *** Ziele und Inhalte Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit und des Komforts der Fahrgäste, insbesondere: richtige Einschätzung der Längs- und Seitwärtsbewegungen des Autobusses, Lehreinheiten: 1 rücksichtsvolles Verkehrsverhalten, Positionierung auf der Fahrbahn, sanftes Abbremsen, Beachtung der Überhänge, Lehreinheiten: 2 Nutzung spezifischer Infrastrukturen (öffentliche Verkehrsflächen, bestimmten Verkehrsteilnehmern vorbehaltene Verkehrswege), angemessene Prioritäten setzung im Hinblick auf die sichere Steuerung des Autobusses und die Erfüllung anderer Aufgaben, Lehreinheiten: 1 Umgang mit den Fahrgästen, Besonderheiten der Beförderung bestimmter Fahrgastgruppen (Behinderte, Kinder), Lehreinheiten: 1 Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Autobusses insbesondere: bei der Fahrt auf den Kraftomnibus wirkende Kräfte, Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Fahrzeugs und dem Fahrbahnprofil, Lehreinheiten: 1 Berechnung der Nutzlast eines Autobusses, Verteilung der Ladung, Auswirkungen der Überladung auf die Achse, Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt, Lehreinheiten: 1 Modul 4A (für die Führerscheinklassen C und C1) „Kenntnisse der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Kraftverkehr" und „ Kenntnisse der Vorschriften für den Güterkraftverkehr" Sachgebiete
Z. 2 lit a und b der Anlage 1 zur GWB, Dauer: 7 Stunden Trainer: ***„Kenntnisse der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Kraftverkehr" und „ Kenntnisse der Vorschriften für den Güterkraftverkehr" Sachgebiete
Ziffer 2, Litera a und b der Anlage 1 zur GWB, Dauer: 7 Stunden Trainer: *** Inhalte und Ziele Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Kraftverkehr, insbesondere: höchstzulässige Arbeitszeiten in der Verkehrsbranche; Sanktionen für den Fall, dass der Fahrtenschreiber nicht benutzt, falsch benutzt oder verfälscht wird; Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen für den Kraftverkehr: Rechte und Pflichten der Fahrerinnen und Fahrer von Kraftfahrzeugen im Bereich der Grundqualifikation und der Weiterbildung; Lehreinheiten: 5 Beförderungsgenehmigungen, Verpflichtungen im Rahmen der Musterverträge für die Güterbeförderung, Erstellen von Beförderungsdokumenten, Genehmigungen im internationalen Verkehr; Lehreinheiten: 1 Verpflichtungen im Rahmen des CMR (Übereinkommen über den Beförderungs vertrag im internationalen Straßengüterverkehr), Erstellen des internationalen Frachtbriefs; Lehreinheiten: 1 Überschreiten der Grenzen, Verkehrskommissionäre, besondere Begleitdokumente für die Güter; Lehreinheiten: 1 Modul 4D (für die Führerscheinklasse D) „Kenntnisse der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Kraftverkehr" und „ Kenntnisse der Vorschriften für den Personenkraftverkehr" Sachgebiete
Z. 2 lit a und c der Anlage 1 zur GWB, Dauer: 7 Stunden „Kenntnisse der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Kraftverkehr" und „ Kenntnisse der Vorschriften für den Personenkraftverkehr" Sachgebiete
Ziffer 2, Litera a und c der Anlage 1 zur GWB, Dauer: 7 Stunden Trainer: *** Ziele und Inhalte Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Kraftverkehr, insbesondere: höchstzulässige Arbeitszeiten in der Verkehrsbranche, Sanktionen für den Fall, dass der Fahrtenschreiber nicht benutzt, falsch benutzt oder verfälscht wird Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen für den Kraftverkehr, Rechte und Pflichten der Fahrerinnen und Fahrer von Kraftfahrzeugen im Bereich der Grundqualifikation und der Weiterbildung, Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen für den Kraftverkehr, Rechte und Pflichten der Fahrerinnen und Fahrer von Kraftfahrzeugen im Bereich der Grundqualifikation und der Weiterbildung; Lehreinheiten: 5 Kenntnis der Vorschriften für den Personenverkehr, insbesondere: Beförderung bestimmter Personengruppen, Sicherheitsausstattung in Kraftomnibussen, Sicherheitsgurte, Beladung des Fahrzeuges; Lehreinheiten: 2 Modul 5C (für die Führerscheinklassen C und C1) „Gesundheit, verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung und Logistik" Sach gebiete:
Z. 3 lit. a, b, c, d, e, f und g der Anlag1 zur GWB; Dauer: 7 Stunden Trainer: ***„Gesundheit, verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung und Logistik" Sach gebiete:
Ziffer 3, Litera a, b, c, d, e, f und g der Anlag1 zur GWB; Dauer: 7 Stunden Trainer: *** Inhalte und Ziele Bewusstseinsbildung für Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle, Vorbeugemaßnahmen zur Vermeidung der Kriminalität, Gesundheitsschäden vorzubeugen, Bewegungen und Haltungen; Lehreinheiten: 1 physische Kondition, Übungen für den Umgang mit Lasten; Lehreinheiten: 2 Grundsätze einer gesunden und ausgewogenen Ernährung, Auswirkungen von Alkohol, Arzneimitteln oder jedem Stoff, der eine Änderung des Verhaltens bewirken kann, Symptome Ursachen, Auswirkungen von Müdigkeit und Stress;Lehreinheiten 1 Verhalten in Notfällen: Verständigung der Hilfskräfte, Bergung von Verletzten und Leistung erster Hilfe, Reaktion bei Brand, Evakuierung von Bussen; Lehreinheiten: 1 Verhalten des Fahrers und Ansehen des Unternehmens: Bedeutung der Qualität der Leistung der Fahrerin oder des Fahrers von Kraftfahrzeugen für das Unternehmen, unterschiedliche Rollen der Fahrerin oder des Fahrers von Kraftfahrzeugen, unterschiedliche Rollen des Fahrers, unterschiedliche Gesprächspartner des Fahrers Wartung des Fahrzeuges, Arbeitsorganisation, kommerzielle und finanzielle Konsequenzen eines Rechtstreites; Lehreinheiten: 1 Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Güterkraftverkehrs und der Marktordnung, insbesondere: Kraftverkehr im Verhältnis zu bestimmten Verkehrsmitteln (Wettbewerb, Verlader), unterschiedliche Tätigkeiten im Kraftverkehr (gewerblicher Güterkraftverkehr, Werkverkehr, Transporthilfstätigkeiten), Organisation der wichtigsten Arten von Verkehrsunternehmen oder Transporthilfstätigkeiten, unterschiedliche Spezialisierungen (Tankwagen, Kühlwagen usw.), Weiterentwicklung der Branche (Ausweitung des Leistungsangebots, Huckepackverkehr, Subunternehmer usw.); Lehreinheiten: 1 Modul 5D (für die Führerscheinklasse D) „Gesundheit, verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung und Logistik" Sach gebiete:
Z. 3 Iit. a, b, c, d, e, f und h der Anlag1 zur GWB; Dauer: 7 Stunden Trainer: ***„Gesundheit, verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung und Logistik" Sach gebiete:
Ziffer 3, Iit. a, b, c, d, e, f und h der Anlag1 zur GWB; Dauer: 7 Stunden Trainer: *** Inhalte und Ziele Bewusstseinsbildung für Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle, Vorbeugemaßnahmen zur Vermeidung der Kriminalität, Gesundheitsschäden vorzubeugen, Bewegungen und Haltungen; Lehreinheiten: 1 physische Kondition, Übungen für den Umgang mit Lasten; Lehreinheiten: 2 Grundsätze einer gesunden und ausgewogenen Ernährung, Auswirkungen von Alkohol, Arzneimitteln oder jedem Stoff, der eine Änderung des Verhaltens bewirken kann, Symptome Ursachen, Auswirkungen von Müdigkeit und Stress; Lehreinheiten1 Verhalten in Notfällen: Verständigung der Hilfskräfte, Bergung von Verletzten und Leistung erster Hilfe, Reaktion bei Brand, Evakuierung von Bussen; Lehreinheiten: 1 Verhalten des Fahrers und Ansehen des Unternehmens: Bedeutung der Qualität der Leistung der Fahrerin oder des Fahrers von Kraftfahrzeugen für das Unternehmen, unterschiedliche Rollen der Fahrerin oder des Fahrers von Kraftfahrzeugen, unterschiedliche Rollen des Fahrers, unterschiedliche Gesprächspartner des Fahrers Wartung des Fahrzeuges, Arbeitsorganisation, kommerzielle und finanzielle Konsequenzen eines Rechtstreites; Lehreinheiten: 1 Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Personenverkehrs und der Marktordnung, insbesondere: Personenverkehr im Verhältnis zu bestimmten Verkehrsmitteln zur beförderung von Personen (Bahn, Personenkraftwagen), unterschiedliche Tätigkeiten im Personenverkehr, Überschreitung der Grenzen (internationaler Personenkraftverkehr), Organisation der wichtigsten Arten von Unternehmen im Personenverkehr; Lehreinheiten: 1 Unterrichtsmethoden: Es kommen folgende Unterrichtmethoden zum Einsatz: 1) Frontalunterricht(= Darbietender Unterricht) Hier werden lehrgesteuerte Gespräche geführt, die durch Anschauungsmittel unterstützt werden und vor allem der Vermittlung von fachspezifischem Orientierungswissen dienen. Der Lernverband wird gemeinsam unterrichtet, unser Trainer steuert und kontrolliert die Arbeits-, Interaktions- und Kommunikationsprozesse. Frontalunterricht ist aus unserer Sicht sinnvoll und unverzichtbar, wenn er in Unterrichtsformen integriert ist, die Eigentätigkeit, Selbstverantwortung, Selbststeuerung und Kooperation der Lernenden fördert, im Rahmen dieser Integration als wichtige Phase eigenständige didaktische Funktionen hat und modern und professionell gestaltet wird. Der Lehrstoff wird kursorisch im Sinne des Vortrags und des Lehr-Gesprächs veranschaulicht und vermittelt. ln der frontalen Lernsituation wird unterstellt, dass alle alles zur gleichen Zeit aufnehmen, lernen, verstehen und begreifen. Das Lehrkonzept umfasst verschiedene Lehrformen: Vortragen, Vorlesen, Erzählen, Berichten, Vormachen, Vorführen, Demonstrieren, Erklären durch Veranschaulichen, Lehrgespräch usw. Im Frontalunterricht übernimmt der Trainer die wesentlichen Steuerungs-, Kontroll- und Bewertungsaufgaben. Die direkte Zusammenarbeit der Lenker/innen untereinander wird nur begrenzt zugelassen - die Kommunikation zwischen dem Trainer und den Lenker/innen steht im Vordergrund der Aufmerksamkeit. Frontalunterricht ist überwiegend thematisch orientiert. Dies heißt, dass eine kognitive Strukturierung des Unterrichtsablaufs vorherrscht. Die Wirklichkeit, die durch das methodische Handeln von Trainern und Lenker/innen im Unterrichtsprozess hergestellt wird, ist überwiegend sprachlich, nur zum Teil bildlich und wird kaum über aktive Teilnehmerhandlungen vermittelt. Dabei ist der Sprachanteil des Trainers regelmäßig höher als der aller Lenker/innen einer Gruppe zusammen. Kompetent eingesetzt stellt der Frontalunterricht eine wertvolle, unersetzbare Unterrichtsform dar. Frontalunterricht erlaubt es unseren Trainern einen Inhalt in klaren Strukturen aus der ihm relevant erscheinenden Sicht effizient zu vermitteln und damit sicherzustellen, dass alle Teilenehmer/innen Rezipienten auf demselben Stand sind. Der Frontalunterricht dient als Vorbereitung und Hinführung zu anderen Lernformen wie Gruppenarbeiten. Schritt für Schritt erarbeitet die Trainer Lernmodelle und vermittelt jenes Rüstzeug, mit dessen Hilfe die Lernenden ihrem Alter
selbständig und eigenverantwortlich handeln und lernen können. Es gilt für den Frontalunterricht Folgendes: Es gelten für alle Lenker/innen, die vom/von der Trainer vorgegebenen Lehr- Lerninhalte; Ziel ist mit allen Lenker/innen das Thema so zu erarbeiten, dass jeder/jede Einzelne es versteht und selbstständig weiterentwickeln kann * werden alle Lenker/innen in der gleichen Methode unterrichtet, so soll ein gleichmäßiges Fortschreiten der gesamten Gruppe im Lernstoff gewährleistet werden * die Kontrolle der Stoffmenge und des Unterrichtsfortschritts erfolgt durch die Trainer(Steuerung der Sacherfahrung) Frontalunterricht stellt in unserem Trainingsverständnis eine Trainer/innenzentrierte Form der Wissensvermittlung dar. Im Einsatz besteht diese Methode jedoch weiterhin aus der Übermittlung von Wissens- und Bildungsinhalten durch den/die Lehrer/in, um den Lernenden einen effektiven Wissensgrundstock zu vermitteln, auf dessen Grundlage eigene Entscheidungen getroffen werden können. Eine gezielte Vorbereitung durch die Trainer ist sowohl in der autoritären Form des Lehrervortrages, sowie in den anderen, oben genannten handlungsorientierten Ansätzen, indem der Trainer eine Moderationsfunktion einnimmt, eine Grundvoraussetzung, da einfache Zusammenhänge aus der Lenkeralltagswelt möglichst allen Adressaten, in einfacher Form einen Zugang zum Lerninhalt ermöglichen sollten. Für diese Wissensübermittlung ist der Einsatz von verschiedenen Medienformen wie Powerpointpräsentationen Video-, DVD- Material oder Computereinsatz vorgesehen. Neben dem Frontalunterricht wird als weiter Unterrichtsmethode die Gruppenarbeit eingesetzt. 2) Gruppenarbeit Hier wird in eine zeitlich befristete Zusammenarbeit einer Gruppe von Lenker/innen (Gruppengröße von drei bis sechs Menschen) mit dem Zweck oder Ziel der kommunikativen und kooperativen Lösung von Aufgaben oder Problemen durchgeführt. Das Lernen wird in der Partner- und Gruppenarbeit mit Arbeitsaufträgen ausgelöst und weitgehend gesteuert. Sowohl beim arbeitsteiligen als auch beim arbeitsgleichen Verfahren ist zu beachten, dass die Arbeitsaufträge tatsächlich einen Gruppenprozess elfordern und bewirken. Der Trainer übernimmt die Rolle des Beobachters, des aktiven Zuhörers, des Beraters. Er stellt auch gruppeninterne Arbeitsplanung, die Arbeitsrückschau und die lernwirksame Darstellung der Arbeitsergebnisse sicher. Der Trainer hat sich auch darüber Gedanken zu machen, wie er das "soziale Lernen" in der Gruppe fördern und unterstützen kann, sodass Außenseiter Integriert werden, Kooperation und gegenseitiges Verständnis aufgebaut werden. Das Vorstellen der Gruppen-Arbeitsergebnisse lässt sich auch mit Plakat-Lektüre oder mit Gruppenmischung oder im Sinne eins "Info-Marktes" realisieren. ln der Diskussionsgruppe werden Standpunkte geklärt und konfrontiert, in der Produktionsgruppe stellt man gemeinsam etwas her, die Lerngruppe übt etwas ein, die Erfahrungsgruppe tauscht Erfahrungen aus. Ziele und Aufgaben der Gruppenarbeit * der Teilnehmer soll sich als wertvolles Mitglied in der Gruppe erfahren * Möglichkeit zu zwangloseren Diskussionen * Selbständiges Denken und Problemlösen wird trainiert * Beteiligung und Aktivierung der Teilnehmer * Individuelle Fähigkeiten der TN können eingebracht werden * Mittel gegen Langeweile und Ermüdung * Ökonomischer Aspekt: Verschiedene Gruppen können unterschiedliche Ergebnisse erarbeiten 3) Lernreflexion Im Bereich der Lernreflexion wird eine PC gestütztes Wiederholungsspiel eingesetzt: European Road Game. Bei diesem Spiel müssen die Teilnehmer in Gruppen Fragen zum jeweiligen Tagesinhalt beantworten. Bei einer richtigen Antwort können sie Ihren Lkw//Bus virtuell weiterfahren. Jene Gruppe hat gewonnen, die als erstes die Tour beendet hat Mit diesen Abschlusseinheiten wird die Effizienz des Schulungstages erhöht, da die Teilnehmer nochmals spielerisch die Inhalte wiederholen, ohne eine Prüfungssituation zu simulieren. Ausbilder/Fachgebiete
Anlage 1 GWB: ● Herr ***, geboren am ***, für die Sachgebiete
Z.1 lit. ab der Anlage 1 der GWBfür die Sachgebiete
Ziffer eins, lit. ab der Anlage 1 der GWB ● Herr ***, geboren am ***, für die Sachgebiete
Z.1 lit. cd der Anlage 1 der GWBfür die Sachgebiete
Ziffer eins, lit. cd der Anlage 1 der GWB ● Herr ***, geboren am ***, für die Sachgebiete
Z. 1, 2 und 3 der Anlage 1 der GWBfür die Sachgebiete
Ziffer eins, 2 und 3 der Anlage 1 der GWB Unterrichtsorte: ● ***, *** ● ***, *** Unterrichtsmittel und Lehrmaterial: Als Unterrichtsmittel für die praktische Ausbildung werden ein Verbrauchsmessgerät der Marke „Modern drive MD/eco", Zurrgurte mit Ratschen, Antirutschmatten und ein mobiles Vorspannmessgerät verwendet. Für den theoretischen Unterricht werden die Lehrunterlagen des "huss-Verlages", und zwar „Sicher Unterwegs" Handbuch für Fahrer, Berufskraftfahrer-Weiterbildung LKW „Sicher Unterwegs" Handbuch für Fahrer, Berufskraftfahrer-Weiterbildung BUS „Wirtschaftlich Fahren" Handbuch für Fahrer, Berufskraftfahrer-Weiterbildung LKW „Wirtschaftlich Fahren" Handbuch für Fahrer, Berufskraftfahrer-Weiterbildung BUS „Sicher Unterwegs" Handbuch für Fahrer, Berufskraftfahrer-Weiterbildung LKW , „Sicher Unterwegs" Handbuch für Fahrer, Berufskraftfahrer-Weiterbildung BUS „Wirtschaftlich Fahren" Handbuch für Fahrer, Berufskraftfahrer-Weiterbildung LKW „Wirtschaftlich Fahren" Handbuch für Fahrer, Berufskraftfahrer-Weiterbildung BUS und „Ladungssicherung" Handbuch für Fahrer, Berufskraftfahrer-Weiterbildung LKW sowie des Hubert Ebner Verlages, und zwar „Sozialvorschriften", „Fahrgastsicherheit", „Markt und Image" sowie „Sicherheitstechnik" herangezogen. Ausbildungsfahrzeuge: ● Omnibus MAN RHS 484 Lion's Star ● LKW MAN TG 410 A Kursgröße: Beabsichtigte Kursgröße: bis 12 Teilnehmer Qualitätssicherungssystem: Die Firma *** betreibt ein Qualitätssicherungssystem auf Basis der Richtlinie ISO 9000. Dazu ein Auszug aus unserer Q- Politik: Unsere Kunden zufrieden zustellen ist unser oberstes Ziel. Voraussetzung hiefür ist unser wirtschaftlicher Erfolg. Qualität ist ein Instrument um dieses Ziel zu erreichen. Zufriedenheit: herrscht dann, wenn wir unsere Kunden entlasten und sie sich 100% auf Erfüllung, ordnungsgemäße Abwicklung und Diskretion verlassen können. Qualität: überprüfbare, sachlich und zeitlich determinierte Abwicklung unter Berücksichtigung der Kundenanforderungen/Wünsche. Nischenpolitik: Die Spezialisierung unseres Unternehmens auf die Nischenpolitik, konzentriert auf Fachaufgabengebiete, beziehungsweise auf einzelne Kunden (Aufträge werden nur unternehmenskonform angenommen), soll das Bestehen unseres Unternehmens erfolgreich sicherstellen. Mitarbeiter- Nur eine straffe Organisation mit zufriedenen, gut ausgebildeten Mitarbeitern, denen die notwendigen Mittel zur Verfügung gestellt werden, die sich mit dem Unternehmen identifizieren und dieses nach Außen repräsentieren, bietet die Basis für einen gemeinschaftlich erziel baren, wirtschaftlichen Erfolg. Unternehmensphilosophie - Auswahl von besten, günstigsten Lösungen - Wahl der fachkundigsten Partner, langjährige Zusammenarbeit, Aufbau einer Vertrauensbasis. - Aufnahme von fachlich kompetenten Mitarbeitern/innen - Laufende Schulung und Weiterbildung - Regelmäßiger Kundenkontakt - Kontinuierliche Investition in modernste Technologie Um die Effektivität unserer QM Systeme zu gewährleisten sind die Zuständigkeiten wie Aufgaben, Befugnisse und Verantwortungen sowie die gegenseitigen Beziehungen der Funktionen festgelegt. Konkrete Maßnahmen zur Sicherstellung unseres Managementsystems sind folgende Punkte: Dokumentation des QM - Systems. Das QM - System wird ausschließlich im Qualitätsmanagementhandbuch prozessorientiert dokumentiert. Ständige Verbesserung des QM - Systems Die Geschäftsleitung ist bestrebt, das QM - System zu verbessern. Der Nachweis zur ständigen Verbesserung erfolgt durch, Workshops, Fehlerauswertung und interne Audits Überprüfung des QM - Systems. Die Überprüfung des QM Systems wird durch das von der Geschäftsleitung jährlich durchgeführte QM Review sichergestellt. Ergebnisse der Bewertung Die Bewertung des QM - Systems erfolgt einmal jährlich, anhand eines Management - Review. Das Management - Review ist eine regelmäßige umfassende Bewertung des QM - Systems in Bezug auf die Erreichung der vorgegebenen Qualitätsziele, die Anpassung an Änderungen, welche durch neue Technologien, Konzepte, Marktstrategien und soziale oder Umweltbedingungen ausgelöst werden.- Review. Das Management - Review ist eine regelmäßige umfassende Bewertung des , QM - Systems in Bezug auf die Erreichung der vorgegebenen Qualitätsziele, die Anpassung an Änderungen, welche durch neue Technologien, Konzepte, Marktstrategien und soziale oder Umweltbedingungen ausgelöst werden. Eine jährliche Bewertung des Qualitätsmanagement - Systems durch die Geschäftsleitung beinhaltet folgende Elemente: Messung und Überwachung und wirtschaftliche Beurteilung des Unternehmens Überwachung und Vorbeugungsmaßnahmen, Interne Qualitätsaudits, Beurteilung und Beanstandungen der Lieferanten und Subauftragnehmer, Verbesserung, Schulung und Weiterbildungsmaßnahmen, Von der Geschäftsleitung jährlich neu zu definierender Bedarf, Methode, Planung und Auswertung Beschwerden an das QM -System: Werden externe Beschwerden an das QM System des Unternehmens herangetragen, so sind diese zu erfassen Kompetenz, Schulung, Qualifikation und Bewusstsein: Bei Einführung der QM Systems wurde vom Qualitätsbeauftragten festgelegt, dass der Schulungsbedarf einmal jährlich, für das Folgejahr ermittelt, vorausgeplant und im QM - Review dokumentiert wird. Die Kopien von Externen Schulungen (Originale bleiben beim Mitarbeiter), sowie die Protokolle von internen Schulungen, Mitteilungen, Anweisungen und Workshop werden im zutreffenden QM - Review gesammelt und für die jährlich durchzuführende Beurteilung und Vorausplanung, der Geschäftsleitung, herangezogen. Lenkung der Schulungsdienstleistung: Die Dokumentation und Qualitätsüberprüfung des Schulungsprozess wird durch eine veranstaltungsspezifische Software durchgeführt. Interne Kommunikation: Der bisher ausschließliche mündliche Informationsfluss zwischen Schulungsorganisation, Marketing und der Geschäftsleitung, wurde durch interne Workshops verbessert. Die Mitarbeiterbesprechungen zwischen den Mitarbeitern und der Geschäftsleitung werden hinkünftig dokumentiert. Die Mitarbeiter sind angewiesen, alle Beanstandungen zu dokumentieren und spätestens in den Workshops vorzubringen. ln den Aufzeichnungen der Mitarbeiter, muss für die Geschäftsleitung ersichtlich sein: ob Beanstandungen noch nicht behandelt wurden ob Beanstandungen als erledigt angesehen werden können bei welchen Beanstandungen Korrekturmaßnahmen gesetzt wurden ob Korrekturmaßnahme noch offen sind ob Korrekturmaßnahmen als erledigt angesehen werden können Messung der Qualität, Analyse und Verbesserung, Kundenzufriedenheit Die Kundenzufriedenheit wird mittel schriftlicher Fragebögen erfasst. Die Fragebögen werden in unserem EDV System erfasst. Es ergeben sich dadurch Auswertungsmöglichkeiten des Feedbacks pro Veranstaltung, pro Trainer und pro Termin. Die jeweiligen Trainer bekommen eine gesonderte Auswertung jeder Veranstaltung. Als Vergleichwert bekommen die Trainer die Durchschnittwerte der Bewertungen über alle Trainer und die Bewertungen der besten 25% Veranstaltungen. Die Geschäftleitung vereinbart mit jedem Trainer ein Trainergespräch und führt dies mindestens einmal im Jahr oder wenn bei einer Veranstaltung die Trainerbewertung um 10% unter dem Durchschnittswert aller Veranstaltungen liegt durch. Im Rahmen dieses Gespräches werden folgenden Punkte durchgeführt Rahmenbedingungen der Schulungen analysiert, Gründe für die Bewertung analysiert, Planung von Korrekturmaßnahmen, Planung Verbesserungsmaßnahmen Neben den Teilnehmerbewertungen werden alle Kundenbeanstandungen dokumentiert um im Rahmen des jährlichen QM Review bearbeitet zu werden. Das Qualitätsmanagementsystem wird durch ein Qualitätsmanagement Handbuch dokumentiert das bei Bedarf der Behörde zur Verfügung gestellt wird. Zur Überprüfung der laufenden Feedack-Beurteilung der Teilnehmer stellen wir einen lntranetaccount zur Verfügung mit dem die Behörde in Echtzeit 7 Tage die Woche 24 Stunden Zugriff auf die laufenden Veranstaltungsbewertungen hat.“ (Orthographische Fehler im Original) Mit Schreiben vom 23.12.2013, bei der Behörde eingelangt am 03.02.2014, hat der Beschwerdeführer den Antrag auf Ermächtigung der Ausbildungsstätte im Standort ***, ***, gestellt und um Akkreditierung des Ausbilders *** angesucht. Dem Schreiben waren ein Foto des Seminarraumes in *** und eine schriftliche Bestätigung des ***, dass dieser für den Beschwerdeführer als Ausbilder für die Berufskraftfahrer-Weiterbildung tätig sei und dazu auch qualifiziert sei, angeschlossen. Mit Zuschrift vom 12.02.2014 wurde der Beschwerdeführer von der Behörde zur Vorlage eines Firmenbuchauszuges aufgefordert, um die Umgründung der *** in eine Kommanditgesellschaft nachzuweisen. Ferner wurden in diesem Schreiben die Bekanntgabe, wer über den Standort verfügungsberechtigt ist, und der Nachweis der Zustimmung des Verfügungsberechtigten zur Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen durch die *** verlangt. Weiters wurden die Vorlage eines Geschoßplanes und die Übersendung weiterer Fotos des Seminarraumes vorgeschrieben. Dieses Schreiben ist seitens des Beschwerdeführers unbeantwortet geblieben. Mit Schreiben vom 02.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer seitens der Behörde eine Frist von zwei Wochen gesetzt, um die im Schreiben vom 12.02.2014 genannten Dokumente vorzulegen, andernfalls aufgrund der Aktenlage entschieden werde und die Ansuchen abgewiesen werden müssen. Am 03.04.2013 wurde laut behördlichem Aktenvermerk vom 03.04.2014 ein Ortsaugenschein durchgeführt, um zu überprüfen, ob der Seminarraum im Standort ***, ***, als Ausbildungsstätte für Berufskraftfahrer geeignet ist. Dieser Ortsaugenschein hat ergeben, dass es sich beim Standort um das *** handelt, in dessen Erdgeschoß sich mehrere Seminarräume, u.a. mit Beamer ausgestattet, befinden. Auch sind entsprechende Nebenräume vorhanden. Bei dem auf dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Foto ersichtlichen Seminarraum handelt es sich um den „Lehrsaal Nr. 6“, welcher
dem von einem Vertreter des *** vorgelegten Geschoßplanes eine Fläche von etwa 46,5 m2 aufweist, wobei die freie Bodenfläche aufgrund ständiger Einbauten etwa 44m2 beträgt. Es ist daher eine voraussichtliche Kursgröße bis maximal 20 Personen möglich. Im Aktenvermerk wurde weiters festgehalten, dass vor Erteilung der Ermächtigung für den gegenständlichen Standort noch die mit Schreiben vom 02.04.2014 nachgeforderten Unterlagen (mit Ausnahme des Geschoßplanes) abzuwarten seien. Mit Eingabe vom 09.04.2014, bei der Behörde eingelangt am 16.04.2014, wurden der Behörde ein entsprechender Firmenbuchauszug sowie eine schriftliche Bestätigung des Geschäftsführers des ***, wonach der *** der Raum A/E0/10 nach Maßgabe der Verfügbarkeit bis auf Widerruf zu Schulungszwecken vermietet werden könne, vom Beschwerdeführer übermittelt. Mit Schreiben vom 15.05.2014 verlangte die Behörde vom Beschwerdeführer bis Ende Mai 2014 bekanntzugeben, welche Weiterbildungsveranstaltungen in den Jahren 2013 und 2014 bisher durchgeführt worden sind (zu den jeweiligen Seminartagen Angabe von Ausbildungsort, Ausbilder, unterrichtetem Sachgebiet und Anzahl der Teilnehmer) und welche Weiterbildungsveranstaltungen noch geplant sind (Angabe von Ort und Datum). Dieses Schreiben ist vom Beschwerdeführer unbeantwortet geblieben. Mit Schreiben vom 05.06.2014 verlangte die Behörde vom Beschwerdeführer als Nachweis dafür, dass das Qualitätssicherungssystem eingehalten wird, sämtliche Unterlagen darüber für die Jahre 2012 und 2013, insbesondere das Qualitäts-Management-Handbuch, bis Ende Juni 2014 vorzulegen, widrigenfalls die Ermächtigung widerrufen werde, da die Antragsvoraussetzungen dann nicht mehr vorliegen. Mit Eingabe vom 17.06.2014, bei der Behörde eingelangt am 23.06.2014, wurde vom Beschwerdeführer das Qualitätsmanagement-Handbuch vorgelegt und hat dieser nachgefragt, ob sich die „statistischen Daten“ über Ausbildungsstandorte, Ausbilder, Anzahl der Teilnehmer und unterrichtete Sachgebiete auf Niederösterreich oder Gesamtösterreich zu beziehen haben. Dazu teilte die Behörde mit Zuschrift vom 26.06.2014 dem Beschwerdeführer mit, dass die für Niederösterreich relevanten statistischen Daten bis längstens 14.07.2014 zu übersenden seien. Mit Schriftsatz vom 18.07.2014, bei der Behörde eingelangt am 22.07.2014, übersendete der Beschwerdeführer der Behörde die geforderten statistischen Daten. Mit Schreiben vom 22.07.2014 hielt die Behörde dem Beschwerdeführer vor, dass die tatsächliche Durchführung des vom Beschwerdeführer selbst festgelegten Qualitätssicherungssystems nicht nachgewiesen habe werden können. Insbesondere seien „a. interne Qualitätsaudits, b. die Erfassung allfälliger Beschwerden, c. die Festlegung des Schulungsbedarfs, d. Kopien von externen Schulungen (Originale bleiben beim Mitarbeiter), sowie die Protokolle von internen Schulungen, Mitteilungen, Anweisungen und Workshop e. die jährlich durchzuführende Beurteilung und Vorausplanung der Geschäftsleitung f. die Mitarbeiterbesprechungen zwischen den Mitarbeitern und der Geschäftsleitung g. die Aufzeichnungen der Mitarbeiter über allfällige Beanstandungen, und h. die schriftlichen Fragebögen, die von den Kunden ausgefüllt worden sind“ nicht nachgewiesen bzw. nicht vorgelegt worden. Daher sei beabsichtigt, den Antrag auf Erteilung der Ermächtigung für den Standort ***, ***, abzuweisen und die mit den Bescheiden vom 13. September 2010 und vom 26. September 2011erteilten Ermächtigungen zu widerrufen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer in diesem Schreiben die Möglichkeit eingeräumt, binnen einem Monat ab Erhalt des Schreibens Stellung zu nehmen. Sofern innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme einlange und die Durchführung des in den Ermächtigungsbescheiden dargestellten Qualitätssicherungssystems für die Jahre 2013 und 2014 nicht nachgewiesen werde, werde aufgrund der Aktenlage entschieden. Mit Eingabe vom 18.08.2014, bei der Behörde eingelangt am 21.08.2014, übermittelte der Beschwerdeführer der Behörde eine „Audit-Checkliste für ISO 9001:2008“, Ausbildungszeugnisse der Herren *** und ***, Aufzeichnungen über zwei „Meeting-Minutes Jour fix Mitarbeitergespräche“ vom 26.02.2013 und vom 27.12.2013, das „Qualitätsmanagement-Review“ und mehrere im Rahmen einer Weiterbildungsveranstaltung am 29.06.2013 von Kursteilnehmern ausgefüllte Fragebögen. Daraufhin hat die Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. September 2014 die bestehenden Ermächtigungen des Beschwerdeführers für die Weiterbildung der Fahrer von bestimmten Fahrzeugen für den Güter- und Personenverkehr in den Standorten ***, ***, und ***, ***, (Ausbildungsstätten) widerrufen und den Antrag auf Zulassung einer (weiteren) Ausbildungsstätte im Standort ***, *** sowie das Ansuchen, die fachliche Qualifikation des Ausbilders *** anzuerkennen, abgewiesen. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung: Sämtliche Feststellungen stützen sich in unbedenklicher Weise auf den behördlichen Verwaltungsakt, mittels welchem sich der bisherige Verfahrensgang nachvollziehbar rekonstruieren lässt; dazu liegen auch keine damit in Widerspruch stehende Angaben des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin sowie des Vertreters der belangten Behörde in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht vor. Darüber hinausgehende Verfahrensschritte sind nach der Aktenlage nicht gegeben. Der so festgestellte Sachverhalt war in rechtlicher Hinsicht wie folgt zu bewerten:
GVG hat das Landesverwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG hat das Landesverwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
G bzw. § 14c Abs. 2 erster und zweiter Satz GelverkG bzw. § 44c Abs. 2 erster und zweiter Satz KflG darf die Weiterbildung nur von Ausbildungsstätten auf Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Diese Ermächtigung ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller die durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
Paragraph 19 b, Absatz 2, erster und zweiter Satz GütbefG bzw. Paragraph 14 c, Absatz 2, erster und zweiter Satz GelverkG bzw. Paragraph 44 c, Absatz 2, erster und zweiter Satz KflG darf die Weiterbildung nur von Ausbildungsstätten auf Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Diese Ermächtigung ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller die durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
G bzw. § 14c Abs. 3 GelverkG bzw. § 44c Abs. 3 KflG hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nähere Vorschriften über die Sachgebiete, den Umfang und die Art der Weiterbildung sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung
Abs. 2 zu erteilen ist, über die Voraussetzungen, unter denen ein Ausbilder zugelassen wird, über den Weiterbildungsort und über die auszustellenden Bescheinigungen zu erlassen.
Paragraph 19 b, Absatz 3, GütbefG bzw. Paragraph 14 c, Absatz 3, GelverkG bzw. Paragraph 44 c, Absatz 3, KflG hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nähere Vorschriften über die Sachgebiete, den Umfang und die Art der Weiterbildung sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung
Absatz 2, zu erteilen ist, über die Voraussetzungen, unter denen ein Ausbilder zugelassen wird, über den Weiterbildungsort und über die auszustellenden Bescheinigungen zu erlassen.
1 GWB ist eine Ermächtigung zu erteilen, wenn die antragstellende Ausbildungsstätte im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten über ausreichendes und qualifiziertes Lehrpersonal (Abs. 3), geeignete Schulungsräume und Lehrmittel verfügt.
Paragraph 13, Absatz eins, GWB ist eine Ermächtigung zu erteilen, wenn die antragstellende Ausbildungsstätte im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten über ausreichendes und qualifiziertes Lehrpersonal (Absatz 3,), geeignete Schulungsräume und Lehrmittel verfügt.
2 GWB sind dem schriftlichen Antrag auf Zulassung als Ausbildungsstätte für die Weiterbildung folgende Unterlagen beizufügen:
Paragraph 13, Absatz 2, GWB sind dem schriftlichen Antrag auf Zulassung als Ausbildungsstätte für die Weiterbildung folgende Unterlagen beizufügen: 1. ein Ausbildungsprogramm, in dem die zu unterrichtenden Sachgebiete
Anlage 1 sowie die geplante Durchführung und die Unterrichtsmethoden näher darzustellen sind; 2. Angaben über die Anzahl, die Qualifikation und die Tätigkeitsbereiche der Ausbilder, einschließlich der Angaben zu den
Abs. 3 erforderlichen Kriterien sowie der Darstellung ihrer didaktischen und pädagogischen Kenntnisse;Angaben über die Anzahl, die Qualifikation und die Tätigkeitsbereiche der Ausbilder, einschließlich der Angaben zu den
Absatz 3, erforderlichen Kriterien sowie der Darstellung ihrer didaktischen und pädagogischen Kenntnisse;
3 GWB dürfen als Ausbilder eingesetzt werden:
Paragraph 13, Absatz 3, GWB dürfen als Ausbilder eingesetzt werden: 1. Vortragende im Rahmen der Ausbildung für den Lehrberuf Berufskraftfahrer
der Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 190/2007, in der jeweils geltenden Fassung;Vortragende im Rahmen der Ausbildung für den Lehrberuf Berufskraftfahrer
der Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2007,, in der jeweils geltenden Fassung; 2. Fahrschullehrer für die Klasse C oder D
KFG 1967;Fahrschullehrer für die Klasse C oder D
Paragraph 116, KFG 1967; 3. Fahrlehrer für die Klasse C oder D
Fahrlehrer für die Klasse C oder D
Paragraph 117, KFG 1967 oder 4. Personen, die ausreichende Kenntnisse in wenigstens einem der
der Anlage 1 vorgeschriebenen Sachgebiete auf Grund einer einschlägigen Ausbildung oder auf Grund gleichwertiger Erfahrungen aus der Praxis nachweisen können.
G bzw. § 14c Abs. 2 dritter Satz GelverkG bzw. § 44c Abs. 2 dritter Satz KflG ist die Ermächtigung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
Paragraph 19 b, Absatz 2, dritter Satz GütbefG bzw. Paragraph 14 c, Absatz 2, dritter Satz GelverkG bzw. Paragraph 44 c, Absatz 2, dritter Satz KflG ist die Ermächtigung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den mit Bescheid vom 22. September 2014 erfolgten Widerruf der Ermächtigungen der Ausbildungsstätten und gegen die mit diesem Bescheid erfolgte Abweisung des Antrags auf Ermächtigung einer weiteren Ausbildungsstätte im Standort ***, ***, und begründet seine Anträge im Wesentlichen damit, dass das unternehmensgegenständliche Qualitätssicherungssystem entgegen der Ansicht der Behörde ausreichend sei und die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung daher weiterhin gegeben seien. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung einer Ausbildungsstätte sind
1 GWB das Vorhandensein von im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten ausreichendem und qualifiziertem Lehrpersonal, geeigneten Schulungsräumen und Lehrmitteln. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung einer Ausbildungsstätte sind
Paragraph 13, Absatz eins, GWB das Vorhandensein von im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten ausreichendem und qualifiziertem Lehrpersonal, geeigneten Schulungsräumen und Lehrmitteln. Zumal die Ermächtigung
G bzw. § 14c Abs. 2 dritter Satz GelverkG bzw. § 44c Abs. 2 dritter Satz KflG nur zu widerrufen ist, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind, folgt daraus, dass ein Widerruf seitens der Behörde nur dann zulässig sein kann, wenn die betreffende Ausbildungsstätte im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten entweder nicht mehr über ausreichendes und qualifiziertes Lehrpersonal, geeignete Schulungsräume oder geeignete Lehrmittel verfügt.Zumal die Ermächtigung
Paragraph 19 b, Absatz 2, dritter Satz GütbefG bzw. Paragraph 14 c, Absatz 2, dritter Satz GelverkG bzw. Paragraph 44 c, Absatz 2, dritter Satz KflG nur zu widerrufen ist, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind, folgt daraus, dass ein Widerruf seitens der Behörde nur dann zulässig sein kann, wenn die betreffende Ausbildungsstätte im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten entweder nicht mehr über ausreichendes und qualifiziertes Lehrpersonal, geeignete Schulungsräume oder geeignete Lehrmittel verfügt. In den Bescheiden vom
2 GWB beigefügte Darlegung eines Qualitätssicherungssystems, das betrieben wird, um die Vermittlung der Inhalte und die Erreichung der Ziele der Weiterbildung zu gewährleisten, ebenso die beigefügten Angaben über die Anzahl, die Qualifikation und die Tätigkeitsbereiche der Ausbilder, bilden entgegen der Auffassung der Behörde keine eigenständigen Voraussetzungen für die Erteilung bzw. den Widerruf der Ermächtigung, sondern sind diese dem Antrag lediglich zu dem Zweck beizufügen, die Behörde in die Lage zu versetzen, prüfen zu können, ob die in § 13 Abs. 1 GWB genannten Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung vorliegen. Dies hat die Behörde in den beiden Ermächtigungsbescheiden bejaht und sind diese in Rechtskraft erwachsen.Die dem schriftlichen Antrag des Beschwerdeführers
Paragraph 13, Absatz 2, GWB beigefügte Darlegung eines Qualitätssicherungssystems, das betrieben wird, um die Vermittlung der Inhalte und die Erreichung der Ziele der Weiterbildung zu gewährleisten, ebenso die beigefügten Angaben über die Anzahl, die Qualifikation und die Tätigkeitsbereiche der Ausbilder, bilden entgegen der Auffassung der Behörde keine eigenständigen Voraussetzungen für die Erteilung bzw. den Widerruf der Ermächtigung, sondern sind diese dem Antrag lediglich zu dem Zweck beizufügen, die Behörde in die Lage zu versetzen, prüfen zu können, ob die in Paragraph 13, Absatz eins, GWB genannten Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung vorliegen. Dies hat die Behörde in den beiden Ermächtigungsbescheiden bejaht und sind diese in Rechtskraft erwachsen. Im angefochtenen Bescheid hat die Behörde weder behauptet noch nachvollziehbar darlegen können, dass eine dieser Erteilungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 GWB nicht mehr gegeben sei.Im angefochtenen Bescheid hat die Behörde weder behauptet noch nachvollziehbar darlegen können, dass eine dieser Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 13, Absatz eins, GWB nicht mehr gegeben sei. Ferner belastet die Vorgehensweise der Behörde, nämlich das dem Antrag der Beschwerdeführerin beigefügte, eine unternehmensinterne Richtlinie darstellende und somit ihr selbst auferlegte Qualitätssicherungssystem wortwörtlich in den Spruch des Bescheides aufzunehmen, und der Beschwerdeführerin damit eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung unter anderem dahingehend aufzuerlegen, dass diese ihre Ausbilder regelmäßig schulen müsse, da dies in ihrem Qualitätssicherungssystem so vorgesehen sei, und die Nichteinhaltung dieser „Verpflichtung“ als Grundlage für den Widerruf der Ermächtigung heranzuziehen, den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, da hierfür keinerlei gesetzliche Grundlage besteht. Neben dem gänzlichen Fehlen einer Rechtsgrundlage ist an der (wohl aus der wörtlichen Übernahme der Beilage des Antragstellers resultierenden) Formulierung in den oben zitierten Spruchteilen der Bescheide vom 13.09.2010 und vom 26.11.2011 erkennbar, dass es diesen jedenfalls im Hinblick auf die Ausführungen hinsichtlich des Qualitätssicherungssystems an jeglicher Normativität, die jedoch ein konstitutives Bescheidmerkmal darstellt, mangelt: „Die Firma *** betreibt ein Qualitätssicherungssystem […]. Dazu ein Auszug aus unserer [!] Q-Politik: Unsere Kunden zufrieden zustellen ist unser [!] oberstes Ziel. Voraussetzung hiefür ist unser wirtschaftlicher Erfolg. Qualität ist ein Instrument um dieses Ziel zu erreichen. […] Nur eine straffe Organisation mit zufriedenen, gut ausgebildeten Mitarbeitern, denen die notwendigen Mittel zur Verfügung gestellt werden, […] bietet die Basis für einen gemeinschaftlich erziel baren [sic!], wirtschaftlichen Erfolg“). Es ist daraus unter keinen Umständen ein Wille der Behörde abzuleiten, normativ und in einer der Rechtskraft fähigen Weise bindend über eine Verwaltungssache abzusprechen, weshalb den Ausführungen über das Qualitätssicherungssystem im jeweiligen Spruch der Erteilungsbescheide vom 13. September 2010 und vom 26. September 2011 insoweit keine Bindungswirkung zugesprochen werden kann. Obwohl in § 19b Abs. 3 GütbefG, § 14c Abs. 3 GelverkG, § 44c Abs. 3 KflG der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dazu ermächtigt wird, mit Verordnung nähere Vorschriften unter anderem für die Voraussetzungen, unter denen ein Ausbilder „zugelassen wird“, zu erlassen, hat er davon nicht in dem von der Behörde unterstellten Sinne Gebrauch gemacht, dass ein Ausbilder durch speziellen behördlichen Akt zu genehmigen bzw. anzuerkennen sei, sondern ist lediglich das Vorhandensein von ausreichenden und qualifizierten Ausbildern
3 GWB Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung der Ausbildungsstätte (arg.: „als Ausbilder dürfen eingesetzt werden“). Es war dem Beschwerdeführer daher unbenommen, nachträglich weitere neue Ausbilder – ohne dass dazu ein „Genehmigungsakt“ der Behörde erforderlich gewesen wäre – einzusetzen, freilich nur unter der Voraussetzung, dass die neuen Ausbilder den in § 13 Abs. 3 GWB gestellten Anforderungen entsprechen. Obwohl in Paragraph 19 b, Absatz 3, GütbefG, Paragraph 14 c, Absatz 3, GelverkG, Paragraph 44 c, Absatz 3, KflG der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dazu ermächtigt wird, mit Verordnung nähere Vorschriften unter anderem für die Voraussetzungen, unter denen ein Ausbilder „zugelassen wird“, zu erlassen, hat er davon nicht in dem von der Behörde unterstellten Sinne Gebrauch gemacht, dass ein Ausbilder durch speziellen behördlichen Akt zu genehmigen bzw. anzuerkennen sei, sondern ist lediglich das Vorhandensein von ausreichenden und qualifizierten Ausbildern
Paragraph 13, Absatz 3, GWB Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung der Ausbildungsstätte (arg.: „als Ausbilder dürfen eingesetzt werden“). Es war dem Beschwerdeführer daher unbenommen, nachträglich weitere neue Ausbilder – ohne dass dazu ein „Genehmigungsakt“ der Behörde erforderlich gewesen wäre – einzusetzen, freilich nur unter der Voraussetzung, dass die neuen Ausbilder den in Paragraph 13, Absatz 3, GWB gestellten Anforderungen entsprechen. Der Behörde stand zwar frei, jederzeit zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer weiterhin über ausreichende und qualifizierte Ausbilder verfügt, widrigenfalls die Ermächtigung mangels Vorliegen sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen zu widerrufen gewesen wäre. Dem Widerruf der Behörde mit der Begründung, dass es sich bei den im Unternehmen nunmehr eingesetzten Ausbildern nicht um jene Ausbilder handle, die in den bisherigen Ansuchen des Beschwerdeführers und in den Ermächtigungsbescheiden genannt (aus Sicht der Behörde: „anerkannt“) wurden, ist aber entgegenzuhalten, dass dies unbeachtlich ist, solange die nunmehr eingesetzten Ausbilder hinsichtlich ihrer Qualifikation den Anforderungen des § 13 Abs. 3 GWB entsprechen und ihre Anzahl insbesondere in Berücksichtigung der Kursgröße als ausreichend angesehen werden kann. Der Behörde stand zwar frei, jederzeit zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer weiterhin über ausreichende und qualifizierte Ausbilder verfügt, widrigenfalls die Ermächtigung mangels Vorliegen sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen zu widerrufen gewesen wäre. Dem Widerruf der Behörde mit der Begründung, dass es sich bei den im Unternehmen nunmehr eingesetzten Ausbildern nicht um jene Ausbilder handle, die in den bisherigen Ansuchen des Beschwerdeführers und in den Ermächtigungsbescheiden genannt (aus Sicht der Behörde: „anerkannt“) wurden, ist aber entgegenzuhalten, dass dies unbeachtlich ist, solange die nunmehr eingesetzten Ausbilder hinsichtlich ihrer Qualifikation den Anforderungen des Paragraph 13, Absatz 3, GWB entsprechen und ihre Anzahl insbesondere in Berücksichtigung der Kursgröße als ausreichend angesehen werden kann. Für ein „Ansuchen um Anerkennung eines Ausbilders“ besteht demnach keine rechtliche Grundlage, weshalb die Behörde im Hinblick auf die Abweisung des Ansuchens um Anerkennung der fachlichen Qualifikation des Ausbilders *** eine Entscheidungskompetenz in Anspruch genommen hat, die ihr von Gesetzes wegen nicht zustand, und daher das dem Beschwerdeführer verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter
2 B-VG verletzt hat.Für ein „Ansuchen um Anerkennung eines Ausbilders“ besteht demnach keine rechtliche Grundlage, weshalb die Behörde im Hinblick auf die Abweisung des Ansuchens um Anerkennung der fachlichen Qualifikation des Ausbilders *** eine Entscheidungskompetenz in Anspruch genommen hat, die ihr von Gesetzes wegen nicht zustand, und daher das dem Beschwerdeführer verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter
Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts
GVG ersatzlos zu beheben. Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos zu beheben. Hinsichtlich Spruchpunkt II. war der Bescheid
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, da diese – wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt – notwendige Ermittlungen des Sachverhalts dahingehend unterlassen hat, um beurteilen zu können, ob die Ausbildungsstätte im Unterrichtsort ***, ***, über ausreichendes und qualifiziertes Lehrpersonal und über geeignete Lehrmittel verfügt. Insbesondere hat sich die Behörde (als Folge des Widerrufs) nicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Beschwerdeführer über eine ausreichende Anzahl qualifizierter Ausbilder verfügt, um auch im Unterrichtsort *** einen ordnungsgemäßen Lehrbetrieb gewährleisten zu können. Darüber hinaus steht in diesem Zusammenhang auch die fehlende Darlegung eines Qualitätssicherungssystems im Sinne des § 13 Abs. 2 GWB – bezogen auf den Unterrichtsort in *** – der Entscheidungsreife entgegen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. war der Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, da diese – wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt – notwendige Ermittlungen des Sachverhalts dahingehend unterlassen hat, um beurteilen zu können, ob die Ausbildungsstätte im Unterrichtsort ***, ***, über ausreichendes und qualifiziertes Lehrpersonal und über geeignete Lehrmittel verfügt. Insbesondere hat sich die Behörde (als Folge des Widerrufs) nicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Beschwerdeführer über eine ausreichende Anzahl qualifizierter Ausbilder verfügt, um auch im Unterrichtsort *** einen ordnungsgemäßen Lehrbetrieb gewährleisten zu können. Darüber hinaus steht in diesem Zusammenhang auch die fehlende Darlegung eines Qualitätssicherungssystems im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, GWB – bezogen auf den Unterrichtsort in *** – der Entscheidungsreife entgegen. Die ordentliche Revision war im gegenständlichen Fall nicht zuzulassen, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war und das vorliegende Erkenntnis und der vorliegende Beschluss auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.796.001.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.